VG Berlin 43. Kammer, 2026-05-13, 43 K 349/25 A

43 K 349/25 AVerwaltungsgericht / Chamber 4313.05.2026

Regest

1. Frauen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, droht bei einer Rückkehr dorthin aktuell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC (juris: EUGrundrCharta)).(Rn.32) 2. Sie werden dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse an Unterkunft, Hygiene und Nahrung zu befriedigen. Dies gilt auch für verheiratete Frauen, die gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Griechenland zurückkehren würden.(Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 43. Kammer — 43 K 349/25 A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 43 K 349/25 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0513.43K349.25A.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 4 EUGrundrCharta, Art 3 MRK

Leitsatz

  1. Frauen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, droht bei einer Rückkehr dorthin aktuell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC (juris: EUGrundrCharta)).(Rn.32)

  2. Sie werden dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse an Unterkunft, Hygiene und Nahrung zu befriedigen. Dies gilt auch für verheiratete Frauen, die gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Griechenland zurückkehren würden.(Rn.34)

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland.

2 Die am 8... geborene Klägerin ist staatenlose Palästinenserin mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt in den Palästinensischen Autonomiegebieten (Gaza). Sie ist verheiratet. Ihr Ehemann – der gegen die ihn betreffende Unzulässigkeitsentscheidung ebenfalls Klage erhoben hat (VG 43 K 98/25 A) – hält sich ebenfalls in Deutschland auf und lebt mit der Klägerin in häuslicher Gemeinschaft. Die Klägerin verließ ihren Angaben zufolge Gaza im August 2023 und reiste über Ägypten und die Türkei nach Griechenland ein. Dort wurde ihr am 26. Oktober 2023 internationaler Schutz gewährt. Am 13. Dezember 2023 reiste sie über Belgien nach Deutschland ein.

3 In der Bundesrepublik Deutschland stellte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18. Januar 2024 einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte sie am 15. Januar 2025 zur Zulässigkeit des Asylantrags an. In ihrer Anhörung gab sie im Wesentlichen an, nach der Schutzzuerkennung habe sie sich noch zwei Tage lang in Griechenland aufgehalten. Sie habe in Athen bei Freunden übernachtet. Während ihres Aufenthalts in Griechenland hätten sie Freunde aus Ägypten und Belgien finanziell unterstützt. Sie habe keine Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder Behinderungen. Sie wolle in Deutschland bleiben, weil ihr Ehemann auch hier sei. Die Lebensumstände in Griechenland seien sehr schwer. Es gebe keine Arbeit und keine Wohnung.

4 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2025, zugestellt am 10. Oktober 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) betreffend Griechenland nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an, wobei die Klägerin nicht in die Palästinensischen Autonomiegebiete abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Zudem sprach das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aus und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

5 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil die Klägerin bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin dort menschenrechtswidrige Bedingungen oder eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohten, seien nicht gegeben.

6 Hiergegen hat die Klägerin am 13. Oktober 2025 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az. VG 34 L 1203/25 A).

7 Sie trägt im Wesentlichen vor, im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland drohe ihr auf Grund der dortigen Lebensverhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

8 Die Klägerin beantragt,

9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2025 aufzuheben,

10 hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Griechenland vorliegen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie ist der Ansicht, die sehr hohe Schwelle für die Annahme der Verletzung des Art. 4 der Grundrechtecharta sei im Falle der Klägerin nicht erreicht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich auch auf die Personengruppe der jungen, arbeitsfähigen und gesunden Frauen übertragen. Zwar seien Frauen jedenfalls im Hinblick auf die Lebensumstände in Obdachlosenunterkünften und informellen Lagern als vulnerabel anzusehen, weil sie besondere hygienische Bedürfnisse hätten und zum Schutz ihrer Intimsphäre auf von Männern abgegrenzte Waschmöglichkeiten angewiesen seien. Darüber hinaus liefen sie in den als überaus rau anzunehmenden sozialen Umständen in Obdachlosenunterkünften und im "Leben auf der Straße" Gefahr Opfer sexueller Gewalt zu werden. Die Klägerin sei diesen Umständen aber nicht allein ausgesetzt. Sie könne auf den Schutz durch den Ehemann bauen. Soweit das Paar tagsüber getrennt sei, sei es zumutbar, dass die Klägerin sich außerhalb von Unterkünften aufhalte. Auch eine vorübergehende nächteweise Trennung des Paares zum Schutz der Klägerin sei zumutbar. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann seien jung, gesund und arbeitsfähig. Als Paar hätten sie größere Chancen, dass einer der Partner Verdienstmöglichkeiten wahrnehme, die beiden zu Gute kämen. Darüber hinaus habe das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2025 entschieden, dass die Lebensbedingungen in Griechenland zwar herausfordernd, aber nicht per se menschenrechtswidrig seien. Von Schutzberechtigten könne erwartet werden, zumutbare Eigenanstrengungen zur Existenzsicherung zu unternehmen. Danach könnten selbst Familien mit minderjährigen Kindern nach Griechenland abgeschoben werden. Zwar sei diese Rechtsprechung für das hiesige Verfahren nicht bindend. Sie stelle jedoch eine gewichtige Vergleichsrechtsprechung dar. Danach hätte es der hiesigen Klägerin oblegen, bei ihrem Voraufenthalt aus eigener Initiative nach staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Es gebe zudem speziell auf Frauen ausgerichtete Hilfsangebote. Hierzu gehöre das Projekt Night shelter for the Homeless von Medicines du Monde in Athen. Darüber hinaus gebe es einige Einrichtungen und Hilfsangebote des National Centre for Social Solidarity speziell für Frauen. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Begründung im angegriffenen Bescheid.

