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OVG 90 H 5/25•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 2026-04-15, OVG 90 H 5/25
OVG 90 H 5/25Verwaltungsgericht15.04.2026
1. Die Berufung gemäß § 81 BlnHKG (juris: HeilBKG BE) kann rechtlich nicht auf die Höhe einer Geldbuße beschränkt werden, sondern greift das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an.(Rn.41) 2. Zur Auswahl einer berufsgerichtlichen Maßnahme gemäß § 76 Abs. 1, 2 und 4 BlnHKG (juris: HeilBKG BE) sowie zur Zumessung einer Geldbuße gemäß § 76 Abs. 3 BlnHKG (juris: HeilBKG BE).(Rn.51) (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 19. November 2025, 90 K 5/25 T, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: OVG 90 H 5/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0415.OVG90H5.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 Abs 1 HeilBKG BE, § 76 Abs 1 HeilBKG BE, § 81 Abs 1 HeilBKG BE, § 85 Abs 1 S 1 HeilBKG BE, § 91 Abs 1 HeilBKG BE ... mehr
Die Berufung gemäß § 81 BlnHKG (juris: HeilBKG BE) kann rechtlich nicht auf die Höhe einer Geldbuße beschränkt werden, sondern greift das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an.(Rn.41)
Zur Auswahl einer berufsgerichtlichen Maßnahme gemäß § 76 Abs. 1, 2 und 4 BlnHKG (juris: HeilBKG BE) sowie zur Zumessung einer Geldbuße gemäß § 76 Abs. 3 BlnHKG (juris: HeilBKG BE).(Rn.51) (Rn.59)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 19. November 2025, 90 K 5/25 T, Urteil
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 19. November 2025 geändert. Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 35.000 Euro verhängt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Die Ärztekammer Berlin wirft dem Beschuldigten die Begehung eines Berufsvergehens vor, indem er das ärztliche Distanz- und Abstinenzgebot gegenüber einer Patientin und ferner die ärztliche Schweigepflicht verletzt haben soll.
2 Das Berufsobergericht folgt den nachfolgenden Sachverhaltsfeststellungen des Berufsgerichts nach eigener Prüfung in vollem Umfang; auch die Beteiligten sind diesen im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.
3 „Der am 1960 geborene Beklagte ist seit dem 1. Mai 1994 im Besitz der ärztlichen Approbation. Er verfügt über die Anerkennungen als Facharzt für Allgemeinmedizin (seit 2. Juni 1998) und als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen (seit 9. Juli 2004) und führt die Zusatzbezeichnungen Psychotherapie (seit 4. März 2003), Sozialmedizin (seit 9. November 2004) und Sexualmedizin (seit 15. Januar 2008). Er ist seit dem 1. Januar 2014 als niedergelassener Arzt in Berlin tätig.
4 Der Beklagte führte bei der Patientin Frau Q... (geb. 1975), die von Beruf beim ist, in der Zeit von April 2018 bis Mai/Juni 2020 eine psychotherapeutische Behandlung wegen einer Angststörung der Patientin durch. Prominentes Thema des ersten Therapiejahres war neben der Verlustangst (und Todesangst) der Patientin deren Beziehung zu ihrem Dienstvorgesetzten, die von heftigen Auseinandersetzungen geprägt war und die der Beklagte als pathologisch einordnete.
5 Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 beschwerte sich die Patientin bei der Klägerin über ein grenzüberschreitendes Verhalten des Beklagten während der inzwischen beendeten Psychotherapie. Im Anschluss reichte sie zum Beleg der zwischen ihr und dem Beklagten während der Psychotherapie ausgetauschten Nachrichten auf ‚WhatsApp‘ ein von ihr erstelltes, gebundenes Buch mit 229 Seiten ein, in dem ein Chat -Verlauf in der Zeit vom 20. Dezember 2018 bis zum 15. Mai 2020 abgedruckt ist.
6 Die Klägerin leitete am 31. Mai 2022 das berufsrechtliche Verfahren gegen den Beklagten ein, dass sie später hinsichtlich einer Schweigepflichtverletzung erweiterte, und beauftragte ihre Ermittlungsperson mit den Ermittlungen. Der Beklagte räumte nach anfänglichem Bestreiten ein, dass der Nachrichtenaustausch in der von der Patientin dokumentierten Form erfolgt sein könnte. Die Ermittlungsperson legte unter dem 11. Februar 2025 ihren Abschlussbericht vor, auf dessen Grundlage der Vorstand der Klägerin am 28. April 2025 beschloss, das berufsgerichtliche Verfahren zu beantragen.
7 Im Anschluss reichte die Klägerin die Klageschrift vom 30. Juni 2025 ein, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 2. Juli 2025 zugestellt wurde.
8 Das Berufsgericht für Heilberufe hat mit Beschluss vom 5. September 2025 gegen den Beklagten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Danach wird dem Beklagten zur Last legt,
9 in Berlin
10 in der Zeit vom 20.12.2018 bis zum 15.05.2020 bei der psychotherapeutischen Behandlung der Patientin Frau Q... (geb. 1975) den Arztberuf nicht gewissenhaft unter Entsprechung des ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauens ausgeübt und dabei das Persönlichkeitsrecht der Patientin nicht hinreichend geachtet zu haben sowie
11 am 10.02.2022 und 08.03.2022 unbefugt schweigepflichtige Inhalte offenbart zu haben, die ihm von der vorgenannten Patientin im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung anvertraut worden waren
12 und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben.
