Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-05-20, 91/24

91/24Verfassungsgericht20.05.2026

Regest

1a. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht es auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 30.10.2024, 104/22 <Rn 16>; stRspr). (Rn.17) 1b. Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn (Ausforschungs-)Beweisanträge deshalb abgelehnt werden, weil die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, sodass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl VerfGH Berlin, 15.01.2014, VerfGH 179/12 <Rn 11>; BVerfG, 24.01.2012, 1 BvR 1819/10 <RIS Rn 15>). (Rn.23) 2. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gewährt einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. An die Darlegung eines Zulassungsgrundes für ein Rechtsmittel dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2024, 30/22 <Rn 20> mwN; stRspr). (Rn.45) 3. Hier: 3a. Die angegriffenen Entscheidungen, mit welchen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Informationszugang nach dem IFG Bln (RIS: InfFrG BE) abgelehnt wurde, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.11) 3b. Die Fachgerichte haben den Beweisantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich SMS-Nachrichten zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zulässigerweise mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nichts über den erforderlichen Aktenbezug nach § 3 Abs 2 InfFrG BE aussage und sich aus den vermuteten SMS keine Aktenrelevanz ergebe; letztlich begehre die Beschwerdeführerin eine bloße Ausforschung, da sich die unter Beweis gestellte Tatsache als bloße Vermutung darstelle. (Rn.22) 3c. Es ist nicht ersichtlich, dass das OVG verfassungsrechtlich bedenkliche Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes gestellt hat. Dies gilt insbesondere, weil es sich aufdrängt, zum spezifischen Inhalt unionsrechtlicher Gewährleistung weiter vorzutragen, wenn doch Informationsfreiheitsgesetze grundsätzlich lediglich einfachgesetzlich allgemein zugängliche Informationsquellen gem Art 5 Abs 1 S 2 GG eröffnen und erst recht keine Folgeansprüche vermitteln und die Beschwerdeführerin gleichwohl einen unionsrechtlich determinierten Anspruch auf Veraktung bestimmter Inhalte aus einem Akteneinsichtsrecht für sich geltend macht, der sich angesichts des Wortlauts und der Reichweite von § 3 InfFrG BE durchaus nicht aufdrängt. Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Juli 2024, OVG 12 N 154/23, Beschluss vorgehend VG Berlin, 11. September 2023, VG 2 K 214/22, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 91/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 91/24

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0520.VERFGH91.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 InfFrG BE, Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE, Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE ... mehr

Orientierungssatz

1a. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht es auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 30.10.2024, 104/22 <Rn 16>; stRspr). (Rn.17)

1b. Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn (Ausforschungs-)Beweisanträge deshalb abgelehnt werden, weil die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, sodass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl VerfGH Berlin, 15.01.2014, VerfGH 179/12 <Rn 11>; BVerfG, 24.01.2012, 1 BvR 1819/10 <RIS Rn 15>). (Rn.23)

  1. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gewährt einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. An die Darlegung eines Zulassungsgrundes für ein Rechtsmittel dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2024, 30/22 <Rn 20> mwN; stRspr). (Rn.45)

  2. Hier:

3a. Die angegriffenen Entscheidungen, mit welchen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Informationszugang nach dem IFG Bln (RIS: InfFrG BE) abgelehnt wurde, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.11)

3b. Die Fachgerichte haben den Beweisantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich SMS-Nachrichten zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zulässigerweise mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nichts über den erforderlichen Aktenbezug nach § 3 Abs 2 InfFrG BE aussage und sich aus den vermuteten SMS keine Aktenrelevanz ergebe; letztlich begehre die Beschwerdeführerin eine bloße Ausforschung, da sich die unter Beweis gestellte Tatsache als bloße Vermutung darstelle. (Rn.22)

