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502 KLs 13/25•LG Berlin 2. Große Strafkammer, 2025-12-17, 502 KLs 13/25
502 KLs 13/25Kantonsgericht17.12.2025
Bei der Wortfolge "from the river to the sea" handelt es sich um ein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas. Das Rufen dieser Wortfolge auf einer Versammlung kann demnach eine Strafbarkeit wegen des Verwendens eines Kennzeichen einer terroristischer Organisation gemäß §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begründen.
Entscheidungsdatum: 2025-12-17
Aktenzeichen: 502 KLs 13/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2025:1217.502KLS13.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 86 Abs 1 StGB, § 86 Abs 2 StGB, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB
Bei der Wortfolge "from the river to the sea" handelt es sich um ein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas. Das Rufen dieser Wortfolge auf einer Versammlung kann demnach eine Strafbarkeit wegen des Verwendens eines Kennzeichen einer terroristischer Organisation gemäß §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begründen.
Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15,00 Euro
verurteilt.
Ihm wird nachgelassen, die Gesamtgeldstrafe in monatlichen Raten zu je 100,00 Euro, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen; bei einmaligem Verzug einer Rate entfällt die Vergünstigung.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 86 Abs. 1 und 2, 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 53, 42 StGB
I.
1 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (…) Jahre alte Angeklagte wurde in der (…) geboren. Er ist (…), (…) und hat (…) Kinder. Einen Beruf (…). Näheres ist zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht bekannt.
2 Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am (…) wurde er durch das Amtsgericht (…) – Aktenzeichen (…) – wegen (…) zu einer Geldstrafe in Höhe von (…) verurteilt. Das Urteil ist seit dem (…) rechtskräftig.
II.
3 Der Angeklagte beschäftigte sich spätestens seit dem Frühjahr 2023 intensiv mit dem Konflikt zwischen Israel und Palästina, wobei er unter anderem die Positionen der radikalislamischen Befreiungsbewegung „Hamas“ sowie der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ und ihren gegen den Staat Israel gerichteten bewaffneten Kampf befürwortete und deren Anliegen in sozialen Medien sowie auf Demonstrationen öffentlichkeitswirksam vertrat.
4 Bei der „Hamas“ und den „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ handelt es sich jeweils um mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 verbotene Terrororganisationen. Ziel beider Organisationen ist die gewaltsame Auslöschung des Staates Israel und die Tötung und Vertreibung der in Israel lebenden Jüdinnen und Juden, wobei die „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ den bewaffneten Arm der palästinensischen Partei „Fatah“ darstellen. Am Morgen des 7. Oktober 2023 begann die „Hamas“ in Ausführung ihres Zieles einen als „Al-Aqsa-Flut“ bezeichneten bewaffneten Überfall auf israelisches Staatsgebiet, in dessen Folge durch die „Hamas“ und ihre Unterstützer mehr als 1.200 Personen getötet und über 250 Menschen verschleppt wurden. Auch die „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ waren an diesem Überfall mit Kampfgruppen beteiligt.
5 Jedenfalls im Zeitraum Februar 2023 bis Oktober 2024 betrieb der Angeklagte auf der Social-Media-Plattform (…) das von über 1.000 sogenannten „Followern“ abonnierte und jedenfalls zeitweise für alle Nutzer von (…), auch von Deutschland aus, öffentlich einsehbare Profil mit dem selbst gewählten Namen (…), auf dem er ganz überwiegend und seit dem Überfall der „Hamas“ auf Israel am 7. Oktober 2023 zunehmend radikal-propalästinensische und antiisraelische Inhalte veröffentliche, wobei er insbesondere eine deutliche Unterstützung für die Organisation der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ und deren Positionen zum Ausdruck brachte und deren bewaffneten Kampf gegen den Staat Israel in den palästinensischen Autonomiegebieten glorifizierte. In drei Fällen (siehe im Einzelnen sogleich Fälle 1 bis 3) stellte der Angeklagte auf seinem (…)-Profil Beiträge ein, die Propagandamaterial der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ enthielten. In einem Fall (Fall 4) tat der Angeklagte im Rahmen einer propalästinensischen Demonstration zudem öffentlichkeitswirksam seine Sympathie mit den Zielen der Terrororganisation „Hamas“ kund, indem er mehrfach den von der Organisation insbesondere nach dem 7. Oktober 2023 sinnbildlich für die von ihr bezweckte Auslöschung des Staates Israel verwendeten Slogan „From the river to the sea“ mit dem Zusatz „Palestine will be free“ ausrief.
6 1. Fall 1
7 Am 2. März 2024 veröffentlichte der Angeklagte auf der Plattform (…) auf seinem Profil (…) für über 1.000 Personen abrufbar ein Bild, welches in Frontalaufnahme einen Mann mit einem Sturmgewehr zeigt, der schwarze Kleidung und eine hellbraune Schutzweste trägt und dessen Gesicht mit einer schwarzen Sturmhaube vermummt ist, welche mit einem weißen Band mit goldenen arabischen Schriftzeichen versehen ist. Das Sturmgewehr hält die abgebildete Person mit der linken Hand vor dem Körper, während die rechte Hand auf der Schulterstütze abgelegt ist. Das zuvor durch die „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ selbst veröffentlichte Bild war in arabischer Sprache mit den Worten „Unsere siegreichen Brigaden, die Soldaten Gottes“ überschrieben. Dieser Schriftzug war auf jeder seiner beiden Seiten durch das Bild eines weißen Herzens und eines Adlers eingerahmt. Am linken Bildrand war das Bild deutlich sichtbar mit dem aus einem Felsendom unter zwei gekreuzten Sturmgewehren bestehenden Logo der Organisation „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ versehen.
8 Der Angeklagte war sich bewusst, dass durch die Darstellung eines kampfbereiten Soldaten in Kombination mit der Glorifizierung dieser Person durch den Text als siegreichen und unmittelbar Gott unterstellten Kämpfer in aggressiv-kämpferischer Weise für die Ziele der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“, konkret die Auslöschung des Staates Israel und seiner Bevölkerung, geworben wird und die Organisation hierdurch auf sich und ihre Ziele aufmerksam machen will.
9 2. Fall 2
10 Am 21. April 2024 veröffentlichte der Angeklagte auf dem vorbezeichneten (…)-Profil für über 1.000 Personen sichtbar ein Bild, welches einen Mann mit einem Sturmgewehr zeigt, das im Bereich des Laufes mit einer Kufiya (umgangssprachlich als sogenanntes Palästinensertuch bekannt) umwickelt ist. Die linke Hand des Mannes ist auf der Schulterstütze des Gewehrs abgelegt, während die rechte den Griff des Gewehrs hält und sich der rechte Zeigefinger auf dem Abzug befindet. Das Bild, das zunächst durch die „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ selbst veröffentlicht worden war, war in arabischer Sprache mit den Worten „Kämpfe, auch wenn du allein bist. Möge Gott dir gnädig sein, Held “ überschrieben. Neben diesem Schriftzug befanden sich vier sogenannte Emojis – eine Hand, deren Zeige- und Mittelfinger zu einem „V“ (als Zeichen für „Victory“ = Sieg) erhoben sind, eine palästinensische Flagge, ein schwarz vermummter Schwertkämpfer sowie eine weiße Taube mit einem Zweig im Schnabel. Zudem war das Bild am rechten oberen Bildrand deutlich sichtbar mit dem aus einem Felsendom unter zwei gekreuzten Sturmgewehren bestehenden Logo der Organisation „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ versehen.
11 Der Angeklagte war sich bewusst, dass durch die Darstellung eines kampfbereiten Soldaten in Kombination mit der Glorifizierung dieser Person durch den Text, der diese Person als Held darstellt und zugleich andere auffordert, ebenfalls zu kämpfen, auch wenn diese keine weiteren Unterstützer um sich haben, der Beitrag in aggressiv-kämpferischer Weise für die Ziele der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“, konkret die Auslöschung des Staates Israel und seiner Bevölkerung, wirbt und die Organisation hierdurch auf sich und ihre Ziele aufmerksam machen will.
12 3. Fall 3
13 Am 23. Juli 2024 veröffentlichte der Angeklagte auf der Plattform (…) auf seinem vorbezeichneten Profil für über 1.000 Personen sichtbar ein Bild, welches zwei mit Sturmgewehren bewaffnete Männer zeigt, die in die Kamera blicken und gemeinsam eine grüne Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis in arabischer Sprache, die von der „Hamas“ gemeinhin als Banner genutzt wird, in Richtung des Betrachters halten. Die auf dem Bild links abgebildete Person, deren linkes Auge von einer schwarzen Augenklappe bedeckt ist, hält dabei die rechte Hand mit dem zum Himmel deutenden Zeigefinger als sogenannten „Tauhid-Finger“ erhoben, einem Symbol für das Bekenntnis zu Allah. Das Glaubensbekenntnis auf der Fahne wird zudem am linken und rechten Rand durch zwei auf der Fahne angebrachte kleinere weiße Plakate, die jeweils das vorbezeichnete Logo der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigade“ abbilden, eingerahmt. Über diesem Bild, das zunächst durch die „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ selbst veröffentlicht worden war, war in arabischer Sprache der Schriftzug „Bluts- und Waffenbrüder“ zu lesen, darunter ebenfalls in arabischer Sprache die Worte „Die Freien [Männer] von Jenin“. Der obere Schriftzug war mit insgesamt sieben Emoji-Symbolen ergänzt: einem schwarz vermummten Schwertkämpfer, einem roten (Bluts-)Tropfen, zwei Händen mit jeweils zu einem „V“ geformtem Zeige- und Mittelfinger, einem weißen und einem grünen Herz sowie einer Palästinaflagge.
14 Der Angeklagte war sich bewusst, dass durch die Darstellung zweier kampfbereiter Soldaten in Kombination mit der Glorifizierung dieser Personen durch den Text als „Bluts- und Waffenbrüder“, also als Personen, die – angesichts des erhobenen „Tauhid-Fingers“ und des Glaubensbekenntnisses ersichtlich im vermeintlichen Auftrag Gottes – bereit sind, gemeinsam zu kämpfen und gemeinsam zu sterben, sowie der bildlichen Darstellung dieser Kämpfer als Sieger durch das „Victoryzeichen“ in den Emojis andere Personen zur Unterstützung der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“, auch durch die Teilnahme an Kampfhandlungen, aufgefordert werden, der Beitrag also in aggressiv-kämpferischer Weise für die Ziele der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“, konkret die Auslöschung des Staates Israel und seiner Bevölkerung, wirbt und die Organisation hierdurch auf sich und ihre Ziele aufmerksam machen will.
15 4. Fall 4
16 Am 13. Dezember 2024, einen Tag vor dem 37. Jahrestag der Gründung der „Hamas“, nahm der Angeklagte an einer Demonstration unter dem Motto „Kiezdemo – Gegen Verdrängung und Siedlungskolonialismus“ gemeinsam mit einer dreistelligen Zahl von anderen Personen teil. Gegen 21 Uhr skandierte der Angeklagte in der X-Straße, in Höhe der Hausnummer (…), in (…) für eine Vielzahl von Menschen in der Versammlung wahrnehmbar die Parole „From the river to the sea“ [dt.: „vom Fluss bis zum Meer“], was von anderen Demonstrationsteilnehmern lautstark wiederholt wurde. Darauf rief der Angeklagte: „Palestine will be free“ [dt.: „Palästina wird frei sein“]. Auch diese Worte wurden aus der Menge lautstark wiederholt. Dieser zwischen dem Angeklagten und der Menge der Demonstrierenden wechselnde Sprechchor wiederholte sich drei weitere Male, bevor der Angeklagte seinen Weg mit dem Aufzug fortsetzte. Etwa 30 Minuten später, gegen 21:30 Uhr, rief der Angeklagte im Bereich der Kreuzung X-Straße / Y-straße erneut „From the river to the sea“ und „Palestine will be free", was jeweils wie zuvor von anderen Demonstrierenden lautstark wiederholt wurde. Da der Angeklagte nach diesem Ausruf in der Nähe postierte uniformierte Polizeibeamte erblickte und eine Zuordnung seiner Person als Sprecher des Ausrufs verhindern wollte, duckte er sich für einen kurzen Moment ab und skandierte den Ausspruch dann, nachdem er sich wieder sicher fühlte, noch weitere zwei Male.
17 Dem Angeklagten war bei Tatbegehung aufgrund seiner intensiven Befassung mit dem palästinensisch-israelischen Konflikt bewusst, dass es sich bei der Parole „From the river to the sea“ um einen Leitspruch der Terrororganisation „Hamas“ handelte, der in dieser exakten Wortfolge in die englische Originalfassung der Prinzipienerklärung der „Hamas“ von 2017 aufgenommen und in einer Vielzahl von öffentlichen Verlautbarungen der Vereinigung und ihrer Repräsentanten verwendet wurde und der Bezug auf das Gebiet zwischen dem Fluss Jordan („river“) und dem Mittelmeer („sea“) nimmt, das vollständig das Staatsgebiet Israels umfasst. Mit der Verwendung der Parole formulierte die „Hamas“ in einprägsam-verkürzter Form ihren ideologischen Anspruch, das Existenzrecht des Staates Israel jedenfalls in seiner aktuellen territorialen und politischen Gestalt zu negieren und auch mit Gewalt zu bekämpfen. Nach dem Überfall der „Hamas“ auf Israel am 7. Oktober 2023 und der militärischen Reaktion Israels hierauf fungierte die Parole – häufig ergänzt um die Wortfolge „Palestine will be free“ – neben einer allgemeinen Verwendung in propalästinensischen Kreisen als weltweit bekanntes und verwendetes Erkennungsmerkmal unter Angehörigen und Unterstützern der „Hamas“. Auch der Angeklagte rief diese Parole gerade, um seine Unterstützung für die Vereinigung „Hamas“ und deren Positionen zum Ausdruck zu bringen.
18 Dem Angeklagten war dabei - spätestens durch die Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 - bewusst, dass es sich bei dem Ausspruch „From the river to the sea" um eine Parole der in § 86 Abs. 2 StGB i.V.m. dem Anhang der Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates der Europäischen Union unter II. Nr. 9 genannten Organisation „Hamas" handelte, welche im Jahr 2017 in der Prinzipienerklärung der „Hamas“ aufgenommen wurde und als zentrale politische Parole der Terrororganisation genutzt wird.