14 Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 (Az. VG 34 L 1203/25 A) stattgegeben.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die die Klägerin betreffende Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16 A. Die Klage hat Erfolg. Sie ist bereits im Hauptantrag zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II).

17 I. Die Klage ist zulässig.

18 Statthafte Klageart ist im Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) – wie hier – die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 1 C 37.19 –, juris Rn. 12). Die Klage ist auch innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG einwöchigen Klagefrist erhoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 6. Oktober 2025 ist der Klägerin am 10. Oktober 2025 zugestellt worden. Die Klage ist am 13. Oktober 2025 bei Gericht eingegangen. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

19 II. Die Klage ist auch begründet.

20 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 6. Oktober 2025 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21 Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig ist rechtswidrig (dazu unter 1.), wodurch auch die übrigen Ziffern des Bescheides der Aufhebung unterliegen (dazu unter 2.).

22 1. Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin unter Ziffer 1 des Bescheides unter Verstoß gegen das Unionsrecht als unzulässig abgelehnt.

23 a. Rechtliche Grundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier der Fall. Der Klägerin ist ausweislich des EURODAC-Ergebnisses am 26. Oktober 2023 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden.

24 b. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist allerdings wegen der Lebensverhältnisse, die die Klägerin bei einer Abschiebung nach Griechenland erwarten, ausgeschlossen.

25 aa. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift ist rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. –, juris Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 88).

26 Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u a. –, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. –, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn.18; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 20; jeweils m.w.N.).

27 Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. –, juris Rn. 39). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

28 Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/​Belgien –, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland –, juris Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 –, juris Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.).

29 Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).

30 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 20 ff.). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat (hier: EU-Mitgliedstaat) eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung anfänglich gewährter Hilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite zu beeinträchtigen. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 24 f., jeweils m.w.N.).

31 Bei der Prüfung der Sachlage kommen regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen bei der Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 16). Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2025 – 2 BvR 1425/24 –, juris Rn. 18). Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in einer Tatsachenrevision entbinden das Gericht nicht von der Würdigung tagesaktueller, tatsächlicher Umstände, die einer dauerhaft verbindlichen letztinstanzlichen Klärung nur eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 20).

32 bb. Ausgehend von diesen Maßstäben geht die Kammer davon aus, dass weibliche Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind (so auch VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, juris; VG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2026 – 2 A 9746/25 –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. Juli 2025 – 7 K 754/23.WI.A –, juris; VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris; und jeweils nach summarischer Prüfung VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – M 11 S 25.34783 – juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 – 18a L 1375/25.A –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2025 – 12 AE 5505/25 – juris; VG Dresden, Beschluss vom 26. November 2025 – 2 L 1128/25.A –, juris; a.A. VG Cottbus, Urteil vom 20. Oktober 2025 – VG 5 K 1408/25.A –, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – RO 13 S 25.33980 –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 – W 4 S 25.33868 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – Au 1 S 25.35775 –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 2 B 599/25 – juris; VG Stuttgart – Beschluss vom 30. Oktober 2025, A 16 K 12080/25 – juris; VG Greifswald, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – 1 B 3174/25 HGW – juris; VG Halle, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – 4 B 320/25 HAL – juris; VG Minden, Beschluss vom 14. Juli 2025 – 12 L 1323/25.A – juris).

33 Die Kammer folgt zwar der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Personengruppe der jungen, alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen männlichen Schutzberechtigten nach ihrer Rückkehr in Griechenland keine Verelendung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris und Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht ohne Weiteres auf die hier in Rede stehende Personengruppe der weiblichen Schutzberechtigten übertragbar. Vielmehr muss die spezifische Situation nach Griechenland zurückkehrender Frauen mit internationalem Schutzstatus anhand der konkret in Griechenland herrschenden Verhältnisse betrachtet werden. Hiervon ausgehend sind Frauen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Griechenland vulnerabel.

34 Aus einer Gesamtbetrachtung der dem Gericht vorliegenden maßgeblichen aktuellen Erkenntnismittel ergibt sich, dass anerkannt schutzberechtigte Frauen in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse an Unterkunft und Hygiene (dazu unter (1)) sowie Ernährung (dazu unter (2)) zu befriedigen. Dies gilt auch für verheiratete Frauen, die gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Griechenland zurückkehren würden (dazu unter (3)). Es liegen hier auch keine individuellen Besonderheiten vor, die zu der Annahme führen, dass das Existenzminimum der Klägerin in Griechenland in dem maßgeblichen Zeitraum nach Rückkehr als gesichert erscheint (dazu unter (4)).

35 (1) Weiblichen Schutzberechtigten droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen Art. 4 GRC durch Obdachlosigkeit und fehlenden Zugang zu sanitären Einrichtungen.

36 Eine Verletzung des Art. 4 GRC ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Schutzberechtigte können nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst – etwa über Hilfsorganisationen – nicht erreichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es aber genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen. Ausreichend ist eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nicht unzumutbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 40 und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 83).

37 Hiervon ausgehend haben nach Griechenland zurückkehrende schutzberechtigte Frauen weder Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt (dazu unter (a)), noch ist für sie die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen oder sonstigen Notunterkünften hinreichend wahrscheinlich (dazu unter (b)). Anders als gesunde, junge männliche Schutzberechtigte können weibliche Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht in – ihren elementarsten Grundbedürfnissen entsprechenden, ggf. temporären und wechselnden – informellen Unterkünften mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen (dazu unter (c)).

