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7 K 204/21•VG Berlin 7. Kammer, 2026-05-15, 7 K 204/21
7 K 204/21Verwaltungsgericht / Chamber 715.05.2026
Zeichnet der Dienstherr eine Übersicht von Zeiten im Bereitschaftsdienst als "sachlich richtig", so kann er sich später nicht darauf berufen, für die aufgeführten Zeiten wurde keine ausdrückliche Genehmigung erteilt.
Entscheidungsdatum: 2026-05-15
Aktenzeichen: 7 K 204/21
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0515.7K204.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 53 Abs 2 BG BE 2009, § 1 Abs 1 S 1 BG BE 2009, § 2 Abs 1 BG BE 2009
Zeichnet der Dienstherr eine Übersicht von Zeiten im Bereitschaftsdienst als "sachlich richtig", so kann er sich später nicht darauf berufen, für die aufgeführten Zeiten wurde keine ausdrückliche Genehmigung erteilt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Personalservice des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Polizei Berlin vom 2. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger Freizeitausgleich für 429,15 Stunden geleistete Mehrarbeit im Zeitraum 28. Oktober 2013 bis 21. Juni 2017 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste im Zeitraum 2013 bis 2017.
2 Der Kläger ist bei der Polizei Berlin im Amt eines Polizeioberkommissars der Besoldungsgruppe A 10 tätig. In dieser Tätigkeit verrichtete er im Zeitraum vom 28. Oktober 2013 bis zum 21. Juni 2017 Unterstützungseinsätze für das Landeskriminalamt Berlin im Bereich des Personenschutzes. Seine Stammdienststelle war zuletzt die Einheit LKA 61; aktuell ist er in der Einheit LKA 6 St 13 FmBz SE im Wege der Hospitation mit dem Ziel einer dauerhaften Übernahme tätig.
3 Mit Antrag vom 15. Dezember 2016 begehrte der Kläger Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 für die seit dem 28. Oktober 2013 geleisteten Einsatzstunden. Der Antrag wurde mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. Juni 2020 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:1 nur dann erfolge, wenn für den Bereitschaftsdienst zuvor Mehrarbeit angeordnet wurde. An einer solchen Anordnung fehle es beim Kläger. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 2. Juli 2020 wies die Polizei Berlin mit Bescheid vom 2. Juni 2021, dem Kläger zugestellt am 7. Juni 2021, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die eingereichten "Übersichten über die Erbringung von Bereitschaftsdiensten" seien nicht geeignet nachzuweisen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum überhaupt Bereitschaftsdienste geleistet hätte, die noch auszugleichen wären. Eine exemplarische Prüfung zweier in der Übersicht angegebener Zeiträume (11. bis 12. März 2016 und 14. bis 15. März 2016) habe gezeigt, dass in den betreffenden Nächten ohne die Schutzperson übernachtet worden sei, weshalb kein Bereitschaftsdienst, sondern allenfalls Rufbereitschaft vorgelegen habe.
4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 28. Juni 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tage.
5 Er trägt vor, die eingereichten Übersichten seien von seiner Dienststelle erstellt worden. Im Zuge der Erstellung seien nicht nur die zugrunde liegenden Dienstreiseanträge, sondern auch das Vorliegen von Rufbereitschaften geprüft worden. Die Übersichten seien anschließend als "sachlich richtig" gezeichnet worden.
6 Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Personalservice des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Polizei Berlin vom 2. Juni 2021 zu verpflichten, dem Kläger Freizeitausgleich für 429,15 Stunden geleistete Mehrarbeit im Zeitraum 28. Oktober 2013 bis 21. Juni 2017 zu gewähren.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Er verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, für die Annahme von Bereitschaftsdienst komme es allein darauf an, ob sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten habe und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei. Selbst wenn man annehme, der Kläger habe tatsächlich Mehrarbeit in Höhe von 429,15 Stunden geleistet, so stünde einem Freizeitausgleich jedenfalls entgegen, dass dieser nur innerhalb eines Jahres gewährt werden könne und nur, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstünden. Das Dezernat LKA 61, welchem der Kläger trotz seiner Hospitation formal zugeordnet sei, leiste jedoch im Jahr Mehrarbeitsstunden im fünfstelligen Bereich.
