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10 L 420/25•VG Berlin 10. Kammer, 2025-09-18, 10 L 420/25
10 L 420/25Verwaltungsgericht / Chamber 1018.09.2025
1. Bei der Abgabeverpflichtung von Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 TEHG handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen im Sinne der §§ 38, 41, 45 InsO, sondern um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. (Rn.46) 2. Die Abgabeverpflichtung steht erst nach der Verifizierung des im Emissionsbericht dokumentierten Emissionen durch die sachverständige Stelle konkret fest. Die Prüfung der Emissionsberichte stellt eine unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe der Zertifikate dar (vgl. EuGH, 29. April 2015, C-148/14, Rn. 32, BVerwG, 20. Februar 2014, 7 C 37/11, Rn. 11). (Rn.54)
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 10 L 420/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0918.10L420.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Nr 2 TEHG vom 27.02.2025, § 3 Nr 3 TEHG vom 27.02.2025, § 7 Abs 1 TEHG vom 27.02.2025, § 16 Abs 1 TEHG vom 27.02.2025, § 16 Abs 3 TEHG vom 27.02.2025 ... mehr
Bei der Abgabeverpflichtung von Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 TEHG handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen im Sinne der §§ 38, 41, 45 InsO, sondern um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. (Rn.46)
Die Abgabeverpflichtung steht erst nach der Verifizierung des im Emissionsbericht dokumentierten Emissionen durch die sachverständige Stelle konkret fest. Die Prüfung der Emissionsberichte stellt eine unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe der Zertifikate dar (vgl. EuGH, 29. April 2015, C-148/14, Rn. 32, BVerwG, 20. Februar 2014, 7 C 37/11, Rn. 11). (Rn.54)
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.515.841,68 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin betreibt eine emissionshandelspflichtige Anlage (ETS-Anlage). Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, zum 30. September 2025 die den durch die Tätigkeit im Kalenderjahr 2024 verursachten Emissionen entsprechende Anzahl von Emissionsberechtigungen abzugeben.
2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin von 179.137 Berechtigungen gemäß § 3 Nr. 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), die sie auf einem im europäischen Register geführten Anlagenkonto (Kto.-Nrx...) hält; hierbei handelt es sich nach ihrem eigenen Vorbringen ganz überwiegend um ihr unentgeltlich zugeteilte Berechtigungen. Gemäß dem verifizierten Emissionsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2024 stieß die ETS-Anlage im Berichtszeitraum 98.829 Tonnen CO₂ aus.
3 Die Antragstellerin stellte am 21. Oktober 2024 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Regensburg. Das Insolvenzgericht ordnete mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 (Az. 7...) die vorläufige Eigenverwaltung an und beauftragte Rechtsanwalt R... zum vorläufigen Sachwalter. Mit Beschluss vom 1. Januar 2025 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin in Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt Q...zum Sachwalter bestellt.
4 Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 30. Juni 2025 an die Antragsgegnerin und teilte ihre Auffassung mit, wonach Unsicherheit darüber bestehe, ob die Abgabeverpflichtung als sonstige Masseverbindlichkeit oder aber als bloße Insolvenzforderung einzuordnen sei. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe sich zu der Frage vage positioniert, die Rechtssache sei noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (BVerwG 10 C 4.24), eine Entscheidung stehe im Dezember 2025 an. Bis zu einer notwendigen Klarheit über die Einordnung der Abgabeverpflichtung im Insolvenzverfahren solle eine Fristverlängerung für die Abgabe erfolgen, um die Sanktion bei rechtzeitiger Abgabe zu vermeiden.
5 Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Verweis auf Rechtsprechung der Kammer mit, dass es sich nach ihrer Auffassung bei der Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG um eine sonstige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 der Insolvenzordnung (InsO) handele. Eine Rechtsunsicherheit bestehe nicht. In dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren seien keine Berechtigungen mehr vorhanden gewesen und für die Erfüllung der vollständigen Abgabeverpflichtung hätte ein Zukauf von Berechtigungen unter Verwendung Mitteln aus der Insolvenzmasse erfolgen müssen. In einem solchen Fall sei es streitig, ob die Abgabeverpflichtung als sonstige Masseverbindlichkeit oder aber als bloße Insolvenzforderung einzuordnen sei.
6 Mit einem weiteren Schreiben vom 9. Juli 2025 wandte sich Antragstellerin erneut an die Antragsgegnerin, wiederholte und begründete umfassend ihre Ansicht, dass sie nicht zur Abgabe von Berechtigungen für das Jahr 2024 verpflichtet sei. Sie bat um eine entsprechende Bestätigung. Für den Fall, dass eine solche Bestätigung nicht erfolge, rege sie an, dass die Antragsgegnerin eine Erklärung abgebe, dass eine Strafzahlung gemäß § 46 Abs. 1 TEHG wegen Nichtabgabe nicht verhängt werde, sofern innerhalb der Abgabefrist die erforderliche Anzahl von Berechtigungen bei einem Treuhänder hinterlegt würden und der Treuhänder binnen eines Monats nach (etwaiger) rechtskräftiger Feststellung des Bestehens der Abgabeverpflichtung zur Abgabe der Berechtigungen angewiesen werde.
7 Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 22. Juli 2025 die vorgeschlagene Vorgehensweise ab und führte aus, es bestehe keine Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Abgabeverpflichtung für den Fall, dass die Anlagenbetreiberin als eigenverwaltende Schuldnerin den Betrieb der Anlage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt habe. Für den Fall der Fortführung des Betriebs durch die eigenverwaltende Schuldnerin ergebe sich aus dem TEHG a.F. und n.F. sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass die eigenverwaltende Schuldnerin als letzte Betreiberin auch für die Treibhausgasemissionen der Insolvenzschuldnerin hafte. § 25 Abs. 3 Satz 4 TEHG a.F. bzw. § 16 Abs. 3 Satz 4 TEHG n.F. ordneten die entsprechende Geltung der Vorschriften für den Insolvenzverwalter in § 25 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TEHG a.F. bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TEHG n.F. auch für den Insolvenzschuldner als eigenverwaltenden Schuldner an.
8 Mit der am 7. August 2025 erhobenen Klage (VG 10 K 407/25) und mit dem am 15. August 2025 bei Gericht eingegangenen Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
9 Die Antragstellerin meint die Abgabeverpflichtung für das Jahr 2024 sei keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO und könne daher nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Forderung der Beklagten sei gemäß § 45 InsO umzurechnen.