3c. Es ist nicht ersichtlich, dass das OVG verfassungsrechtlich bedenkliche Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes gestellt hat. Dies gilt insbesondere, weil es sich aufdrängt, zum spezifischen Inhalt unionsrechtlicher Gewährleistung weiter vorzutragen, wenn doch Informationsfreiheitsgesetze grundsätzlich lediglich einfachgesetzlich allgemein zugängliche Informationsquellen gem Art 5 Abs 1 S 2 GG eröffnen und erst recht keine Folgeansprüche vermitteln und die Beschwerdeführerin gleichwohl einen unionsrechtlich determinierten Anspruch auf Veraktung bestimmter Inhalte aus einem Akteneinsichtsrecht für sich geltend macht, der sich angesichts des Wortlauts und der Reichweite von § 3 InfFrG BE durchaus nicht aufdrängt.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Juli 2024, OVG 12 N 154/23, Beschluss vorgehend VG Berlin, 11. September 2023, VG 2 K 214/22, Urteil

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin, eine Grundstücksgesellschaft, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit einem klageweise geltend gemachten Antrag auf Informationszugang nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bln.

2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Berliner Bezirk Mitte im Bereich der …-Straße, für das sie im Jahr 2020 einen Bauantrag stellte. Am 30. August 2021 trug das Landesdenkmalamt das Grundstück bzw. das sich darauf befindende Wohnquartier als Gesamtanlage in die Denkmalliste des Landes Berlin neu ein. Die Beschwerdeführerin führt seit April 2022 vor dem Verwaltungsgericht Berlin - VG 19 K 144/22 - ein Verfahren mit dem Antrag festzustellen, dass der Gebäudekomplex entgegen der Eintragung des Landesdenkmalamts kein Denkmal sei.

3 Am 22. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksamt Mitte Akteneinsicht in sämtliche SMS-Nachrichten des damaligen Bezirksstadtrats G., die das Thema Denkmalschutz des sogenannten Wohnquartiers …-Straße und/oder die Erhaltungsverordnung …-Straße betrafen und an andere Bedienstete von Berliner Behörden, insbesondere an den Direktor des Landesdenkmalamts, an Senatsverwaltungen oder an den Regierenden Bürgermeister gerichtet waren, da die Beschwerdeführerin eine unzulässige Einflussnahme des Bezirksstadtrats auf die Eintragung als Denkmal vermutete. Das Bezirksamt übersandte im April 2022 einen Screenshot eines SMS-Austauschs vom 12. August 2021 zwischen dem Bezirksstadtrat und dem Direktor des Landesdenkmalamts und teilte auf Nachfrage mit, weitere einschlägige SMS seien nicht vorhanden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit der Begründung, es habe dem Antrag vollumfänglich stattgegeben, sodass es nicht darauf ankomme, ob es sich bei der begehrten Auskunft überhaupt um eine amtliche Information handele, mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2022 zurück.

4 Die Beschwerdeführerin erhob darauf am 20. Juli 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Sie machte im Wesentlichen geltend, es existierten weitere antragsgegenständliche SMS, die dem Verwaltungshandeln zuzurechnen und daher informationszugangspflichtig seien. Zudem begehrte sie im Wege einer Klageerweiterung die Feststellung, dass eine Verwaltungspraxis des beklagten Bezirksamtes, dienstliche Kommunikation per SMS mit anderen Entscheidungsträgern nicht zu Verwaltungsvorgängen zu nehmen, rechtswidrig sei. Im Klageverfahren gewährte das Bezirksamt mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 ergänzend Zugang zu SMS-Verkehr zwischen dem damaligen Bezirksstadtrat und dem Direktor des Landesdenkmalamts vom 12. August 2021 bis zum 16. September 2021.

5 Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit einem am 11. September 2023 verkündeten Urteil ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Informationszugang nach § 3 IFG Bln bestehe nur hinsichtlich solcher Informationen, die Bestandteil der vom Bezirksamt geführten Akten geworden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht feststellbar, dass über die bereits offengelegten SMS hinaus weitere aktenrelevante SMS existierten. Die beantragte Feststellungsklage sei unzulässig. Mehrere von der Beschwerdeführerin gestellte Beweisanträge lehnte das Verwaltungsgericht als nicht entscheidungserheblich oder als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge ab. Nach Absetzung und Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle, aber vor Expedierung und Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe, wurde der erkennende Einzelrichter am 1. November 2023 an das Oberverwaltungsgericht zur obergerichtlichen Erprobung abgeordnet.

