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U 2/25 Kart•KG Berlin Kartellsenat, 2026-03-04, U 2/25 Kart
U 2/25 KartObergericht04.03.2026
1. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie die damit einhergehende Sperrung/Deaktivierung eines Nutzerkontos (Account-Sperre) durch eine Online-Plattform kann den Tatbestand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erfüllen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 - VI-U (Kart) 5/24 - Filmwerkstatt). 2. Hierauf gestützte Ansprüche des Nutzers auf Wiederherstellung des Accounts fallen unter Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-Verordnung, sofern die behauptete Kartellrechtswidrigkeit allein davon abhängt, ob der Beklagten eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese mit den genannten Handlungen missbraucht (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV). Für die entsprechende Beurteilung ist eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht ohne weiteres unerlässlich, so dass sich die internationale Zuständigkeit nicht zwingend nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-Verordnung (Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes) richtet (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 - VI-U (Kart) 5/24 - Filmwerkstatt; Abgrenzung OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2025 - 3 W 1224/25 Kart; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2023 - I-16 W 8/23; OLG München, Beschluss vom 21. August 2024 - 14 W 1324/24e; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 16 U 9/25). 3. Eine Gerichtsstandsvereinbarung eines marktbeherrschenden Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, welche für Streitigkeiten eine Zuständigkeit allein der Gerichte am Sitz eines marktbeherrschenden Unternehmens (vorliegend: Irland) vorsieht, kann einen gemäß Art. 102 AEUV unzulässigen sog. Konditionenmissbrauch gegenüber dem anderen Unternehmen darstellen. 4. Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Online-Plattform für sog. Influencer einen eigenständigen Markt darstellt. Denn die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Online-Plattform vermittelt Marktmacht jedenfalls auf einem weit gefassten sachlich relevanten Markt der Eröffnung von monetarisierbarer Aufmerksamkeit der Endkunden zugunsten von Influencern im weiteren Sinne, auch wenn aus Sicht der Influencer Überschneidungen oder eine begrenzte Austauschbarkeit mit anderen Online-Plattformen bestehen.
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: U 2/25 Kart
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 7 Nr 1 EUV 1215/2012, Art 7 Nr 2 EUV 1215/2012, § 19 GWB, Art 102 AEUV
Rechtskraft: ja
Die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie die damit einhergehende Sperrung/Deaktivierung eines Nutzerkontos (Account-Sperre) durch eine Online-Plattform kann den Tatbestand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erfüllen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 - VI-U (Kart) 5/24 - Filmwerkstatt).
Hierauf gestützte Ansprüche des Nutzers auf Wiederherstellung des Accounts fallen unter Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-Verordnung, sofern die behauptete Kartellrechtswidrigkeit allein davon abhängt, ob der Beklagten eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese mit den genannten Handlungen missbraucht (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV). Für die entsprechende Beurteilung ist eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht ohne weiteres unerlässlich, so dass sich die internationale Zuständigkeit nicht zwingend nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-Verordnung (Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes) richtet (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 - VI-U (Kart) 5/24 - Filmwerkstatt; Abgrenzung OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2025 - 3 W 1224/25 Kart; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2023 - I-16 W 8/23; OLG München, Beschluss vom 21. August 2024 - 14 W 1324/24e; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 16 U 9/25).
Eine Gerichtsstandsvereinbarung eines marktbeherrschenden Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, welche für Streitigkeiten eine Zuständigkeit allein der Gerichte am Sitz eines marktbeherrschenden Unternehmens (vorliegend: Irland) vorsieht, kann einen gemäß Art. 102 AEUV unzulässigen sog. Konditionenmissbrauch gegenüber dem anderen Unternehmen darstellen.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Online-Plattform für sog. Influencer einen eigenständigen Markt darstellt. Denn die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Online-Plattform vermittelt Marktmacht jedenfalls auf einem weit gefassten sachlich relevanten Markt der Eröffnung von monetarisierbarer Aufmerksamkeit der Endkunden zugunsten von Influencern im weiteren Sinne, auch wenn aus Sicht der Influencer Überschneidungen oder eine begrenzte Austauschbarkeit mit anderen Online-Plattformen bestehen.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung der Beklagten nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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