LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-06-02, 27 O 187/26

27 O 187/26Kantonsgericht02.06.2026

Regest

1. Schlägt eine telefonische Kontaktaufnahme eines Mediums zum Betroffenen einer beabsichtigten Verdachtsberichterstattung fehl, ist das Medium verpflichtet, dem Betroffenen per E-Mail oder über ein - wegen des womöglichen Aktualitätsdrucks erforderlichenfalls über einen Boten zuzustellendes - Schreiben die mit einer ausreichenden Frist versehene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unerreichbarkeit des Betroffenen trägt das Medium.

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 187/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: 27 O 187/26

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Schlägt eine telefonische Kontaktaufnahme eines Mediums zum Betroffenen einer beabsichtigten Verdachtsberichterstattung fehl, ist das Medium verpflichtet, dem Betroffenen per E-Mail oder über ein - wegen des womöglichen Aktualitätsdrucks erforderlichenfalls über einen Boten zuzustellendes - Schreiben die mit einer ausreichenden Frist versehene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unerreichbarkeit des Betroffenen trägt das Medium.

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt, in Bezug auf die Antragstellerinnen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

X

wie geschehen unter X und aus den Anlagen AST 4 und AST 8 ersichtlich.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin zu 1) betreibt eine Fahrschule in X. Geschäftsführerin ist die Antragstellerin zu 2). Die Antragsgegnerin verantwortet die Webseite X.

2 Am X um 15:28 Uhr veröffentlichen die Antragsstellerinnen eine Pressemitteilung durch ihre Presserechtsanwälte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 3 verwiesen.

3 Die Antragsgegnerin veröffentlichte am X um 17:43 Uhr auf X einen Beitrag mit der Überschrift „Hunderte X um Führerschein und Geld gebracht“ . Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 3 verwiesen.

4 Die Antragstellerinnen forderten die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom X erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

5 Daraufhin ergänzte die Antragsgegnerin am X ihre bisherige Berichterstattung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 8 verwiesen.

6 Die Antragstellerinnen behaupten, die Darstellung der Antragsgegnerin entbehre der tatsächlichen Grundlage. Die Antragstellerin zu 2) als Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1) sei zudem für die Antragsgegnerin vor Veröffentlichung der Berichterstattung erreichbar gewesen.

7 Die Antragstellerinnen beantragen,

8 wie erkannt.

9 Die Antragsgegnerin beantragt,

10 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

11 Die Antragsgegnerin meint, sie habe sich ausreichend um eine Anhörung bemüht. Ihr Redakteur habe die Berichterstattungen anderer Medien zum Anlass für eigene Nachforschungen genommen und von der Generalstaatsanwaltschaft sowie der X Polizei die im streitgegenständlichen Artikel berichteten Informationen erhalten. Er habe am X von 12 Uhr bis 16 Uhr stündlich vergeblich unter den im Internet angegebenen Festnetznummern der Antragsstellerin zu 1) angerufen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.

14 1. Die Antragstellerinnen haben einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund.

15 a. Den Antragstellerinnen steht gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK wegen Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu.

16 aa. Der Schutz durch das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht erfasst den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28.07.2016 – VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 Rn. 27 m.w.N.; Kammer, Beschluss vom 27.05.2025 - 27 O 164/25 eV, GRUR-RS 2025, 11488, Rn. 7 m.w.N.).

17 bb. Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt zudem voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. 062005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris Rn. 18; Kammer, Urteil vom 15.04 2025 – 27 O 91/25 eV, GRUR-RS 2025, 7531 Rn. 18; Urteil vom 16.09.2025 - 27 O 300/25 eV, GRUR-RS 2025, 24221, Rn. 10 m.w.N.). Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 16.09.2025, a.a.O., Rn. 19). Dafür kann bereits die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes oder seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 10).

18 cc. Gemessen daran benennt der Artikel die Antragstellerin zu 1) konkret, identifiziert aber auch die Antragstellerin zu 2), da jedenfalls ein Teil der Leserschaft – insbesondere solche Leser, die Vertragspartner der Antragstellerin zu 1) sind oder als Fahrschüler Leistungen von ihr in Anspruch nehmen oder genommen haben – die Geschäftsführung der Antragstellerin zu 1) namentlich kennen.

19 dd. Der mit diesen Äußerungen verbundene Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 1) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 2) ist rechtswidrig.

20 (1) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerinnen auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. 01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m.w.N).

21 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.

22 Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG, die auch in § 193 StGB ihren Niederschlag gefunden hat, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. 11.2024 - VI ZR 87/24, GRUR 2025, 340, 344 Rn. 32 m. w. N.; Kammer, Urteil vom 08.07.2025 - 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 38).

23 Diese Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung gelten nicht nur für Vorwürfe eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, sondern auch für sonstige mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verbundene Verbreitung von Vermutungen und Gerüchten (vst. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 08.072025 – 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642 Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom18. 11.2025 - 27 O 362/25 eV, AfP 2025, 552, Rn. 40).

24 (2) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen die Interessen der Antragstellerinnen die der Antragsgegnerin.