13 Im Einzelnen wirft die Klägerin dem Beklagten den folgenden Sachverhalt vor:
14 ‚1. Der Beklagte führte bei der Patientin Frau Q... (geb. 1975), die von Beruf beim Berlin ist, in der Zeit von April 2018 bis Mai/Juni 2020 eine psychotherapeutische Behandlung wegen einer Angststörung durch, die u. a. eine von der Patientin als problematisch empfundene Liebesbeziehung und Verlustängste der Patientin betraf. Während der Psychotherapie führte der Beklagte vom 20.12.2018 bis zum 15.05.2020 einen umfangreichen Nachrichtenaustausch mit der Patientin über ‚WhatsApp‘, der nicht behandlungsnotwendig war und der einen privaten und vorwiegend flirtenden Inhalt hatte. Der anfänglich nahezu tägliche Nachrichtenaustausch umfasste pro Kalendertag bis zu 23 Nachrichten des Beklagten an die Patientin, auch zur Nachtzeit. Dabei machte er der Patientin zahlreiche Komplimente als Frau und erklärte ihr, dass sie für ihn mehr als eine normale Patientin und etwas ganz Besonderes sei. Der Beklagte erklärte der Patientin auch wahrheitswidrige Geschichten über sein eigenes Leben, um das Vertrauen der Patientin zu verstärken und sie emotional weiter an ihn zu binden. Er tat dies, um von der Patientin als attraktiv wahrgenommen, bewundert und begehrt zu werden, und damit, um eigene Bedürfnisse zu befriedigen. Auch nachdem ihm die Patientin ihre Liebesgefühle für ihn erklärt hatte, beendete er nicht die psychotherapeutische Behandlung, sondern stellte Frau Q... ein persönliches Treffen sowie eine private Beziehung nach dem Ende der Psychotherapie in Aussicht, wozu es jeweils nicht gekommen ist. Der Nachrichtenaustausch war aufgrund der genannten Inhalte nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse mit der gleichzeitigen Psychotherapie fachlich unvereinbar. Die psychotherapeutische Behandlung ist daher grob fehlerhaft und unter Verstoß gegen das fachlich einzuhaltende Distanz- und Abstinenzgebot sowie unter Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Patientin erfolgt. Der Beklagte handelte vorsätzlich, weil er (ausweislich seiner Erklärungen gegenüber der Patientin) wusste, dass er die fachlich gebotene Distanz zu der Patientin zu wahren hatte und dass eine Nichteinhaltung des Abstinenzgebots zu schweren Gesundheitsschäden bei der Patientin führen konnte.
15 2. Nach der letzten Therapiesitzung am 11.05.2020 beendete der Beklagte abrupt den privaten Nachrichtenaustausch mit der Patientin. Die Patientin, die (auch aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beklagten) keinen Therapieabschluss finden konnte, versuchte auch nach einer ‚Abschieds-E-Mail‘ des Beklagten vom 15.06.2020 und einer letzten E-Mail des Beklagten vom 24.09.2020, in denen er jeweils ein weiteres Treffen abgelehnt hatte, einen nochmaligen Gesprächstermin mit ihm zu vereinbaren. Sie kontaktierte den Beklagten erneut mit E-Mails vom 24.12.2021, 02.02.2022, 07.02.2022 und 09.02.2022, wobei sie ihm in der E-Mail vom 07.02.2022 mitteilte, den Sachverhalt der Ärztekammer offenlegen zu wollen, um für sich einen Abschluss finden zu können. Der Beklagte erstattete daraufhin mit E-Mail vom 10.02.2022 Strafanzeige gegen Frau Q... wegen Nachstellung/Stalking. Dabei teilte er Inhalte mit, die ihm über die Patientin als Arzt bekannt geworden und ihm von der Patientin anvertraut worden waren (u. a. Liebesbeziehung der Patientin zu einem Dienstvorgesetzten, Mutter-Kind-Kur der Patientin). In einem Schreiben an das LKA vom 08.03.2022 offenbarte der Beklagte weitere Details aus dem Behandlungsverhältnis (u. a. Therapieverlauf von Februar 2020 bis Mai 2020) und übersandte den Schriftwechsel mit der Patientin vom 15.06.2020 bis 09.02.2022. Zu der Offenbarung der schweigepflichtigen Inhalte mit E-Mail vom 10.02.2022 und mit Schreiben vom 08.03.2022 war der Beklagte nicht befugt. Es lag insbesondere kein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) vor, weil der Beklagte mit der Strafanzeige bezweckte, eine Beschwerde der Patientin bei der Ärztekammer zu verhindern. Durch die Mitteilungen vom 10.02.2022 und 08.03.2022 hat der Beklagte daher die ärztliche Schweigepflicht verletzt. Er handelte dabei fahrlässig.
16 Verstoß gegen § 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO).‘
17 Die Klägerin hält diese Anschuldigungen auf der Grundlage ihrer Ermittlungen für erwiesen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die entsprechende Darstellung in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 4. September 2025 Bezug genommen.
18 Die Klägerin beantragt,
19 gegen den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte spürbare Geldbuße zu verhängen und ihm darüber hinaus das aktive und passive Kammerwahlrecht zu entziehen.
20 Der Beklagte beantragt,
21 eine angemessene Geldbuße zu verhängen, und von dem Entzug des aktiven und passiven Kammerwahlrechts Abstand zu nehmen.
22 Dieser bezieht sich in der Klageerwiderung vom 22. August 2025 auf seine Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 und betont, dass er nicht vorbelastet sei und dass es zwischen der Patientin und ihm zu keinen Körperkontakten und zu keinen privaten Treffen gekommen sei. Der Chat-Verlauf habe keine sexuellen Inhalte. Er bereue das Vorgefallene, entschuldige sich für sein Fehlverhalten und versichere, dass er ein solches nicht wiederholen werde.
23 Er widerspricht der Einschätzung der Klägerin, er habe sich zu einem Geständnis erst entschlossen, nach dem die Ermittlungsperson ihm in Aussicht gestellt habe, sie könne einen technischen Nachweis zur Echtheit der Chatverlaufs einholen. Tatsächlich habe er wegen des langen Zeitabstands zu der letzten Nachricht keine Erinnerung mehr an die ausgetauschten Inhalte des von ihm gelöschten Nachrichtenaustauschs mehr gehabt. Ihm sei nach anwaltlicher Beratung bewusst gewesen, dass sich die Echtheit der Dateien auf dem Mobilfunkgerät seiner ehemaligen Patientin technisch überprüfen lassen, er habe sich jedoch zunächst selbst einen Eindruck von der Zeugin bei ihrer Vernehmung durch die Ermittlungsperson der Klägerin verschaffen wollen. Er habe nach der Vernehmung den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin wahrheitsgemäß ausgesagt habe und sich auf dieser Grundlage zu seinem Geständnis entschlossen.