10 Die Abgabeverpflichtung gemäß § 7 TEHG nehme nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte grundsätzlich am Insolvenzverfahren teil. Auch die bisherige Einordnung der Abgabeverpflichtung in den Entscheidungen der Kammer als sonstige Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) setze die Teilnahme der Verbindlichkeit am Insolvenzverfahren voraus. Die Auffassung, dass die Abgabeverpflichtung für Emissionen vor der Insolvenz aus der Insolvenzmasse wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Abgabeverpflichtung vor den Insolvenzforderungen zu erfüllen sei, sei nicht haltbar. Das Fortbestehen der Pflichten des Insolvenzschuldners sei keine Besonderheit des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus liefe diese Auffassung auf ein Fiskusprivileg hinaus. Solche Privilegien sollten nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch mit der Einführung der Insolvenzordnung gerade abgeschafft werden*.* So seien vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steuerverbindlichkeiten unzweifelhaft – außer in den Fällen vom § 55 Abs. 4 InsO – Insolvenzforderungen. Der Argumentationsversuch, dass Pflichten des Umweltrechts kein Geldwert zuzuordnen sei, gehe bei der Verpflichtung der Abgabe nach § 7 Abs. 1 TEHG ersichtlich ins Leere: Die Berechtigungen seien handelbar und hätten einen Marktpreis.
11 Die Abgabeverpflichtung sei entgegen der bisherigen Ansicht der erkennenden Kammer keine unvertretbare Handlung, da deren Abgabe durch ein Urteil ersetzt werden könne. Gegen die Einordnung als unvertretbare Handlung spreche auch, dass gemäß § 80 InsO der Insolvenzverwalter über Gegenstände, die dem Schuldner gehörten, verfüge und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abgeben könne. Dies gelte auch für die CO2-Zertifikate.
12 Die Unterscheidung zwischen unentgeltlich zugeteilten und entgeltlich erworbenen Berechtigungen überzeuge nicht. Die Zertifikate seien in beiden Fällen als Finanzinstrumente frei übertragbar (§ 7 Abs. 3 S. 1 TEHG) und zu bilanzieren. Der Europäische Gerichtshof habe die in diese Richtung argumentierenden Schlussanträge des Generalanwalts – mangels Entscheidungserheblichkeit – in seiner Entscheidung überhaupt nicht aufgegriffen.
13 Eine Beeinträchtigung des Systems des Emissionshandels durch die Einordnung der Abgabeverpflichtung als Insolvenzforderung sei ebenfalls nicht zu befürchten. Die Emissionsberechtigungen könnten von einem Erwerber zur Abgabe eingesetzt werden, und damit untergehen bzw. erlöschen. Es handele sich damit um eine temporäre Beeinträchtigung des Systems des Emissionshandels, die insolvenzbedingt hinzunehmen sei.
14 Für die Einordnung der Abgabeverpflichtung als bloße Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO spreche der Entstehungszeitpunkt der Verbindlichkeit. Sei der Rechtsgrund der Forderung gegen den Insolvenzschuldner bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt, handele es sich grundsätzlich um eine Insolvenzforderung. Sei der Rechtsgrund der Forderung demgegenüber erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden, handele es sich grundsätzlich um eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO. Die Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 TEHG werde unmittelbar mit der Emission von CO2 begründet. In dem Augenblick, in dem eine Anlage CO2 ausstoße, bedürfe es keiner weiteren Tatsachen mehr, um die Abgabeverpflichtung zu begründen. So sehe es auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 11. Juni 2024, 7 B 4/24. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach es für die Abgrenzung von Insolvenzforderungen und sonstigen Masseverbindlichkeiten auf den Zeitpunkt, in dem der Bericht über die Emissionen verifiziert werde, ankommen solle (VG Berlin, Urteil vom 09. November 2021 – 10 K 491.19), könne nicht gefolgt werden. Diese Auffassung übersehe, dass der Schuldner auch dann, wenn er keinen Emissionsbericht abgebe, zur Abgabe der Emissionszertifikate sowie zur Zahlung des Zuschlags für die Verspätung der Abgabe verpflichtet sei.
15 Aus § 80 Abs. 1 InsO könne nicht geschlossen werden, dass eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung automatisch in eine Masseverbindlichkeit umgewandelt werde. Ein direkter Vergleich zu der Behandlung von Altlasten im Bodenschutzrecht sei nicht möglich.
16 Die Einordnung der Abgabeverpflichtung als Insolvenzforderung sei auch mit Art. 12 und 16 der Richtlinie 2003/87/GG vereinbar. Die darin geregelte Pflicht, sicherzustellen, dass der Betreiber für jede Anlage ein Anzahl von Zertifikaten abgebe, die den Gesamtemissionen der Anlage im vorher gehenden Kalenderjahr entspreche, und die damit verbundene Sanktionspflicht legten nicht fest, auf welche Weise die Mitgliedstaaten diese Ziele erreichen sollten. Insbesondere treffe die Richtlinie keine ausdrückliche Anordnung, nach der die Abgabeverpflichtung bzw. die Sanktion für den Fall der Insolvenz den Rang einer Masseverbindlichkeit einnehmen müsse. Die Festlegung und Ausgestaltung der hierfür erforderlichen Maßnahmen obliege den nationalen Gesetzgebern. Die Richtlinie befasse sich nicht mit der Frage der Insolvenz des Anlagenbetreibers. Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes habe sich zu der Frage der Einordnung der vor der Insolvenz ausgestoßen Emissionen als Masseverbindlichkeit im Insolvenzverfahren nicht geäußert.
17 Die die nationalrechtliche Regelung in § 16 Abs. 3 TEHG und früher in § 25 Abs. 3 TEHG a.F. dürfe nicht dahingehend interpretiert werden, dass auch die vor Insolvenzeröffnung begründeten Abgabeverpflichtungen als Masseverbindlichkeiten einzuordnen seien. Aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 3 TEHG a.F. bzw. aus § 16 Abs. 3 Satz 2 u. 4 TEHG n.F. folge lediglich, dass die Verpflichtungen aus dem TEHG auch in der Insolvenz des Betreibers "fortbestehen". Eine Anordnung, nach der die Abgabeverpflichtung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausdrücklich als Masseverbindlichkeit gelte, enthielten beide Regelungen nicht. Trotz seines umweltökonomischen Ansatzes sei der Emissionshandel ein Instrument staatlicher Eingriffsverwaltung. In der Eingriffsverwaltung stelle der Wortlaut einer Norm die Grenze jeglicher Auslegung dar. Die Gesetzesbegründungen zu § 25 Abs. 3 TEHG a.F. bzw. § 16 Abs. 3 TEHG n.F. befassten sich nicht mit der Frage des insolvenzrechtlichen Ranges der Abgabenverpflichtung. Der Gesetzgeber hätte sich an der Ausnahmevorschrift im § 55 Abs. 4 S. 1 InsO orientieren und die Einordnung ausdrücklich als sonstige Masseverbindlichkeit regeln müssen.
