KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-04-08, 2 St 2/24, (2 St) 2 BJs 65/95-2 (2/24)

2 St 2/24, (2 St) 2 BJs 65/95-2 (2/24)Obergericht / II. Strafkammer08.04.2025

Regest

Zur terroristischen Vereinigung „Das K.O.M.I.T.E.E.“

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 2. Strafsenat — 2 St 2/24, (2 St) 2 BJs 65/95-2 (2/24) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-08

Aktenzeichen: 2 St 2/24, (2 St) 2 BJs 65/95-2 (2/24)

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0408.2ST2.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 30 Abs 2 Alt 3 StGB, § 311 Abs 1 StGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur terroristischen Vereinigung „Das K.O.M.I.T.E.E.“

Tenor

Die Angeklagten sind der Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion schuldig.

Sie werden deshalb jeweils zu einer

Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die in Venezuela vom 16. November 2019 bis zum 13. März 2020 erlittene Auslieferungshaft wird dem Angeklagten ... im Verhältnis 1:3 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Strafvorschriften:

§ 30 Abs. 2 Var. 3 i.V.m. § 311 Abs. 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. I, S. 945), § 2 Abs. 1, § 56 StGB

Gründe

1 (Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

2 A. Vorbemerkung

3 Die Angeklagten beabsichtigten, im April 1995 – zusammen mit einem zwischenzeitlich verstorbenen Mittäter – als Mitglieder der 1994 gegründeten terroristischen Vereinigung „Das K.O.M.I.T.E.E.“ ein Gebäude der damals nicht belegten Justizvollzugsanstalt ... mittels einer Sprengstoffexplosion zu zerstören. Durch die Zerstörung der Einrichtung, die zu einer Abschiebehaftanstalt umgebaute werden sollte, wollten sie die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern – insbesondere kurdischer Herkunft – verhindern und so zugleich den Kampf der „Partiya Karkeren Kurdistan“ (PKK) in der Türkei unterstützen.

4 Bevor sie nach ihren Vorstellungen von der Tat zu ihrer Verwirklichung ansetzen konnten, wurden sie beim Verladen der vorbereiteten Sprengvorrichtungen von einer Polizeistreife gestört und sahen sich gezwungen zu flüchten.

5 Ihre Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden dauerte rund 30 Jahre und führte sie schließlich nach ..., von wo aus sie über ihre Verteidiger Kontakt zur Bundesanwaltschaft aufnahmen und sich nach Gesprächen zwischen ihren Verteidigern, der Bundesanwaltschaft und dem erkennenden Senat über die Möglichkeit einer Verfahrensabsprache kurze Zeit vor dem Beginn der Hauptverhandlung auf dem Flughafen ... der Bundespolizei stellten.

6 B. Persönliche Verhältnisse

I. ...

7 (…)

8 Nachdem er sich im Zuge seiner Flucht – nach der hier gegenständlichen Tat – längere Zeit verborgen gehalten hatte, wurde er in ... entdeckt und kam im Hinblick auf den bestehenden Haftbefehl vom 16. November 2019 bis zum 13. März 2020 in Auslieferungshaft, die er unter überaus belastenden Bedingungen verbüßen musste. Nach seiner Entlassung aus der Haft und Gewährung von politischem Asyl lebt er zurzeit in der Nähe von ... und unterhält dort einen kleinen Lebensmittelhandel.

9 Der aktuelle Bundeszentralregisterauszug weist keine Verurteilung aus.

10 Der Angeklagte ... stellte sich nach vorbereitenden Gesprächen zwischen seinem Anwalt, der Bundesanwaltschaft und dem Senat am 12. März 2025 gegen 23.20 Uhr auf dem Flughafen ... der Bundespolizei und wurde vorläufig festgenommen. Der Haftbefehl des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2014 – 1 BGs 235/24 – wurde ihm am 13. März 2025 verkündet. Im Hinblick darauf befand sich der Angeklagte ... bis zum 17. März 2025 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt .... An diesem Tage wurde er durch Beschluss des Senats vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Haftbefehl wurde mit Verkündung des Urteils aufgehoben.

II. ...

11 (…)

12 Ebenso wie der Angeklagte ... beantragte und erhielt auch der Angeklagte ... in ... politisches Asyl. Bis zu seiner Selbststellung lebte er in ... – unweit des Angeklagten ....

