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OVG 4 S 41/25•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2026-05-22, OVG 4 S 41/25
OVG 4 S 41/25Verwaltungsgericht / 4. Abteilung22.05.2026
Dem Dienstherrn steht bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG ein weites Ermessen zu. Jeder sachliche Grund rechtfertigt die Entlassung.(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: OVG 4 S 41/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0522.OVG4S41.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 4 BeamtStG, § 105 BG BE 2009
Dem Dienstherrn steht bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG ein weites Ermessen zu. Jeder sachliche Grund rechtfertigt die Entlassung.(Rn.3)
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.25 –.(Rn.3)
Adipositas Grad 1 rechtfertigt die Entlassung eines Polizeianwärters.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 7. November 2025, VG 26 L 133/25 Berlin, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 5.000 bis 6.000 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller, der mit Wirkung zum 28. September 2022 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes zum Polizeimeisteranwärter ernannt wurde, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 8. April 2025. Mit vorgenanntem Bescheid entließ der Antragsgegner den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung und – auf Grundlage eines polizeiärztlichen Gutachtens vom 21. Februar 2025 – wegen fehlender gesundheitlicher Eignung für einen Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31. Mai 2025.
2 Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss ein Beschwerdeführer Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung geben damit den Beschwerdegründen den Inhalt vor. Die Dichte der geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung orientiert sich an deren inhaltlicher Dichte (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2025 – OVG 4 S 22/24 – juris Rn. 2). Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Mai 2025 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 8. April 2025 wiederherzustellen, zu Recht als unbegründet abgelehnt.
3 Der Antragsgegner hat den Entlassungsbescheid vom 8. April 2025 auf die Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützt. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden (Satz 1); ihnen soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden (Satz 2). Diese Regelung, welche die Entlassung des Beamten auf Widerruf in das Ermessen des Dienstherrn stellt („können“"), findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Bewährungsdienstverhältnis mit dem Zweck ist, dem Dienstherrn ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Beamte sich nach seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seiner Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eignet. Dem Dienstherrn steht bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf ein weites Ermessen zu. Jeder sachliche Grund rechtfertigt die Entlassung (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.25 – juris Ls. u. Rn. 12 m.w.N. zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG). Zweifel an der charakterlichen Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten auf Widerruf für die angestrebte Beamtenlaufbahn stellen einen sachlichen Grund dar, der die „jederzeitige“ Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ein solcher sachlicher Grund liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten auf Widerruf bestehen (u.a. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 – juris Rn. 5).
4 Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner den Entlassungsbescheid vom 8. April 2025 auf mehrere Entlassungsgründe stützt (vgl. dazu v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand 15. Oktober 2025, § 23 Rn. 794), hat das Verwaltungsgericht Bedenken geäußert, ob die Ausführungen im Entlassungsbescheid, wonach begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden, geeignet seien, die vorzeitige Entlassung des Antragstellers zu rechtfertigen. In materieller Hinsicht erweise sich der Entlassungsbescheid nach summarischer Prüfung aber als rechtmäßig, weil die vom Antragsgegner im Entlassungsbescheid aufgeführte fehlende gesundheitliche Eignung des Antragstellers dessen vorzeitige Entlassung rechtfertige, da bereits aufgrund der beim Antragsteller vorliegenden Adipositas die gesundheitliche Eignung fehle (vgl. näher EA S. 5 bis 10).
5 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde allein gegen die Würdigung und Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts, dass entsprechend der Annahme des Antragsgegners begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bestünden.
6 Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass der Antragsteller polizeidienstfähig (vgl. dazu § 105 LBG) sein müsse. Die Polizeidienstfähigkeit orientiere sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn. Die Polizeidienstfähigkeit setze voraus, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung verwendbar sei. Das Verwaltungsgericht kommt zu der Würdigung und Bewertung, dass die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei mangels Polizeidienstfähigkeit gesundheitlich nicht geeignet, nicht zu beanstanden sei. Nach dem Gutachten der Polizeiärztin R ... vom 21. Februar 2025 sei aufgrund einer Untersuchung des Antragstellers festgestellt worden, dass er wegen des Vorliegens einer Adipositas Grad 1 auf Dauer polizeidienstunfähig sei. Aufgrund der polizeiärztlichen Feststellungen sei prognostisch mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraums mindestens der nächsten zwei Jahre nicht zu rechnen. Der Beamte habe mehrfach notwendige Auflagen zur Gesundheitserhaltung nicht erfüllt. Aufgrund der Erkrankungen bestünden folgende Verwendungseinschränkungen: keine Tätigkeit mit vermehrter Stressbelastung, kein Verrichten von Nachtschicht und Wechseldienst, keine Tätigkeiten mit vermehrtem Zeitdruck oder Absturzgefahr, kein Führen von Dienstkraftfahrzeugen, keine Tätigkeiten unter schwierigen Witterungsbedingungen oder solche, die das Tragen eines Schutzhelms erfordern, kein Heben und Tragen von Lasten über 25 kg und keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen.
