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27 O 147/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-05-26, 27 O 147/26 eV
27 O 147/26 eVKantonsgericht26.05.2026
1. Der für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindesttatbestand an Beweistatsachen wird in der Regel noch nicht durch die bloße Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, sondern erst durch die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht begründet. 2. Etwas anderes gilt nur bei Besonderheiten von Täter oder Tat oder dann, wenn das Medium weitere Recherchen angestellt hat und im Unterlassungsprozess vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, dass und welche konkreten Anhaltspunkte und Beweismittel den Verdacht der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftat stützen.
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 27 O 147/26 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0526.27O147.26EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Der für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindesttatbestand an Beweistatsachen wird in der Regel noch nicht durch die bloße Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, sondern erst durch die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht begründet.
Etwas anderes gilt nur bei Besonderheiten von Täter oder Tat oder dann, wenn das Medium weitere Recherchen angestellt hat und im Unterlassungsprozess vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, dass und welche konkreten Anhaltspunkte und Beweismittel den Verdacht der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftat stützen.
I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
Polizist soll Kriminelle vor Razzien gewarnt haben
Der jetzt angeklagte Polizist arbeitete auf dem Abschnitt X in X
Schwerwiegender Verdacht gegen einen X Polizisten! Ausgerechnet ein Beamter der Brennpunkt-Wache in der X X-straße soll jahrelang Ermittlungsgeheimnisse an Kriminelle weitergegeben und vor Razzien gewarnt haben. Im Gegenzug dafür gab es Essen, Getränke, Wasserpfeifentabak und einen 38.000-Euro-Kredit!
Jetzt hat die X Staatsanwaltschaft Anklage wegen Geheimnisverrats, Bestechlichkeit und Rechtsbeugung gegen X (X Jahre) erhoben. Sprecher X zu X: „Ihm werden 17 Fälle des Geheimnisverrats, vier Fälle der Bestechlichkeit und sechs Fälle der Rechtsbeugung vorgeworfen.“
Über drei Jahre hinweg (X bis X) soll der X-polizist vom Abschnitt X eine zuverlässige Informationsquelle für Kriminelle gewesen sein.
Der Vorwurf: Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit soll er in mindestens 17 Fällen polizeiliche Erkenntnisse an Verdächtige aus der Szene weitergegeben haben. Einem steckte er laut Anklage sogar durch, dass er mit Haftbefehl gesucht werde.
Zudem soll X auf Wunsch Informationen aus Polizeiberichten, personenbezogene Daten und bevorstehende Polizeieinsätze verraten haben. Auch die Dienstzeiten in der Szene gefürchteter Ermittler soll er an die Kriminellen weitergegeben haben.
In drei der Fälle soll er für den Verrat Getränke, Essen und Kosten für Wasserpfeifen erhalten haben.
Im vierten Anklagepunkt soll er für die Weitergabe von dienstlichen Informationen ein 38.000-Euro-Darlehen bekommen haben. Für den großzügigen Kredit bot er der Staatsanwaltschaft zufolge sogar an, dienstlich Einfluss auf den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens zu nehmen.
In sechs Fällen überrumpelte der mutmaßlich korrupte Cop sogar die X Justiz: So soll er auf Grundlage angeblich anonymer Hinweise Ermittlungen gegen Konkurrenten seiner Auftraggeber veranlasst und bei der Staatsanwaltschaft X unter falschen Angaben Durchsuchungsbeschlüsse beantragt haben, die vom Amtsgericht X auch genehmigt wurden.
Dass die verbotene Verbindung des Polizisten mit Kriminellen überhaupt aufflog, ist einem Zeugenhinweis im Jahr X zu verdanken. Seitdem wurde er verdeckt überwacht und seine Telefonchats von Ermittlern mitgelesen.
Seit der Durchsuchung seiner Wohnung im X ist X suspendiert. Im Fall einer Verurteilung droht ihm eine mehrjährige Haftstrafe.
wie geschehen unter X und wie aus den Anlagen AST 5 und AST 11 ersichtlich.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung betreffend den Antragsteller durch die Antragsgegnerin.
