Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2026-04-15, L 11 VE 6/25

L 11 VE 6/25Sozialversicherungsgericht / Division 1115.04.2026

Regest

1. Hat ein Anspruchsteller Ansprüche wegen einer rechtsstaatswidrigen Haft in der DDR auf eine bestimmte Haftzeit gestützt und die Versorgungsverwaltung nur hierüber entschieden, ist eine Klage unzulässig, soweit der Anspruchsteller im Klageverfahren Ansprüche auf andere Lebenssachverhalte stützt. 2. Soweit schwerbehindertenrechtlich zu Unrecht eine posttraumatische Belastungsstörung anerkannt worden ist, bindet das die Gerichte hinsichtlich der Feststellung von Schädigungsfolgen nicht. Dies gilt umso mehr, als die Feststellung einer konkreten Behinderung nicht Bestandteil des Verfügungssatzes eines Bescheides über die Feststellung eines GdB ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R; vgl. für den umgekehrten Fall – keine Bindungswirkung einer GdS-Feststellung für den GdB Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2024 - L 10 SB 17/20 – beide bei juris). 3. Eine besondere berufliche Betroffenheit muss auf die gesundheitliche Schädigung zurückzuführen sein. Sie steht nicht im Zusammenhang mit etwaigen Feststellungen nach dem BerRehaG. Insbesondere müssen berufliche Nachteile außer Betracht bleiben, die der Betroffene infolge staatlicher Repressalien und ungeachtet gesundheitlicher Beeinträchtigungen erlitten hat. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 15. Januar 2025, S 160 VU 64/22, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — L 11 VE 6/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: L 11 VE 6/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0415.L11VE6.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 1 HHG, § 4 Abs 5 S 1 HHG, § 4 Abs 6 S 1 HHG, § 1 Abs 1 VwRehaG, § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG ... mehr

Leitsatz

  1. Hat ein Anspruchsteller Ansprüche wegen einer rechtsstaatswidrigen Haft in der DDR auf eine bestimmte Haftzeit gestützt und die Versorgungsverwaltung nur hierüber entschieden, ist eine Klage unzulässig, soweit der Anspruchsteller im Klageverfahren Ansprüche auf andere Lebenssachverhalte stützt.
  2. Soweit schwerbehindertenrechtlich zu Unrecht eine posttraumatische Belastungsstörung anerkannt worden ist, bindet das die Gerichte hinsichtlich der Feststellung von Schädigungsfolgen nicht. Dies gilt umso mehr, als die Feststellung einer konkreten Behinderung nicht Bestandteil des Verfügungssatzes eines Bescheides über die Feststellung eines GdB ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R; vgl. für den umgekehrten Fall – keine Bindungswirkung einer GdS-Feststellung für den GdB Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2024 - L 10 SB 17/20 – beide bei juris).
  3. Eine besondere berufliche Betroffenheit muss auf die gesundheitliche Schädigung zurückzuführen sein. Sie steht nicht im Zusammenhang mit etwaigen Feststellungen nach dem BerRehaG. Insbesondere müssen berufliche Nachteile außer Betracht bleiben, die der Betroffene infolge staatlicher Repressalien und ungeachtet gesundheitlicher Beeinträchtigungen erlitten hat.

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 15. Januar 2025, S 160 VU 64/22, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger macht Ansprüche wegen in der DDR erlittener Haftzeiten und sonstiger gegen ihn gerichteter Maßnahmen geltend.

2 Der 1951 geborene Kläger war wegen „öffentlicher Herabwürdigung“ in der DDR zwischen dem 19. April und dem 22. November 1988 inhaftiert und zwar in U-Haft in P und O und ab dem 24. Juni 1988 in Haftanstalten in L (hier Haftkrankenhaus), C und K. Der Kläger wurde am 22. November 1988 aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen, nachdem er von der Bundesrepublik Deutschland „freigekauft“ worden war und siedelte über G nach W über.