6 Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12. Juli 2024 ab. Weder seien ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlich oder dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) noch weise die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da die durch die Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht entscheidungserheblich seien. Eine grundsätzliche Bedeutung der durch die Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob unionsrechtliche Gewährleistungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für das Verfahren einschlägige Rechtsansprüche vermittelten, sei nicht dargelegt. Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) lägen nicht vor. Insbesondere sei auch die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht Berlin prozessordnungsgemäß erfolgt. Auch die geltend gemachten Verstöße gegen den gesetzlichen Richter durch die unterbliebene Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer durch den Einzelrichter und durch die Absetzung des Urteils durch den erkennenden Einzelrichter lägen nicht vor. Ein Gehörsverstoß durch die unterbliebene Akteneinsicht in die elektronische Akte sei ebenfalls nicht anzunehmen.

7 Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. November 2024 zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor; das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfe sich im Wesentlichen in der Kritik an einer von derjenigen der Beschwerdeführerin abweichenden Rechtsauffassung.

8 Am 12. September 2024 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2024 - OVG 12 N 154/23 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2023 - VG 2 K 214/22 - erhoben.

9 Sie ist der Auffassung, die gerichtlichen Entscheidungen verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB, Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB und Art. 10 Abs. 1 VvB. Die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör begründet sie dabei im Wesentlichen mit dem Übergehen von verschiedentlichem Sach- und Rechtsvortrag sowie mit der prozessordnungswidrigen Ablehnung von verschiedenen Beweisanträgen bzw. einer mangelnden Korrektur durch das Oberverwaltungsgericht. Die Auslegung von § 244 Abs. 3-5 StPO analog betreffend eines sog. Ausforschungsbeweises verstoße dabei zugleich gegen das Willkürverbot. Das Verwaltungsgericht habe überdies durch die Versagung der Akteneinsicht in die elektronische Gerichtsakte im Zwischenverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzt, was sie zum maßgeblichen Zeitpunkt auch bereits gerügt habe und was das Oberverwaltungsgericht verfassungswidrig übergangen habe. Im Übrigen verletze der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts durch das Überspannen der Darlegungsanforderungen an den Berufungszulassungsantrag das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter. Ein Verstoß gegen letzteres sei auch in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den erkennenden Einzelrichter gegeben, da das Urteil erst nach der Abordnung des Einzelrichters an das Oberverwaltungsgericht abgefasst worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei dieser aber nicht mehr gesetzlicher Richter gewesen. Der mangelnde Aufklärungswille des Oberverwaltungsgerichts um die Umstände des Absetzens der Urteilsgründe bedeute zudem eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes.

10 Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

11 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

12 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB.

13 Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde - wie die Beschwerdeführerin meint - ausnahmsweise auch gegen die erstinstanzliche Entscheidung zulässig erhoben werden kann, soweit sie die prozessordnungswidrige Ablehnung von Beweisanträgen rügt. Denn die Rüge greift jedenfalls nicht durch. Beide Entscheidungen, die des Verwaltungsgerichts und die des Oberverwaltungsgerichts, unterliegen insoweit demselben verfassungsrechtlichen Maßstab.

14 a) Soweit die Beschwerdeführerin ein Übergehen von entscheidungserheblichem Sachvortrag und damit eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör rügt, dringt sie hiermit nicht durch.

15 Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - VerfGH 26/25 - Rn. 20 und vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9; st. Rspr.; wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).

16 Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - VerfGH 26/25 - Rn. 20 und vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9; st. Rspr.).

17 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher erst dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht es auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 104/22 - Rn. 16, vom 24. September 2024 - VerfGH 34/24 - Rn. 16 und vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9; st. Rspr.). Allerdings folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass sich das entscheidende Gericht die vorgetragene Rechtsansicht zu eigen machen müsse (Beschlüsse vom 14. April 2021 - VerfGH 162/20 - Rn. 10 und vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40).

