KG Berlin 6. Zivilsenat, 2025-07-29, 6 W 6/25

6 W 6/25Obergericht / Civil Chamber 629.07.2025

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 W 6/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: 6 W 6/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0729.6W6.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg als Nachlassgericht vom 17. Oktober 2024 geändert und das Nachlassgericht angewiesen, den mit der Urkunde des Notars ... mit Amtssitz in ... vom 3. Mai 2022 zum Urkundenverzeichnis Nr. ... beantragten Erbschein zu erteilen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird für die anwaltlichen Gebühren auf 378.541,16 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Zum Sachverhalt wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Er war unverheiratet und hatte keine Kinder.

2 Die Eltern des Erblassers hatten keine weiteren Kinder als den Erblasser und sind vor ihm verstorben. Geschwister hatten beide Elternteile nicht. ..., die Großmutter des Erblassers mütterlicherseits – die Mutter seiner Mutter –, war unverheiratet. Der Vater der Mutter des Erblassers ist nicht bekannt. Die genannte Großmutter ist im Jahr 1906 geboren hatte keine weiteren Abkömmlinge. Sie war ein nichteheliches Kind und zugleich das einzige Kind der ..., aus deren späterer Ehe keine weiteren Kinder hervorgegangen sind. Der Vater der ... ist ebenfalls nicht bekannt.

3 ... – der Erblassergroßvater väterlicherseits – war verheiratet mit ..., geborene .... Aus der Ehe ist allein der Erblasservater hervorgegangen. Weitere Kinder hatten beide nicht. Beide sind vor dem Erblasser verstorben.

4 Die Antragstellerin - die Beteiligte zu 1) - ist die Enkelin der ..., einer Schwester des .... Die weiteren drei Geschwister sind ledig und kinderlos vorverstorben.

5 Die Abstammung der ... von ... sowie dessen Ehefrau ..., geb. ..., lässt sich durch Standesamtsunterlagen oder Kirchenbücher nicht belegen. Diese sind kriegsbedingt vernichtet oder nicht auffindbar.

6 Nach den Angaben der Beteiligten zu 1) ist ... die Schwester der weiteren Abkömmlinge der Urgroßeltern ... des Erblassers gewesen. Diese Töchter waren die vor dem Erblasser verstorbenen ... und .... ... blieb kinderlos.

7 Der Beteiligte zu 4) sowie sein nach dem Erblasser am 29. Dezember 2020 verstorbener Bruder ... sind – wie die Beteiligte zu 3) – Enkel der ..., verheiratete ....

8 Vater des Beteiligten zu 4) sowie seines Bruders ... war ..., ein Sohn der .... Die Beteiligte zu 3) ist die Tochter der ... aus deren zweiter Ehe mit .... Diese war das dritte Kind der ....

9 Die Beteiligte zu 2) ist die Witwe des verstorbenen .... Der Beteiligte zu 5) ist der vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger, der die Beteiligte zu 6) mit der Erbenermittlung betraut hat.

10 Die Beteiligte zu 1) hat gemäß der notariellen Urkunde des Notars ... mit Amtssitz in ... zu dessen Urkundenverzeichnis Nr. ... am 3. Mai 2022 einen Erbscheinsantrag gestellt (Bl. I/100 ff d. A.), der ..., den Beteiligten zu 4) sowie die Beteiligte zu 3) als Miterben/innen mit einem Anteil von je einem Viertel am Nachlass ausweisen soll. Sie hat darin die Richtigkeit der von ihr getätigten Angaben zu den Familienverhältnissen eidesstattlich versichert. Auf den Inhalt des Erbscheinantrags wird zu den Einzelheiten der Darstellung verwiesen.

11 Die Beteiligte zu 1) hat diesen Antrag mit notarieller Urkunde des genannten Notars ... vom 2. Juli 2024 – Urkundenverzeichnis Nr. ... – (Bl. II/53 ff. d. A.) um einen Hilfsantrag erweitert, wonach der Erbschein sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen soll. Auf den Inhalt der Urkunde wird zu den Einzelheiten verwiesen.

12 Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Oktober 2024 (Bl. II/82 f d. A.) sowohl den Erbscheinsantrag und auch den Hilfsantrag zurückgewiesen.

13 Das Nachlassgericht geht davon aus, dass die Beteiligte zu 1) ihr Erbrecht nach dem Erblasser durch Urkunden zur Überzeugung des Nachlassgerichts nachgewiesen hat. Einen Teilerbschein habe sie jedoch nicht beantragt.

14 Das Erbrecht der Nachkommen aus der Linie der Urgroßeltern ... des Erblassers sei durch die erforderlichen Urkunden nicht nachgewiesen. Es fehle der Abstammungsnachweis der .... Die Indizien und Ersatznachweise hätte keine hinreichende Aussagekraft wie sie Personenstandsurkunden aufweisen. Auch der Hilfsantrag sei zurückzuweisen. Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

15 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie nach Zustellung des Beschlusses am 5. November 2024 (Bl. II/53 d. A.) am 4. Dezember 2024 beim Nachlassgericht eingelegt und begründet hat. Auf den Beschwerdeschriftsatz wird zu den Einzelheiten des Vortrags verwiesen (Bl. II/95 ff. d. A.)

16 Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Januar 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Kammergericht vorgelegt (Bl. II/100 d. A.).

II.