2 Der Antragsteller ist Polizeibeamter und war in dem Zeitraum von X bis X im Abschnitt X in X im X-dienst eingesetzt. Er wurde unmittelbar nach Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen im Jahr X vom Dienst freigestellt. Sein Dienstherr sprach ihm gegenüber zudem ein vorläufiges Dienstausübungsverbot aus.
3 Die Antragsgegnerin verantwortet die Webseite X.
4 Am X veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft - ohne den Antragsteller zuvor anzuhören - eine Pressemitteilung, in der - ohne namentliche Nennung - mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft X gegen den Antragsteller Anklage zum Landgericht X erhoben habe. Die Anklage ist vom Landgericht X noch nicht zugelassen.
5 Die Antragsgegnerin veröffentlichte - ohne den Antragsteller zuvor anzuhören - ebenfalls am X auf X einen Beitrag mit der Überschrift „Polizist soll Kriminelle vor Razzien gewarnt haben“ . Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 5 verwiesen.
6 Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom X ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen. Die Antragsgegnerin reagierte hierauf mit E-Mail vom X und der Einräumung der nachträglichen Möglichkeit einer Stellungnahme.
7 Die Parteien wechselten weitere Schreiben, in denen die Antragsgegnerin konkrete Fragen stellte und der Antragsteller die Vorwürfe jeglichen strafrechtlichen Fehlverhaltens zurückwies.
8 Die Antragsgegnerin aktualisierte in der Folge den Artikel, in dem es seitdem am Ende heißt:
9 „X weist die Anschuldigungen durch seinen Anwalt entschieden zurück und beruft sich auf die Unschuldsvermutung.“
10 Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe im streitgegenständlichen Artikel die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung missachtet. Seine vorherige Anhörung sei möglich gewesen, da die Antragsgegnerin seine Kontaktdaten hätte ermitteln können.
11 Er beantragt,
12 wie erkannt.
13 Die Antragsgegnerin beantragt,
14 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
15 Sie ist der Auffassung, die Anträge seien schon unzulässig. Eine Anhörung des Antragstellers sei ihr mangels Vorliegens von Kontaktdaten zunächst nicht möglich gewesen. Sie habe unter erheblichem Aktualitätsdruck gestanden.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17 A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
18 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm gewählte Antragstellung. Der Antragsteller, der eine unzulässige Verdachtsberichterstattung geltend macht, ist der Ansicht der Antragsgegnerin zuwider nicht gehalten, die Berichterstattung lediglich unter dem Gesichtspunkt seiner Identifizierung anzugreifen. Daran ändert der Umstand, dass der Antragsteller bei einzelnen zum Gegenstand der Unterlassungsanträge erhobenen Äußerungen bei deren isolierter Betrachtung nicht erkennbar ist, nichts. Denn die tenorierte Untersagung bezieht sich lediglich auf den Artikel in seinen hier streitgegenständlichen Versionen („wie geschehen“ ) und ordnet damit keine grundsätzliche Untersagung der Äußerungen, sondern lediglich eine im hier streitgegenständlichen Äußerungskontext an.
19 II. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund.
20 1. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin die Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verlangen.
21 a. Dem Antragsteller steht mit dem Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung ein Verfügungsanspruch zu.
22 aa. Durch Nennung seines Vornamens und abgekürzten Nachnamens einschließlich der Angabe seines Alters ist der Antragsteller jedenfalls in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben im Artikel („X-polizist des Abschnitts X“ ,„der angeklagte Polizist arbeitete auf dem Abschnitt X in X“ ,„Beamter der X-Wache in der X X-straße“ ), anders als noch in einer weitgehend anonymisierten - und hier nicht streitgegenständlichen - Vorberichterstattung anderer Medien (vgl. dazu Kammer, Beschluss vom 12. August 2025 - 27 O 253/25 eV, GRUR-RS 2025, 20320, Rn. 11 ff.), für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar.
