Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-05-20, 106/24

106/24Verfassungsgericht20.05.2026

Regest

1a. Dass der Vergütungsanspruch eines Pflichtverteidigers unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist (vgl VerfGH Berlin, 18.03.2026, 85/24 <Rn 19 mwN). Eine Kürzung oder Versagung der gesetzlich genau bestimmten Gebühren kann dem bestellten Verteidiger ein unzumutbares Opfer abverlangen und ist dann mit dem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art 17 VvB (RIS: Verf BE) unvereinbar (vgl BVerfG, 24.11.2000, 2 BvR 813/99 <RIS Rn 14>). (Rn.12) 1b. Dabei ist es zunächst Sache der Fachgerichte, den konkreten Sachverhalt zu würdigen und die Zuerkennung einer Einziehungsgebühr nach Nr 4142 VV RVG (RIS: RVG-VV) zu überprüfen. Deren Beurteilung ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur begrenzt etwa daraufhin zu überprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungs- oder Anwendungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl VerfGH Berlin, 13.06.2022, 145/21 <Rn 11> mwN), ob sich die Würdigung des Gerichts als willkürlich erweist oder ob sie im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Grundrechtsausübung führt (vgl VerfGH Berlin, 27.04.2022, 88/20 <Rn 15>). (Rn.13) 2. Hier: 2a. Die Entscheidung des KG, durch welche dem als Pflichtverteidiger beigeordneten Beschwerdeführer die Festsetzung und Auszahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr 4142 RVG-VV versagt wurde, verstößt gegen dessen Recht aus Art 17 Verf BE. (Rn.14) 2b. Das KG hat nicht erkennbar gewürdigt, dass sich die Gebotenheit anwaltlicher Beratung hier aus anderen Umständen des konkreten Verfahrens und unter Berücksichtigung der berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers aufdrängte. Bei der Frage, ob eine bestimmte Beratung geboten war, ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Mandanten einerseits und die Schwere des Schadens andererseits in den Blick zu nehmen. Mit der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit ist es dabei noch vereinbar, den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zur Übernahme des Mandats auch mit einer reduzierten gesetzlichen Vergütung zu verpflichten (vgl VerfGH Berlin, 18.03.2026, 85/24 <Rn 19> mwN). Nicht mehr zu rechtfertigen ist jedoch, wenn der Pflichtverteidiger berufs- oder haftungsrechtlich zu einer bestimmten Beratungsleistung verpflichtet ist, für die er im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht vergütet wird (vgl BVerfG, 24.11.2000, 2 BvR 813/99 <RIS Rn 14>). (Rn.15) (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 16. August 2024, 1 Ws 55/24, Beschluss vorgehend KG Berlin, 5. September 2024, 1 Ws 55/24, Beschluss vorgehend LG Berlin, 8. September 2023, XX, Beschluss vorgehend LG Berlin, 19. Oktober 2023, XX, Kostenfestsetzungsbeschluss vorgehend LG Berlin I, 11. Juni 2024, XX, Kostenfestsetzungsbeschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 106/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 106/24

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0520.106.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 Abs 1 GG, Nr 4142 RVG-VV, § 73c StGB, Art 17 Verf BE

Orientierungssatz

1a. Dass der Vergütungsanspruch eines Pflichtverteidigers unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist (vgl VerfGH Berlin, 18.03.2026, 85/24 <Rn 19 mwN). Eine Kürzung oder Versagung der gesetzlich genau bestimmten Gebühren kann dem bestellten Verteidiger ein unzumutbares Opfer abverlangen und ist dann mit dem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art 17 VvB (RIS: Verf BE) unvereinbar (vgl BVerfG, 24.11.2000, 2 BvR 813/99 <RIS Rn 14>). (Rn.12)

1b. Dabei ist es zunächst Sache der Fachgerichte, den konkreten Sachverhalt zu würdigen und die Zuerkennung einer Einziehungsgebühr nach Nr 4142 VV RVG (RIS: RVG-VV) zu überprüfen. Deren Beurteilung ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur begrenzt etwa daraufhin zu überprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungs- oder Anwendungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl VerfGH Berlin, 13.06.2022, 145/21 <Rn 11> mwN), ob sich die Würdigung des Gerichts als willkürlich erweist oder ob sie im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Grundrechtsausübung führt (vgl VerfGH Berlin, 27.04.2022, 88/20 <Rn 15>). (Rn.13)

  1. Hier:

2a. Die Entscheidung des KG, durch welche dem als Pflichtverteidiger beigeordneten Beschwerdeführer die Festsetzung und Auszahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr 4142 RVG-VV versagt wurde, verstößt gegen dessen Recht aus Art 17 Verf BE. (Rn.14)