7 Das Verwaltungsgericht führt dazu weiter aus, dass dieses Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes im Hinblick auf die festgestellte Adipositas Grad 1 schlüssig und nachvollziehbar sei. Es beruhe auf einer umfassenden körperlichen Untersuchung des Antragstellers und der erhobenen Anamnese. Ausweislich des Untersuchungsprotokolls habe der BMI des Antragstellers bei seiner Untersuchung im Dezember 2024 32,8 kg/m² (Gewicht von 112,2 kg bei einer Körpergröße von 1,85 m) betragen. Nach Nr. 1.4 der Anlage zur PDV 300 schließe Übergewicht ab einem BMI von 27,5 kg/m² die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich aus, wenn nicht die gewichtsadäquate körperliche Leistungsfähigkeit zweifelsfrei gegeben sei. Dies sei angesichts der besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche Fitness der Beamten ohne weiteres nachvollziehbar. Dass vorliegend ein Ausnahmefall gegeben sei, sei nicht ersichtlich. Insoweit habe der Polizeiarzt im Untersuchungsprotokoll ausgeführt, hinsichtlich der Verletzungsanfälligkeit des Antragstellers, der nach Aktenlage erhöhte Fehlzeiten aufgewiesen habe und im Jahr 2023 an 97 Tagen und 2024 an 111 Tagen sportbefreit gewesen sei, sei nicht auszuschließen, dass dies mit seinem Gewicht im Zusammenhang stehe. Im Übrigen spreche auch der Umstand, dass der Antragsteller die Wiederholungsprüfung im Bereich Konditionelle Übungen am 30. Mai 2025 vorzeitig abgebrochen und nicht bestanden habe, dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners zutreffe, der Antragsteller erfülle die körperlichen Voraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst nicht. Auch die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei auf Dauer polizeidienstunfähig, sei nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gesundheitsakte sei bereits bei der Einstellungsuntersuchung am 24. August 2022 bei einem Gewicht von 113 kg „Gewichtsreduktion - 13 kg“ vermerkt worden. Bei einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung am 21. September 2023, bei der sich das Gewicht nicht verändert habe, sei er instruiert worden, möglichst zügig das Gewicht auf 100 kg zu reduzieren. Bei der Untersuchung am 13. Dezember 2024 habe der Antragsteller angegeben, er habe im Sommer 10 kg abgenommen und jetzt wieder zugenommen. Die Einschätzung des Polizeiarztes, eine Konstanz sei offenbar nicht möglich und der Antragsteller habe Auflagen mehrfach nicht eingehalten, sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Mit Blick auf den seit der Einstellungsuntersuchung im August 2022 verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren und knapp vier Monaten sei es auch nachvollziehbar, dass der Amtsarzt nunmehr davon ausgehe, dass mit der erforderlichen Gewichtsreduktion in den nächsten zwei Jahren nicht zu rechnen sei.
8 Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend in substantiierter Auseinandersetzung mit den vorgenannten Gründen der angefochtenen Entscheidung dargetan, dass entgegen der Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts kein sachlicher Grund für seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vorlag, weil keine begründeten Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung bestünden.