24 Darüber hinaus bestreitet er, er habe mit der Strafanzeige gegen seine ehemalige Patientin versucht, eine Anzeige bei der Klägerin abzuwenden. Tatsächlich habe die Patientin ihn bedrängt und bedroht und deswegen habe er die Anzeige verfasst, die sich auf die allernötigsten Angaben über die medizinische Behandlung beschränkt habe.
25 Soweit sich die Klägerin in der Klageschrift auf die von der Ermittlungsperson eingeholte sachverständige Stellungnahme des Dr. G... vom 2. August 2023 nebst ergänzender Stellungnahme vom 5. September 2023 beziehe, verweise er auf seine Stellungnahme vom 27. November 2023 im Verwaltungsvorgang der Klägerin.“
26 Das Berufsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2025 gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro verhängt. Es hat sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift der Ärztekammer gestützt. Hiervon abweichende Feststellungen hat es zu den Beweggründen des Beschuldigten, Strafanzeige gegen die Patientin zu erstatten, sowie zur schriftlichen, dem Landeskriminalamt überreichten Schilderung ihrer Kontaktversuche getroffen.
27 Das Berufsgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte eine vorsätzliche Berufspflichtverletzung begangen habe, weil er zu der Patientin eine persönliche Beziehung aufgebaut und damit das Abstinenz- und Distanzgebot in der ärztlichen Psychotherapie verletzt und hierdurch gegen die Generalklausel des § 26 Abs. 1 BlnHKG verstoßen habe; es verweist auch auf § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO). Der Beschuldigte habe im Rahmen einer Kernpflicht eines ärztlichen Psychotherapeuten versagt und dies nicht nur einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren, wobei die Frequenz und Häufigkeit der Nachrichten jedenfalls teilweise einen ganz erheblichen Umfang erreicht haben. Erkennbar sei, dass es dem Beschuldigten um die Selbstbestätigung als Mann im Verhältnis zu einer jungen und attraktiven Frau gegangen sei. Der Ärztekammer sei zuzustimmen, dass dieses Verhalten auch deshalb besonders schwer wiege, weil der Beschuldigte sich auf der Grundlage seiner Erkenntnisse aus der Psychotherapie unter Vortäuschung tatsächlich nicht bestehender Familienverhältnisse und Vorlieben gegenüber der Patientin als ein Mann dargestellt habe, der ihren Vorstellungen von einem attraktiven Partner entsprochen habe. Allerdings habe sich dieser Austausch allein auf einer schriftlichen Ebene per WhatsApp bewegt, zu einem privaten Treffen sei es nicht gekommen und dementsprechend auch nicht zu sexuellen Kontakten. Auch habe der Beschuldigte die Patientin bereits am 1. April 2019 eindeutig auf das für ihn geltende Abstinenzgebot hingewiesen und die problematische Abhängigkeitsbeziehung in der Therapie angesprochen, allerdings keine Konsequenzen hieraus gezogen. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt.
28 Der Vorwurf der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht wiege dagegen weniger schwer, weil der Beschuldigte erkennbar die Nachstellung durch die frühere Patientin habe abwenden wollen und dazu auch Angaben zu dem therapeutischen Verhältnis habe machen müssen. Die Einschätzung der Ärztekammer, der Beschuldigte habe mit der Schweigepflichtverletzung die Beschwerde der Patientin bei der Kammer verhindern wollen, überzeuge nicht. Für das Berufsgericht stelle sich sein Verhalten als eine Mischung aus dem Versuch, weitere Nachstellungen durch die Patientin zu verhindern, und der Vorbereitung für einen Gegenangriff für den Fall dar, dass die angekündigte Anzeige für ihn berufsrechtliche Konsequenzen haben sollte.
29 Das Berufsgericht hat angenommen, dass es sich insgesamt um eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung handele. Es sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich bereits im berufsrechtlichen Verfahren einsichtig gezeigt habe; allerdings habe er das erst gemacht, als er schon mit seiner Überführung habe rechnen müssen. Das Berufsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2025 die Erklärung des Beschuldigten zu Protokoll genommen, dass er über ein jährliches Einkommen in Höhe von 100.000 Euro verfüge und zur Bemessung der Maßnahme in dem angefochtenen Urteil ausgeführt:
30 „Im Ergebnis sprechen keine überwiegenden Gründe dafür, gegenüber dem Beschuldigten die höchste Maßnahme zu verhängen. Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ist es angemessen, den Höchstbetrag der Geldbuße festzusetzen. Gründe ihn anzuweisen, eine bestimmte Maßnahme oder Fortbildung zu absolvieren, sind nicht ersichtlich, da ihm die von ihm verletzte Kernpflicht hinreichend bekannt ist. Angesichts der Einlassung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der dabei gezeigten Einsicht sowie der lediglich verbalen Annährungen an die Patientin besteht kein Grund, zusätzlich die zweithöchste Maßnahme zu verhängen. Das Berufsgericht hält dem Beschuldigten zu Gute, dass er sich immer wieder bemüht hat, die Distanz zu der Patientin zu wahren, insbesondere dadurch, dass er zu keiner vertraulichen Anrede gewechselt ist und auch das Abstinenz- und Distanzgebot angesprochen hat, allerdings daraus nicht die gebotene Konsequenz gezogen hat.“
31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Berufsgerichts Bezug genommen.