2b. Das KG hat nicht erkennbar gewürdigt, dass sich die Gebotenheit anwaltlicher Beratung hier aus anderen Umständen des konkreten Verfahrens und unter Berücksichtigung der berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers aufdrängte. Bei der Frage, ob eine bestimmte Beratung geboten war, ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Mandanten einerseits und die Schwere des Schadens andererseits in den Blick zu nehmen. Mit der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit ist es dabei noch vereinbar, den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zur Übernahme des Mandats auch mit einer reduzierten gesetzlichen Vergütung zu verpflichten (vgl VerfGH Berlin, 18.03.2026, 85/24 <Rn 19> mwN). Nicht mehr zu rechtfertigen ist jedoch, wenn der Pflichtverteidiger berufs- oder haftungsrechtlich zu einer bestimmten Beratungsleistung verpflichtet ist, für die er im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht vergütet wird (vgl BVerfG, 24.11.2000, 2 BvR 813/99 <RIS Rn 14>). (Rn.15) (Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 16. August 2024, 1 Ws 55/24, Beschluss vorgehend KG Berlin, 5. September 2024, 1 Ws 55/24, Beschluss vorgehend LG Berlin, 8. September 2023, XX, Beschluss vorgehend LG Berlin, 19. Oktober 2023, XX, Kostenfestsetzungsbeschluss vorgehend LG Berlin I, 11. Juni 2024, XX, Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

  1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. August 2024 - 1 Ws 55/24 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 17 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.

  2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 5. September 2024 - 1 Ws 55/24 - gegenstandslos.

  3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Kammergerichts, durch den dem als Pflichtverteidiger beigeordneten Beschwerdeführer die Festsetzung und Auszahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen Nr. 4142 nach dem Vergütungsverzeichnis des Gesetzes über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten - VV RVG - versagt wurde.

2 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem gegen mehrere Angeklagte geführten Strafverfahren wurde er einem der Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 11. Januar 2022 zum Landgericht Berlin - Wirtschaftsstrafkammer - warf dem Angeklagten sowie zwei weiteren Angeklagten vor, Teil eines Umsatzsteuerkettengeschäfts gewesen zu sein und in 17 Fällen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall begangen zu haben. Hierdurch sollen sie einen Steuerschaden von jedenfalls 1,6 Millionen Euro verursacht und einen weiteren Steuerschaden in gleicher Höhe erstrebt haben. Die Angeschuldigten sollen sich hierbei einer in Berlin ansässigen Gesellschaft, zuletzt firmierend unter … Service GmbH, bedient haben, über die Scheinrechnungen erstellt worden seien, um unberechtigt Vorsteuer geltend zu machen. Der vom Beschwerdeführer vertretene Angeklagte war ab 2011 alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft. In der Anklagebegleitverfügung hatte die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass eine Einziehung hinsichtlich der Gesellschaft nicht in Betracht komme, da diese mittlerweile im Handelsregister gelöscht sei; von einer Einziehung im Hinblick auf die Angeschuldigten werde abgesehen, da sich nicht konkretisieren lasse, welcher der Angeschuldigten was und in welcher Höhe durch das Umsatzsteuerkettengeschäft erlangt habe.

3 Mit Beschluss vom 8. September 2023 trennte das Landgericht Berlin das Verfahren gegen den Mandanten des Beschwerdeführers zur gesonderten Entscheidung ab und stellte es auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Am 20. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Verteidigergebühren und -auslagen, u.a. auch der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Zur Begründung trug er diesbezüglich vor, dass sich ausweislich der Anklageschrift der vorgeworfene Steuerschaden auf 3.247.751,77 Euro belaufen habe und der Angeklagte zu den Voraussetzungen der Einziehung bei einem Geschäftsführer beraten worden sei.

4 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Oktober 2023 wurde dem Antrag teilweise entsprochen; die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG wurde jedoch nicht festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, dass eine Einziehung im Raum gestanden habe, sodass eine diesbezügliche Beratung nicht erforderlich gewesen sei; zudem hätte eine Einziehung allenfalls die Gesellschaft und nicht den Mandanten persönlich betroffen. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Erinnerung vom 23. Januar 2024 wies das Landgericht Berlin I mit Beschluss vom 11. Juni 2024 zurück.