3 Zugunsten des 1951 geborenen Klägers hatte der Beklagte bereits unter dem 1. März 1989 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ausgestellt und hierbei einen politischen Gewahrsam in der Zeit vom 19. April bis zum 22. November 1988 berücksichtigt. Einen Versorgungsantrag des Klägers vom 5. Dezember 1988 hatte der Beklagte nach Einholung mehrerer Gutachten auf psychiatrischem, internistischem und chirurgischem Fachgebiet mit Bescheid vom 24. April 1995 bestandskräftig abgelehnt. Zwischenzeitlich hatte das Bezirksgericht P mit Beschluss vom 27. Januar 1992 Urteile des Kreisgerichts O vom 8. Juli 1988 und des Bezirksgerichts P vom 9. August 1988 aufgehoben und dem Kläger einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für den erlittenen Freiheitsentzug vom 19. April bis zum 22. November 1988 zugesprochen.

4 Am 8. April 2019 stellte der Kläger bei dem Beklagten erneut einen Antrag auf Versorgung. Er benannte als zu entschädigende Haftzeit ausdrücklich diejenige vom 19. April bis zum 22. November 1988. Im Einzelnen bezog er sich auf die sechs Verlegungen in acht Monaten Haftzeit mit sehr belastenden Bahnfahrten und körperliche Gewalt durch kriminelle Gefangene in C.

5 Der Beklagte ermittelte und holte unter anderem ein Kausalitätsgutachten bei dem Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie N vom 19. Oktober 2021 ein, das dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 28. April 2021 erstattete und der zu der Einschätzung gelangte, bei dem Kläger sei schwerbehindertenrechtlich eine seelische Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) anerkannt worden, die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 bewertet worden sei. Dieser GdB sei aber überwiegend schädigungsunabhängig. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe eindeutig das Vorliegen einer PTBS nicht festgestellt werden können. Als Schädigungsfolge liege eine psychoreaktive Störung vor, die mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 zu bewerten sei. In der biographischen Anamnese wurde eine Verhaftung für eine Nacht im Jahr 1968 wegen Teilnahme an einer Demonstration („Prager Demo“) erwähnt.

6 Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 3. November 2021 nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Schädigungsfolge eine psychoreaktive Störung an. Der GdS hierfür betrage ab dem 1. April 2019 10, für die anerkannte Schädigungsfolge bestehe ein Anspruch auf Heilbehandlung. In der Bescheidbegründung wurde Bezug genommen auf die Haftzeit vom 19. April bis zum 22. November 1988. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und kündigte an, die Abfolge seiner Verfolgung von 1968 bis 1988 würden mit dem Antrag auf Berücksichtigung der gesamten Verfolgungs- und Zersetzungsmaßnahmen schriftlich nachgereicht. In einem Schreiben an den Beklagten vom 13. Dezember 2021 erwähnte der Kläger die Zerschlagung von zwei Familien durch die Verfolgung der Stasi unter anderem mit der Kündigung der Lehrstelle 1968. Der Beklagte holte bei dem Psychotherapeuten N ein weiteres Gutachten nach Aktenlage vom 4. September 2022 ein. In diesem erklärte der Gutachter, an seiner Einschätzung festzuhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

7 Hiergegen hat der Kläger am 2. November 2022 Klage erhoben. Sein seelisches Leiden begründe sich in der Zerschlagung seiner ersten Kernfamilie. Sein Vater sei erster Parteisekretär der SED-Kreisleitung in K gewesen und habe den Kläger nach dessen Verhaftung 1968 enteignet. Der Kläger habe nach seiner Verhaftung 1968 seinen Lehrvertrag verloren und sei mit der „Sippenhaft der Stasi“ belegt worden. Er habe mit 17 sein Elternhaus verlassen. Später habe er seine eigene Familie verloren durch Verhaftung, Enteignung und Übersiedelung. Seine besondere berufliche Betroffenheit gründe sich auf den Verlust seines Lehrvertrages, seiner Berufsausbildung und Eingriffen der Stasi in seine berufliche Bildung nach Verhaftung 1968.