18 Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Entscheidungen.

19 In Bezug auf die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch ein Übergehen von Sachvortrag, wonach der „wirkliche Inhalt“ des Beweisantrags 1 Nr. 4 der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen worden sei, ist ein Gehörsverstoß von vorneherein nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat sich eingehend mit der durch das Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Entscheidungserheblichkeit unter Einbeziehung der verschiedenen Konstellationen aus- und eingehender SMS-Kommunikation befasst. Eine von der Beschwerdeführerin markierte missglückte Formulierung auf Seite 13 des angegriffenen Beschlusses, begründet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für sich genommen keinen Gehörsverstoß.

20 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, der Beweisantrag der Beschwerdeführerin habe (auch) von der benannten Zeugin ausgehende SMS-Kommunikation erfasst, ist schon mangels Entscheidungserheblichkeit ohne Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Auslegung des Beweisantrags Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der von der Beschwerdeführerin zweifellos gemeinten, nämlich der von dem Zeugen G. ausgehenden SMS-Kommunikation hätte haben können, der im Übrigen gesondert beschieden worden ist.

21 b) Die fachgerichtliche Bewertung der vom vorprozessualen Antrag umfassten SMS begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

22 Die Fachgerichte haben die Ablehnung des Beweisantrags hinsichtlich der Beweistatsache zu 4 in Bezug auf die von dem Zeugen G, ausgehende Kommunikation damit begründet, dass eine Entscheidungserheblichkeit fehle, da die unter Beweis gestellte Tatsache nichts über den erforderlichen Aktenbezug nach § 3 Abs. 2 IFG Bln aussage und sich aus den vermuteten SMS keine Aktenrelevanz ergebe; letztlich begehre die Beschwerdeführerin eine bloße Ausforschung, da sich die unter Beweis gestellte Tatsache als bloße Vermutung darstelle.

23 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn (Ausforschungs-)Beweisanträge deshalb abgelehnt werden, weil die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, sodass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 - Rn. 11; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, juris Rn. 15).

24 Ob der Sachvortrag eines Prozessbeteiligten hinreichend substantiiert ist, um das Gericht zur Erhebung eines angebotenen Beweises zu zwingen, ist zunächst eine einfachrechtliche Frage, zu deren Beantwortung der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist, solange nicht die Schwelle einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überschritten ist (Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 - Rn. 11; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352/10 -, juris Rn. 7).

25 Die von den Fachgerichten getroffene Annahme, der Beweisantrag und die darin angeführten Anknüpfungstatsachen wiesen weder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das Vorhandensein entsprechender SMS noch auf deren Aktenrelevanz hin, entbehrt nicht jeglicher Grundlage im Prozessrecht. Dies schließt zugleich eine Verletzung des Willkürverbots aus. Das Oberverwaltungsgericht hat sich eingehend und unter Darstellung der Unterschiede zu der rechtlichen Bewertung des SMS-Verkehrs zwischen den Zeugen G. und R. mit dem Zulassungsvorbringen der Beschwerdeführerin befasst und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht ohne weiteres vertretbar davon ausgegangen, dass nicht wenigstens eine gewisse (Mindest-)Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein derartiger SMS bestehe. Der insofern zugrunde gelegte Maßstab entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 B 12/15 -, juris Rn. 17 m. w. N.) und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 -, juris Rn. 21).

26 Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem in diesem Zusammenhang zugleich gerügten Übergehen von Sachvortrag gegen die fachgerichtliche Rechtsanwendung, womit eine Gehörsverletzung nicht begründet werden kann.