18 Unabhängig von der insolvenzrechtlichen Einordnung der Abgabeverpflichtung sei sie nicht zur Abgabe verpflichtet. Hierfür spreche, dass die Abgabeverpflichtung den Anlagenbetreiber treffe. § 16 Abs. 1 S. 2 TEHG n.F. sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass dieser bei Insolvenzsachverhalten nicht anwendbar sei. Dies sei geboten, um insbesondere dem das Insolvenzrecht prägenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zur Geltung zu verhelfen. Andernfalls würden die Ansprüche der Antragsgegnerin in voller Höhe durch Abgabe von 98.829 Berechtigungen mit einem Handelswert in Höhe von ca. 7 Millionen Euro befriedigt, wohingegen die übrigen Insolvenzgläubiger nur die Quote erhielten. Hierin liege ein krasser Verstoß gegen den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.
19 Die CO2-Zertifikate seien Bestandteil der Insolvenzmasse und unterlägen den Regelungen und damit auch dem Schutz der Insolvenzordnung. Zur Insolvenzmasse gehöre das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlangt habe, es sei denn, die Gegenstände unterlägen nicht der Zwangsvollstreckung (§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Die streitgegenständlichen CO2-Zertifikate gehörten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar vor Stellung des Insolvenzantrages zum Vermögen der Antragstellerin. Die Zertifikate seien als Finanzinstrumente frei übertragbar und zu bilanzieren. Gläubiger könnten zur Befriedigung ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung in CO2-Zertifikate eines Schuldners vollstrecken. Außerdem würde die Natur der Strafzahlung als Vermögensanspruch den vermögensrechtlichen Charakter der Abgabeverpflichtung unterstreichen.
20 Sie beabsichtige, die Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer übertragenden Sanierung (Asset Deal) auf einen Investor zu übertragen. Für den Fall, dass sie die Abgabeverpflichtung nicht bis zum Vollzug übertragenden Sanierung erfülle, würde die Abgabeverpflichtung ohne die teleologische Reduktion auf den Investor gemäß § 16 TEHG übergehen, was dazu führen würde, dass der Investor den Kaufpreis entsprechend reduzieren oder die Freistellung von der Abgabeverpflichtung von der Antragstellerin verlangen würde. Sollte die Antragstellerin die Abgabeverpflichtung bis zum Vollzug der übertragenden Sanierung erfüllen, würde sie eine Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO erfüllen. In beiden Fällen käme es zu einer Bevorzugung der wegen ihrer Forderungen nicht gesicherten Antragsgegnerin und eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger, was ein schlichtweg untragbares Ergebnis wäre.
21 Einen Vorrang des Emissionshandelsrechts vor dem Insolvenzrecht zu konstruieren, gelinge nicht. Die Antragsgegnerin übersehe, dass die Insolvenzordnung als Verfahrensordnung die Behandlung von Gläubigern im Insolvenzverfahren abschließend regele. Den Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Emissionshandelsrecht habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 11. Juni 2024 bestätigt.
22 Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Eine Abgabe der Berechtigungen zum Stichtag 30. September 2025 setze die Antragstellerin (zumindest) der Gefahr aus, dass sie die Berechtigungen, die einen erheblichen Vermögenswert von rd. 7 Millionen EUR aufwiesen, nicht mehr wiedererlangen und zur Kompensation allenfalls auf Sekundäransprüche zurückgreifen könnte. Da die Mitwirkung der Europäischen Kommission bei der Rückübertragung erforderlich sei, sei insoweit keine Sicherheit hinsichtlich der Rückerlangung gegeben. Die Berechtigungen würden bei Abgabe gelöscht. Die Alternative hierzu – eine Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung ohne entsprechende gerichtliche Ermächtigung – setze die Antragstellerin dagegen aber der wirtschaftlich noch schwerwiegenderen Gefahr von (Straf-)Zahlungen nach § 46 TEHG aus. In beiden denkbaren Konstellationen drohe daher ein erheblicher Nachteil für die Antragstellerin. Dieses Dilemma werde sich angesichts des nahenden Stichtages 30. September 2025 auch nicht durch das Hauptsacheverfahren auflösen lassen, da erst mit Rechtskraft der entsprechenden Hauptsacheentscheidung, die bis zum Stichtag nicht erwartet werden könne, die endgültige Klärung der Angelegenheit erfolge. Die Antragstellerin sei daher auch auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen.
23 Die Antragstellerin beantragt,
24 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Nichtabgabe von Berechtigungen wegen des Ausstoßes von 98.829 Tonnen CO₂ im Jahr 2024 seitens der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren VG 10 K 407/25 als rechtmäßig zu behandeln,
25 hilfsweise,
26 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nicht mit Zahlungspflichten nach § 46 TEHG wegen Nichtabgabe der vorgenannten Berechtigungen bis zur Hauptsacheentscheidung zu belegen.
27 Die Antragsgegnerin beantragt,
28 den Antrag zurückzuweisen.
29 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Abgabeverpflichtung der Antragstellerin bestehe auch für das Jahr 2024. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 3 S. 2 TEHG in der ab dem 5. März 2025 geltenden Fassung. Sowohl diese als auch die Vorgängerregelung (§ 25 Abs. 3 S. 2 TEHG a.F.) gälten auch ausdrücklich für den eigenverwaltenden Schuldner. Dem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin im Verfahren VG 10 K 491/19 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg OVG 7 B 4/24 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, in dem der Betrieb der Anlage nach Eröffnung des Insolvenz nicht fortgeführt worden sei und in dem die sich auf dem Konto des Unternehmens vorhandenen Emissionsberechtigungen zur anteiligen Erfüllung der Abgabeverpflichtung abgegeben worden seien. Beides sei hier nicht der Fall. Für den Fall der Fortführung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter sei auch durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2024 nicht infrage gestellt, dass der Insolvenzverwalter die Abgabeverpflichtung für die Folgejahre zu erfüllen habe. Dies ergebe sich auch schon aus der gesetzlichen Regelung des 16 Abs. 1 S. 2 TEHG bzw. § 25 Absatz 1 S. 2 TEHG a.F.
