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24 L 44/26•VG Berlin 24. Kammer, 2026-05-22, 24 L 44/26
24 L 44/26Verwaltungsgericht / Chamber 2422.05.2026
1. Grundsätzlich gilt zunächst, dass die Schutzwirkung von Art. 6 GG im Verhältnis zu volljährigen Kindern stark gelockert ist, da diese ab der Volljährigkeit im Regelfall ein eigenständiges Leben führen. Zwar ist die Bindung zwischen dem Antragsteller und seinem volljährigen Sohn vorliegend enger als dies üblicherweise bei volljährigen Kindern der Fall ist, weil der Sohn des Antragstellers zum einen dessen rechtlicher Betreuer ist und zum anderen (jedenfalls anteilig) dessen Pflege übernimmt. Hieraus allein folgt jedoch noch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 6 GG. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er neben der Pflege durch seine Ehefrau zwingend auch auf die Pflege seines volljährigen Sohnes angewiesen ist. (Rn.15) 2. Es folgt bereits im Umkehrschluss aus der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen, begrenzten Regelung, dass für die Dauer von Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht stets eine sogenannte Verfahrensduldung zu erteilen ist. (Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 24 L 44/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0522.24L44.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60a Abs 2 AufenthG, § 123 VwGO, § 81 Abs 3, 4 AufenthG
Grundsätzlich gilt zunächst, dass die Schutzwirkung von Art. 6 GG im Verhältnis zu volljährigen Kindern stark gelockert ist, da diese ab der Volljährigkeit im Regelfall ein eigenständiges Leben führen. Zwar ist die Bindung zwischen dem Antragsteller und seinem volljährigen Sohn vorliegend enger als dies üblicherweise bei volljährigen Kindern der Fall ist, weil der Sohn des Antragstellers zum einen dessen rechtlicher Betreuer ist und zum anderen (jedenfalls anteilig) dessen Pflege übernimmt. Hieraus allein folgt jedoch noch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 6 GG. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er neben der Pflege durch seine Ehefrau zwingend auch auf die Pflege seines volljährigen Sohnes angewiesen ist. (Rn.15)
Es folgt bereits im Umkehrschluss aus der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen, begrenzten Regelung, dass für die Dauer von Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht stets eine sogenannte Verfahrensduldung zu erteilen ist. (Rn.23)
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1 Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
2 Der Antrag der armenischen Antragsteller,
3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihre Abschiebung vorläufig, längstens bis zur Entscheidung über den Hauptantrag, auszusetzen;
4 hat keinen Erfolg.
5 Der Antrag ist gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
6 Zwar kommt der Klage der Antragsteller (VG 24 K 45/26) gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Februar 2026 gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wäre vorliegend dennoch unstatthaft, da durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktion der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht wiederaufleben würde und die Antragsteller durch die begehrte Suspendierung der Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Februar 2026 somit keine verbesserte Rechtsstellung erreichen können. Ihr Antrag hat nämlich nicht die – hier allein in Betracht kommende – Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Vorliegend hielten sich die Antragsteller jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig, sondern lediglich geduldet im Bundesgebiet auf.
7 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Demnach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
9 1. Die vorgetragene Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. (Antragsteller) begründet im vorliegenden Fall keine tatsächliche Unmöglichkeit.
10 Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei wegen psychischer und körperlicher Erkrankungen und Beeinträchtigungen nicht reisefähig.
11 Der Antragsteller, der unter rechtlicher Betreuung steht, hat einen Pflegegrad 3. Ausweislich des psychiatrischen Fachgutachtens vom 10. Juni 2022, das auf Anordnung des Amtsgerichts Lichtenberg im Rahmen des Betreuungsverfahrens erstellt wurde, leidet er an einer schweren und komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Ausbildung einer schweren Angst- und depressiven Störung sowie einer Halluzinose (ICD 10 F43.1, F41.2, F06.0). Außerdem stellte der Gutachter erhebliche kognitive Störungen infolge einer Hirnverletzung fest (F06.7; F07.2). Nach der fachärztlichen Stellungnahme eines Neurologen vom 30. Januar 2024 wurde beim Antragsteller zudem eine schwere Muskelschwäche, Myasthenia gravis (ICD 10 G 70.0) diagnostiziert. Hierbei handelt sich um eine chronische neuromuskuläre Autoimmunerkrankung. Ausweislich der Stellungnahme des behandelnden Neurologen vom 28. April 2025 befindet sich der Antragsteller wegen dieser Erkrankung in engmaschiger Kontrolle und medikamentöser Behandlung.