17 Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat im Hauptantrag Erfolg. Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden. Der angefochtene Beschluss ist daher abzuändern und – da weitere Ermittlungen nicht erfolgversprechend erscheinen – das Nachlassgericht anzuweisen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

18 Das Nachlassgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzliche Erbfolge sich hier nach der vierten Ordnung richtet und dass § 1928 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Danach erbt von den Abkömmlingen der Urgroßeltern derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

19 Da alle zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden in Betracht kommende Verwandten Urenkel der eines der beiden Urgroßelternpaare des Erblassers väterlicherseits wären, wären sie gleich nahe Verwandte des Erblassers und damit dessen Erben zu je einem Viertel Anteil am Nachlass.

20 Das Nachlassgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihr Erbrecht zu einem Viertel nachgewiesen hat, so dass ihre Erbenstellung feststeht.

21 Das Nachlassgericht hat jedoch die Anforderungen an den Nachweis der Abstammung der Erblassergroßmutter ... von den Eheleuten ..., geb. ..., und ... überspannt. Zur Überzeugung des Senats steht mit hinreichender Sicherheit, die letzten Zweifeln Schweigen gebietet, fest, dass die genannte ... auch ein Kind von ... und ... ist. Das Nachlassgericht berücksichtigt insoweit zutreffend, dass die Beteiligten ihren Mitwirkungspflichten bei der Erbenermittlung nach ihren Möglichkeiten nachgekommen sind. Die besonderen Regelungen zur Mitwirkungspflicht im Erbscheinsverfahren sollen sicherstellen, dass in diesem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verfahren die Ermittlungslast nicht allein beim Nachlassgericht liegt, da die Ermittlung der den Antrag begründenden Tatsachen in erster Linie im Interesse des Antragstellers liegt und dieser regelmäßig den zu ermittelnden Sachverhalt besser kennt als das Nachlassgericht und über einen besseren Zugang zu bestimmten Beweismitteln verfügt. Nach diesem Zweck finden die Pflichten des Antragstellers ihre Grenze an seinen Möglichkeiten zur Angabe von Beweismitteln (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – IV ZB 16/22 –, Rn. 11, juris).

22 Das Nachlassgericht hat selbst keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen oder bei den Beteiligten angeregt und geht selbst davon aus, dass die Voraussetzungen des § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG vorliegen und öffentliche Urkunden wegen der Folgen des Zweiten Weltkrieges nicht beziehungsweise nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen sind. Auf die Darstellung der erfolglosen Ermittlungsbemühungen der Beteiligten in der Verfügung des Senats vom 25. April 2025 wird verwiesen. An die Voraussetzungen der Beweisführung gemäß § 2356 Abs.

23 1 Satz 2 BGB a.F. (§ 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG) sind regelmäßig strenge, aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist es eine Frage der freien Beweiswürdigung im Einzelfall (§§ 37 Abs. 1, 352e FamFG), ob das Nachlassgericht aufgrund der vorhandenen anderen Beweismittel die das Erbrecht begründenden Tatsachen für erwiesen erachtet oder nicht ( so auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2023 – I-3 Wx 114/23 –, Rn. 28, juris). Als „andere Beweismittel“ für die Überzeugungsbildung des Nachlassgerichts kommen in Betracht insbesondere nicht-öffentliche Urkunden wie nicht amtliche Dokumente, die geeignet sind, die entscheidungserheblichen Angaben zu belegen wie beispielsweise beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden, unbeglaubigte Fotokopien von öffentlichen Urkunden, Familienstammbücher älterer Art, Ahnenpässe, Taufscheine, kirchliche Urkunden vor 1876, Bescheinigungen der Meldeämter, sog. Familienstandszeugnisse, Briefe, bei Kriegsteilnehmern auch Mitteilungen der Suchstellen, die Inaugenscheinnahme von Fotos (etwa von Grabsteinen, Hochzeitsfotos, Todesanzeigen in Zeitungen, Sterbebildern, Grabsteininschriften, beschrifteten

24 Hochzeitsfotos) sowie Zeugenaussagen (Sternal/Zimmermann, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 352 Rn. 63 m.w.N.). Dabei kommt Dokumenten mit biometrischen Merkmalen ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C36/19-, juris Rn. 18). Stehen dem Antragsteller die erörterten Beweismöglichkeiten unverschuldet nicht zur Verfügung, kommt ein Nachweis durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen in Betracht. Schließlich sind in die Beweiswürdigung auch die eigenen sachdienlichen Angaben der antragstellenden Partei einzubeziehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2023 – I-3 Wx 114/23 –, Rn. 32, juris).

25 Im vorliegenden Sachverhalt bildet sich der Senat die Überzeugung erstens anhand der eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zu 1) im Erbscheinsantrag. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung „fremdnützig“ sind, indem sie die weiteren Beteiligten beim Nachweis ihres Erbrechts unterstützen. Zweitens sind die Angaben der Beteiligten zu 3) glaubhaft, weil sie aus eigener Erinnerung anschaulich unter Vorlage von Fotos schildert, dass sich ihre Großmutter ... sowie ... und ... als Schwestern ansahen und verhielten und zum Beispiel auch gemeinsame Familienfeste feierten - so auch die Geburt des Erblassers. An der Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu 3) hat der Senat keine Zweifel. Eine eidesstattliche Versicherung der Angaben erscheint aus diesem Grund nicht erforderlich und würde dem Senat auch keinen höheren Grad an Gewissheit vermitteln.

26 Da weitere Ermittlungsansätze nicht ersichtlich sind und die Sache entscheidungsreif ist, ist dem Nachlassgericht nicht lediglich aufgegeben worden, nach der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag der Beteiligten zu 1) neu zu entscheiden.

27 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde erfolgreich ist. Für die Festsetzung der Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten ist eine Wertfestsetzung entsprechend dem vom Nachlasspfleger festgestellten Nachlasswert erfolgt, § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG (Bl. I/52 d. A.).

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