19 Wie der Angeklagte wusste und durch das Tragen eines entsprechenden Palästina-Pins an seiner Jacke untermalte, stand die Versammlung – entsprechend dem Aufruf des Veranstalters – in unmittelbarem Zusammenhang mit der politischen Situation in Israel und in den palästinensischen Autonomiegebieten und damit im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen zwischen Israel und der palästinensischen Terrororganisation „Hamas“. Dass der Angeklagte mit dem Rufen des Slogans „From the river to the sea“ konkrete Gewalthandlungen der „Hamas“ am 7. Oktober 2023 befürworten wollte, konnte nicht festgestellt werden.
20 Dem Angeklagten war in allen vier Fällen bewusst, dass es sich sowohl bei den „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ als auch bei der „Hamas“ jeweils um eine im Anhang der Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates der Europäischen Union unter II. Nr. 2 bzw. Nr. 9 genannten Terrororganisation handelt.
III.
21 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf der Feststellung seiner Personalien in der Hauptverhandlung; diejenigen zu seiner strafrechtlichen Vorbelastung beruhen auf dem Inhalt der seine Person betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom (…).
22 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, sich zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen und keine Fragen beantwortet. Er wird der festgestellten Taten jedoch durch die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer überführt.
23 Die Täterschaft des Angeklagten und die Umstände der Veröffentlichung der (…)-Posts in den Fällen zu II. 1. bis 3. hat die Kammer maßgeblich anhand der Angaben der Polizeibeamten festgestellt, die das (…)-Profil (…) ausgewertet und den Angeklagten als dessen Inhaber identifiziert haben, sowie anhand des Inhalts des durch die Beamten gesicherten Profils einschließlich der verfahrensgegenständlichen Posts, aus denen sich ihr festgestellter bildlicher und textlicher Inhalt ergibt. Die Feststellungen zum Fall II. 4. beruhen hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten und zum äußeren Ablauf der Tat auf den Angaben der bei dem Aufzug vom (…) eingesetzten Polizeibeamten. Die Feststellungen zur Bedeutung, zur historischen Genese und zur Einordnung der verfahrensgegenständlichen Wortfolge „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Terrororganisation „Hamas“ hat die Kammer maßgeblich auf Grundlage des politikwissenschaftlichen Gutachtens des islamwissenschaftlichen Sachverständigen (…) getroffen.
24 Im Einzelnen:
25 1. Fälle 1 bis 3 (Fälle 1 bis 3 der Anklageschrift vom (…))
26 a) Urheberschaft der Posts
27 Dass der Angeklagte im festgestellten Zeitraum den (…)-Account (…) betrieben und die festgestellten Beiträge auf diesem veröffentlicht hat, hat die Kammer anhand einer Bestandsdatenauskunft der für die Plattform (…) verantwortlichen Firma Meta vom (…) festgestellt. Nach dieser Auskunft war das Profil mit der Mobilfunknummer (…) des Anbieters (…) verknüpft. Ausweislich der Bestandsdatenauskunft handelte es sich um eine verifizierte Telefonnummer, die durch Beantwortung einer Textnachricht durch den Anschlussinhaber bestätigt worden ist. Die vorgenannte Mobilfunknummer war seit dem (…) und auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der festgestellten Posts ausweislich einer Auskunft der Bundesnetzagentur (…) auf den Namen des Angeklagten registriert. Weiterhin enthält der selbst gewählte (…)-Profilname (…) Teile des Namens des Angeklagten, bei dem Zusatz (…) handelt es sich zudem um die Telefonvorwahl von (…), wo der der Angeklagte wohnhaft ist. Schließlich konnten auf dem Profil diverse Abbildungen einer männlichen Person gesichert werden, die zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei den Angeklagten zeigen, dessen äußeres Erscheinungsbild der Kammer nach Durchführung der Hauptverhandlung hinreichend vertraut ist. Eines dieser Bilder zeigt den Angeklagten etwa vor einer mit Graffiti beschmierten Hauswand stehend und eine Palästinaflagge in der Hand haltend. Das Bild trägt das Datum „February 7“ (7. Februar), als Standortangabe ist dem Screenshot „Berlin, Germany“ (Berlin, Deutschland) zu entnehmen. Eine weitere Abbildung zeigt den mit einer Gesichtsmaske vermummten Angeklagten, den die Kammer auf dem Bild jedoch aufgrund seiner Statur, seiner Kopf- und Halsform, des Verlaufs seines Haaransatzes und der Form seiner Augenbrauen erkennt, vor dem Brandenburger Tor mit einem in den Händen demonstrativ gehaltenen T-Shirt mit der Aufschrift „Palestine“ und dem Aufdruck einer palästinensischen Flagge, auf einem anderen, mit einem Rotfilter belegten Bild ist der Angeklagte mit einer Pistole in der rechten Hand zu sehen. Weitere mittels Screenshots von dem (…)-Account gesicherte Beiträge zeigen in vielen Fällen bewaffnete und teils vermummte Kämpfer und sind jeweils mit Palästinaflaggen versehen. Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände schließt die Kammer aus, dass der (…)-Account zum Zeitpunkt der Taten durch andere Personen als den Angeklagten genutzt und zur Veröffentlichung der Beiträge verwendet worden sein könnte.
28 Dass auch die verfahrensgegenständlichen Posts von dem Account (…) stammen, schließt die Kammer aus den glaubhaften Angaben des Zeugen (…) sowie dem Screenshot der Startseite des (…)-Profils, welches die sogenannte „Bio“ (Biografie) enthält. Dort ist ersichtlich, dass auf dem Profil unter einem Kreis, das das Bild eines vermummten Mannes enthält und mit „Sons of…“, gefolgt von drei Emojis – zwei bewaffnete und vermummte Kämpfer, die die palästinensische Flagge einrahmen –, bezeichnet ist, sogenannte „Highlights“ hinterlegt waren. Bei einem „Highlight“ handelt es sich nach Auskunft des Zeugen (…) um eine Sammlung vergangener Stories, also Beiträge, die sich eigentlich nach Ablauf von 24 Stunden nach ihrer Veröffentlichung automatisch wieder löschen, die aber unter der Biografie als anklickbare Kreise durch den Profilnutzer gespeichert wurden und damit dauerhaft abrufbar sind. Der Zeuge (…) gab an, das Profil selbst gesichtet und hierbei nach einem Klick auf das Highlight „Sons of …“ die drei Posts vom (…) wahrgenommen zu haben. Diese Angaben werden durch die Screenshots der Posts selbst bestätigt, die alle drei im oberen Bildrand denselben Kreis mit dem Bild eines vermummten Mannes sowie die Bezeichnung „Sons of …“ + mit den vorbezeichneten drei Emojis enthalten, also auf die Herkunft aus der Highlight-Sammlung verweisen.
29 b) Inhalt der Posts
30 Der festgestellte Inhalt der auf dem (…)-Profil (…) jeweils veröffentlichten Beiträge und deren jeweiliger Veröffentlichungszeitpunkt ergibt sich aus den von diesem Account gesicherten Screenshots und den auf diesen befindlichen Bildern und Texten: Wegen der Einzelheiten der Darstellungen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder (Blatt 9 der Fallakte 3; Blatt 9 der Fallakte 1; Blatt 21 Band I der Hauptakten) verwiesen. Dass die auf der Abbildung im Fall 3 von den vermummten Männern gehaltene Flagge von der „Hamas“ als Banner verwendet wird, ergibt sich aus dem Vergleich dieser Flagge mit dem Inhalt der mit einer entsprechenden Abbildung versehenen Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 und aus den schlüssigen Angaben des forensisch erfahrenen Sachverständigen (…). Dass die Bilder jeweils durch mehr als 1.000 Personen aufgerufen werden konnten, ergibt sich aus den Profildaten des im Rahmen der Ermittlungen gesicherten (…)-Accounts (…), dem am (…) insgesamt 1.154 Personen als sogenannte „Follower“ folgten. Über diese Feststellung hinaus ergibt sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen (…) und (…) weiterhin, dass der Account jedenfalls zeitweise öffentlich zugänglich war, da beide angaben, auf das (…)-Profil (…) ohne Anwendung von Überwindungsmethoden über einen (…)-Account vom Landeskriminalamt in (…) aus zugegriffen zu haben, der selbst kein „Follower“ des Profils (…) war. Zudem gaben beide an, im Rahmen ihrer jeweiligen Sichtung des Profils – und der Zeuge (…) auch bei der erfolgten Sicherung des Accounts am 23. September 2024 – die verfahrensgegenständlichen Posts auf dem Account abgerufen und wahrgenommen zu haben.
31 c) Feststellungen zu den „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“
32 Die Feststellungen zu den Zielen der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ und deren Einordnung als bewaffneter Arm der „Fatah“ sowie zur Teilnahme der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ an dem Überfall am 7. Oktober 2023 folgen aus den Bekundungen des Sachverständigen (…). Dieser hat auch angegeben, dass es sich bei dem jeweils auf den Bildern abgebildeten Logo des Felsendoms mit zwei gekreuzten Gewehren und einem halbrunden arabischen Schriftzug um das Logo der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ handelt.
33 Hieraus und aus der Tatsache, dass die Bilder jeweils bewusst in Pose gesetzte bewaffnete Männer zeigen und sich nicht etwa als objektive, journalistische Abbildungen oder Gelegenheitsfotografien darstellen, sowie aus dem Umstand, dass der Text auf dem Bild im Fall 3 auf (…) und damit nach den Bekundungen des Sachverständigen (…) auf die Hochburg der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ verweist, schließt die Kammer, dass die Bilder durch diese selbst mit ihrem Logo versehen und veröffentlicht worden sind. Im Fall 3 ergibt sich dies zusätzlich aus dem Umstand, dass das Logo der Brigaden auf dem von den abgebildeten Personen hochgehaltenen Banner gleich zweimal angebracht ist.
34 d) Feststellungen zur Eigenschaft der Posts als Propagandamittel
35 Dass die auf (…) veröffentlichten drei tatgegenständlichen Beiträge jeweils Propagandamittel der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ darstellen, folgt aus der Darstellung selbst. So tragen sie jeweils das Abzeichen der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“, das aus einem stilisierten Felsendom unter zwei gekreuzten Sturmgewehren besteht. Die Bilder zeigen jeweils mit Sturmgewehren bewaffnete Kämpfer, die zudem für die Aufnahmen bewusst posieren. Dabei steht das Logo der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ bereits für sich genommen für die Ziele der Organisation, also insbesondere die gewaltsame Zerstörung des Staates Israel. In allen drei Fällen sind die bereits für sich genommen ersichtlich für den bewaffneten Kampf der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ im palästinensisch-israelischen Konfliktgebiet hergestellten Bilder zusätzlich mit den festgestellten Texten versehen, mit denen das gewaltsame Vorgehen der Organisation gegen ihr Feindbild der israelischen Besatzung jeweils glorifiziert und romantisierend mit göttlicher Verheißung und Heldentum in Verbindung gebracht wird. Mit ihren martialischen bildlichen und textlichen Inhalten waren die Abbildungen aufwieglerisch-werbend gestaltet und richteten sich in aggressiv-kämpferischer Weise gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates Israel sowie gegen den Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft als Verfassungsgrundsatz der Bundesrepublik Deutschland (§ 92 Abs. 2 Nr. 6 StGB).
36 Dass es sich bei den „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ um eine terroristische Organisation aus der Listung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8. Februar 2021, S. 1) handelt, folgt aus der Listung der Organisation unter Ziffer 2. („Al-Aqsa-Martyr’s Brigade / Al-Aksa-Märtyrerbrigade“) der Anlage dieser Durchführungsverordnung.
37 e) Kenntnis des Angeklagten
38 Dass der Angeklagte sich der Bedeutung der von ihm geteilten Inhalte jeweils bewusst war und insbesondere wusste, dass diese von den „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ stammen, ergibt sich ebenfalls bereits aus dem martialischen und mit eindeutiger Symbolik versehenen bildlichen Inhalt der geteilten Abbildungen, dem darauf befindlichen Logo sowie aus dem zu III. 3. a) dargestellten Umstand, dass der Angeklagte sich ausweislich der Posts auf seinem (…)-Profil insbesondere mit der Organisation der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“, deren Zielen und deren Agieren im Konfliktgebiet vertieft beschäftigt hat sowie aus seiner offen gezeigten Sympathie für diese. Aus diesem Umstand schließt die Kammer auch, dass dem Angeklagten bewusst war, dass es sich bei den „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ um eine terroristische Organisation im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 iVm § 86 Abs. 2 StGB handelt.
39 2. Fall 4 (Fall 4 der Anklageschrift vom (…))
40 Das Motto der Demonstration vom 13. Dezember 2024 hat die Kammer anhand des entsprechenden Demonstrationsaufrufs des Veranstalters vom 29. November 2024 festgestellt.
