Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-05-20, 74 A/26

74 A/26Verfassungsgericht20.05.2026

Regest

1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 19.11.2025, 101 A/25 <Rn 4>; stRspr). (Rn.2) 2. Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine dem Antrag entsprechende, bislang nicht anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) von vornherein unzulässig. (Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 74 A/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 74 A/26

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0520.74A26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 Abs 1 VerfGHG BE, § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 19.11.2025, 101 A/25 <Rn 4>; stRspr). (Rn.2)

  2. Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine dem Antrag entsprechende, bislang nicht anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) von vornherein unzulässig. (Rn.3)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass das Unterlassen notwendiger Hitzeschutzmaßnahmen durch das Land Berlin und die AOK Nordost eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten darstelle, sowie deren Verpflichtung zur unverzüglichen Gewährung lebensnotwendiger Schutzmittel insbesondere in Gestalt eines sogenannten Hitze-Notfall-Koffers.

2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschluss vom 19. November 2025 - VerfGH 101 A/25 - Rn. 4 f. m. w. N.; st. Rspr.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).

3 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antrag abzulehnen. Eine dem Antrag entsprechende, bislang nicht anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) von vornherein unzulässig.

4 Dem Antragsteller steht gegen die etwaige Ablehnung oder Nichtbescheidung der begehrten Leistungen durch seine Krankenkasse bzw. den zuständigen Sozialleistungsträger der Rechtsweg vor den Sozialgerichten einschließlich fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes offen. Ausweislich seiner Eingaben hat der Antragsteller diesen Rechtsweg bislang nicht beschritten. Vorbeugender verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz kommt regelmäßig nicht in Betracht, worauf der Antragsteller bereits durch den ausführlichen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juli 2024 - VerfGH 65 A/24 - hingewiesen wurde. Soweit der Antragsteller das Beschreiten des fachgerichtlichen Rechtswegs pauschal für ineffektiv hält, ist damit ein Ausnahmefall vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG nicht substantiiert dargetan. Das gilt schon deshalb, weil der Antragsteller eine Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes bisher anscheinend nicht einmal versucht hat. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer vom Antragsteller erwarteten Gefährdung durch extreme Hitze ab Juni 2026 nicht ausreichend Zeit verbliebe, um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Auch wenn hitzebedingte Erkrankungen und Todesfälle in Berlin ein ernstzunehmendes Thema darstellen, rechtfertigt dies keine Abweichung vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung, solange effektiver fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht.

5 Mangels Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsvertretung abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

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