Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2026-05-13, OVG 4 S 20/26

OVG 4 S 20/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung13.05.2026

Regest

Der Antragsteller hat für den Erlass einer einstweiligen Anordnung alle entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Das gilt auch für diejenigen tatsächlichen Umstände, für die der Antragsgegner im Verfahren der Hauptsache die materielle Beweislast trägt.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 23. März 2026, 36 L 390/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 S 20/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: OVG 4 S 20/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0513.OVG4S20.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 VwGO, § 920 Abs 2 ZPO, § 9 BeamtStG

Leitsatz

Der Antragsteller hat für den Erlass einer einstweiligen Anordnung alle entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Das gilt auch für diejenigen tatsächlichen Umstände, für die der Antragsgegner im Verfahren der Hauptsache die materielle Beweislast trägt.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 23. März 2026, 36 L 390/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 9.000 bis 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2026 zuzulassen, zu Recht abgelehnt.

2 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch auf Einstellung mit der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Sie habe nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei glaubhaft gemacht. Nach 4.1.3 der PDV 300 (Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit) schlössen Krankheiten des rheumatischen Formenkreises die Polizeidiensttauglichkeit aus. Die in der PDV 300 formulierten gesundheitlichen Anforderungen – die das Verwaltungsgericht näher dargestellt hat – seien als Eignungsvoraussetzungen anzusehen, die der Dienstherr zulässigerweise bestimmen dürfe. Die Antragstellerin weise als rheumatische Erkrankung eine juvenile chronische Arthritis (ICD-10 M08.3G) auf. Es läge auch kein besonderer Einzelfall vor, in dem von den allgemeinen Maßstäben der PDV 300 aus besonderen Gründen abzurücken wäre. Die Eignung der Antragstellerin ergebe sich nicht schon daraus, dass sie zurzeit beschwerdefrei sei und sich körperlich belastbar fühle. Denn einer Bewerberin fehle nicht nur dann die gesundheitliche Eignung, wenn ihr aktuell die physischen Voraussetzungen fehlten, um im vollen Umfang im Polizeivollzugsdienst verwendet zu werden, sondern auch, wenn in ihrer individuellen Konstitution ein erhöhtes Gesundheitsrisiko angelegt sei. Bereits das signifikant erhöhte Risiko des Eintritts von gehäuften Krankheitszeiten und einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit reiche aus, um einer Bewerberin die gesundheitliche Eignung abzusprechen. Die langfristige Perspektive bleibe auch auf der Grundlage der von der Antragstellerin eingereichten privatärztlichen Äußerungen offen. Die Einschätzung des fachzuständigen polizeiärztlichen Dienstes, dass unter den besonderen Bedingungen des Polizeivollzugsdienstes ein Wiederauftreten der Erkrankung wahrscheinlich sei, hätten die behandelnden Ärzte nicht überzeugend widerlegt.

3 Die Antragstellerin hält dem Verwaltungsgericht vor, es habe einen falschen Maßstab angesetzt, indem es die Tatsache, dass sie seit Mai 2020 rezidivfrei sei, nicht ausreichend gewürdigt habe. Das Gericht meine zu Unrecht, die Antragstellerin müsse eine Bestätigung vorlegen, aus der hervorgehe, dass die rheumatische Erkrankung mittlerweile ausgeheilt sei. Dies überspanne die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Zum einen sei nämlich die Tatsache, dass sie seit nunmehr fast sechs Jahren rezidivfrei sei, Beweis genug, dass die Erkrankung sie in keiner Weise mehr beeinträchtige. Zum anderen sei damit auch nachgewiesen, dass selbst im Falle eines Rezidivs mit erneuter medikamentöser Behandlung bzw. weiterer medikamentöser Behandlung Rezidivfreiheit hergestellt werden könne. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass trotz weiterer medikamentöser Behandlung ein Rezidiv eintreten könne. Des Weiteren sei die Annahme des polizeiärztlichen Dienstes, unter den Belastungen des Polizeivollzugsdienstes sei wahrscheinlich damit zu rechnen, dass die Erkrankung wieder auftrete, durch nichts belegt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts reiche die von der Antragstellerin vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 14. Januar 2026 als Beleg aus. Die Tatsache, dass die langfristige Perspektive offenbleibe, gereiche der Antragstellerin nicht zum Nachteil. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass häufige Fehlzeiten oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit zu erwarten seien. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin müsse gerade nicht glaubhaft machen, dass die langfristige Perspektive so ausgestaltet sei, dass Fehlzeiten oder eine vorzeitige dauerhafte Dienstunfähigkeit ausgeschlossen seien. Die gegenteilige Bewertung des polizeiärztlichen Dienstes scheine auf abstrakten und allgemeinen Risikovermutungen zu beruhen, was dem individuellen Gesundheitszustand nicht gerecht werde. Da die Antragstellerin zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen würde, hätte der Dienstherr die Möglichkeit, jederzeit auf etwaige Entwicklungen zu reagieren. Es werde auch eine umfassende medizinische Untersuchung vorgenommen, bevor es zur Verbeamtung auf Probe komme. Bis dahin könne sie unter Beweis stellen, dass keine körperlichen und psychischen Ausfälle oder Einschränkungen vorlägen.

4 Die Antragstellerin zeigt mit diesem Vorbringen keinen Fehler des Verwaltungsgerichts auf. Sie wendet sich nicht gegen dessen Maßstab, dass nach § 123 VwGO allein eine summarische Prüfung möglich und geboten sei und sich in dieser herausstellen müsse, dass der Anordnungsanspruch mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden sei. Auf dieser Grundlage ergibt sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht ein überwiegend wahrscheinlicher Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, der im Wege einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen wäre.

