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OVG 5 S 18/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2026-04-24, OVG 5 S 18/26
OVG 5 S 18/26Verwaltungsgericht / 5. Abteilung24.04.2026
Das Eigentumsrecht des Tierhalters wird durch das infolge der Sicherstellung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG Bln begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis beschränkt, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass die zu verwahrende Sache in Besitz genommen und der Berechtigte von Einwirkungen ausgeschlossen wird. Nach der Verbringung des sichergestellten Tieres in ein Tierheim verbleibt dem Tierhalter ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einräumung eines Besuchsrechts, bei der sein Eigentumsrecht u.a. gegen gefahrenabwehrrechtliche und tierschutzrechtliche Aspekte abzuwägen ist.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2026-04-24
Aktenzeichen: OVG 5 S 18/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0424.OVG5S18.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Eigentumsrecht des Tierhalters wird durch das infolge der Sicherstellung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG Bln begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis beschränkt, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass die zu verwahrende Sache in Besitz genommen und der Berechtigte von Einwirkungen ausgeschlossen wird. Nach der Verbringung des sichergestellten Tieres in ein Tierheim verbleibt dem Tierhalter ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einräumung eines Besuchsrechts, bei der sein Eigentumsrecht u.a. gegen gefahrenabwehrrechtliche und tierschutzrechtliche Aspekte abzuwägen ist.(Rn.11)
Vergleiche zur Einräumung des Rechts zum Besuch eines sichergestellten Hundes OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2023 - 5 B 1277/22 -, NJW 2024, 984 und juris.(Rn.12)
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