KG Berlin Vergabesenat, 2026-04-14, Verg 13/25

Verg 13/25Obergericht14.04.2026

Regest

1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des öffentlichen Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Verg 9/19, juris Rn. 6).(Rn.23) 2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Verg 9/19, juris Rn. 8). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt.(Rn.30) (Rn.35) 3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen.(Rn.32) 4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden.(Rn.47)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin Vergabesenat — Verg 13/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: Verg 13/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0414.VERG13.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 97 Abs 1 S 1 Alt 2 GWB, § 97 Abs 6 GWB, § 134 Abs 1 S 1 GWB, § 160 Abs 2 S 2 GWB, § 165 Abs 1 GWB ... mehr

Leitsatz

  1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des öffentlichen Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Verg 9/19, juris Rn. 6).(Rn.23)

  2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Verg 9/19, juris Rn. 8). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt.(Rn.30) (Rn.35)

  3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen.(Rn.32)

  4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden.(Rn.47)

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZB 8/09.(Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend Vergabekammer des Landes Berlin, 3. November 2025, VK-B1-22/25

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung - VK-B1-22/25 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der aus diesem Beschluss ersichtlichen Rechtsauffassung des Senats an die Vergabekammer zurückverwiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zur Hälfte und der Antragsgegner sowie die Beigeladene je zu einem Viertel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben Antragsteller und Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen, bis auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 897.297,79 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsgegner hatte mit europaweiter Bekanntmachung vom 31. März 2025 die Vergabe verschiedener Aufträge für Betriebsleistungen in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften ausgeschrieben. Zuschlagskriterium war jeweils alleine der Preis. Für einen der ausgeschriebenen Aufträge reichte der Antragsteller fristgerecht ein Angebot ein.

2 Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller wie folgt mit, dass nicht ihm, sondern einem anderen Unternehmen der Auftrag erteilt werden solle:

3 “Wie in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht, wird der Zuschlag zu 100% nach dem Preis vergeben. Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis (in Euro brutto).

4 Ihr Angebot enthält einen höheren Angebotspreis (in Euro brutto) als das des Zuschlagsbieters.

5 In der Gesamtbewertung belegt Ihr Angebot den 12. Platz.

6 Demnach ist das Angebot des Zuschlagsbieters wirtschaftlicher als Ihr Angebot.”

7 Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 beanstandete der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner, dass die Informationen über das Ausschreibungsergebnis in dem Schreiben vom 16. Juni 2025 unzureichend seien, um die Vergaberechtmäßigkeit der beabsichtigten Auftragsvergabe überprüfen zu können. Er rügte in der Sache, dass eine gebotene Prüfung der Preise der Angebote der übrigen Bieter unterblieben sei, und behauptete, dass eine solche Preisprüfung zu deren Ausschluss hätte führen müssen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die besser platzierten Bieter die geforderte Leistung nicht in der geforderten Qualität angeboten hätten und der Antragsgegner die Angebote insoweit weiter hätte aufklären müssen.

8 Nachdem der Antragsgegner den Rügen nicht abgeholfen und die erbetenen weiteren Informationen zum Vergabeverfahren nicht erteilt hatte, hat der Antragsteller seine Rügen mit Nachprüfungsantrag vom 26. Juni 2025 an die Vergabekammer weiterverfolgt. Dort hat er beantragt, das Verfahren wegen der gerügten vergaberechtlichen Verstöße in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen, hilfsweise andere geeignete Maßnahmen anzuordnen und ihm Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren.

9 Die Vergabekammer hat dem Antrag des Antragsgegners mit Beschluss vom 3. November 2025 in der Weise stattgegeben, dass es das Verfahren in den Stand vor der Angebotswertung zurückversetzt hat. Hierbei hat sie entscheidend darauf abgestellt, dass der Antragsgegner seiner Informationspflicht aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB nicht hinreichend nachgekommen sei. Einen Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die Vergabeakten hat sie zurückgewiesen.

10 Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bekräftigt der Antragsgegner seine Auffassung, die in seinem Schreiben vom 16. Juni 2025 enthaltenen Informationen entsprächen den vergaberechtlichen Anforderungen; auf weitergehende Informationen insbesondere zu den Angebotspreisen der übrigen Teilnehmer an dem Vergabeverfahren habe der Antragsteller auch deswegen keinen Anspruch, weil es sich insoweit um deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handele.