38 (a) Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt erscheint für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unerreichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 39; AIDA/ECRE, Country Report - Greece, Update on 2024, 18. September 2025, S. 260). Für die Anmietung einer Wohnung werden zahlreiche Dokumente, unter anderem eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis und die persönliche Steuernummer benötigt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 30. Juli 2025, S.34). Bei der Beschaffung der genannten Unterlagen bestehen für Personen mit internationalem Schutz administrative Hürden. Zudem muss mit langen Bearbeitungszeiten gerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass anerkannte Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Dokumente überbrücken müssen (vgl. für die Aufenthaltserlaubnis BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 30. Juli 2025, S. 28). Für die Beantragung der persönlichen Steuernummer ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 30. Juli 2025, S. 31). Diese Voraussetzungen machen die legale Anmietung einer Wohnung unmittelbar nach der Rückkehr praktisch unmöglich. Darüber hinaus steht der private Wohnungsmarkt nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 39; AIDA/ECRE, Country Report - Greece, Update on 2024, 18. September 2025, S. 260). Dass die Klägerin Zugang zu finanziellen Mitteln hätte, die ihr ausnahmsweise dennoch den Zugriff auf den privaten Wohnungsmarkt ermöglichen würden, ist nicht ersichtlich.

39 (b) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten. Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt; der griechische Staat hält keine sozialen Mietwohnungen vor (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 30. Juli 2025, S. 34; AIDA/ECRE, Country Report - Greece, Update on 2024, 18. September 2025, S. 259).

40 Ein Schlafplatz in einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft ist für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst nicht zu erlangen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 14. Januar 2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 35; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Referenzurteil vom 11. September 2025 – D-2590/2025 –, Rn. 9.3.4 und 9.3.6; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 – 12 A 4453/25 –, juris Rn. 49; zuletzt offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 41, vgl. auch Rn. 23, 34; anders wohl noch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 43). Laut des Griechischen Ministeriums für soziale Kohäsion und Familienangelegenheiten gibt es im Land insgesamt 21 Obdachlosenunterkünfte (Schlafsäle und Hostels) mit insgesamt 1.070 Betten. Diese sind zwar im digitalen Register für Obdachlosenunterkünfte erfasst. Das Register hat jedoch rein behördeninternen Charakter und es besteht keine Möglichkeit der Einsichtnahme für Außenstehende. Insbesondere hat das hierzu befragte Ministerium offengelassen, ob sich über das Register feststellen lässt, ob auch Drittstaatsangehörige und insbesondere anerkannte Schutzberechtigte in Obdachlosenunterkünften untergebracht werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Januar 2026 auf das Amtshilfeersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2025 zum dortigen Az. 12 A 7006/25, S. 2).

41 Verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichten jedoch bereits seit Jahren regelmäßig und übereinstimmend, dass die Obdachlosenunterkünfte in Griechenland chronisch überfüllt sind und es lange Wartelisten gibt (vgl. nur AIDA, Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S. 258 f; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39). In einer von RSA durchgeführten Umfrage gaben im März 2025 alle befragten Not- und Obdachlosenunterkünfte an, dass freie Plätze nicht vorhanden seien, sondern vielmehr (zumeist lange) Wartelisten geführt würden (vgl. Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39 Fn. 144). Hinzu kommt, dass einige Notunterkünfte grundsätzlich keine Schutzberechtigten aufnehmen, die weder Griechisch noch Englisch sprechen (vgl. Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 40). Einige Unterkünfte nehmen auch keine alleinstehenden Frauen auf. Dies gilt insbesondere für die mit Abstand größte Obdachlosenunterkunft in Athen KYADA (vgl. AIDA, Country Report: Greece – Update on 2024, 01.09.2025, S. 260). Unabhängig von den Kapazitätsproblemen bestehen auch beim Zugang zu Notunterkünften für Schutzberechtigte teils unüberwindbare bürokratische Zugangsprobleme, denn viele Unterkünfte verlangen die umfassende Vorlage von Dokumenten wie Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer und von medizinischen Unterlagen, im Falle von KYADA etwa Bluttests auf HIV/AIDS, Hepatitis und Syphilis, dermatologische und psychiatrische Untersuchungen sowie eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs zum Tuberkulose-Screening (vgl. AIDA, Country Report: Greece – Update on 2024, 01.09.2025, S. 258 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Januar 2026 auf das Amtshilfeersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2025 zum dortigen Az. 12 A 7006/25, S. 5 ff). Soweit die Beklagte auf das Projekt Night shelter for the Homeless von Medicines du Monde in Athen verweist, ist festzuhalten, dass es insgesamt lediglich elf Plätze für Frauen vorhält. Hinzu kommt, dass 75 % der Plätze griechischen Staatsangehörigen zustehen und nur lediglich 25 % von den übrigen Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden können (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Januar 2026 auf das Amtshilfeersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2025 zum dortigen Az. 12 A 7006/25, S. 8). Auch der Verweis auf die Hilfsangebote des National Centre for Social Solidarity (E.K.K.A.) führt wegen der sehr begrenzten Kapazitäten nicht weiter. Ausweislich der Angaben auf der Internetseite von E.K.K.A. ist die Notunterkunft für Frauen zudem seit März 2020 geschlossen. Lediglich die kurzfristige Unterkunft für Frauen, die Opfer von Gewalt sind, wird weiterhin betrieben (vgl. https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, zuletzt abgerufen am 28. April 2026).

42 So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten jedenfalls zumutbar ist, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum auch Unterkunft im "informellen Sektor" zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 41 ff.).