5 Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Juni 2024 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, er habe seinen Mandanten zu einer möglichen Einlassung und deren möglichen Auswirkungen auf eine Einziehungsentscheidung beraten. Aufgrund der Stellung seines Mandanten als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH sei das Risiko naheliegend gewesen, dass Vermögenswerte der Gesellschaft ihm im Falle einer entsprechenden Einlassung hätten zugerechnet werden können und eine Einziehung deshalb in der Hauptverhandlung beantragt worden wäre. Zu dieser Beratung sei er haftungs- und berufsrechtlich verpflichtet gewesen. Die Versagung der - ohnehin nach § 49 RVG verminderten - Gebühr stelle daher ein unzumutbares Sonderopfer dar.

6 Das Kammergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2024 zurück. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entstehe nur, wenn eine auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Aktenlage geboten gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Einen Antrag nach § 73c StGB habe die Staatsanwaltschaft in der Anklagebegleitverfügung ausdrücklich ausgeschlossen. Eine hiervon abweichende Sachlage, etwa durch Anordnungen eines Vermögensarrestes oder einer Beschlagnahme, sei im weiteren Verfahren ebenso wenig eingetreten wie ein Hinweis des Tatgerichts nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der Voraussetzung für eine Einziehungsentscheidung gewesen wäre. Danach habe eine Einziehung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens nahegelegen; die Beratung sei daher lediglich ein durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 VV RVG abgegoltener Teil der allgemeinen Verteidigertätigkeit.

7 Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 26. August 2024 wies das Kammergericht mit Beschluss vom 5. September 2024 zurück.

8 Der Beschwerdeführer hat am 22. Oktober 2024 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. August 2024 erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Kammergericht habe Bedeutung und Tragweite seiner Berufsfreiheit verkannt und ihm durch die Versagung der Einziehungsgebühr nach Nr. 4142 VV RVG ein unzumutbares Sonderopfer auferlegt. Es habe sich mit der tatsächlichen Aktenlage nicht auseinandergesetzt und die Ausstrahlungswirkung des Art. 17 VvB verkannt. Die Beratung zu einer möglichen Einziehung sei nach der tatsächlichen Sach- und Rechtslage erforderlich gewesen. Angesichts der erheblichen Schadenssumme habe eine unbedingte Freiheitsstrafe im Raum gestanden, sodass sein Mandant auch zu einer möglichen Einlassung im Zwischen- und Hauptverfahren beraten worden sei. Aufgrund der Stellung seines Mandanten im Gesellschaftsgefüge habe zudem die Möglichkeit bestanden, dass dieser die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel genutzt habe oder dass ihm Vermögenszuflüsse der Gesellschaft unmittelbar hätten zugerechnet werden können. Um die Möglichkeit einer unmittelbaren Einziehungsentscheidung gegen den Mandanten abschätzen zu können, habe er diesen Gesichtspunkt aus haftungs- und berufsrechtlichen Gründen mit seinem Mandanten erörtern müssen. Hätten sich durch eine Einlassung Anhaltspunkte für die Zuordnung von Vermögenswerten ergeben, wäre angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge naheliegend auch eine Einziehung beantragt oder ein entsprechender Hinweis erteilt worden. Die Versagung der Gebühr stelle daher ein unzumutbares Sonderopfer dar.

9 Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

10 Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 VvB, denn er lässt eine hinreichende Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des als verletzt gerügten Grundrechts nicht erkennen.

11 Art. 17 VvB schützt in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung, die untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern. Daher müssen auch gerichtliche Entscheidungen, die sich auf gesetzliche Vergütungsregelungen beziehen, dem Grundrecht der Berufsfreiheit genügen. Dies gilt insbesondere auch für gerichtliche Kosten- und Vergütungsentscheidungen als Entscheidungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 37/11 - Rn. 20; wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).

12 Die Bestellung zum Pflichtverteidiger stellt eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken dar (Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10 - Rn. 33). Der bereits mit der Pflichtverteidigerbestellung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und damit dem Gemeinwohl. Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Der Gesetzgeber hat die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern dem Pflichtverteidiger eine Vergütung zuerkannt (Beschlüsse vom 12. Mai 2021 - VerfGH 175/20 - Rn. 22, vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 - Rn. 13 und vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 - Rn. 33, jeweils m. w. N.). Dass sein Vergütungsanspruch unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist (Beschluss vom 18. März 2026 - VerfGH 85/24 - Rn. 19 m. w. N.). Eine Kürzung oder Versagung der gesetzlich genau bestimmten Gebühren kann dem bestellten Verteidiger ein unzumutbares Opfer abverlangen und ist dann mit dem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 17 VvB unvereinbar (vgl. noch zur BRAGO: BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99 -, juris Rn. 14).