25 (a) Mit den angegriffenen Äußerungen verbreitet die Antragsgegnerin den Verdacht, die Antragstellerin zu 2) sei als Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1) an einem „Fahrschulbetrug“ beteiligt und habe*„das Geld der Kunden einfach eingesteckt“,* eine konkret genannte Anzahl von Fahrschülern, von denen es gegebenenfalls noch mehr gebe, seien betrogen worden oder hätten bereits Anzeige erstattet, zudem bestehe gegen die Antragstellerin zu 2) als Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1) der Verdacht der „Insolvenzverschleppung“ . Mit diesen Äußerungen greift die Antragsgegnerin nicht nur in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 2) ein, sondern auch in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 1), deren Geschäftsführerin die Antragstellerin zu 2) ist. Auch soweit einzelne Äußerungen im Indikativ gehalten sind, stellt die gesamte Berichterstattung mit der von Ermittlungen und einem Verdacht der Strafverfolgungsbehörden berichtet wird, eine Verdachtsberichterstattung dar (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 49).

26 (b) Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht genügt.

27 Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Anhörung der Antragstellerinnen. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen vor der Veröffentlichung weder konkrete Kenntnis von den erhobenen - strafrechtlichen - Vorwürfe verschafft noch ihnen vor der Veröffentlichung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dazu indes wäre sie ebenso verpflichtet gewesen wie zur Einräumung einer Stellungnahmefrist, die im Regelfall und auch hier nicht hinter der Mindestfrist hätte zurückbleiben dürfen, die den Medien in presserechtlichen Eilverfahren auf einen einstweiligen Verfügungsantrag des von der Berichterstattung Betroffenen zur Wahrung ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs einzuräumen ist und die sich im Regelfall auf jedenfalls drei Werktage beläuft (vgl. Kammer, Beschluss vom 09.12.2024 – 27 O 324/24 eV, GRUR-RS 2024, 34527, Rn. 14).

28 Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, eine solche Anhörung sei ihr nicht möglich gewesen, da es ihr am 30. April 2026 – dem Tag der Veröffentlichung des Artikels – nicht gelungen sei, die Antragstellerinnen telefonisch zu erreichen, genügte das nicht, dem Anhörungserfordernis Genüge zu tun:

29 In Anbetracht der Dauer einer regelmäßig einzuräumenden Stellungnahmefrist und der Komplexität des hier von der Antragsgegnerin berichteten Geschehens waren Anrufversuche über einen Zeitraum von vier Stunden am Tage der Veröffentlichung in jeder Hinsicht unzureichend. Denn das Erfordernis der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Die Konfrontation mit konkreten Vorwürfen muss es dem Betroffenen ermöglichen, vollständig und substantiiert auf die Anfrage des Mediums zu antworten. Die Anfragepflicht erschöpft sich nicht in einem formalen Selbstzweck. Sie soll den Betroffenen vielmehr in die Lage versetzen, die an ihn gerichtete Anfrage in einer Weise zu beantworteten, die es dem Medium ermöglicht, den eigenen Recherchestand selbstkritisch zu überprüfen und in dem Fall, dass es die Äußerung des Betroffenen für stichhaltig und den für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen nicht mehr für gegeben erachtet, von der ursprünglich beabsichtigten Berichterstattung abzusehen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 10.02.2026 – 27 O 423/25, GRUR-RS 2026, 1606, Rn. 37 m.w.N.). Dem hat die Antragsgegnerin nicht genügt.

30 Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Unerreichbarkeit der Antragstellerinnen berufen. Denn sie hat schon nicht vorgetragen, warum ihr nicht eine mit einer angemessenen Stellungnahmefrist verbundene Konfrontation der Antragstellerinnen per E-Mail oder über ein - wegen des womöglichen Aktualitätsdrucks erforderlichenfalls über einen Boten zuzustellendes - Schreiben möglich gewesen wäre. Auch vorangegangene Berichterstattungen Dritter haben die Einholung einer Stellungnahme nicht entbehrlich gemacht. Denn eine Verdachtsberichterstattung erfordert die Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme durch dasjenige Medium, das die spätere Berichterstattung beabsichtigt, und nicht durch Dritte (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 12.11.2024 – 27 O 296/24, GRUR-RS 2024, 31989 Rn. 26). Auch die etwaige Erwartung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin würden sich auf eine konkrete Anfrage entweder überhaupt nicht äußern oder die erhobenen Vorwürfe ohne Weiteres in Abrede stellen, wäre ungeeignet gewesen, die der Antragsgegnerin obliegende Pflicht zur vorherigen Anhörung entfallen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, AfP 2022, 142, juris Rn. 22 ff.)

31 Damit kann dahinstehen, ob der Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin verantworteten Berichterstattung nicht auch das Fehlen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen entgegenstand.

32 b. Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es hier aber fehlt.

33 2. Den Antragstellerinnen steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 - 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Die Antragstellerinnen haben die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass sie trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet haben (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum haben die Antragstellerin mit ihrem am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem sie sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Beitrag vom X wenden, nicht überschritten.

34 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

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