12 Der Antragsgegner hat die Atteste dem polizeiärztlichen Dienst zur Prüfung vorgelegt. Der polizeiärztliche Dienst kommt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 4. Juli 2025 zum Ergebnis, dass die Diagnosen Schizophrenie, Depression und Myastenia gravis fachlich belegt sind. Ausgehend hiervon schätzt der polizeiärztliche Dienst den Antragsteller als flugfähig ein, hält jedoch eine ärztliche Begleitung sowie eine Sicherheitsbegleitung für erforderlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner diesen Empfehlungen des polizeiärztlichen Dienstes nicht Folge leisten wird. Das Gericht schließt sich der Bewertung des polizeiärztlichen Dienstes, welcher der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, an und hält den Antragsteller unter den angeführten einschränkenden Bedingungen (ärztliche Begleitung) für flugfähig. Aktuellere Atteste, aus denen sich etwas anderes ergeben würde, liegen nicht vor.
13 2. Der in Art. 6 Grundgesetz (GG) normierte Schutz der Familie begründet im vorliegenden Fall keine rechtliche Unmöglichkeit.
14 Die Antragsteller geben an, der Antragsteller sei zwingend auf die Pflege und Betreuung seines (volljährigen) Sohnes angewiesen. Dieser habe nicht nur die rechtliche Betreuung übernommen, sondern teile sich gemeinsam mit der Ehefrau, der Antragsstellerin zu 2. (Antragstellerin), die körperliche Pflege. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes vom 2. Februar 2026 begleitet dieser seinen Vater zu Arzt- und Behördenterminen. Tagsüber, während er auf der Arbeit sei, kümmere sich die Antragstellerin um ihren Ehemann. Sie versorge ihn mit Medikamenten und besorge den gesamten Haushalt. Am Abend und nachts übernehme der Sohn den Hauptteil der Pflege. Er helfe seinem Vater beim Rasieren und Duschen, gehe mit ihm Spazieren, rede mit ihm. Wenn sein Vater Panikattacken habe, sei er oft der Einzige, der ihn beruhigen könne. Die Antragstellerin sei nicht dazu in der Lage, ihren Ehemann allein zu pflegen. Nach einer Bandscheiben-OP könne sie keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr verrichten. Die Pflege, die der Sohn übernehme, betreffe teilweise sehr intime Bereiche und setze ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Dem pflegenden Sohn sei es aktuell nicht zumutbar, mit seinen Eltern nach Armenien auszureisen, da er derzeit im Bundesgebiet jedenfalls noch bis September 2026 eine Berufsausbildung absolviere.
15 Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls ist der Eingriff in Art. 6 GG, sofern man ihn bejaht, jedenfalls verhältnismäßig. Grundsätzlich gilt zunächst, dass die Schutzwirkung von Art. 6 GG im Verhältnis zu volljährigen Kindern stark gelockert ist, da diese ab der Volljährigkeit im Regelfall ein eigenständiges Leben führen. Zwar ist die Bindung zwischen dem Antragsteller und seinem volljährigen Sohn vorliegend enger als dies üblicherweise bei volljährigen Kindern der Fall ist, weil der Sohn des Antragstellers zum einen dessen rechtlicher Betreuer ist und zum anderen (jedenfalls anteilig) dessen Pflege übernimmt. Hieraus allein folgt jedoch noch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 6 GG. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er neben der Pflege durch seine Ehefrau zwingend auch auf die Pflege seines volljährigen Sohnes angewiesen ist. Insofern gelangt die Einzelrichterin im vorliegenden Verfahren aufgrund der vorgetragenen Gesamtumstände zu einer anderen Einschätzung als die 37. Kammer im asylrechtlichen Verfahren des Sohnes (Urteil der 37. Kammer vom 8. August 2024 – VG 24 K 366/22 A).
