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80 T 252/25•LG Berlin II 80. Zivilkammer, 2025-10-23, 80 T 252/25
80 T 252/25Kantonsgericht23.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-23
Aktenzeichen: 80 T 252/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1023.80T252.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 ZVG, § 83 Nr 6 ZVG, § 47 ZPO, § 79 Abs 3 S 1 ZPO, § 765a ZPO ... mehr
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 02.09.2025 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 21.08.2025 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 18.000.000,00 € festgesetzt.
1 Statthaftes Rechtsmittel gegen den Zuschlag ist die sofortige Beschwerde nach §§ 96 ff. ZVG. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Grund zur Versagung des Zuschlags.
2 Ohne Erfolg beruft sich die Schuldnerin auf einen Beschwerdegrund nach § 100 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 6 ZPO.
3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die im Verkündungstermin vom 21.08.2025 abgelehnte Rechtspflegerin Xxx xx über das von Herrn Xxx xx gestellte Ablehnungsgesuch sogleich selbst entschieden hat, weil sie es als offensichtlich missbräuchlich angesehen hat.
4 Die Vorschriften über den Ausschluss und die Ablehnung eines Richters, §§ 41 bis 49 ZPO, finden auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung, § 10 Satz 1 RPflG. Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein Grund gegeben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nachvollziehbaren Anlass für die Befürchtung hat, der Rechtspfleger werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gem. § 10 Satz 2 RPflG zuständigen Richter gem. § 47 ZPO a.F. grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten. Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann er über das Gesuch jedoch selbst entscheiden, wenn es als missbräuchlich zu verwerfen ist. So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 – V ZB 7/05 –, Rn. 10, juris).
5 So liegt es auch hier. Das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin Xxx xx diente offensichtlich der Verschleppung.
6 Nach dem Inhalt des Protokolls hat Herr Xxx x zu Beginn des Verkündungstermins am 21.08.2025 die dort aufgeführten Unterlagen vorgelegt. Ziel der kurzfristigen Überreichung solle die Verschiebung des Verkündungstermins sowie die Nichterteilung des Zuschlags im heutigen Termin sein. Daraufhin hat die zuständige Rechtspflegerin Xxx xx den Zurückweisungsbeschluss verkündet, mit dem der Antrag der Schuldnerin vom 05.08.2025 auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO sowie der Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurden.
7 Gemäß dem Terminsprotokoll hat Herr Xxx xx erst nach Verkündung des Zurückweisungsbeschlusses den vorgefertigten, auf den 05.08.2025 datierten und von der Schuldnerin unterschriebenen Befangenheitsantrag vorgelegt. In dem Befangenheitsantrag wurde ohne namentliche Bezeichnung der abgelehnten Rechtspflegerin u.a. folgendes ausgeführt: Den leitenden Rechtspfleger lehne ich begründet wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da seine Äußerungen mich veranlassen, an einem fairen Verfahrensfortgang begründet zu zweifeln. Die außergerichtliche Befriedigung hat Vorrang vor der zwangsweisen gem. Entscheidung des BVerG. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher verletzt, wenn das Ziel auf andere, weniger einschneidende und den Betroffenen weniger belastende Weise erreicht werden kann und durch den Sicherungsgeber eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nachgewiesen wird.
8 Darauf hat die bereits anwesende Rechtspflegerin Xxx xx die Leitung des Verkündungstermins übernommen. Bevor die Rechtspflegerin Xxx xx den Zuschlag verkünden konnte, hat Herr Xxx x den Vorwurf der Befangenheit auch gegen die Rechtspflegerin Xxx xx erhoben und sich dabei auf die Ausführungen der Schuldnerin bezogen.
9 Aus dem Verhalten des Herrn Xxx xx wird deutlich, dass er mit dem Befangenheitsantrag gegen die Rechtspflegerin Lorenz verhindern wollte, dass diese nach der bereits erfolgten Zurückweisung der von Schuldnerseite gestellten Anträge das Verfahren fortführt und auch den Zuschlagsbeschluss verkündet.
10 Die erkennbare Absicht der die Leitung des Verkündungstermins übernehmenden Rechtspflegerin Xxx xx, in dieser Weise zu verfahren, erlaubt nicht die Feststellung eines nachvollziehbaren Grundes für die Befürchtung, die Entscheidung über den Zuschlag werde nicht unparteiisch erfolgen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Herrn Xxx x sein Ablehnungsgesuch wiederum auf die bereits am 05.08.2025 vorformulierten Gründe gestützt hat. Bereits aus deren Inhalt wird ersichtlich, dass das Ablehnungsgesuch losgelöst von der Person des Abgelehnten sein sollte und faktisch für jeden Rechtspfleger gelten sollte, der das Verfahren fortführen und den Zuschlag erteilen wollte. Darin zeigt sich, dass Herr Xxx x mit dem Ablehnungsgesuch eindeutig verfahrensfremde Zwecke verfolgte. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, eine gewollte Verschiebung eines Termins faktisch durchzusetzen. Dafür spricht auch die im Protokoll enthaltene Aussage zu Beginn des Verkündungstermins, Ziel der Überreichung der Unterlagen solle die Verschiebung des Verkündungstermins sowie die Nichterteilung des Zuschlags im heutigen Termin sein.