43 Hinzu tritt als jüngere Entwicklung, dass aufgrund der Streichung finanzieller Mittel Notunterkünfte geschlossen wurden. So wurde eine von der Hilfsorganisation METAdrasi seit 2020 betriebene Notunterkunft für 30 Frauen und fünf Kinder in Athen im Mai 2025 geschlossen, nachdem die finanziellen Hilfen aus dem Ausland gekürzt wurden und die Organisation ein Drittel ihres Budgets eingebüßt hatte. Insbesondere die Beendigung von Hilfsleistungen durch die USA aufgrund präsidialer Anordnung vom 20. Januar 2025 hat zur Schließung von Notunterkünften beigetragen. Ein paar der Bewohnerinnen waren nach der Schließung zunächst obdachlos. Bis Januar 2025 kamen 90 % des Budgets des Hohen Flüchtlingskommissars der UN für Griechenland aus Mitteln der USA. Auch andere europäische Staaten haben Hilfsleistungen eingekürzt (vgl. The Guardian, They fled war and sexual violence and found a safe space in Athens. Then the aid cuts hit, 26.09.2025, S. 1 ff.).

44 (c) Andere – gegebenenfalls temporäre und wechselnde – Unterkünfte oder Notschlafstellen mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich einer Unterkunft befriedigen, stehen (alleinstehenden) weiblichen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung.

45 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr auf eine solche informelle, gegebenenfalls temporäre und wechselnde, Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen verwiesen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 52). Häufig handelt es sich bei privat organisierten Unterkünften um überbelegte Wohnungen in schlechtem Zustand, in denen zur Untermiete für einige Euro pro Nacht gewohnt werden kann (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 30. Juli 2025, S. 43; AIDA/ECRE, Country Report – Greece, Update on 2024, 18. September 2025, S. 261; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 40; Solomon, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, 10. März 2022).

46 Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf weibliche Schutzberechtigte übertragen. Anders als alleinstehende nichtvulnerable Männer haben (alleinstehende) Frauen zu den informellen Unterkünften, die das Bundesverwaltungsgericht zur Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit heranzieht (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 41 ff.), voraussichtlich keinen Zugang. Erkenntnismittel, die sich explizit mit der Wohnsituation von weiblichen anerkannt Schutzberechtigten befassen würden, liegen zwar nicht vor. Bekannt ist jedoch die allgemeine Lage für Schutzberechtigte in Griechenland, die immer noch prekär ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Tatsachenrevisionen betreffen ausschließlich die Gruppe der jungen, gesunden, erwerbsfähigen und alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris). Für die Gruppe der weiblichen Schutzberechtigten geht die Kammer daher weiterhin davon aus, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten werden und keine Unterkunft finden werden, die das nötige Mindestmaß an Privatsphäre und Schutz bietet.

47 Den Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen – und ist der Kammer auch sonst nicht bekannt –, dass es die oben genannten informellen Unterkünfte auch für (alleinstehende) Frauen gäbe. Es ist zudem naheliegend, dass Frauen aus kulturell und religiös geprägten Gründen nicht in die oben genannten männlich dominierten informellen Massenunterkünfte aufgenommen werden. Selbst wenn Frauen in diese Unterkünfte aufgenommen werden würden, wäre ihnen die dortige Wohnsituation mangels eines Mindestmaßes an Privatsphäre nicht zuzumuten. Sie hätten keinerlei geschützte Räume für alltägliche Verrichtungen wie das Umziehen, geschweige denn für die Ausübung spezifischer hygienischer Belange oder zum Rückzug z.B. im Falle von Menstruationsbeschwerden (so auch VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, juris Rn. 49 ff.; VG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2026 – 2 A 9746/25 –, juris Rn. 26; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 – 18a L 1375/25.A –, juris Rn. 30 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2025 – 12 AE 5505/25 –, juris Rn. 6; VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 46 f.). Außerdem bestünde in von alleinstehenden jungen Männern bewohnten, regelmäßig überfüllten informellen Unterkünften mit mehreren Schlafplätzen auf einem kleinen Raum bei realistischer Betrachtung eine nicht nur hypothetische Gefahr von Gewalt, Belästigung und sexuellen Übergriffen auf Frauen (so auch VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, juris Rn. 51; VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 46).Konkrete Berichte solcher Übergriffe finden sich zwar nur für vom Staat oder von Nichtregierungsorganisationen betriebene Flüchtlingscamps (vgl. https://www.hrw.org/news/2019/12/04/greece-camp-conditions-endanger-women-girls; https://www.aerzteblatt.de/news/uno-prangert-sexuelle-gewalt-in-griechischen-fluechtlingslagern-an-ee578b08-bb94-45ad-b4df-7b4060f81a3d; https://www.emma.de/artikel/moria-die-doppelte-gewalt-338257, alle zuletzt abgerufen am 28. April 2026), gleichwohl lässt sich daraus ableiten, dass die Gefahr sexueller Übergriffe in unregulierten informellen Unterkünften jedenfalls auch gegeben ist.

48 (2) Es besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass weibliche Schutzberechtigte nach einer Rückkehr nach Griechenland keine Möglichkeit haben werden, ihre elementarsten Grundbedürfnisse nach Ernährung zu sichern. Ein tatsächlicher Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist voraussichtlich im Zeitraum unmittelbar nach einer Rückkehr nicht gegeben (dazu unter (a)). Anerkannt schutzberechtigte Frauen werden voraussichtlich auch keine Erwerbstätigkeit in der "Schattenwirtschaft" finden können (dazu unter (b)). Es besteht in dem hier zu betrachtenden Zeitraum nach einer Abschiebung kein Zugang zu Sozialleistungen (hierzu unter (c)). International Schutzberechtigten stehen voraussichtlich auch keine hinreichenden Überbrückungs- und Integrationsprogramme zur Verfügung (dazu unter (d)). Schließlich sind Angebote verschiedener Hilfsorganisationen allein nicht ausreichend, um eine extreme materielle Not abzuwenden (hierzu unter (e)).