32 Der Beschuldigte hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 2. Dezember 2025 zugestellte Urteil am 15. Dezember 2025 Berufung bei dem Berufsgericht eingelegt und diese am 28. Januar 2026 bei dem Berufsobergericht begründet und einen Antrag für das Berufungsverfahren angekündigt. Er wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldbuße und begehrt die Änderung des erstinstanzlichen Urteils durch deren Herabsetzung. Das Berufsgericht habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten verstoßen und die verhängte Geldbuße angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner Ehefrau zu hoch festgesetzt, wofür er sich auf die im Berufungsverfahren vorgetragenen Einkommens-, Ausgaben- und Vermögensverhältnisse nebst entsprechender (auch steuerrechtlicher) Nachweise bezieht. Hiernach habe sein Brutto-Jahreseinkommen in den Jahren 2020 bis 2024 zwischen rund 97.426 Euro und rund 122.700 Euro gelegen. Er beabsichtige, Anfang Februar 2027 in Ruhestand zu gehen und erwarte dann eine monatliche Rente in Höhe von rund 4.115 Euro. Da er unter mehreren schwerwiegenden Erkrankungen leide und einen GdB von 100 habe, sei ihm ein Hinzuverdienst nicht möglich. Seine Ehefrau beziehe monatliche Renten in Höhe von rund 3.219 Euro und rund 639 Euro. Zu ihrem gemeinsamen Vermögen gehöre ein noch mit rund 405.000 Euro belastetes Hausgrundstück, das im unbeplanten Außenbereich liege. Für den hierdurch gesicherten Kredit, der der Finanzierung eines Hausboots diene, das der Beschuldigte und seine Ehefrau allein zu Wohnzwecken nutzten, nachdem das auf dem Grundstück befindliche, zu Wohnzwecken sanierte Bootshaus wegen eines Baurechtsverstoßes abzureißen gewesen war, fielen jährliche Raten in Höhe von rund 30.540 Euro an. Die Schlussrate werde 2033 fällig. Das Hausboot sei in einem schlechten Zustand. Zum gemeinsamen Vermögen gehöre ferner ein Mercedes-Pkw. Weitere nennenswerte Geld- oder Sachwerte seien nicht vorhaben. Der Beschuldigte könne weder aktuell 100.000 Euro aufbringen, noch sei er ohne Weiteres in der Lage, über die Jahre 100.000 Euro abzutragen. Unabhängig davon sei die Geldbuße auch mit Blick auf die Schwere des Berufsvergehens zu hoch festgesetzt, was sich aus einem Vergleich des Höchstbetrags der Geldbuße nach dem Berliner Heilberufekammergesetz (100.000 Euro) im Vergleich mit den Kammergesetzen anderer Bundesländer (50.000 Euro) ergebe, zumal der Höchstbetrag in aller Regel nicht ausgeschöpft werde. Der Beschuldigte beruft sich ergänzend auf das Urteil des Gerichtshofs für die Heilberufe Niedersachsen vom 29. Oktober 2024 – 5 S 1/23 –.
33 Der Beschuldigte beantragt,
34 das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 19. November 2025 zu ändern und die Geldbuße herabzusetzen.
35 Die Ärztekammer Berlin beantragt,
36 die Berufung zurückzuweisen.
37 Die Ärztekammer verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil, hält jedoch daran fest, dass das Berufsgericht ergänzend die erstinstanzlich beantragte Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts hätte verhängen müssen. Auf etwaige Verfahrensfehler komme es im Berufungsverfahren nicht an, da das Berufsobergericht eigene Ahndungsgewalt ausübe. Das Höchstmaß der Geldbuße nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BlnHKG entspreche in etwa dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Ärzten, so dass es nachvollziehbar sei, dass das Berufsgericht – auch angesichts der Auskunft des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung zu seinen Einkommensverhältnissen – mit Blick auf die Schwere des Berufsvergehens den Maximalbetrag festgesetzt habe. Die Ärztekammer verweist darauf, dass es sich um ein schweres Berufsvergehen im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit handle, das nicht allein den Erfolg der Therapie vereitelt, sondern darüber hinaus die Patientin zusätzlich geschädigt habe. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte sei weiterhin eine Geldbuße in Höhe des Maximalbetrags, „vorbehaltlich der von dem Berufsobergericht zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten“, angezeigt.
38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.
39 Die zulässige Berufung des Beschuldigten hat teilweise Erfolg.
40 I. Da der für die Anwendung der alten Rechtslage maßgebliche Stichtag der 30. November 2018 ist (§ 92 Abs. 1 BlnHKG) und dem Beschuldigten ein im Zeitraum 20. Dezember 2018 bis 15. Mai 2020 (WhatsApp-Chat), sowie am 10. Februar 2022 (E-Mail an die Polizei) und am 8. März 2022 (Schreiben an die Polizei) begangenes Berufsvergehen vorgeworfen wird, ist das Berliner Heilberufekammergesetz vom 2. November 2018 in der ab dem 13. Juni 2024 geltenden (neuen) Fassung anzuwenden (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024, GVBl. S. 146). Der aktuelle Gesetzesstand ergibt sich aus der zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2025 (GVBl. S. 241, 242) – allerdings nur hinsichtlich des Versorgungsrechts – geänderten Fassung.
41 II. Die Berufung des Beschuldigten gegen das am 2. Dezember 2025 zugestellte Urteil des Berufsgerichts ist statthaft (§ 81 Abs. 1 BlnHKG) sowie form- und fristgemäß eingelegt (15. Dezember 2025) und begründet (28. Januar 2026) worden (§ 81 Abs. 2 BlnHKG). Sie ist allerdings rechtlich nicht auf die Höhe der Geldbuße beschränkt, sondern greift das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an. Denn die vom Beschuldigten formulierte Beschränkung ist weder nach dem Berliner Heilberufekammergesetz noch nach der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 BlnHKG zulässig und daher für das Berufsobergericht nicht bindend (vgl. zum Disziplinarrecht BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 16). § 81 Abs. 1 BlnHKG lässt die Berufung gegen Urteile des Berufsgerichts nur insgesamt und nicht gegen einzelne Elemente der berufsgerichtlichen Entscheidung (vgl. für diese § 80 Abs. 2 BlnHKG) zu (anders bspw. § 318 Satz 1 StPO).