11 Damit ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin das Ablehnungsgesuch als rechtsmißbräuchlich und offensichtlich allein als zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens eingelegt gewertet und über die Verwerfung des Gesuchs selbst entschieden hat. Die Verwerfung konnte, wie geschehen, als Teil der Entscheidung über den Zuschlag erfolgen (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 – V ZB 7/05 –, Rn. 10, juris).
12 Ob die Rechtspflegerin Xxx xx Herrn Xxx xx im Verkündungstermin zu Recht gemäß § 79 Abs. 3 ZPO als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat, ist bereits deshalb nicht weiter zu vertiefen, weil der Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO unanfechtbar ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass er vor seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter wirksam für die Schuldnerin den Befangenheitsantrag gegen die Rechtspflegerin Xxx xx stellen konnte (vgl § 79 Abs. 3 S. 2 ZPO) so hat die Rechtspflegerin Xxx xx das Befangenheitsgesuch jedenfalls im Ergebnis zutreffend als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.
13 Die Rechtspflegerin Xxx xx war auch nicht gehindert, im Anschluss an die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs als rechtsmissbräuchlich den Zuschlagsbeschluss zu verkünden. Dessen Überprüfung war ohnehin im Wege der Zuschlagsbeschwerde möglich. Auf die Ausführungen des BGH betreffend den ähnlich gelagerte Fall im Beschluss vom 14. April 2005 – V ZB 7/05 –, juris wird Bezug genommen.
14 Es ist nicht zu beanstanden, dass Frau Xxx xx als einzige weitere an diesem Tag anwesende Rechtspflegerin für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, den Termin weiter führte. Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Dies gilt auch für die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses (BGH, MDR 2010, 341).
15 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin Xxx xx die Anträge auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO und einstweilige Einstellung nach § 769 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.
16 Nach dem Inhalt des Versteigerungsprotokolls war sie durch das Befangenheitsgesuch bereits deshalb nicht an der Verkündung gehindert, weil dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wurde. Allerdings hat die Rechtspflegerin Xxx xx im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass die Unterlagen, die als Anlage zum Protokoll vom 21.08.2025 genommen wurden, bereits vor Beginn der Verhandlung überreicht wurden. Daraufhin habe die Rechtspflegerin Xxx ihre Kollegin Rechtspflegerin Xxx xx dazu gebeten, da bereits abzusehen war, dass aufgrund des überreichten Ablehnungsgesuchs vom 05.08.2025 eine Entscheidung über den Zuschlag durch die Rechtspflegerin Xxx xx nicht möglich sein werde. Erst nachdem Rechtspflegerin Xxx xx im Saal anwesend war, habe der Termin begonnen.
17 Selbst wenn das Ablehnungsgesuch bereits vor Beginn der Verhandlung überreicht wurde, war die Rechtspflegerin Xxx xx unter den vorliegenden besonderen Umständen des Einzelfalls nicht an der Verkündung des Zurückweisungsbeschlusses gehindert. Ein Rechtspfleger kann trotz eines Befangenheitsgesuchs unaufschiebbare Handlungen vornehmen. Keinen Aufschub dulden die Aufhebung und Einstellung der Zwangsversteigerung (Stöber, ZVG-Kommentar, 23. Auflage, Einl. Rn. 85).
18 Außerdem sieht das Beschwerdegericht auch das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin Xxx xx als rechtsmissbräuchlich an. Nach der Rechtssprechung des BGH kann die Übergehung eines solchen Gesuchs selbst im Falle einer Zuschlagserteilung vor Bescheidung des Ablehnungsgesuchs nicht als Grund i.S. von § 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden. Der auch das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet die Parteien nach Auffassung des BGH zu redlicher Verfahrensführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ob ein Rechtspfleger von der in solchen Fällen gegebenen Befugnis Gebrauch macht, das Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung über den Zuschlag selbst als unzulässig zu verwerfen, ist für Beantwortung der Frage, ob die Stellung eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs als sonstiger Grund i.S. von § 83 Nr. 6 ZPO zu qualifizieren ist, unerheblich. Insoweit kann lediglich entscheidend sein, dass es dem das Verfahrensrecht missbrauchenden Beteiligten nach Treu und Glauben versagt ist, aus seinem Rechtsmissbrauch prozessuale Vorteile zu ziehen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – V ZB 3/07 –, juris).