11 Der Antragsgegner beantragt,

12 1. den Beschluss der Vergabekammer vom 3. November 2025 - VK-B1-22/25 - aufzuheben,

13 2. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

14 3. die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, dem Antragsteller aufzuerlegen.

15 Der Antragsteller verteidigt den Beschluss der Vergabekammer und beantragt,

16 1. die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 7. November 2025 gegen den Beschluss der Vergabekammer Berlin vom 3. November 2025 - VK-B1-22/25 – zurückzuweisen;

17 2. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

18 Die Beigeladene schließt sich den Anträgen des Antragsgegners an.

II.

19 Die gemäß § 171 Abs. 1 GWB statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 3. November 2025 ist zulässig, insbesondere nach Maßgabe von § 172 GWB form- und fristgerecht durch die am selben Tag bei Gericht eingegangene Beschwerdeschrift vom 7. November 2025 eingelegt.

20 Sie ist indes unbegründet, soweit der Antragsgegner sich dagegen wendet, dass die Vergabekammer angenommen hat, er sei seinen Informationspflichten gegenüber dem Antragsteller nicht hinreichend nachgekommen (im Folgenden auch: Transparenzrüge); insoweit ist der Vergabenachprüfungsantrag des Antragstellers entgegen der Ansicht des Antragsgegners zulässig und begründet (1.). Im Ergebnis zu Recht hat die Vergabekammer auch über die weiteren von dem Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag in der Sache erhobenen Rügen (im Folgenden auch: Sachrügen) nicht entschieden, weil das Nachprüfungsverfahren insoweit noch nicht entscheidungsreif war, woran sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert hat (2.). Begründet ist die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hingegen, soweit er sich vor diesem Hintergrund gegen die von der Vergabekammer angeordnete Zurückversetzung des Vergabeverfahrens vor Wertung der Angebote wendet, so dass insoweit eine Abänderung der Entscheidung der Vergabekammer geboten ist (3.).

21 1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Nachprüfungsantrag vom 26. Juni 2025 zulässig und begründet, soweit der Antragsteller dort gerügt hat, mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 16. Juni 2025 unzureichend über die Umstände der mit seinen Sachrügen (dazu unter 2.) angegriffenen Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren informiert worden zu sein.

22 a) Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag wegen dieser Transparenzrüge zu Recht für zulässig gehalten und insbesondere zutreffend die Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 160 Abs. 2 GWB bejaht.

23 aa) Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an einem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht (§ 160 Abs. 2 S. 1 GWB). Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 S. 2 GWB). Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist jede Verschlechterung der Zuschlagschancen aufgrund des als vergaberechtswidrig beanstandeten Vorgehens des öffentlichen Auftraggebers (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZB 8/09 - juris Rn. 32; Senat, Beschluss vom 20. März 2020 - Verg 7/19 - juris Rn. 30 m.w.N.; Hofmann in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 2. Auflage 2023, § 160 Rn. 31 m.w.N.). Kann ein bereits eingetretener oder drohender Schaden in diesem Sinne sicher ausgeschlossen werden, fehlt es an der Antragsbefugnis; das kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein Unternehmen keinerlei Aussicht auf den Zuschlag hat (BGH, a.a.O., juris Rn. 33 ff.; Senat, a.a.O.; Hofmann, a.a.O.,§ 160 Rn. 33 m.w.N.). Darzulegen hat das Unternehmen das, wozu es nach seinem Kenntnisstand in der Lage ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Verg 9/19 - juris Rn. 6). Ist danach möglich und nicht ausgeschlossen, dass ihm ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, also seine Zuschlagschancen vergaberechtswidrig geschmälert worden sein könnten, hat es seiner Darlegungslast nach § 160 Abs. 2 S. 2 GWB genügt und kann ihm die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden.

24 bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller mit der von ihm erhobenen Transparenzrüge antragsbefugt.

