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41 L 544/25•VG Berlin 41. Kammer, 2025-08-25, 41 L 544/25
41 L 544/25Verwaltungsgericht / Chamber 4125.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-25
Aktenzeichen: 41 L 544/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0825.41L544.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17 Abs 4 SchulG BE, § 56 Abs 6 SchulG BE, § 5 SekIV BE, § 6 SekIV BE
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1 I. Der Antrag,
2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der ... aufzunehmen,
3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der ... beanspruchen kann.
4 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
5 In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
6 Bei der Vergabe der Schulplätze an der ... für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.
7 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die ... ist nicht zu beanstanden.
8 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
9 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der ... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet.
10 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 315 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). 21 Integrationskindern wurden durch die Schulaufsicht Schulplätze an anderen Schulen zugewiesen, womit (315 – 21 =) 294 Anmeldungen vorlagen.
11 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.
12 a) Es wurden 16 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der ... angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen.
13 b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (104 – 16 =) 88 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 8 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 53 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
14 c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
15 d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden.
16 Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der ... das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
17 Im Kriterienkontingent wurden zunächst die 49 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,3 aufgenommen. Die restlichen (53 – 49 =) 4 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 13 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt.
18 e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 21 Geschwisterkinder, die an der ... mit Erstwunsch angemeldet worden waren.
19 Die Geschwisterkinder erhielten – soweit sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 8 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 13 Plätze aus dem Loskontingent.
20 f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
21 Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (27 – 13 =) 14 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (294 – 16 – 49 – 4 – 21 =) 204 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück.
22 Soweit die Antragsteller geltend machen, dass der Antragsteller zu 1) nicht am Losverfahren beteiligt worden sei, weil die laufende Nummer 154, die dem Antragsteller zu 1) in der durch den Antragsgegner zur Durchführung des Auswahlverfahrens angelegten Liste (Generalvorgang I S. 15 f.) zugeordnet sei, in der Nachrückerliste nicht aufgeführt sei, dringend sie hiermit nicht durch. Denn wie die Antragsteller selbst geltend machen, ist das Los des Antragstellers zu 1) ausweislich des im Generalvorgang I dokumentierten Losverfahrens (S. 33, 34) auf Platz 132 der Nachrückerliste gezogen und der Antragsteller zu 1) damit offenkundig am Verfahren beteiligt worden. Zwar ist an der Rangstelle 132 in der Liste der Nachrücker (Generalvorgang I S. 12) die laufende Bewerbernummer 254 aufgeführt. Dabei handelt es sich jedoch offenkundig um einen Tippfehler. Denn diese Nummer taucht in der Liste zweimal auf (zusätzlich auf Platz 154, auf den ausweislich der Dokumentation des Losverfahrens das Los des Bewerbers mit der Nummer 254 auch tatsächlich gezogen wurde), während die laufende Nummer 154 dort fehlt. Dies ist jedoch angesichts der dargelegten Beteiligung des Antragstellers zu 1. am Losverfahren unschädlich.
23 Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, dass der Antragsteller zu 1) einen unangemessen langen Schulweg zur ihm zugewiesenen Schule zu bewältigen habe, begründet dies keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1) gerade an der ... , sondern könnte nur in einem gegen die Zuweisungsentscheidung gerichteten Verfahren Berücksichtigung finden.
24 II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelsohn-Bartholdy-Gymnasiums und weiter hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 des Primo-Levi-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, da der Antragsteller zu 1) an diesen Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2).
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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