19 Dies gilt erst Recht für die Frage, ob die Rechtspflegerin Xxx xx den Zurückweisungsbeschluss erlassen durfte.
20 Auch das gegen die Rechtspflegerin Xxx xx gerichtete Ablehnungsgesuch war rechtsmissbräuchlich, denn auch dieses diente dazu, eine Einstellung oder Vertagung über den - funktionswidrigen - Einsatz des Rechts zur Ablehnung zu erreichen, wenn die Schuldnerin mit ihren Anträgen nach § 765 a ZPO und § 769 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg haben sollte. Begründet wird das vordatierte Ablehnungsgesuch nämlich unter Bezug auf nicht näher aufgeführte „Äußerungen“ des „leitenden Rechtspflegers“ und allgemeine rechtliche Ausführungen zur außergerichtlichen Befriedung und einer günstigeren Verkaufsmöglichkeit. Abgesehen davon, dass der Schuldnerin vor Beginn des Verkündungstermins gar nicht bekannt sein konnte, wie sich die Rechtspflegerin zu den Anträgen nach § 765 a ZPO und § 769 Abs. 2 ZPO äußern würde, ist die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle von Entscheidungen, sodass die Einwendungen keine Relevanz für das Ablehnungsgesuch haben können.
21 Soweit der Rechtspflegerin Xxx xx vorgeworfen wird, das rechtliche Gehör und das Gebot zur Gewährung eines fairen Verfahrens verletzt zu haben, sind solche Verstöße bereits nicht erkennbar. Jedenfalls wurden sie dadurch behoben, dass die Schuldnerin ausreichend Gelegenheit hatte, sich anlässlich ihrer sofortigen Beschwerde zu äußern und sowohl anlässlich der Abhilfeprüfung als auch durch das Beschwerdegericht die von ihr vorgelegten Unterlagen eingesehen wurden.
22 Zutreffend ist die Rechtspflegerin Xxx davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung wegen einer sittenwidrigen Härte gemäß § 765a ZPO nicht vorliegen. § 765 a ZPO ist nur dann einschlägig, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde.
23 Eine Härte muss für eine Maßnahme nach § 765a ZPO die Zwangsvollstreckung wegen ganz besonderer Umstände bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Wirtschaftliche oder soziale Gesichtspunkte und allgemeine Interessenabwägungen rechtfertigen die Beschränkung der Vollstreckung nicht. Bei Prüfung dessen, was als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte anzusehen ist, müssen auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte berücksichtigt werden.
24 Härten bringt jede Vollstreckung mit sich, diese muss der Schuldner in Kauf nehmen, damit muss er sich abfinden, Verluste muss er hinnehmen, wenn er eine fällige Schuld nicht bezahlen kann, sie liegen im Wesen der Zwangsvollstreckung. Für eine Anwendung von § 765a ZPO genügt auch erhebliche Härte nicht. Härten und Verluste lassen sich bei der Zwangsversteigerung so wenig ausschließen wie sie bei freihändigem Verkauf unvermeidbar sind, wenn sich der Eigentümer in einer Zwangslage befindet und nur durch Veräußerung des Grundstücks von drückenden Schulden befreien kann.
25 Als Ausnahmevorschrift ist § 765a ZPO eng auszulegen. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, es sind hohe Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen zu stellen. Die Vorschrift ist daher nur in Ausnahmefällen anzuwenden, nur mit großer Zurückhaltung, nur wenn die Gesetzesanwendung zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde, nur wenn die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohenden Nachteile schlechthin dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen. Andere Schutzvorschriften dürfen nicht durch eine unkontrollierte Anwendung des § 765a ZPO unterlaufen werden. Die Vollstreckung aus einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Vollstreckungstitel muss aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall zu Folgen für den Schuldner führen, die über die mit jeder Vollstreckung verbundene Härte so weit hinausgehen, dass sie als sittenwidrig nicht mehr in Kauf genommen werden können. Zu vermeiden ist die unerträgliche Härte und sittenwidriges Pochen auf formalen Rechtszwang (Stöber/Keller, 23. Aufl. 2022, ZVG Einleitung Rn. 224-227, beck-online)
26 Diese strengen Voraussetzungen liegend nicht vor. Eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte ist nicht darin zu sehen, dass Schuldnerin in Vertragsverhandlungen mit einer Kaufinteressentin über die Veräußerung des Grundstücks zum Kaufpreis von 18.100.000,00 € (also 100.000,00 € über dem Meistgebot im Versteigerungstermin) steht. Dass bereits ein notarieller Kaufvertragsentwurf gefertigt wurde, lässt nicht sicher darauf schließen, dass der Kauf dann auch tatsächlich zustande kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich eine freihändige Veräußerung wegen des mit der Beschlagnahme verbundenen relativen Veräußerungsverbots zugunsten der betreibende Gläubiger (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB; § 19 Abs. 1 ZVG) nur mit Zustimmung der Gläubigerin verwirklichen lässt.