9 Der Antragsteller meint, die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit durch den Polizeiarzt sei widerlegt, weil er nunmehr sein Gewicht auf ca. 100 kg reduziert habe. Hierzu legt er eine „Erstanalyse“ und ein Schreiben des Privatarztes I ... vom Adipositaszentrum Berlin-Brandenburg „X ... “ vom 26. September 2025 vor, wonach er sein Gewicht um fast 8 kg auf 99,9 kg reduziert habe, was bei einer Größe von 1,84 m einem BMI von 29,24 kg/m² entspreche. Das verfängt nicht. Das privatärztliche Schreiben von I ... enthält keine nähere fachlich-medizinische Beurteilung, auch nicht zur prognostischen Beurteilung künftiger gesundheitlicher Entwicklungen beim Antragsteller. Er hat lediglich behauptet, dass bei der Messung am 13. September 2025 per Definition seiner Einschätzung nach keine Adipositas vorliege. Der Antragsteller berücksichtigt in seinem Beschwerdevorbringen nicht, dass die medizinische Beurteilung des Polizeiarztes im Gutachten vom 21. Februar 2025 eine ärztliche Prognose enthält, wonach der Antragsteller auf Dauer polizeidienstunfähig sei. Maßgeblich ist nicht allein das aktuelle Gewicht, sondern das mit der Adipositas verbundene Risiko dienstfähigkeitsrelevanter Folgeerkrankungen, mithin eine zukunftsbezogene ärztliche Prognose. Adipositas ist eine Erkrankung, die behandlungs- und vor allem verhaltensabhängig ist. Es geht insbesondere um gesundheitliche Faktoren, welche im Wesentlichen durch eine gezielte Änderung des Verhaltens und der Gewohnheiten (sog. Lebensstilmodifikationen) verhindert, revidiert oder zumindest nachhaltig behandelt werden können. Steht ein solcher gesundheitlicher Faktor im Raum, ist es im Rahmen der zu treffenden prognostischen Entscheidung geboten, als Grundlage der Bewertung insbesondere zu berücksichtigen, ob, inwieweit und mit welchem Erfolg der Antragsteller eine entsprechende nachhaltige Verhaltensänderung vorgenommen hat oder vornehmen wird (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2026 – OVG 4 N 56/23 – juris Rn. 5). Aufgrund der polizeiärztlichen Feststellung und unter Berücksichtigungen der bisherigen Verhaltensänderungen ist hier prognostiziert worden, dass der Antragsteller auf Dauer polizeidienstunfähig sei und mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers als Beamten auf Widerruf innerhalb eines Zeitraums mindestens der nächsten zwei Jahre nicht zu rechnen sei. Der Antragsteller habe mehrfach notwendige Auflagen zur Gesundheitserhaltung nicht erfüllt. Bestätigt wird dies – wie ausgeführt – durch die Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller bei einer Untersuchung am 13. Dezember 2024 angegeben habe, er habe im Sommer 10 kg abgenommen und jetzt wieder zugenommen. Die Einschätzung des Amtsarztes, eine Konstanz (d.h. eines konstante Gewichtsreduktion bzw. ein dauerhaftes Halten des reduzierten Gewichts) sei offenbar nicht möglich und der Antragsteller habe Auflagen mehrfach nicht eingehalten, ist vor diesem Hintergrund durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
10 Im Übrigen obliegt es dem Antragsgegner als Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit kann der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationshoheit auch in einer Verwaltungsvorschrift wie der Polizeidienstvorschrift PDV 300 konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 – juris Rn 10 ff.). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, schließt nach Nr. 1.4 der Anlage zur PDV 300 Übergewicht ab einem BMI von 27,5 kg/m² die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich aus, wenn nicht die gewichtsadäquate körperliche Leistungsfähigkeit zweifelsfrei gegeben ist. Dem ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Der im Schreiben des Privatarztes vom 26. September 2025 angegebene BMI des Antragstellers von 29,24 kg/m² würde nach der PDV 300 weiterhin zu einem grundsätzlichen Ausschluss der Polizeidienstfähigkeit führen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Februar 2026 vorgelegten Belastungs-EKG einer orthopädischen Einrichtung vom 12. Februar 2026, in dem bereits keine ärztliche fachlich-medizinische Beurteilung enthalten ist. Dort wird zwar im Eingangsteil zu persönlichen Angaben des Antragstellers angegeben x ... dieser habe ein Gewicht von 95 kg. Diese bloße Auswertung enthält jedoch keine Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf welcher Grundlage diese Angaben zum Körpergewicht des Antragstellers zustande gekommen sind, insbesondere, ob eine bloße Behauptung des Antragstellers übernommen wurde oder ob es sich um ein Untersuchungsergebnis/Messung auch zum Körpergewicht des Antragstellers handelt. Auch fehlt eine medizinische Beurteilung, welche Folgerungen aus dem Belastungs-EKG, dass wegen muskulärer Erschöpfung abgebrochen wurde, im Hinblick auf die gewichtsadäquate körperliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu ziehen sind.