16 Der Einwand, der Antragsteller könne nicht einfach auf einen Pflegedienst verwiesen werden, wenn familiäre Pflege zur Verfügung stehe, greift vorliegend nicht durch, denn dem Antragsteller steht – in der Person seiner Ehefrau – bereits ein pflegender naher Familienangehöriger zur Seite. Ein Anspruch auf gleichzeitige Pflege durch mehrere Familienangehörige besteht regelmäßig nicht. Es ist menschlich nachvollziehbar, dass es für die Familie angenehmer ist, die Last der Pflege auf mehrere Personen aufzuteilen. Ein zwingendes Angewiesensein auf die ergänzende Pflege durch seinen volljährigen Sohn ergibt sich hieraus jedoch nicht. Zwar teilen sich Ehefrau und Sohn aktuell die Pflege. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Ehefrau dies nicht auch allein bewerkstelligen könnte. Soweit sie vorträgt, sie könne nach einer Bandscheiben-OP keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr verrichten, so ist bereits nicht ersichtlich, dass die Pflege des Antragstellers überhaupt entsprechende schwere körperliche Tätigkeiten erfordern würde. Das Leiden des Antragstellers ist ausweislich der Diagnosen in erster Linie psychisch. Die zudem bestehende Muskelschwäche ist grundsätzlich medikamentös gut behandelbar. Dass der Antragsteller bettlägerig wäre und beispielsweise regelmäßig gehoben werden müsste, ist aus den vorliegenden Attesten nicht ersichtlich. Davon abgesehen ist auch die Behauptung der Antragstellerin, sie sei nicht mehr zu schwerer körperlicher Pflege in der Lage, nicht durch aussagekräftige und aktuelle ärztliche Atteste glaubhaft gemacht. Allein der Nachweis eines Bandscheibenvorfalls mit OP im Jahr 2023 durch ärztliches Attest vom 16. Mai 2023 genügt hierfür nicht. Das drei Jahre alte Attest über einen Bandscheibenvorfall ist nicht mehr hinreichend aktuell, um zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine körperliche Einschränkung der Antragstellerin glaubhaft zu machen.
17 Auch der Vortrag, zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch bzw. insbesondere zwischen den Eheleuten ein vergleichbares Vertrauensverhältnis besteht, zumal auch die Ehefrau ihren Ehemann bereits seit Jahren jedenfalls anteilig pflegt.
18 Auch die Tatsache, dass der volljährige Sohn im Bundesgebiet die rechtliche Betreuung des Antragstellers übernommen hat, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Die rechtliche Betreuung könnte künftig, sofern sie auch nach armenischem Recht für erforderlich gehalten wird, durch eine andere Person, zum Beispiel durch die Ehefrau oder einen Berufsbetreuer, übernommen werden. Ein zwingendes Angewiesensein auf die Pflege durch seinen Sohn ergibt sich allein aus dessen Bestellung zum Betreuer nicht.
19 Da der Antragsteller nach alldem schon nicht zwingend auf die Pflege seines volljährigen Sohnes angewiesen ist, kann dahinstehen, ob es diesem zumutbar wäre, trotz seiner aktuell laufenden Berufsausbildung gemeinsam mit seinen Eltern nach Armenien zurückzukehren. Auf die von den Antragstellern in Bezug genommene Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Abbruchs einer Ausbildung, um im Herkunftsland Wehrdienst zu leisten, kommt es somit nicht weiter an (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 11 A 10/19; VG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 3 L 747/20; OVG Niedersachen, Beschluss vom 4. April 2011 – 13 ME 205/10 – alle bei juris).