41 Dass der Angeklagte an dieser Veranstaltung teilgenommen und im Rahmen des Aufzugs wie festgestellt „From the river to the sea – Palestine will be free“ gerufen hat, hat die Kammer anhand der Aussage des Zeugen (:..) festgestellt. Der Zeuge hat angegeben, im Rahmen der Demonstration als Beamter in bürgerlicher Kleidung zur Feststellung und Ahndung von Straftaten eingesetzt gewesen zu sein. Durch eine Vielzahl vorausgegangener Demonstrationen mit propalästinensischem Bezug sei bekannt gewesen, dass es auf diesen immer wieder zu Straftaten, vor allem durch Äußerungsdelikte, kommt, weshalb seitens der Polizeiführung eine verstärkte Polizeipräsenz und auch der Einsatz von Zivilbeamten zur Aufklärung von Straftaten beschlossen worden sei. Bereits am X-platz in der Nähe des (…) sei es zu Sprechchören gegen die Polizei und zu Ausrufen der Parole „From the river to the sea“ gekommen, die er als strafbar bewertet habe. Er habe den Zug durch die X-Straße auf dem linken Bürgersteig begleitet und die Menge beobachtet, als er den Ausruf „From the river to the sea“ gehört und sich daraufhin nach rechts umgedreht habe. Dort habe er eine männliche Person mit einem weißen Transparent am Rande des Aufzuges gesehen, die den Ausspruch gerufen habe. Der Mann habe zunächst „From the river to the sea“ gerufen, was von der Menge lautstark wiederholt worden sei. Sodann habe die Person „Palestine will be free“ gerufen, auch dies sei aus der Menge zurück skandiert worden. Dieser Vorgang habe sich insgesamt viermal abgespielt. Die Person sei mit schwarzer Jacke und schwarzem Shirt bekleidet gewesen. Auf dem Shirt habe sich mittig ein weißes Emblem befunden, auf der Jacke sei der Pin einer Palästinaflagge angebracht gewesen. Als die Person sich in dem Aufzug ein Stück habe zurückfallen lassen, habe er, der Zeuge, diese für kurze Zeit aus den Augen verloren, jedoch alsbald in Höhe der Z-Straße erneut wiedergesehen. Die Person habe dort, kurz vor dem Y-platz, mit einer weiteren Person gestanden und ein weiteres Mal den Ausruf „From the river to the sea“ und sodann „Palestine will be free“ nach demselben Muster getätigt. Nach diesem Ausruf habe die Person sich umgeblickt und sich – nachdem ihr Blick in Richtung der am Rande des Aufzugs postierten uniformierten Beamte gegangen sei – weggeduckt, als ob sie nicht habe gesehen werden wollen. Nachdem die Person sich wieder aufgerichtet und scheinbar unbeobachtet gefühlt habe, habe sie die Wortfolge wie zuvor noch zwei weitere Male gerufen, wobei die Ausrufe jeweils wie zuvor aus der Menge wiederholt worden seien. Die Person habe dann ihre Kapuze aufgesetzt und sei weitergegangen, während er, der Zeuge, sie durchgängig im Blick behalten habe. Er habe sodann seine uniformierten Kollegen auf den Tatverdächtigen aufmerksam gemacht, wobei er eine Personenbeschreibung abgegeben und das „Zusprechen“ mittels Durchgabe von Ortsangaben koordiniert habe. Die Festnahme der von ihm beobachteten Person durch uniformierte Einsatzkräfte in der Nähe eines Springbrunnens habe er aus einer Entfernung von etwa fünf Metern beobachtet. Eine Personenverwechslung schließe er aus. Er habe nach der Festnahme zudem die Identität des Festgenommenen gegenüber seinem Kollegen (…) bestätigt, nachdem er die festgenommene Person nochmals von vorn gesehen habe. Der Zeuge hat zudem angegeben, dass seiner Einschätzung nach eine jedenfalls dreistellige Personenanzahl an der Demonstration teilgenommen habe, genauer könne er dies nicht sagen. Hieraus schließt die Kammer auf die festgestellte ungefähre Anzahl an Demonstrationsteilnehmern.
42 Die Kammer ist den glaubhaften Angaben des Zeugen (…) gefolgt. Der Zeuge schilderte das Geschehen chronologisch, schlüssig und unter Nennung zahlreicher Details wie der Bekleidung der von ihm beobachteten Person und zum Ablauf der Tatausführung, bei der der Angeklagte wie ein „Anheizer“ agiert und sich dabei teils wie festgestellt konspirativ weggeduckt habe. Der Zeuge untermauerte seine Beobachtungen zudem jeweils unter Bezeichnung seiner jeweiligen Position und machte ausführliche Angaben zu seinen Beobachtungsmöglichkeiten. Die Kammer vermochte bei dem Zeugen (…) auch keinen gesteigerten Belastungseifer festzustellen, zumal er auf vereinzelte Erinnerungslücken eigens hinwies und zudem angab, den Angeklagten aufgrund des Zeitablaufs in der Hauptverhandlung nicht mehr sicher als die von ihm beobachtete Person identifizieren zu können.
43 Die Angaben des Zeugen (…) werden durch die ebenfalls glaubhaften und frei von Belastungstendenzen gemachten Angaben des Zeugen (…) bestätigt. Dieser hat bezeugt, bei der Demonstration vom 13. Dezember 2024 in (…) als uniformierter Beamter eingesetzt gewesen zu sein. Im Rahmen der aus dem linken politischen Spektrum organisierten Demonstration mit Palästinabezug sei es zu strafbaren Handlungen gekommen. Als der Aufzug sich kurz vor dem X-platz aufgelöst habe und die Teilnehmer sich in verschiedene Richtungen verteilt hätten, habe er einen Tatverdächtigen festgenommen, der ihm zuvor von dem Zivilbeamten (…) „zugesprochen“ worden sei. Der Beamte (…) habe ihn, den Zeugen (…) angesprochen, die betreffende Person gezeigt und den als strafbar erachteten Tatvorwurf beschrieben. Dabei habe der Zeuge (…) die Person, die den Beamten zu diesem Zeitpunkt den Rücken zugewandt gehabt habe, durch einen Fingerzeig sowie eine eindeutige Personenbeschreibung identifiziert. Er, der Zeuge (…), sei der Person zu Fuß in einem Abstand von etwa zehn Metern in Richtung einer angrenzenden Grünfläche gefolgt, wobei der Zeuge (…) ihn noch einige Schritte begleitet habe. Bei der anschließenden Festnahme des Tatverdächtigen auf der Grünfläche habe die Person keinen Widerstand geleistet. Auch der Zeuge (…) schloss aus, dass es sich bei der festgenommenen Person um eine andere als die von dem Zeugen (…) beschriebene gehandelt haben könnte, weil der Zeuge (…) die Identität nach der Festnahme nochmals bestätigt habe.
44 Aus den Angaben der Zeugen (…) und (…), dem Festnahmebericht vom 13. Dezember 2024, in welchem die Personalien des Angeklagten erfasst worden sind, und den vor Ort gefertigten Lichtbildern, die zweifelsfrei den Angeklagten zeigen, der zudem der Personenbeschreibung des Zeugen (…) entsprechend bekleidet ist, schließt die Kammer, dass es sich bei der von dem Zeugen (…) bei der Begehung der festgestellten Tathandlungen beobachteten Person um den Angeklagten gehandelt hat.
45 b) Verwendung und Bedeutung der Parole „From the river to the sea“
46 Die Feststellungen zur Bedeutung der im Fall 4 verwendeten Parole „From the river to the sea“ und ihrer Verwendung durch die „Hamas“ hat die Kammer, sachverständig beraten durch den forensisch erfahrenen Islamwissenschaftler (…), auf Grundlage der folgenden Erwägungen getroffen.
47 Bei dem Sachverständigen (…) handelt es sich um einen promovierten Islamwissenschaftler. Gegenstand seiner Promotion war eine Arbeit über Religion und Staat in arabischen Ländern. Er studierte zudem an der Universität in (:..) Arabisch und Geschichte der arabischen Welt und spricht selbst fließend arabisch. Zwischen 2001 und 2005 war er als Referent für Terrorismusbekämpfung im (…) tätig und wechselte von dort in die (:..), wo er seine Forschung bis heute schwerpunktmäßig dem Nahen Osten widmet. In den letzten Jahren hat er etliche Interviews, Artikel und Aufsätze zum Nahost-Konflikt veröffentlicht, darunter befinden sich zahlreiche, die sich konkret mit der „Hamas“ beschäftigen. (:..) ist zudem vielfach als Sachverständiger in Gerichtsverfahren, auch mit Bezug zur Terrororganisation „Hamas“, aufgetreten.
48 aa) Ursprung und Beginn der Verwendung durch die „Hamas“
49 Die Wortfolge „vom Fluss bis zum Meer“ (dt.) / „From the river to the sea“ (engl.) / „mina n-nahr ila l-bahr“ (arab.) beschreibt die Überzeugung, dass das Land zwischen dem Fluss Jordan („the river“) und dem Mittelmeer („the sea“) das Territorium eines einzigen Staates sein solle, bei dem es sich je nach Sprecher entweder um Palästina oder Israel handeln kann. Faktisch handelt es sich bei diesem Territorium um das ehemalige Mandatsgebiet Palästina, wie es zwischen 1922 und 1948 bestand und auf dem sich heute der Staat Israel und die besetzten sowie selbstverwalteten palästinensischen Gebiete befinden. Die Ursprünge der Verwendung der Wortfolge lassen sich auf die 1960er Jahre zurückführen, auf palästinensischer Seite wurde der Ausspruch vermehrt von Gegnern der von PLO-Chef Yassir Arafat angestrebten Kompromisslösung mit Israel verwendet. Beginnend ab den 2000er Jahren fand die Wortfolge, zunächst in arabischer Sprache und in unterschiedlichen Abwandlungen, durch Vertreter der „Hamas“ Einzug in die Öffentlichkeitsarbeit der Organisation. Im Jahr 2006 lässt sich erstmals die Verwendung einer englischen Version der Wortfolge durch die „Hamas“ feststellen, welche – in abgewandelter Form („Palestine From Sea to Rever (sic!)“; zu Deutsch: „Palästina von Meer bis Fluss“) – auf einem Wahlplakat der „Hamas“ in Ramallah zu lesen war. Im Jahr 2007 griff erstmals ein prominenter Vertreter der „Hamas“, deren damaliger Sprecher Sami Abu Zuhri, die Wortfolge im Rahmen seiner Erläuterung der Gründungsprinzipien der „Hamas“ auf: „Bewaffneter Widerstand, Nichtanerkennung der Besatzung in jedweder Form, das ganze Palästina vom Fluss bis ans Meer, die Heiligen Stätten und Jerusalem und das Recht auf Rückkehr.“
50 Im Dezember 2012 hielt Khalid Mishal, der damalige Hamas-Politbürochef und jedenfalls in den Jahren 2004 bis 2017 die führende Persönlichkeit der „Hamas“, bei seinem nach Jahren des Exils ersten Besuch in Gaza vor tausenden Anhängern eine Rede, die er mit folgenden Worten einleitete: „Palästina, von seinem Fluss bis zu seinem Meer (arabisch: „min nahriha ila bahrihd“), von seinem Norden bis zu seinem Süden (arabisch: „minshimaliha ila janubiha“) ist unser Territorium, unser Recht und unsere Heimat/Nation und kein Fußbreit des Landes wird je von uns aufgegeben werden.“
51 bb) Aufnahme in die Prinzipienerklärung von 2017
52 Im Mai 2017 veröffentlichte die Organisation „Hamas“ eine Prinzipienerklärung mit dem Titel „A Document of General Principles and Policies“ – (zu Deutsch: „Ein Dokument über Grundsatzprinzipien und Leitlinien“), in dem die „Hamas“ ihre politisch-ideologischen Grundlagen darstellte. Bei dieser Erklärung handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mindestens um den zweitwichtigsten, wenn nicht sogar wichtigsten Grundlagentext der „Hamas“ neben deren Gründungscharta von 1988. Dabei wurde der Text dieser Erklärung durch die „Hamas“ selbst sowohl in arabischer als auch in englischer Sprache veröffentlicht.
53 Im Artikel 2 der Erklärung heißt es zunächst auszugsweise: „Palästina ist in seinen Grenzen vom Jordan im Osten bis zum Mittelmeer im Westen, von Ras an-Naqura [einem Ort im äußersten Nordwesten am Mittelmeer] im Norden bis Umm ar-Rashrash [Eilat] im Süden eine unteilbare territoriale Einheit. Es ist das Land und die Heimat des palästinensischen Volkes, und auch wenn das palästinensische Volk von seinem Territorium vertrieben und verjagt wurde und die zionistische Entität auf diesem Territorium gegründet wurde, setzt dies nicht das Recht des palästinensischen Volkes auf sein gesamtes Land außer Kraft und begründet kein Recht für die räuberische zionistische Entität an ihm.“
54 Im Artikel 20 der Erklärung wird formuliert [Kursivsetzung nicht im Original] : „Die Hamas ist der Ansicht, dass kein Teil des Landes Palästina aufgegeben oder zugestanden werden darf, unabhängig von den Ursachen, den Umständen und dem Druck und unabhängig davon, wie lange die Besatzung andauert. Die Hamas lehnt jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Befreiung Palästinas vomFluss bis zum Meer (im engl. Original: „from the river to the sea“) ab. Ohne ihre Ablehnung der zionistischen Entität zu kompromittieren und ohne auf irgendwelche palästinensischen Rechte zu verzichten, betrachtet die Hamas die Errichtung eines vollständig souveränen und unabhängigen palästinensischen Staates mit Jerusalem als Hauptstadt nach dem Vorbild des 4. Juni 1967 und die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Häuser, aus denen sie vertrieben wurden, als eine Formel des nationalen Konsenses. Es gibt keine Anerkennung der Legitimität des zionistischen Staates.“ Während im arabischen Text von der Befreiung Palästinas „von dessen Fluss zu dessen Meer“ [Kursivsetzung nicht im Original] die Rede war, nahm die „Hamas“ in die englische Originalfassung ihrer Prinzipienerklärung von 2017 die exakte Wortfolge „From the river to the sea“ auf. Aus dem inhaltlichen Zusammenhang, in den die Formulierung in der Prinzipienerklärung eingebettet war, ergab sich deutlich, dass die „Hamas“ das Existenzrecht des Staates Israel – der als rassistisches, menschenfeindliches und koloniales zionistisches Projekt bezeichnet wurde – jedenfalls in der aktuellen territorialen und politischen Gestalt negierte und einen legitimen gewaltvollen „Befreiungskampf“ propagierte (Art. 25: „Im Mittelpunkt steht der bewaffnete Widerstand.“).
55 cc) Häufung der Verwendung und internationale Rezeption
56 In der Folgezeit griff die „Hamas“ die in der englischsprachigen Prinzipienerklärung aus dem Mai 2017 verwendete Formulierung „From the river to the sea“ vermehrt auf und etablierte sie international als mit der Vereinigung verbundenen Ausruf, der in eingängig-verkürzter Weise als Chiffre für den Kampf der „Hamas“ gegen Israel und für die sprachlich nur angedeutete, aber inhaltlich unverkennbare Bedrohung für die Existenz des Staates Israel stand. In einer Vielzahl von öffentlichen Verlautbarungen der „Hamas“ und ihrer Repräsentanten fand die eingängige Wortfolge – in arabischer Sprache sowie durch ein ausdrückliches Begrüßen der Verwendung der englischen Wortfolge durch internationale propalästinensische Akteure – Verwendung.
