Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2026-04-15, L 11 VE 5/26

L 11 VE 5/26Sozialversicherungsgericht / Division 1115.04.2026

Regest

1. Der Anspruch des Bürgers auf Beratung ist seinem Umfang nach kein generell-universeller, sondern ein sachlich und individuell begrenzter: Er erstreckt sich nur auf die im SGB geregelten Rechte und Pflichten des Ratsuchenden, geht also nicht auf "Popularinformation und Popularkonsultation" idS, dass sich jedermann abstrakt über Rechte und Pflichten aus dem Sozialrecht informieren kann. (Rn.12) 2. Ein Beratungsbegehren ist nicht erfüllbar, wenn völlig unklar ist, was der Antragsteller mit seinem Antrag bezweckt, weil nicht ersichtlich ist, auf welchen Lebenssachverhalt er einen solchen Anspruch stützt und welchen Anspruch er überhaupt geltend machen möchte. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder), 2. Januar 2026, S 36 VE 5/25, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — L 11 VE 5/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: L 11 VE 5/26

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0415.L11VE5.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 S 1 SGB 1, § 61 SGB 1, SGB 14

Leitsatz

  1. Der Anspruch des Bürgers auf Beratung ist seinem Umfang nach kein generell-universeller, sondern ein sachlich und individuell begrenzter: Er erstreckt sich nur auf die im SGB geregelten Rechte und Pflichten des Ratsuchenden, geht also nicht auf "Popularinformation und Popularkonsultation" idS, dass sich jedermann abstrakt über Rechte und Pflichten aus dem Sozialrecht informieren kann. (Rn.12)

  2. Ein Beratungsbegehren ist nicht erfüllbar, wenn völlig unklar ist, was der Antragsteller mit seinem Antrag bezweckt, weil nicht ersichtlich ist, auf welchen Lebenssachverhalt er einen solchen Anspruch stützt und welchen Anspruch er überhaupt geltend machen möchte. (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend SG Frankfurt (Oder), 2. Januar 2026, S 36 VE 5/25, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten Beratung im Zusammenhang mit einem Antrag.

2 Am 26. November 2023 bat der Kläger den Beklagten mit Blick auf das anstehende Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) um Übersendung der dafür vorgesehenen Antragsformulare. Der Beklagte reagierte hierauf nicht.

3 Am 4. Juni 2024 hat der Kläger Untätigkeitsklage deswegen erhoben. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 hat der Beklagte erwidert, die Unterlagen für einen Antrag nach dem SGB XIV versehentlich bisher nicht an den Kläger verschickt zu haben, was nunmehr nachgeholt werde. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hat der Beklagte dem Kläger ein Antragsformular nach dem SGB XIV sowie eine Schweigepflichtentbindung übermittelt. Der Kläger hat schriftsätzlich erklärt, die Antragsunterlagen zwar erhalten zu haben, jedoch sei ihm unklar, was darauf stehe. Daher habe er ohne Erfolg bei dem Beklagten einen Antrag auf Auskunft und Beratung gestellt. Der Kläger hat die Frage gestellt, ob es notwendig sei, das gesamte Antragsformular auszufüllen, oder ob es ausreiche, den Teil VI. Sonstiges auszufüllen.