13 Sein aktueller Bundeszentralregisterauszug weist keine Verurteilung aus.

14 Auch der Angeklagte ... stellte sich am 12. März 2025 gegen 23.20 Uhr auf dem Flughafen ... der Bundespolizei und wurde vorläufig festgenommen.

15 Auf Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2014 – Az: 1 BGs 236/24 – wurde er ebenfalls am 13. März 2025 nach Verkündung desselben in Untersuchungshaft genommen, die er bis zum 17. März 2025 in der Justizvollzugsanstalt ... verbüßte. Seitdem war auch er durch Beschluss des Senats vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Haftbefehl wurde mit Verkündung des Urteils ebenfalls aufgehoben.

16 C. Sachverhalt

17 I. Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Das K.O.M.I.T.E.E.“

18 Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27. Oktober 1994 gründeten die Angeklagten und (jedenfalls) der bereits verstorbene ... die Vereinigung „Das K.O.M.I.T.E.E.“. Spätestens im Oktober 1994 hatten sich zumindest diese drei unter diesem Namen dauerhaft zusammengeschlossen. Zweck der Vereinigung war es, (jedenfalls auch) mittels Brand- und Sprengstoffanschlägen auf staatliche Einrichtungen im Bundesgebiet unter Inkaufnahme gravierender Sachschäden die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen, um im Ergebnis eine Veränderung der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne ihrer Weltanschauung und insbesondere ein Ende der politischen und militärischen Zusammenarbeit mit der türkischen Republik zu erreichen. In einer Erklärung der Gruppe zu ihrer Auflösung schrieben sie im September 1995 zu ihrer ursprünglichen Motivation u.a.:

19 „Seit Ende der 80iger und noch verstärkt in den 90iger Jahren war und ist eine radikale Linke zu beobachten, deren politische Stärke und gesellschaftlicher Einfluß von Jahr zu Jahr mehr verloren ging und deren inhaltliche wie praktische Entwicklung sich immer mehr von radikalen Positionen entfernt hat. Solange es eine gemeinsame Stärke gab, auch auf militanter Ebene, hielten wir es nicht für unbedingt nötig, immer wieder unter demselben Namen in Erscheinung zu treten. Als der kontinuierliche Diskussionsfaden durch die zu beobachtende Rückzugsbewegung der Linken abgerissen war und gemeinsam erarbeitete Handlungsgrundlagen sich aufzulösen begannen, kamen wir zu dem Schluß, daß es nötig ist sich als Gruppe in den Kontext einer kontinuierlichen und öffentlich nachvollziehbaren Politik zu stellen.

20 (…)

21 Es ist heute oft das Argument zu hören, nach dem Niedergang der linksradikalen Bewegung hätte einfaches „Weitermachen“ keinen Sinn mehr, wobei geflissentlich unterschlagen wird, daß revolutionäre Politik hier in den letzten Jahrzehnten gesellschaftlich immer nur eine Randposition innehatte und nie eine realistische Strategie zum Umsturz der Verhältnisse vorweisen konnte. Konsequente militante Praxis könnte einer der Hebel sein, den Kreislauf der Linken von Glaubwürdigkeitsverlust nach außen und Mutlosigkeit und Anpassung nach innen zu durchbrechen. Radikale Kritik an der bestehenden Praxis von Herrschaft, Unterdrückung und Ausbeutung, die nicht alle Mittel von Widerstand sucht, nutzt und erfindet, muß früher oder später den Glauben an sich selbst verlieren.“

22 II. Brandanschlag auf das Kreiswehrersatzamt in ...

23 Bereits am 27. Oktober 1994 hatte „Das K.O.M.I.T.E.E.“ einen Brandanschlag auf die Räumlichkeiten des Kreiswehrersatzamts in ... verübt, wodurch ein Sachschaden von über 200.000 DM entstanden war. Im Hinblick auf die vor Anklageerhebung eingetretene Strafverfolgungsverjährung ist diese Tat ebenso wenig Gegenstand des hiesigen Schuldspruchs wie die bloße Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Das K.O.M.I.T.E.E.“ (oben C. I.) oder die im Zusammenhang mit der Tat begangenen Straftaten (insbesondere Diebstähle), aber zum Verständnis des motivatorischen Hintergrunds des angeklagten, noch nicht verjährten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 – StB 14-16/16 –, juris) Sprengstoffverbrechens, durchaus bedeutsam.

