Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-05-20, 78/24

78/24Verfassungsgericht20.05.2026

Regest

Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des VerfGH ist nicht statthaft. Für eine Anerkennung der Anhörungsrüge als außergesetzlicher Rechtsbehelf besteht auch kein Anlass (vgl VerfGH Münster, 31.01.2023, 32/22.VB-3 <RIS Rn 3>). Es besteht kein rechtsstaatliches Gebot, vor einem Landesverfassungsgericht in Ansehung einer etwaigen, vor dem BVerfG geltend zu machenden Verletzung von Art 103 Abs 1 GG zur Selbstkorrektur einen außergesetzlichen Rechtsbehelf in Gestalt einer Anhörungsrüge zu eröffnen. Im Hinblick auf Verletzungen von Grundrechten der Verfassung von Berlin ist eine Entscheidung des VerfGH daher ebenso endgültig wie eine Entscheidung des BVerfG im Hinblick auf Verletzungen von Grundrechten des Grundgesetzes. (Rn.1) (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 29. Februar 2024, 17 U 9/23, Beschluss vorgehend KG Berlin, 14. Mai 2024, 17 U 9/23, Beschluss vorgehend KG Berlin, 6. Juni 2024, 17 U 9/23, Beschluss vorgehend KG Berlin, 4. Juli 2024, 17 U 9/23, Beschluss vorgehend LG Berlin, 2. Februar 2023, 52 O 12/22, Urteil vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 19. November 2025, 4/23, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 78/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 78/24

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0520.VERFGH78.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des VerfGH ist nicht statthaft. Für eine Anerkennung der Anhörungsrüge als außergesetzlicher Rechtsbehelf besteht auch kein Anlass (vgl VerfGH Münster, 31.01.2023, 32/22.VB-3 <RIS Rn 3>). Es besteht kein rechtsstaatliches Gebot, vor einem Landesverfassungsgericht in Ansehung einer etwaigen, vor dem BVerfG geltend zu machenden Verletzung von Art 103 Abs 1 GG zur Selbstkorrektur einen außergesetzlichen Rechtsbehelf in Gestalt einer Anhörungsrüge zu eröffnen. Im Hinblick auf Verletzungen von Grundrechten der Verfassung von Berlin ist eine Entscheidung des VerfGH daher ebenso endgültig wie eine Entscheidung des BVerfG im Hinblick auf Verletzungen von Grundrechten des Grundgesetzes. (Rn.1) (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 29. Februar 2024, 17 U 9/23, Beschluss vorgehend KG Berlin, 14. Mai 2024, 17 U 9/23, Beschluss vorgehend KG Berlin, 6. Juni 2024, 17 U 9/23, Beschluss vorgehend KG Berlin, 4. Juli 2024, 17 U 9/23, Beschluss vorgehend LG Berlin, 2. Februar 2023, 52 O 12/22, Urteil vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 19. November 2025, 4/23, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. November 2025 über die Verwerfung der Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. November 2025 über die Verwerfung der Verfassungsbeschwerde ist nicht statthaft (noch offengelassen: Beschluss vom 18. Dezember 2024 - VerfGH 96/23 -; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de).

2 Anders als die Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeit (vgl. etwa § 321a ZPO, § 33a StPO, § 152a VwGO) sieht das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht vor. Der Berliner Landesgesetzgeber hat bislang und auch in seiner jüngsten Änderung des Gesetzes im Jahr 2026 (Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 29. April 2026, GVBl. S. 187) keine entsprechende Grundlage geschaffen.

3 Für eine Anerkennung der Anhörungsrüge als außergesetzlicher Rechtsbehelf besteht auch kein Anlass (vgl. auch Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 32/22.VB-3 -, juris Rn. 3). Soweit verfassungsrechtliche Gründe einst eine Anerkennung als außergesetzlicher Rechtsbehelf geboten hätten, bezogen sich diese spezifisch auf die Fachgerichtsbarkeit, und zwar auf die Notwendigkeit einer fachgerichtlichen Aufarbeitung des Stoffs für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 68 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Verfassungsgerichtshof als Landesverfassungsgericht nicht übertragbar. Zwar kann gegen Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 2. August 2024 - 1 BvR 1484/23 -, juris Rn. 8). Dadurch rückt jedoch ein Landesverfassungsgericht gegenüber dem Bundesverfassungsgericht nicht in die Rolle eines Fachgerichts. Die grundsätzliche Trennung der Verfassungsräume des Bundes und der Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1974 - 2 BvN 1/69 -, juris Rn. 34), die sich insbesondere im selbständigen Nebeneinander der Verfassungsgerichte niederschlägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, juris Rn. 38 m. w. N.; st. Rspr.), wird darüber nicht aufgehoben. Vor diesem Hintergrund besteht kein rechtsstaatliches Gebot, vor einem Landesverfassungsgericht in Ansehung einer etwaigen, vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machenden Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zur Selbstkorrektur einen außergesetzlichen Rechtsbehelf in Gestalt einer Anhörungsrüge zu eröffnen. Im Hinblick auf Verletzungen von Grundrechten der Verfassung von Berlin ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes daher ebenso endgültig wie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Verletzungen von Grundrechten des Grundgesetzes.

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