Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2023-06-22, OVG 12 B 8/22

OVG 12 B 8/22Verwaltungsgericht / Division 1222.06.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 B 8/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-22

Aktenzeichen: OVG 12 B 8/22

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0622.OVG12B8.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung (Flur 6..., Flurstücke 8... und 8...) gelegenen Grundstücks mit der postalischen Anschrift Das Grundstück liegt in einer sog. Datschensiedlung in der Nähe des Q.. Die Siedlung „F.“ ist nach den Angaben der Klägerin in den 70iger Jahren des letzten Jahrhunderts gegründet und in der Folgezeit mit Bungalows bebaut worden. Im Zuge der Bebauung wurde ein eigenständiges Wassernetz errichtet, das zunächst über vier Pumpen in separaten Pumpenhäusern versorgt wurde. Eine der Pumpen ist wegen mangelhafter Wasserqualität bereits stillgelegt; auch die übrigen drei Pumpen fördern kein Wasser, das der Trinkwasserverordnung entspricht. Beprobungen haben sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2020 eine Überschreitung der Grenzwerte für Eisen, Mangan und den Parameter „Trübung“ ergeben.

3 Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) am 7. Dezember 2017 beschlossene und am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (im Folgenden: ZWSS) enthält u.a. folgende Regelungen:

4 § 3 Steuergegenstand

5 1) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet der Stadt Lindow (Mark) nach dieser Satzung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der persönlichen Lebensführung ihrer Familienangehörigen innehat.

  1. ...

  2. ...

6 4) Wohnungen im Sinne dieser Satzung sind die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können und über Fenster verfügen, die eine Wohnfläche von mindestens 23 m2 sowie eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, sowie eine Form der Elektroenergieversorgung, sowie eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe aufweist.

7 § 4 Steuermaßstab

8 1) Die Steuer wird nach der lagedifferenzierten Wohnfläche berechnet.

9 2) Als Wohnfläche gilt die Fläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WOFLV, Bundesgesetzblatt 2003 I Seite 2346). Zur Wohnfläche gehören insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Badezimmer, Toiletten, Flure und überdachte Terrassen

10 3) Die Lagedifferenzierung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Zonen:

11 - Zone 1: Wohnungen auf Grundstücken, die nicht unter die Zonen 2 und 3 fallen (abseits einer Wasserlage)

12 - Zone 2: Wohnungen auf Grundstücken mit einer Entfernung zum Wasser bis 300 m (wassernahe Lage/Luftlinie)

13 - Zone 3: Wohnungen auf Grundstücken mit direkter Wasserlage bzw. Lage am Wasser (nur getrennt durch Uferstreifen)

  1. ...

14 Ergänzend wird bei den in § 5 ZWSS geregelten Steuersätzen zum einen danach unterschieden, ob es sich um zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen oder um Zweitwohnungen handelt, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können, und zum anderen nach der Lage der Zweitwohnung in der Ortslage Lindow (Mark) (Stadtgebiet), in den Ortsteilen der Stadt Lindow (Mark) (dörfliche Lage) oder in allen Außenbereichslagen abseits einer geschlossenen Ortslage.

15 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2019 setzte der Beklagte die jährliche Zweitwohnungssteuer für das Grundstück der Klägerin für das Jahr 2018 auf 163,07 Euro fest. Dabei ging er von einer Wohnfläche von insgesamt 41,60 m2 aus, die sich aus der Wohnfläche des Bungalows von 35,60 m2 und der zur Hälfte berücksichtigten Terrassenfläche von 6 m2 ergibt. Diese Wohnfläche multiplizierte er mit dem Steuersatz von 3,93 Euro/m2 für eine nicht ganzjährig nutzbare Zweitwohnung in der Ortslage Lindow (Mark) - Stadtgebiet.

