KG Berlin 2. Strafsenat, 2024-11-14, 2 Ws 144/24, 2 Ws 144/24 - 121 GWs 155/24

2 Ws 144/24, 2 Ws 144/24 - 121 GWs 155/24Obergericht / II. Strafkammer14.11.2024

Regest

Zum Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle nach § 119a StVollzG und den Darlegungs- und Begründungsanforderungen an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 9. Juli 2024, 234 Js 137/13 (29105) V - 554 StVK 9/23

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 2. Strafsenat — 2 Ws 144/24, 2 Ws 144/24 - 121 GWs 155/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-14

Aktenzeichen: 2 Ws 144/24, 2 Ws 144/24 - 121 GWs 155/24

ECLI: ECLI:DE:KG:2024:1114.2WS144.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66c Abs 2 StGB, § 244 Abs 2 StPO, § 267 StPO, § 110 StVollzG, § 115 Abs 1 S 2 StVollzG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zum Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle nach § 119a StVollzG und den Darlegungs- und Begründungsanforderungen an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 9. Juli 2024, 234 Js 137/13 (29105) V - 554 StVK 9/23

Tenor

  1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Juli 2024 wird verworfen.

  2. Die Anträge auf Anberaumung eines Anhörungstermins und auf Feststellung einer Missachtung der Überprüfungsfrist gemäß § 66c Abs. 2 StGB werden zurückgewiesen.

  3. Der Verurteilte hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen.

Gründe

I.

1 1. Das Landgericht Berlin verurteilte den vielfach vorbestraften Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Urteil ist seit dem 24. Juni 2016 rechtskräftig.

2 Dem Urteil lag im Wesentlichen folgendes Geschehen zugrunde:

3 Der Verurteilte lernte seinen späteren Mittäter M. Mü im Jahr 2010 während einer Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) T. kennen. Die beiden freundeten sich an. Im Februar 2012 wurde der Verurteilte aus der Haft entlassen. Nachdem er danach zunächst keinen Kontakt zu Mü mehr gehabt hatte, änderte sich dies, als jener im Juni nach einem Hafturlaub nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt war. Mü suchte danach den Kontakt zu dem Verurteilten und ihre Freundschaft vertiefte sich. Der Verurteilte betrieb zu dieser Zeit einen Escort-Service für homosexuelle Männer, zuletzt vermittelte er die sexuellen Dienstleistungen eines polnischen Prostituierten.

4 Mü verbrachte nach seiner Flucht aus dem Gefängnis viel Zeit im Nachtclub „F“, der dem späteren Opfer, J St, gehörte, den er bereits Jahre zuvor kennen gelernt hatte. Dagegen verkehrte der Beschwerdeführer selbst nicht im „F“ und kannte auch den offen homosexuell lebenden J St nicht persönlich.

5 Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor dem 3. März 2013 planten der Beschwerdeführer und Mü, den sich wohlhabend gebenden J St auszurauben und zu töten. Nachdem Mü sich am Morgen des 3. März 2013 unter dem Vorwand seiner Bereitschaft zu sexuellen Handlungen mit dem Opfer Zutritt zu dessen Wohnung verschafft hatte, stach er St nieder und ließ danach den Beschwerdeführer in die Wohnung ein. Als dieser feststellte, dass der bewusstlose St noch lebte, versetzte er ihm in Fortführung des gemeinsamen Tatplanes mit Mü mehrere Stiche in die Halsregion, um endgültig den Tod herbeizuführen.

6 Nach der Tötung Sts begannen die Täter, Sts Wohnung nach Stehlenswertem zu durchsuchen. Sie durchwühlten Schubladen, hoben Matratzen aus dem Bettrahmen und rissen wahllos Gegenstände aus Schränken, Regalen und Taschen. Im Flur befüllten sie einen Koffer der Marke „L V“ mit Silberbesteck, Tellern, Uhren, einem Fotoapparat und anderen Wertgegenständen, ließen den Koffer aber schließlich aus nicht aufklärbaren Gründen in der Wohnung zurück. Letztlich nahmen sie mindestens eine am 12. Januar 2010 auf J St ausgestellte und bis Dezember 2013 gültige Servicekarte zu dessen Konto mit der Nummer 49x der C-bank, eine ebenfalls gültige Kreditkarte der S Bank, das Imitat einer Uhr der Marke „Ca“, eine echte Uhr des Fabrikats „Rol Y“ sowie eine L-V-Sporttasche zum Abtransport ihrer Tatbeute mit.