27 Im Übrigen hätte die Schuldnerin angesichts des seit dem Jahr 2024 laufenden Versteigerungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit der Gläubigerin auf eine freihändige Veräußerung zu einigen. Zudem hat die Rechtspflegerin am Ende des Versteigerungstermins einen Verkündungstermin anberaumt, sodass die Schuldnerin weitere 2 Wochen Zeit hatte, um mit der Gläubigerin und der Kaufinteressentin die Vorgehensweise für den Fall einer freihändigen Veräußerung zu klären.
28 Außerdem wäre durch den in Aussicht genommenen Kaufvertrag nicht sichergestellt, dass die Gläubigerin wegen ihrer Forderungen befriedigt werden würde. In § 1.3. des anlässlich des Verkündungstermins vorgelegten Entwurf des Notars Xxx wurde nämlich ausdrücklich geregelt, dass die Löschung der Lasten in Abteilung II der Grundbücher (d.h. der dort eingetragene Versteigerungsvermerk) direkt von dem Verkäufer veranlasst wird und nicht aus dem Kaufpreis abzulösen ist. Gemäß § 4.2 d) war der Kaufpreis u.a. erst dann fällig, wenn die eingetragenen Zwangsvollstreckungsvermerke und Zwangsverwaltungsvermerke im Grundbuch jeweils gelöscht sind. Die Löschung sollte ausschließlich durch den Verkäufer auf eigene Kosten erfolgen und nicht aus dem Kaufpreis direkt abgelöst werden.
29 Angesichts dessen muss nicht vertieft werden, ob die Erwerberin zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage und dies durch die Finanzierungsbestätigung der Standard Xxx x GmbH vom 19.08.2025 ausreichend belegt ist. Nach dem Kaufvertrag ist bereits die Fälligkeit des Kaufpreises davon abhängig, dass die Schuldnerin die Löschung der Zwangsvollstreckungsvermerke und Zwangsverwaltungsvermerke erreicht. Zudem wird die Zahlung bei Vorliegen aller Fälligkeitsvoraussetzungen in voller Höhe an die Schuldnerin erfolgen. Es wäre deshalb auch im Falle einer Beurkundung des Kaufvertrages ungewiss, ob die Forderungen der Gläubigerin von der Schuldnerin beglichen würden.
30 Im Ergebnis überwiegen die Belange der Gläubigerin, die mit dem Titel ein schutzwürdiges Vollstreckungsinteresse hat.
31 Die von der Schuldnerin herangezogene Entscheidung des BGH vom 24. Juni 1997 – XI ZR 178/96 –, juris (= BGH NJW 1997, 2672) gibt keinen Anlass für eine andere rechtliche Bewertung. Sie befasst sich mit der Frage, in welcher Weise eine Bank, die die Verwertung eines zu ihren Gunsten belasteten Grundstücks betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers zu berücksichtigen hat und wann sie sich wegen positiver Verletzung des Sicherungsvertrages gegenüber dem Schuldner schadensersatzpflichtig macht. Vorliegend geht es aber um die Frage, ob im Zwangsversteigerungsverfahren Anlass für eine Einstellung nach § 765 a ZPO besteht.
32 Nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – V ZB 13/21 –, Rn. 5, juris) kann ein Schuldner zwar die Zwangsversteigerung durch einen freihändigen Verkauf abwenden. Im diesem Zusammenhang kann er die einstweilige Einstellung nach § 30a Abs. 1 ZVG beantragen. Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren auf seinen Antrag einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Der Antrag muss innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 30b Abs. 1 ZVG gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Ermöglichung einer besseren Verwertung des Grundstücks nur unter der weiteren Voraussetzung einer Härte im Sinne des § 765a ZPO und einem darauf vor der Zuschlagserteilung gestützten Antrag gewährt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 136/06, juris Rn. 8, 11).
33 Einen solchen Antrag hat die Schuldnerin zwar rechtzeitig vor Zuschlagserteilung gestellt. Wie oben ausgeführt, liegen die weiteren Voraussetzungen einer Härte im Sinne des § 765a ZPO aber hier nicht vor.
34 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
35 Die Kostenhaftung der Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten der zurückgewiesenen Beschwerde ergibt sich bereits aus dem Gesetz (GKG).
36 Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen.
37 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung die Beschwerdeführerin erreichen wollte (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 – V ZB 109/17 –, juris).
38 Ein Rechtsmittel gegen die hiesige Entscheidung ist nicht gegeben.
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