24 In einem Bekennerschreiben der Gruppe zu dieser Tat heißt es: „Am 27.10.94 haben wir ein Gebäude des Verteidigungskreiskommando 852 der Bundeswehr in ..., mit einem Brandsatz zerstört. (…) Wir haben uns eine Einrichtung der Bundeswehr wegen deren Zusammenarbeit und aktiven Unterstützung der türkischen „Sicherheitskräfte“, auch stellvertretend für die Innen- und Außenpolitik der BRD im Zusammenhang mit dem kurdischen Befreiungskampf, als Ziel gewählt. Gerade im Hinblick auf mögliche Kampfeinsätze der Bundeswehr im Rahmen der UNO oder WEU ist der deutschen Armee mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Während des Golfkrieges waren Ende 1990 schon einmal deutsche Soldaten in Nordkurdistan stationiert. Es ist nicht auszuschließen, daß es zukünftig wieder zu Bundeswehr-Einsätzen im Zusammenhang mit NATO-Verpflichtungen auch in Kurdistan kommen wird. Die deutsche Außenpolitik hat sich das Instrumentarium zum direkten militärischen Eingreifen geschaffen und wird davon auch Gebrauch machen. Dieser Entwicklung gilt es sich entgegenzustellen.“

25 III. Verabredung zur Sprengung der im Umbau befindlichen Justizvollzugsanstalt ...

26 1. Der Tatplan

27 Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11. April 1995 fassten die Angeklagten ... und ... gemeinsam mit dem zwischenzeitlich verstorbenen ... als Mitglieder der Vereinigung „Das K.O.M.I.T.E.E.“ den Entschluss, das Gebäude der Justizvollzugsanstalt ... mittels selbstgebauter Sprengvorrichtungen am Morgen des 11. April 1995 zu zerstören. Zu diesem Zweck sollten entsprechend präparierte Propangasflaschen im Keller, in der Nähe tragender Bauteile, deponiert werden. Durch die geplante Explosion sollte die tragende Substanz des Hauptgebäudes so weit zerstört werden, dass aufgrund der Schäden das gesamte Gebäude hätte abgerissen werden müssen. Infolge der Zerstörung der Einrichtung, die sich damals im Umbau zu einer Abschiebehaftanstalt befand, sollte die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern unterbunden werden. Insbesondere sollte verhindert werden, dass Personen kurdischer Herkunft in die Türkei abgeschoben werden. So wollten die Angeklagten auch den bewaffneten Kampf der „Partiya Karkeren Kurdistan“ (PKK) in der Türkei unterstützen.

28 2. Die Vorbereitung der Sprengmittel

29 Die Angeklagten und der verstorbene ... bereiteten arbeitsteilig Sprengsätze aus vier Propangasflaschen vor, indem sie diese mit insgesamt 120,7 kg eines Selbstlaborats, bestehend aus Natriumchlorat und Saccharose, füllten. Das Mischungsverhältnis betrug in etwa 70 % zu 30 %. Die Ventile der Propangasflaschen manipulierten sie so, dass durch eine Bohrung jeweils eine Verdrahtungslitze geschoben werden konnte. Diese Litzen verbanden schließlich jeweils einen frei zugänglichen Lautsprecherstecker mit vier im Inneren der Flaschen befindlichen Blitzlichtlampen, wobei immer zwei Lampen parallelgeschaltet waren. Zur Zündung sollten zwei aus Reiseweckern selbstgebaute Zündvorrichtungen, die in den Lautsprechersteckern endeten, dienen.

30 Die später durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen ergaben eine konstruktive Übereinstimmung mit beim Brandanschlag vom 27. Oktober 1994 auf das Kreiswehrersatzamt in ... verwendeten Tatmitteln. Darunter u.a. die Verwendung einer SMARTIES–Verpackung zur Ummantelung des im Ford Transit gefundenen Brandsatzes. Die Sprengsätze waren geeignet, im Falle ihrer planmäßigen Zündung, die vollständige Zerstörung des angegriffenen Gebäudekomplexes zu verursachen.