8 Bei dem Sozialgericht ist eine Stellungnahme der Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft vom 22. November 2022 eingegangen, in der zu dem Fall des Klägers und den Symptomen einer PTBS Stellung genommen worden ist.

9 Das Sozialgericht hat Befundberichte bei dem psychologischen Psychotherapeuten H, bei dem Psychotherapeuten Dr. B und bei dem Allgemeinmediziner S eingeholt und bei dem J Krankenhaus einen Bericht über eine stationäre Behandlung vom 17. bis 30. März 2000 und bei dem Zentrum für Sozialtherapie einen Bericht über eine Langzeitentwöhnungsbehandlung vom 1. August bis zum 4. September 2000 sowie einen Bericht über eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 16. Oktober 2000 bis zum 23. Februar 2001 beigezogen.

10 Das Sozialgericht hat bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H ein psychiatrisches Zusammenhangsgutachten vom 16. Februar 2024 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 31. Januar 2024 erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger leide auf psychiatrischem Gebiet unter sonstigen Reaktionen auf schwere Belastungen (ICD-10: F43.8) mit chronischer Reizbarkeit, Wutzuständen, Verbitterung, erhöhter Kränkungsbereitschaft, Misstrauen, Depressivität, Schlaflosigkeit und sozialem Rückzug im Sinne einer posttraumatischen Verbitterungsstörung. Des Weiteren leide er unter einer Alkoholkrankheit in Abstinenz sowie einer somatoformen Störung in Form einer Reizdarmsymptomatik bei Zustand nach Magenteilresektion 1982 infolge rezidivierenden Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren. Die somatoforme Störung habe schon vor der Haft bestanden und sei ebenso wie die Alkoholkrankheit in Abstinenz als schädigungsunabhängig zu werten. Die Genese der sonstigen Reaktionen auf schwere Belastungen seit multifaktoriell. Hierzu gehörten die Umstände des politischen Gewahrsams in der Zeit vom 19. April bis zum 22. November 1988, aber auch die Konflikte in seiner Herkunftsfamilie, die Konflikte und das Auseinanderfallen seiner eigenen Familie sowie der frühe Tod seines jüngsten Sohnes. Die Haftumstände in der Zeit von April bis November 1988 hätten zu dem jetzt vorliegenden psychischen Störungsbild im Sinne einer Verschlimmerung beigetragen. Als schädigungsabhängige Funktionsstörungen seien zu nennen verstärkte Schlafstörungen, chronische Reizbarkeit mit mangelnder Affektregulation und sozialer Rückzug. Ausgehend von einem GdB von 30 für das gesamte psychische Störungsbild sei eine Aufteilung in Einzelwerte in einen GdS von 10 als haftbedingte Schädigungsfolge im Sinne einer Verschlimmerung und einen schädigungsunabhängigen Anteil in Form eines GdB von 30 zu empfehlen.

11 Der Kläger hat sich zu dem Gutachten des Sachverständigen nicht geäußert. Nach Anhörung der Beteiligten das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2025 abgewiesen. Ausweislich der Begründung hat sich das Sozialgericht ausschließlich mit Ansprüchen befasst, die aus der Haftzeit vom 19. April bis zum 22. November 1988 resultieren. Eine PTBS liege nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H nicht vor. Gleiches gelte für eine besondere berufliche Betroffenheit. Der GdS sei mit 10 zutreffend bewertet.