7 Die erkennende Schwurgerichtskammer sah die Mordmerkmale der Habgier und der Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat als erfüllt an. Daneben ordnete das Schwurgericht die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.

8 Er wurde für das hiesige Verfahren am 18. März 2013 in Untersuchungshaft genommen. Seither befindet er sich durchgehend in Haft; zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 24. Juni 2016 - bis zu seiner Verlegung in die JVA T - in Strafhaft in der JVA Moabit. Seit dem 15. Februar 2017 wird diese in der JVA T vollzogen. 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe werden am 8. Juli 2028 verbüßt sein. Die besondere Schwere der Schuld wurde im Urteil nicht festgestellt.

9 Seit dem 12. April 2018 ist der Beschwerdeführer auf der Station xA der Teilanstalt x der JVA T, einer Station für zu lebenslanger Haft Verurteilte, untergebracht.

10 Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 hat das Landgericht Berlin I - Strafvollstreckungskammer - festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten „im zurückliegenden Zeitraum ab dem 24. Juni 2018“ eine Betreuung angeboten habe, die § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. Den Streitwert setzte die Kammer zugleich auf 5.000 Euro fest.

11 Gegen diesen - seinem Verteidiger am 30. Juli 2024 zugestellten - Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 19. August 2024. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I sowie die Feststellung einer Missachtung der Überprüfungsfrist aus § 66c Abs. 2 StGB. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

12 2. Zugleich beanstandet er die Besetzung der Strafvollstreckungskammer, weil sein Ablehnungsgesuch hinsichtlich der beisitzenden Richterin Dr. K vom 7. September 2023 unzutreffender Weise durch den Beschluss der Kammer vom 20. September 2023 als unbegründet zurückgewiesen worden sei.

II.

13 Der Senat legt die Beschwerde (I.1.) dahin aus, dass sie sich nur gegen die Hauptsacheentscheidung richtet und nicht zugleich gegen die Streitwertfestsetzung, denn diese wird in der Beschwerdebegründung nicht thematisiert. Die Beschwerde ist nach § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 119a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG), sie ist jedoch unbegründet.

14 1. Auf das Ergebnis durchgreifende Verfahrensfehler liegen nicht vor.

15 Die nunmehr zuständige 54. Strafkammer des Landgerichts Berlin I - Strafvollstreckungskammer - (§ 119a Abs. 4, Abs. 6 Satz 3 StVollzG; § 110 StVollzG) hat die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten, insbesondere dem Verurteilten einen Rechtsanwalt beigeordnet und die Verfahrensbeteiligten sowie die Vollstreckungsbehörde vor der Entscheidung angehört (§ 119a Abs. 6 Satz 1 und 2 StVollzG).

16 a) Die Strafvollstreckungskammer 54 war bei ihrer Entscheidung vom 9. Juli 2024 auch ordnungsgemäß besetzt, weil das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Richterin am Landgericht Dr. K vom 7. September 2023 unbegründet war und durch die Kammer zu Recht mit Beschluss vom 20. September 2023 zurückgewiesen worden ist.

17 Im Vollstreckungsverfahren ist die Strafvollstreckungskammer als erkennendes Gericht anzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 2 Ws 72-73/24 –; KG, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 5 Ws 238-239/17 –; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 Ws 26/16 –, juris), daher war die Anfechtung des Beschlusses vom 9. April 2024 in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO erst zusammen mit der Endentscheidung zulässig (vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2003 − 5 Ws 39-40/03 −, juris; Senat, Beschluss vom 22. März 2012 − 2 Ws 112/12 −). Das inzident gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erhobene Rechtsmittel ist damit rechtzeitig erhoben. Allerdings ist es aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 20. September 2023 unbegründet.

