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2 St 4/25•KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-08-26, 2 St 4/25
2 St 4/25Obergericht / II. Strafkammer26.08.2025
Zur Unterstützung des IS durch Vorbereitung eines Sprengstoffanschlages auf ein Konzert in Wien durch einen zur Tatzeit 14-Jährigen.
Entscheidungsdatum: 2025-08-26
Aktenzeichen: 2 St 4/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0826.2ST4.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 89a Abs 1 StGB, § 89a Abs 2 Nr 1 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur Unterstützung des IS durch Vorbereitung eines Sprengstoffanschlages auf ein Konzert in Wien durch einen zur Tatzeit 14-Jährigen.
Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
1 (abgekürzt gemäß § 54 JGG iVm § 267 Abs. 4 StPO)
I.
2 Der zum Tatzeitpunkt unbestrafte, am Ende der Hauptverhandlung 16 Jahre alte Angeklagte ist syrischer Staatsangehöriger und ledig. Zum Zeitpunkt seiner Geburt lebten seine Eltern, die beide ebenfalls syrische Staatsangehörige sind, in einem Vorort der syrischen Hauptstadt Damaskus. Sein Vater arbeitete dort insbesondere als Schreiner. Der 2011 ausgebrochene syrische Bürgerkrieg beeinträchtigte das Leben der Familie zunächst nicht. Im Mai 2011 wurde die erste von drei jüngeren Schwestern des Angeklagten geboren. Im August 2013 erlitt die damals mit ihrem dritten Kind hochschwangere Mutter des Angeklagten bei einem Gefecht zwischen syrischen Regierungstruppen und Aufständischen eine schwere Schussverletzung am Kopf, die eine Vielzahl von Operationen und - um die medizinische Behandlung der Mutter zu ermöglichen - einen Umzug der Familie in die Nähe des Krankenhauses in einen anderen Vorort von Damaskus nach sich zog.
3 Im Jahr 2015 verschlechterten sich die Sicherheits- und die Versorgungslage im Wohnumfeld der Familie. Die Eltern des Angeklagten entschlossen sich deshalb, Syrien zu verlassen, und flüchteten Ende 2015 / Anfang 2016 mit ihren drei Kindern über den Libanon in die Türkei. Die wirtschaftliche Situation der Familie blieb schwierig. Mit Blick insbesondere auf die fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter des Angeklagten wurde die Familie des Angeklagten für besonders schutzbedürftig erachtet und konnten der Angeklagte, seine Eltern und seine Schwestern als sogenannte „Kontingentflüchtlinge“ im November 2017 nach Deutschland einreisen; der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt acht Jahre alt. Die Familie lebte zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft in F/H und zog im Februar 2018 nach F. Im November 2021 wurde die jüngste Schwester des Angeklagten geboren. Seine aktuelle Aufenthaltserlaubnis ist bis zum 9. Oktober 2025 gültig.
4 Der Angeklagte leidet unter einer Beeinträchtigung seines Hörvermögens, die mithilfe eines implantierten Hörsystems vollständig ausgeglichen wird. In Deutschland wurde er in die zweite Klasse der Grundschule eingeschult. Die anfangs guten schulischen Leistungen des Angeklagten ließen in der dritten Klasse nach - dies auch, weil er von Mitschülern schikaniert wurde. Seine soziale Situation im Klassenverband besserte sich in der fünften und sechsten Jahrgangsstufe wieder. Nach dem Wechsel an die H-Oberschule verbesserten sich die schulischen Leistungen des Angeklagten in der siebten und achten Klasse derart, dass er im Sommer 2024 auf ein Gymnasium wechseln konnte.
5 Am 4. September 2024, wenige Tage nach dem Beginn des neunten Schuljahres auf dem Gymnasium in F, wurde der Angeklagte in dieser Sache in unmittelbarer Nähe der Schule auf dem Gehweg von Beamten des Bundeskriminalamts zu Boden gebracht und vorläufig festgenommen. Im Anschluss daran befand er sich bis zum 29. September 2024 im polizeilichen Präventivgewahrsam, der in der Justizvollzugsanstalt B vollzogen wurde. Vom Tag seiner Entlassung bis zum 2. Januar 2025 wurde der Angeklagte lückenlos und offen von der Polizei überwacht und war es ihm aufgegeben, das Stadtgebiet von F nicht zu verlassen, keine Festivitäten oder Veranstaltungen in diesem Bereich zu besuchen und die elterliche Wohnung in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht zu verlassen. Diese Beschränkungen hielt der Angeklagte mit Unterstützung seiner Familie in vollem Umfang ein und zeigte sich im Umgang mit den überwachenden Beamtinnen und Beamten in vorbildlicher Weise höflich, freundlich und vereinbarungsfähig.
