VG Berlin 1. Kammer, 2026-04-22, 1 L 50/26

1 L 50/26Verwaltungsgericht / 1. Kammer22.04.2026

Regest

1. Ein allgemeiner Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung eines Platzes. (Rn.16) 2. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 14 Abs 1 Satz 2 GG. (Rn.17) 3. Eine – wehrfähige – Qualifizierung des Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße durch eine bestimmte Häufigkeit des Aufsuchens ist systematisch ebenfalls nicht vorgesehen, denn das Straßenrecht kennt in diesem Zusammenhang nur die Rechtsfigur des Anliegers.“ (Rn.19) 4. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Teileinziehung als Minus zur einer vollständigen Einziehung einer öffentlichen Straße in der Weise vorzunehmen, dass die Nutzungen durch abstrakt bestimmte Nutzerkreise schon mit der Teileinziehung auch auf bestimmte Nutzungszeiten beschränkt werden. Möglicherweise bedarf es hierfür aber einer ausdrücklichen straßenrechtlichen Regelung. (Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 1. Kammer — 1 L 50/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 1 L 50/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0422.1L50.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 44 VwVfG, § 4 Abs 1 S 3 BerlStrG, § 10 Abs 2 S 2 BerlStrG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein allgemeiner Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung eines Platzes. (Rn.16)
  2. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 14 Abs 1 Satz 2 GG. (Rn.17)
  3. Eine – wehrfähige – Qualifizierung des Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße durch eine bestimmte Häufigkeit des Aufsuchens ist systematisch ebenfalls nicht vorgesehen, denn das Straßenrecht kennt in diesem Zusammenhang nur die Rechtsfigur des Anliegers.“ (Rn.19)
  4. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Teileinziehung als Minus zur einer vollständigen Einziehung einer öffentlichen Straße in der Weise vorzunehmen, dass die Nutzungen durch abstrakt bestimmte Nutzerkreise schon mit der Teileinziehung auch auf bestimmte Nutzungszeiten beschränkt werden. Möglicherweise bedarf es hierfür aber einer ausdrücklichen straßenrechtlichen Regelung. (Rn.24)

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