VG Berlin 41. Kammer, 2025-08-25, 41 L 542/25

41 L 542/25Verwaltungsgericht / Chamber 4125.08.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 41. Kammer — 41 L 542/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-25

Aktenzeichen: 41 L 542/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0825.41L542.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 4 SchulG BE, § 56 Abs 6 SchulG BE, § 5 SekIV BE, § 6 SekIV BE

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag,

2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen,

3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann.

4 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

5 In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

6 Bei der Vergabe der Schulplätze an der Xxx-xxx-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

7 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Xxx-xxx-Schule ist nicht zu beanstanden.

8 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.

9 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-xxx-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet.

10 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 315 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1). 21 Integrationskindern wurden durch die Schulaufsicht Schulplätze an anderen Schulen zugewiesen, womit (315 – 21 =) 294 Anmeldungen vorlagen.

11 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.

12 a) Es wurden 16 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Xxx-xxx-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen.

13 b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (104 – 16 =) 88 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

14 c) Härtefälle – darunter der die Antragstellerin zu 1) betreffende Antrag der Antragsteller – wurden nicht anerkannt.

15 Über den Antrag wurde ausweislich des Vermerks zur Entscheidung über die anzuerkennenden Härtefälle zum Schuljahr 2025/2026 an der Xxx-xxx-Schule vom 23. Mai 2025 (Generalvorgang I S. 3 f.) dergestalt entschieden, dass ein besonderer Härtefall nicht anerkannt wurde. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

16 Nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Diese hohen Hürden werden nicht überschritten.

17 Aus der Begründung des Antrags der Antragsteller und den diesen beigefügten Unterlagen (Generalvorgang IV S. 248 f.) geht hervor, dass die Antragstellerin seit Februar 2023 an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist; bei ihr wird deshalb eine intensivierte Insulinpumpentherapie durchgeführt. Die Antragstellerin zu 1) sei gut geschult und setze die Therapie konsequent um, dadurch bestehe bei ihr eine normale Leistungsfähigkeit. Allerdings könnten Fehler in der Behandlung zu akuten Stoffwechselproblemen führen, in diesen Fällen sei sie auf die Unterstützung und Verfügbarkeit einer in der Behandlung geschulten Person angewiesen. Durch das in der Schule verfügbare Personal könne dies nicht kontinuierlich sichergestellt werden. Es sei daher erforderlich, dass die Antragstellerin zu 1) eine Schule in näherer Umgebung zur Wohnung bzw. zum Arbeitsplatz ihrer Eltern, der Antragsteller zu 2) und 3), besuche, damit diese sie im Bedarfsfall rasch unterstützen könnten. Die Xxx-xxx-Schule, die von der Wohnung der Antragsteller bzw. vom Arbeitsplatz der Eltern in einer Zeit von 12 bis höchstens 20 Minuten zu erreichen sei, sei insoweit ideal.

18 Danach ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 1) auf Grund ihrer Erkrankung allein der Besuch der Xxx-xxx-Schule zumutbar wäre. So ist angesichts der aufgrund der durchgeführten Therapie grundsätzlich gegebenen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu 1) schon fraglich, ob im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung überhaupt ein Härtefall vorlag. Denn es genügt insoweit nicht, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lediglich möglich erscheint (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2024 – VG 39 L 285/24 –, juris Rn. 7). Abgesehen davon erscheint auch in den Fällen, in denen sich aufgrund unvorhergesehener Umstände der Gesundheitszustand der Antragstellerin akut verschlechtert, eine unmittelbare räumliche Nähe der Schule zur Wohnung bzw. zum Arbeitsplatz der Eltern nicht zwingend erforderlich, wenngleich dieser Wunsch der Antragsteller nachvollziehbar ist. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass allein die Eltern der Antragstellerin zu 1) ihr die in diesen Fällen erforderliche Unterstützung zukommen lassen könnten. Vielmehr erscheint es – wie auch in anderen Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler wegen eines Notfalls sofortiger medizinischer Hilfe bedarf – zunächst ausreichend, dass die erforderliche Unterstützung durch einen Ersthelfer der Schule und einen ggf. herbeigerufenen Rettungsdienst erfolgt. Unzumutbar erscheint der Besuch einer anderen Schule als der Xxx-xxx-Schule daher nicht, zumal der Antragsgegner darauf verwiesen hat, dass die Schule, an der der Antragstellerin zu 1) ein Schulplatz zugewiesen wurde, von der Wohnung und dem Arbeitsplatz ihrer Eltern in noch geringerer Zeit zu erreichen ist als die Xxx-xxx-Schule. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.

19 d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden.

20 Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Xxx-xxx-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

21 Im Kriterienkontingent wurden zunächst die 49 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,3 aufgenommen. Die restlichen (53 – 49 =) 4 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 13 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote ihrer Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt.

22 e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 21 Geschwisterkinder, die an der Xxx-xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren.

23 Die Geschwisterkinder erhielten – soweit sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 8 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 13 Plätze aus dem Loskontingent.

24 f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

25 Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (27 – 13 =) 14 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (294 – 16 – 49 – 4 – 21 =) 204 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1), beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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