16 Mit Urteil vom 12. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht Potsdam der dagegen erhobenen Klage der Klägerin stattgegeben und den Zweitwohnungssteuerbescheid aufgehoben. Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es für die hälftige Anrechnung der Terrassenfläche an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage fehle und der Beklagte das klägerische Grundstück zu Unrecht der Ortslage Q. (Stadtgebiet) zugeordnet habe. Der Bescheid könnte danach jedenfalls der Höhe nach keinen Bestand haben.

17 Letztlich könnten die genannten Mängel aber dahinstehen, da es bereits an einer besteuerbaren Zweitwohnung fehle. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 ZWSS müssten Wohnungen im Sinne der Satzung u.a. eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück aufweisen, auf dem die Wohnung aufsteht. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Auf dem klägerischen Grundstück sei eine erforderliche (Trink-)Wasserversorgung nicht vorhanden. Für die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer müsse das auf dem Grundstück durch eine Eigenwasserversorgungsanlage geförderte Wasser Trinkwasserqualität aufweisen, d.h. bedenkenfrei und ohne gesundheitliche Risiken (auch) getrunken werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausweislich des Prüfberichts der Z. entspreche das aus den noch vorhandenen Pumpenhäusern geförderte Wasser nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer komme danach erst dann in Betracht, wenn die Eigenwasserversorgungsanlage nach den Forderungen des Gesundheitsamtes „nachgerüstet“ worden sei. Dies zu überwachen sei weder Aufgabe der steuererhebenden Kommune noch des Gerichts, sondern obliege allein den zuständigen Gesundheitsämtern auf Kreisebene, die für den Vollzug und die Einhaltung der Trinkwasserverordnung verantwortlich seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es satzungsrechtlich auch nicht ausreichend, dass das benötigte Trinkwasser „in vertretbarer Nähe“ besorgt werden könnte. Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 ZWSS sei insoweit eindeutig; die erforderliche Form der Wasserversorgung müsse auf dem Grundstück vorhanden sein, auf dem die Wohnung aufsteht. Die Alternative der Erreichbarkeit „in vertretbarer Nähe“ beziehe sich allenfalls auf die gleichfalls geforderte Elektroenergieversorgung und Abwasserentsorgungsmöglichkeit.

18 Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es bereits an einer besteuerbaren Zweitwohnung fehle. Der in § 3 Abs. 4 ZWSS definierte Begriff der Wohnung stelle lediglich auf eine „Form der Wasserversorgung“ und nicht auf die Versorgung mit Trinkwasser ab, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit dem Willen des Satzungsgebers und dem Wortlaut der Regelung nicht vereinbar. Vor dem Hintergrund, dass andernfalls sog. Datschensiedlungen weit überwiegend nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden könnten, sei es dem Satzungsgeber darauf angekommen, lediglich (irgend-)eine Art der Wasserversorgung zu fordern, nicht aber eine Trinkwasserversorgung. Denn es sei ihm bekannt gewesen, dass Datschen vielfach nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien, sondern sich über private Brunnen versorgten. Die fehlende Trinkwasserversorgung könne danach - wie auch bei der Grundsteuer - nicht zum Wegfall der Steuerpflicht führen. Dies gelte umso mehr, als auch bei einer zentralen Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet sei, dass sämtliche Grenzwerte der Trinkwasserverordnung stets und jederzeit eingehalten würden. Ebenso wenig könne die Steuerpflicht von dem Willen des Eigentümers abhängen, seine Wasserversorgungsanlage „nachzurüsten“. Soweit der Wortlaut der Satzung nur an eine Form der Wasserversorgung anknüpfe, komme es im Übrigen nicht darauf an, ob diese auf dem Grundstück vorhanden sei. Ausreichend sei, wenn sich der Grundstückseigentümer im nächsten Supermarkt mit Trinkwasser versorge. Der angegriffene Bescheid sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

19 Der Beklagte beantragt,

20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Oktober 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21 Die Klägerin beantragt,

22 die Berufung zurückzuweisen.