30 Die Abgabe sei als sonstige Masseverbindlichkeit und nicht als Insolvenzforderung einzuordnen. Wenn der Schuldner in Eigenverwaltung die Entscheidung getroffen habe, die streitgegenständliche Anlage im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse weiterzubetreiben, handele es sich nicht um einen abgeschlossenen und beendeten Betrieb der Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der deswegen zu einer Einstufung als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO führen könnte, wenn es sich bei der Abgabeverpflichtung um einen Vermögensanspruch handeln würde.
31 Darüber hinaus stelle die Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG keinen Vergütungsanspruch im Sinne des § 38 InsO und auch keine Forderung im Sinne des § 45 InsO dar, die in Geld umgerechnet werden könnten. Vielmehr handele sich um eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen, die, mit einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit vergleichbar, an die Stellung als Betreiber einer Anlage anknüpfe. Die Funktion der Abgabeverpflichtung sei, im Emissionshandelsregister abzubilden, wie viele der nach Unionsrecht ausgegebenen Berechtigungen bereits durch die Emission von Treibhausgasen verbraucht seien. Treibhausgasemissionen, für die keine Berechtigungen abgegeben würden, verfälschten dieses Abbild und schwächten die Steuerungswirkung der Gesamtmenge der auf dem Markt befindlichen Zertifikate für die Preisbildung. Die Bedeutung der genauen Verbuchung von Vergabe, Besitzübertragung und Löschung der Zertifikate sei für das Funktionieren des Emissionshandels wesentlich.
32 Die Abgabeverpflichtung sei, gemeinsam mit der Berichts-, Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten ebenfalls jährlich zu erfüllen und an bestimmte Fristen gebunden. Damit sei die Regelung in § 155 Abs. 1 InsO auf die Eigenverwaltung der Schuldnerin übertragbar. Hinsichtlich der kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen sei zu berücksichtigen, dass sie den teilweisen Ausgleich der Belastung durch die Abgabeverpflichtung dienten. Es würde dem Sinn und Zweck des Emissionshandelssystems massiv zuwiderlaufen, wenn der Schuldnerin die kostenlos zugeteilten Berechtigungen verwerten könnte.
33 Die Einstufung der Abgabeverpflichtung als zur Tabelle anzumeldende Insolvenzforderung scheide ferner aus, weil die kostenlos zugeteilten Zertifikate nicht aus dem Vermögen oder der Geschäftstätigkeit eines Betreibers stammten und keine durch die Unionsrechtsordnung geschützten Eigentumsrechte darstellten. Die Zertifikate könnten zwar gehandelt werden, es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen, dass diese Zertifikate selbst – unabhängig von der wirtschaftlichen Tätigkeit, die zur Umweltverschmutzung beitrage – im Falle einer Insolvenz als liquider Vermögenswert behandelt werden könnten.
34 Letztlich könne die Abgabeverpflichtung schon deshalb nicht als Insolvenzforderung eingeordnet werden, weil nicht ersichtlich sei, wer Inhaber eines Abgabeanspruchs und zur Anmeldung eines solchen Anspruchs bei der Insolvenztabelle berechtigt sein könnte. Die Abgabeverpflichtung sei kein auf Geld gerichteter oder umwandelbarer Anspruch. Auch nach ihrem Inhalt sei die Abgabeverpflichtung weder unmittelbar noch mittelbar auf Geld gerichtet. Die Abgabe sei auch keine Leistung, die auf die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens gerichtet sei. Die Abgabe sei vielmehr definiert als die Anrechnung eines Zertifikats durch Anlagenbetreiber auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage gemäß Art. 3 Nr. 13 der EU-Registerverordnung 2019/1122. Die Abgabe von Emissionsberechtigungen sei damit kein Übergang von Vermögenswerten auf einen neuen Inhaber, sondern ein emissionshandelsrechtlicher Verbuchungsvorgang. Gegen eine Qualifizierung als Vermögensanspruch spreche auch, dass bei der Erfüllung der Abgabeverpflichtung die abgegebenen Zertifikate durch Übertragung auf das EU-Löschungskonto entwertet seien und nicht erneut abgegeben werden könnten. Damit gehe die Abgabeverpflichtung gemäß Art. 56 Abs. 1a und Abs. 3 der EU-Registerverordnung 2019/1122 weder in das Vermögen der Europäischen Union noch der Antragsgegnerin über. Die Abgabeverpflichtung sei eine rein objektive Pflicht des Betreibers, der kein Abgabeanspruch gegenüberstehe. Insoweit unterscheide sich die emissionshandelsrechtliche Abgabeverpflichtung auch deutlich von den in § 55 Abs. 4 InsO geregelten Steuerverbindlichkeiten.
35 Darüber hinaus könne die Abgabe nur von dem Kontoinhaber bzw. dem Kontobevollmächtigten des Betreiberkontos initiiert werden. Die Abgabeverpflichtung könne bereits technisch nicht durch die Zahlung einer bestimmten Teilquote erfüllt werden. Die von der Antragstellerin für notwendig gehaltene teleologische Reduktion des § 16 Abs. 1 TEHG verkenne, dass vorliegend die speziell für das Insolvenzrecht geltende Vorschrift des § 16 Abs. 3 TEHG einschlägig sei. Eine teleologische Auslegung könne nicht allein an den Regelungszweck des Insolvenzrechts orientiert erfolgen.
36 Eine Gläubigerbenachteiligung durch die Verpflichtung zur Abgabe liege nicht vor. Dies sei bei kostenlos zugeteilten Berechtigungen besonders augenfällig. Jede Verwertung solcher kostenlos zugeteilten Berechtigungen führe nicht zu Benachteiligung, sondern zur Bevorzugung der Gläubiger von Betreibern einer emissionshandelspflichtigen Anlage, der kostenlos Berechtigungen zugeteilt worden sein. Auch hinsichtlich der am Markt erworbenen Zertifikate liege keine Gläubigerbenachteiligung vor. Denn die Emissionshandelspflicht der Anlage führe dazu, dass die Zertifikatspreise bei der Preiskalkulation für die Produkte berücksichtigt werden konnten. Wenn die Abgabeverpflichtung nicht mehr erfüllt werden müsste, würde dies dazu führen, dass die Gläubiger die erzielten zusätzlichen Erlöse unter sich verwerten könnten.