42 III. Die Berufung ist hinsichtlich der Höhe der durch das Berufsgericht verhängten Geldbuße begründet.
43 1. Die maßgeblichen Vorschriften über die berufsrechtlichen Ermittlungen und die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (§§ 61 ff., 66 BlnHKG) sind eingehalten worden. Der Vorstand der Ärztekammer hat den Verdacht eines Berufsvergehens auf Grund des Ermittlungsergebnisses für begründet gehalten, die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beschlossen und bei dem Berufsgericht dessen Eröffnung beantragt (§ 66 BlnHKG). Die Klageschrift erfüllt die Anforderungen des § 66 Abs. 2 Satz 1 und 2 BlnHKG. Soweit sie durch Herrn M... („Assessor jur. Abteilung Berufsrecht“) gezeichnet worden ist, hatte der Vorstand der Ärztekammer die „juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 4 (BR)“ in dem Beschluss über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bevollmächtigt, die Klageschrift zu unterzeichnen und die Ärztekammer vor dem Berufsgericht zu vertreten (§ 66 Abs. 2 Satz 3 BlnHKG).
44 Der Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts vom 5. September 2025 genügt den Anforderungen der § 68 Abs. 1 und 3, § 74 Abs. 1 und 2 BlnHKG (vgl. zu diesen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 67 f.). Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sind die dem beschuldigten Kammermitglied in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Berufsvergehen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG). Der Eröffnungsbeschluss bestimmt den Tatsachenstoff des zur Last gelegten Berufsvergehens mit den begründenden Tatsachen des berufsgerichtlichen Verfahrens, über den das berufsgerichtliche Urteil grundsätzlich nicht hinausgehen darf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. Januar 2019 – OVG 90 H 3.18 – juris Rn. 33 und vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 68). In dem Eröffnungsbeschluss wurde dem Beschuldigten ein aus den zwei im Tatbestand wiedergegebenen Berufspflichtverletzungen bestehendes einheitliches Berufsvergehen zur Last gelegt.
45 2. Der Beschuldigte hat sich dieses, ihm so zur Last gelegten einheitlichen Berufsvergehens schuldig gemacht.
46 a) Kammermitglieder, zu denen als Arzt auch der Beschuldigte gehört (vgl. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BlnHKG) begehen ein Berufsvergehen, wenn sie ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG). Die Berufspflichten ergeben sich insbesondere aus §§ 26 f. BlnHKG und ferner auch aus dem ärztlichen Satzungsrecht, das wiederum vielfach unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Das ist generell nicht zu beanstanden (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 80 und vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 31). Das Berufsvergehen kann sich wie ein Dienstvergehen eines Beamten aus einer Mehrzahl von Pflichtenverstößen zusammensetzen, die nach Möglichkeit durch eine einheitliche Maßnahme geahndet werden sollen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht (stRspr, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 31, vom 11. August 2022 – OVG 90 H 1.19 – S. 10 EA und vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 76). Das Vorliegen eines Berufsvergehens bestimmt sich nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt (§ 92 Abs. 3 BlnHKG). Ausweislich des Zeitraums und der Zeitpunkte der Begehung der Berufspflichtverletzungen (20. Dezember 2018 bis 15. Mai 2020, 10. Februar 2022 und 8. März 2022), wie sie sich aus dem Eröffnungsbeschluss ergeben, hat das Berufsgericht zu Recht auf das Berliner Heilberufekammergesetz in seiner aktuellen Fassung sowie auf die Berufsordnung der Ärztekammer (BO) vom 26. November 2014 (ABI. S. 2341) abgestellt. Soweit diese am 10. Oktober 2018 (ABI. 2019 S. 27) und am 14. April 2021 (ABl. 2022 S. 2156) geändert und in der jeweils aktuellen Fassung für jede Berufspflichtverletzung jeweils maßgeblich ist, weichen die Änderungsfassungen für die hier maßgeblichen Pflichtverletzungen von der im Jahr 2014 verabschiedeten Fassung nicht ab.
47 b) Dem Berufsobergericht für Heilberufe obliegt die Feststellung, ob die angeschuldigten und im Eröffnungsbeschluss angeführten Pflichtverletzungen vom Beschuldigten tatsächlich begangen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 32 und vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 77). Hiernach ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Berufsgerichts festzustellen, dass der Beschuldigte die Handlungen, wie sie in dem Eröffnungsbeschluss vom 5. September 2025 angeführt sind, verwirklicht hat. Wegen der Einzelheiten nimmt das Berufsobergericht auf den Eröffnungsbeschluss und das erstinstanzliche Urteil Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO, § 60 Abs. 1 BlnHKG). Nach den Feststellungen des Berufsgerichts im Urteil ist der Sachverhalt durch den Beschuldigten eingeräumt und durch ergänzende Beweismittel, insbesondere den WhatsApp-Chatverlauf, erwiesen worden. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe der ihm zur Last gelegten Berufspflichtverletzungen weder Rügen erhoben noch einzelne Tatsachen bestritten.
48 An diese tatsächlichen Feststellungen anknüpfend hat das Berufsgericht zu Recht angenommen, dass der Beschuldigte seine Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, verletzt hat, weil er zu der Patientin eine persönliche Beziehung aufgebaut und damit das Abstinenz- und Distanzgebot in der ärztlichen Psychotherapie verletzt hat (§ 26 Abs. 1 BlnHKG; vgl. zur Ahndung auf Grundlage einer Generalklausel OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 78, 90). Auf den vom Berufsgericht ausgeführten Inhalt des Abstinenz- und Distanzgebots und das hierdurch vom Beschuldigten geforderte, jedoch verletzte Verhalten nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO, § 60 Abs. 1 BlnHKG). An die allgemeine Berufspflicht des § 26 Abs. 1 BlnHKG knüpfen die Pflichten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 7 Abs. 1 BO an und sind hier ebenso verletzt.