27 c) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die Zurückweisung des Beweisantrags 1 hinsichtlich der Beweistatsachen 1-3 willkürlich mit der Allgemeinkundigkeit dieser Beweistatsachen sowie mit der Rechtsauffassung begründet, die Beweistatsachen beschrieben lediglich ein Umfeld, in dem entsprechende Informationen möglicherweise entstanden sein können, aber nicht müssen, liegt ein Gehörsverstoß bereits deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Annahme der Allgemeinkundigkeit einer unter Beweis gestellten Tatsache hier Entscheidungserheblichkeit zukommen könnte. Letztlich begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung eines bestimmten Beweiswürdigungsergebnisses. Dass das Oberverwaltungsgericht - dem Verwaltungsgericht folgend - von einer fehlenden Entscheidungsrelevanz ausgegangen ist, ist vor dem Hintergrund des eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs und der tragfähigen Begründung, die sich mit der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Rechtsprechung auseinandersetzt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein willkürlicher Rechtsanwendungsfehler ist damit ebenfalls nicht ersichtlich.

28 d) Auch die Begründung der Fachgerichte zur Ablehnung des Beweisantrags A lässt einen Gehörsverstoß zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Die Auffassung der Fachgerichte, dass eine Beweistatsache, die auf die Feststellung einer möglicherweise ordnungswidrigen Aktenpraxis gerichtet ist, für sich genommen nicht zu der von der Beschwerdeführerin begehrten Beweiswürdigung führt, ist bereits einfachrechtlich schlüssig. Die Gerichte haben tragfähig darauf abgestellt, dass es für den Verpflichtungsantrag auf Informationszugang nach dem IFG Bln allein darauf ankommt, ob die vom Antragsbegehren umfassten SMS bzw. Informationen tatsächlich vorhanden und Bestandteil der Verwaltungsvorgänge geworden sind oder hätten werden müssen, was sich nach den Regeln ordnungsgemäßer Aktenführung bestimmt. Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

29 Mit den vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin hat sich das Oberverwaltungsgericht unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung sowohl im angegriffenen Beschluss (Seite 14) als auch im Anhörungsrügebeschluss (Seite 5) eingehend auseinandergesetzt. Letztlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Rechtsauffassung des Gerichts, was keinen Gehörsverstoß begründet.

30 e) Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch insoweit nicht zu folgen, als sie einen Verfassungsverstoß allein daraus herleitet, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags eine offenkundig versehentliche Auslassung des Bindeworts „und“ enthält. Dabei setzt sie sich schon nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht insofern seiner Entscheidung den richtigen Sinn zugrunde gelegt hat, sodass der vermeintliche Gehörsverstoß im Zulassungsverfahren korrigiert worden wäre. Im Übrigen ist die entsprechende Rüge auch deshalb unbegründet, weil das versehentliche Auslassen des Wortes im vorliegenden Fall nicht dazu führt, dass die Ablehnungsbegründung insgesamt unverständlich geworden wäre.

31 f) Hinsichtlich der geltend gemachten Prozessordnungswidrigkeit der Ablehnung der Beweisanträge 4 und 9 wegen einer vermeintlichen Verkennung der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Erwiesenheit der Beweistatsache ist eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Die ausführlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach der Inhalt des Benutzerhandbuchs unstreitig feststehe und die übrigen Hilfstatsachen auch in der Gesamtschau keine schlüssige Beweisführung hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter zu veraktender Informationen ermöglichten, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden entgegen der davon abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin sicherlich eine ausreichende Stütze im Prozessrecht. Die Beschwerdeführerin überspannt die Anforderungen an die prozessordnungsgemäße gerichtliche Feststellung der Voraussetzungen eines Ablehnungsgrundes deutlich, wenn sie meint, allein aus dem Hinweis des erkennenden Einzelrichters, er habe die entsprechenden Unterlagen gelesen, lasse sich nicht folgern, dass die in Bezug genommene Seite aus dem Benutzerhandbuch auch tatsächlich den vom Einzelrichter angegebenen Inhalt habe. Zudem ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Verwaltungsgericht annimmt, die durch den Beweisantrag zu 4 unter Beweis gestellte Tatsache sei nicht entscheidungserheblich. Aus den darauf bezogenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich ohne Weiteres, dass sich der von der Beschwerdeführerin erstrebte Schluss auf das Vorhandensein bestimmter zu veraktender Informationen auch in einer Gesamtschau aus der unter Beweis gestellten Hilfstatsache nicht ergibt. Entsprechendes gilt für die angenommene fehlende Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags 9, auch wenn dieser in der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich benannt wird. Jedenfalls aus der Begründung des Anhörungsrügebeschlusses (Seite 5 unten und 6 oben) ergibt sich unzweifelhaft, dass dies auch für die im Beweisantrag 9 unter Beweis gestellten Hilfstatsachen gelten soll; verfassungsrechtlich waren weitergehende Ausführungen der Fachgerichte sicherlich nicht geboten.