37 Der Hilfsantrag sei auch unbegründet. Die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin nicht mit Zahlung nach § 46 TEHG bei Nichtabgabe der Berechtigungen bis zur Hauptsacheentscheidung zu belegen, sei ein Verstoß gegen geltendes Recht. Gemäß § 46 Absatz 1 S. 1 TEHG treffe die Antragsgegnerin die Pflicht zur Festsetzung solcher Zahlungspflichten bei nicht erfüllter Abgabeverpflichtung. Eine Ausnahme aufgrund höherer Gewalt liege hier nicht vor, insbesondere nicht wegen des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens. Anderenfalls wäre die Zahlungspflicht zumindest zeitlich zu begrenzen.
38 Ein Sicherungsbedürfnis bestehe nach Ablauf der Abgabeverpflichtung am 30. September 2025 nicht. Denn sollte die Antragstellerin bis dahin keine ausreichende Anzahl von Berechtigungen abgegeben haben, werde ihr Anlagenbetreiberkonto durch den Zentralverwalter von Amts wegen gemäß Art. 32a Abs. 1 der EU-Registerverordnung 2019/1122 gesperrt.
39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Gerichtsakte des Klageverfahrens und den in Auszügen vorliegenden Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
40 Der Antrag hat weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag Erfolg. Die Anträge sind unbegründet.
41 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO).
42 Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
43 Die Antragstellerin ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG i.d.F. vom 27. Februar 2025, in Kraft getreten am 6. März 2025) in Verbindung mit § 50 TEHG verpflichtet, zum 30. September 2025 die Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit als Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr (2024) verursachten Emissionen entspricht. Entsprechend der Übergangsvorschrift in § 50 Abs. 1 TEHG gelten nur in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1-35 TEHG in der bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung weiter, sodass im vorliegenden Fall die ab dem 6. März 2025 geltende Fassung des TEHG anwendbar ist.
44 Die Antragstellerin ist Betreiberin im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 TEHG. Danach ist Anlagenbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach dem ersten Halbsatz.
45 Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Regensburg – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet hat und mit weiterem Beschluss vom 1. Januar 2025 das Eigenverwaltungsverfahren gemäß § 270 ff. InsO über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet worden ist. Die Antragstellerin führt auch nach eigenen Angaben als eigenverwaltende Schuldnerin den Betrieb der Anlage weiter.
46 Auch im Übrigen steht das Insolvenzverfahren der Abgabeverpflichtung nicht entgegen. Bei der Abgabeverpflichtung von Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 TEHG handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen im Sinne der §§ 38, 41, 45 InsO, sondern um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Danach sind Masseverbindlichkeiten u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.
47 Der Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG steht kein Vermögensanspruch im Sinne des § 38 InsO und auch keine Forderung im Sinne des § 45 InsO, die in Geld umgerechnet werden kann gegenüber. Vielmehr ist für die Einordnung der Berechtigungen (in der Terminologie der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG und der Registerverordnung 2019/1122 Treibhausgasemissionszertifikate), die für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung eingesetzt werden müssen, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass die kostenlose Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate eine Übergangsmaßnahme ist, um zu verhindern, dass die Unternehmen aufgrund der Einführung eines Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten an Wettbewerbsfähigkeit einbüßen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, Iberdrola u. a., C-566/11, C-567/11, C-580/11, C-591/11, C-620/11 und C-640/11, Rn. 45; EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-302/17, Rn. 20, juris). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruht die allgemeine Systematik der Richtlinie 2003/87 auf einer genauen Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der Treibhausgasemissionszertifikate. Diese genaue Verbuchung ist Teil des eigentlichen Gegenstands der Richtlinie, nämlich der Schaffung eines Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, das auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre auf ein Niveau abzielt, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert und dessen Endziel der Schutz der Umwelt ist. Eine der Säulen des durch die Richtlinie 2003/87 geschaffenen Systems ist die Verpflichtung der Betreiber, bis zum 30. April [nunmehr 30. September] des laufenden Jahres eine ihren Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entsprechende Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten zwecks Löschung abzugeben. Diese Verpflichtung ist besonders streng zu handhaben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2015 – C-148/14, Rn. 28ff., juris).
48 Gegen die Einordnung als Insolvenzforderung i.S.d. §§ 38, 41, 45 InsO spricht auch, dass die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen mit einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit vergleichbar ist und weder die Antragsgegnerin noch die Europäische Union bezüglich der abzugebenden Berechtigungen eine mit Gläubigern von Vermögensansprüchen vergleichbare Stellung haben. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ist die Abgabe vielmehr definiert als die Anrechnung eines Zertifikats auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage gemäß Art. 3 Nr. 13 der EU-Registerverordnung 2019/1122. Die Abgabe von Emissionsberechtigungen ist damit kein Übergang von Vermögenswerten auf einen neuen Inhaber, sondern die Erfüllung einer emissionshandelsrechtlichen Verpflichtung. Gegen eine Qualifizierung als Vermögensanspruch spricht auch, dass bei der Erfüllung der Abgabeverpflichtung die abgegebenen Zertifikate durch Übertragung auf das EU-Löschungskonto gemäß Art. 56 Abs. 1a und Abs. 3 der EU-Registerverordnung 2019/1122 entwertet sind, nicht erneut abgegeben werden könnten und damit weder in das Vermögen der Europäischen Union noch der Antragsgegnerin übergehen. Es ist somit auch nicht ersichtlich, wer Anspruchsinhaber eines Abgabeanspruchs und zur Anmeldung eines solchen Anspruchs bei der Insolvenztabelle berechtigt sein könnte. Die Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG ist eine rein objektive Pflicht des Betreibers oder des Verantwortlichen, der kein Abgabeanspruch gegenübersteht.
49 Das Weiterbestehen der Abgabeverpflichtung in der Insolvenz ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung gemäß § 16 Abs. 3 TEHG. Danach hat der Insolvenzverwalter, wenn über das Vermögen eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten (Satz 1). Alle Verpflichtungen des Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort (Satz 2). Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten vorzunehmen (Satz 3). Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners nach Satz 1 sowie für den Insolvenzschuldner nach Satz 1 als eigenverwaltender Schuldner (Satz 4).