49 Der Beschuldigte hat ferner durch die gegenüber der Polizei erfolgten Mitteilung von persönlichen Tatsachen der Patientin, die ihm aus dem Behandlungsverhältnis bekannt geworden waren, gegen das ihm aus § 26 Abs. 1 BlnHKG, § 9 Abs. 1 BO obliegende Gebot zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht verstoßen, ohne dass ihm ein rechtfertigender (§ 34 StGB) oder entschuldigender (§ 35 StGB) Notstand zur Seite stünde; auf einen solchen hat sich der Beschuldigte allerdings weder erst- noch zweitinstanzlich berufen. Auch insoweit tritt der Senat den Feststellungen des Berufsgerichts bei (§ 130b Satz 2 VwGO, § 60 Abs. 1 BlnHKG).
50 3. Gegen den Beschuldigten ist wegen des aus den festgestellten Berufspflichtverletzungen zusammengesetzten, einheitlich zu bewertenden Berufsvergehens eine Geldbuße in Höhe von 35.000 Euro festzusetzen.
51 a) Das Berufsobergericht übt eigene Ahndungsgewalt aus und trifft eine eigenständige Bemessungsentscheidung (vgl. zu § 17 Abs. 1 KammerG OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 102), für die nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 BlnHKG der § 76 Abs. 1 BlnHKG Ausgangspunkt ist. Zwar sind die in § 76 Abs. 1 BlnHKG genannten Maßnahmen in aufsteigender Intensität gereiht, § 76 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG zeigt aber, dass durch Kumulation auch weitere Abstufungen möglich sind. Ferner kommt der Weisung (§ 76 Abs. 1 Nr. 3 BlnHKG) eine Sonderstellung zu, da sie weniger eine klassische Sanktion ist, sondern vielmehr präventive Elemente aufweist und daher gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BlnHKG mit allen anderen Maßnahmen – mit Ausnahme der Unwürdigkeitserklärung (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 BlnHKG) – kombinierbar ist. Auch die Entziehung des Kammerwahlrechts (§ 76 Abs. 1 Nr. 4 BlnHKG) nimmt eine Sonderstellung ein, da sie – anders als es die Einreihung in die nach Sanktionsschwere aufsteigende Folge der Maßnahmen vermuten lässt – für sich genommen (also das Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit an sich betreffend) nur sehr begrenzt auf ein beschuldigtes Kammermitglied einwirkt und daher gegenüber der Geldbuße wohl nicht einmal eine gleichwertige – und erst recht keine schwerere – Maßnahme darstellt. Ihr sanktionierender Effekt gründet sich, woraus sich ihre Sonderstellung innerhalb des Maßnahmenkatalogs ergibt, auf die Nichtausübung des Stimmrechts bzw. die fehlende Wählbarkeit im Rahmen der Teilnahme an dem Geschehen in der jeweiligen Kammer und somit auf die in dieser Form öffentlich bekanntwerdende Verhängung dieser Maßnahme. Wegen dieses besonderen Charakters kommt der Entziehung des Wahlrechts auch die Funktion zu, letzte Warnung vor der Unwürdigkeitserklärung zu sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 115), ist für diese allerdings nicht Voraussetzung.
52 Diese hiernach zur Ahndung eines Berufsvergehens nicht stets vollumfänglich heranziehbaren Maßnahmen werden im Einzelfall dadurch weiter reduziert, dass auch der Verweis (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BlnHKG) eine Sonderstellung einnimmt, indem er nur für leichte Berufsvergehen in Betracht kommt. Entsprechendes gilt – in umgekehrter Weise als für den Verweis – für die Feststellung der Unwürdigkeit (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 BlnHKG), die am oberen Rand der Maßnahmenreihung steht. Sie wirkt jedoch regelmäßig nicht mehr auf ein beschuldigtes Kammermitglied ein, sondern ist auf die Entziehung der Approbation gerichtet (vgl. zum Verhältnis von Unwürdigkeitserklärung und Approbationsentziehung BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 – 3 B 95.97 – juris Rn. 8). Daher kommen auch der Verweis und die Feststellung der Unwürdigkeit für eine erforderlich werdende Einwirkung zur Pflichtenmahnung (vgl. zu dieser Funktion OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 31 und vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 31) durch die berufsgerichtliche Verurteilung nach Lage des jeweiligen Einzelfalls jedenfalls nicht stets in Betracht, während der Anwendungsbereich der Geldbuße – auch angesichts ihrer großen Bandbreite von einem geringen Betrag bis zu 100.000 Euro – leichte, mittlere und schwere Berufsvergehen erfasst. Nach alledem ist für die Bemessung der Maßnahme ihr jeweiliger Charakter stets einzelfallbezogen in den Blick zu nehmen, so dass die in § 76 Abs. 1 BlnHKG genannten Maßnahmen nicht schlicht arithmetisch in fünf – gleich oder unterschiedlich große – Stufen eingeteilt werden können.
53 Die Maßnahmenauswahl und -bemessung erfolgt auf Grundlage der Zumessungserwägungen, die das Berufsobergericht bereits wie folgt entwickelt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 102):
54 „Bei der Auswahl und der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme ist grundsätzlich das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, das Ausmaß seiner Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen. Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts nicht repressiv und damit tatbezogen. Vielmehr ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung zu würdigen; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist dabei die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten und hierbei die Frage entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 109 und Urteil vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 31 m.w.N.). Zum Persönlichkeitsbild des Beschuldigten gehören auch frühere berufsrechtliche Verfehlungen. Aus einer Vorbelastung kann grundsätzlich geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte berufsrechtliche Maßnahmen, wie Rügen, nicht hat zur Mahnung und Warnung dienen lassen, sodass eine stufenweise Steigerung der Einwirkung geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 C 9.21 – juris Rn. 50).“
55 b) In Anwendung der vorstehenden Maßstäbe ist für die durch den WhatsApp-Chat begangene Berufspflichtverletzung in den Blick zu nehmen, dass diese im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung der Kenntnisse aus dem Behandlungsverhältnis erfolgte und hierdurch eine Störung bzw. ein Misserfolg der psychotherapeutischen Behandlung jedenfalls möglich war, wenn nicht gar eingetreten ist. Der Beschuldigte hat dabei sein Bedürfnis nach Selbstbestätigung über die Interessen der Patientin gestellt. Er hat allerdings auch gewisse Grenzen eingehalten und die Therapiesitzungen nicht unmittelbar für die Vertiefung des privaten Kontakts ausgenutzt, keine privaten Treffen vereinbart und war sich der ihm obliegenden Verhaltenspflichten zumindest im Ausgangspunkt bewusst. Der Kontaktabbruch beruhte auf seinem Entschluss.