25 (1) Allerdings führen die Rüge des Antragsgegners, der Antragsteller habe ihn entgegen den Vorgaben des § 134 Abs. 1 S. 1 GWB unzureichend über die Zuschlagsentscheidung, also den Ausgang des Vergabeverfahrens und den beabsichtigten Zuschlag informiert und die darin zugleich liegende Rüge einer unter Verstoß gegen § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB intransparenten Führung des Vergabeverfahrens - ebenso wie Dokumentationsmängel - für sich genommen nicht zu einem Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB (Hofmann in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 2. Auflage 2023, § 160 Rn. 35 m.w.N.). Denn durch die ungenügende Information (oder Dokumentation) als solcher verschlechtern sich die Zuschlagschancen nicht (Senat, Beschluss vom 1. März 2024 - Verg 11/22 - juris Rn. 141 zu Dokumentationsmängeln). Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen aber gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) unmöglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm, soweit möglich, gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Verg 9/19 - juris Rn. 6 f.). Denn dann folgt die darzulegende Verschlechterung der Zuschlagschancen bereits aus der Möglichkeit, dass der aufgrund der unzureichenden Information (oder Dokumentation) nur allgemein gerügte Verstoß gegen Vorschriften des materiellen Kartellvergaberechts zu einer Verschlechterung der Zuschlagschancen geführt haben könnte. Ob in diesem Sinne eine Verschlechterung der Zuschlagschancen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob nach dem Vortrag des Antragstellers ein solcher Verstoß vorliegen könnte, ob er also möglich erscheint und in diesem Sinne denkbar ist. Ein solch weiter Schadensbegriff ist auch verfassungsrechtlich zur Gewährleistung eines effektiven vergaberechtlichen Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03 - juris Rn. 23 ff.).

26 (2) Vor diesem Hintergrund verfügt der Antragsteller für die Rüge der unzureichenden, den Vorgaben des § 134 Abs. 1 S. 1 GWB sowie des Transparenzgrundsatzes (§ 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB) nicht genügenden Information durch das Informationsschreiben des Antragsgegners vom 16. Juni 2025 hier über die nach § 160 Abs. 2 GWB erforderliche Antragsbefugnis. Denn es erscheint nach seinen Darlegungen möglich und nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner eine nach § 60 Abs. 2 VgV gebotene Preisprüfung unterlassen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat mit der Folge, dass die nach den Angaben in dem Informationsschreiben vor ihm platzierten Unternehmen von dem Vergabeverfahren auszuschließen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 - juris Rn. 20 ff.). Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungsfähigkeit der von dem Antragsgegner favorisierten Unternehmen von dem Antragsgegner vergaberechtswidrig unzureichend geprüft worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2025 - 13 Verg 1/25 - juris Rn. 60 m.w.N.); denn der Antragsgegner hat sich hierzu in keiner Weise geäußert.

27 Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass der Nachprüfungsantrag des Antragstellers aussichtslos wäre, weil eine Zuschlagschance auszuschließen wäre. Allerdings hat die Vergabekammer den Antragsteller darauf hingewiesen, die von ihm erhobenen Sachrügen (dazu im Einzelnen unter 2.) hätten angesichts der Platzierung seines Angebotes keine Aussicht auf Erfolg, und dem Antragsteller eine Rücknahme seines Antrags anheimgestellt. Hierauf muss sich ein ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren betreibendes Unternehmen aber nicht einlassen. Der Anspruch auf ein transparentes Vergabeverfahren kann nicht dadurch erfüllt werden, dass die Nachprüfungsinstanzen - ohne Herstellung eben dieser Transparenz - versichern, es sei alles ordnungsgemäß verlaufen und der Antragsteller könne sich sicher sein, dass sein Angebot keine Zuschlagschancen habe. Vielmehr würde hier, was die Vergabekammer im Ergebnis auch erkannt hat, unter Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das rechtsstaatliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Intransparenz noch in das Nachprüfungsverfahren hinein vertieft.

28 cc) Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers ist wegen seiner Transparenzrüge auch nicht aus sonstigen Gründen unzulässig. Insbesondere fehlt es ihm nicht an dem neben der Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sich nicht selbst in zumutbarer Weise um den Erhalt der Informationen bemüht hätte, deren Erteilung er begehrt. Solche Bemühungen obliegen ihm als Teilnehmer eines Vergabeverfahrens, bevor er vergaberechtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will (vgl. zum Akteneinsichtsrecht nach § 165 GWB Senat, Beschluss vom 6. Juli 2022 – Verg 6/22 - juris Rn. 1; Radu in: jurisPK-Vergaberecht, § 165 GWB Rn. 27). Vielmehr hat er sein Anliegen, in einer den Anforderungen des § 134 Abs.1 S. 1 GWB und des Transparenzgrundsatzes aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB entsprechenden Weise über die Zuschlagsentscheidung informiert zu werden, zeitnah, den Rügeobliegenheiten des § 160 Abs. 3 GWB genügend mit Schreiben vom 25. Juni 2025 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht und im Verfahren vor der Vergabekammer auch Einsicht in die Vergabeakten beantragt, um auf diese Weise an die gewünschten Informationen zu gelangen. Mehr war ihm nicht möglich und kann ihm daher auch nicht abverlangt werden. Insbesondere stand ihm außerhalb des Vergabenachprüfungsverfahrens kein Recht auf Einsicht in die Vergabeakten zu. Der Anspruch auf Einsicht in diese Akten aus § 165 Abs.1 GWB entsteht erst mit Anhängigkeit des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens, und auch auf anderer Grundlage, etwa nach den Informationsfreiheitsgesetzen, bestehen keine Akteneinsichtsrechte (Radu in: jurisPK-Vergaberecht, § 165 GWB Rn. 17, 19 m.w.N.).