32 g) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Beweisanträge 4 und 9 die in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 268-270) aufgestellten Anforderungen missachtet und ihren diesbezüglichen Rechtsvortrag übergangen, wendet sie sich lediglich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung. Dies begründet keinen Gehörsverstoß.

33 Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Zurückweisung der weiteren Beweisanträge 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 13, VI, 14 und 15 geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die maßgeblichen höchstrichterlichen Maßstäbe missachtet oder ihren diesbezüglichen Sach- und Rechtsvortrag übergangen. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts lässt eine Verkennung des durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Maßstabs für die Ablehnung mehrerer Beweisanträge nicht erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Begründung im Anhörungsrügebeschluss auf Seite 6 vertieft und ausdrücklich auf die von der Beschwerdeführerin als übergangen gerügten Randnummern ihres Zulassungsantrags eingeht. Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass auch Hilfstatsachen zum Gegenstand von Beweisanträgen gemacht werden können, und diese entsprechend gewürdigt. Die Fachgerichte sind lediglich der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht gefolgt. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu ihrem Vortrag zu „konkreten Anknüpfungstatsachen“ und deren Entscheidungsrelevanz vermisst. Von Verfassungs wegen waren die Fachgerichte zu weitergehenden Ausführungen nicht verpflichtet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussbegründungen ergibt sich vielmehr, dass der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden hat, auch wenn das Oberverwaltungsgericht ihm aus Rechtsgründen nicht gefolgt ist (siehe etwa Seite 15 f. des angegriffenen Beschlusses). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung des Anhörungsrügebeschlusses, in dem das Oberverwaltungsgericht die fehlende Entscheidungsrelevanz ausdrücklich und ausführlich erläutert.

34 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Verkennung des Maßstabs für sogenannte „Ausforschungsbeweisanträge“ ist ein Gehörsverstoß nicht ersichtlich. Die Beschwerdebegründung setzt sich bereits nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht nicht lediglich von bloßen „Vermutungen“, sondern von „Vermutungen auf das Geratewohl“ ausgegangen ist. Diese Würdigung trägt die Annahme eines unzulässigen Ausforschungsbeweises bereits einfachrechtlich und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, folgerichtig auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots.

35 h) Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Besetzungsrüge eine unterlassene Aufklärung der Verfahrenstatsachen durch das Oberverwaltungsgericht rügt, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin auf Mutmaßungen beruht, für die - insbesondere unter Berücksichtigung des Eingangsstempels sowie der unmittelbar zuvor ergangenen Verfügung des erkennenden Einzelrichters zur Zustellung auf der Geschäftsstelle - keine Anhaltspunkte bestehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem sich das Oberverwaltungsgericht auf Seite 19 des Beschlusses und auf Seite 6 f. des Anhörungsrügebeschlusses befasst, vermag die Beweiskraft des Vermerks der Dienstkraft der Geschäftsstelle, der den Tag des Eingangs der unterschriebenen Urteilsurkunde auf der Geschäftsstelle dokumentiert, offensichtlich nicht zu erschüttern.