31 3. Das Verbringen der Sprengvorrichtungen zum in Aussicht genommenen Ziel

32 In der Nacht vom 10. auf den 11. April 1995 fuhren die Angeklagten und der Verstorbene ... zu dem etwa dreieinhalb Kilometer von der Justizvollzugsanstalt entfernt gelegenen Waldparkplatz ... an der ..., wo sie jedenfalls vor 0.50 Uhr am 11. April eintrafen. Dort luden sie die vorbereiteten Sprengvorrichtungen aus einem der Schwester des Angeklagten ... gehörenden blauen Pkw VW-Passat (mit den amtlichen Kennzeichen ...) in einen zwischen dem 9. und 10. April 1995 am ... in ... gestohlenen roten Ford Transit, an dem sie die gleichfalls gestohlenen Kennzeichen ... angebracht hatten. Mit ihm sollten die Propangasflaschen zur JVA gebracht werden. Die Zeitzünder stellten sie auf 3.30 Uhr und 3.31 Uhr ein.

33 Aufgrund der Umbaumaßnahmen hielten sich zum geplanten Tatzeitpunkt während der Nachtstunden gewöhnlich keine Personen in dem Hafthaus auf. Davon gingen auch die Angeklagten aus, weil sie bei der Tatplanung das Gelände der Justizvollzugsanstalt beobachtet und auch von innen in Augenschein genommen hatten. Um die Gefährdung von Personen – namentlich Angehörigen des Wachpersonals auf der Baustelle – zu vermeiden, wollten sie zudem vorsorglich Kopien eines DIN-A4-Zettels mit der Aufschrift „ACHTUNG LEBENSGEFAHR – SPRENGUNG DES KNASTGEBÄUDES! DAS K.O.M.I.T.E.E.“, die sie ebenfalls im Ford Transit aufbewahrten, an mehreren Stellen am Gebäude anbringen.

34 4. Abbruch des Unternehmens

35 Die Angeklagten konnten den mit dem Verstorbenen ... ausgearbeiteten Plan im Ergebnis jedoch nicht in die Tat umsetzen, weil sie sich gegen 0.50 Uhr durch eine zufällig am Parkplatz ... vorbeifahrende Polizeistreife entdeckt fühlten und befürchteten, festgenommen zu werden. Im Hinblick darauf verließen sie überstürzt den Parkplatz unter Zurücklassung beider Fahrzeuge, der im Transit befindlichen Sprengvorrichtungen und diverser auf sie als Täter hindeutender Unterlagen, darunter auch Personalpapiere. Beide Fahrzeuge ließen sie unverschlossen. Die Beifahrertür des Ford Transit stand noch offen, als die Polizeibeamten schließlich auf die ungewöhnliche Situation auf dem abgelegenen Waldparkplatz aufmerksam wurden und die Fahrzeuge einer ersten Überprüfung unterzogen.

36 D. Beweiswürdigung

37 Die Angeklagten haben die Tat im festgestellten Umfang gestanden und dabei auch Angaben zum Hintergrund – insbesondere zu ihrer Mitgliedschaft in der Vereinigung „Das K.O.M.I.T.E.E.“ und zu dem Anschlag auf das Kreiswehrersatzamt in ... – gemacht. Die Geständnisse haben sich im Hinblick auf die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel (Zeugenaussagen, Urkunden und Augenscheinsobjekte) als zuverlässig und glaubhaft erwiesen.

38 E. Rechtliche Würdigung

39 I. Das anzuwendende Gesetz

40 Die Strafbarkeit der Tat bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 StGB nach dem zur Tatzeit geltenden § 311 Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB aF, weil die Tat weiterhin – und zwar nunmehr gemäß § 308 Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB – in gleicher Weise strafbar ist.

41 Die Strafbarkeit aus § 311 Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB aF wird nicht durch § 311b Abs. 1 Nr. 2 StGB aF verdrängt. Vielmehr verbietet sich dies bereits aufgrund der höheren Strafdrohung für die Verabredung der Tat, die sich hier aus § 311 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB aF ergibt und diejenige aus § 311b Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) deutlich übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 – StB 14 - 16/16 – und vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 438/15 –, BGHSt 61, 84 [beide auch bei juris]).

