VG Berlin 12. Kammer, 2026-05-05, 12 L 234/26

12 L 234/26Verwaltungsgericht / Chamber 1205.05.2026

Regest

1. Die Ausgestaltung einer Aufsichtsarbeit also die Entscheidung des Prüfers, was Gegenstand der Prüfung ist und welchen Umfang die Arbeit hat, unterliegt seinem Bewertungsspielraum. Es handelt sich nicht um eine eigenständig anfechtbare Verfahrenshandlung. Sie ist Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens, ohne selbst Sachentscheidung zu sein. (Rn.11) 2. Ob der Prüfer den zulässigen Rahmen des Bewertungsspielraums verlassen hat, wird gerichtlich nur im Rahmen der Anfechtung des Prüfungsentscheidung überprüft. Spiegelbildlich hierzu kann ein Prüfling auch nicht vorbeugend verlangen, die vorgesehene Prüfungsaufgabe inhaltlich um bestimmte Unterlagen (hier: Übersetzung einer englischsprachigen Studie) zu ergänzen. (Rn.11)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 12. Kammer — 12 L 234/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: 12 L 234/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0505.12L234.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44a VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 44a S 1 VwGO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Ausgestaltung einer Aufsichtsarbeit also die Entscheidung des Prüfers, was Gegenstand der Prüfung ist und welchen Umfang die Arbeit hat, unterliegt seinem Bewertungsspielraum. Es handelt sich nicht um eine eigenständig anfechtbare Verfahrenshandlung. Sie ist Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens, ohne selbst Sachentscheidung zu sein. (Rn.11)

  2. Ob der Prüfer den zulässigen Rahmen des Bewertungsspielraums verlassen hat, wird gerichtlich nur im Rahmen der Anfechtung des Prüfungsentscheidung überprüft. Spiegelbildlich hierzu kann ein Prüfling auch nicht vorbeugend verlangen, die vorgesehene Prüfungsaufgabe inhaltlich um bestimmte Unterlagen (hier: Übersetzung einer englischsprachigen Studie) zu ergänzen. (Rn.11)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, dass die englischsprachige Studie, die Anlage zu der Klausur im Modul M16 ist, die am 6. Mai 2026 im Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaften an der Antragsgegnerin geschrieben wird, in deutscher Übersetzung zur Verfügung gestellt wird.

2 Die Antragstellerin ist im Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaften an der Antragsgegnerin eingeschrieben. Sie absolvierte die Prüfung im Modul M16 bereits im August 2025, die sie nicht bestand. Diese Klausur bestand aus 24 Fragen zu einer der Klausur beigefügten sechsseitigen englischsprachigen Studie, die aus einem Fachjournal stammte. Die Antragstellerin erbat unter dem 25. März 2026 die Erklärung der Antragsgegnerin, dass bei der Wiederholungsklausur eine deutsche Übersetzung der englischsprachigen Studie zur Verfügung gestellt wird. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, dass „Teile der Wiederholungsklausur in englischer Sprache“ durchgeführt werden.

3 Die Antragstellerin hat am 28. April 2026 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe einen Anspruch darauf, dass der Klausur eine deutsche Übersetzung der englischsprachigen Studie beigefügt werde. Bei dem Studiengang handele es sich um einen deutschsprachigen Studiengang, der keine fachspezifischen Englischkenntnisse verlange. Es sei unzulässig, eine Übersetzungsleistung zum Klausurgegenstand zu machen, denn diese sei nicht Studieninhalt. Die Antragsgegnerin mache einen in der Prüfungsordnung nicht vorgesehenen Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung.

4 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

5 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei der Klausur im Modul M16 am 6. Mai 2026 die beigefügte englischsprachige Studie in deutscher Übersetzung zur Verfügung zu stellen.