6 Bis zum Ende der Hauptverhandlung war der Angeklagte vom Schulunterricht im Klassenverband ausgeschlossen. Er wurde an mehreren Tagen pro Woche für etwa eine Stunde einzeln unterrichtet und ihm wurden Aufgaben zur Bearbeitung zuhause gestellt. Für das nach Abschluss der Hauptverhandlung beginnende Schuljahr ist die Eingliederung des Angeklagten wiederum in die neunte Klasse beabsichtigt.
7 II. Feststellungen zum Tatgeschehen
8 1. Radikalisierung des Angeklagten
9 Der Angeklagte entwickelte spätestens Anfang des Jahres 2024 ein sich steigerndes Interesse am Islam und versuchte im Internet Antworten auf religiöse Fragestellungen zu finden, da er in der von ihm besuchten Koranschule insoweit keine ihn befriedigenden Informationen erhielt. Zudem suchte und konsumierte der Angeklagte im Internet Gewaltdarstellungen in Form insbesondere von Bildern und Videos, die die Tötung von Menschen zeigten; hiervon fühlte er sich in besonderem Maße angesprochen. In diesem Zusammenhang kam der Angeklagte zunächst auf der Internet-Plattform ... in Kontakt mit Progagandainhalten des Islamischen Staates (IS). Dabei handelte es sich sowohl um jihaddistisch-islamistische Inhalte wie auch um Darstellungen von durch IS-Mitglieder ausgeführten Hinrichtungen - etwa Enthauptungen oder dem Durchschneiden der Kehle - oder von Tötungen im Rahmen von Kampfhandlungen. Der Angeklagte, dem die algorithmische Steuerung von ... seinem durch Abrufen solcher Inhalte gezeigten Interesse entsprechend zunehmend jihadistisch-islamistische Inhalte insbesondere auch des IS anbot, tauchte im Rahmen seiner täglich viele Stunden umfassenden Internetnutzung immer mehr in die Gedankenwelt des IS ein und wurde Mitglied in mehreren jihadistischen Chat-Gruppen. Dort tauschte er sich über religiöse Fragestellungen aus, erhielt und versandte Propagandamaterial und Dateien mit Gewaltdarstellungen. Während der Angeklagte noch Anfang Januar 2024 in einer Chat-Konversation den IS abgelehnt und angegeben hatte, Töten im Namen des Islam sei „haram“, also religiösen Regeln widersprechend, sympathisierte er in der Folge zunehmend mit dem IS, seiner Ideologie und seinen Taten und war spätestens ab April 2024 ein Anhänger dieser Terrororganisation.
10 Ende Februar 2024 rühmte sich der Angeklagte, der sich im Internet „A Z“ nannte, in einer islamistischen Chat-Gruppe, er höre fast nur „IS-Nasheeds“, Sprechgesänge, die von IS-Mitgliedern verfasst oder deren Inhalte vom IS befürwortet werden und die den „Jihad“ verherrlichen, den Heiligen Krieg mit Waffengewalt gegen Feinde des Islam. Der vom Angeklagten für am besten erachtete Gesang handelt von der Absicht, einen Selbstmordanschlag gegen die „Kaserne der Feinde“ zu begehen. Im März 2024 tauschte sich der Angeklagte in einer Chatgruppe über die Legitimität von Selbstmordanschlägen nach islamischem Recht aus und versandte mehrere Dokumente, in denen argumentiert wurde, Selbstmordanschläge seien kein Selbstmord im Sinne des Islam, sondern entsprächen einem Märtyrertod und seien somit nach islamischem Recht erlaubt. Zu dieser Zeit äußerte der Angeklagte in einem Chat auch bereits Überlegungen, sich selbst am „Jihad“ zu beteiligen. Ende Mai 2024 tauschte sich der Angeklagte mit einem Chatpartner über Messer aus und darüber, dass er selbst ein bestimmtes Bajonettmesser erwerben wolle. Zudem benannte der Angeklagte einem anderen Chatpartner gegenüber eine Kontaktmöglichkeit zu einem illegalen Internet-Waffenversandgeschäft. Mit Freunden fuhr der Angeklagte Mitte/Ende Juli 2024 zweimal über die Grenze nach Polen und kaufte dort auf einem Markt zwei Klappmesser und ein sogenanntes Scheckkartenmesser.