50 Mit der neuen Fassung der Vorschrift hat der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG dahingehend getroffen, dass die Verpflichtungen nach dem TEHG in der Insolvenz sogar ungeachtet der Fortführung des Betriebs fortbestehen.
51 Dass der Gesetzgeber die Erfüllung der emissionshandelsrechtlichen Pflichten auch im Insolvenzverfahren sichern wollte, wird durch die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen für den Fall der Insolvenz eines der Emissionshandelspflicht unterliegenden Betreibers bestätigt. Nach der bis zum 24. Januar 2019 geltenden Fassung des § 25 Abs. 1 S. 2 TEHG übernimmt der neue Betreiber bei Betreiberwechsel die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7 TEHG. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Insolvenz war im Wortlaut nicht enthalten. Nach der Änderung in § 25 Abs. 3 Satz 1 bis 4 TEHG (in der ab dem 25. Januar 2019 bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung) heiß es: Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Abs. 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/4727, Seite 46) zu der ab 2019 geltenden Fassung des § 25 TEHG muss der Insolvenzverwalter im Falle der Fortführung des Betriebs dafür sorgen, dass den Pflichten aus dem Emissionshandel, insbesondere der Pflicht zur Abgabe der Emissionszertifikate, nachgekommen wird. Entsprechendes galt für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis und dem Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner. Die Klarstellung diente der Umsetzung der mitgliedstaatlichen Pflicht aus Art. 16 der Richtlinie 2003/87/EG, wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Abgabeverpflichtungen der Betreiber vorzusehen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 20/13585, S. 87) zu der derzeit geltenden Fassung der Vorschrift in § 16 (Änderung der Identität oder Rechtsform) wird ausgeführt: "§ 16 wurde im Grundsatz aus § 25 TEHG 2011 übernommen, jedoch auf die neu verpflichteten Schifffahrtsunternehmen und Verantwortlichen erweitert. Absatz 1 begründet die Pflicht des Betreibers, des Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, die zuständige Behörde darüber zu informieren, wenn sich die Identität oder die Rechtsform des Verantwortlichen ändert. Mit der Änderung übernimmt der neue Verpflichtete die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglich Verpflichteten. Dies gilt insbesondere für die Berichts- und Abgabepflicht für das gesamte Kalenderjahr der Übernahme, auch wenn diese unterjährig erfolgt. Absatz 2 regelt die Rechtsfolgen eines Betreiberwechsels im Hinblick auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen. Ab dem Zeitpunkt der Anzeige des Betreiberwechsels gibt die zuständige Behörde die kostenlos zugeteilten Berechtigungen an den neuen Betreiber aus. Absatz 2 betrifft insofern nur Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber. Eine besondere Form des Wechsels des Verpflichteten ergibt sich bei Insolvenzverfahren. Die Regelung in Absatz 3 passt die Regelung des § 25 Absatz 3 TEHG 2011 an die Betrachtung auf Unternehmensebene an. Sie dient der Umsetzung der Abgabepflicht des Artikels 12 der EU-Emissionshandelsrichtlinie."
52 Der Wortlaut der Vorschrift ist bereits klar dahingehend, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem TEHG und damit auch der Abgabeverpflichtung im Insolvenzverfahren geregelt wird. Eine Relativierung dahingehend, dass diese Pflichten nur im Rahmen einer quotalen Befriedigung im Insolvenzverfahren zu erfüllen seien, lässt sich mit der Gesetzesbegründung nicht vereinbaren. Es gibt daher keinen Raum für eine teleologische Reduktion der Norm dahingehend, dass diese im Insolvenzverfahren keine Anwendung finde. Vielmehr regelt § 16 Abs. 3 TEHG eindeutig, dass eine vollständige Erfüllung der europarechtlichen Pflichten aus dem Emissionshandel auch in der Insolvenz gesichert werden soll. § 16 Abs. 3 TEHG in der Fassung vom 27. Februar 2025, welche auf die Abgabeverpflichtung für das Jahr 2024 anwendbar ist, ist lex posterior zur Insolvenzordnung. Eine Vorrangregelung der Insolvenzordnung ist im TEHG 2025 nicht normiert.
53 Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. Juni 2024 – OVG 7 B 4/24 – juris) stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Denn diese Entscheidung betraf eine vom hiesigen Fall in mehrerer Hinsicht abweichende Konstellation: Zum einen waren im dort entschiedenen Fall die auf dem Betreiberkonto vorhandenen Berechtigungen abgegeben worden, diese reichten nur nicht zur vollständigen Erfüllung der Abgabeverpflichtung aus. Zum anderen war dort die – nach § 25 Abs. 3 TEHG a.F. erforderliche – Betreibereigenschaft des Insolvenzverwalters verneint worden, weil der (Flug)betrieb nach Eröffnung der Insolvenz nicht fortgeführt worden ist. Die hiesige Antragstellerin hat auch nach eigenem Vorbringen mehr Berechtigungen auf ihrem Betreiberkonto als für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung für das Jahr 2024 erforderlich. Ferner hat sich mittlerweile die Rechtslage durch das Inkrafttreten des TEHG vom 27. Februar 2025 maßgeblich geändert. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem o.g. Urteil auf den Unterschied im Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 2 TEHG a.F. zum Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 2 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) Bezug genommen und ausgeführt hat, die Formulierung in § 18 Abs. 2 Satz 2 BEHG, wonach im Rahmen des nationalen Emissionshandels alle Verpflichtungen des Verantwortlichen aus diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens fortbestehen, und die in etwa zeitgleiche Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 2 TEHG sprächen dafür, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des TEHG – in Einklang mit den vorhandenen, die Betreibereigenschaft voraussetzenden Regelungen – bewusst für die Anknüpfung an die Fortführung des Betriebs entschieden habe, besteht diesen Unterschied, seit dem Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG in der aktuellen Fassung nicht mehr. Der Wortlaut der beiden Vorschriften ist nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich, mit dem einzigen Unterschied, dass § 18 Abs. 2 Satz 2 BEHG den "Verantwortlichen aus diesem Gesetz" und § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG den "Betreiber, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem Gesetz" nennt. Die in § 25 Abs. 3 Satz 2 TEHG a.F. noch enthaltene weitere Voraussetzung, die lautete, "soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wurde", ist in der neuen Fassung nicht enthalten. Aus der Gesetzesbegründung und aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG ergibt sich auch eindeutig die gesetzgeberische Intention, die Erfüllung der europarechtlichen Abgabeverpflichtung auch in der Insolvenz sicherzustellen.