57 Anlässlich einer Demonstration im Rahmen einer von März 2018 bis Dezember 2019 stattfindenden Reihe von Protesten in Gaza hielt der auf Khalid Mishal nachfolgende „Hamas“-Politbürochef Ismail Haniya am 11. Mai 2018 in einem von seiner Organisation aufgebauten Protestzelt eine Rede, in der er unter anderem rief: „Wir werden Palästina nicht vergessen! Wir werden Jerusalem nicht vergessen! Wir werden die Al-Aqsa-Moschee nicht vergessen! Wir werden Palästina nicht vom Meer bis an den Fluss vergessen! Palästina vom Meer bis an den Fluss! Und wir werden Israel nicht anerkennen, nicht anerkennen, nicht anerkennen.“ Dabei wiederholte Haniya die Wortfolge „Palästina vom Meer bis an den Fluss“ (arab.: „Filastin mina n-nahr ila lbahr*“)* mehrfach und mit Emphase*.*
58 Auch der als maßgeblicher Organisator des Überfalls der „Hamas“ auf Israel am 7. Oktober 2023 international bekannt gewordene Yahia as-Sinwar nutzte den Leitspruch von einem Palästina zwischen Fluss und Meer. Am 30. September 2021 fand in Gaza eine Hamas-Konferenz unter dem Titel „Das Versprechen des Jenseits: Palästina nach der Befreiung“ statt, deren Thema Planungen für den palästinensischen Staat waren, den die „Hamas“ nach der Zerstörung Israels aufbauen will. In einem von Sinwar verfassten, jedoch von einem unbekannten anderen Hamas-Funktionär gehaltenen Vortrag bezeichnete der Gaza-Chef die „vollständige Befreiung Palästinas vom Meer bis an den Fluss“ als zentrales Ziel der „Hamas“. Sinwar war seit 2017 der Chef der „Hamas“ im Gazastreifen und gehörte damit bereits zum Zeitpunkt dieses Vortrags zu den wichtigsten Führungspersönlichkeiten der Organisation.
59 Im August 2023 bekräftigte das Hamas-Politbüromitglied Musa Abu Marzuq in einem Interview mit einem ägyptischen Fernsehsender*,* dass die „Hamas“ weiter an ihrem Ziel einer Befreiung ganz Palästinas festhalte und sagte: „Unser Volk will seinen Staat vom Meer bis an den Fluss, von Ras an-Naqura bis nach Aqaba unten und Rafah [eine Stadt an der ägyptischen Grenze im äußersten Süden des Gazastreifens]. Das ist das Territorium Palästinas, das wir wollen.“
60 In dieser Weise äußerte sich auch mehrfach der Vorsitzende des Politbüros der „Hamas“, Khalid Mishal. Der territoriale Bezug der Parole korrespondierte mit anderer Symbolik der Organisation wie ihrem anlässlich des 35. Gründungsjubiläums am 14. Dezember 2022 verwendeten Logo, das in stilisierter Form das einheitliche palästinensische Staatsgebiet vor 1947 zeigt und unter der Überschrift „Erinnerung an ihre Gründung vor 35 Jahren Palästina vom Meer bis an den Fluss und das Gewehr [der Kampf] ist der Weg der Befreiung“ veröffentlicht wurde. Bereits zum 33. Gründungsjubiläum im Jahre 2020 hatte die „Hamas“ in einer Presseerklärung mitgeteilt, dass sie den „Widerstand bis zur Befreiung Palästinas vom Meer bis zum Fluss fortsetzen“ werde.
61 Nachdem das zum Ziel erklärte Bild von einem Palästina vom Jordan bis ans Mittelmeer bis zum Jahr 2023 aufgrund seiner ständigen und formelhaften Wiederholung bereits zu einem Leitspruch der Organisation geworden war, zeigten die Ereignisse um den Angriff auf den Staat Israel am 7. Oktober 2023, dass die „Hamas“ es mit diesem ernst meinte und dass in einem „Palästina vom Fluss bis ans Meer“ kein Platz für Juden mehr sein würde. Durch die systematische und massenhafte Tötung von unbeteiligten Zivilisten verdeutlichte die Organisation, dass sie keine Unterschiede zwischen kriegerischen und friedlichen Israelis macht, was sie in der vorbezeichneten Konferenz vom 30. September 2021 noch nahezulegen versucht hatte.
62 Infolge der Ereignisse des 7. Oktober 2023 häuften sich die Beispiele für eine Nutzung des Slogans durch die „Hamas“. Den Anfang machte der Vertreter der „Hamas“ in Teheran, Khalid Qaddumi, der in einem Interview mit der iranischen Nachrichtenagentur Fars News Agency am 8. Oktober 2023 in arabischer Sprache sagte: „Gestern fand ein strategisches und historisches Ereignis im Heiligen Land von Palästina statt. Gestern verkündeten der Islamische Widerstand von Palästina und die Izz-ad-Din-al-Qassam-Brigaden [der militärisch-terroristische Flügel der „Hamas“], dass sie gemeinsam unter der Flagge Jerusalems die Schlacht der al-Aqsa-Flut beginnen werden, um Palästina vom Fluss bis ans Meer zu befreien, um das zionistische Regime zu vertreiben, das Kinder aus diesem Heiligen Land massakriert.“ In dem Interview wiederholte Qaddumi die Forderung nach einem Palästina zwischen dem Jordan und dem Mittelmeer noch einmal wie folgt: „Die Palästinenser starteten die Operation al-Aqsa-Flut, um der internationalen Gemeinschaft zu zeigen, dass die al-Aqsa-Moschee und Jerusalem Palästina bedeuten und dass diese Operation für die Befreiung Palästinas begonnen wurde, ganz Palästinas vom Fluss bis ans Meer.“
63 Dass es der „Hamas“ gelungen war, die Parole „From the river to the sea“ im Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit als Identifikationszeichen der Organisation zu verankern, dessen sprachlich verkürzte Fassung unmittelbar die gedankliche Verbindung zum palästinensischen „Befreiungskampf“ gegen Israel auslöst, zeigen auch andere Beispiele aus der Zeit nach dem Überfall der „Hamas“ auf Israel am 7. Oktober 2023. In einem kuwaitischen Videopodcast vom 18. Januar 2024 sagte Khalid Mishal: „Ganz besonders nach den Ereignissen des 7. Oktober wurden der Traum und die Hoffnung von einem Palästina vom Fluss bis ans Meer, vom Norden in den Süden erneuert.“ Dafür, dass es sich bei dem Diktum von Palästina vom Jordan bis zum Mittelmeer zu diesem Zeitpunkt um einen zentralen Leitspruch der „Hamas“ handelte, spricht die Prominenz des Sprechers, der nach dem 7. Oktober 2023 zu einem besonders gefragten Interviewpartner wurde. Hinzu kommt, dass Mishal selbst den Ausspruch einen Leitspruch/Slogan/Motto (arab.: „shi ’ar“) nennt und seine Verbreitung in der westlichen Welt ausdrücklich begrüßt. Tatsächlich hat die Wortfolge nach den Ausführungen des Sachverständigen in der westlichen Welt seit dem 7. Oktober 2023 weite Verbreitung unter den Sympathisanten der „Hamas“ gefunden und wird durch diese vielfach auf Demonstrationen und auf Social-Media-Kanälen verwendet und verbreitet.
64 dd) Die Kammer hat sich den plausiblen, in sich widerspruchsfreien und auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage gründenden Ausführungen des Sachverständigen (…) nach eingehender und kritischer eigener Würdigung angeschlossen.
65 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ähnliche Formulierungen, wie der Sachverständige (…) ebenfalls schilderte, bereits in den 1930er Jahren zunächst von jüdischen (und später israelischen) Revisionisten genutzt wurden und im Jahr 1997 in das Parteiprogramm der aus der revisionistischen Bewegung hervorgegangenen und 1973 gegründeten Likud-Partei Aufnahme fanden (dort dahingehend, dass es „zwischen dem Meer und dem Jordan nur israelische Souveränität“ geben werde).
66 Die Kammer ist sich ebenso des Umstandes bewusst, dass auch propalästinensisch eingestellte Menschen den Slogan nutzen, ohne den Bezug zur „Hamas“ zu kennen. Gleichwohl war die Parole auch zu einem international bekannten und verwendeten Zeichen der „Hamas“ und insbesondere zu einem festen Erkennungsmerkmal unter ihren Angehörigen und insbesondere ihren Unterstützern im Ausland geworden. Spätestens im Rahmen der weltweiten Kontroverse um den Angriff der „Hamas“ auf Israel vom 7. Oktober 2023 und die militärische Reaktion Israels erwies sich die flächendeckend verwendete Parole „From the river to the sea“ – häufig ergänzt um die Formulierung „Palestine will be free“ – als universell eingeführt und gerade in dem auf Gewässer gerichteten metaphorischen Zusammenspiel mit der von der „Hamas“ als „Al-Aqsa-Flut“ betitelten Angriff besonders markant.
67 ee) Der Antrag der Verteidigung auf Beiziehung, Inaugenscheinnahme und Übersetzung einer als Videodatei auf dem Internetportal (…) abrufbaren Aufnahme des von dem Sachverständigen (…) in Bezug genommenen Interviews mit Khalid Mishal vom 18. Januar 2024 zum Beweis der Tatsache, dass das arabische Wort „shi ’ar“ im Kontext des Interviews „Ausruf auf Demonstrationen“ bedeute (Anlage IV zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Dezember 2025) war abzulehnen. Der nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Beweisaufnahme und nach Ablauf der gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmten Frist gestellte Antrag bedurfte gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO keiner Bescheidung im Rahmen der Hauptverhandlung. Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht hätten, sind mit dem Antrag nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. zu den Anforderungen Trüg/Habetha in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 410i). Insbesondere war es der Verteidigung unter denselben Voraussetzungen wie der Kammer möglich, die Videodatei von der in dem Antrag bezeichneten Website zu sichern. Es verstößt vor diesem Hintergrund auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK, dass die Kammer die Beiziehung des Videos nicht von Amts wegen veranlasst hat. Ungeachtet dessen war der Antrag auch in der Sache abzulehnen. Es handelt sich bei diesem schon nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. Ein solcher liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Bereits nach dem Antragsbegehren soll das begehrte Beweismittel jedoch erst durch die Beiziehung und Übersetzung durch das Gericht herbeigeschafft werden, weshalb der Antrag als am Maßstab des Grundsatzes der Amtsermittlung nach § 244 Abs. 2 StPO zu messender Beweisermittlungsantrag zu behandeln ist. Die Aufklärungspflicht gebietet die begehrte Beiziehung, Übersetzung und Inaugenscheinnahme des Videos indes nicht. Die Kammer hat den verschriftlichten und auch von der Verteidigung zugrunde gelegten arabischen Wortlaut der in Rede stehenden Interviewsequenz bereits anhand einer durch eine beeidigte Übersetzerin für die arabische Sprache vorgenommenen Übersetzung eingehend überprüft und dabei insbesondere alle im Kontext des Interviews möglichen Bedeutungen des Wortes „shi’ar “, welche sich mit der von der Verteidigung behaupteten Bedeutung nicht in Einklang bringen lassen, berücksichtigt. Ein weiterer Erkenntnisgewinn stand durch die begehrte Beweiserhebung somit nicht zu erwarten.
68 ff) Die Beweisanträge der Verteidigung auf Einholung eines sozialwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der empirischen Sozialforschung sowie auf Ladung und Vernehmung der Professorin für Nahost- und Nordafrikastudien, (…). vom 17. Dezember 2025 (Anlage II zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Dezember 2025), mit dem zugleich die Verlesung eines schriftlichen Gutachtens des Holocaustforschers (…) (Anlage 1 zum Beweisantrag) sowie eines schriftlichen Vorgutachtens der Sachverständigen (…) in englischer (Anlage 2 zum Beweisantrag) und deutscher Sprache (Anlage 3 zum Beweisantrag) beantragt wird, waren abzulehnen.
69 Die nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Beweisaufnahme und nach Ablauf der gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmten Frist gestellten Anträge bedurften gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO keiner Bescheidung im Rahmen der Hauptverhandlung. Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht hätten, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Auch im Übrigen waren nach pflichtgemäßem Ermessen keine Gründe für eine Bescheidung der Anträge im Rahmen der Hauptverhandlung ersichtlich. Bei den dem Antrag beigefügten Anlagen handelt es sich auch nicht um präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO, da es sich nicht um Originalurkunden handelt, sondern um bloße Ausdrucke von Dokumenten, die jeweils nicht unterzeichnet sind (Anlagen 1 bis 3 zum Beweisantrag), ihren Urheber überhaupt nicht erkennen lassen (Anlage 1 zum Beweisantrag), fremdsprachlich verfasst und damit nicht unmittelbar verlesbar sind (Anlage 2 zum Beweisantrag) oder nicht in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegen (Anlage 3 zum Beweisantrag).
70 Bei dem Antrag auf Einholung eines sozialwissenschaftlichen Gutachtens handelt es sich bereits nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, da dieser schon keine konkreten, mit der vorliegenden Tat- und Schuldfrage zusammenhängenden Beweistatsachen bezeichnet. Bei dem unter Beweis gestellten Umstand, dass in Deutschland, den anderen Staaten der EU und in den Ländern Nordamerikas „im Zeitraum 2023 bis 2025 mindestens 98 Prozent aller öffentlichen Nutzer*innen der Wortfolge „from the river so the sea, palestine will be free “ mit dieser eine allgemeine politische Forderung nach gleichen Rechten für alle auf dem Gebiet des historischen Palästinas lebenden Menschen verbinden, ohne eine gewaltsame Umsetzung zu befürworten“, handelt es sich nicht um konkret bezeichnete, dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern um zusammenfassende, die politische Haltung eines Großteils der Weltbevölkerung betreffende Wertungen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der vorliegend zu klärenden Tat- und Schuldfrage stehen. Auch die Amtsaufklärungspflicht gebietet die begehrte Beweiserhebung nicht. Der Antrag auf Einholung eines soziologisch-empirischen Sachverständigengutachtens wäre zudem auch nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abzulehnen, da die Kennzeicheneigenschaft eines Symbols nach § 86a Abs. 2 StGB gerade nicht dadurch berührt wird, dass dieses auch in anderen, unverfänglichen Zusammenhängen verwendet wird (vgl. hierzu im Einzelnen unten IV. 2. b) bb). Ebenso bedeutungslos für die vorliegende Tat- und Schuldfrage ist daher auch die mit dem Antrag verbundene Behauptung, die Wortfolge „From the river to the sea [palestine will be free]“ sei nicht „inhärent antisemitisch oder eliminatorisch zu verstehen“. Aus denselben Gründen waren auch die Verlesung des schriftlichen Vorgutachtens der Sachverständigen (…) in englischer (Anlage 2 zum Beweisantrag) und deutscher Sprache (Anlage 3 zum Beweisantrag) sowie des Gutachtens von (…) (Anlage 1 zum Beweisantrag) abzulehnen.