11 Anfang Juni und Mitte Juli 2024 leistete der Angeklagte insgesamt dreimal den Treueeid auf den aktuellen Führer des IS ab - dies insbesondere deshalb, weil es eine Voraussetzung für die Aufnahme in bestimmte Chatgruppen darstellte. Er trat der Chatgruppe „Y L I“ mit 32 Mitgliedern bei und wurde einer von sechs Administratoren der Gruppe, in der sodann Ende Juli 2024 etwa auch ein Anleitungsvideo zum Bombenbau geteilt wurde, das auch die Detonation eines selbstgebauten Sprengsatzes am Körper eines Menschen zeigt, und in der mögliche Einsatzszenarien für den „effektiven“ Einsatz solchermaßen hergestellten Sprengstoffs zur Tötung „Ungläubiger“ - etwa auf einer Musikveranstaltung - erörtert und Videos von Gewalttaten des IS ausgetauscht wurden. Anfang August 2024 erstellte der Angeklagte einen eigenen Kanal mit dem ins Deutsche übersetzt „Sammelarchiv“ lautenden Namen, in dem er mit Hilfe des Einsatzes künstlicher Intelligenz knapp 70.000 Dokumente zusammenstellte, die jihadistische Propaganda vor allem des IS und seiner Vorgängerorganisationen in arabischer Sprache enthielten und die der Angeklagte auf diese Weise gebündelt veröffentlichte.
12 2. Feststellungen zum Islamischen Staat
13 Der Islamische Staat (IS) ist eine terroristische Vereinigung im Ausland, deren Tätigkeit auch darauf gerichtet ist, insbesondere Tötungsstraftaten und Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen.
14 Der IS ist aus den Organisationen „at-Tauhid“, „at-Tauhid wa-l-Jihad“, „al-Qaida in Mesopotamien“, „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) und „lslamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (lSlG) hervorgegangen und tritt etwa seit dem Jahr 2014 unter seinem heutigen Namen auf. Unter den Namen „at-Tauhid“ („Bekenntnis der Einheit Gottes“) und sodann „at-Tauhid wa-l-Jihad“ („Monotheismus und Heiliger Krieg“) verfolgte die jihadistisch orientierten Gruppierung zunächst das Ziel, die Monarchie in Jordanien zu stürzen und gegen den Staat Israel zu kämpfen. Nach dem Einmarsch der von den USA angeführten Koalitionstruppen in den Irak im März 2003 bekämpfte die Vereinigung diese ebenso wie den neuen irakischen Staat. Unter dem Namen „al-Qaida fi Bila dar-Rafidain“ („al-Qaida in Mesopotamien“) schloss die Organisation sich formell der Terrororganisation „al-Qaida“ an, blieb aber faktisch selbständig und setzte den militärischen Kampf gegen die im Irak operierenden Truppen fort. Nach der Umbenennung in „lslamischer Staat im Irak“ (ISI) verfolgte die Organisation das Ziel, im Irak einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Allerdings führte die starke Präsenz US-amerikanischer Truppen und ihrer irakischen Verbündeten zu einer erheblichen Schwächung der Organisation. Erst nach dem Abzug der ausländischen Truppen im Jahr 2011 erstarkte die Vereinigung unter der Führung des Irakers Abu Bakr al-Baghdadi erneut, beteiligte sich unter Nutzung bestehender Netzwerke auch in Syrien am dortigen Bürgerkrieg und entwickelte sich unter dem Namen „ad-Daula al-lslamiya fi l-lraq ash-Sham“ („lslamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (lSlG)) zu einer irakisch-syrischen Organisation.
15 Im Sommer 2014 - die Organisation war im Frühjahr 2014 aus „al-Qaida“ ausgeschlossen worden und trat seit Juni 2014 unter dem bis heute gebräuchlichen Namen „Islamischer Staat“ auf - kontrollierte der IS aneinandergrenzende Gebiete in Ostsyrien und im Nordwestirak und bemühte sich weiterhin, ein staatsähnliches Gebilde und Verwaltungsstrukturen zu errichten. Ihr damaliger Führer al-Baghdadi rief sich zum Amir al-Mu’minin („Befehlshaber der Gläubigen“) aus und ließ sich Kalif Ibrahim nennen. Damit dokumentierte er seinen Anspruch auf die Nachfolge des Propheten Mohammed als politisches und religiöses Oberhaupt aller Muslime weltweit. Der IS wurde im Laufe des Jahres 2014 zur stärksten Rebellengruppe in Syrien, geriet aber seit dem Spätsommer 2014 durch die Luftangriffe der USA sowie europäischer und arabischer Verbündeter zunehmend unter Druck.