18 Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck und seine unzutreffende Vorstellung vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten (hier: Verurteilten) und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. September 2020 – 1 Ws 685/20 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 24 Rn. 8, 8a). Die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen im anhängigen Verfahren und die in solchen Entscheidungen geäußerten Rechtsmeinungen rechtfertigen die Ablehnung in der Regel nicht.

19 Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn eine Zwischenentscheidung auf einem Verfahrensfehler, einem tatsächlichen Irrtum oder sogar auf einer unhaltbaren Rechtsansicht beruht. Anders verhält es sich nur, wenn die von den abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung oder ihre Begründung völlig abwegig ist oder sogar den Anschein der Willkür erweckt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 24 Rn. 12, 14, 14a).

20 Nach diesen Maßstäben bot das Verhalten der abgelehnten Richterin für einen verständigen Betrachter keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis, dass sie dem Verurteilten gegenüber parteiisch oder voreingenommen sein könnte. Insbesondere die kurzfristige Fesselung des Beschwerdeführers in dem letztlich ungeeigneten Sitzungssaal war angesichts der - nicht von der abgelehnten Richterin zu vertretenden - Umstände (zu kleiner Saal, zu wenig Wachtmeister) nicht zu beanstanden.

21 b) Eine mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren sieht das Gesetz nicht vor. Auch § 244 Abs. 2 StPO drängt den Senat hier nicht dazu, eine solche durchzuführen, da nicht ersichtlich ist, welchen Erkenntnisgewinn sie erbringen könnte.

22 c) Allerdings ist festzustellen, dass eine Überschreitung der regelmäßigen Überprüfungsfrist i.S.v. § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG vorliegt und das gerichtliche Verfahren insoweit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach (ohne dass sich dies auf das Ergebnis ausgewirkt hat). Einer expliziten Feststellung dieses Umstandes bedarf es aus Rechtsgründen nicht.

23 aa) Mit Beschluss vom 30. Juli 2018 hatte zuletzt die 89. Strafkammer des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer „vom 24. Juni 2016 bis zum 23. Juni 2018“ angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen habe. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass schon das Diagnostikverfahren nach § 8 StVollzG Bln verspätet - nämlich erst am 23. Januar 2017 - durchgeführt worden sei und auch die darauf basierende Vollzugsplanung nicht ausreichend darauf ausgerichtet gewesen sei, die Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten zu wecken. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf die Darstellung in dieser Entscheidung verwiesen. Die Festsetzung einer von der regelmäßigen Überprüfungsfrist des § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG abweichenden Frist (gemäß § 119a Abs. 3 Satz 2 StVollzG) enthält der Beschluss nicht.

24 Da für den Senat nicht feststellbar ist, wann dieser Beschluss dem Verurteilten bekannt gemacht worden ist (das vorgelegte Prüfheft enthält dazu keine Unterlagen), geht er davon aus, dass die zweijährige Überprüfungsfrist am 30. Juli 2020, mithin zwei Jahre nach dem vorangegangenen Beschluss, endete. Gleichwohl sind in den Jahren 2020 und 2022 keine weiteren Überprüfungen erfolgt (sie wurden offenbar auch weder durch den Beschwerdeführer noch durch die Justizvollzugsanstalt Tegel beantragt). Erst nach dem Wechsel der Zuständigkeit zur 54. Strafvollstreckungskammer Anfang des Jahres 2023 wurde dieses Versäumnis bemerkt und das überfällige Überprüfungsverfahren nach Vorlage des Vollstreckungsheftes eingeleitet.

25 bb) Nicht zu beanstanden ist, dass die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die konstatierten Vollzugsdefizite und die gravierende Lücke in der gemäß § 119a StVollzG gebotenen gerichtlichen Überprüfung des Vollzugsverlaufs vor der anstehenden Entscheidung sachverständigen Rat eingeholt hat (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 119a Rn. 6).

