VG Berlin 28. Kammer, 2026-04-30, 28 K 120/22

28 K 120/22Verwaltungsgericht / Chamber 2830.04.2026

Regest

1. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustands des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge umfasst werden. (Rn.17) 2. Es gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich eine Person, die sich für einen gewissen Zeitraum mit einer anderen, später positiv getesteten Person in einem Raum befindet, typischerweise mit dem Corona-Virus infiziert. (Rn.20) 3. Eine Erkrankung eines Beamten, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, gilt als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. (Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 28. Kammer — 28 K 120/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: 28 K 120/22

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0430.VG28K120.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 31 Abs 3 S 1 BeamtVG, § § 31 Abs 3 S 3 BeamtVG, § 31 Abs 3 S 3 BeamtVG, Art 3 Abs 1 GG

Orientierungssatz

  1. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustands des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge umfasst werden. (Rn.17)

  2. Es gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich eine Person, die sich für einen gewissen Zeitraum mit einer anderen, später positiv getesteten Person in einem Raum befindet, typischerweise mit dem Corona-Virus infiziert. (Rn.20)

  3. Eine Erkrankung eines Beamten, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, gilt als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. (Rn.22)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklag-te vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall.

2 Der Kläger steht als verbeamteter Lehrer im Dienst des Beklagten. Er unterrichtete im November 2020 an einer Grundschule in Berlin-Mitte. Er verspürte seit dem 29. November 2020 coronatypische Erkrankungssymptome. Am 1. Dezember 2020 wies ein durchgeführter PCR-Test eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 aus.

3 Mit Dienstunfallanzeige vom 16. Mai und von Juni 2021 begehrte der Kläger die Anerkennung einer Corona-Erkrankung als Dienstunfall. Er trug vor, dass allein eine Infektion während der Dienstzeit in Betracht käme. Bei dem Erzieher Herr K... , der im selben Unterrichtsgebäude arbeite, sei am 16. November 2020 eine Infektion mit dem Corona-Virus nachgewiesen worden. Zwei von ihm unterrichtete Klassen hätten sich ab dem 18. November 2020 aufgrund einiger Corona Fälle in Quarantäne begeben. Bei der Erzieherin Frau R... sei am 19. November 2020 eine Infektion mit dem Corona-Virus nachgewiesen worden. Diese sei zwei Tage zuvor bei einer Unterrichtsstunde des Klägers anwesend gewesen und er habe sich mit ihr ausgetauscht. Bei der angestellten Lehrkraft Frau U... sei ebenfalls am 19. November 2020 eine Infektion mit dem Corona-Virus nachgewiesen worden. Er habe mit dieser vor ihrer Erkrankung täglich engen Kontakt gehabt und sie am 20. November 2020 vertreten. Während des in Frage kommenden Ansteckungszeitraums habe er keinen öffentlichen Nachverkehr genutzt, sondern sei mit dem Fahrrad zur Schule gefahren. In seinem privaten Umfeld sei niemand an Corona erkrankt oder positiv getestet worden. Er habe lediglich Einkäufe im Supermarkt erledigt und sich in der Bäckerei aufgehalten. Dabei habe er einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen. Weitere private Kontakte habe der Kläger nicht gehabt, bis auf Schulkollegen in der Schule kurz nach Unterrichtsschluss.

4 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die Anerkennung als Dienstunfall ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2022 zurück.

5 Mit seiner am 30. Mai 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor, die Infektion mit Corona stelle zumindest eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitsverordnung (BKV) dar. Die Tätigkeit als Lehrer sei hinsichtlich des Infektionsrisiko mit den aufgelisteten Berufsgruppen vergleichbar, denn Lehrer hätten im Dienst unmittelbaren Körperkontakt zur Allgemeinbevölkerung, insbesondere zu Kindern, und könnten sich angesichts dessen nur unzureichend schützen. Es läge eine Ungleichbehandlung gegenüber der angestellten Lehrkraft Frau U... vor, deren Erkrankung als Dienstunfall anerkannt worden sei. Es entspringe der Fürsorgepflicht des Beklagten, sich um Beamte zu kümmern, die aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit Kontakte zu Menschen nicht reduzieren könnten.

6 Er beantragt wörtlich,

7 den Bescheid vom 3. August 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 30. November 2020 erstmalig diagnostizierte Erkrankung des Klägers an SARS-CoV-2 als Dienstunfall anzuerkennen,

8 hilfsweise als Berufskrankheit unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er ist der Auffassung, es fehle an dem nachzuweisenden Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Erkrankung, da ein konkreter Ansteckungszeitpunkt weder örtlich noch zeitlich mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden könne. Die Ansteckungswahrscheinlichkeit sei bei den konkreten dienstlichen Verrichtungen des Klägers außerordentlich gering. Es habe kein besonderes Ansteckungsrisiko an Berliner Schulen bestanden. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da unterschiedliche Regelungen für angestellte und verbeamtete Lehrer gelten würden.