16 Neben dem Sturz der von Schiiten dominierten Regierung im Irak gehörten maßgeblich die Bekämpfung des Regimes des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad und die Errichtung eines zumindest die heutigen Staaten Irak, Syrien und Libanon umfassenden Gottesstaates unter Geltung der Scharia zu den Zielen der Vereinigung. Hierzu beteiligte sich der lS in verschiedenen Regionen Syriens an militärischen Bodenkämpfen und beging zahlreiche Sprengstoff- und Selbstmordanschläge sowie Entführungen und Ermordungen von Zivilisten. Seine Mitglieder verstanden und verstehen die bewaffneten Kämpfe und Anschläge als „Jihad“ im Sinne eines „Heiligen Krieges“ als bewaffnetem Kampf zur Verbreitung des (sunnitischen) Islams und damit als religiöse Verpflichtung. Zu den weiteren Zielen des IS gehören die Ausweitung des Kampfes auf die Nachbarstaaten einschließlich Saudi-Arabiens und der Türkei, die Eroberung Palästinas sowie die „Befreiung" Jerusalems und schließlich die Schaffung eines weltumspannenden Kalifats. Die Ideologie des IS umfasst neben einer antiisraelischen bzw. antijüdischen Ausrichtung auch einen ausgeprägten Schiitenhass. So verfolgt der IS sogar Sunniten, die mit Schiiten kooperieren, und bekämpft mit außerordentlicher Brutalität neben Schiiten auch Aleviten, zu denen der frühere syrische Präsident Assad und weite Teile der früheren politischen und militärischen Elite Syriens gehören, wie auch Drusen und Ismailiten. Deren physische Existenz will der IS in seinem Herrschaftsgebiet beenden. Ferner bekämpft der IS insbesondere auch Christen, Jesiden und Kurden als „Ungläubige“. Andersgläubige wurden während der Herrschaft des IS seiner ideologischen Ausrichtung folgend daher zu Zehntausenden versklavt und getötet.
17 Insgesamt gingen die Mitglieder des IS der Ideologie der Organisation folgend in den von ihr kontrollierten Gebieten mit äußerster Brutalität gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung vor. Politische Gegner wurden verhaftet, gefoltert und getötet. Die Zustände in den Gefängnissen waren unmenschlich, und willkürliche Hinrichtungen waren an der Tagesordnung. Ab Herbst 2013 kam es zu zahlreichen öffentlichen Erschießungen und Enthauptungen. In einigen Fällen präsentierten lS-Kämpfer die abgetrennten Köpfe ihrer Gegner im Internet. Verstöße gegen das islamische Recht wurden von den Scharia-Gerichten mit drakonischen Strafen geahndet. Außerdem zerstörte der IS nach der Eroberung einer Region oder Stadt häufig verbotene Heiligengräber, Moscheebauten auf Gräbern und nichtsunnitische Gotteshäuser als eine Art erste Maßnahme der Verbreitung der eigenen strengen Ideologie nach der salafistischen lslaminterpretation. Dutzende, teils hunderte irakische und syrische Regierungssoldaten wurden gezwungen, ihre eigenen Gräber zu schaufeln, und sodann ermordet und verscharrt. Vielfach wurden vom IS entführte ausländische Geiseln vor laufender Kamera enthauptet. Videos solcher Gräueltaten wurden von den Medienstellen des IS zur Erlangung größtmöglicher Aufmerksamkeit und als Demonstration der eigenen Macht im Internet verbreitet.
18 In den Jahren 2014 bis 2017 geriet der IS allerdings unter weiteren militärischen Druck und verlor neben einem Großteil seiner Kämpfer auch die strategisch und ideologisch besonders bedeutsamen Städte Mossul im Irak und Raqqa in Syrien. Militärisch nahezu besiegt verfolgte der IS seine genannten Ziele organisiert insbesondere auch in nationalen Tochterorganisationen in den Ländern der arabischen Welt im Untergrund weiter - dies insbesondere durch eine Vielzahl von Terrorakten insbesondere durch - auch und gerade von Selbstmordattentätern ausgeführten - Sprengstoffanschläge sowohl in arabischen Ländern als auch gerade in Ländern der sogenannten „westlichen Welt“. Bei diesen Anschlägen wurde eine Vielzahl von Menschen getötet und verletzt. Zur Begehung solcher Anschläge forderte der IS, der auch im Untergrund über klare Führungsstrukturen verfügt und etwa über Videobotschaften und über Publikationen im Internet gezielt und zentral organisiert weltweit Öffentlichkeitsarbeit betreibt, seine Anhänger ausdrücklich auf. Dies etwa mit einem Aufruf eines Sprechers des IS in einer Videobotschaft im Jahr 2014, jeder Anhänger des IS möge in dessen Namen an seinem Aufenthaltsort mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gerade auch in West- und Mitteleuropa „Ungläubige“ töten.