12 Gegen den ihm am 16. Januar 2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. Februar 2025 Berufung eingelegt. Er meint, das Sozialgericht habe sich dem eingeholten Sachverständigengutachten angeschlossen, ohne es kritisch zu würdigen oder rechtlich einzuordnen. Eine PTBS sei typische Folge der Repressalien, denen er ausgesetzt gewesen sei. Eine PTBS könne nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch nach Jahrzehnten noch auftreten. Der zuerkannte GdS von 10 erschließe sich nicht. Er sei besonders beruflich betroffen, was sich schon daraus ergebe, dass er beruflich rehabilitiert worden sei. Zudem hätten Sachverständiger und Sozialgericht einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Denn es hätte auch die Verhaftung im Jahr 1968 und der Verlust des Lehrausbildungsvertrages berücksichtigt werden müssen. Die Stasi habe mehrfach in seine berufliche Bildung eingegriffen. Er habe eine Ausbildung mit Abitur vor sich gehabt, die durch seine Aktivitäten 1968 beendet worden sei. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass auch die Haft 1968 strafrechtlich rehabilitiert worden sei und hierzu einen Beschluss des Landgerichts P zu den Gerichtsakten gereicht. Mit diesem Beschluss vom 19. Oktober 2020 ist die Anordnung der Volkspolizei K vom 22. August 1968 zur polizeilichen Zuführung des Klägers für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden und ist festgestellt worden, dass der Kläger vom 22. bis 23. August 1968 für 24 Stunden zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten habe. Wegen seiner Proteste gegen das militärische Eingreifen im Rahmen des Prager Frühlings sei ihm die Aushändigung des Seefahrtsbuches verweigert worden, so dass auch das Lehrverhältnis mit der VEB Deutsche Seereederei gekündigt worden sei. Der Kläger hat auch hierzu Unterlagen zu den Gerichtsakten gereicht und erklärt, entsprechende Angaben schon anlässlich seiner Ausreise am 22. November 1988 gemacht zu haben. Der Kläger hat eine Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) in Verbindung mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) vom 25. August 2005 vorgelegt. Diese ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BerRehaG und des § 1 Abs. 1 VwRehaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BerRehaG ergangen. Es hätte auch eine Beschädigtenversorgung nach § 3 Abs. 1 VwRehaG geprüft werden müssen. Der Kläger hat weitere Repressalien der Stasi geschildert, denen er ausgesetzt gewesen ist. Er hat darauf hingewiesen, die Haftzeit von 1968 in seinem Versorgungsantrag nicht angegeben zu haben, weil er erst später mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 insoweit rehabilitiert worden sei. Gleichwohl sei auch diese Haftzeit Streitgegenstand, weil streitgegenständlich eine Beschädigtenversorgung sei, selbst wenn diese auf mehrere schädigende Ereignisse gestützt werde. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG. Der Sachverständige sei bezogen auf die weitere Haftzeit ergänzend zu befragen.

13 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 18. Dezember 2025 gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter übertragen.

14 Der Kläger beantragt,

15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2025 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 3. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm eine Grund- und Ausgleichsrente gemäß § 21 StrRehaG, § 4 HHG und § 3 VwRehaG in Verbindung mit dem BVG bzw. dem SGB XIV nach einem Grad der Schädigung von mindestens 30 ab 1. April 2019 zu gewähren und eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen sowie die besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG anzuerkennen.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Berufung zurückzuweisen.

18 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist im Übrigen auf seine versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Der Kläger habe in seinem Versorgungsantrag die Inhaftierung von 1968 nicht angegeben, so dass er ihr offenbar keine größere Bedeutung beigemessen habe.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Bescheid vom 3. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