29 b) Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers ist wegen der von ihm erhobenen Transparenzrüge auch begründet. Zu Recht hat die Vergabekammer festgestellt, dass der Antragsgegner den Antragsteller weder mit seinem Schreiben vom 16. Juni 2025 noch sonst in einer den Vorgaben des § 134 Abs. 1 S. 1 GWB und damit auch des Transparenzgrundsatzes aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB entsprechenden Weise über die Umstände seiner Zuschlagsentscheidung informiert und dadurch in seinen Rechten im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB verletzt hat.

30 aa) Nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Die Vorschrift ist eine auf die Zuschlagsentscheidung bezogene bereichsspezifische Konkretisierung des allgemeinen vergaberechtlichen Transparenzgrundsatzes aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB, wonach öffentliche Aufträge im Wege transparenter Verfahren vergeben werden. Sie gewährt dem Bieter wie auch der allgemeine Transparenzgrundsatz ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB, dessen Beachtung er nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Verg 9/19 - juris Rn. 7; Braun in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, § 134 GWB Rn. 33 m.w.N.).

31 Soweit § 134 Abs. 1 S. 1 GWB vorsieht, dass die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren sind, hat der öffentliche Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter über die tragenden Gründe seiner Zuschlagsentscheidung zu informieren, damit sie nachvollziehen können, warum sie den Zuschlag nicht erhalten und das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen den Zuschlag ihn erhalten soll (Braun, a.a.O., § 134 GWB Rn. 79a, 85 m.w.N.). Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Verg 9/19 - juris Rn. 8; Braun, a.a.O., § 134 GWB Rn. 87 m.w.N.). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt, was nichts daran ändert, dass Informationen hierüber vertraulich zu behandeln sind (§ 5 VgV) (vgl. im Einzelnen Radu in: jurisPK-Vergaberecht, § 165 GWB Rn. 44 bis 46 m.w.N.).

32 Der übergangene Bieter hat über den allgemeinen, auch ohne besondere Nachfrage und insoweit abstrakt bestehenden Auskunftsanspruch über die Zuschlagsentscheidung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB hinaus aber grundsätzlich auch Anspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Dabei kann es sich insbesondere um Gesichtspunkte handeln, die gegen eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung durch den vorgesehenen Bieter sprechen, sei es, dass Anhaltspunkte bestehen, dass sein Angebot nicht auskömmlich ist (§ 60 VgV), sie es dass aus sonstigen Gründen Zweifel an der Erfüllung der mit der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) und den Ausführungsbedingungen (§ 128 GWB) geforderten Leistung bestehen. Es kommen aber auch Umstände in Betracht, die vor dem Hintergrund der von dem öffentlichen Auftraggeber gesetzten Eignungskriterien gegen die Eignung des vorgesehenen Bieters im Sinne des § 122 GWB sprechen, ferner solche, die einen Ausschluss nahelegen könnten (§§ 123, 124 GWB), sowie Gesichtspunkte, die eine fehlerhafte, gegen die Vorgaben des § 127 GWB sprechende Wertung der Angebote nahelegen könnten.