5 Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit sie zur notwendigen gesundheitlichen Eignung annimmt, dass diese nicht allein gegenwärtig, sondern auch zukünftig gegeben sein müsse. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann die gesundheitliche Eignung (§ 9 BeamtStG) eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 13; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 – OVG 4 B 19.14 – juris Rn. 26). Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ein aktuell dienstfähiger Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist oder er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 – juris Rn. 23 und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 26).

6 Anhand der vorliegenden ärztlichen Äußerungen steht bei summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (so die prozessrechtlichen Maßstäbe des Verwaltungsgerichts zu § 123 VwGO) fest, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer chronischen Erkrankung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (materiellrechtlicher Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 BeamtStG) vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werde.

7 Die Darlegung der Antragstellerin, sie sei nunmehr fast sechs Jahren rezidivfrei, mag die gegenwärtige Dienstfähigkeit glaubhaft machen, erlaubt hingegen keinen Schluss auf die zukünftige Entwicklung der juvenilen chronischen Arthritis bei der Antragstellerin. Darin „Beweis genug“ zu sehen, „dass die Erkrankung sie in keiner Weise mehr beeinträchtige“, ist nicht mehr als eine Behauptung ohne Glaubhaftmachung. Dasselbe gilt für die Behauptung der Antragstellerin, es sei „damit auch nachgewiesen, dass selbst im Falle eines Rezidivs mit erneuter medikamentöser Behandlung bzw. weiterer medikamentöser Behandlung Rezidivfreiheit hergestellt werden könne“. Dazu müsste die chronische Erkrankung ohne progredienten Verlauf sein, was dem Senat nicht glaubhaft gemacht worden ist. Im Gegenteil räumt die Antragstellerin denn auch ein, dass die langfristige Perspektive offenbleibe.

8 Das geht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Lasten der Antragstellerin. Denn Antragsteller müssen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO den Anordnungsanspruch glaubhaft machen (so BVerwG, Beschluss vom 19. August 2025 – 11 VR 6.25 – juris Rn. 11). Gemeint sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs (Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 22; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. ​2025, § 123 Rn. 17; Schoch, in: Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 93). Die Glaubhaftmachung bezieht sich nicht nur auf die grundsätzliche Anspruchsberechtigung, sondern auch auf das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2025 – 10 VR 3.25 – juris Rn. 13). Demgemäß sind nach der Formulierung von Dombert sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen (in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 22 Rn. 12; ebenso ausführlich Hirtz, NJW 1986, 110 ff., insbesondere 113; anderer Auffassung für anspruchsvernichtende Umstände Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 52).

9 Diese Vorgabe aus § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO hat zur Folge, dass die materielle Last der Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht notwendig der materiellen Beweislast im Verfahren der Hauptsache entspricht. Denn die materielle Beweislast ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht oder ansonsten aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der das Bestehen eines Rechts behauptet, die Nichterweislichkeit rechtsbegründender Tatsachen gegen sich gelten lassen muss, während umgekehrt die Nichterweislichkeit von rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Umständen zu Lasten desjenigen geht, der sich hierauf beruft (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 25). Ist über eine Verbeamtung bei gesundheitlichen Zweifeln zu entscheiden, steht höchstrichterlich fest: Die materielle Beweislast (im Verfahren der Hauptsache) ist in Bezug auf die gesundheitliche Eignung geteilt. Es gereicht einem Bewerber zum Nachteil, wenn sich nicht aufklären lässt, ob er aktuell in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist. Demgegenüber trägt der Dienstherr bei einem aktuell dienstfähigen Bewerber die Beweislast für die Prognose einer negativen gesundheitlichen Entwicklung. Diese Regeln gelten auch für Polizeidienstbewerber (so insgesamt BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 – juris Rn. 27 bis 29). Der Antragsgegner spricht der Antragstellerin nicht die gegenwärtige Dienstfähigkeit ab, sondern befürchtet eine negative gesundheitliche Entwicklung wegen ihrer chronischen Erkrankung. Insoweit trüge der Dienstherr im Verfahren der Hauptsache die materielle Beweislast.

10 Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin stellt anscheinend auf diese Rechtsprechung ab, setzt sich aber nicht mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sie selbst die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen habe. Wenn das Verwaltungsgericht hinzufügt, die Antragstellerin habe nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Ablehnung ihrer Bewerbung rechtswidrig sei und sie einen Anspruch auf Einstellung habe, lässt es sich zutreffend von der oben belegten, ganz herrschenden Meinung zur materiellen Glaubhaftmachungslast leiten. Der Vorhalt der Antragstellerin, der Polizeiärztliche Dienst lege seiner Bewertung abstrakte und allgemeine Risikovermutungen zugrunde, ersetzt nicht die ihr selbst obliegende Glaubhaftmachung.

11 Die weitere Beschwerdeerwägung der Antragstellerin, der Antragsgegner könne sie vorerst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und erst danach die genauere gesundheitliche Überprüfung vornehmen, geht an dem rechtlichen Umstand vorbei, dass für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf derselbe Prognosemaßstab gilt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 – juris Rn. 23). Angesichts dessen wäre es für den Dienstherrn bindend, wenn er in Kenntnis einer chronischen Erkrankung die gesundheitliche Eignung bejaht hat und über die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe bzw. Lebenszeit entscheiden muss, es sei denn, die medizinischen Grundlagen der Bewertung hätten sich geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 15; daran anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2026 – OVG 4 N 56/23 – juris Rn. 5).

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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