6 Die Antragsgegnerin beantragt,

7 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

8 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Im Studiengang Hebammenwissenschaften hätten sich die Studierenden mit theoretischem Wissen auseinanderzusetzen. Da der überwiegende Teil der aktuellen Forschungsliteratur im Bereich der Hebammenwissenschaft in englischer Sprache vorliege, sei der Zugang hierzu Voraussetzung für fachlich aktuelles Handeln. Die Sprachkompetenz werde im Studiengang systematisch eingeübt und englischsprachige wissenschaftliche Studien würden regelmäßig in der Lehre eingesetzt und bildeten wiederholt die Grundlage für Lehrveranstaltungen, Fallbearbeitungen sowie wissenschaftliche Aufgabenstellungen. Die Studierenden seien daher mit der Arbeit an englischsprachiger Fachliteratur vertraut. Zur Sicherstellung inhaltlicher Genauigkeit und wissenschaftlicher Validität sei die Verwendung der Originalquelle erforderlich. In einer Informationsveranstaltung sei in Bezug auf die Prüfung im Modul M16 auf Studien in englischer Form hingewiesen worden.

II.

9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Dem Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Klausur eine deutsche Übersetzung der englischsprachigen Studie, die Gegenstand der Klausur sein wird, beizufügen, steht die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

10 Unter den Begriff der Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO fallen behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen. Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat (zu dem Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 6 B 21.21 – juris Rn.12 m.w.Nachw. und Beschluss vom 21. November 2025 – 6 B 22.25 – juris Rn. 15). § 44a VwGO betrifft nicht nur die Anfechtungs-, sondern auch die Verpflichtungs-, Feststellungs- und allgemeine Leistungsklage (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 – 9 A 20/01 – juris Rn. 54). Im Umfang der Geltung des § 44a ist auch einstweiliger Rechtsschutz ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2/05 – juris Rn. 10).

11 Die Ausgestaltung einer Aufsichtsarbeit, also die Entscheidung des Prüfers, was Gegenstand der Prüfung ist und welchen Umfang die Arbeit hat, unterliegt seinem Bewertungsspielraum. Es handelt sich nicht um eine eigenständig anfechtbare Verfahrenshandlung. Sie ist Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens, ohne selbst Sachentscheidung zu sein. Ob der Prüfer den zulässigen Rahmen des Bewertungsspielraums verlassen hat, also beispielsweise unzulässigen Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung macht oder Anforderungen stellt, die außer Verhältnis zu der abzuprüfenden Qualifikation stehen, wird gerichtlich nur im Rahmen der Anfechtung des Prüfungsentscheidung überprüft. Spiegelbildlich hierzu kann die Antragstellerin auch nicht vorbeugend verlangen, die vorgesehene Prüfungsaufgabe inhaltlich um bestimmte Unterlagen – hier eine Übersetzung – zu ergänzen.

12 Eine Ausnahme von der Grundregel des § 44a VwGO liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die gesetzlichen Ausnahmetatbestände in § 44a Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt. Weder handelt es hier um eine vollstreckbare Entscheidung, noch ist die Antragstellerin Nichtbeteiligte im Sinne dieser Norm. Es ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG geboten, hier von der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen. Es ist nicht erkennbar, dass die gerügte Klausuraufgabe einen rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr im Wesentlichen beheben lässt. Es ist der Antragstellerin auch zumutbar, sich zunächst der Prüfung zu unterziehen und die Prüfungsentscheidung im Nachhinein anzufechten. Die Antragstellerin macht keine Gründe geltend, bei deren Vorliegen der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar sein könnte, wie das beispielsweise bei einem Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs, über den vor der Prüfung zu entscheiden ist, oder bei einer Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit der Fall sein kann. Es geht hier allein um die Rechtsfrage, ob Gegenstand der Modulklausur eine englischsprachige Studie sein darf. Diese Rechtsfrage ist im Zusammenhang mit einer etwaigen Prüfungsanfechtung zu klären.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangwert angesetzt wird.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.