49 (a) Ein tatsächlicher Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist voraussichtlich im Zeitraum unmittelbar nach einer Rückkehr nicht gegeben.

50 Zwar steht anerkannt Schutzberechtigten der reguläre Arbeitsmarkt grundsätzlich wie griechischen Staatsangehörigen offen. Ein zurückkehrender Schutzberechtigter sieht sich jedoch mit hohen Hürden konfrontiert, die gegen eine mögliche Lebensunterhaltssicherung durch legale Erwerbstätigkeit für viele Monate sprechen (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 27; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 25 und S. 44).Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit werden insbesondere eine aktive Sozialversicherungsnummer, eine Steueridentifikationsnummer und der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis benötigt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 44). Der Verlust – ob unfreiwillig oder mutwillig – der Aufenthaltserlaubnis in Papierform steht damit der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit entgegen, denn ohne eine Aufenthaltserlaubnis besteht kein Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 25; RSA, Recognised Refugees 2025 – Access to documents and socio-economic rights, März 2025, S. 17;BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 30. Juli 2025, S. 32). Im Fall des Verlusts einer gültigen Aufenthaltserlaubnis muss der Ausländer dies den Behörden melden und eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen. In der Praxis soll die Asylbehörde zunächst zwei Monate ab der Verlusterklärung abwarten, bis sie den Prozess der Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis beginnt. Der Ausstellungsprozess ist – auch wegen der Beteiligung mehrerer Behörden – weiterhin durch erhebliche zeitliche Verzögerungen gekennzeichnet (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 26 f.; RSA, Recognised refugees statistics in Greece: first half of 2025, 30. September 2025, S. 4). Die gültige Aufenthaltserlaubnis ist wiederum Voraussetzung für die Erteilung der dauerhaften Sozialversicherungsnummer, die zudem aktiviert werden muss. Die Aktivierung der Sozialversicherungsnummer erfordert allerdings einen Wohnsitznachweis und einen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungsbescheinigung als Adressnachweis (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 31; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 30. Juli 2025, S. 26 und 30). Eine bereits vorhandene Sozialversicherungsnummer wird bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis automatisch deaktiviert (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 32; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 32). Für die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer ist wiederum der Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 30. Juli 2025, S. 31). Zudem haben die meisten anerkannten Schutzberechtigten mangels Sprachkenntnissen und eines sozialen oder familiären Netzwerkes keinen effektiven Zugang zum legalen Arbeitsmarkt (vgl. SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat – Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 10 f.).

51 (b) Anerkannt schutzberechtigte Frauen werden voraussichtlich auch keine Erwerbstätigkeit in der "Schattenwirtschaft" finden können.

52 Für die Gruppe der jungen, alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen männlichen Schutzberechtigten hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Lebensunterhalt jedenfalls durch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der sog. "Schattenwirtschaft" gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris und Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris). Die "Schattenwirtschaft" nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen (rückläufig) rund 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein (vgl. SolidarityNow, Revealing the Unseen Migrant Workers, 5. März 2025, S. 38; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 47; VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 115 m.w.N.). In den Bereichen Tourismus, der Landwirtschaft und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit – zumindest durch Schwarzarbeit – eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 60 und 66; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 49). In diesen Bereichen herrscht oft ein Arbeitskräftemangel (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 30. Juli 2025, S. 43; Helena Smith, The Guardian – Greece’s booming tourism sector in race to find workers as summer season looms, 5. Mai 2025; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 1. Februar 2023, S. 7). In diesen Branchen sind anerkannt Schutzberechtigte auch überwiegend tätig. Hiervon hat eine Mehrheit kein formelles Arbeitsverhältnis (vgl. UNHCR, Home for Good?, 1. Dezember 2023, S. 24; siehe jedoch auch: SolidarityNow, Revealing the Unseen Migrant Workers, 5. März 2025, S. 30, die in ihrer Studie einer Stichprobe – auf deren geringe Repräsentativität sie hinweisen (S. 9) – überwiegend angemeldete Arbeitsverhältnisse feststellten).

53 Mit Blick auf den für einen gewissen Zeitraum nach der Rückkehr nach Griechenland allein möglichen Erwerb eines Einkommens in der "Schattenwirtschaft" ist für Frauen jedoch festzuhalten, dass ihre Aussichten auf eine solche Beschäftigung erheblich schlechter sind als die von nichtvulnerablen Männern (so auch VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, juris Rn. 62 ff.; VG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2026 – 2 A 9746/25 –, juris Rn. 25; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. Juli 2025 – 7 K 754/23.WI.A –, juris Rn. 160; VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 38 f.). Das zeigen schon Daten zur Arbeitslosigkeit unter Asylbewerbern und Schutzberechtigten. Nach einer Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 lag der Anteil der befragten Asylbewerber und schutzberechtigten Männer in Griechenland, der angab, in den letzten vier Wochen gearbeitet zu haben, bei 47 %, während dies bei nur 19 % der Frauen der Fall war (vgl. UNHCR, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 25). Diese deutliche Diskrepanz lässt sich auch nicht vollständig dadurch erklären, dass ein geringerer Anteil der Frauen (51 %) angab, nach Arbeit zu suchen als es bei den Männern mit einem Anteil von 80 % der Fall war (entgegen VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 – W 4 S 25.33868 –, juris Rn. 37). Zudem sind Frauen bei realistischer Betrachtung wesentliche Teile der "Schattenwirtschaft" verschlossen, in denen schwere körperliche Arbeit abgefordert wird, wie etwa im Baugewerbe oder bei manchen landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Selbst wenn junge gesunde Frauen sich um solche Beschäftigungen bemühen würden, erscheint es der Kammer höchst unwahrscheinlich, dass ein Bauunternehmer oder Landwirt sie beschäftigen würde, wenn er gleichzeitig auf eine Vielzahl junger gesunder männlicher Schutzberechtigter zurückgreifen könnte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, juris Rn. 64).