12 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage – über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO – ist zulässig aber unbegründet.

14 Der hilfsweise Antrag des Klägers auf Anerkennung der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 als Berufskrankheit und auf Gewährung der gesetzlichen Unfallfürsorgeleistungen ist sachdienlich gem. § 88, 86 Abs. 3 VwGO dahingehend auszulegen, dass lediglich die Anerkennung als Dienstunfall begehrt wird, da diese den Hilfsantrag umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 - 2 A 10.24 -, Rn. 5, 9, 24, juris).

15 Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 21. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (1.) noch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 BeamtVG (2.) einen Anspruch auf Anerkennung der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 als Dienstunfall.

16 1. Die Infektion des Klägers mit dem Virus SARS-CoV-2 ist nicht als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzuerkennen.

17 Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Dies setzt bei Infektionen die Feststellung voraus, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es demnach nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustands des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach §§ 32 ff. BeamtVG umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. Auch bei Infektionen reichen die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit bzw. der nach ärztlicher Erfahrung zu vermutenden Inkubationszeit aufgehalten hat, nicht aus. Dies hat zwar regelmäßig zur Konsequenz, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit nicht mit der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber aber dadurch Rechnung getragen, dass diejenigen Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung i. d. F. vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) aufgeführt sind, gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (zu Vorstehendem m.w.N. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 10.24 –, Rn. 11 - 16, juris).

18 Unter Anwendung dieses Maßstabs kommt eine Anerkennung der Infektion des Klägers mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht in Betracht. Die Infektion des Klägers mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 lässt sich nach Ort und Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Genauigkeit bestimmen und der Dienstausübung zuordnen. Dies geht zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 8) für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, weil auch im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 12).

19 Der Kläger hat mehrere mögliche Kontaktpersonen, bei denen er sich angesteckt haben könnte, und mehrere mögliche Ansteckungszeitpunkte benannt (Herr K... vor dem 16. November 2020, Schülerinnen und Schüler in zwei von ihm unterrichtete Klassen vor dem 18. November 2020, Frau R... am 17. November 2020, Frau U... vor dem 19. November 2020 bzw. am 20. November 2020). Bereits aus diesem Grund scheidet die Anerkennung als Dienstunfall aus. Für den Nachweis der Ansteckung in Ausübung des Dienstes reicht es auch nicht aus, dass eine Ansteckung während des Dienstes lediglich plausibel erscheint. Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich im privaten Bereich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert hat. Er hat zwar angegeben, in seinem privaten Umfeld sei niemand erkrankt und weitergehende soziale Kontakte habe er nicht gehabt. Er hat jedoch selbst nicht behauptet, sich vollständig in "Isolation" befunden zu haben und hat etwa auch Einkäufe im Supermarkt und in der Bäckerei gemacht. Kommen aber andere, im privaten Bereich wurzelnde Geschehensabläufe ebenfalls als Ursache einer Infektion in Betracht, fehlt es an einem Nachweis dafür, dass die Infektion "in Ausübung des Dienstes" erfolgt ist (vgl. LSG München, Urteil vom 10. Mai 2024 - L 3 U 217/22 - juris Rn. 26 f.).

20 Dem Kläger steht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite, der im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zu einer Beweiserleichterung führt. Es gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich eine Person, die sich für einen gewissen Zeitraum mit einer anderen, später positiv getesteten Person in einem Raum befindet, typischerweise mit dem Corona-Virus infiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 10.24 –, Rn. 17 - 23, juris).

21 2. Auch eine Anerkennung der Corona-Infektion als „Berufskrankheit“ im Sinne des § 31 Abs. 3 LBeamtVG scheidet aus.