42 Die Tat ist auch nicht verjährt. Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe – wie hier – von 15 Jahren geahndet werden können, verjähren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB in 20 Jahren, wenn die Verjährung nicht unterbrochen wird; spätestens jedoch gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nach 40 Jahren. Die Verjährung der Tat begann hier gemäß § 78a Satz 1 StGB am 11. April 1995 mit ihrer Beendigung zu laufen und wurde gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB durch den Erlass der in dieser Sache ergangenen Haftbefehle (vor Erhebung der Anklage) am 3. Mai 1995, 21. Oktober 2004 und am 19. November 2014 respektive 20. November 2014 jeweils unterbrochen. Von diesen Zeitpunkten an begann die Verjährungsfrist jeweils erneut zu laufen (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Zuletzt unterbrach nochmals die Anberaumung der Hauptverhandlung die Verjährung (§ 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB). Auch die absolute Verjährung nach 40 Jahren ist offensichtlich noch nicht eingetreten (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016, aaO).

43 II. Der verwirklichte Tatbestand

44 Beide Angeklagten sind im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen der Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß § 311 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 StGB aF schuldig. Sie waren mit dem Verstorbenen ... übereingekommen, durch Sprengstoff eine Explosion herbeizuführen und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert zu zerstören. Als Verabredung wird die Willenseinigung von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen mittäterschaftlichen Ausführung eines Verbrechens bestraft (vgl. Scheinfeld in: MüKo zum StGB, 5. Auflage, § 30 Rn. 53). Die getroffene Verabredung war hier nicht nur hinreichend konkret auf ein mittäterschaftliches Zusammenwirken bezogen, sondern ihre Umsetzung stand bereits unmittelbar bevor und die Tat war dem Versuchsstadium nah.

45 F. Rechtsfolgen

46 (Dem Urteil liegt eine Verständigung im Sinne von § 257c StGB zugrunde.)

47 I. Die Strafen

48 Der danach gegebene Strafrahmen aus § 311 Abs. 1 StGB aF wäre gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Im Hinblick auf § 311 Abs. 2 StGB aF hält der Senat jedoch nach Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung von § 49 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen eines minderschweren Falles i.S.v. § 311 Abs. 2 StGB aF für gegeben. Eine Bestrafung aus dem nur nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen erscheint hier unangemessen. Somit sind die Strafen einem Rahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren zu entnehmen.

49 Für diese Bewertung war vor allem maßgebend, dass die Angeklagten die Tat, die sehr lange zurückliegt, in vollem Umfang gestanden und durch ihre Selbststellung die Aburteilung der Tat und die justizielle Aufklärung ihres Hintergrundes überhaupt erst möglich gemacht haben. Sie haben sich seit der abgeurteilten Tat – soweit aus den Bundeszentralregisterauszügen ersichtlich – straffrei geführt und hatten bei der Planung glaubhaft Wert darauf gelegt, keine Menschen zu gefährden. Schließlich macht sie ihr fortgeschrittenes Alter haftempfindlicher als jüngere Beschuldigte.

50 Die gegen die Angeklagten sprechenden Umstände wiegen demgegenüber weniger schwer. Zu nennen sind insbesondere die Nähe zum Versuchsstadium, der Umfang des erstrebten Sachschadens und weitere (wenn auch verjährte) Straftaten im Zuge der Vorbereitung des in Aussicht genommenen Sprengstoffanschlages.

51 II. Strafzumessung im Einzelnen bezüglich beider Angeklagter

52 Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens hat der Senat keine beachtlichen Unterschiede bei der Beurteilung beider Angeklagter gesehen. Im Hinblick auf die nachfolgend getroffene Anrechnungsentscheidung war eine weitere Milderung der Strafe für den Angeklagten ... wegen der Verhältnisse in der ... Auslieferungshaft nicht angemessen. Nach nochmaliger Würdigung aller Umstände war für beide Angeklagte jeweils eine Freiheitsstrafe von

53 zwei Jahren

54 schuldangemessen.

55 III. Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung

56 Die Vollstreckung der Strafen kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 StGB), weil zu erwarten ist, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen, künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden und nach eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten jeweils besondere Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) vorliegen. Diese liegen insbesondere im Zeitablauf und der Selbststellung der Angeklagten.

57 Die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gebietet die Vollstreckung der Strafen schon im Hinblick auf die seit der Tat verstrichene Zeit nicht (mehr).

58 IV. Anrechnung erlittener Auslieferungshaft

59 Die in ... vom 16. November 2019 bis zum 13. März 2020 erlittene Auslieferungshaft wird dem Angeklagten ... aufgrund der von ihm unwiderlegt und glaubhaft geschilderten Zustände im dortigen Vollzug im Verhältnis 1:3 auf die Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB).

60 G. Kosten

61 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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