21 Zulässiger Streitgegenstand ist hier nur der Anspruch wegen der Haftzeit vom 19. April bis zum 22. November 1988. Die 24-stündige Zeit des Gewahrsams vom 22. bis zum 23. August 1968 und Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG wegen Maßnahmen der Staatssicherheit sind kein zulässiger Streitgegenstand. Der Kläger hat seinen Antrag vom 8. April 2019 auf die Haftzeit vom 19. April bis zum 22. November 1988 gestützt. Den Beschluss des Landgerichts P vom 19. Oktober 2020, mit dem die Anordnung der Volkspolizei K vom 22. August 1968 zur polizeilichen Zuführung des Klägers für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben und festgestellt worden ist, dass der Kläger vom 22. bis 23. August 1968 für 24 Stunden zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten habe, hat er in dem langen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren dem Beklagten nicht zur Kenntnis gegeben. Daher hat der Beklagte hierzu keine Regelung getroffen, so dass die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage insoweit unzulässig ist. Soweit der Kläger eine Bescheinigung nach dem BerRehaG in Verbindung mit dem VwRehaG vom 25. August 2005 vorgelegt hat, ist diese nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BerRehaG und des § 1 Abs. 1 VwRehaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BerRehaG ergangen. Diese Bescheinigung nach dem BerRehaG regelt aber keine Ansprüche auf Versorgung wegen gesundheitlicher Schädigungen und hat von vornherein außer Betracht zu bleiben. Es handelt sich auch eben nicht um eine Bescheinigung, mit der die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 VwRehaG im Sinne des § 12 Abs. 1 VwRehaG erklärt worden ist. Die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BerRehaG meint die berufliche Rehabilitierung wegen der Freiheitsentziehungen (Nr. 1) und der Anordnung der Volkspolizei K (Nr. 4). § 1 VwRehaG wird in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BerRehaG genannt, der den Anspruch verfolgter Schüler regelt und auch nur Ansprüche nach dem BerRehaG regelt. Der Beklagte hat daher auch unter diesem Blickwinkel zu Recht keine Verwaltungsentscheidung über Ansprüche nach dem VwRehaG getroffen.

22 Der Beklagte hat auf der genannten Grundlage seine rechtliche Prüfung zu Recht auf die Haftzeit vom 19. April bis zum 22. November 1988 beschränkt. Das Sozialgericht hat seine Amtsermittlungsmaßnahmen ebenfalls auf diese Sachverhalte beschränkt und folgerichtig eine Sachentscheidung auch nur hierzu getroffen. Das durfte es auch, denn wenn auch der Kläger in seinen Eingaben an das Sozialgericht auch weitere Zeiträume genannt hat, handelte es sich hierbei allenfalls um eine unzulässige Klageänderung. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage zur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist es nicht als Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Wie sich aus § 99 Abs. 3 SGG ergibt, liegt eine Klageänderung jedenfalls dann vor, wenn eine Änderung des Klagegrundes vorliegt. Eine Änderung des Klagegrunds ist die Änderung des dem Klageantrag zugrunde liegenden Lebenssachverhalts (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 99, Rn. 2b), wenn also ein anderer Sachverhalt geltend gemacht wird, aus dem der erhobene Anspruch resultieren soll. Davon ist hier auszugehen, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Sachverhalte stützt, die nicht von der Rehabilitierung der Haftzeit vom 19. April bis zum 22. November 1988 erfasst sind. Eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung liegt hier auch nicht in Gestalt der rügelosen Einlassung vor. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil möglicherweise weitere medizinische Sachverhaltsermittlungen mit Bezug auf weitere zu rehabilitierende Ereignisse anzustellen sind. In jedem Fall wäre auch die geänderte Klage unzulässig, weil es an einem Bescheid fehlt, der andere Ereignisse erfasst als die Haftzeit vom 19. April bis zum 22. November 1988. Die Einschätzung des Klägers, auch die (eintägige) Haftzeit aus dem Jahr 1968 sei Streitgegenstand, teilt der Senat demnach nicht. Das Argument, Streitgegenstand sei nur eine Beschädigtenversorgung, auch wenn sich diese auf mehrere schädigende Ereignisse stütze, was sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG ergebe, greift nicht durch, weil neben dem Begehren auch der zugrunde liegende Lebenssachverhalt prägend für den Streitgegenstand ist. Etwas anderes entnimmt der Senat auch nicht § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG (oder § 4 Abs. 1 Satz 2 HHG).

