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12 K 458/25 V•VG Berlin 12. Kammer, 2026-04-28, 12 K 458/25 V
12 K 458/25 VVerwaltungsgericht / Chamber 1228.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-28
Aktenzeichen: 12 K 458/25 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0428.12K458.25V.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19c AufenthG, § 14 Abs 1 Nr 1 BeschV, JFDG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die im Jahr 2000 geborene Klägerin, die kamerunische Staatsangehörige ist, begehrt die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst.
2 Die Klägerin beantragte unter dem 16. Juli 2025 bei der Botschaft der Beklagten in Jaunde die Erteilung eines Visums, um einen Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges Soziales Jahr, im Folgenden: FSJ) beim Deutschen Roten Kreuz – Kreisverband Münster – abzuleisten. Als Einsatzstelle ist die LWL-Klinik Münster vorgesehen, die psychisch kranke Menschen versorgt. Die Klägerin schloss im Jahre 2018 in ihrem Heimatland die Schule mit dem „Advanced Level“ ab. Im Anschluss übte sie kurzfristige Tätigkeiten aus (Werbeagentin, Praktikum bei einem Radiosender, Tätigkeit am Empfang eines Gesundheitszentrums). Zu ihrer Motivation gab die Klägerin im Wesentlichen an: Das angestrebte FSJ an der LWL-Klinik sei ein wichtiger Schritt für ihr Berufsziel der Krankenschwester. Ihre Leidenschaft für die Gesundheitspflege entstamme der vor Jahren von ihr erfolgten Pflege für ihre mittlerweile verstorbene Großmutter. Sie wolle während ihres Freiwilligendienstes mehr über Demenz und andere psychische Krankheiten erfahren.
3 Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Landmark Metropolitan University Institute vom 16. Juni 2025 vor, wonach sie vorläufig in der Studienrichtung Krankenpflege ab dem akademischen Jahr 2025/26 eingeschrieben sei. In einer weiteren Bescheinigung vom selben Tag teilt die Landmark Metropolitan University mit, dass der Studienplatz für die Klägerin sicher sei und sie das Studium im Oktober 2026 nach ihrer Ausbildung aufnehmen werde.
4 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2025 lehnte die Botschaft in Jaunde den Antrag auf Erteilung eines Visums ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Aus den Angaben und Unterlagen der Klägerin sei nicht zu ersehen, warum sie angesichts ihres anscheinend bereits seit längerem bestehenden Interesses am Gesundheits- bzw. Pflegebereich nicht bereits direkt nach dem Abitur eine Ausbildung oder ein Studium in dem einschlägigen Bereich absolviert habe. Es sei nicht plausibel, warum sie zum jetzigen Zeitpunkt, nachdem sie einen Studienplatz in ihrem Heimatland erhalten habe, das Studium um ein Jahr verschieben wolle, um zunächst ein FSJ in Deutschland abzuleisten.
5 Die Klägerin hat zunächst am 13. Mai 2025 eine Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem die Botschaft den ablehnenden Bescheid erlassen hatte, hat sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 auf eine Verpflichtungsklage umgestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus: Das FSJ sei ein wichtiger Schritt auf ihrem Weg, Krankenschwester zu werden. Ihre Familie beabsichtige ein Gesundheitszentrum in Kamerun zu entwickeln. Auch dies sei einer der Gründe, weshalb sie im Rahmen ihres FSJ den Umgang mit psychisch kranken Patienten erlernen wolle. Hierdurch würde ihr geplantes Studium in Kamerun unterstützt. Sie werde wertvolle Praxiserfahrung und Einblicke in fortgeschrittene Pflegemethoden gewinnen. Sie habe starke Bindungen an ihr Heimatland Kamerun, wo ihre gesamt Familie lebe. Beim Aufbau der von ihrer Familie geplanten Klinik werde sie mitwirken.
6 Die Klägerin beantragt,
7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Beklagten in Jaunde vom 6. Oktober 2025 zu verpflichten, ihr ein Visum zur Aufnahme eines Freiwilligen Sozialen Jahres zu erteilen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid führt ergänzend aus: Es erscheine unrealistisch, dass der Freiwilligendienst ausreichend sei, um die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, um in einem ausländischen Gesundheitszentrum kompetent mit psychischen Erkrankungen umzugehen. Denn dieser ersetze keine fundierte Ausbildung. Die Aufgaben der Freiwilligen seien lediglich unterstützende Hilfen, wie z.B. das Begleiten von Patienten zu therapeutischen Maßnahmen, Hilfe bei Einnahme der Mahlzeiten, Hilfe bei Hygiene, Hol- und Bringdienste.