54 Die Abgabeverpflichtung der Antragstellerin für die Emissionen für das Jahr 2024 stand außerdem nach Auffassung der Kammer erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anordnung der Eigenverwaltung mit Beschluss vom 1. Januar 2025 fest. Die in § 7 Abs. 1 TEHG geregelte Abgabeverpflichtung steht nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes erst nach der Verifizierung des im Emissionsbericht dokumentierten Emissionen durch die sachverständige Stelle konkret fest. Die Prüfung der Emissionsberichte stellt eine unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe der Zertifikate dar (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2015 – C-148/14, Rn. 32, juris sowie Vorlagebeschluss des BVerwG vom 20. Februar 2014 – 7 C 37/11, Rn. 11, juris). Der Europäische Gerichtshof führt (a.a.O.) aus: "Aus diesem Art. 15 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2003/87 geht hervor, dass die Prüfung der Emissionsberichte eine unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe der Zertifikate darstellt. Ein Betreiber, dessen Bericht nicht geprüft und als zufriedenstellend bewertet wurde, kann nämlich keine Zertifikate übertragen, bis ein Bericht dieses Betreibers als zufriedenstellend bewertet wurde. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 als Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeverpflichtung auf den Zeitpunkt der Emissionen abstellt, folgt die Kammer dieser Auffassung nur insoweit, dass das "Ob" der Abgabeverpflichtung durch den Ausstoß von Treibhausgasen entsteht. Jedoch geht die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der dargestellten Ansicht des Europäischen Gerichtshofs, dass die Prüfung der Emissionsberichte eine unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe der Zertifikate ist, weiterhin davon aus, dass für das Feststehen der Abgabeverpflichtung in der konkreten Höhe die Einreichung des verifizierten Emissionsberichts nicht nur eine notwendige Handlung für die Erfüllung darstellt, sondern für die Entstehung der Abgabeverpflichtung maßgeblich ist. Dies wird durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2015 (BVerwG 7 C 8/15, vormals 7 C 37/11 – Urteil vom 4. August 2015 – 7 C 8/15 – juris, Rn. 17ff.) gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort zur Frage der Festsetzung einer Sanktion bei einer Abgabe von Berechtigungen in der Anzahl, die dem verifizierten Emissionsbericht entsprach, welcher sich später als fehlerhaft erwiesen hat, ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Betreiber die Abgabeverpflichtung nach § 6 Abs. 1 TEHG (a.F., jetzt § 7 TEHG) nicht verletzt und auch die Voraussetzungen für die Festsetzung der Zahlungspflicht damit nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 17). Dieses Ergebnis begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt (Hervorhebung hinzugefügt):
55 "§ 6 Abs. 1 TEHG knüpft ebenso wie § 5 Abs. 1 TEHG an die "verursachten" Emissionen an. Dieser Begriff spricht allerdings eher dafür, die Emissionen unabhängig vom Emissionsbericht allein nach den Vorschriften über die Emissionsermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 2 TEHG) zu bestimmen. Der Wortlaut des Gesetzes steht dem vom Senat für richtig gehaltenen Abstellen auf den geprüften Emissionsbericht jedoch nicht entgegen. Emissionsermittlung und Emissionsberichterstattung bilden eine Einheit. Sie sind sowohl im TEHG (§ 5 Abs. 1) als auch in der EH-RL (Art. 14) in einer Vorschrift geregelt. Auch der Sache nach lassen sie sich nicht trennen. Das Ergebnis der Emissionsermittlung ergibt sich nicht unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften. Es muss auf der Grundlage dieser Vorschriften durch Mess- und Rechenvorgänge ermittelt, im Emissionsbericht dokumentiert und anschließend von einer sachverständigen Stelle geprüft werden. Erst aus dem Ergebnis dieses Verfahrens ergibt sich, wie viele Berechtigungen der Anlagenbetreiber abzugeben hat. Maßgebend für die Abgabepflicht muss das im gesetzlichen Abgabezeitpunkt vorliegende Verfahrensergebnis sein; rückwirkend kann der Anlagenbetreiber die Abgabepflicht nicht erfüllen.
56 Für eine Konkretisierung der Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG durch die geprüften Emissionen spricht zudem, dass nach der Konzeption des TEHG nicht die zuständige Behörde - das Umweltbundesamt -, sondern die sachverständige Stelle die maßgebliche prüfende Instanz ist. Die sachverständige Stelle muss vom Betreiber unabhängig sein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sein (§ 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Anhang 4 TEHG; Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Anhang V Nr. 12 EH-RL). Nur sie hat die Aufgabe, alle Angaben des Betreibers einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen […]. Ausgehend hiervon hat auch die Beklagte in ihrer Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Emissionsberichten vom 20. Januar 2006 (S. 11) dargelegt, dass grundsätzlich der von der sachverständigen Stelle bestätigte Wert die Abgabeverpflichtung des Betreibers nach § 6 Abs. 1 TEHG bestimmt."
57 (BVerwG, Urteil vom 4. August 2015 – 7 C 8/15 – juris, Rn. 18)."
58 Ist demnach die Abgabeverpflichtung der Höhe nach erst mit dem verifizierten Emissionsbericht konkretisiert, stand sie im vorliegenden Fall für das Jahr 2024 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung am 1. Januar 2025 fest. Denn der Emissionsbericht und die Verifizierung der Emissionen für das Jahr 2024 sind erst nach dem 1. Januar 2025 erfolgt. Nach Mitteilung des Antragsgegners ist der verifizierte Emissionsbericht vom 31. März 2025.
59 Da im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer die Abgabeverpflichtung bereits wegen der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG und wegen des maßgeblichen Entstehungszeitpunktes als sonstige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustufen ist, kommt es auf die Ausführungen der Antragstellerin zur Frage der Einstufung der Abgabeverpflichtung als vertretbare Handlung und zur Frage der Gläubigerbenachteiligung nicht an.
60 Die Antragstellerin hat auch den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nötigen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ob eine vorläufige Regelung "nötig erscheint", ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen, nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden.