54 (c) International Schutzberechtigte insgesamt – und damit auch international schutzberechtigte Frauen – haben weiterhin keinen Zugang zu Sozialleistungen in dem hier zu betrachtenden Zeitraum nach einer Abschiebung.

55 Beinahe alle griechischen Sozialleistungen sind an mehrjährige Voraufenthaltszeiten in Griechenland und andere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Refugee Support Aegan/Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 ["RSA Stellungnahme April 2025"], S. 33 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat", Juristische Analyse – Update 2024, 10. Oktober 2024 ["SFH Update 2024"], S. 12). Das beitragsunabhängige "Garantierte Mindesteinkommen" (EEE) ist für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso wenig verfügbar. Die Erkenntnisse gehen zwar zum Teil davon aus, dass hierfür keine Voraufenthaltszeiten erforderlich sind (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 34). Nach anderen Erkenntnissen ist jedoch ein Mietvertrag erforderlich, der seit sechs Monaten besteht beziehungsweise ein Zertifikat über die Obdachlosigkeit, welches nur schwer zu erlangen ist. Hierfür ist insbesondere eine Registrierung beim Sozialdienst der Gemeinde erforderlich (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, 27. Mai 2025 ["BFA Mai 2025"], S. 31; SFH Update 2024, S. 12). Jedenfalls sind für die Beantragung – auch als obdachlos registrierte Person – insbesondere eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine Steueridentifikationsnummer, ein Steuerbescheid, eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA), ein Bankkonto und TAXISnet-Zugangsdaten erforderlich (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 36; SFH Update 2024, S. 12). Der Erhalt dieser Unterlagen ist mit sehr hohen bürokratischen Hürden und oft langen Wartezeiten verbunden und damit in dem Zeitraum alsbald nach einer Abschiebung nicht erreichbar. Die Unterlagen können in der Regel auch nicht aus dem Ausland beantragt werden (vgl. BFA Mai 2025, S. 23). Im Ergebnis ist der (theoretische) Zugang zum EEE für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nicht geeignet, unmittelbar nach ihrer Rückkehr zum Lebensunterhalt beizutragen. Hiergegen spricht in der Gesamtschau zudem, dass selbst bei einer erfolgreichen Beantragung die tatsächliche Verfügbarkeit der Mittel des EEE im hier zu betrachtenden kurzen Zeitraum nach der Rückkehr als äußerst unwahrscheinlich erscheint.

56 (d) International Schutzberechtigten stehen voraussichtlich auch keine hinreichenden Überbrückungs- und Integrationsprogramme zur Verfügung.

57 Zwar existiert seit Januar 2025 als Überbrückungs- und Integrationsprogramm das Programm Helios+ (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 40; Pro Asyl, BAMF baut Luftschlösser, um Rückkehr nach Griechenland zu forcieren, 13. Februar 2025). Dabei handelt es sich um ein Programm zur beruflichen und sozialen Integration von international Schutzberechtigten in Griechenland. Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über Mittel des European Social Fund Plus finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 41). Helios+ umfasst Dienste wie Karriereberatung, Berufsausbildungsprogramme, Sprachkurse, Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft, Mietzuschüsse für 12 Monate, Unterstützungsangebote betreffend den Integrationsprozess, die Kostenerstattung für notwendige Zertifikate in Bezug auf die Arbeitstätigkeit (wie beispielsweise den Führerschein, medizinische Untersuchungen o.ä.) sowie kulturelle Aktivitäten. Zugangsberechtigt sind Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, wobei die Anerkennung als Schutzberechtigter bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf (vgl. IOM UN Migration, Helios+ Factsheet, 29. Juli 2025; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 40).

58 Daneben gibt es das zwischen Deutschland und Griechenland im Januar 2025 initiierte Überbrückungsprogramm zur Integration in Helios+ (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 41; BAMF, Antwort auf Presseanfrage von FragDenStaat zu Helios+, 10. Februar 2025; Pro Asyl, BAMF baut Luftschlösser, um Rückkehr nach Griechenland zu forcieren, 13. Februar 2025). Dieses beinhaltetet eine Abholung vom Flughaften nach der Ankunft in Griechenland und den Transport zu einer vorübergehenden Unterkunft, Vollverpflegung und eine Sozialberatung. Außerdem werden die erforderlichen Unterlagen für eine möglichst rasche Aufnahme in das Helios+-Programm vorbereitet. Die Leistungen aus dem Überbrückungsprogramm werden freiwillig Zurückkehrenden bis zu vier Monate gewährt, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht mehr als 20 Monate zurückliegt (vgl. BT-Drucks. 20/15139, S. 10; BT-Drucks. 21/2341, S. 7, abrufbar unter https://dip.bundestag.de/vorgang/asylverfahren-von-personen-mit-internationalem-schutzstatus-in-griechenland/326265).