4 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die auf Verurteilung des Beklagten, den Kläger beim Ausfüllen der Antragsunterlagen nach dem SGB XIV zu beraten, gerichtete Klage durch Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2026 abgewiesen. Die so verstandene allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Beklagte habe sich nicht geweigert, die ihm nach § 14 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegende gesetzliche Beratungspflicht zu erfüllen, sondern sich im Gegenteil dazu bereit erklärt, den Kläger bei dem Ausfüllen der übersandten Antragsformulare unterstützend zu beraten. Somit bestehe keine Notwendigkeit für die zusätzliche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Der Kläger könne sein Begehren auf einfachere Weise verwirklichen, indem er sich direkt an den Beklagten wende und einen Beratungstermin vereinbare, oder sich zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten persönlich in der von dem Beklagten benannten Dienststelle in Frankfurt (Oder) vorstelle. Das Gericht weise ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Beratung in bestimmter Form geltend machen könne, da die konkrete Erfüllung der gesetzlichen Beratungspflicht nach § 14 SGB I grundsätzlich nicht formgebunden sei. Letztlich sei die aufgezeigte Vorgehensweise für den Kläger auch ohne weiteres zumutbar, da dieser nach Maßgabe der §§ 60 bis 67 SGB I im Rahmen des gegenüber dem Beklagten bestehenden Sozialrechtsverhältnisses ohnehin kraft Gesetzes unterstützend zur Mitwirkung bei der Amtsermittlung verpflichtet sei. Zu seinen gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheiten gehöre in diesem Zusammenhang nach § 61 SGB I ebenfalls die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei einem Leistungsträger zur mündlichen Erörterung des Antrags und damit auch zur Teilnahme an einer Beratung.

5 Gegen den ihm am 12. Januar 2026 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Januar 2026 Berufung eingelegt. Er möchte weiterhin von dem Beklagten wissen, ob er das gesamte Antragsformular ausfüllen müsse oder nur den Teil VI. Sonstiges Punkt 3.

6 Der Senat hat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch Beschluss vom 24. Februar 2026 dem Berichterstatter übertragen.

7 Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Berufung zurückzuweisen.

10 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden kann, weil er trotz ordnungsgemäß zugestellter Terminmitteilung nicht erschienen ist, ist zulässig, aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend. Die allgemein auf Beratung und konkret auf Auskunft darüber gerichtete Klage, in welchem Umfang das übermittelte Antragsformular auszufüllen ist, ist aus den von dem Sozialgericht genannten Gründen unzulässig. Der Senat verweist vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid, denen er nach eigener Prüfung folgt, vergleiche § 153 Abs. 2 SGG. Es liegt an dem Kläger, sich mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen. Hierfür bedarf er nicht der Postdienstleistung durch die Gerichte. Der Senat sieht sich aber auch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass das Beratungsbegehren des Klägers in seiner jetzigen Form kaum sinnvoll zu erfüllen ist. Denn der Anspruch des Bürgers ist seinem Umfang nach kein generell-universeller, sondern ein sachlich und individuell begrenzter: Er erstreckt sich nur auf die im SGB geregelten Rechte und Pflichten des Ratsuchenden, geht also nicht auf „Popularinformation und Popularkonsultation“ in dem Sinne, dass sich jedermann abstrakt über Rechte und Pflichten aus dem Sozialrecht informieren kann (vgl. Lilge/Gutzler, § 14 SGB I, Rn. 27). Im vorliegenden Fall ist völlig unklar, was der Kläger mit seinem Antrag nach dem SGB XIV bezweckt. Weder ist ersichtlich, auf welchen Lebenssachverhalt er einen solchen Anspruch stützt, noch ist erkennbar, welchen Anspruch er überhaupt geltend machen möchte. Schon die Frage, ob es ausreiche, nur das Formular unter VI. Sonstige Angaben Punkt 3 auszufüllen, ist schlicht unverständlich. Denn dann würden nicht nur die Angaben zur Person, sondern auch solche zur Gewalttat und zu Gesundheitsstörungen sowie zu ärztlichen Behandlungen fehlen. Ohne die Bereitschaft, auch nur ein Mindestmaß an Angaben zu machen, kann der Senat hier nicht von einem ernsthaften Beratungsbegehren ausgehen. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Kläger den Beklagten mit überflüssigen Aufgaben beschäftigen möchte. Dafür spricht übrigens auch, dass der Kläger seine ursprüngliche Bitte, ihm das Antragsformular zu übersenden, nicht auf einen konkreten Lebenssachverhalt, hier eine Gewalttat, gestützt hat, sondern schlicht auf das Inkrafttreten des SGB XIV.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

14 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.

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