26 2. Im Übrigen genügt der angefochtene Beschluss auch den formellen Anforderungen des § 119a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Aus dieser Verweisung folgt, dass Beschlüsse nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt; insoweit gilt nichts anderes als für Beschlüsse nach §§ 109, 115 StVollzG. Dabei ist es erforderlich, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung maßgebend gewesen sind, so wiedergegeben werden, dass sie sowohl vom Betroffenen, von der Vollzugsbehörde, als auch von künftigen Gerichten ohne aufwändige eigene Bemühungen erfasst und verstanden werden können.

27 a) Da gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG alle Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen an rechtskräftige Feststellungen nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG gebunden sind, kann bei späteren Überprüfungen auf die getroffenen Feststellungen zu zurückliegenden Zeiträumen Bezug genommen werden, sofern sich, etwa hinsichtlich des Störungsbildes eines Gefangenen, keine Änderungen ergeben haben.

28 In allen Fällen der Überprüfung gehört zu den formellen Anforderungen zudem die Darstellung der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugsplanung. Soweit indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür zu erläutern. Es muss unmissverständlich klar sein, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Wie in einem Urteil soll die Sachverhaltsschilderung kurz, klar und bestimmt sein; alles Unwesentliche ist wegzulassen. Gegebenenfalls muss der Vortrag der Beteiligten herausgearbeitet und dargelegt werden, warum die Strafvollstreckungskammer diesen für zutreffend und entscheidungserheblich gehalten hat (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 2 Ws 59/23 –; StraFo 2020, 246; jeweils mwN).

29 b) Diesen Darlegungs- und Begründungsanforderungen wird die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gerecht. Der angefochtene Beschluss gibt die Anlassverurteilung und den Behandlungsverlauf wieder. Hinsichtlich der Vorstrafen schließt der Beschluss an die Gründe der Entscheidung der 89. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2018 an, in der insbesondere die zur Feststellung eines Hangs i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB führenden Straftaten dargestellt sind. Ferner stellt die Kammer das Störungsbild des Gefangenen anhand des im Urteil referierten Gutachtens der Sachverständigen Dr. L dar. Die nach den fortlaufenden Vollzugsplanungen der JVA T indizierten sowie die im Behandlungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen werden geschildert.

30 Dabei lassen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, die Inhalt und Umfang der dem Gefangenen angebotenen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen wiedergegeben, erkennen, welche Feststellungen sie der Entscheidung zugrunde gelegt hat.

31 Zum Einweisungszeitpunkt sei keine Indikation für eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA) der JVA T festgestellt worden. Begründet worden sei dies zum einen mit einem Mangel an Zugänglichkeit des Inhaftierten, zum anderen mit dessen Psychopathie, wodurch eine Sozialtherapie nicht angezeigt und förderlich für eine positive Entwicklung des Gefangenen sei.

32 In der Stellungnahme der JVA T vom 20. Juni 2024, die zum Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 9. Juli 2024 vorlag, wird mitgeteilt, dass der Verurteilte sich nach wie vor auf der Station für lebenslang verurteilte Straftäter befinde. Es habe dort ein durchgängiges sozialpädagogisches Gesprächsangebot bestanden. Der Verurteilte habe die Gespräche auch weitgehend genutzt. Um einen Gesprächsabbruch zu vermeiden, sei dabei auf Konfrontationen überwiegend verzichtet worden. Psychologische Gespräche seien teilweise wahrgenommen worden.

33 Im Rahmen der Überprüfung der Indikation für eine Unterbringung in der SothA durch den Psychologischen Dienst der JVA T sei man im Jahr 2019 zu der Einschätzung gelangt, dass in Anbetracht der sehr langen Reststrafe es für eine Einweisung in die Sozialtherapeutische Abteilung zu früh sei. Es wurde als günstiger erachtet, die Chancen für eine Aufnahme in der SothA z.B. durch eine Anbindung an die Psychotherapeutische Beratungs- und Behandlungsstelle (PTB) zu erhöhen.

34 Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei er sodann vom Psychologischen Dienst der JVA T an einen externen Psychotherapeuten vermittelt worden. Der Verurteilte habe die Therapie jedoch im September 2021 abgebrochen.