11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Personalakte des Klägers verwiesen, welche vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
12 Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch die Berichterstatterin im schriftlichen Verfahren (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
13 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freizeitausgleich für 429,15 geleistete Stunden Mehrarbeit aus § 53 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG).
14 Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG ist Beamten, die durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
15 Mehrarbeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG ist der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs – verrichtet. Die nach § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG vorgesehene vorherige Anordnung oder nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 3.16 - juris Rn. 12 f.).
a)
16 Der Kläger hat im Umfang der geltend gemachten Stunden Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes geleistet.
17 Bereitschaftsdienst ist ein solcher Dienst, bei dem sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 3.16 - juris Rn. 14). Bereitschaftsdienst ist als Mehrarbeit im Sinne des § 53 LBG zu qualifizieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte – MVergV BE).
18 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 unstreitig Unterstützungseinsätze als Personenschützer für das Landeskriminalamt getätigt. Einsätze als Personenschützer sind grundsätzlich als Bereitschaftszeiten zu qualifizieren, da sie sich durch eine jederzeitige Verfügbarkeit an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort auszeichnen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2021 - OVG 10 B 17/18 - juris Rn. 54).
19 Die Einstufung als Bereitschaftszeit gilt auch für diejenigen Zeiten, die der Kläger ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Stichprobe als Übernachtungszeiten ohne Schutzperson verbracht hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Dienststelle diese Zeiten selbst als Bereitschaftszeiten abgezeichnet hat. Der Beklagte hat für den Kläger "Übersichten von Bereitschaftsdiensten" erstellt (Bl. 40 und Bl. 42 des Verwaltungsvorgangs). Dies erfolgte ab 2016 mit dem Zwecke der nachträglichen Erfassung bis dahin nicht dokumentierter Bereitschaftszeiten. Die "Übersicht von Bereitschaftsdiensten" für die Jahre 2013 bis 2015 weist 356,45 Stunden aus und wurde am 23. Februar 2017 als "sachlich richtig" gezeichnet. Die "Übersicht von Bereitschaftsdiensten" für die Jahre 2017 bis 2020 weist 72,30 Stunden aus und wurde am 30. Januar 2020 als "sachlich richtig" gezeichnet. Wird ein Formular im Dienstbetrieb zur Ausweisung von Bereitschaftsdiensten verwendet und dort die sachliche Richtigkeit gegengezeichnet, liegt darin regelmäßig eine verwaltungsinterne Bestätigung, dass die ausgewiesenen Zeiten und ihre Zuordnung (z.B. als Bereitschaftsdienst) für inhaltlich richtig gehalten werden. Das Gericht geht anlässlich der Gegenzeichnung der Übersichten von deren inhaltlicher Richtigkeit aus (so ausdrücklich auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2021 - OVG 10 B 17/18 - juris Rn. 53).
20 Ferner ergibt sich dies daraus, dass auch die Übernachtung ohne Schutzperson, die aber im Zusammenhang mit einem Mehrarbeitseinsatz erfolgte, im Ergebnis als Bereitschaftsdienst im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Der Kläger hielt sich bei diesen Übernachtungen unstreitig außerhalb des Privatbereichs auf. Von ihm wurde erwartet, dass er sich zu jederzeitigem Einsatz im Zusammenhang mit der Schutzperson bereitzuhalten hat. Schließlich war auch erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass eine Übernachtung eines Personenschützers im Zusammenhang mit der Schutzperson in der Sache nur dann eine Berechtigung hat, wenn eine notwendig werdende Inanspruchnahme des Personenschützers möglich erscheint. Ob es zu einer solchen kommt oder nicht, hängt vom Zufall ab, ändert aber nichts an dem Umstand, dass sich der Personenschützer in dieser Zeit in Daueralarmbereitschaft befindet (vgl. zur Alarmbereitschaft in Pausenzeiten insoweit: BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 - juris Rn. 10).
21 Schließlich konnte der Beklagte die Richtigkeit der als Bereitschaftszeiten ausgewiesenen Stunden in Höhe von 429,15 nicht dadurch erschüttern, dass eine stichprobenartige Überprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Bl. 56 des Verwaltungsvorgangs) ergab, dass der Kläger nicht bei der Schutzperson übernachtet habe. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei Übernachtungszeiten ohne Schutzperson in der Sache um Bereitschaftsdienst handelt oder nicht. Denn es handelt sich jedenfalls um Mehrarbeit im Sinne von § 53 Abs. 1, Abs. 3 LBG i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte (MArbEVwV), da es sich um Dienst handelt, der vom Kläger ersichtlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Personenschutz erfolgte und über die regelmäßige Arbeitszeit hinausging.