23 bb. Die angegriffene Wortberichterstattung, mit der nach ihrem Gesamtverständnis aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers über den Verdacht unterschiedlicher dem Antragsteller vorgeworfener strafbarer Handlungen berichtet wird, verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da die Antragsgegnerin die Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hat.
24 Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit jedoch keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Bei der Berichterstattung über einen Verdacht ist zudem Voraussetzung, dass durch die Art der Darstellung deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen Verdacht handelt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 37 ff. m.w.N.).
25 Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründet. Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt". Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob der Bericht geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch, ob die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 27 O 393/25, GRUR-RS 2025, 35306, Rn. 25 ff. m.w.N.).
26 (2) Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die streitgegenständlichen Äußerungen auch unter Abwägung mit der für die Antragsgegnerin streitenden Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als unzulässig.
27 (a) Es fehlt vorliegend bereits an dem erforderlichen Mindestmaß an Beweistatsachen für die Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung über den Antragsteller. Zwar hat die Staatsanwaltschaft - wie schon der den Antragsteller nicht namentlich identifizierenden Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft zu entnehmen ist - mittlerweile Anklage gegen den Antragsteller erhoben. Das setzt nach § 170 Abs. 1 StPO voraus, dass der Beschuldigte aus Sicht der Staatsanwaltschaft einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, mithin eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht. Jedoch fehlt es bislang noch an einem Eröffnungsbeschluss des Strafgerichts nach § 203 StPO, ausweislich dessen die Verurteilung des Antragstellers bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln als wahrscheinlich erscheinen würde (vgl. Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Bei dieser Verfahrenslage wäre ein die identifizierende Verdachtsberichterstattung rechtfertigender Mindestbestand an Beweistatsachen nur dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Antragsgegnerin weitere Recherchen angestellt und im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgetragen hätte, ob und welche weiteren Anhaltspunkte und Beweismittel für einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die unterschiedlichen der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten jeweils gegeben waren (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 27 O 324/24 eV, GRUR-RS 2024, 34527, Rn. 10). Daran fehlt es. Soweit die Antragsgegnerin sich insoweit auf angebliche und nicht näher konkretisierte Durchsuchungs- und Überwachungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden bezogen hat, ist ihr das bereits deshalb unbehelflich, da sie nicht zu deren Inhalt vorgetragen hat und diese zudem lediglich einen einfachen Anfangsverdacht voraussetzen (st. Rspr., vgl. nur Hegmann, in: BeckOK StPO, Stand: 1. April 2026, § 102 Rn. 1 m.w.N.). Zwar kann eine Verdachtsberichterstattung im Ausnahmefall auch schon dann zulässig sein, wenn der Verdacht nach den Beweisanforderungen eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wäre. Das erfordert allerdings entweder Besonderheiten der Tat oder des Täters, die hier jeweils nicht gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).
28 (b) Unabhängig davon ist die Berichterstattung in ihrer ursprünglichen Fassung auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers zu den in dem Artikel geschilderten und ihn betreffenden Vorwürfen fehlte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war dieses Erfordernis hier nicht ausnahmsweise verzichtbar, da die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit auf das erhebliche Gegenvorbringen des Antragstellers nicht gerecht geworden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 21). Ob auch die übrige Berichterstattung mangels hinreichender Anhörung unzulässig war, kann dahinstehen, da es insoweit aus den vorstehenden Erwägungen jedenfalls an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte.
29 b. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin die für deren Wiederlegung grundsätzlich und auch hier erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 19 m.w.N.).
30 2. Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
31 Die Eilbedürftigkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Betroffene die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten selbst widerlegt (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 - 10 U 87/22, GRUR-RS 2024, 5989, Rn. 14). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag vom 29. April 2026 gegen eine Berichterstattung, die erstmals am 22. April 2026 veröffentlicht wurde.
32 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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