23 Der Kläger hat wegen der Haftzeit vom 19. April bis zum 22. November 1988 keine weitergehenden Ansprüche als vom Beklagten anerkannt. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung einer PTBS als Schädigungsfolge. Die vom Beklagten anerkannte Schädigungsfolge „psychoreaktive Störung“ bedingt ebenso wenig einen höheren GdS als 10 wie die vom Sachverständigen Dr. H benannte Schädigungsfolge „sonstigen Reaktionen auf schwere Belastungen“ im Sinne einer Verschlimmerung. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Grund- und Ausgleichsrente würde einen GdS von wenigstens 25 (=30) voraussetzen, der in jedem Fall nicht erreicht wird und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der geltend gemachten besonderen beruflichen Betroffenheit.

24 Hier folgt der mögliche Anspruch des Klägers zwar nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, sondern aus § 4 Abs. 1 Satz 1 HHG (vgl. eingehend Urteil des Senats vom 28. Januar 2016 - L 11 VU 37/14 – juris), was aber für die Fallprüfung im Ergebnis keine Rolle spielt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HHG erhält ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Über § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV, nach dem über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden ist, gilt hier aber doch das bis zum 31. Dezember 2023 geltende Recht mit der Folge, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 HHG in Verbindung mit dem BVG heranzuziehen ist.

25 Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HHG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des BVG zusteht. Dass der Kläger ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigter ist, weil er deutscher Staatsangehöriger ist, den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat und nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde, steht vorliegend außer Frage und bereits aufgrund der Bescheinigung des Beklagten vom 1. März 1989 nach § 10 Abs. 4 HHG für den politischen Gewahrsam des Klägers vom 19. April bis 22. November 1988 fest. Der 24-stündige Gewahrsam vom 22. bis 23. August 1968 muss aus genannten Gründen außer Betracht bleiben.

26 Der Kläger hat aber nicht infolge des aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen erlittenen Gewahrsams vom 19. April bis 22. November 1988 eine PTBS erlitten. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 HHG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Die Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht, wobei lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs oder ein zeitlicher Zusammenhang nicht genügen. Nach der im Versorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist ferner zu beachten, dass nicht jeder Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist, sondern beachtlich im vorgenannten Sinne sind nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben.

27 Eine PTBS ist bei dem Kläger nicht festzustellen. Dies folgt aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H, das auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unterlagen beruht und sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet worden ist und das in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgutachten des Psychotherapeuten N steht. Danach fehlen Intrusionen, in denen Einzelheiten extremtraumatischer Erlebnisse szenisch in einer Weise ins Bewusstsein treten, als wären sie nicht vergangen, und Symptome der Vermeidung, indem alle Situationen gemieden werden, die geeignet sind, solche Intrusionen auszulösen. Die von dem Sachverständigen festgestellte Daueranspannung, Wut und Reizbarkeit mit mangelnder Affektregulation könnten zwar Teilsymptome einer PTBS sein, treten aber auch bei anderen seelischen Störungen auf. Auch auf Befundebene hat der Sachverständige keine Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS feststellen können, da bei der Schilderung der Haftbedingungen keine besonderen Veränderungen der Affektlage festzustellen waren. Diese Einschätzung überzeugt, zumal sie sich im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Verwaltungsgutachters N, der allerdings bei Verneinung fast aller übrigen Kriterien einer PTBS das B-Kriterium, also Intrusionen, wegen vorgetragener Albträume bejaht hat. Der Senat muss über diese Divergenz nicht abschließend entscheiden, weist aber darauf hin, dass die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H überzeugender anmuten, weil danach die Albträume nicht szenisches Wiedererleben vergangener traumatischer Erfahrungen darstellen, sondern ganz allgemein mit Bildern von Blut und Gefühlen von Wut verbunden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Behandler H und Dr. B allerdings jeweils ohne Begründung eine PTBS angenommen haben. Der Sachverständige Dr. H hat demgegenüber die Aktenlage überzeugend ausgewertet und zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Berichten des J Krankenhauses über eine stationäre Behandlung vom 17. bis zum 30. März 2000 und des Zentrums für Sozialtherapie über eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 16. Oktober 2000 bis zum 23. Februar 2001 jeweils keine PTBS als Diagnose mitgeteilt worden ist, obwohl die Haftereignisse durchaus thematisiert wurden. Dass schwerbehindertenrechtlich zu Unrecht eine PTBS anerkannt worden ist, bindet den Senat schließlich nicht bei der Feststellung von Schädigungsfolgen. Dies gilt umso mehr, als die Feststellung einer konkreten Behinderung nicht Bestandteil des Verfügungssatzes eines Bescheides über die Feststellung eines GdB ist (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R; vgl. für den umgekehrten Fall – keine Bindungswirkung einer GdS-Feststellung für den GdB Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2024 - L 10 SB 17/20 – beide bei juris).