22 Gemäß § 31 Abs. 3 LBeamtVG gilt eine Erkrankung eines Beamten, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen (nur) die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht (§ 31 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG). In Berlin gilt (weiterhin) die Berufskrankheiten-Verordnung des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung, weil der Senat von Berlin eine eigene Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG bis jetzt nicht erlassen hat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011, GVBl. S. 282). Gemäß Nr. 3103 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Anlage 1 gehören hierzu auch Infektionskrankheiten, wenn die betreffende Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

23 Die allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ macht deutlich, dass die besondere Gefahrenlage im Sinne der vierten Regelungsalternative derjenigen entsprechen muss, die im Fall der anderen drei Regelungsalternativen des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege und des Laboratoriums angenommen wird. Auch die vierte Regelungsalternative setzt daher voraus, dass die versicherte Tätigkeit eine abstrakte Gefahrenlage in sich birgt. Ist unter Berücksichtigung der Art der versicherten Tätigkeit und der Beschaffenheit des Tätigkeitsumfeldes eine generelle Gefährdung nicht denkbar, scheidet schon deshalb die Annahme der Voraussetzungen aus Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV aus. Liegt hingegen eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Versicherte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet. § 31 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG setzt dementsprechend nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, sofern sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgeblich ist, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (zu Vorstehendem vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 10.24 –, Rn. 27 f., juris).

24 Zu Recht bedarf jedoch zu Zeiten einer Pandemie das Kriterium der Durchseuchung vor dem Hintergrund der stets gegebenen Möglichkeit einer zufälligen Infektion außerhalb des Dienstes einer kritischen Betrachtung. Denn unter Pandemiebedingungen kann eine Kleinepidemie eine zufällige, voneinander unabhängige Infektion nicht mit dem Maß an Sicherheit ausschließen, wie das bei Krankheiten der Fall ist, die nicht pandemisch verbreitet waren bzw. sind. Daher reicht auch ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr immer eine im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besondere mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr. Hierfür genügt nicht eine Infektionsgefahr, die aus der bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen herrührt. Denn die bloße Zusammenarbeit mit anderen Menschen ist gerade nicht einer konkreten dienstlichen Tätigkeit eigentümlich, sie ist vielmehr generell in einer Beschäftigung im Arbeitsleben und nicht nur im Beamtentum und der konkreten dienstlichen Verrichtung angelegt. Es bedarf daher besonderer, für die dienstliche Verrichtung typischer Umstände, die zu einer im Vergleich zur übrigen Bevölkerung höheren Übertragungsgefahr geführt haben. Hierunter fällt es insbesondere, wenn die dienstliche Verrichtung das Außerachtlassen empfohlener und üblicherweise vorgesehener Infektionsschutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Testpflichten, Hygieneschutzkonzepte) bedingt. Die konkrete Übertragungsgefahr ist im Wege einer Gesamtfeststellung – gemessen an der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Kläger verrichteten gefährdenden Handlungen – zu ermitteln. Dabei gilt: Je höher das Ausmaß der Durchseuchung ist, umso weniger müssen die konkreten Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet sein (vgl. zu Vorstehendem Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2024 – 3 B 22.809 –, Rn. 47 - 53, juris).

25 Vor diesem Maßstab war der Kläger – unabhängig von der Frage, ob der Tätigkeit als Lehrer die notwendige abstrakte Gefährlichkeit anhaftete (mit Zweifeln angesichts der pandemischen Verbreitung des Virus siehe VG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2025 – VG 5 K 653/23 –, EA S. 7 f.; bejahend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2024 – 3 B 22.809 –, Rn. 33 ff., juris) – jedenfalls keiner konkret erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Weder war die Grundschule, an der er unterrichtet, in der maßgeblichen zweiten Novemberhälfte 2020 in besonderem Maße „durchseucht“ (dazu a.), noch war seine dienstliche Verrichtung mit einer besonderen Infektionsgefahr verbunden (dazu b.). Auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) gebietet keine Anerkennung als Berufskrankheit (dazu c.).

26 a. Maßgeblicher Zeitraum ist die zweite Novemberhälfte 2020. Der Antragsteller verspürte ab dem 29. November 2020 coronatypische Symptome und wurde am 1. Dezember 2020 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet. Die Zeitspanne von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung (Inkubationszeit) reicht zwischen zwei und 14 Tagen, wobei bei den früheren Stämmen von einem durchschnittlichen Wert von fünf bis sechs Tagen ausgegangen wird (Factsheet für Angehörige der Gesundheitsberufe zu COVID-19 des European Centre for Disease Prevention and Control – EDCD -, Stand: 30. Mai 2023, https://www.ecdc.europa.eu/en/infectious-disease-topics/z-disease-list/covid-19/factsheet-covid-19?etrans=de, zuletzt abgerufen am 27. März 2026: „incubation period of COVID-19 ranges from two to 14 days, with an average of five to six days for earlier strains“). Entsprechend hat der Kläger sich frühestens am 15. November 2020, spätestens am 27. November 2020 und am wahrscheinlichsten um den 23./24. November 2020 herum infiziert.