23 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (zwei Halbhefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25 Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheid vom 14. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2019 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26 Grundlage der Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer ist die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Lindow (Mark) vom 7. Dezember 2017 (Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 21. Dezember 2017, S. 5 ff.). Danach erhebt die Stadt Lindow (Mark) als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer (§ 1 ZWSS); steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 3 innehat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZWSS). § 3 ZWSS enthält Regelungen zum Steuergegenstand. Nach § 3 Abs. 1 ZWSS ist eine Zweitwohnung jede Wohnung im Gemeindegebiet der Stadt Lindow (Mark) nach dieser Satzung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der persönlichen Lebensführung ihrer Familienangehörigen innehat. Nach § 3 Abs. 4 ZWSS sind Wohnungen im Sinne dieser Satzung die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können und über Fenster verfügen, die eine Wohnfläche von mindestens 23 m2 sowie eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, sowie eine Form der Elektroenergieversorgung, sowie eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe aufweist.

27 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nach den vorgenannten Regelungen nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegt. Der Bungalow auf dem Grundstück „F.“ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 ZWSS für eine besteuerbare Zweitwohnung. Er verfügt nicht über die erforderliche (Trink-)Wasserversorgung.

28 Ob eine Wohnung nach ihrer Beschaffenheit eine Zweitwohnung ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, da es keinen allgemeingültigen Wohnungsbegriff im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts gibt (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 LB 124/17 - juris Rn. 71; OVG Bautzen, Urteil vom 25. März 2014 - 4 A 531/12 - juris Rn. 30). Zweitwohnungssteuerrecht ist im Wesentlichen Ortsrecht; bei der Auswahl des Steuergegenstands hat der Ortsgesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. juris Rn. 40). Der vorliegend in § 3 Abs. 4 ZWSS definierte Begriff der Wohnung hält sich im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums. Er knüpft an bestimmte Ausstattungsmerkmale an, die nach dem Willen des Satzungsgebers erfüllt sein müssen, um von einer der Steuerpflicht unterliegenden Zweitwohnung ausgehen zu können. Soweit zu diesen Mindestanforderungen eine „Form der Wasserversorgung“ auf dem Grundstück gehört, auf dem die Wohnung aufsteht, ist die erstinstanzliche Auslegung nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass mit dem Begriff der Wasserversorgung nicht eine Versorgung mit Wasser beliebiger Qualität, sondern eine Versorgung mit Trinkwasser gemeint ist.