28 Liegt demnach keine PTBS als Schädigungsfolge vor, so ist der Senat aufgrund des Bescheides des Beklagten an die von ihm festgestellte Schädigungsfolge „psychoreaktive Störung“ gebunden. Ob daneben von der Schädigungsfolge „sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen“ im Sinne einer Verschlimmerung auszugehen ist, was Dr. H annimmt, kann dahinstehen. Denn der GdS beträgt in jedem Fall weniger als 25, so dass ein rentenberechtigender GdS nicht erreicht wird. Dabei wendet der Senat indes keine mathematische Methode dergestalt an, dass ausgehend von einem GdB von 30 für ein psychisches Leiden ein Drittel schädigungsbedingt ist, so dass der GdS 10 beträgt. Vielmehr ist auch insoweit dem Gutachten von Dr. H zu folgen, der konkrete Funktionsstörungen als schädigungsabhängig bezeichnet und diese bewertet hat. Namentlich geht es um verstärkte Schlafstörungen, chronische Reizbarkeit mit mangelnder Affektregulation und sozialen Rückzug, die wiederum nicht nur auf die Haftzeit, sondern auch auf haftunabhängige Faktoren – nach dem Sachverständigen Konflikte in der Herkunftsfamilie, Konflikte und Auseinanderfallen der eigenen Familie und früher Tod des jüngsten Sohnes – zurückzuführen sind. In der Gesamtschau wird durch die genannten Funktionsstörungen kein GdS von wenigstens 25 erreicht, wofür auch die fehlende durchgängige psychiatrisch medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung spricht.

29 § 4 Abs. 6 HHG rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Nach ihm wird bei psychischen Gesundheitsstörungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird. Die hier zugrunde zu legende „psychoreaktive Störung“ oder auch die „sonstigen Reaktionen auf schwere Belastungen“ im Sinne einer Verschlimmerung erreichen kein rentenberechtigendes Ausmaß. Die PTBS, auf die die genannte Vermutungsregel anwendbar sein könnte, liegt hier nicht vor.

30 Die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist noch nicht in Kraft getreten. Gleiches gilt für die entsprechende Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes. Sie würde dem Kläger aber auch nichts nützen. Denn die bei ihm zugrunde zu legende „psychoreaktive Störung“ oder auch die „sonstigen Reaktionen auf schwere Belastungen“ im Sinne einer Verschlimmerung ist mit keinem GdS von wenigstens 25 zu bewerten, und die genannte Verordnung enthält wegen der Höhe des GdS keine Vorgaben oder Vermutungen (BR-Drs. 158/26 und 160/26, jeweils S. 10).

31 Weitere Schädigungsfolgen liegen nicht vor. Dies gilt für eine somatoforme Störung, die schon vor der Haft bestanden hat, und die Alkoholkrankheit in Abstinenz.

32 Ein höherer GdS folgt auch nicht aus einer besonderen beruflichen Betroffenheit, denn diese liegt hier nicht vor. § 30 Abs. 2 BVG regelt insoweit:

33 Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

34 1. auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,

35 2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder

36 3. die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

37 Die besondere berufliche Betroffenheit muss also auf die gesundheitliche Schädigung zurückzuführen sein. Sie steht – anders als der Kläger offenbar meint – nicht im Zusammenhang mit etwaigen Feststellungen nach dem BerRehaG. Insbesondere müssen berufliche Nachteile außer Betracht bleiben, die der Betroffene infolge staatlicher Repressalien und ungeachtet gesundheitlicher Beeinträchtigungen erlitten hat.

