VG Berlin 1. Kammer, 2026-04-14, 1 K 391/24

1 K 391/24Verwaltungsgericht / 1. Kammer14.04.2026

Regest

1. Die Erhebung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren erweist sich als rechtswidrig, wenn zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung vorlagen, die Behörde es aber in pflichtwidriger Weise unterlassen hat, die Voraussetzungen und Zweckmäßigkeit eines Gebührenerlasses bzw. einer Gebührenermäßigung nach § 8a Nr. 1 SNGebV zu prüfen. (Rn.16) 2. Bei einem Bauvorhaben zum Zwecke der Instandsetzung einer in einer Straße verlaufenden Straßenbahnstrecke darf der Straßenbaulastträger es nicht unterlassen zu prüfen, ob wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Ertüchtigung des Straßenbahnschienennetzes die Sondernutzungsgebühren gemäß § 8a Nr. 1 SNGebV nach pflichtgemäßem Ermessen reduziert oder vollständig erlassen werden müssen. (Rn.32) 3. Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für eine Ertüchtigung des Straßenbahnschienennetzes dürfen jedenfalls dann nicht erhoben werden, wenn die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. (Rn.39)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 1. Kammer — 1 K 391/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: 1 K 391/24

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0414.1K391.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 11 Abs 9 StrG BE, § 12 Abs 1 StrG BE, § 8 Abs 2 Nr 2 SoGebV BE, § 8 Abs 4 SoGebV BE, § 8a Nr 1 SoGebV BE ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Erhebung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren erweist sich als rechtswidrig, wenn zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung vorlagen, die Behörde es aber in pflichtwidriger Weise unterlassen hat, die Voraussetzungen und Zweckmäßigkeit eines Gebührenerlasses bzw. einer Gebührenermäßigung nach § 8a Nr. 1 SNGebV zu prüfen. (Rn.16)
  2. Bei einem Bauvorhaben zum Zwecke der Instandsetzung einer in einer Straße verlaufenden Straßenbahnstrecke darf der Straßenbaulastträger es nicht unterlassen zu prüfen, ob wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Ertüchtigung des Straßenbahnschienennetzes die Sondernutzungsgebühren gemäß § 8a Nr. 1 SNGebV nach pflichtgemäßem Ermessen reduziert oder vollständig erlassen werden müssen. (Rn.32)
  3. Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für eine Ertüchtigung des Straßenbahnschienennetzes dürfen jedenfalls dann nicht erhoben werden, wenn die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. (Rn.39)

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