71 Der – wiederholt gestellte und bereits am 15. Dezember 2025 abgelehnte – Antrag auf Ladung und Einvernahme der Sachverständigen (…) zur Frage der Verwendung der Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ und „vom Meer bis zum Fluss“ im Kontext des israelisch-palästinensischen Konflikts war zudem gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abzulehnen, da die Kammer zu dieser Frage bereits das Gutachten des forensisch erfahrenen Islamwissenschaftlers (…) eingeholt und dieses das Gegenteil der behaupteten Tatsache – es handele sich bei der Parole nicht um einen „Leitspruch“ der „Hamas“ – ergeben hat. Insoweit bestehen weder Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Widersprüche enthält oder dass die Sachverständige (…) über überlegene Forschungsmittel verfügt. Der forensisch erfahrene Sachverständige (…) hat sein methodisches Vorgehen bei der Erstellung seines ausführlichen und in sich schlüssigen Gutachtens dargelegt und dabei ohne Umschweife auf bestehende Limitationen der Untersuchung und verbleibende Unklarheiten hingewiesen, weshalb die Kammer auch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat (vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2025 (Anlage II zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Dezember 2025), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).
72 c) Dass es sich bei der „Hamas“ um eine terroristische Organisation im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 iVm § 86 Abs. 2 StGB handelt, folgt aus ihrer Listung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8. Februar 2021, S. 1).
73 Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte im Fall 4 bei der Tatbegehung wusste, dass es sich bei der Parole „From the river to the sea“ um eine solche der Organisation „Hamas“ handelt. Dies schließt die Kammer zunächst aus dem Umstand, dass sich aus dem Inhalt seines (…)-Profils ergibt, dass der Angeklagte sich umfassend mit dem Nahost-Konflikt befasst hat. Zudem folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen (…), dass dieser den Angeklagten bereits am 14. Oktober 2023 auf die mögliche Strafbarkeit der Verwendung der Parole hingewiesen hat, woraus die Kammer schließt, dass dies dem Angeklagten spätestens seit diesem Zeitpunkt bewusst war. Der Zeuge (…) hat glaubhaft bekundet, dass er am 14. Oktober 2023 gegen 19:00 Uhr bei einem Einsatz im Bereich der Kreuzung zwischen der M-allee und der N-straße in (…) den Angeklagten vor einem Kiosk vorläufig festgenommen und rechtlich belehrt habe. Der Angeklagte habe dort als Teil einer Personengruppe von acht oder neun Personen deutlich hörbar „From the river to the sea, Palestine will be free“ und „free Palestine“ gerufen. Die Versammlungsbehörde habe zuvor Versammlungen gegen Israel in der M-allee verboten. Die Beobachtung habe ein Kollege gemacht und ihn, den Zeugen, auf die Person des Angeklagten hingewiesen. Darauf habe er, der Zeuge (…), den Angeklagten angesprochen und ihm den Tatvorwurf eröffnet, wobei er sich lediglich auf die Wortfolge „From the river to the sea“ und nicht auf den von ihm für strafrechtlich nicht relevant gehaltenen Zusatz „Palestine will be free“ bezogen habe. Nach seiner Erinnerung habe er die Äußerung vor dem Hintergrund des erst eine Woche zuvor stattgefundenen Überfalls der „Hamas“ auf Israel wohl als mögliche Volksverhetzung gewertet. Der Angeklagte habe sich zu dem Vorwurf nicht geäußert. Die anschließende Identitätsfeststellung am Dienstfahrzeug habe die Personalien des Angeklagten ergeben. Die Angaben des Zeugen (…) waren glaubhaft. Der Zeuge schilderte den Vorgang vom 14. Oktober 2023 präzise, wohlüberlegt und unter Hinweis auf vereinzelte Erinnerungslücken, weshalb die Kammer auch keinen gesteigerten Belastungseifer erkennen konnte. Dass es sich bei der Parole konkret um ein Kennzeichen der „Hamas“ handelt, war dem Angeklagten zudem spätestens seit der Veröffentlichung der gegen die „Hamas“ am 2. November 2023 erlassenen und am selben Tag im Bundesanzeiger (BAnz AT 02.11.2023 B10) bekanntgemachten Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, in der die Parole unter Ziffer 3. ausdrücklich als Kennzeichen der „Hamas“ mit einem vereinsrechtlichen Verwendungsverbot belegt wurde, bekannt. Aufgrund seines Interesses an der Thematik und der medialen Berichterstattung zu der Verbotsverfügung – und dies nur etwa drei Wochen nach seiner Festnahme wegen der Verwendung genau dieser Wortfolge – hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte hiervon keine Kenntnis genommen hat. Dass er wusste, dass es sich bei der „Hamas“ um eine verbotene Terrororganisation handelte, schließt die Kammer erneut aus seiner intensiven Beschäftigung mit dem Nahostkonflikt.
IV.
74 Der Angeklagte hat sich durch die zu II. 1. bis 3. festgestellten Taten jeweils wegen Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen (§ 86 Abs. 2 StGB) und im Fall II. 4. wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
75 1. Fälle 1 bis 3
76 a) Durch das vorsätzliche Posten der Bilder in den Fällen 1 bis 3, welche von den als Terrororganisation im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 verbotenen „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ stammen, welche im Einklang mit den Zielen der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ das Existenzrecht Israels negieren und die sich jeweils gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland richten, erfüllte der Angeklagte jeweils vorsätzlich den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln gemäß § 86 Abs. 2, Abs. 3 und 1 StGB.
77 aa) An der Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm des § 86 Abs. 2 StGB bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Solche werden vereinzelt mit der Begründung erhoben, dass die darin enthaltene Verweisung auf die DVO 2021/138 aufgrund deren zwischenzeitlicher Aufhebung durch Art. 2 der DVO (EU) 2021/1188 des Rates vom 19. Juni 2021 (ABl. L 258 S. 14), auf die weitere Durchführungsverordnungen folgten (DVO [EU] 2022/147, 2022/1230, 2023/420, 2023/1505, 2024/329, 2024/2055) „ins Leere“ gehe (vgl. Theune in: StV 2024, Seite 416). Indes erweist sich die in § 86 Abs. 2 StGB verwendete statische Verweisung auf EU-Recht als zulässig. Sie ist mit dem Bestimmtheitserfordernis aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB vereinbar und verliert ihren Anwendungsbereich auch nicht durch das Außerkrafttreten der Bezugsnorm, denn bei einer statischen Verweisung, die als Verweisung auf den bloßen Text der konkreten Fassung einer außerhalb des Strafgesetzbuchs verorteten Norm zu verstehen ist, hat weder die Änderung des in Bezug genommenen Gesetzes Auswirkungen auf den Inhalt der Verweisungsnorm noch kommt es darauf an, ob die Bezugsnorm bereits oder noch gilt (vgl. BGH*,* Beschluss vom 18. Dezember 2024*–* 3 StR 507/24).
78 bb) Die Abbildungen weisen zudem auch den für die Qualifizierung als Propagandamittel nach § 86 Abs. 2 StGB erforderlichen Organisationsbezug auf. Dies ist dann der Fall, wenn sie der jeweiligen verbotenen Vereinigung zuzurechnen sind (Sternberg-Lieben / Weißer in TK-StGB, 31. Auflage 2025, § 86 Rn. 16). Die Abbildungen wurden, wie festgestellt, jeweils zunächst durch die verbotene terroristische Organisation, die „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“, selbst hergestellt und veröffentlicht und sind der Organisation damit als Urheberin zuzurechnen.
79 Dem steht auch nicht entgegen, dass die „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ nach den Ausführungen des Sachverständigen (…) etwa um das Jahr 2008 offiziell bzw. nach außen hin aufgelöst worden sein sollen. Auf die, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob der Tatbestand des § 86 StGB voraussetzt, dass die verbotene oder terroristische Vereinigung – im Sinne einer Identität – tatsächlich noch existiert (für § 85 StGB und § 129 StGB, die jedoch jeweils eine fortbestehende Vereinstätigkeit voraussetzen, bejahend: LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 5 KLs 540 Js 44796/22), kommt es vorliegend nicht an. Denn die im Jahr 2002 zu Beginn der zweiten Intifada aus Fatah-nahen Strukturen hervorgegangene Organisation ist nach den Ausführungen des Sachverständigen (…) auch nach der formellen Auflösung in ihrer sozialen und organisatorischen Basis bis heute intakt und handlungsfähig und insbesondere in der Region um die im Westjordanland gelegenen Städte Jenin und Nablus weiterhin aktiv an bewaffneten Konflikten beteiligt, wobei die Organisation heute vorwiegend durch lokale Ortsverbände auftritt, die jeweils entsprechende Zusatzbezeichnungen tragen. Ein starker Ableger der Brigaden ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch in Gaza aktiv und hat sich maßgeblich an der Durchführung des Überfalls der „Hamas“ auf den Staat Israel am 7. Oktober 2023 beteiligt. Von einer Nichtexistenz der Organisation ist zur Überzeugung der Kammer somit nicht auszugehen, weil die ursprüngliche Stoßrichtung der terroristischen Vereinigung und die Verfolgung ihres übergreifenden Ziels einer Bekämpfung des Staates Israel durch Organisationselemente der Vereinigung bis heute unverändert verfolgt wird. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen besteht dabei auch eine weitreichende personelle Kontinuität. Diese Einschätzung wird letztlich durch den Umstand bestätigt, dass die „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ auch in der Anlage der aktuellen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2055 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/329 ausdrücklich als terroristische Organisation aufgeführt sind.
80 Der insoweit am 17. Dezember 2025 gestellte Antrag der Verteidigung auf Verlesung und Inaugenscheinnahme einer Stellungnahme der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden Nidal al-Amoudi“ vom 6. Juli 2025 zum Beweis ihres Inhalts (Anlage III zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Dezember 2025) war abzulehnen. Den nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Beweisaufnahme und nach Ablauf der gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmten Frist gestellten Antrag lehnt die Kammer gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO ab. Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht hätten, sind mit dem Antrag nicht glaubhaft gemacht worden. Auch im Übrigen waren bei pflichtgemäßer Ermessensausübung keine Gründe ersichtlich, den Antrag vor Abschluss der mündlichen Hauptverhandlung zu bescheiden. Bei dem als Anlage dem Antrag beigefügten Computerausdruck handelt es sich auch nicht um ein präsentes Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO, da es sich hierbei nicht um eine Originalurkunde handelt, die zudem in arabischer Sprache und ohne beglaubigte Übersetzung überreicht worden ist. Soweit der Antrag auf Übersetzung und Verlesung des Inhalts der beigefügten arabischsprachigen Stellungnahme gerichtet ist, handelt es sich im Übrigen schon nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. Bereits nach dem Antragsbegehren soll das bezeichnete Beweismittel durch Übersetzung und Herstellung einer nach § 184 GVG verlesbaren deutschsprachigen Urkunde erst durch das Gericht herbeigeschafft werden, weshalb der Antrag insoweit als allein am Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zu messender Beweisermittlungsantrag zu behandeln ist. Die Aufklärungspflicht gebietet es indes nicht, dem Antrag nachzugehen.
81 Der Antrag wäre überdies auch als Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen, § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO. Das Beweisziel des Antrags ist auf die Behauptung gerichtet, die Vereinigung „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden Nidal al-Amoudi“ habe das auf den in den Fällen 1 bis 3 auf den jeweiligen (…)-Beiträgen abgebildete Wappen der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ sich durch eigene Verwendung zu Eigen gemacht. Der behauptete Umstand, dass diese Gruppe im Juli 2025 und mithin mehr als ein Jahr nach den Tatzeitpunkten in einer über (…) veröffentlichten Botschaft das Wappen der „Al Aqsa Märtyrerbrigaden“ verwendet hat, wäre – im Falle seiner Unterstellung als wahr – ohne Bedeutung für die Frage, ob es sich bei den durch den Angeklagten bei den Taten 1 bis 3 verbreiteten Bildern um Propaganda der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ handelt. Die Kammer würde daraus nicht den durch nichts gestützten Schluss ziehen, dass gerade die in dem Antrag bezeichnete „Splittergruppe“ die Propagandamittel in den Fällen 1 bis 3 erzeugt oder ihre Herstellung beauftragt hätte. Aus denselben Gründen war unter Berücksichtigung der Amtsaufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 5 StPO die zugleich begehrte Inaugenscheinnahme des Logos der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ abzulehnen.
82 cc) Das Propagandamittel der terroristischen Organisation machte der Angeklagte durch die Veröffentlichung über sein (…)-Konto (…) das mehr als 1.000 sogenannte „Follower“ hatte und von diesen und jedenfalls zeitweise auch durch jeden beliebigen Nutzer der Social-Media Plattform (…) einsehbar war, im Sinne des § 86 Abs. 2 StGB im Inland der Öffentlichkeit zugänglich (vgl. Anstötz in: MüKo-StGB, 4. Aufl., StGB § 86 Rn. 7).
83 dd) Für die Voraussetzungen eines Tatbestandsausschlusses aufgrund der Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 4 StGB oder aus anderen Gründen gab es – auch bei der gebotenen Auslegung der Vorschrift im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG – angesichts der unzweideutigen Bild- und eingefügten Textinhalte der in den Fällen 1 bis 3 geteilten Beiträge keine Anhaltspunkte; eine straflose Deutungsmöglichkeit war nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich der den „Kampf“ der abgebildeten Personen glorifizierenden textlichen Kommentierung, verbunden mit der Beifügung von sympathiebezeugenden Emojis, ersichtlich keine Distanzierung von den propagandistischen Inhalten der Abbildungen entnehmen. Auch konnte die Kammer angesichts der jeweiligen Bildinhalte und unter Berücksichtigung des im Übrigen festgestellten Verhaltens sowie der Gesinnung des Angeklagten ausschließen, dass dieser das Bild etwa nur zu (Kriegs-) Berichterstattungszwecken veröffentlichte.