22 Die stichprobenartige Untersuchung erschüttert nicht den Beweiswert der Übersicht insgesamt. Sie betraf lediglich zwei von insgesamt 54 Zeiteinträgen und damit gerade einmal 3,7 Prozent der Fälle. Dies dürfte noch einer üblichen Fehlerquote bei der sachlichen Prüfung entsprechen und kann keinesfalls die Aussagekraft der Übersicht von Bereitschaftszeiten insgesamt erschüttern, wie der Beklagte im Widerspruchsverfahren angenommen hat. Dies gilt umso mehr, da eine im Verfahren eingeholte Stellungnahme des Landeskriminalamtes zur Vorgehensweise bei der Erstellung der Übersichten von Bereitschaftszeiten ergeben hat, dass die Dokumentation anhand der Dienstverrichtungsnachweise und zusätzlich anhand von Dienstreiseanträgen, Einsatzdokumentationen und formellen Nachrichten erfolgte, sofern und soweit diese für die betreffende Dienstkraft vorhanden waren (Stellungnahme des Landeskriminalamtes 611 vom 5. September 2025, dort S. 2). Insoweit hätte es dem Beklagten im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes oblegen, eine Überprüfung der weiteren Bereitschaftszeiten vorzunehmen, wenn er von deren Unrichtigkeit ausgehen wollte. Hierauf hatte das Gericht unter anderem im Erörterungstermin am 7. Juli 2025 hingewiesen.
b)
23 Die vom Kläger geleistete Mehrarbeit wurde auch nachträglich genehmigt.
24 Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG muss die Mehrarbeit dienstlich angeordnet oder genehmigt sein. Eine vorherige Anordnung der Mehrarbeit des Klägers erfolgte nicht, weil es bis zum 1. Juli 2017 nicht der Verwaltungspraxis des Landeskriminalamtes entsprach, Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes anzuordnen. Nach eigener Aussage des Landeskriminalamtes fand auch keine pauschale Anordnung von Mehrarbeit in den Dienststellen statt, die die in der Vergangenheit geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten mitumfasst hätte (Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 25. Oktober 2017, Bl. 63 der Gerichtsakte). Die Mehrarbeit des Klägers wurde jedoch durch die Erstellung und Gegenzeichnung der "Übersicht von Bereitschaftsdiensten" (Bl. 40 und 42 des Verwaltungsvorgangs) nachträglich jedenfalls konkludent genehmigt. Die Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 3.16 - juris Rn. 13). Insoweit ist es unschädlich, dass die Mehrarbeit des Klägers lediglich durch die (nachträgliche) Gegenzeichnung der "Übersicht von Bereitschaftsdiensten" erfolgte. Das in der MArbEVwV aufgeführte Schriftformerfordernis, welches auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV BE Bezug nimmt, steht der Genehmigung der Mehrarbeit des Klägers ebenfalls nicht entgegen. In MArbEVwV Nr. 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV BE heißt es lediglich, dass die schriftliche Genehmigung Voraussetzung für eine Mehrarbeitsentschädigung ist. Mehrarbeit sei daher, wenn auch zunächst eine Abgeltung durch Freizeitausgleich vorgesehen ist, stets schriftlich anzuordnen oder zu genehmigen. Hieraus kann im Umkehrschluss allenfalls folgen, dass bei fehlender schriftlicher Genehmigung ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen sein könnte. Den vom Kläger begehrten Anspruch auf Freizeitausgleich hindert die Regelung indes nicht.
25 Die Genehmigung muss sich weiter auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 3.16 - juris Rn. 13). Eine solche zeitliche Abgrenzung ist durch die "Übersicht von Bereitschaftsdiensten" aber auch gewährleistet, denn dort werden tagesbezogen die geleisteten Bereitschaftsdienste aufgeführt.
c)
26 Nach alldem hat der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich für die von ihm geleistete Mehrarbeit. Dieser Ausgleich ist nach der gesetzgeberischen Grundkonzeption darauf gerichtet, in Freizeitausgleich binnen eines Jahres zu erfolgen, § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG. Nur wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann ein Ausgleich in Form von Mehrarbeitsvergütung erfolgen, § 53 Abs. 2 Satz 2 LBG.