20 3. Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
21 Gemäß § 42 Asylgesetz (AsylG) ist die Ausländerbehörde insoweit an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gebunden. Das Bundesamt hat die Anträge der Antragsteller auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots rechtskräftig abgelehnt. Es kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Bindungswirkung des § 42 AsylG mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar ist, da sich das Gericht jedenfalls den inhaltlichen Ausführungen des Bundesamts im Asylbescheid vom 27. November 2023 zu dem Nichtvorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots vollumfänglich anschließt und ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Ergebnis eigener Prüfung verneint (vgl. zur Frage, ob bzw. in welchen Fallkonstellationen die Bindungswirkung des § 42 Abs. 1 AsylG wegen des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht mit Blick auf Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG unbeachtlich sein könnte: VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2026 – VG 24 K 81/22 m.w.N). Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Abschiebung beim Antragsteller eine lebensbedrohliche oder vergleichbar schwerwiegende Erkrankung alsbald wesentlich verschlechtern würde. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller in Armenien grundsätzlich Zugang zur flächendeckend vorhandenen Gesundheitsversorgung hat und dass seine Erkrankungen dort – wenn auch möglicherweise auf schlechterem Niveau als in Deutschland – auch behandelbar sind. Ein Anspruch auf eine gleichwertige Behandlung besteht grundsätzlich nicht. Die erforderliche Pflege und Betreuung kann durch die mitreisende Ehefrau und ggf. weitere Verwandte in Armenien erbracht werden.
22 4. Schließlich haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung, weil sie in der Hauptsache (VG 24 K 45/26) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehren.
23 Allein daraus, dass die Antragsteller in der Hauptsache ein Rechtsmittel gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels eingelegt haben, ergibt sich noch keine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG. Es folgt bereits im Umkehrschluss aus der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen, begrenzten Regelung, dass für die Dauer von Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht stets eine sogenannte Verfahrensduldung zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 – juris, Rn. 30).
24 Eine rechtliche Unmöglichkeit folgt hier auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
25 Zwar kann die Erteilung einer sogenannten Verfahrensduldung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 – juris, Rn. 30 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017, a.a.O.). Je besser die Erfolgsaussichten in Bezug auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O.). Jedenfalls dürfte ein Anspruch auf eine solche Verfahrensduldung zu bejahen sein, wenn zweifelsfrei ein (Rechts)Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels besteht beziehungsweise – wenn in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist – keine tragfähigen Ermessengesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten (vgl. zu diesem Maßstab: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 10 CE 22.2164 – juris, Rn. 15).
26 Eine Verfahrensduldung aus dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die begehrte Aufenthaltserlaubnis eine Rechtsposition vermittelt, die durch eine Ausreise verloren gehen würde. Aufenthaltstitel zum Familiennachzug nach Abschnitt 6 gehören grundsätzlich nicht zu diesen Aufenthaltstiteln, da sie auch aus dem Ausland geltend gemacht werden können und ein bestehender Anspruch allein durch eine Ausreise nicht verloren ginge (vgl. zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017, a.a.O.). In Betracht kommt eine Verfahrensduldung hingegen für alle Aufenthaltstitel, die tatbestandlich an einen aktuellen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpfen wie etwa § 25a, § 25b, § 104a, § 104b oder § 104c AufenthG (vgl. bejahend für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14. Oktober 2009 – 2 M 142/09 – juris, Rn. 8).
27 Die von den Antragstellern geltend gemachte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG knüpft tatbestandlich an einen gegenwärtigen Aufenthalt im Bundesgebiet an und gehört somit grundsätzlich zu den Aufenthaltstiteln, die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 60a Abs. 2 GG durch eine vorläufige Verfahrensduldung sicherungsfähig sein können.
28 Das Gericht hat jedoch nach summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Demnach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, welche die Ausreise unmöglich machen würden, liegen hier weder mit Blick auf die behauptete Reiseunfähigkeit noch in Bezug auf Art. 6 GG bzw. mit Blick auf etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vor (siehe hierzu die obenstehenden Ausführungen).
29 Weitere Duldungsgründe sind nicht ersichtlich.
30 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils der halbe Regelstreitwert anzusetzen ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs). Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Duldung wird je Antragsteller mit dem halbierten Auffangstreitwert von 2.500,00 Euro veranschlagt.
31 6. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.
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