84 ee) Durch die auf den Bildern jeweils vorhandene Veröffentlichung des Logos der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ hat der Angeklagte jeweils zugleich auch ein Kennzeichen einer terroristischen Organisation gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwendet. Dieser Tatbestand wird indes vorliegend durch die Verwirklichung des § 86 Abs. 1 und 2 StGB konsumiert. Dies folgt aus dem Umstand, dass erst aus der Verwendung des Logos der „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ und damit des Kennzeichens der terroristischen Organisation die veröffentlichten Bilder zu Propagandamitteln im Sinne des § 86 Abs. 2 und 3 StGB werden. Denn erst aus dem Zusammenhang des bildlichen Inhalts mit dem Logo und der damit hergestellten Beziehung zu den „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ wird das propagierte Ziel, die Vernichtung des Staates Israel, erkennbar. Zudem wird auch erst durch dieses der für § 86 Abs. 1 und 2 StGB notwendige Organisationsbezug hergestellt. Damit aber ist – jedenfalls vorliegend – die Verwendung des Kennzeichens zugleich zwingende Voraussetzung der Begründung der Strafbarkeit aus § 86 Abs. 1 und 2 StGB, weshalb insoweit Gesetzeskonkurrenz vorliegt. Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass beide Tatbestände den gleichen Schutzzweck verfolgen, nämlich die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung und die Verhinderung der Belebung verbotener Organisationen bzw. Werbung für diese (vgl. Anstötz in MüKo-StGB, 5. Auflage, § 86a Rn. 1 und § 86 Rn. 1). Zwar ergibt sich aus dem identischen Strafrahmen beider Tatbestände nicht, welches das schwerere Delikt ist, jedoch schließt die Kammer aus der Regelung des § 74a Abs. 1 Nr. 3 GVG, der Straftaten des § 86 StGB, nicht aber des § 86a StGB, ausdrücklich der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer des Landgerichts zuweist auf die besondere Bedeutung und damit den Vorrang der erstgenannten Strafnorm. Im Übrigen ist der Tatbestand des 86 Abs. 1 und 2 StGB gegenüber § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB an weitergehende Voraussetzungen geknüpft, was nach Auffassung der Kammer ebenfalls dafür spricht, dass in Fällen wie dem vorliegenden § 86a StGB als das weniger spezielle Delikt konsumiert wird.
85 2. Fall 4
86 a) Hinsichtlich der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ im Rahmen der Demonstration am 13. Dezember 2024 hat sich der Angeklagte wegen der vorsätzlichen Verwendung des Kennzeichens einer terroristischen Organisation im Inland gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
87 aa) Die „Hamas“ (arab.: Harakat al-Muqawama al-Islamiya – Islamische Widerstandsbewegung) stellt eine terroristische Organisation im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86a Abs. 2 StGB dar. Sie ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8. Februar 2021, S. 1) unter II. 9. als „Hamas, einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem “ aufgeführt.
88 bb) Bei der im Fall 4 verwendeten Parole „From the river to the sea“ handelt es sich um ein Kennzeichen der „Hamas“ im Sinne des § 86a Abs. 1 und 2 StGB (so zuletzt auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2025 – nicht veröffentlicht; jeweils nach summarischer Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bejahend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2024 – 14 S 956/24; VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 1 L 261/24 [unter Aufgabe früherer entgegenstehender Rechtsprechung im Hinblick auf die Ereignisse nach dem 7. Oktober 2023]; OVG Bremen, Beschluss vom 30. April 2024 – 1 B 163/24 [„naheliegend“]; differenzierend nach einem erkennbaren Bezug der Parole zur „Hamas“ nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, dabei aber die Kennzeicheneigenschaft offenbar grundsätzlich voraussetzend Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 10 CS 24.1062; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2024 – 1 B 116/24; offenlassend, aber die Tatbestandsmäßigkeit grundsätzlich für möglich haltend: KG, Urteil vom 20. Januar 2026 - 3 ORs 50/25; den hinreichenden Tatverdacht ausführlich bejahend: LG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2026 - 631 Qs 27/26, nicht veröffentlicht; die Kennzeicheneigenschaft bezweifelnd: Hessischer VGH, Beschluss vom 22. März 2024 – 8 B 560/24; die Kennzeicheneigenschaft ausführlich verneinend LG Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 Qs 42/23).
89 (a) Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift sind charakteristische Identifikationsobjekte einer Vereinigung in Form eines sicht- oder hörbaren, verkörperten oder nichtkörperlichen Symbols, das einen gedanklich an das äußere Erscheinungsbild gekoppelten, jedoch über dessen eigentlichen Informationsgehalt hinausgehenden Sinn vermittelt (vgl. hierzu und zum Folgenden MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025, StGB § 86a Rn. 5 ff.). Formelhafte Wendungen und allgemeine Ausdrucksformen politischer Gesinnung sind nicht tatbestandsmäßig. Wesentliches Merkmal des Kennzeichenbegriffs ist die Hinweisfunktion auf die äußere Zusammengehörigkeit der Anhänger einer bestimmten politischen Auffassung. Die Kennzeicheneigenschaft kann durch formalen Widmungsakt oder durch Übung der betreffenden Organisation begründet werden. Es muss sich um von der Organisation selbst tatsächlich verwendete und ihr zuzurechnende Identifizierungszeichen handeln, die Zuschreibung durch Außenstehende genügt nicht. Übernommene Symbole können sich durch die Nutzung von einer ursprünglichen Bedeutung emanzipieren, so dass sie eindeutig zu Kennzeichen der sie nunmehr verwendenden Organisation werden. Ein besonderer Organisationsbezug in dem Sinne, dass gerade unbekanntere Symbole den Namen der Vereinigung aufweisen müssen, ist nicht erforderlich. Generell ist der Bekanntheitsgrad der Organisation oder der ihr zuzuordnenden Kennzeichen nicht entscheidend. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Kennzeichen mehrdeutig ist und deshalb auch in unverfänglichen Zusammenhängen Verwendung findet. Maßgeblich für die Kennzeicheneigenschaft ist allein, dass sich die Organisation dieses durch Übung oder durch formalen Autorisierungsakt als Symbol zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08).
90 Angesichts des Gesetzeswortlauts, des Charakters des § 86a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt und des weiten Schutzzwecks der Norm, Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen aus dem öffentlichen Leben zu entfernen, sind Beschränkungen des Kennzeichenbegriffs auch unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht veranlasst. An der Einordnung eines Symbols, das einer Organisation zuzuordnen ist, als Kennzeichen ändert sich nichts dadurch, dass das Symbol auch in unverfänglichen Zusammenhängen genutzt wurde oder wird, auch wenn die Verwendung durch den Täter in diesen Fällen mehrdeutig und ggf. ohne Organisationsbezug sein kann. Die Einbeziehung derartiger außerhalb des Symbols liegender Umstände in die Entscheidung über die Frage der Kennzeicheneigenschaft hätte negative Folgen für Rechtssicherheit und Tatbestandsbestimmtheit. Solche Umstände sind erst bei der Beurteilung der Schutzzweckwidrigkeit, der Sozialadäquanz und des Vorsatzes zu berücksichtigen.
91 (b) Nach diesen Maßstäben hat die Kammer keine Zweifel an der Kennzeicheneigenschaft der Wortfolge „From the river to the sea“. Es handelt sich bei der Wortfolge um ein charakteristisches Identifikationsobjekt, welches sich die „Hamas“ sowohl durch formellen Autorisierungsakt (sogleich unten (1)) als auch durch ständige Übung (sogleich unten (2)) zu Eigen gemacht hat.
92 (1) Erhebung der Wortfolge zum Kennzeichen der „Hamas“ durch formellen Widmungsakt
93 Mit der Aufnahme der Wortfolge „From the river to the sea“ in die Prinzipienerklärung der „Hamas“ aus dem Mai 2017 hat die „Hamas“ diesen Ausspruch – in englischer Sprache und dieser exakten Wortfolge – zu einem markant verkürzten Ausdruck des von ihr verfolgten Ziels der gewaltsamen Beseitigung der israelischen Herrschaft auf dem gesamten Gebiet des historischen Palästinas erhoben. Den überzeugenden Ausführungen des islamwissenschaftlichen Sachverständigen (…) folgend handelt es sich bei der Prinzipienerklärung um den – nach der Gründungscharta der „Hamas“ aus dem Jahre 1988 – zweitwichtigsten, wenn nicht gar den wichtigsten politisch-ideologischen Grundlagentext der „Hamas“. In ihr entschärfte die Organisation Teile der Rhetorik der Gründungscharta, indem sie einen palästinensischen Staat in den 1967 von Israel besetzten Gebieten – im Gegensatz zum gesamten Gebiet des historischen Palästinas – zumindest als Zwischenlösung akzeptierte und besonders offensichtlich antisemitische Passagen, wie Verweise auf die „Protokolle der Weisen von Zion“, strich. Während diese Änderungen bei wohlwollenden Beobachtern als Hinweis auf eine Mäßigung der Organisation gesehen wurden, handelte es sich nach den schlüssigen Angaben des Sachverständigen tatsächlich um einen maßgeblich von Khalid Mishal im organisationsinternen Machtkampf getragenen, realpolitisch-pragmatischen Versuch, durch scheinbare Mäßigung um Unterstützung bei Verbündeten und internationalen politischen Akteuren zu werben, ohne dass die damit zur Schau getragene Mäßigung tatsächlich Einzug in die Organisation gehalten hätte. So nimmt die „Hamas“ in der Erklärung gerade keinen Abstand von ihrem Anspruch, den Staat Israel mit Waffen zu bekämpfen, und betont vielmehr an verschiedenen Stellen dessen Nichtanerkennung. Diese Einschätzung bestätigte sich in der Folge im Kontext der Nachfolge des Hardliners Yahia as-Sinwar auf Khalid Mishal als Politbürochef der „Hamas“ und spätestens mit den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 mit besonderer Deutlichkeit.
94 Dass die „Hamas“ die Prinzipienerklärung von 2017 eigens in englischer Sprache veröffentlichte, ist nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Zufall. Vielmehr belegt diese Vorgehensweise den über den lokalen Konflikt hinausgehenden Anspruch der „Hamas“, ihr Anliegen kommunikativ auf internationaler Bühne zu bewerben. Dass die „Hamas“ gerade auf eine weltweite Verwendung der Wortfolge „vom Fluss bis zum Meer“ auch in anderen Sprachen abzielte, legt bereits der Text der Prinzipienerklärung nahe, der in mehreren Passagen ausdrücklich um internationale Unterstützung der „Hamas“ wirbt (Art. 37: „Hamas glaubt an eine Kooperation mit allen Staaten, die die Rechte des Palästinensischen Volkes unterstützen“; Art 40: „In seinen Beziehungen mit den Nationen und Völkern der Welt glaubt Hamas an die Werte der Kooperation, Gerechtigkeit, Freiheit und Respekt vor dem Willen des Volkes“ Art 41: „Hamas begrüßt die Haltung von Staaten, Organisationen und Institutionen, die die Rechte des Palästinensischen Volkes unterstützen. Sie [die „Hamas“] salutiert den freien Völkern der Welt, die das palästinensische Anliegen unterstützen.“). Gezielt hat die „Hamas“ daher die markante Wortfolge „From the river to the sea“ gewählt, da diese – gerade auch in der nichtarabischsprachigen und westlichen Welt – im Rahmen des politischen Diskurses, in sozialen Medien, bei Veranstaltungen und auf Demonstrationen als einprägsames, prägnant-vereinendes Chiffre und sofort verständliches sprachliches Vehikel für die Positionen der „Hamas“ geeignet ist.
95 Dass die „Hamas“ die Wortfolge „From the river to the sea“ mit der Prinzipienerklärung formell zum Leitspruch und Erkennungszeichen der Organisation widmete, schließt die Kammer somit aus der von dem Sachverständigen (…) dargestellten herausragenden Bedeutung dieses Grundsatzdokuments einerseits und der von dem Sachverständigen ebenfalls ausführlich erläuterten Bedeutung der Wortfolge für die Organisation bereits seit dem Jahr 2017. Den nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Beweisaufnahme und nach Ablauf der gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmten Frist im Rahmen einer Gegenvorstellung wiederholten Antrag auf Einholung eines anglo-linguistischen Sachverständigengutachtens mit dem Schwerpunkt der „linguistischen Markiertheit“ (Anlage VIII zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Dezember 2025) lehnt die Kammer gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom selben Tag (Anlage III zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Dezember 2025), welche durch die Gegenvorstellung nicht entkräftet werden, ab. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Frage der linguistischen Markiertheit der Wortfolge überhaupt um eine konkrete Beweistatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt, denn jedenfalls würde die Kammer, die ihre Bewertung der Wortfolge aus ihrer bewussten Aufnahme in die englischsprachige Prinzipienerklärung der „Hamas“ aus dem Jahr 2017 und ihrer dargestellten inhaltlichen Bedeutung stützt, aus dem behaupteten Fehlen einer besonderen linguistisch-stilistischen Hervorhebung der Parole innerhalb der Erklärung nicht den Schluss ziehen, dass die Wortfolge nicht als Kennzeichen für die „Hamas“ in Betracht kommt. Gründe für eine Bescheidung des ohne Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen im Sinne des § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 StPO (erneut) gestellten Antrags im Rahmen der Hauptverhandlung waren nach pflichtgemäßem Ermessen nicht ersichtlich.