27 Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass ein Freizeitausgleich nur binnen Jahresfrist möglich war und der Kläger daher mit seinem Anspruch auf Freizeitausgleich präkludiert ist. Die Jahresfrist wurde im Nachgang des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 eingeführt, um die landesrechtliche Regelung an die bundesrechtlichen Rahmenvorgaben anzupassen. Hierdurch sollte letztlich der Freizeitausgleich als Regelfall gestärkt und die Fälle zu zahlender Mehrarbeitsvergütung verringert werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Bezirksamtsmitgliedergesetzes, Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 15/2584, S. 5 f.). Die Jahresfrist stellt keine Präklusionsfrist dergestalt dar, die es dem Beamten verwehrt, nach ihrem Ablauf Freizeitausgleich zu verlangen, wenn er zuvor aufgrund von Umständen, die in die Verantwortungssphäre des Dienstherrn fallen, gehindert war, den Freizeitausgleich geltend zu machen. Dies wäre mit der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Beamtenverhältnis nicht vereinbar. Die Verzögerung des Freizeitausgleichs resultiert im hiesigen Verfahren daraus, dass die Mehrarbeitsstunden erstmals ab Juli 2016 überhaupt systematisch vom Landeskriminalamt erfasst wurden. In der Folge schloss sich für den Kläger zunächst ein Widerspruchs- und dann ein Klageverfahren an, die eine zeitnahe Geltendmachung des Freizeitausgleiches hinderten.
28 Der Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, dass dem Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden, die es rechtfertigen würden, den Kläger auf den Ausgleich durch Mehrarbeitsvergütung zu verweisen. Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Entgegenstehens dienstlicher Gründe auf die Stammdienststelle des Klägers (Landeskriminalamt LKA 61, Personenschutz) oder seine aktuell ausgeübte Tätigkeit (Landeskriminalamt Leitstelle LKA 6 St 13 FmBz SE, Innerer Dienst) abzustellen ist. Denn für beide Tätigkeiten wurde weder vorgetragen, dass die dienstliche Situation zwingend einem Freizeitausgleich des Klägers entgegenstünde, noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit sich der Beklagte in der Vergangenheit darauf berief, dass der Personenschutz des Landeskriminalamtes stark belastet sei, was einem Freizeitausgleich entgegenstünde, trifft dies nach der jüngsten Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom März 2026 (Bl. 228 ff. der Gerichtsakte) nicht mehr zu. So wird ausgeführt, im Kommissariat 614, in welchem der Kläger in der Vergangenheit tätig war, käme es periodisch immer wieder zu Phasen, in denen die Personenschützer ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreiten würden, sodass in dieser Zeit systemseitig eine Verrechnung mit der aufgebauten Mehrarbeit vorgenommen werden. Zudem sei der Bereich des Klägers mit einer personellen Überkapazität ausgestattet, um Krankheits- und Urlaubsphasen abzufangen. Hieraus ergibt sich, dass ein Freizeitausgleich des Klägers bei entsprechender interner Organisation dienstlich möglich ist.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
30 Dem Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), war zu entsprechen.
31 Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. April 2024 - 2 A 6.23 - juris Rn. 31).
32 Nach diesen Maßstäben war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Der Rechtstreit hat eine Reihe von nicht ohne Weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen im Bereich des Dienstrechts aufgeworfen. Von dem nicht juristisch vorgebildeten Kläger konnte nicht erwartet werden, das Vorverfahren ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts zu führen.
33 BESCHLUSS
34 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
35 die Wertstufe bis 8.000,00 Euro
36 festgesetzt.
37 Der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstandes war in Anlehnung an die im jeweiligen Zeitpunkt der Mehrarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung zu bestimmen (OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 5 Bf 36/22 - juris Rn. 13 m.w.N.). Diese betrugen gem. § 4 Abs. 1 MVergV BE für die Besoldungsgruppe des Klägers im Zeitraum 1. August 2013 – 31. Juli 2014 17,39 Euro, für den Zeitraum 1. August 2014 – 31. Juli 2015 17,82 Euro, für den Zeitraum 1. August 2015 – 28. Juni 2016 18,27 Euro und für den Zeitraum 29. Juni 2016 – 31. Juli 2017 18,78 Euro.
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