33 Der öffentliche Auftraggeber hat diese Informationen zu erteilen, weil das sich am Vergabeverfahren beteiligende Unternehmen einen Anspruch auf ein transparentes Vergabeverfahren hat und die Verweigerung dieser Informationen dieses subjektive Recht aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB verletzen würde. Denn bei einer Verweigerung von wesentlichen Informationen zum Vergabeverfahren und insbesondere zur Zuschlagsentscheidung kann keine Rede davon sein, dass der zu vergebende öffentliche Auftrag im Wege eines transparenten Verfahrens erteilt würde, wie es § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB fordert. Transparenz besteht nur, wenn auch offen gelegt wird, dass Gesichtspunkte, deren Berücksichtigung gegen die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung sprechen, auch tatsächlich berücksichtigt wurden und warum sie der Zuschlagsentscheidung nicht entgegenstanden. Nur so ist auch ein effektiver vergaberechtlicher Rechtsschutz überhaupt möglich, weil ohne die genannten Informationen die übergangenen Bieter nicht beurteilen können, ob ihre Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt sein könnten und sie sie gegebenenfalls zum Gegenstand einer entsprechenden Rüge sowie bei Nichtabhilfe zum Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens machen wollen (vgl. eingehend Radu in: jurisPK-Vergaberecht, § 165 GWB Rn. 27 f., 89 m.w.N.).

34 Weil die durch § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährleistete Transparenz des Vergabeverfahrens kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen zu ermöglichen, ihre Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB im kartellvergaberechtlichen Vergabeverfahren effektiv geltend zu machen, erfordert die Geltendmachung dieses berechtigten Interesses die Angabe von Gründen, warum die zu benennenden Auskünfte begehrt werden. Gegenstand der Information und erforderliche Informationstiefe hängen hierbei von den Umständen des Einzelfalls ab. Es muss im Ergebnis für den Auskunft wünschenden Bieter aufgrund der erteilten Auskünfte nachvollziehbar sein, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Das kann auch die Offenlegung von Unterlagen aus den Vergabeakten erfordern, aus denen dies ersichtlich wird, wobei, wie bei dem Akteneinsichtsrecht nach § 165 GWB, nur das offen zu legen ist, was für die Geltendmachung der Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB unter Berücksichtigung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (vgl. § 165 Abs. 2 GWB) auch notwendig ist (vgl. dazu im Einzelnen Radu in: jurisPK-Vergaberecht, 7. Auflage 2024, § 165 GWB Rn. 29 ff.).

35 bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Informationsschreiben des Antragsgegners vom 16. Juni 2025 schon nicht den Anforderungen des § 134 Abs. 1 S. 1 GWB genügt. Zwar hat der Antragsgegner in diesem Schreiben den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, mitgeteilt und den Antragsteller über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses informiert. Es fehlen aber im Sinne der Vorschrift die Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung des Angebotes des Antragstellers. Hierfür genügt allein die Mitteilung, dass das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters einen günstigeren Preis gehabt habe und die Angabe des Rangplatzes, den das Angebot des Antragstellers erlangt habe, nicht aus. Vielmehr hätte es zumindest der Angabe des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes bedurft.

36 Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB auf ein transparent geführtes Vergabeverfahren verletzt. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seine Zuschlagsentscheidung in einem Umfang erläutert, dass der Antragsteller sie im Hinblick auf die von ihm aufgeworfenen Bedenken gegen eine vergaberechtskonforme Entscheidung nachvollziehen kann, also verstehen kann, dass und warum gegebenenfalls ein Ausschluss des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens nach einer Preisprüfung nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kam und dass und warum gegebenenfalls an der Leistungsfähigkeit dieses Bieters keine durchgreifenden Zweifel bestanden. Solche Erläuterungen ist der Antragsgegner bislang schuldig geblieben. Dafür genügt keinesfalls der pauschale Hinweis auf eine angeblich durchgeführte Preisprüfung, wonach sich gegen das Angebot der Beigeladenen als der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin keine Bedenken gezeigt hätten, weil der Antragsteller hiermit nicht selbst nachvollziehen kann, ob seine vergaberechtlichen Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB von dem Antragsgegner tatsächlich gewahrt worden sind.

37 2. Im Ergebnis zu Recht hat die Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag nicht entschieden, soweit der Antragsteller mit ihm Sachrügen erhoben hat. Der Antrag ist auch wegen dieser Rügen zulässig (a), aber in der Sache noch nicht entscheidungsreif (2).

38 a) Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers ist wegen der von ihm erhobenen Sachrügen insbesondere nicht etwa deswegen unzulässig, weil ihm die nach § 160 Abs. 2 GWB erforderliche Antragsbefugnis fehlen würde.