11 Mit Beschluss vom 17. März 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
13 A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums noch auf Neubescheidung ihres Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO);
15 Rechtsgrundlage für das begehrte Visum ist § 19c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 der Beschäftigungsverordnung – BeschV (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2022 – OVG 3 M 35/22 –). Nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Die Beschäftigungsverordnung sieht in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 vor, dass ein Ausländer für die Teilnahme an einem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst zugelassen werden kann. Der Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2024 (BGBl I Nr. 170) erfüllt diese Voraussetzung (Bergmann/Dienelt/Samel, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 19e Rn. 3; vgl. zum Bundesfreiwilligengesetz: VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2021 – VG 29 K 184/20 V – juris Rn. 20).
16 Die Zweifel der Beklagten an der Plausibilität des von der Klägerin angegebenen Aufenthaltszwecks sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stehen der Visumerteilung entgegen. Die von der Klägerin vorgelegte Vereinbarung mit dem DRK-Kreisverband Münster über die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes FSJ genügt nicht als Nachweis eines entsprechenden Einreise- und Aufenthaltszwecks. Die Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren lassen die Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes nicht plausibel erscheinen. Die Klägerin hat nach dem Schulabschluss verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, die mit einem Gesundheitsberuf nicht im Zusammenhang stehen. Sie gibt zwar an, dass die Pflege der an Demenz erkrankten Großmutter ihr Interesse am Umgang mit an Demenz oder psychischen Krankheiten erkrankten Menschen geweckt habe, sie stellt aber den Zusammenhang zur Entscheidung, warum sie erst geraume Zeit nach der Pflege der Großmutter die Entscheidung getroffen hat, im Rahmen eines FSJ mit psychisch erkrankten Menschen Umgang zu haben, nicht her. Die Umstände und den Umfang der Pflegemaßnahmen, die sie für ihre Großmutter geleistet haben will schildert sie nicht. Es wird auch nicht deutlich, bis wann sie die Großmutter gepflegt hat und in welchem zeitlichen Zusammenhang die Entscheidung erfolgt ist, im Hinblick auf diese Pflege ein FSJ mit psychisch erkrankten Menschen zu absolvieren. Sie erläutert auch nicht, warum sie das FSJ nach erfolgter Einschreibung im Studiengang Krankenpflege am Landmark Metropolitan University Institute, aber vor Aufnahme dieses Studiums absolvieren will. Einen Zusammenhang zwischen dem Studium und den während des FSJ durchzuführenden praktischen Hilfstätigkeiten (vgl. § 3 Abs. 1 JFDG) stellt sie nicht her. Ihr Vortrag, dass das FSJ ein wichtiger Baustein für ihren Berufswunsch der Krankenschwester sei, erscheint nach der Zulassung zum Studium der Krankenpflege nicht überzeugend. Unwidersprochen trägt die Beklagte unter Hinweis auf die Angaben des LWL-Psychiatrieverbunds Westfalen auf dessen Internetseite vor, dass die Tätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligendienstes überwiegend reine Hilfstätigkeiten sind (z.B. Begleitung der Patienten zu therapeutischen Maßnahmen auf dem Klinikgelände; Hilfe bei den Mahlzeiten; Hilfe bei lebenspraktischen Tätigkeiten; Unterstützung im Bereich der Freizeitgestaltung). Inwieweit diese Tätigkeiten für den beruflichen Lebensweg der Klägerin, die bereits zum Studium der Krankenpflege zugelassen ist, von Bedeutung sein sollen, erläutert die Klägerin nicht. Ihr scheint eher ein Praktikum im Pflegebereich vorzuschweben. Der Vortrag der Klägerin zum Aufenthaltszweck ist auch widersprüchlich. Denn sie gibt auch an, dass sie in Zukunft beim Aufbau und in der Verwaltung der von ihrer Familie geplanten Privatklinik mitwirken wolle. Damit steht das Absolvieren des FSJ an der LWL-Klinik in Münster offensichtlich in keinem Zusammenhang.
17 Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist auch kein Ermessen eröffnet, zu dessen erneuter Ausübung die Beklagte verpflichtet werden könnte.
18 C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.
19 BESCHLUSS
20 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
21 5.000,00 Euro
22 festgesetzt.
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