96 (2) Bestätigung der Kennzeicheneigenschaft durch ständige Übung und Rezeption
97 Die dargestellten konkreten Verwendungsfälle der Wortfolge unter Berücksichtigung der Bedeutung der sie verwendenden Akteure innerhalb der Organisation sowie die Adaption der englischsprachigen Wortfolge gerade im westlichen Ausland, verbunden mit der ausdrücklichen Begrüßung dieses Umstands, belegen zudem, dass sich die Wortfolge nach der Aufnahme in die Prinzipienerklärung und besonders nach dem Angriff vom 7. Oktober 2023 weltweit verbreitet hat und heute ein Identifikationssymbol unter Anhängern der „Hamas“ ist. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Wortfolge durch die Funktionäre der „Hamas“ in arabischer und durch den Angeklagten und eine Vielzahl ihrer Nutzer in englischer Sprache verwendet wird. Denn einerseits sprechen die Funktionäre nach den Angaben des Sachverständigen (…) nahezu geschlossen kein oder nur ein sehr schlechtes Englisch und andererseits kam es der „Hamas“ durch die Veröffentlichung der Prinzipienerklärung im Jahre 2017 und mit ihr auch der Veröffentlichung der Wortfolge gerade auch darauf an, diese in englischer Sprache zu etablieren. Dies wird durch die durch den Sachverständigen (…) dargestellte Rede des Khalid Mishal in einem kuwaitischen Videopodcast vom 18. Januar 2024 bestätigt, in welcher dieser die Wortfolge ausdrücklich als „Leitspruch“, „Slogan“ bzw. „Motto“ („shi ’ar “) bezeichnet und seine Verbreitung in der westlichen Welt ausdrücklich begrüßt. Durch die bewusste Verwendung des Leitspruchs auch in der englischen Sprache begründet die fremdsprachliche Verwendung im Unterschied zu den durch den Bundesgerichtshof in der sogenannten „Blood and Honour“-Entscheidung (Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09) angestellten Erwägungen vorliegend keine Zweifel an der Kennzeicheneigenschaft der verfahrensgegenständlichen Parole. Denn in jenem Fall war der durch Dritte in die englische Sprache übersetzte Leitspruch „Blut und Ehre“ (engl.: „blood and honour“) der „Hitlerjugend“ als verbotene nationalsozialistische Organisation zu keinem Zeitpunkt durch diese selbst in der englischen Sprache verwendet worden, während die „Hamas“ den Ausspruch „From the river to the sea“ bewusst in ihre Prinzipienerklärung von 2017 in englischer Sprache aufgenommen und seine Verbreitung in dieser Sprache durch hochrangige Vertreter ausdrücklich begrüßt hat. Hiernach handelt es sich bei der englischsprachigen Wortfolge bereits nicht (lediglich) um ein Symbol, das dem Kennzeichen der terroristischen Organisation zum Verwechseln ähnlich ist (§ 86a Abs. 2 Satz 2 StGB), sondern die englische Wortfolge selbst ist – ebenso wie die ursprüngliche arabische Version – ein Kennzeichen der „Hamas“ im Sinne des § 86a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB.
98 Nicht von entscheidender Bedeutung ist aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zudem, wie oft genau die Wortfolge durch hochrangige Funktionäre der „Hamas“ selbst in einem bestimmten Zeitraum verwendet worden ist. Ausreichend ist, dass die Organisation sich dieses Kennzeichen zu sinnbildlicher propagandistischer Verwendung zugelegt hat und es dazu bestimmt ist, eine bestimmte Organisation zu bezeichnen und auf die äußere Zusammengehörigkeit der Mitglieder hinzuweisen. Ein derartiger Symbolwert kann sowohl nach innen als auch für den Betrachter von außen u.a. zwar auch durch Häufigkeit und Art des Anlasses des Gebrauchs des Kennzeichens geschaffen werden (OLG Celle, Urteil vom 3. Juli 1990 - 3 Ss 88/90). Die bloße statistische Häufigkeit der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wortfolge stellt bei der Frage der Beurteilung, ob sie durch Übung die Kennzeicheneigenschaft im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB erlangt hat, aber lediglich einen von vielen Aspekten dar. Maßgeblich für die Bewertung der Hinweisfunktion sind demgegenüber insbesondere der dargestellte Stellenwert der Funktionäre, die die Wortfolge verwendet haben, sowie die jeweils bedeutenden Anlässe, zu denen die Wortfolge verwendet worden ist. Die insoweit festgestellte und jedenfalls kontinuierliche Verwendung der Wortfolge anlässlich bedeutsamer Ereignisse belegt nach Auffassung der Kammer den geschaffenen Symbolwert des Ausspruchs „From the river to the sea“ für die „Hamas“, ohne dass es darauf ankäme, ob die Organisation diesen gerade besonders häufig verwendet hat. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die (englische) Wortfolge in der westlichen Welt weite Verbreitung gefunden hat, insbesondere seit dem Überfall der „Hamas“ auf Israel am 7. Oktober 2023 vielfach durch Sympathisanten der „Hamas“ verwendet wird und dabei diesen wie auch den Funktionären der „Hamas“ als Erkennungssymbol gilt.
99 Der Beweisantrag der Verteidigung vom 15. Dezember 2025 auf Einholung eines informatisch-statistischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsachen, dass die arabische Form der Wortfolge „vom Fluss bis zum Meer“ sich in sämtlichen offiziellen Internetauftritten der „Hamas“ und der „Al-Qassam-Brigaden“ lediglich viermal und die englische Form der Wortfolge sich dort gar nicht finde (Anlage X zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Dezember 2025), war daher abzulehnen. Die Kammer bescheidet den nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Beweisaufnahme und nach Ablauf der gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmten Frist gestellten Antrag nach § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO, da Gründe einer etwaigen Verhinderung an einer früheren Antragstellung nicht glaubhaft gemacht wurden und auch sonst keine Umstände ersichtlich waren, die eine Bescheidung im Rahmen der Hauptverhandlung geboten erschienen ließen. Der Vortrag der Verteidigung, der Antrag erfolge erst in Reaktion auf die Ablehnung eines am 28. November 2025 (tatsächlich am 27. November 2025) gestellten Antrags auf Verlesung sämtlicher von den bezeichneten Webseiten gesicherter Veröffentlichungen (Anlage I zum Protokoll vom 27. November 2025) durch den Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2025 (Anlage I zum Protokoll vom 5. Dezember 2025), stellt keine hinreichende Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes im Sinne des § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 StPO dar, da insoweit schon nicht nachvollziehbar unter Bezeichnung aller maßgeblichen Tatsachen dargelegt wird, weshalb der Antrag erst in Reaktion auf den Beschluss der Kammer gestellt werden konnte. Die Kammer hat den Antrag vom 27. November 2025, bei dem es sich bereits nicht um einen den Anforderungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Beweisantrag handelte, zudem wegen völliger Ungeeignetheit des darin bezeichneten Beweismittels zum Nachweis der zu beweisenden Tatsachen sowie wegen seiner Bedeutungslosigkeit für die Urteilsfindung abgelehnt, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 und Nr. 4 StPO. Warum es der Verteidigung nicht möglich gewesen wäre, bereits mit dem Beweisantrag vom 27. November 2025 ein geeignetes Beweismittel zu bezeichnen und zudem die Bedeutsamkeit der Beweiserhebung überprüfbar darzulegen, erschließt sich auch nach dem Vorbringen aus dem Antrag vom 15. Dezember 2025 nicht. Die damit beantragte Beweiserhebung erweist sich im Übrigen jedenfalls als (weiterhin) bedeutungslos, da die Kammer ihre Urteilsfindung gerade nicht auf die statistische Verwendungshäufigkeit der Parole „vom Fluss bis zum Meer“ auf den Internetauftritten der „Hamas“ und der „Al-Qassam-Brigaden“ stützt und bei einer entsprechenden Unterstellung der behaupteten nur vereinzelten (arabische Form) oder gänzlich fehlenden (englische Form) Verwendung den daraus von der Verteidigung gezogenen Schluss, die Wortfolge könne vor diesem Hintergrund keine Kennzeicheneigenschaft im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB erlangt haben, gerade nicht ziehen würde.
100 Soweit die Verteidigung am 15. Dezember 2025 Gegenvorstellung (Anlage IX zum Protokoll vom 15. Dezember 2025) zum Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2025 (Anlage I zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 5. Dezember 2025) erhoben hat, hält die Kammer auf die Gegenvorstellung an ihrem Beschluss fest und weist den nach Ablauf der gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmten Frist konkretisierten Antrag aus denselben Gründen gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO zurück. Auch die weiteren Ausführungen verleihen dem Antrag vom 27. November 2025 mangels konkreter Bezeichnung von Beweistatsachen nicht die Qualität eines Beweisantrags im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich auch weiterhin nicht um „gebrauchsfertig“ herbeigeschaffte und damit präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO, da diese jedenfalls nicht in amtlicher Übersetzung vorliegen. Ergänzend gilt für die Anlage A zum Beweisantrag insoweit, dass die Einreichung eines Inhaltsverzeichnisses, welches sich erst durch Anklicken von Links erschließt, es der Kammer weiterhin nicht unmittelbar ermöglicht, die Bedeutsamkeit der Beweismittel zu überprüfen. Ein bloßes „Anklicken“ von auf Papier notierten Links ist bereits technisch nicht möglich. Der zugleich überreichte Datenträger müsste hingegen erst durch das Gericht in das Kammerlaufwerk überspielt werden, um digital auf diesen zugreifen zu können. Hinzu kommt, dass auch die genannten Links nach dem Vortrag der Verteidigung lediglich durch eine nicht zertifizierte Übersetzungs-KI in die deutsche Sprache übersetzt worden sind. Damit fehlt es auch insoweit bereits an einer amtlichen Übersetzung, anhand derer die Bedeutsamkeit der Urkunden überprüft werden kann. Die Anlagen B bis E des Antrags sowie die am 17. Dezember 2025 nachgereichte Mitschrift eines Fernsehinterviews mit Khalid Mishal (Anlage I zum Protokoll vom 17. Dezember 2025) liegen lediglich in nichtamtlicher englischer Übersetzung vor. Soweit die Verteidigung meint, dass die Kammer hinsichtlich dieser Dokumente über die entsprechende eigene Sachkunde verfüge, verkennt sie, dass ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO aus sich heraus die Bedeutsamkeit der Beweistatsache vermitteln muss und dies nicht erst durch die (vermittelnde) Sachkunde eines Kammermitglieds erfolgen kann. Auch ändert die eigene (sprachliche) Sachkunde des Gerichts nichts daran, dass die eingereichten Urkunden ohne diesen Zwischenschritt gemäß § 184 GVG weiterhin nicht unmittelbar verlesbar und damit keine geeigneten Beweismittel sind. Auch soweit die Verteidigung in der Gegenvorstellung die Zusicherung der Kostenübernahme für die Übersetzungen durch die Staatskasse begehrt, ist der Antrag weiterhin auf die Herstellung von Beweismitteln gerichtet und damit in der Sache nach ein Beweisermittlungsantrag, dem die Kammer auch unter Amtsaufklärungsgesichtspunkten nicht folgen musste. Auch als Beweisantrag wäre dieser im Übrigen aus den bereits dargestellten Gründen nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. StPO als bedeutungslos abzulehnen, weil die Kammer selbst im Falle einer Unterstellung des mit dem Antrag behaupteten Fehlens einer Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wortfolge in den bezeichneten Dokumenten gerade nicht zu dem Schluss gelangen würde, dass die rein statistische Verwendungshäufigkeit der Parole deren Eigenschaft als Kennzeichen der „Hamas“ entfallen ließe.
101 (c) Die Kammer teilt nicht die Auffassung, in der Wortfolge liege lediglich eine formelhafte Wendung, der bloße Ausdruck einer politischen Gesinnung oder eine schlichte geographische Beschreibung, die von vornherein nicht als Kennzeichen in Betracht kommen (so aber LG Mannheim a.a.O). Aus Sicht der Kammer erfüllt der Ausruf in seiner konkreten Verwendung durch die „Hamas“ auch bei einer Auslegung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG die vorgenannten Voraussetzungen des Kennzeichenbegriffs. Es handelt sich bei der Wortfolge auch ersichtlich nicht um eine bloße geographische Beschreibung, wofür schon spricht, dass das Skandieren geographischer Beschreibungen auf weltweiten Demonstrationen eher fernliegt. Statt einer formelhaften Wendung oder der sachlichen Darstellung einer politischen Gesinnung stellt sich der Ausruf vielmehr als prägnant verkürzte Zielsetzung politisch Gleichgesinnter dar; darauf, welche konkreten Inhalte sie mit der Parole verbinden, kommt es für die Kennzeicheneigenschaft nicht an. Der Slogan ist gedanklich an sein äußeres Erscheinungsbild gekoppelt, vermittelt aber einen über den eigentlichen Informationsgehalt hinausgehenden Sinn. Angesichts der hierdurch erzielten emotionalen und Gemeinschaftswirkung handelt es sich aus Sicht der Kammer auch um einen motivierenden Leitspruch, mithin um eine Parole im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB (a.A. hierzu und zum Folgenden LG Mannheim aaO). Dem steht es nicht entgegen, dass die Wortfolge allgemein gehalten ist und keine konkrete Lösung für die Palästinafrage andeutet. Es entspricht vielmehr gerade dem Wesen einer Parole, verkürztes Erkennungsmerkmal für politisch Gleichgesinnte zu sein, die sich in der Regel auf ein im Wesentlichen gemeinsames Verständnis für die durch das Kennzeichen vermittelten Inhalte verständigt haben; dass nähere inhaltliche Ausgestaltungen Bestandteil der Parole werden, ist weder üblich noch für die Annahme eines Kennzeichens im Sinne des § 86a StGB erforderlich. Die Wortfolge erfüllt ihre sinnvermittelnde Hinweisfunktion, indem sie prägnant für das Ziel der „Hamas“ steht, den Staat Israel, der in der Prinzipienerklärung von 2017 zum Feindbild erklärt und in einem eigenen Abschnitt in den Artikeln 14 bis 17 ausführlich als rassistisches, aggressives, kolonialistisches und expansionistisches „Zionistisches Projekt“ beschrieben wird, auf dem Gebiet „vom Fluss bis zum Meer“ mit allen Mitteln zu beseitigen. Die Kammer folgt dabei der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen (…). Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Auffassung, mit dem Ausspruch könne auch eine friedliche Ein- oder Zweistaatenlösung gemeint sein, mit den tatsächlichen politischen Gegebenheiten und dem erklärten Ziel der „Hamas“ der Beseitigung Israels nicht vereinbar ist, von dem die „Hamas“ sich auch in der Prinzipienerklärung von 2017 nicht distanziert hat und welches die Organisation ausweislich der Ereignisse des 7. Oktober 2023 weiterhin verfolgt.