39 aa) Wie bereits ausgeführt (oben II. 1. a) bb) (1)), kann im Rahmen der Antragsbefugnis einem Antragsteller nur solcher Sachvortrag abverlangt werden, der ihm aufgrund seines Kenntnisstandes möglich ist (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Verg 9/19 - juris Rn. 6 f.; Radu in: jurisPK-Vergaberecht, § 165 GWB Rn. 27 f., 88 f. m.w.N.). Ist ihm weitergehender Sachvortrag gerade dadurch nicht möglich, dass der öffentliche Auftraggeber ihm vergaberechtswidrig, nämlich unter Verstoß gegen besondere Informationspflichten wie der aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder den allgemeinen Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB Informationen vorenthält, genügt er der ihn für einen Schaden nach § 160 Abs. 2 S. 2 GWB treffenden Darlegungslast, wenn er nachvollziehbar vorträgt, dass und warum nach seinem dadurch begrenzten Kenntnisstand eine Verletzung in seinen Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB möglich erscheint. Bei einem solchen Vorbringen handelt es sich nicht um bloße Vermutungen oder sog. Sachvortrag ins Blaue hinein, womit ein Antragsteller seiner Darlegungslast aus § 160 Abs. 2 S. 2 GWB nicht genügen könnte (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 12. September 2025 - Verg 5/25 - juris Rn. 16 m.w.N.) und die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Antragsteller sich nicht um Informationen bemüht hat oder Informationen, die ihm vom öffentlichen Auftraggeber erteilt worden oder sonst zugänglich sind, unberücksichtigt lässt (zur Abgrenzung eingehend Radu in: jurisPK-Vergaberecht, § 165 GWB Rn. 27, 87).

40 bb) Nach diesen Vorgaben genügt das Vorbringen des Antragstellers zu den von ihm erhobenen Sachrügen hier den Vorgaben des § 160 Abs. 2 GWB. Es erscheint möglich, dass seine Rügen, der Antragsgegner habe keine oder keine zureichende Preisprüfung durchgeführt und die Angebote der Mitbewerber nicht hinreichend auf ihre Durchführbarkeit geprüft, Erfolg haben könnten. Das hängt von den entsprechenden Informationen über die Umstände der Zuschlagsentscheidung des Antragsgegners ab, die ihm der Antragsgegner, wie bereits dargelegt (oben II. 1.) bislang unter Verstoß gegen seine Pflichten zur Gewährleistung eines transparenten Vergabeverfahrens aus §§ 134 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB vorenthalten hat und um deren Erteilung der Antragsteller erfolglos bis in das vorliegende Vergabenachprüfungsverfahren nachgesucht hat. Dass er keine weiteren Einzelheiten zu den von ihm erhobenen Sachrügen vorgetragen hat, ist danach unschädlich, weil er ersichtlich alles vorgetragen hat, was ihm bekannt ist und seine darüber hinausgehende Unkenntnis nicht von ihm, sondern vom Antragsgegner zu vertreten ist.

41 b) Wegen der von dem Antragsteller erhobenen Sachrügen (unterlassene oder unzureichende Prüfung der Preise und Leistungsfähigkeit), ist das Nachprüfungsverfahren nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht entscheidungsreif. Denn es lässt sich aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes im Nachprüfungsverfahren nicht beurteilen, ob und inwieweit diese Rügen durchgreifen könnten und der Nachprüfungsantrag insoweit begründet sein könnte. Entscheidungsgrundlage ist hierbei im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) alleine der Streitstoff, der sämtlichen Beteiligten an dem Nachprüfungsverfahren zur Kenntnis gelangt ist und zu dem sie Stellung nehmen konnten (vgl. Radu in: jurisPK-Vergaberecht, § 165 GWB Rn. 90). Streitstoff ist deswegen nicht, was nur Gegenstand der Vergabeakten ist, ohne zugleich allen Beteiligten bekannt gegeben worden zu sein. Soweit die Vergabekammer darauf hingewiesen hat, dass der Antragsgegner eine Preisprüfung durchgeführt habe, die zwar möglicherweise zu beanstanden sei, dass dies wegen der anderen besser platzierten Angebote aber nichts an den fehlenden Zuschlagschancen des Antragstellers ändere, sind diese Angaben unbrauchbar, um die gebotene Transparenz herzustellen. Im Übrigen wäre es im Rahmen einer neutralen Verfahrensführung und dem nach § 163 Abs. 1 S. 2 GWB deutlich eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz auch nicht Sache der Vergabekammer gewesen, die von dem Antragsgegner geschuldeten und von dem Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag eingeforderten Informationen beizubringen.