59 Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die anerkannt Schutzberechtigten auf dieses Programm verwiesen werden können. Denn das Programm Helios+ kann nur insgesamt 4.323 Personen mit internationalem und vorübergehendem Schutz im Zeitraum von 2025 bis 2028 Unterstützung leisten. Dies beläuft sich auf etwas mehr als 1.000 Personen pro Jahr. Dem stehen zehntausende Zuerkennungen internationalen Schutzes in Griechenland jährlich gegenüber, wobei zusätzlich auch Geflüchtete aus der Ukraine mit internationalem Schutz anspruchsberechtigt sind (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 37 f.; Pro Asyl, BAMF baut Luftschlösser, um Rückkehr nach Griechenland zu forcieren, 13. Februar 2025). Da das Überbrückungsprogramm an Helios+ gekoppelt ist, dürfte auch das Überbrückungsprogramm nicht in größerem Maße zur Anwendung kommen (vgl. Pro Asyl, BAMF baut Luftschlösser, um Rückkehr nach Griechenland zu forcieren, 13. Februar 2025). Somit besteht schon in quantitativer Hinsicht eine geringe Wahrscheinlichkeit für zurückkehrende international Schutzberechtigte, von dem Programm Helios+ und dem Überbrückungsprogramm profitieren zu können. Hinzu kommt, dass der Umfang der im Rahmen des Programms Helios+ erbrachten Leistungen begrenzt ist. So haben bis Ende März 2026 2.405 Einzelpersonen an dem Programm teilgenommen. 1.882 Einzelpersonen haben mindestens eine Helios+-Leistung erhalten. Insgesamt wurden 24.203 Leistungen erbracht. Davon entfiel eine Anzahl von 9.650 auf Integrationsberatungen und von 9.332 auf Karriereberatungen. Mithin beläuft sich der Anteil der Beratungsgespräche bereits auf circa 19.000 der erbrachten Einzelleistungen. Daneben wurden – in deutlich geringerem Umfang – die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, Schulungen zur Europäischen Lebensweise, Workshops zu Unterkünften, Unterstützung beim Erhalt von Dokumenten, Projektpräsentationen und Übersetzungshilfen geleistet. Nur 36 Personen wurde der Zugang zu einer Unterkunft vermittelt (vgl. IOM, UN Migration, Helios+, Comprehensive Actions for the Integration of Third Country Nationals in the Labour Market, Factsheet, 31. März 2026, unter: https://greece.iom.int/helios, zuletzt abgerufen am 28. April 2026). Zwar ist der Länderinformation der Staatendokumentation zu entnehmen, dass auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen in Erfahrung gebracht werden konnte, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 41). Abgesehen davon, dass sich diese Aussage offenkundig noch auf das Vorgängerprogramm Helios bezieht, da die angegebene Quelle aus dem Jahr 2024 stammt, bleibt völlig offen, welche Ausgangskriterien die genannten 60 % der Teilnehmer erfüllten. So lässt sich dieser pauschalen Angabe etwa nicht entnehmen, ob diese ausschließlich anerkannt Schutzberechtigte oder auch bzw. überwiegend Personen mit vorübergehendem Schutz – mithin Personen aus der Ukraine – waren. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob es sich etwa bei den genannten Teilnehmern um solche handelte, die bereits eine Unterkunft und Arbeitstätigkeit innehatten und nur noch unterstützend Beratungsleistungen in Anspruch genommen haben. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus dem oben genannten Überbrückungsprogramm. Denn auch wenn dies umfangreichere Leistungen zur Vermeidung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung umfasst, werden die Leistungen lediglich für einen Zeitraum von vier Monaten gewährt. Somit ist es nicht geeignet, den für die anzustellende Gefahrenprognose in den Blick zu nehmenden "absehbaren Zeitraum nach Rückkehr" vollständig abzudecken (a.A. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6. November 2025 – 1 K 1449/24.A –, juris Rn. 30).

60 Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob diese Programme geeignet sind, elementarste Bedürfnisse für zurückkehrende Schutzberechtigte zu erfüllen.Denn der Kläger hat bereits keinen Zugang zu Helios+ und dem Überbrückungsprogramm, da seine Schutzgewährung länger als 20 bzw. 24 Monate zurückliegt. Denn die Klägerin hat bereits keinen Zugang zu Helios+ und dem Überbrückungsprogramm, da ihre Schutzgewährung länger als 20 bzw. 24 Monate zurückliegt.Zwar hat der Kläger grundsätzlich noch Zugang zu Helios+ und dem Überbrückungsprogramm, da seine Schutzzuerkennung weniger als 20 bzw. 24 Monate zurückliegt. Auf diese Programme kommt es jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht entscheidend an

61 (e) Schließlich sind auch Angebote verschiedener Hilfsorganisationen (vgl. zahlreiche Nachweise in BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 78 ff. und BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 53 ff.) allein nicht ausreichend, um eine extreme materielle Not abzuwenden. Sie können allenfalls zusätzlich zum Erwerbseinkommen beansprucht werden.

62 (3) Keine abweichende Bewertung der Sachlage folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht alleinstehend, sondern verheiratet ist und voraussichtlich zusammen mit ihrem Ehemann nach Griechenland zurückkehren würde (vgl. zur Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8/23 –, juris Rn. 12). Gemeinsam nach Griechenland zurückkehrende Eheleute werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen jedenfalls nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft (hierzu (a)) und Ernährung (hierzu (b)) zu befriedigen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 320/25 A –, juris).