61 Die Antragstellerin beruft sich darauf, eine Abgabe der Berechtigungen würde sie zumindest der Gefahr aussetzen, dass sie die Berechtigungen, die einen erheblichen Vermögenswert von derzeit rund 7 Millionen Euro aufwiesen, nicht mehr wiedererlangen könne und zur Kompensation allenfalls auf Sekundäransprüche zugreifen könnte. Bei Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung würde sie sich der noch schwerwiegenden Gefahr von Strafzahlungen nach § 46 TEHG aussetzen. Damit hat die Antragstellerin keine wesentlichen Nachteile glaubhaft gemacht, die das öffentliche Interesse an der Einhaltung der europarechtlichen Verpflichtung zur Abgabe und genauen Verbuchung der Berechtigungen im Rahmen des Emissionshandelssystems überwiegen.
62 Für die Befürchtung der Antragstellerin, die notwendige Mitwirkung der Europäischen Kommission bei der Zuteilung von Berechtigungen führe dazu, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache keinen Ersatz für die abgegebenen Berechtigungen erhalten könnte, ist keine Grundlage ersichtlich. Zwar führt die Abgabe der Berechtigungen gemäß Art. 56 der EU-Registerverordnung 2019/1122 zu deren Löschung. Denn die Abgabe erfolgt dadurch, dass dem Unionsregister vorgeschlagen wird, eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem besteht treffenden Anlagenkonto auf das EU-Löschungskonto zu übertragen. Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann gemäß Art. 56 Abs. 3 der EU-Registerverordnung 2019/1122 nicht erneut abgegeben werden. Eine Rückerstattung von Berechtigungen ist in der aktuellen Fassung der Registerverordnung 2019/1122 in Art. 58 und Art. 58a geregelt. Eine Rückgängigmachung der Abgabe ist nur bei Irrtum und nur binnen 30 Tagen nach Veranlassung möglich. Eine Rückerstattung der Zertifikate ist ferner nach Art. 58a nur bei Urteilen eines Mitgliedstaates oder des Europäischen Gerichtshofs in den Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Anlage nicht der Emissionshandelspflicht unterliegt, vorgesehen. Die Antragstellerin hätte jedoch, wenn sie vorsorglich die Berechtigungen abgibt und im Hauptsacheverfahren obsiegt, einen Anspruch auf Ersatz der mit der Abgabe gelöschten Berechtigungen durch Zuteilung von Berechtigungen in entsprechender Höhe. Die Erfüllung dieses Anspruchs beinhaltet die Notwendigkeit der Freigabe einer entsprechenden Anzahl von Berechtigungen durch die Europäische Kommission. Denn seit der dritten Handelsperiode kann ohne Zustimmung der Kommission keine Zuteilung mehr erfolgen. Der Kammer ist aus früheren emissionshandelsrechtlichen Klageverfahren jedoch bekannt, dass stattgebende Urteile auf Zuteilung von Berechtigungen unter Mitwirkung der Europäischen Kommission erfüllt worden sind. Es handelt sich zwar mitunter um einen langwierigen Prozess, bei dem theoretisch auch eine Klage gegen die Europäische Kommission vor dem Europäischen Gericht erster Instanz notwendig werden könnte. Indes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin oder die Europäische Kommission ein rechtskräftiges Urteil eines Mitgliedstaates nicht beachten würden.
63 Allerdings könnte die Antragstellerin im Falle einer Abgabe der 98.829 Berechtigungen bis zum 30. September 2025 über einen voraussichtlich längeren Zeitraum über diese Berechtigungen nicht frei verfügen und diese nicht anderweitig zu Gunsten der Insolvenzmasse verwerten oder für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung für die kommenden Jahre nutzen. Dies reicht jedoch zur Begründung eines wesentlichen und das öffentliche Interesse überwiegenden Nachteils nicht aus. Denn es ist nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin im Falle des Obsiegens in der Hauptsache keinen Ersatz für die abgegebenen Berechtigungen durch neu zugeteilte Berechtigungen erhalten könnte.
64 Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, sie biete die Hinterlegung der Berechtigungen auf einem Treuhandkonto an. Damit hat sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie die Aufgabe der Verfügungsgewalt über diese Berechtigungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für zumutbar hält. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin die Verfügungsgewalt über die Berechtigungen auch im Falle einer stattgebenden Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren ohnehin dadurch entzogen werden würde, dass ihr Emissionshandelskonto wegen der Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung bis zum 30. September 2025 durch den Zentralverwalter gesperrt werden würde.
65 Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag wird unter Berücksichtigung der Antragsbegründung dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin die gerichtliche Untersagung des Erlasses eines Sanktionsbescheides bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zur Klärung der Abgabeverpflichtung begehrt. Damit will die Antragstellerin die in § 46 TEHG gesetzlich vorgeschriebene Sanktion zumindest vorübergehend abwenden.
66 Die Antragstellerin hat einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
67 Die in § 46 TEHG normierte Folge, wonach, wenn ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Abs. 1 TEHG nicht nachkommt, die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro festsetzt (früher § 30 TEHG in der Fassung vom 21.7.2011), setzt Art. 16 der RL 2003/87/EG um. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 TEHG erhöht sich die Zahlungspflicht entsprechend dem Anstieg des europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe 132,06 Euro (vgl. https://www.dehst.de/DE/Themen/EU-ETS-1/EU-ETS-1-Informationen/Sanktionierung/sanktionierung_node.html).
68 Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei der Abgabeverpflichtung um eine besonders streng zu handhabende Verpflichtung. Die Abgabeverpflichtung ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 zwingend in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen anzugeben. Sie ist in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 eindeutig formuliert und wird als einzige Verpflichtung in der Richtlinie selbst durch deren Art. 16 Abs. 3 mit einer präzisen Sanktionsandrohung bewehrt, während die Sanktionen für alle anderen ihren Bestimmungen zuwiderlaufenden Verhaltensweisen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten festzulegen sind (vgl. in diesem Sinne EuGH, C-203/12 Rn. 25, und EuGH, Urteil vom 29. April 2015 – C-148/14, Rn. 29 - 30, juris). Als einzige Ausnahme ist der Fall von "höherer Gewalt” vorgesehen. Die Insolvenz stellt kein unvorhergesehenes Ereignis dar, dessen Folgen nicht abgewendet werden könnten. Das Insolvenzverfahren soll gerade sicherstellen, dass das Vermögen des Schuldners weiterhin verwaltet wird (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Juli 2017 – VG 10 K 61.16).
69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes (98.829 Berechtigungen x 71,15 Euro Tagespreis https://www.eex.com/en/market-data/market-data-hub/environmentals/spot = 7.031.683,35 x 50 %) beruht auf §§ 52, 53 GKG.
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