35 Danach habe er keine therapeutischen Gespräche mehr wahrgenommen, aber im Jahr 2022 erneut seine Aufnahme in die SothA beantragt. Am 30. November 2022 habe auch ein Aufnahmegespräch stattgefunden, das jedoch zu einem ablehnenden Bescheid geführt habe. Im Verlauf des gesamten Kontaktes sei keinerlei Betroffenheit oder Bedauern hinsichtlich des Todes des Opfers wahrzunehmen gewesen. Vielmehr habe der Verurteilte den Eindruck vermittelt, das ganze Geschehen als einen Vorgang wahrzunehmen, der vor allem dem eigenen weiteren Lebensweg hinderlich war. Weitergehende Fragen zur Tatdynamik seien nicht möglich, da er die Tat leugne.

36 Das geäußerte Behandlungsinteresse habe sich entsprechend eher allgemein auf eine Änderung seines Lebensweges bezogen, wobei nicht hätte herausgearbeitet werden können, wo ein therapeutischer Ansatz vorliegen könnte.

37 Der Verurteilte sei bereits therapieerfahren und könne formulieren, dass der Hass auf seinen Vater etwas mit seinem Verhältnis zum Vollzug sowie dem Lebensweg zu tun haben könnte. Es sei jedoch weder möglich gewesen, mit ihm eigene Anteile oder Ansätze einer Verantwortungsübernahme für die eigene Zerstörungsbereitschaft, noch ein Bedauern, das über die unmittelbaren lebenstechnischen Nachteile für seine eigene Person hinausgeht, herauszuarbeiten.

38 Mit dem Sozialdienst fänden regelmäßige Gespräche statt. In der Zusammenarbeit mit dem Verurteilten hätten bereits Aspekte seiner Biografie, seiner Kriminalitätsentwicklung, der Tathergang und das Geschehen vor der Tat sowie sein bisheriges Erwerbsleben, insbesondere kurz vor dem Anlassdelikt, thematisiert werden können. Eine tiefgreifende Bearbeitung von Risikofaktoren stehe jedoch weiterhin aus und benötige aus Sicht des Sozialdienstes, unabhängig von Urteilsfeststellungen und festgestellten Persönlichkeitsdefiziten, psychologischer oder psychotherapeutischer Unterstützung.

39 Trotz der Leugnung des Tötungsdeliktes - es sei nur ein Einschleichdiebstahl geplant gewesen - würden bei dem Verurteilten Ansatzpunkte, die als Behandlungsgrundlage dienen könnten, gesehen. So habe er geäußert, wenn er sich nicht zu einer Tatbeteiligung hätte überreden lassen, wäre das Opfer möglicherweise noch am Leben. Zudem mache er seinen Wunsch nach Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit sich selbst und delinquenzrelevanten Defiziten glaubhaft deutlich.

40 Als Barriere werde das grundsätzliche Misstrauen des Verurteilten gegenüber dem gesamten Justizapparat gesehen. Es werde davon ausgegangen, dass dieses Misstrauen seine Auseinandersetzungsfähigkeit und die Fähigkeit, sich zu öffnen und Einblicke in sein inneres Erleben zu gewähren, hemme. Der Verurteilte begründe bestehende Vorbehalte mit bisher erlebten Enttäuschungen im Rahmen von mehreren Inhaftierungen. Zu oft seien Dinge der jeweiligen Situation entsprechend ausgelegt und Versäumnisse oder Fehler nicht eingeräumt worden. Da dieses Misstrauen und die Vorbehalte sowie ein Schwarz-Weiß-Denken fest verwurzelt seien, sei Transparenz in der Zusammenarbeit mit dem Verurteilten besonders bedeutsam.

41 Um perspektivisch einen offenen und tiefgründigen Auseinandersetzungsprozess zu ermöglichen, solle der Verurteilte im weiteren Vollzugsverlauf durch den Sozialdienst dabei unterstützt werden, Vorbehalte und Misstrauen abzubauen, Vertrauen zu entwickeln und in ein kooperatives Arbeitsbündnis zu treten. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Eigenreflexion liegen. Die Teilnahme an Behandlungsgruppen (z.B. Soziale-Kompetenz-Training, Anti-Gewalt-Training) werde für sinnvoll gehalten, sofern es dem Verurteilten gelänge, sich auf diese einzulassen.