63 (a) Der Zugang zu Übernachtungsmöglichkeiten gestaltet sich für Ehepaare genauso schwierig wie für alleinstehende Frauen. Sie wären gleichermaßen auf informelle, von Männern bewohnte Unterkünfte zu verweisen. Eine derartige Wohnsituation wäre der Klägerin als von ihrem Ehemann begleiteter Ehefrau jedoch genauso wenig zumutbar wie einer alleinstehenden Frau. Denn die Klägerin wäre zum einen den gleichen oben dargestellten Gefahren ausgesetzt. Diese bestehen unabhängig davon, ob eine Frau verheiratet ist oder nicht. Auch kann nicht erwartet werden, dass der Ehemann in der Wohnung dauerhaft anwesend ist und seiner Frau ausreichend Schutz bietet, zumal von ihm zu verlangen wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 320/25 A –, juris Rn. 57; VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 46). Ebenso wenig kann der Klägerin zugemutet werden, sich während der – unter Umständen täglich mehrstündigen – Abwesenheit ihres Ehemannes unabhängig von den Wetterverhältnissen und dem gesundheitlichen Wohlbefinden der Klägerin außerhalb der Unterkunft aufzuhalten. Zum anderen hätte die Klägerin – genauso wie eine alleinstehende Frau - weder eine Rückzugsmöglichkeit noch einen geschützten Raum.

64 (b) Es ist zudem beachtlich wahrscheinlich, dass schutzberechtigte Ehegatten nach ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Griechenland ihre Grundbedürfnisse nach Nahrung nicht befriedigen können werden. Die Kammer vermag sich insbesondere nicht dem Argument der Beklagten anzuschließen, wonach die Klägerin und ihr Ehemann als Paar größere Chancen hätten, dass einer der Partner Verdienstmöglichkeiten wahrnehme, die beiden zu Gute kämen. Hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten von schutzberechtigten Frauen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist darüber hinaus nicht zu erwarten, dass der Ehemann allein durch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft ein Einkommen erzielen könnte, mit dem die grundlegendsten Bedürfnisse beider Ehegatten an Ernährung und Hygiene gedeckt werden könnten. Hierfür reichen die in der Schattenwirtschaft zu erzielenden Löhne von etwa 5 bis 25 Euro pro Tag nicht aus (vgl. UNHCR, Home for Good?, 1. Dezember 2023, S. 28; Solomon, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, 10. März 2022). Bei der Rückkehr im Eheverband, bei der lediglich ein Ehegatte sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seines Ehegatten, steht dieser vor der Alternative, entweder unter Verletzung seiner ehelichen Obliegenheiten zunächst vollständig seine eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung des von ihm abhängigen Ehegatten in Kauf zu nehmen oder unter dem Eindruck des in seiner Existenz gefährdeten Ehegatten auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch "Teilen" mit dem anderen Ehegatten auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder der Freiheit der eigenen Person führt. Entscheidet er sich für Letzteres, handelt es sich nicht um eine freiwillige Selbstgefährdung, die eine außergewöhnliche Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 27).

65 (4) Es liegen auch keine individuellen Besonderheiten vor, die darauf schließen lassen, dass das Existenzminimum der Klägerin in Griechenland in dem maßgeblichen Zeitraum nach Rückkehr gesichert wäre. Die Klägerin verfügt weder über eigene ausreichende finanzielle Mittel noch über ein soziales Netzwerk, das sie und ihren Ehemann nach ihrer Rückkehr – auch nur vorübergehend – unterstützen könnte. Die in der mündlichen Verhandlung persönlich angehörte Klägerin hat erklärt, dass die im Asylverfahren genannten Freunde, bei welchen sie während ihres Voraufenthalts übernachtet habe, ohnehin nicht mehr in Griechenland leben würden. Sie wisse von einigen, dass sie in Belgien wohnhaft seien. Zu den anderen bestehe kein Kontakt mehr. Auch weitere Freunde, von denen die Klägerin während ihrer Reise – sei es in der Türkei, sei es in Griechenland – Unterstützung erfahren habe, stünden nicht mehr zur Verfügung, da sie ihre Familien in Gaza unterstützen würden.

66 Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Schweizer BVGer, Urteil vom 11.09.2025 – D - 2590/2025 –, abrufbar unter: https://bvger.weblaw.ch, zuletzt abgerufen am 28. April 2026) beruft und anführt, dass die Klägerin jedenfalls keine zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um ihre Existenz in Griechenland zu sichern, hält die Kammer diesen Verweis für nicht überzeugend. In dem genannten Urteil werden andere rechtliche Maßstäbe gesetzt als in der maßgeblichen Rechtsprechung der deutschen Gerichte. Dem Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich zu entnehmen, dass im schweizerischen Recht – selbst für vulnerable Personen – die widerlegliche Vermutung gilt, wonach eine Abschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Regel zumutbar ist. Diese Legalvermutung kann von dem Ausländer dann erschüttert werden, wenn er nachweisen kann, dass er bei seinem Voraufenthalt alle ihm zumutbaren Eigenanstrengungen unternommen hat, um seine Lage zu verbessern (vgl. Schweizer BVGer, Urteil vom 11.09.2025 – D - 2590/2025 –, Rn. 8.2., 8.3., abrufbar unter: https://bvger.weblaw.ch, zuletzt abgerufen am 28. April 2026). Dagegen ist die Rückkehrprognose nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte zukunftsgerichtet und nicht von einem Nachweis unternommener ausreichender Eigenanstrengungen abhängig.

67 2. Angesichts der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids sind auch die weiteren, in den Ziffern 2, 3 und 4 getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes aufzuheben, weil sie jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21).

68 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

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