19 In jüngerer Zeit verlegte sich der IS wegen des hohen Ermittlungsdrucks in der Folge der Begehung großer, vom IS durch ein Zusammenwirken vieler Akteure organisierter Anschläge - etwa jener in Paris im November 2015 und in Brüssel im Jahr 2016 - zunehmend darauf, seine Anhänger in Europa zur Begehung von Einzelanschlägen anzuleiten. Diese Vorgehensweise sieht vor, mit nur virtuellem Kontakt über Internet-Kommunikationsdienste wie etwa Telegram nach gezielter Akquise im Internet Anhänger sowohl religiös zu schulen als auch sie in der Herstellung und Anwendung von Tatmitteln - insbesondere Sprengstoff - zu unterweisen. Zudem fordert der IS seine Anhänger auf, durch vor Anschlagstaten aufgenommene Videos den Gefolgschaftseid auf den aktuellen Führer des IS zu leisten, sich zu dem durchzuführenden Anschlag zu bekennen und solche Videos der IS-Medienstelle zu übersenden. Auch durch solche angeleiteten Anschläge wurden in den zurückliegenden Jahren insbesondere auch in Staaten der sogenannten „westlichen Welt“ durch Einzeltäter, die sich zum IS bekannt hatten, eine Vielzahl von Menschen getötet oder verletzt. Zu dem in Deutschland bisher folgenschwersten Anschlag kam es am 19. Dezember 2016 als ein Attentäter zwölf Menschen ermordete und 45 verletzte, indem er einen Sattelzug in einen Berliner Weihnachtsmarkt lenkte.
20 3. Kontakt mit B Al sowie dessen Anleitung und Unterstützung
21 Im Sommer 2024 war der Angeklagte zum überzeugten Anhänger des IS geworden und war durch seine Aktivität in islamistisch-jihadistischen Chatgruppen und mit seinem Engagement auch als Administrator in Gruppen tief in dessen Internet-Propaganda verstrickt. So hatte sich der Angeklagte in einem Kommentar unter einem Video allgemein als Ansprechpartner für Fragen der Ableistung des Treueeids erboten. Am 21. Juli 2024 um 1.17 Uhr schrieb ihn der 19-jährige albanischstämmige Österreicher und Muslim B Al, der im Internet unter dem Namen „A D“ auftrat, in einem Chat an und bat um Unterstützung bei der Ableistung der „Baya“, dem Treueeid auf den Führer des IS. Nur Minuten später antwortete der Angeklagte, ließ Al dort als Kommunikationspartner zu und veranlasste sodann die Fortsetzung der weiteren Kommunikation in einem Chat. Auf diesem Kommunikationsweg beantwortete er Al Fragen zur Ableistung des Treueeids. Er hatte sich entschlossen, A bei dessen Bemühen, dem IS beizutreten, zu unterstützen. Am 28. Juli 2024 setzten beide ihre Konversation fort. Um 16.04 Uhr schrieb Al, der sich mit dem Gedanken trug, einen islamistisch motivierten Terroranschlag zu begehen, den Angeklagten an und fragte ihn, ob er „Kontakt zu Brüdern vom Staat“ habe und erkundigte sich beim Angeklagten nach Vorgaben dazu, ob ein Kontakt zu Mitgliedern des IS oder ein Handeln nach deren Vorgaben Voraussetzung dafür sei, dass ein ausgeführter Anschlag anerkannt werde. Der Angeklagte, der um 17.22 Uhr angefangen hatte, auf Als Nachrichten zu antworten, und der als Anhänger des IS den Entschluss gefasst hatte, Al auch bei der Vorbereitung eines von ihm ausgeführten Anschlags zu unterstützen, beruhigte diesen, dass er frei darin sei, einen Anschlag auch ohne vorherige Mitteilung an den IS zu begehen, und forderte ihn auf, einfach ein Video aufzunehmen, das zeige, wie er den Treueeid ableiste. Auch bekräftige er auf Als Frage, dass auch ein Anschlag in Österreich gut wäre, und riet ihm, als Anschlagsziel - ggf. nach einer Recherche im Internet - eine Veranstaltung von Homosexuellen auszuwählen. Auf die von Al geäußerte Überlegung, einen Anschlag zu begehen, indem er mit einem Lastwagen in eine Menschenmenge fahre, empfahl der Angeklagte ihm einen illegalen Waffen-Versandhandel zum Zwecke des Ankaufs von Waffen für die Ausführung eines Terroranschlags. Auch sandte der Angeklagte Als ein von der Medienstelle des IS veröffentlichtes Video mit einer Bombenbauanleitung zu, das Al allerdings bereits bekannt war, beriet ihn hinsichtlich der Beschaffung von für den Bombenbau notwendigen Gegenständen und riet ihm, die „Hijra“, das Auswandern in das Herrschaftsgebiet des IS, durch eine Reise als Tourist nach Syrien zu bewerkstelligen und dort gegenüber Angehörigen des IS den Treueeid abzuleisten.