42 3. Auch wenn die Vergabekammer zu Recht erkannt hat, dass der Nachprüfungsantrag des Antragstellers wegen der von ihm erhobenen Transparenzrüge zulässig und begründet ist (oben II. 1.) und sie wegen der Sachrügen im Ergebnis zu Recht nicht über ihn entschieden hat (oben II. 2.), war ihr vom Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde angefochtener Beschluss gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 GWB aufzuheben, weil keine Veranlassung bestanden hat, dem Antrag des Antragstellers folgend, das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der Angebote zurückzuversetzen, woran sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert hat (a); der Senat hat es sodann für geboten gehalten, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Verfahren nach § 178 Abs. 1 S. 2 GWB zur erneuten Entscheidung an die Vergabekammer zurückzugeben (b).

43 a) Die Vergabekammer war zur Abhilfe der zu Recht von ihr für zulässig und begründet gehaltenen Transparenzrüge des Antragstellers nicht befugt, das Vergabeverfahren nach § 168 Abs. 1 S. 1 GWB in den Stand vor Abgabe der Angebote zurückzuversetzen.

44 aa) Nach § 168 Abs. 1 S. 1 GWB entscheidet die Vergabekammer, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Auch wenn der Vergabekammer bei den im Fall einer Rechtsverletzung grundsätzlich anzuordnenden Maßnahmen ein Ermessen zukommt (Kadenbach in: Müller-Wrede, GWB, 2. Auflage 2023, § 168 GWB Rn. 20 m.w.N.), unterliegt die Ausübung dieses Ermessens im Beschwerdeverfahren doch rechtlicher Kontrolle insbesondere dahin, ob die Vergabekammer die Vorgaben des § 168 Abs. 1 S. 1 GWB bei der Ermessensausübung beachtet hat. In diesem Sinne müssen die angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig sein (Kadenbach, a.a.O.).

45 bb) Das ist hier zu verneinen, weil die Rückversetzung des Vergabeverfahrens vor die Angebotswertung zum einen nicht geeignet ist, die von dem Antragsteller zu Recht gerügten Informationsdefizite zu beheben. Durch die Rückversetzung ändert sich nichts daran, dass der Antragsteller vom Antragsgegner unzureichend über die Umstände der Zuschlagsentscheidung und zu den von ihm erhobenen Sachrügen informiert worden ist. Zum anderen könnte sich die Rückversetzung des Vergabeverfahrens vor den Zeitpunkt der Wertung der Angebote auch als zu weitgehend erweisen, wenn die Sachrügen des Antragstellers letztlich nicht durchgreifen sollten und die Zuschlagsentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden sein sollte.

46 b) Der Senat hat von der bei einer nach § 178 S. 1 GWB gebotenen Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer nach § 178 S. 2 GWB neben einer Entscheidung in der Sache vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung an die Vergabekammer zurückzuverweisen. Das erschien ausnahmsweise (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2024 - Verg 11/22 - juris Rn. 197) deswegen geboten, weil die Vergabekammer wegen der noch nicht entscheidungsreifen Sachrügen bislang nicht über den Nachprüfungsantrag entschieden hat, was nach Herstellung der erforderlichen Transparenz erforderlich werden könnte.

47 Die Rechtsauffassung des Senats geht hierbei über die vorstehenden Ausführungen hinaus dahin, dass die Vergabekammer entgegen ihrer in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht dem Antragsteller nach Maßgabe des § 165 GWB Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren hat. Es ist zwar richtig, dass Einsicht in die Vergabeakten nach § 165 Abs.1 GWB nur insoweit zu gewähren ist, wie es für die Rechtsverfolgung des Beteiligten geboten ist (Radu in: jurisPK-Vergaberecht, 7. Auflage 2024, § 165 GWB Rn. 21 m.w.N.). Wird mit dem Nachprüfungsantrag aber gerade geltend gemacht, dass der öffentliche Auftraggeber unter Verstoß gegen allgemeine Informationspflichten wie der aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder konkret unter Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten aufgrund des gerade auf die Herstellung der geforderten Transparenz gerichteten Akteneinsichtsrechts (vgl. Radu in: jurisPK-Vergaberecht, 7. Auflage 2024, § 165 GWB Rn. 3 m.w.N.) nicht versagt werden. Vielmehr hat ein Beteiligter, wie bereits ausgeführt, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um ihm gebührende Informationen einzufordern. Die Akteneinsicht ist hierbei alleine durch die Sachrügen begrenzt, deren Berechtigung sich von dem Beteiligten im Hinblick auf die unzureichende Transparenz des Vergabeverfahrens nicht beurteilen lässt. Anders als der Antragsgegner meint, stehen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Akteneinsicht in aller Regel nicht entgegen, weil die hiermit verbundenen Geheimhaltungsinteressen sich nicht gegen das Interesse an einem dem Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB genügenden Vergabeverfahren durchsetzen, soweit die Gewährung von Akteneinsicht geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/25 - juris Rn. 27 ff.; Radu in: jurisPK-Vergaberecht, § 165 GWB Rn. 40 ff.).