27 Die Durchseuchung an der Grundschule, an der der Kläger tätig ist, war in der zweiten Novemberhälfte 2020 gering: Die Corona-Fallzahlen beliefen sich am 21. November 2020 auf 4 von 577 nachweislich infizierten Schülerinnen und Schüler und auf 3 von 54 nachweislich infizierten Angehörigen des Personals. Die Zahlen stiegen bis zum 27. November 2020 auf 8 positiv getestete Schülerinnen und Schüler und 4 positiv getestete Personalangehörige. Dies entspricht einer prozentualen Durchseuchung von lediglich 1,15 % am 21. November 2020 bzw. 1,96 % am 27. November 2020. Die Durchseuchung war in der zweiten Novemberhälfte 2020 damit an der Grundschule, an der der Kläger tätig ist, niedriger als in der Bevölkerung im Bezirk Berlin-Mitte. Dort waren kumulativ in der zweiten Novemberhälfte zwischen 1.614,1 und 2.214,6 Personen gerechnet auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner infiziert (vgl. LaGeSo Lagebericht Covid-19 in Berlin, https://data.lageso.de/lageso/corona/archiv/berlin-website-2020-11-30.html, für Zeitraum 16.11. bis 30.11. 2020, zuletzt aufgerufen am 27. März 2026). Dies entspricht einer prozentualen Durchseuchung in Berlin-Mitte von 1,61 bis 2,21 Prozent. Zudem war die Zahl der Neuinfektionen in Berlin-Mitte mit einer 7-Tage Inzidenz zwischen etwa 222,8 und 389,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern sehr hoch (vgl. LaGeSo Lagebericht Covid-19 in Berlin, https://data.lageso.de/lageso/corona/archiv/berlin-website-2020-11-30.html, für Zeitraum 16.11. bis 30.11. 2020, zuletzt aufgerufen am 27. März 2026).

28 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich zwei der vom Kläger unterrichteten Klassen ab dem 18. November 2020 aufgrund einiger Corona Fälle in Quarantäne begeben hatten und am 20. November 2020 auf Veranlassung des Gesundheitsamtes von der Bundeswehr getestet worden waren. Konkrete Fallzahlen für diese Klassen liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche am 27. November 2020 als infiziert erfasste Schülerinnen und Schüler diesen Klassen angehörten, sodass die Durchseuchung in den vom Kläger unterrichteten Klassen deutlich höher gewesen wären, bestehen nicht. Dies ist auch vom Kläger nicht vorgetragen.

29 b. Der Kläger war bei einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Durchseuchung und gemessen an der Art, der Häufigkeit und der Dauer seiner dienstlichen Verrichtung gegenüber der allgemeinen Bevölkerung keiner erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Angesichts der für die Grundschule festgestellten niedrigen Durchseuchung war ein hohes Infektionsrisiko der konkreten Tätigkeit des Klägers notwendig, also ein naher Kontakt zu oder längerer Aufenthalt mit einer infizierten Person unter Bedingungen, die eine Ansteckung wahrscheinlich machen.

30 Bezüglich des Ansteckungsweges einer Covid-19-Infektion geht das Gericht dabei von Folgendem aus:

31 Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die u.a. beim Atmen und Sprechen entstehen. Infizierte Personen setzen virushaltige Flüssigkeitspartikel beim Husten und Niesen, auch beim Atmen, Sprechen und Singen frei (vgl. Erregersteckbrief der BZgA zu SARS-CoV-2 und COVID-19, https://www.infektionsschutz.de/infektionen/erregersteckbriefe/coronavirus-sars-cov-2/, zuletzt abgerufen am 31. März 2026). Dabei erfolgt primär eine Übertragung über kurze Distanz (etwa 1,5 m) in Form von Tröpfchen oder Aerosolen. In geschlossenen Räumen sind auch Übertragungen über eine größere Distanz möglich, da virushaltige Aerosole bis zu Stunden in der Luft schweben und infektiös bleiben können. Grundsätzlich ist die Ausscheidungsmenge und -dauer von infektiösen Personen sehr unterschiedlich. Die Infektiosität ist bei hustenden, singenden und schreienden Personen und im Infektionsverlauf kurz vor Symptombeginn, zum Symptombeginn oder in den fünf Tagen nach Symptombeginn am höchsten. Auch asymptomatisch infizierte Personen können ansteckungsfähig sein (vgl. Robert-Koch-Institut, RKI-Ratgeber COVID-19, Infektionsweg, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_COVID-19.html, zuletzt abgerufen am 31. März 2026).