13 Dabei ist es zunächst Sache der Fachgerichte, den konkreten Sachverhalt zu würdigen und die Zuerkennung einer Einziehungsgebühr nach Nr. 4142 VV RVG zu überprüfen. Deren Beurteilung ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur begrenzt etwa daraufhin zu überprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungs- oder Anwendungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2022 - VerfGH 145/21 - Rn. 11 m. w. N.), ob sich die Würdigung des Gerichts als willkürlich erweist oder ob sie im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Grundrechtsausübung führt (Beschluss vom 27. April 2022 - VerfGH 88/20 - Rn. 15).

14 Daran gemessen verstößt die angegriffene Entscheidung gegen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 17 VvB. Sie trägt bei der Auslegung der Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG unter den konkreten Umständen des Einzelfalls der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung.

15 Das Kammergericht hat zwar verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen, dass die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG (nur) entsteht, wenn eine auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers nach Aktenlage geboten war. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Einziehungsanordnung nach § 73c StGB ausgeschlossen habe, keine vorläufigen vermögenssichernden Maßnahmen ergriffen worden seien und auch das Tatgericht keinen Hinweis auf eine in Betracht kommende Einziehung erteilt habe. Damit hat es zwar Umstände in den Blick genommen, die gegen eine bereits konkretisierte Einziehungsabsicht sprechen konnten. Es hat aber nicht erkennbar gewürdigt, dass sich die Gebotenheit anwaltlicher Beratung hier aus anderen Umständen des konkreten Verfahrens und unter Berücksichtigung der berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers aufdrängte.

16 Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Ausschluss einer Antragstellung nach § 73c StGB durch die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der dafür abgegebenen Begründung eine Beratung über die Möglichkeit einer Einziehung nicht entbehrlich machte. Danach ergab sich zum damaligen Zeitpunkt ein entsprechender Beratungsbedarf aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung seines Mandanten und der Gefahr, dass im Rahmen einer abzugebenden Einlassung Nachfragen zur Zurechnung von Vermögenszuflüssen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Personen aufgeworfen werden konnten. Hinzu kommt, dass bereits die in der Anklageschrift angenommene erhebliche Schadenshöhe sowie der Umstand, dass dem Ausgangsverfahren Steuerstraftaten zugrunde lagen, aus anwaltlicher Sicht Anlass gaben, die möglichen vermögensrechtlichen Folgen einer Einlassung in den Blick zu nehmen. In einer solchen Konstellation liegt es nahe, dass eine umfassende Beratung des Mandanten über das Ob und Wie einer Einlassung auch die möglichen Folgen einer etwaigen Wertersatzeinziehung umfassen musste.

17 Die Bedeutung des Art. 17 VvB hätte es vor diesem Hintergrund erfordert, die Umstände des Einzelfalls einschließlich der berufs- und haftungsrechtlichen Verpflichtungen des Anwalts in einer Gesamtwürdigung zu erfassen. Bei der Frage, ob eine bestimmte Beratung geboten war, ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Mandanten einerseits und die Schwere des Schadens, hier die Höhe der möglichen Einziehung, andererseits in den Blick zu nehmen. Mit der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit ist es dabei noch vereinbar, den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zur Übernahme des Mandats auch mit einer reduzierten gesetzlichen Vergütung zu verpflichten (Beschluss vom 18. März 2026 - VerfGH 85/24 - Rn. 19 m. w. N.). Nicht mehr zu rechtfertigen ist jedoch, wenn der Pflichtverteidiger berufs- oder haftungsrechtlich zu einer bestimmten Beratungsleistung verpflichtet ist, für die er im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht vergütet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99 -, juris Rn. 14).

18 Eine solche Würdigung, die der Bedeutung und Tragweite des berührten Grundrechts hinreichend Rechnung trägt, lassen weder die Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 16. August 2024 noch diejenigen des Anhörungsrügebeschlusses vom 5. September 2024 erkennen. Der Hinweis des Kammergerichts in seinem Anhörungsrügebeschluss, das Vorbringen des Beschwerdeführers beachtet zu haben, genügt nicht. Die verfassungsrechtliche Pflicht erschöpft sich nicht im bloßen Entgegennehmen des Vortrags. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht die Ausstrahlungswirkung des Art. 17 VvB bei der Auslegung des einfachen Rechts erkennbar gewichtet. Der Umstand, dass das Gericht trotz entsprechenden Vortrags die Berufsfreiheit mit keinem Wort in seine Würdigung einbezieht, rechtfertigt hier den Schluss, dass es Bedeutung und Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend erfasst hat.

19 Der angegriffene Beschluss beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Kammergericht bei hinreichender Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Art. 17 VvB zu einer anderen Beurteilung der Gebotenheit der anwaltlichen Beratung und damit zum Entstehen der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG gelangt wäre.

III.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

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