48 Soweit sich das Nachprüfungsverfahren durch die zu gewährende Akteneinsicht oder durch entsprechende Informationen des Antragsgegners wegen der Transparenzrüge des Antragstellers nicht in der Hauptsache erledigen sollte, ist denkbar, dass die Vergabekammer vor einer Entscheidung über die aufgrund der unzureichenden Information nach wie vor nicht entscheidungsreifen Sachrügen im Wege eines Teilbeschlusses den Antragsgegner nach § 168 Abs. 1 S. 1 GWB zunächst zur Erteilung der näher zu benennenden Informationen zu den Umständen seiner Zuschlagsentscheidung zu verpflichten haben könnte. Nach Erledigung eines solchen Teilbeschlusses wäre dann das Nachprüfungsverfahren wegen der Sachrügen fortzusetzen, sei es in der Hauptsache, sei es wegen der Kosten bei seiner etwaigen vollständigen Erledigung nach Herstellung der vergaberechtlich gebotenen Transparenz.

III.

49 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof gemäß § 179 Abs. 2 S. 1 GWB nicht veranlasst. Nach dieser Vorschrift legt ein Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vor, wenn es von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dies ist der Fall, wenn das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs tragenden Rechtssatz unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 - juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 20. März 2020 – Verg 7/19 – juris 191). Anders als der Antragsgegner meint, fehlt es an einer solchen Divergenz der Entscheidung des Senats in ihren tragenden Erwägungen mit dem Beschluss des OLG Dresden vom 7. Mai 2010 - W Verg 6/10 – juris Rn. 9 f. Denn das OLG Dresden hat für die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags in dem genannten Verfahren maßgeblich nicht auf die Erfüllung der Informationspflichten abgestellt, sondern darauf, dass der Antragsteller die von ihm erhobenen Sachrügen nicht hinreichend substantiiert begründet habe, sein Sachvortrag überdies teilweise schon in sich nicht stimmig gewesen sei und er aufgrund der Bewertung seines Angebots keine Aussicht auf den Zuschlag gehabt habe. Ob und inwieweit der Antragsgegner Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB verletzt hatte, spielte daher für die Zurückweisung des Antrags keine tragende Rolle.

IV.

50 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 71 S. 1 GWB. Danach ist über die Auferlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren nach Billigkeit zu entscheiden, wobei § 71 S. 2 GWB vorsieht, dass die durch ein unbegründetes Rechtsmittel verursachten Kosten dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen sind. Hier hat der Rechtsbehelf des Antragsgegners wegen der allein erfolgten Entscheidung der Vergabekammer über die Transparenzrüge teilweise Erfolg, weil eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens vor den Zeitpunkt der Wertung der Angebote nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht in Betracht kam, während andererseits diese Rüge des Antragstellers zulässig und begründet ist. Billigem Ermessen entsprach es deswegen, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, dem Antragsteller einerseits und dem Antragsgegner sowie der Beigeladenen, die sich dessen Sachanträgen angeschlossen hat, andererseits je zur Hälfte aufzuerlegen, Antragsgegner und Beigeladener mithin je zu einem Viertel. Wegen der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprach es billigem Ermessen, diese dem Antragsteller und Antragsgegner bis auf die von dieser selbst zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen; dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beigeladene sich am Beschwerdeverfahren - abgesehen von dem Anschluss an die Anträge des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - in der Sache nicht weitergehend beteiligt hat.

51 2. Nach § 50 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer fünf Prozent der Bruttoauftragssumme. Maßgeblich ist hierbei grundsätzlich das Angebot des Antragstellers. Dies beläuft sich hochgerechnet auf die Vertragslaufzeit auf brutto 17.945.955,86 Euro, der Streitwert mithin auf 897.297,79 Euro.

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