102 (d) Nach dem ausgeführten rechtlichen Maßstab ist es für die Kennzeicheneigenschaft der Wortfolge „From the river to the sea“ schließlich auch ohne Bedeutung, dass die Parole nicht nur durch die „Hamas“, sondern auch in anderen Zusammenhängen, etwa bereits seit den 1960er Jahren in der palästinensischen und sogar der israelischen Politik oder aktuell von propalästinensischen Menschen, die den Bezug zur „Hamas“ nicht kennen, verwendet wurde und wird. Eine einschränkende Auslegung des Kennzeichenbegriffs für Fälle, in denen eine Organisation sich ein Kennzeichen zu eigen gemacht hat, das auch in unverfänglichen Zusammenhängen verwendet wurde und wird und deshalb mehrdeutig ist, ist nicht möglich (BGHSt 52, 364) und auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG – der nach der Wechselwirkungslehre bei der Auslegung von allgemeinen Gesetzen wie § 86a StGB zu berücksichtigen ist, die nach Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsfreiheit beschränken – nicht geboten. Vielmehr hat es das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt, inhaltlich mehrdeutige oder mehrdeutig verwendete verbale Äußerungen als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB zu behandeln, weil zur Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG ein Tatbestandsausschluss in Fällen fehlender Schutzzweckwidrigkeit vorgesehen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2006 – 1 BvR 204/03, NJW 2006, 3052; vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2202/08, NJW 2009, 2805). Denn Sinn und Zweck der Norm ist es gerade, dass einer Gewöhnung an bestimmtes Kennzeichen zuvorgekommen wird, indem diese aus allen Kommunikationsmitteln verbannt werden (sogenanntes kommunikatives Tabu, vgl. KG, Urteil vom 30. September 2024 - 2 ORs 14/24).
103 Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung (zusammenfassend BGHSt 52, 364) zur Verwirklichung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG einen Ausschluss des objektiven Tatbestandes des § 86a StGB nur dann an, wenn nach den gesamten Umständen der Tat der Schutzzweck der Norm durch die Verwendung des Kennzeichens erkennbar bzw. eindeutig nicht berührt wird. Das soll etwa der Fall sein, wenn Kennzeichen ersichtlich verzerrt oder parodistisch oder offenkundig zum Zweck der Kritik an der Vereinigung oder ihren Zielen verwendet werden. An einem Verwenden im Sinne des § 86a StGB soll es auch fehlen, wenn mehrdeutige Kennzeichen eindeutig nicht in schutzzweckwidriger Weise gebraucht werden. Auch nach diesem Maßstab kommt ein Tatbestandsausschluss für den Angeklagten nicht in Betracht, weil hier durch die von ihm gerade erwünschte Unterstützung der „Hamas“ und ihrer Ziele in der Verwendung des Kennzeichens eine deutliche Schutzzweckwidrigkeit erkennbar wurde.
104 cc) Kein Tatbestandsausschluss wegen Sozialadäquanz
105 Nach §§ 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB liegt ein tatbestandsmäßiges Handeln wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen nach § 86a Abs. 2 StGB nicht vor, wenn die in Rede stehende Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Zwar ist auch diese Klausel im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und durch ihre sachgerechte Anwendung ein Ausgleich zwischen der weiten Tatbestandsfassung des § 86a StGB und der Meinungsfreiheit zu schaffen (Anstötz in: MüKo-StGB, 5. Aufl., § 86 Rn. 28 ff.); vorliegend erfüllt das Verhalten des Angeklagten aber offenkundig nicht die Voraussetzungen der Sozialadäquanzklausel. Die Verwendung erfolgte ausweislich der getroffenen Feststellungen im Rahmen einer gegen den Staat Israel gerichteten Demonstration. Eine sachliche Verwendung oder eine Distanzierung von den Zielen der „Hamas“ lag gerade nicht vor. Damit läuft die konkrete Art der Verwendung der Parole durch den Angeklagten gerade dem von § 86a StGB verfolgten Schutzzweck entgegen, nämlich der Erstarkung terroristischer Vereinigungen im Bundesgebiet.
106 dd) Mehrere Gerichte (vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 22. März 2024 – 8 B 560/24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 10 CS 24.1062; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2024 – 1 B 116/24; hilfsweise auch LG Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 Qs 42/23) wollen eine Strafbarkeit nach § 86a StGB nur annehmen, wenn die Parole „From the river to the sea“ nach den gesamten Umständen des Einzelfalls in einem erkennbaren Zusammenhang mit der „Hamas“ verwendet wird. Diese Einschränkung wird auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. November 2001 – 1 BvR 98/97) zurückgeführt, nach der eine Verurteilung wegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG einen deutlich erkennbaren Organisationsbezug des Täterhandelns voraussetzt. Die Kammer ist der Überzeugung, dass diese Rechtsprechung sich auf die Kennzeichenstrafbarkeit nach § 86a StGB nicht übertragen lässt. Die Voraussetzung eines deutlich erkennbaren Organisationsbezuges nach den gesamten Umständen des Einzelfalls bei der Verwendung eines Kennzeichens weicht von der strengeren – und wie ausgeführt vom Bundesverfassungsgericht auch für verbale Äußerungen gebilligten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammenfassend BGHSt 52, 364) ab, gestaltet § 86a StGB der Sache nach in ein konkretes Gefährdungsdelikt um, läuft dem Schutzzweck zuwider, Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen aus dem Alltagsbild zu entfernen, und führt zu Beweisschwierigkeiten. Zudem ist vorliegend die Eigenschaft des Kennzeichens durch Autorisierungsakt und durch Übung begründet worden, so dass es eines weiteren Organisationsbezuges gerade nicht bedarf (so auch Anstötz in MüKo-StGB, 5. Aufl., § 86a Rn. 12).
107 ee) Das Kennzeichen der terroristischen Organisation „Hamas“ hat der Angeklagte durch das Rufen auf der Demonstration mit einer dreistelligen Zahl an Teilnehmern am 13. Dezember 2024 und damit auf einer Versammlung auch verwendet.
108 ff) Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des § 86a StGB, insbesondere hinsichtlich des Charakters der „Hamas“ als terroristische Organisation und hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, die die Eigenschaft der verwendeten Parole als Kennzeichen der „Hamas“ begründeten. Auch wenn der Angeklagte sich auf einen möglichen Subsumtionsirrtum betreffend das objektive Tatbestandsmerkmal des Kennzeichens aus § 86a StGB berufen sollte, was angesichts der bereits im Oktober 2023 erfolgten Festnahme und Belehrung sowie der intensiven Beschäftigung des Angeklagten mit der Materie bereits fernliegend ist, läge darin ein ersichtlich vermeidbarer Verbotsirrtum, der der Kammer nach der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls keine Veranlassung zu einer Strafmilderung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gibt.
109 b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte sich durch den im Fall 4 getätigten Ausruf „From the river to the sea“ nicht zugleich wegen des Billigens von Straftaten nach § 140 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Soweit ihm mit der Anklageschrift vom 27. Juni 2025 zur Last gelegt worden ist, er habe mit dem Ausruf auf der Demonstration vom 13. Dezember 2024 zugleich den Überfall der „Hamas“ vom 7. Oktober 2023, bei dem mehr als 1.200 Menschen starben und mehr als 250 Personen als Geiseln durch die „Hamas“ entführt, verschleppt und teilweise getötet wurden, verherrlicht und damit im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB gebilligt, vermochte die Kammer Entsprechendes nicht festzustellen.
110 Zwar wurden im Zuge dieses Überfalls zweifelsohne jedenfalls Straftaten nach den §§ 211, 212, 239b StGB und damit in §§ 138 Nr. 5, 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannte Delikte begangen. Auch bezog der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen mit seinen Ausrufen vom 13. Dezember 2024 jedenfalls gegen den Staat Israel und für die palästinensische Befreiungsbewegung Position. Die Tathandlung des § 140 Nr. 2 StGB besteht indes darin, dass der Täter eine Tat öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten (§ 11 Abs. 3 StGB) durch eine auf die konkrete Tat bezogene und aus sich heraus verständliche Erklärung gutheißt (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 140 Rn. 7), und zwar solchermaßen, dass diese Beziehung für den Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden eindeutig und ohne Weiteres aus der Kundgebung selbst zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 – 1 StR 161/68). Für die Begehung kommt es auf die Formulierung an, deren Inhalt nach den allgemeinen Regeln der Auslegung zu ermitteln ist.
111 Vor dem Hintergrund, dass § 140 Abs. 2 StGB schon seinem Wortlaut nach vor allem Äußerungen auf Veranstaltungen erfasst, die typischerweise der (öffentlichen) Meinungsbildung und dem Kampf um das „politisch Richtige“ gewidmet und dadurch geprägt sind, gilt bei der Auslegung einer in diesem Rahmen getätigten Äußerung uneingeschränkt das Gebot der meinungsfreundlichsten Auslegung (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2024 – 8 B 560/24, NJW 2024, 1831, Rn. 22 ff.; BVerfG Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 (für § 130 StGB). Bleibt nach dem Wortlaut und den Begleitumständen einer Äußerung unklar, ob mit dieser eine konkrete Straftat gebilligt wird, ist die Äußerung zugunsten des Kundgebenden daher so auszulegen, dass eine tatbestandsmäßige Befürwortung von Straftaten nicht bezweckt ist. Die Kammer vermochte insoweit vorliegend angesichts des Wortlauts der Äußerung, des zeitlichen Abstandes von mehr als einem Jahr und des Fehlens eines konkreten Bezugs der „Kiezdemo“ vom 13. Dezember 2024 zu den Geschehnissen des 7. Oktober 2023 dem Ausruf des Angeklagten durch Auslegung nicht zu entnehmen, dass er konkret auf den Überfall vom 7. Oktober 2023 bezogen war und diesen gemäß § 140 Nr. 2 StGB gebilligt hat.
V.
112 1. Keine Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil
113 Die von der Verteidigung beantragte Verfahrenseinstellung durch Prozessurteil wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO) kam nicht in Betracht. Insbesondere ist für den geltend gemachten Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richter (§ 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und damit eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Verbindung der wegen des Vorwurfs nach § 86a StGB (Fall 4) und wegen der – die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer nach § 74a Abs. 1 Nr. 2 StGB begründenden – Vorwürfe nach § 86 Abs. 1 StGB (Fälle 1 bis 3) zunächst getrennt geführten Ermittlungsverfahren und der einheitlichen Anklageerhebung bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts nichts ersichtlich. Ein solcher, ein Verfahrenshindernis begründender, Fairnessverstoß mag in besonders gravierenden Fällen staatlichen Fehlverhaltens denkbar sein. Ein solcher Fall ist vorliegend aber ersichtlich nicht gegeben. Vielmehr entsprach das Vorgehen der Staatsanwaltschaft den geltenden strafprozessualen Regelungen. Die im Ermessen der Staatsanwaltschaft stehende Möglichkeit der Verfahrensverbindung nach § 2 StPO dient der Verfahrensökonomie und entspricht der allgemeinen Praxis der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Nrn. 17 Abs. 2, 114 RiStBV i.V.m. § 3 StPO). Dass die Verbindung mehrerer Ermittlungsverfahren zu einer abweichenden Eröffnungszuständigkeit und damit einer Anklageerhebung bei einem anderen Gericht führt, liegt auf der Hand und ist strafprozessual vorgesehen. Dass die Staatsanwaltschaft die zur gleichen Zeit gegen denselben Angeklagten anhängigen und in einem Sachzusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren verbunden und nicht getrennt zur Anklage gebracht hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
114 2. Strafzumessung
115 a) Ihrer Strafzumessung hat die Kammer für die Fälle 1 bis 3 jeweils den Strafrahmen des § 86 Abs. 1 StGB und im Fall 4 denjenigen des § 86a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. In allen Fällen musste sich im Rahmen der Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten der Umstand auswirken, dass er bereits einmal strafrechtlich verurteilt worden ist. Einschränkend hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass es sich hierbei um eine verhältnismäßig geringe Geldstrafe handelte, die zudem wegen einer nicht einschlägigen Straftat gegen den Angeklagten verhängt worden ist. Im Fall 4 hat die Kammer strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte in diesem Fall gleichsam als Rädelsführer auftrat, indem er die der „Hamas“ zuzurechnende Parole im Rahmen eines öffentlichen Aufzugs gerade mit dem Ziel einer Wiederholung der Wortfolge durch andere Demonstrationsteilnehmer ausrief und er dabei gezielt auf eine verstärkende Wirkung eines Widerhalls aus einer Masse aus war, weshalb die Kammer von einer erhöhten abstrakten Gefährlichkeit seines Handelns ausgeht.
116 b) Ein Absehen von Strafe nach § 86 Abs. 5 StGB (im Fall 4 i.V.m. § 86a Abs. 3 StGB) kam in keinem der festgestellten Fälle in Betracht. Im Hinblick auf die Deliktsnatur der §§ 86, 86a StGB als abstrakte Gefährdungsdelikte ist für die Frage einer geringen Schuld im Sinne dieser Vorschrift in der Regel weder auf den Nichteintritt einer konkreten Gefahr noch – in Anbetracht der Maßgeblichkeit der Organisationsgefährlichkeit – auf die Abwegigkeit des Inhalts abzustellen. Ein möglicher Anwendungsfall kann bei V-Personen des Verfassungsschutzes vorliegen (vgl. Anstötz in: MüKo-StGB, 5. Auflage, § 86 Rn. 53). An eine Anwendung der Norm wäre aus Sicht der Kammer überdies in Fällen zu denken, in denen das Täterhandeln sich als im Sinne der Gesamtrechtsordnung grundsätzlich billigenswert darstellt, aber aufgrund der restriktiven Ausgestaltung des § 86 Abs. 4 StGB nicht den Voraussetzungen der Sozialadäquanzklausel genügt. Dies gilt für die Taten des Angeklagten, der durch sein Handeln in allen Fällen vielmehr seine Sympathie zu den Positionen der Terrororganisationen „Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden“ und „Hamas“ zum Ausdruck gebracht hat, erkennbar nicht.
117 c) Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Strafzumessungsaspekte hat die Kammer in den Fällen 1 bis 3 jeweils Einzelgeldstrafen von 70 Tagessätzen und im Fall 4 eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde nach den – mangels konkreterer Feststellungen durch die Kammer geschätzten – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB) auf 15 Euro festgesetzt.
118 Unter nochmaliger Abwägung insbesondere der vorgenannten Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des recht engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den Taten 1 bis 3 hat die Kammer aus den Einzelgeldstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe im Fall 4 eine insgesamt tat- und schuldangemessene
119 Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 Euro
120 gebildet.
121 Die Gewährung der Zahlungserleichterung beruht auf § 42 StGB. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten, der über keine Berufsausbildung verfügt, davon aus, dass ihm die sofortige Zahlung des Gesamtbetrags nicht zumutbar ist.
VI.
122 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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