36 Im Übrigen wäre eine etwaige Gehörsverletzung auch nicht entscheidungserheblich. Die Auffassung, der erkennende Einzelrichter habe das bereits verkündete Urteil auch nach seiner Abordnung zur obergerichtlichen Erprobung innerhalb desselben Gerichtsbezirks zeichnen dürfen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. August 1992 - 5 StR 386/92 -, juris Rn. 1; weiterführend auch zu den Unterschieden einer rechtlichen und tatsächlichen Verhinderung MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 315 Rn. 8; Sodan/Ziekow/Hissnauer , VwGO, 6. Aufl. 2025, § 117 Rn. 41 ff.). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der aus dem sachlich zuständigen Spruchkörper ausgeschiedene Richter sei nicht mehr der gesetzliche Richter, verkennt, dass es für die Bestimmung des gesetzlichen Richters auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt und der Einzelrichter bei Verkündung des Urteils zweifellos der gesetzliche Richter war. Daran vermag seine spätere Abordnung an das Oberverwaltungsgericht nichts zu ändern. Dieser nachträgliche Wechsel an ein anderes Gericht nimmt ihm nicht die rechtliche Befugnis, das Urteil abzufassen und zu unterzeichnen (vgl. nur: Schoch/Schneider/Clausing/Kümmel , VwGO, Stand: Juli 2025, § 117 Rn. 8).

37 Das Oberverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Abordnung des erkennenden Einzelrichters auch keine Überraschungsentscheidung getroffen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung bereits nicht aufzeigt, welche konkreten entscheidungserheblichen Argumente die Beschwerdeführerin bei einem vorherigen rechtlichen Hinweis noch vorgebracht hätte, liegt auch in der Sache keine Überraschungsentscheidung vor. Die durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertretene Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts entnehmen können, dass es sich angesichts der unveränderten Amtsbezeichnung nicht um eine Versetzung, sondern um eine Abordnung handelte. Sie musste und konnte daher auch ohne entsprechenden Hinweis damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung den zutreffenden Status zugrunde legt.

38 i) Mit der Rüge, eine Gehörsverletzung liege in der fachgerichtlichen Verneinung eines Aufklärungsmangels (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufgrund der Annahme fehlender Anhaltspunkte für eine weitere Sachaufklärung, wendet sich die Beschwerdeführerin erneut lediglich gegen eine von ihr als fehlerhaft angesehene Rechtsanwendung und begehrt - wie bereits im Zusammenhang mit den als prozessordnungswidrig abgelehnten Beweisanträgen - ein anderes Beweiswürdigungsergebnis. Das Gericht war von Verfassungs wegen nicht gehalten, den aus Sicht der Beschwerdeführerin relevanten Sachvortrag vollständig zu wiederholen, um anschließend zu der genannten rechtlichen Bewertung zu gelangen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit zu wiederholen, dass nach ihrer Ansicht derartige Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Dies vermag im vorliegenden Fall weder einen Gehörsverstoß noch eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes zu begründen.

39 j) Hinsichtlich der Rüge fehlender Akteneinsicht in die elektronische Gerichtsakte sind Gehörsverstöße bereits deshalb nicht ersichtlich, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht in die führende Papierakte gewährt worden ist. Auf die Frage, in welchem Verfahrensabschnitt darüber hinaus Akteneinsicht in eine „elektronische Akte“ hätte gewährt werden müssen - unterstellt, ein entsprechender Anspruch hätte bestanden -, kommt es daher nicht an; eine Entscheidungserheblichkeit eines hierin möglicherweise liegenden Gehörsverstoßes ist zudem nicht aufgezeigt.

40 k) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundsatzrügen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich.

41 Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Auslegung des § 3 IFG Bln anders beantwortet, als es die Beschwerdeführerin für richtig hält. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es den Vortrag der Beschwerdeführerin übergangen hätte. Entsprechendes gilt für die Grundsatzrüge 4, bei der die Beschwerdeführerin wohl selbst einräumt, dass die Klärungsbedürftigkeit auf der Grundlage des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 9.07 -, auf das in dem angegriffenen Beschluss verwiesen wird, fraglich erscheint. Hinsichtlich der Grundsatzrüge 6 hat sich die Beschwerdeführerin bereits nicht hinreichend mit den Beschlussgründen des Oberverwaltungsgerichts und dessen Ausführungen zur fehlenden Erläuterung des Inhalts der geltend gemachten unionsrechtlichen Gewährleistung auseinandergesetzt, sondern lediglich ihre eigene Rechtsauffassung derjenigen des Oberverwaltungsgerichts gegenübergestellt.