56 Für die Verletzung der Schweigepflicht ist einzustellen, dass nur begrenzt unmittelbare Einzelheiten offenbart worden sind und sich der Beschuldigte – zumindest nach seiner Sichtweise – mit dieser Offenbarung vor Weiterungen schützen wollte. Die Offenbarung erfolgte nichtöffentlich und gegenüber staatlichen Stellen. Das gegen die Patientin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Dem Berufsgericht ist darin zuzustimmen, dass sich diese Berufspflichtverletzung der vorangegangen insgesamt unterordnet.
57 Der Beschuldigte setzte sich in diesem Einzelfall aus einem persönlichen Interesse über die sensiblen Bedürfnisse seiner Patientin hinweg und hat so seine ärztlichen Pflichten verletzt. Wenngleich der Beschuldigte berufsrechtlich nicht vorbelastet ist und sich einsichtig und – jedenfalls in gewissen Grenzen – geständig und kooperativ gezeigt hat, besteht ein gesteigertes Ahndungsbedürfnis.
58 Hiernach ist es nach Lage des Falls insgesamt jedoch nicht geboten, schwerere (oder zusätzliche) Maßnahmen als eine (isolierte) Geldbuße zu verhängen, da diese angesichts des erheblichen Sanktionsrahmens von bis zu 100.000 Euro eine hinreichende und dem Berufsvergehen angemessene Einwirkung auf den Beschuldigten verspricht. Insoweit hält es das Berufsobergericht – unbeschadet des mangels Berufungseinlegung durch die Ärztekammer zu Gunsten des Beschuldigten geltenden Verböserungsverbots – mit dem Berufsgericht für zutreffend, weder die Unwürdigkeit zur Ausübung des Heilberufs festzustellen, noch – angesichts dessen ausgeführter Sonderstellung – die Entziehung des Kammerwahlrechts auszusprechen. Auch ist dem § 76 Abs. 1 Nr. 3 BlnHKG zugrundeliegenden Präventionsgedanken hier nicht näherzutreten.
59 c) Die Zumessung der Geldbuße bestimmt sich nach § 76 Abs. 3 BlnHKG, der durch die vorstehend zu a) wiedergegebenen allgemeinen Grundsätze und sich an § 17 OWiG anlehnende Erwägungen ergänzt wird, wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 76 Abs. 3 BlnHKG ergibt (Drs. 18/0454, S. 129):
60 „Absatz 3 beschreibt die Maßstäbe für die Zumessung der Geldbuße in Anlehnung an § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, so dass auf den bisherigen Verweis verzichtet werden kann. Die relevanten Aspekte sind die Bedeutung des Berufsvergehens, der Vorwurf, der das Kammermitglied trifft und seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Satz 1). Nach Satz 2 soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den das beschuldigte Kammermitglied aus dem Berufsvergehen gezogen hat, übersteigen. Um dies zu erreichen ist es nach Satz 3 zulässig, das gesetzliche Höchstmaß nach Absatz 1 Nummer 2 zu überschreiten.“
61 Nach alledem sind als Ausgangspunkt der Zumessung – und der Reihung der Zumessungskriterien in § 76 Abs. 3 Satz 1 BlnHKG folgend – die Bedeutung des Berufsvergehens und der Vorwurf, der das Kammermitglied trifft, zunächst zu würdigen, auch wenn die Norm die Zumessungskriterien ohne ein ausdrückliches Vorrangverhältnis bestimmt (anders bspw. § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 OWiG). Dieser erste Schritt ergibt sich daraus, dass die Bedeutung des Berufsvergehens und der Vorwurf, der das Kammermitglied trifft, das Berufsvergehen objektiv und subjektiv würdigend (dazu nachfolgend) aufgreifen und sich auf dieser Grundlage der Einwirkungsbedarf bemisst, der dann in einem zweiten Schritt auf die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Kammermitglieds anzupassen ist (vgl. zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse OVG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2007 – LBGH A 11625/06 – juris Rn. 18; OVG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2014 – 6 Bf 292/13.HBG – juris Rn. 31 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2023 – 90 K 5/21 T – juris Rn. 92). Dieses Anpassungsbedürfnis ergibt sich aus der Natur der Maßnahme der Geldbuße, die an einen weiteren Bezugsrahmen – den der wirtschaftlichen Verhältnisse – anknüpft, während die übrigen Maßnahmen des § 76 Abs. 1 BlnHKG aus sich heraus Wirkung entfalten.