29 Für dieses Begriffsverständnis spricht bereits der systematische Zusammenhang der satzungsrechtlichen Regelungen. § 3 Abs. 4 ZWSS bezieht sich auf Räumlichkeiten, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können. Erfasst sind damit Räumlichkeiten, die - den unterschiedlichen Steuersätzen in § 5 ZWSS entsprechend - zum dauerhaften oder zumindest vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zum Zwecke der persönlichen Lebensführung (§ 3 Abs. 1 ZWSS) bestimmt sind. Die vom Satzungsgeber geforderte „Form der Wasserversorgung“ ist vor diesem Hintergrund zu sehen; sie gehört zu den als notwendig erachteten Ausstattungsmerkmalen, die zum „Wohnen“ und damit auch für eine „Zweitwohnung“ erfüllt sein müssen. Die dauerhafte oder zeitweilige Nutzung von Räumlichkeiten zum Aufenthalt von Menschen setzt eine Versorgung mit Wasser voraus, das für den menschlichen Gebrauch geeignet ist. Das ist nur bei der (zentralen oder dezentralen) Versorgung mit Wasser der Fall, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügt und ohne gesundheitliche Risiken etwa zum Trinken, Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zur Körperpflege genutzt werden kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 1 TrinkwV). Das mit dem „Wohnen“ zusammenhängende Bedürfnis nach der Versorgung mit Wasser wird hingegen nicht schon durch die Bereitstellung von Wasser beliebiger Qualität befriedigt, bei dem die Güteanforderungen an Trinkwasser nicht erfüllt sind und das daher auch nicht als unbedenklich für den menschlichen Gebrauch angesehen werden kann. Für die Annahme, der Satzungsgeber habe - unabhängig von der Wasserqualität - lediglich auf irgendeine Art der Wasserversorgung abgestellt, nicht aber auf eine Versorgung mit Trinkwasser, ist danach kein Raum. Der Hinweis des Beklagten, dass andernfalls sog. Datschensiedlungen, die vielfach nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien und sich über private Brunnen versorgten, nicht von der Zweitwohnungssteuerpflicht erfasst seien, gibt dafür nichts her. Er geht daran vorbei, dass sich die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 4 ZWSS nicht allein auf Datschen bezieht, sondern allgemein die für eine besteuerbare Zweitwohnung erforderliche Mindestausstattung normiert. Ein Wille des Satzungsgebers, bei der Nutzung privater Brunnen generell auf eine Versorgung mit Wasser in Trinkwasserqualität zu verzichten, lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr gilt auch insoweit, dass eine steuerpflichtige Zweitwohnung die zum Wohnen notwendigen, in der Satzung im Einzelnen genannten Ausstattungsmerkmale aufweisen muss. Davon abgesehen misst § 3 Abs. 4 ZWSS der Wasserversorgung besondere Bedeutung zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift genügt es insoweit nicht, dass das zu Wohnzwecken benötigte Trinkwasser in vertretbarer Nähe vorhanden ist oder besorgt werden kann. Diese Alternative gilt allenfalls für die gleichfalls geforderte Elektroenergieversorgung bzw. Abwasserentsorgung; die geforderte Form der Wasserversorgung muss dagegen auf dem Grundstück vorhanden sein, auf dem die Wohnung aufsteht.

30 Die weitergehenden Einwände des Beklagten rechtfertigen gleichfalls keine abweichende Auslegung. Dass auch bei einer öffentlichen Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet sei, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung jederzeit erfüllt seien, bedeutet nicht, dass der Satzungsgeber eine Versorgung mit Wasser beliebiger Qualität für ausreichend erachtet hat. Zudem ist bei der zentralen Versorgung mit Trinkwasser eine regelmäßige Kontrolle der Wasserqualität gewährleistet. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine fehlende Trinkwasserversorgung - wie bei der Grundsteuer - nicht zum Wegfall der Steuerpflicht führen könne. Der Vergleich mit der Grundsteuer greift schon deshalb nicht durch, weil die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf einem eigenständigen Begriff der (Zweit-)Wohnung beruht und es im Übrigen an einer Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern wie der Grundsteuer fehlt (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 16. April 2003 - 2 D 19/02.NE - juris Rn. 51 m.w.N.).

31 Nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts verfügt der streitbefangene Bungalow auf dem Grundstück „F.“ nicht über die erforderliche Versorgung mit Trinkwasser. Die Beprobungen in den Jahren 2015 (Bl. 18 ff. der Streitakte) und 2020 (Bl. 49 ff. der Streitakte) haben eine Überschreitung von mehreren Grenzwerten der Trinkwasserverordnung ergeben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV i.V.m. Anlage 3). Eine Veranlagung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer kommt danach derzeit nicht in Betracht. Daran ändert auch der Einwand des Beklagten nichts, dass die Steuererhebung nicht von dem Willen des Eigentümers abhängen könne, seine Wasserversorgungsanlage so „nachzurüsten“, dass Wasser in Trinkwasserqualität gefördert werde. Abgesehen davon, dass es einer derartigen „Nachrüstung“ nicht bedürfte, wenn eine zentrale öffentliche Wasserversorgung mit entsprechendem Anschluss- und Benutzungszwang vorhanden wäre, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Vollzug und die Überwachung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht Aufgabe der steuererhebenden Kommune ist, sondern den örtlich und sachlich zuständigen Gesundheitsämtern auf Kreisebene obliegt. Ob eine besteuerbare Zweitwohnung vorliegt, hängt im Übrigen allein von der Erfüllung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen ab.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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