42 Schließlich werden die insoweit gezogenen Schlussfolgerungen dargelegt. Aus den Vollzugsplanfortschreibungen und den weiteren Stellungnahmen im Überprüfungszeitraum ergebe sich, dass dem Gefangenen regelmäßig Gespräche mit dem psychologischen Dienst angeboten worden sind und von ihm teilweise auch wahrgenommen wurden. Hinzu kamen das Angebot einer externen Therapie und die Prüfung einer Aufnahme in der SothA. Insgesamt könne festgestellt werden, dass unterschiedliche Behandlungsversuche unternommen worden sind, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren.

43 3. Auch inhaltlich überzeugen die Bewertungen der Strafvollstreckungskammer.

44 Nach § 66c Abs. 2 StGB ist einem Verurteilten, gegen den die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, schon im Strafvollzug eine Betreuung, die geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, sowie insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung anzubieten, um den Vollzug der Sicherungsverwahrung möglichst zu vermeiden. Schon während des Strafvollzugs müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren (ultima-ratio-Prinzip, vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, juris Rn. 112).

45 Der Senat teilt die Auffassung, dass die dem Verurteilten von der JVA T im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen bisher noch entsprochen hat, ist aber im Hinblick auf die bislang nicht befriedigenden Ergebnisse auch der Auffassung, dass ein Neustart versucht werden sollte.

46 Insofern können die Hinweise im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Se vom 21. Mai 2024 Anhaltspunkte liefern. Da der Senat davon ausgeht, dass die Vollzugsbehörde dessen Anregungen ohne weiteres in Betracht ziehen wird, kann er auf eine förmliche Vorgabe i.S.v. § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG verzichten.

47 Der Sachverständige weist darauf hin, dass schon früh verschiedene Fachdienste, Gerichte und dann auch Sachverständige mit der Person des Verurteilten befasst waren, so dass umfangreiche Beschreibungen und Fremdbefunde über ihn vorliegen.

48 Er kritisiert, dass die aktuelle Behandlungsplanung in der JVA T noch nicht ausreichend deutlich mache, was konkret von dem Verurteilten erwartet werde, wie er dies erreichen soll und woran man entsprechende Erfolge festmachen wolle.

49 Der Sachverständige geht mit Blick auf die lebensgeschichtliche Entwicklung und das feststellbare Verhalten des Beschwerdeführers zunächst allgemein vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung aus. Eine solche definiert er als „eine besondere Ausprägung von Persönlichkeitseigenschaften sowie Denk- und Verhaltensmustern (…), die zu persönlichen Leiden oder einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung führen“.

50 Hinsichtlich der konkreten diagnostischen Einordnung sieht er eine „nennenswerte Anzahl von Merkmalen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: 60.2) mit narzisstischen Anteilen und einer hohen Ausprägung des Merkmals Psychopathie“.

51 Als positiv hebt der Sachverständige hervor, dass der Verurteilte im Haftverlauf nicht durch gravierende Vollzugsstörungen in Erscheinung getreten ist, regelmäßig und erfolgreich einer Beschäftigung nachgehe, weiter abstinent von Alkohol und Drogen sei, Kontakt zur Familie halte und dass die bisher gewährten Ausführungen beanstandungsfrei verlaufen seien. Auch signalisiere er grundsätzliche Veränderungsabsichten.

52 Deutlich spricht sich der Sachverständige dafür aus, dass bei der künftigen Behandlung des Verurteilten, den er illusionslos einer „Hoch-Risiko-Klientel“ zuordnet, beachtet werden sollte, dass sie vor allem „Struktur, Transparenz und Planung“ sowie Supervision benötige, aber „nicht in die Hand externer Therapeuten in unkontrollierbaren Behandlungsrahmen“ gehöre.