22 Am selben Tag äußerte Al dem Angeklagten gegenüber mit Blick auf seine Anschlagspläne Angst vor dem eigenen Tod und vor Schmerzen durch etwaige selbst erlittene Schussverletzungen zu haben. Darauf erkundigte der Angeklagte sich in einer IS-nahen Telegram-Chatgruppe nach Hilfe für Al und vermittelte ihn am Folgetag an eine unter dem Namen „Abu Omar Al ... (im Folgenden: Abu Omar) auftretende Kontaktperson zur Durchführung eines sogenannten „Ruqya“-Rituals - einer Art Exorzismus mit dem Ziel der spirituellen Heilung und der Linderung der Beschwerden. Bei Abu Omar handelte es sich - wie auch der Angeklagte annahm - um ein Mitglied des IS. Der Angeklagte rechnete damit und wollte, dass die Herstellung des Kontakts zwischen Al und Abu Omar zu As weiterer Verstrickung und letztlich zu dessen Mitgliedschaft im IS führen würde.
23 In der Folge wurde Al durch Abu Omar und ein weiteres, unter dem Namen „Abu Imran“ kommunizierendes IS-Mitglied bei der konkreten Planung eines Anschlags auf eines der drei für Mitte August 2024 im E-H-Stadion geplanten Konzerte der US-amerikanischen Sängerin T S angeleitet. Al legte gegenüber Abu Omar den Treueeid auf den aktuellen Führer des IS ab. Dabei unterstützte ihn der Angeklagte, indem er ihm am 30. Juli 2024 die Eidesformel gleich mehrfach sowohl in arabischer als auch in englischer Sprache übersandte und ihn ermutigte, den Treueeid noch am selben Tag abzulegen. Auch bestärkte der Angeklagte Al, den Kontakt zu Abu Omar fortzuführen, indem er Al am 1. August 2024 von seinen eigenen Kontakten zu Abu Omar berichtete und ihm versicherte, dieser sei vertrauenswürdig. Zudem übersetzte der Angeklagte, der wusste, dass Al beabsichtigte, für den IS einen Sprengstoffanschlag in Österreich zu begehen, bei dem eine Vielzahl an Menschen getötet oder verletzt werden sollten, und dass Al an der Herstellung eines Sprengsatzes hierfür arbeitete, auf Als Bitten hin Teile einer Al von Abu Imran übermittelten Anleitung zur Herstellung eines Sprengsatzes, da Al der arabischen Sprache nicht ausreichend mächtig war. Der Angeklagte wollte auf diese Weise Al Anschlagsplan fördern und ihn bei der Anschlagsvorbereitung unterstützen. In den Folgetagen gelang es Al, eine für eine Zündkapsel ausreichende Menge funktionsfähigen Sprengstoffs herzustellen, die im Zuge seiner Festnahme im Kühlschrank des von ihm bewohnten Hauses in T zusammen mit anderen zum Bau eines Sprengsatzes benötigten Gegenständen aufgefunden wurde. Zur Ausführung des von Al geplanten Anschlags kam es nicht.
24 4. Verhalten nach der Festnahme B Als in Österreich
25 B Al wurde von der österreichischen Polizei am 7. August 2024 in seinem Wohnort T in Niederösterreich festgenommen. Nachdem der Angeklagte dies erfahren hatte, kommunizierte er mit mehreren Chatpartnern über Als Anschlagsplan und seinen eigenen Beitrag dazu. So bekannte er etwa am 11. August 2024 im Chat mit dem 14-jährigen B H, er - der Angeklagte - habe Al geholfen, einen Anschlag auf das T S - Konzert „ein bisschen zu planen“ und sandte seinem Chatpartner eine Al zeigende Lichtbild-Datei aus der Berichterstattung über dessen Festnahme zu. Wenige Stunden später am selben Tag kommunizierte der Angeklagte mit einem unter dem Namen „Abo_Gandall“ auftretenden IS-Mitglied über Als Verbindung zu Abu Omar, dessen Ruqya-Behandlung und dessen Festnahme. „Abo_Gandall“ monierte hier die Aufbewahrung des Sprengstoffs durch Al in seiner Küche als Fehlverhalten und kritisierte den Angeklagten für seine „Planung mit dem Bruder“. Der Angeklagte blieb bis wenige Tage vor seiner Festnahme mit „Abo_Gandall“ in Kontakt und beteuerte noch am 31. August 2024, er selbst werde - „wenn Gott es will“ - die „nächste Operation“ umsetzen.