11 Auch soweit der Antragsteller sich gegen das ergänzende Begründungselement des Verwaltungsgerichts wendet, wonach der Umstand, dass der Antragsteller die Wiederholungsprüfung im Bereich konditionelle Übungen am 30. Mai 2025 vorzeitig abgebrochen und nicht bestanden habe, dafür spreche, dass die Einschätzung des Antragsgegners zutreffe, dass der Antragsteller die körperlichen Voraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst nicht erfülle, rechtfertigt dies keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Der Antragsteller behauptet, der vorzeitige Abbruch der Wiederholungsprüfung sei „Folge temporärer, mangelnder Fitness“. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert und es wird im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass am Tag der erfolglos absolvierten Sportprüfung lediglich eine „temporäre“ Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorgelegen habe, die zur prognostischen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers hinsichtlich seiner Verwendung als Polizeibeamter nicht erheblich gewesen seien könnte.
12 Auch das Vorbringen des Antragstellers zu dem weiteren Begründungselement des Verwaltungsgerichts, nach dem Untersuchungsprotokoll der Polizeiärztin sei im Hinblick auf erhöhte Fehlzeiten ein Zusammenhang zwischen der Verletzungsanfälligkeit und dem Gewicht des Antragstellers nicht auszuschließen, rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller bringt dazu vor, dass die Sportbefreiungen „zum Teil“ auf drei anerkannten Dienstunfällen beruht habe, und legt dazu Bescheide zu Schadensereignissen vom 10. Oktober 2023, 1. November 2023 und 8. Januar 2024 vor. Zum einen kann das vorgenannte Begründungselement des Verwaltungsgerichts hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis des angefochtenen Beschlusses, wonach begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bestehen, etwas ändern würde. Zum anderen hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargetan, dass die Ausbildungszeit des Antragstellers sich durch eine hohe Anzahl an Sportbefreiungen ausgezeichnet habe. Bereits vor den nun eingereichten Dienstunfällen habe der Antragsteller eine hohe Zahl an Sportbefreiungen aufgewiesen. So führt der Antragsgegner unter Angabe der einzelnen Daten zu Sportbefreiungszeiträumen an, dass der Antragsteller allein im Jahre 2023 in der Summe an 86 Tagen sportbefreit gewesen sei, ohne dass diese Zeit einen Zusammenhang zu den anerkannten Dienstunfällen aufweise. Auch dies ist ein Indiz für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers als Beamten auf Widerruf.
13 Die Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens vom 21. Februar 2025 wegen des Vorliegens einer Adipositas begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bestünden, wird auch nicht durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers hinreichend in Zweifel gezogen, wonach die polizeiärztliche Feststellung durch die Einschätzung I ... in einem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben (vgl. GA VG Blatt 36) erschüttert werde. Aus dem undatierten Schreiben des Oberarztes I ... , dem die darin erwähnte Anlage nicht beigefügt war, geht lediglich hervor, dass beim Antragsteller neben einem erhöhten Fettanteil auch eine erhöhte Muskelmasse vorliege. Die darin enthaltene Behauptung, dass trotz des erhöhten BMI des Antragstellers weder metabolische noch kardiovaskuläre Risikofaktoren vorlägen, die einen zukünftigen Einsatz bei der Polizei einschränken würden, wird hinsichtlich der Grundlage dieser fachlichen Beurteilung (Anamnese, Untersuchungsergebnisse etc.) nicht hinreichend abgeleitet. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dann, wenn die medizinische Beurteilung des Polizeiarztes und die eines Privatarztes voneinander abweichen, der medizinischen Beurteilung des Polizeiarztes im Ergebnis Vorrang gegenüber den privatärztlichen Stellungnahmen zukommt. Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amts- oder Polizeiarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu behalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor (siehe zuletzt so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2026 – OVG 4 S 25/26 – m.w.N.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher angenommen, dass die Beurteilung des Polizeiarztes im Gutachten vom 21. Februar 2025 hier Vorrang gegenüber der Beurteilung des Privatarztes I ... habe. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, der Polizeiarzt habe allein aufgrund des BMI entschieden und dann routinemäßig eine Anzahl von Verwendungsbeschränkungen aufgeschrieben, setzt sich nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass das Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes im Hinblick auf die festgestellte Adipositas Grad 1 schlüssig und nachvollziehbar sei. Es beruht auf einer umfassenden körperlichen Untersuchung des Antragstellers und der erhobenen Anamnese.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 angelehnt an Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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