53 Aus Sicht des Sachverständigen wäre eine Unterbringung des Beschwerdeführers im Bereich für Strafgefangene mit vornotierter Sicherungsverwahrung sinnvoll, um dort durch regelmäßige sozialarbeiterische und psychologische Gespräche die bislang fehlende Therapiefähigkeit zu erreichen, um ihn auf eine Behandlung in der SothA vorzubereiten. Die hohe Ausprägung psychopathischer Persönlichkeitseigenschaften sei dafür kein unüberwindbares Hindernis. Neben einem klar strukturierten Setting mit beharrlicher Einhaltung von Regeln und Vorgaben sowie einer guten Verhaltensbeobachtung müsse der Fokus inhaltlich auf der kognitiven Ebene und kriminogenen Faktoren, nicht auf emotionalen Defiziten, Empathie oder gar Reue liegen. Die psychopathischen Kernmerkmale seien therapeutisch ohnehin kaum zu beeinflussen und es sei nicht zu erwarten, dass der Verurteilte ein tatsächlich authentisches Mitgefühl und eine Opferempathie entwickeln könne.

54 Es gehe dabei eher um Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und das Einhalten eines klaren Regelwerks. Thema werde dabei auch der Abbau therapieschädigenden Verhaltens sein, wie etwa die Androhung eines Kontaktabbruchs zu den Fachdiensten oder das Vorschieben eines vermeintlichen Misstrauens, um damit die Ablehnung von Behandlungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Es gehe darum, dass der Verurteilte gewohnte Sichtweisen hinterfragen lassen müsse, auch wenn dies unangenehm sei und eigene Selbstkonzepte infrage stelle. Das Ausklammern von Themen, um den therapeutischen Rahmen zu halten, sei so gesehen nicht zielführend.

55 4. Ergänzend merkt der Senat an:

56 a) Der Beschwerdeführer irrte, sollte er meinen, dass die Strafvollstreckungskammer seinen Sachvortrag komplett in ihrem Beschluss hätte dokumentieren und abarbeiten müssen. Eine derartige Verpflichtung besteht nicht (zu den Anforderungen vgl. oben II.2.). Mindestens implizit hat sich die Kammer mit den von ihm angesprochenen Themen auseinandergesetzt.

57 b) Es ist nicht zu beanstanden, dass trotz des anzunehmenden hohen Behandlungsbedarfs eine Verlegung des Beschwerdeführers in die Sozialtherapeutische Anstalt (SothA) bislang nicht erfolgt ist.

58 (1) Gemäß § 18 Abs. 2 StVollzG Bln sind Strafgefangene in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist.

59 Eine erhebliche Gefährlichkeit liegt nach § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind.

60 Die Aufnahme eines Strafgefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ist im Sinne dieser Vorschrift angezeigt, wenn bei ihm Behandlungswilligkeit, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit angenommen werden können (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2022 – 2 Ws 68/22 Vollz – und vom 28. März 2019 – 2 Ws 1/19 Vollz –). Es ist obergerichtlich allerdings seit langem geklärt, dass der Vollzugsanstalt bei der Frage, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt „angezeigt“ ist, ein Beurteilungsspielraum zusteht. Denn sowohl bei dem Tatbestandsmerkmal „angezeigt“ als auch bei den diesem zugrundeliegenden (von der Rechtsprechung entwickelten) und es näher definierenden Merkmalen der Behandlungswilligkeit, der Behandlungsbedürftigkeit und der Behandlungsfähigkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch eine prognostische Einschätzung ausgefüllt werden müssen, für deren sachgerechte Gewinnung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 28. März 2019 aaO mwN). Eine Behandlung, die nicht „angezeigt“ ist im Sinne des § 18 Abs. 2 StVollzG Bln, ist auch nicht geeignet, die Zielsetzung des § 66c Abs. 1 Nr. 1b StGB zu verwirklichen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 2 Ws 22/21 Vollz –).

61 (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht zu besorgen, dass die JVA T von ihrem Beurteilungsspielraum in nicht ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat. Die Vorgehensweise der Anstalt, die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers, insbesondere seine Veränderungsmotivation, zunächst durch Angebote außerhalb der SothA vor Verlegung dorthin auszuloten, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

III.

62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO.

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