26 5. Verhalten des Angeklagten nach seiner Festnahme
27 Der Angeklagte zeigte sich durch seine Festnahme in unmittelbarer Nähe seiner neuen Schule am 4. September 2024 und durch den folgenden Präventivgewahrsam in hohem Maße beeindruckt und emotional aufgewühlt. Insbesondere vor seinen Eltern, die ein liberales Verständnis des Islam praktizieren und dem IS und seinen Gewalttaten entschieden ablehnend gegenüberstehen, schämte er sich wegen seines Verhaltens. Noch im Gewahrsam führte er Gespräche mit einem Islamwissenschaftler des Landeskriminalamts (LKA) Brandenburg und nahm die von diesem der IS-Auslegung des Islam entgegengesetzten alternativen Sichtweisen mit großem Interesse und mit Offenheit auf. Eine ergänzend hierzu ab dem 7. Oktober 2024 von der Fachstelle Islam des Landes Brandenburg über Monate wöchentlich durchgeführte Deradikalisierungsmaßnahme verlief von Beginn an positiv und vermittelte dem Angeklagten ein von der IS-Ideologie abweichendes Verständnis des Islam sowie die Überzeugung, dass seine Hinwendung zum IS und seiner Ideologie ein verwerflicher Irrweg war. Der Angeklagte hat sich glaubhaft vollständig vom IS distanziert. Die seit der Entlassung aus dem Präventivgewahrsam vom LKA Brandenburg geführten regelmäßigen Kontaktgespräche wurden von dem Angeklagten ausnahmslos freundlich, aufgeschlossen und gesprächsbereit angenommen.
28 III. Rechtliche Würdigung
29 Der Angeklagte hat sich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht.
30 1. Mit der Bestärkung Als, sich dem IS als Mitglied anzuschließen und im Namen des IS einen Anschlag zu begehen, und mit der konkreten Hilfestellung, die der Angeklagte Al durch die festgestellte Beratung, durch die Vermittlung des Kontakts zu Abu Omar und insbesondere durch die Übersendung einer Bombenbauanleitung sowie durch Übersetzung von Teilen einer weiteren Anleitung zur Herstellung eines Sprengsatzes gab, förderte er die Ziele des IS als terroristischer Vereinigung im Ausland in einer Weise, die vorteilhafte Auswirkungen für die Vereinigung zeitigte. Eine mitgliedschaftliche Betätigung des Angeklagten für den IS hat der Senat in umfassender Würdigung der Beweiserkenntnisse nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht; eine Unterstützung des IS liegt indes mit Gewissheit vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13, AK 14/13, NJW 2013, 3257, Rn. 18 ff.).
31 Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz ist in Bezug auf den IS erteilt worden.
32 2. Durch dieselben Handlungen verwirklichte der Angeklagte auch die Voraussetzungen des Tatbestands der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Bei dem von Al geplanten Sprengstoffanschlag auf eines der Konzerte der T S in W, bei dem der Ideologie des IS entsprechend eine Vielzahl von „Ungläubigen“ getötet werden sollte, handelte es sich um eine Tat, die dazu bestimmt und geeignet war, die Sicherheit der Republik Österreich zu beeinträchtigen. Durch die Ausführung dieses Anschlags wäre das Vertrauen der österreichischen Bevölkerung erschüttert worden, in ihrem Staat vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein (vgl. MüKo-StGB/Anstötz, 5. Aufl., § 89a Rn. 22 mwN). Der Angeklagte wusste, dass Al in Österreich für den IS einen Sprengstoffanschlag mit vielen Opfern begehen wollte und dass er an einem Sprengsatz arbeitete. Durch die Übersendung einer Bombenbauanleitung, durch die Beratung hinsichtlich der Beschaffung von zur Sprengstoffherstellung notwendiger Gegenstände und durch die Übersetzung eines Teils einer weiteren Anleitung zur Herstellung einer Sprengvorrichtung unterwies der Angeklagte Al in spezifischem Wissen zum Bombenbau. Auf einen - hier im Übrigen äußerst naheliegenden - Erfolg der Unterweisung kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 StR 412/17, NStZ 2018, 89).
33 IV. Strafzumessung
34 1. Anwendung von Jugendstrafrecht
35 Der Senat hat Jugendstrafrecht angewendet, weil der Angeklagte bei Ausführung seiner Tat 14 Jahre alt und damit Jugendlicher war (§ 1 Abs. 2, Halbsatz 1 JGG). An der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 Satz 1 JGG) des intelligenten und altersgemäß reifeentwickelten Angeklagten bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte hat seine Unterstützung Als selbst als eine Art „Mittäterschaft“ eingeschätzt und damit das Unrecht seines Tuns erkannt; nach dieser Einsicht hätte er auch handeln können.