42 l) Ein Übergehen von Sachvortrag der Beschwerdeführerin bei der obergerichtlichen Beurteilung, ob die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist angesichts der ausführlichen Begründung der ablehnenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ersichtlich.

43 m) Soweit die Beschwerdeführerin die prozessordnungswidrige Ablehnung der Beweisanträge zugleich als Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz rügt, geht diese Rüge ihrem Inhalt nach hier nicht über die bereits behandelte Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus.

44 2. Die Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts begegnet darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes und des gesetzlichen Richters keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

45 Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe derart erschwert, dass die Möglichkeit der Zulassung für den Rechtsmittelführer leerläuft. Aus diesem Grund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Beschluss vom 17. April 2024 - VerfGH 30/22 - Rn. 20 m. w. N. auch zum Bundesrecht; st. Rspr.).

46 Die angegriffene Entscheidung genügt offensichtlich diesem Maßstab.

47 a) Aus den bereits ausgeführten Gründen liegt kein Verfahrensfehler in der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe durch den erkennenden Einzelrichter. Es kommt daher bereits nicht darauf an, ob das Oberverwaltungsgericht die Darlegungsanforderungen überspannt hätte.

48 b) Soweit die Beschwerdeführerin bei ihren Grundsatzrügen 1, 5 und 6 ein Überspannen der Darlegungsanforderungen rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

49 Hinsichtlich der Grundsatzrüge 1 ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht überspannte Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gestellt hat; vielmehr hat es die Klärungsbedürftigkeit der zugrunde gelegten Frage vor dem Hintergrund der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abweichend von der Beschwerdeführerin beurteilt.

50 Hinsichtlich der Grundsatzrüge 5 setzt sich die Beschwerdeführerin bereits nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht tragend darauf abgestellt hat, dem Zulassungsvorbringen lasse sich keine Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage entnehmen (vgl. Seite 11 des Beschlusses). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Klärungsfähigkeit der Frage für den Rechtsstreit hier ausnahmsweise nicht zum notwendigen Inhalt des Zulassungsantrags zählen sollte (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2024 - OVG 7 N 1/24 -, juris Rn. 40; allgemein zu diesem Erfordernis: Eyermann/Happ , 16. Aufl. 2022, VwGO § 124a Rn. 72; Schoch/Schneider/Rudisile , 48. EL Juli 2025, VwGO § 124a Rn. 104). Danach ist eine Verletzung eines Grundrechts der Beschwerdeführerin nicht im Ansatz zu erkennen.

51 Hinsichtlich der Grundsatzrüge 6 ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht verfassungsrechtlich bedenkliche Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gestellt hat. Dies gilt insbesondere, weil es sich aufdrängt, zum spezifischen Inhalt unionsrechtlicher Gewährleistung weiter vorzutragen, wenn doch - worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist - Informationsfreiheitsgesetze grundsätzlich lediglich einfachgesetzlich allgemein zugängliche Informationsquellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnen (vgl. zum Ganzen auch: Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG Einleitung, Rn. 292 f.) und erst recht keine Folgeansprüche vermitteln und die Beschwerdeführerin gleichwohl einen unionsrechtlich determinierten Anspruch auf Veraktung bestimmter Inhalte aus einem Akteneinsichtsrecht für sich geltend macht, der sich angesichts des Wortlauts und der Reichweite von § 3 IFG Bln durchaus nicht aufdrängt.

52 c) Soweit die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Annahme eines „zu engen Aktenbegriffs“ überspannt, wendet sie sich im Ergebnis lediglich gegen eine von der ihrigen abweichende Rechtsauffassung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache bestätigt und sich nicht lediglich darauf zurückgezogen, der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, die Darlegungsanforderungen zu verfehlen. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist damit nicht ersichtlich.

III.

53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

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