38 Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, sind die Tatbestände des § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung des GdS vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist. In sämtlichen in Satz 2 genannten Fällen steht dem Beschädigten eine Erhöhung des GdS daher nur zu, wenn die in diesen Tatbeständen beschriebenen beruflichen Nachteile ihn subjektiv „besonders“ treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1969 - 10 RV 561/66 - juris). Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit liegt im Regelfall nur dann vor, wenn der (schädigungsbedingte) Minderverdienst etwa 20 Prozent erreicht oder wenn wegen der geringen Höhe des Einkommens dennoch der Minderverdienst von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 10 RV 19/77 - juris). Insgesamt kommt ein Zuschlag um mehr als 10 nur in Betracht, wenn die berufliche Schädigung „außergewöhnlich groß“ ist. Dabei verbietet sich aber eine rein prozentuale, am Verdienstausfall orientierte Betrachtung, weil ein besonderes berufliches Betroffensein auch dann vorliegen kann, wenn der Beschädigte zwar seinen früheren Beruf trotz der Schädigung weiterhin ausübt und dabei keinen Minderverdienst gegenüber gesunden Angehörigen dieses Berufes hat, seine Arbeit jedoch nur unter außergewöhnlicher Energie und/oder Gefährdung seiner Gesundheit weiterverrichten kann.

39 Im Rahmen des § 30 Abs. 2 BVG und insbesondere bei der Erhöhung des GdS um mehr als 10 (v. H.) ist daher eine rein schematische Erhöhung nicht zulässig. Vielmehr ist die Frage, ob die berufliche Schädigung außergewöhnlich groß ist und der Beschädigte besonders hart betroffen wird, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen, wobei der Gesetzgeber durch die Regelung des § 30 Abs. 2 BVG die Voraussetzungen für eine höchst individuelle Behandlung des einzelnen Beschädigten geschaffen hat. Bei dieser Gesamtschau sind die wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile des Beschädigten, das Ausmaß der Schädigungsfolgen, der Zwang zum Berufswechsel oder zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit, der berufliche Werdegang und eine etwaige Verhinderung eines weiteren Aufstiegs im Beruf, der vor der Schädigung ausgeübte und der derzeitige Beruf, die schädigungsbedingte Verdiensteinbuße in ihrem betragsmäßigen und prozentualen Wert, aber auch die Höhe des (rein medizinischen) GdS nach § 30 Abs. 1 BVG zu berücksichtigen. Auch sind neben dem Alter und den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 1975 - 10 RV 189/74 - juris). Beträgt etwa der Minderverdienst des Betroffenen bei einem Vergleich zwischen seinem mutmaßlichen Arbeitsverdienst und seinem Gesamteinkommen (einschließlich Erwerbsminderungsrente und Berufsschadensausgleich) nicht mehr als 20 Prozent, liegt eine einen Zuschlag von 20 rechtfertigende außergewöhnliche berufliche Schädigung regelmäßig nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 1975 - 10 RV 189/74 - juris).

40 Nach Maßgabe der vorigen Ausführungen spricht gegen eine besondere berufliche Betroffenheit schon der rein medizinische GdS von nur unter 25. Der Senat hat aber auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für schädigungsbedingte berufliche Einschränkungen, hat der Kläger doch durchgehend als Fliesenleger gearbeitet, erst in Berlin, dann in der Schweiz. Nochmal sei an dieser Stelle angemerkt, dass Beeinträchtigungen des beruflichen Werdeganges durch staatliche Eingriffe nicht im Zusammenhang mit der besonderen beruflichen Betroffenheit stehen. Maßgeblich sind die beruflichen Beeinträchtigungen infolge der festzustellenden Schädigungsfolgen und solche sind hier nicht erkennbar.

41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

42 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.

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