36 2. Verhängung einer Jugendstrafe
37 Nach der gebotenen jugendspezifischen Gesamtabwägung reichte die Verhängung von Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln nicht aus. Vielmehr war gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen. Denn seine Schuld wiegt schwer (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG).
38 Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihr. Entscheidend ist die innere Tatseite, also inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281). Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt keine selbständige Bedeutung zu. Er ist allerdings sowohl für die Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG als auch für die Zumessung der konkreten Jugendstrafe insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 mwN). Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen, weil in den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (vgl. BGH aaO).
39 Bei der nach dieser Maßgabe vorzunehmenden Beurteilung war Folgendes zu berücksichtigen: Der Angeklagte hat die Straftatbestände der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) und - tateinheitlich dazu - der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) verwirklicht. Für beide Vergehen sieht das Gesetz im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Voraussetzungen für das Vorliegen minderschwerer Fälle nach den Vorschriften des § 129a Abs. 6 StGB sowie des § 89a Abs. 5 StGB lägen jeweils nicht vor. Insbesondere ist - betreffend § 129a Abs. 6 StGB - weder die Schuld des Angeklagten gering noch war seine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung; auch wäre bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts in Abwägung aller relevanten Umstände der Regelstrafrahmen des § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB nicht unangemessen hart.
40 Vielmehr offenbart die vom Angeklagten begangene Tat in umfassender Würdigung der von ihm dabei gezeigten charakterlichen Haltung, seiner Tatmotivation und seiner Persönlichkeit schwere Schuld. Der Angeklagte zeigte sich hasserfüllt, kalt und empathielos, als er mit Al die Durchführung eines Anschlags für den IS als die seit Jahren weltweit gewalttätigste und gefährlichste terroristische Organisation plante. Dabei war dem Angeklagten vor dem Hintergrund der vielfach von ihm konsumierten und geteilten Darstellungen von Tötungsverbrechen gerade auch die Brutalität und die Menschenverachtung des IS und die objektive Gefährlichkeit der Vereinigung für alle Andersdenkenden stets bewusst. Der Angeklagte wusste um die verheerende Wirkung der Detonation selbstgebauter Sprengsätze, als er Al hinsichtlich der Auswahl eines Anschlagsziels beriet und ihn im Bau einer Bombe unterwies. Ihm war bewusst, dass Al mit seiner Hilfe unmittelbar vor der Begehung eines Sprengstoffanschlags stand. Auch nach Als Festnahme stand er weiter in Kontakt mit dem IS und zeigte sich zu dessen weiterer Unterstützung bereit.
41 Auf das Vorliegen einer fortbestehenden Erziehungsbedürftigkeit des Angeklagten kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - 5 StR 205/23, NStZ 2024, 615 Rn. 14 ff.).
42 3. Bemessung der Jugendstrafe
43 Der Strafrahmen der zu verhängenden Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 3 JGG). Die Jugendstrafe ist nach § 18 Abs. 2 JGG grundsätzlich so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe wirkten sich nicht nur die zuvor genannten schulderschwerenden Umstände aus. Vielmehr hat der Senat strafmildernd anerkannt, dass der Angeklagte unbestraft ist, er die Tat in einem - was das Kerngeschehen betrifft - nur wenige Wochen umfassenden Zeitraum im Zuge seiner Radikalisierung im Internet beging und sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung in vollem Umfang und reuig geständig gezeigt und so Verantwortung für seine Tat übernommen hat.
44 Nach einer Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat der Senat auf die schuldangemessene, zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässliche
45 Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
46 erkannt.
47 4. Strafaussetzung zur Bewährung
48 Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte bereits diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Jugendstrafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist auch im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten nicht geboten.
49 Die dem Angeklagten zu stellende positive Legalprognose im Sinne des § 21 JGG ergibt sich insbesondere daraus, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er sich in der Hauptverhandlung umfassend und aufrichtig reuig geständig gezeigt hat und authentische Scham für die von ihm begangene Tat zum Ausdruck gebracht hat. Der Angeklagte hat nachvollziehbar und glaubhaft seine eigene Radikalisierung und seine Verstrickung in die Ideologie des IS dargestellt und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass er seine Hinwendung zum IS und dessen Unterstützung als verwerflichen Irrweg erkannt und sich vollständig von islamistisch-jihadistischem Gedankengut distanziert hat. Zur abschließenden Festigung der Deradikalisierung des Angeklagten hat der Senat ihm als Bewährungsweisung aufgegeben, im Rahmen einer Psychotherapie insbesondere zu ergründen, weswegen er Anerkennung und Bestätigung in der Hinwendung zur Ideologie des IS suchte.
V.
50 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 104 Abs. 1 Nr. 13, 74 JGG
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