32 Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass der Kläger zwei Klassen mit einer unklaren, aber wenn überhaupt jedenfalls sehr niedrigen Anzahl erkrankter Schülerinnen und Schüler unterrichtete, auch wenn dort keine Masken getragen wurden. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger nicht regelmäßig lüften und so eine etwaige Aerosolbelastung – wenn überhaupt durch vereinzelte Schülerinnen und Schüler – im Klassenraum vermindern konnte. Es ist auch nur pauschal behauptet, bei Unterrichts- oder Einzelgesprächen habe der Mindestabstand nur bedingt eingehalten werden können. Dies ergibt sich jedenfalls nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger an einer Grundschule unterrichtet hat. Zwar mag der persönliche Betreuungsaufwand an Grundschulen grundsätzlich größer sein als an weiterführenden Schulen. Es ist jedoch nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass dies für die vom Kläger unterrichtete Jahrgangsstufe 4 noch so zutrifft, da mit zunehmendem Alter der Schülerinnen und Schüler regelmäßig eine größere Selbstständigkeit einhergeht. Auch ein erhöhter Sprechanteil in dem vom Kläger unterrichteten Fach Englisch ist für eine erhöhte Infektionsgefahr nicht ausreichend, zumal der Sprechanteil auch bei einer Fremdsprache vom Unterrichtsinhalt des jeweiligen Tages und dessen Ausgestaltung abhängen dürfte. Eine erhöhte Infektionsgefahr ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Kontakt mit infiziertem Lehrpersonal. Auch hierzu ist weder mit Substanz vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei dem fachlichen Austausch – etwa dem Austausch von Unterrichtsmaterialien – ein enger persönlicher Kontakt notwendig war. Die vorgetragenen Kontakte zum fachlichen Austausch dürften zudem auch zeitlich begrenzt gewesen sein, da sie zwischen bzw. während des Unterrichtes stattgefunden haben. Schließlich hat der Kläger bei dem Kontakt mit infiziertem Lehrpersonal nach eigenen Angaben einem Mund-Nasen-Schutz getragen.

33 Der vorliegende Sachverhalt ist insofern auch nicht vergleichbar mit den vom Kläger zitierten Fällen in der Rechtsprechung, in denen eine erhöhte Infektionsgefahr der konkreten Diensthandlung einer Lehrkraft bejaht wurde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 – bzw. nachfolgend des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 5. Juni 2024 – 3 B 22.809 – betraf zwar eine Lehrkraft an einer weiterführenden Schule mit Maskenpflicht. In diesem Fall hatte allerdings ein „Massenausbruch“ an Covid-19 Erkrankungen vorgelegen. In einer von der dortigen Lehrkraft unterrichteten Klassen waren 9 von 23 Schülerinnen und Schüler an Covid-19 erkrankt gewesen, in weiteren Klassen 7 bzw. 3 Schülerinnen und Schüler. 10 von 30 Lehrkräften wurden positiv auf Covid-19 getestet. Dies entspricht einem Durchseuchungsgrad von 30% für Lehrkräfte bzw. über 80% in der besonders betroffenen Klasse. Vor diesem Hintergrund wurde bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung die konkrete Gefährdung der Diensthandlung trotz Maskenpflicht bejaht (Rn. 51 ff., juris). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 – betraf einen Polizeibeamten, der einen Sport-übungsleiterlehrgang leitete. In diesem Fall war nicht nur die Durchseuchung extrem hoch, sondern die konkrete Diensthandlung auch extrem gefahrgeneigt. Bei dem Lehrgang waren 19 von 21 Teilnehmenden erkrankt. Er umfasste zudem einen dauernden Aufenthalt in derselben Liegenschaft, engen Kontakt in Theorie- und Praxisanteilen, Hallensport, Partnerübungen, gemeinsames Schwimmen, Umkleiden und Duschen (Rn. 27, juris).

34 c. Aus dem Umstand, dass die Unfallkasse die Infektion der angestellten Lehrkraft Frau U... als Dienstunfall anerkannt hat, folgt auch mit Blick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nichts anderes. Zwar gebietet dieser einer Behörde, in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Einzelheiten zu der konkreten Gefahr der dienstlichen Tätigkeit der angestellten Lehrerin Frau U... sind allerdings weder bekannt noch Gegenstand dieses Verfahrensx... Sollte die Anerkennung mit Blick auf den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt erfolgt sein, wäre dies irrelevant, da Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung im Unrecht gebietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 6 C 15/18, juris Rn. 33). Insofern kann dahinstehen, inwiefern der Gleichheitssatz überhaupt für die unterschiedlichen Rechtsträger (Land Berlin und Unfallkasse Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung) binden kann oder nicht.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

36 BESCHLUSS

37 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

38 5.000,00 Euro

39 festgesetzt.

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