62 Die hiernach zunächst in den Blick zu nehmende Bedeutung des Berufsvergehens ist bereits ihrem Wortsinn nach objektiv zu beurteilen. Zu § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG wird insoweit ausgeführt, dass die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, das „Gewicht der Tat“ und in aller Regel daran abzulesen sei, welche Einstufung der Gesetzgeber ihr hat zukommen lassen (vgl. Mitsch, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 6. Aufl. 2025, § 17 Rn. 35). Dagegen ist der Vorwurf, der das Kammermitglied trifft, bereits dem Wortsinn nach subjektiv zu beurteilen. Auch dies deckt sich mit dem zu § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG vertretenen Verständnis vom „Vorwurf, der den Täter trifft“, der der spezifische individuelle Vorwurf sei, der den Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der konkreten Situation treffe (vgl. Mitsch, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 6. Aufl. 2025, § 17 Rn. 52). Erst an diese Beurteilungen anknüpfend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zu würdigen. Stellen sich diese als durchschnittlich dar, verbleibt es bei der anfänglichen Einordnung. Andernfalls ist wegen guter oder schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse angemessen nach oben oder nach unten abzuweichen. Denn im Ergebnis ist stets (nur) die erforderliche Einwirkung zur Pflichtmahnung maßgeblich, die allerdings ihren Zweck verfehlt, wenn das beschuldigte Kammermitglied wegen einer zu geringen Höhe der Geldbuße eine Härte nicht als Härte wahrnimmt und durch die finanzielle Einwirkung letztlich nicht erreicht wird bzw. wenn sich die Einwirkung als übermäßig darstellt, weil sie das beschuldigte Kammermitglied wirtschaftlich überfordert. Allerdings kann die Annahme selbst (sehr) guter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht dazu führen, eine Geldbuße oberhalb des Höchstbetrags von 100.000 Euro zu verhängen, da das Gesetz – anders als für die Fälle der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils aus dem Berufsvergehen (§ 76 Abs. 3 Satz 3 BlnHKG) – hierzu nicht ermächtigt.
63 Angesichts der Schwere der Verletzung einer Kernpflicht und der Dauer der Verletzung ist der Bereich eines leichten Berufsvergehens auch mit Blick auf die dem Beschuldigten zu Gute zu haltenden Umstände jedenfalls überschritten. Unter Zugrundelegung der vorstehend zu a) und b) angeführten Kriterien und Gesichtspunkte des Einzelfalls führen die Bedeutung des Berufsvergehens und der Vorwurf, der den Beschuldigten trifft, hier auf ein mittleres Berufsvergehen im oberen Bereich; gegen eine niedrigere Einordnung sprechen Art und Dauer der Kernpflichtverletzung. Andererseits ist angesichts der für den Beschuldigten sprechenden Erwägungen hier noch nicht – wie es jedoch das Berufsgericht angenommen hat – auf ein schweres Berufsvergehen (und dann auch noch im oberen Bereich) zu erkennen.
64 Auf die so zu bemessende Geldbuße ist mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein deutlicher Abschlag vorzunehmen. Insoweit bestand allerdings keine Verpflichtung der Berufsgerichtsbarkeit, diese ohne Mitwirkung des Beschuldigten im Einzelnen aufzuklären, so dass auch dann eine Geldbuße nach berufsgerichtlicher Würdigung der die wirtschaftlichen Verhältnisse abbildenden Umstände hätte verhängt werden dürfen, wenn der Beschuldigte von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte, zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben zu machen (vgl. zur gerichtlichen Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen von § 17 OWiG das KG, Beschlüsse vom 16. Juni 1997 – 2 Ss 9/97 - 5 Ws (B) 41/97 – juris Rn. 18 und vom 30. Juni 1998 – 2 Ss 388/97 - 5 Ws (B) 268/98 – juris Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 201 ObOWi 621/23 – juris Rn. 26; Sackreuther, in: Graf, BeckOK OWiG, Stand 1. April 2026, § 17 Rn. 92 ff.). Werden im berufsgerichtlichen Verfahren jedoch Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und nachgewiesen, sind sie für die Zumessung der Geldbuße – wie hier – zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Kammermitglieds angesichts dessen Netto-Einkünften und unter Abzug anzuerkennender, angemessener Ausgabenpositionen sowie unter Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse von den typischen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Kammermitglieds nach unten (bzw. im Falle eines Aufschlags nach oben) abweichen, wobei mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben oder sonstiger Anhaltspunkte der Höchstbetrag der Geldbuße ein freies Netto-Jahreseinkommen grundsätzlich auch übersteigen kann. Angesichts der Maßgeblichkeit der neben den wirtschaftlichen Verhältnissen weiteren für die Zumessung der Geldbuße relevanten Kriterien kann allerdings selbst eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht zur Absenkung der Geldbuße auf null führen, was hier jedoch nicht zu erwägen war. Nach diesen Maßstäben ist angesichts der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, wie sie sich auf Grundlage der im Berufungsverfahren von ihm detailliert angegebenen und nachgewiesenen finanziellen Belastungen und Einschränkungen sowie seines Einkommens und Vermögens ergibt, nach einer Gesamtabwägung eine Geldbuße in Höhe von 35.000 Euro zu verhängen.
65 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 85 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG und § 154 Abs. 1 VwGO, § 60 Abs. 1 BlnHKG. Die Kosten des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BlnHKG). Soweit der Beschuldigte eine Herabsetzung der Geldbuße erlangen konnte, kommt nach der Rechtsprechung des Senats wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens eine Kostenteilung nicht in Betracht, da es bei dessen Verurteilung zu einer Maßnahme (§ 76 Abs. 1 BlnHKG) verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. Januar 2019 – OVG 90 H 3.18 – juris Rn. 54 und vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 113). Dem entspricht auch die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG, wonach das Kammermitglied die Gebühren zu tragen hat, und die Gebührenfestsetzung nur in den Fällen des Freispruchs und der Einstellung des Verfahrens zu unterbleiben hat (§ 85 Abs. 2 Satz 2, § 80 Abs. 2 BlnHKG). Der Kostentragung des Beschuldigten steht – wie eingangs der Entscheidungsgründe dargelegt – nicht entgegen, dass er die Berufung seinem Vortrag nach auf die Höhe der Geldbuße beschränkt hat.
66 Das Urteil ist unanfechtbar, weil das Berliner Heilberufekammergesetz für das berufsgerichtliche Verfahren eine Revisionsinstanz nicht eröffnet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 114 m.w.N.).
67 BESCHLUSS
68 Die Höhe der Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 900 Euro bestimmt.
69 Gründe
70 Die Festsetzung der Gebühr für das Berufungsverfahren als Teil der Gerichtskosten (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BlnHKG) und die Bestimmung ihrer Höhe beruht auf § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 BlnHKG. Danach betragen die Gebühren im Berufungsverfahren 300 Euro bis 2000 Euro. Das Berufsobergericht bestimmt die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens, der Schwere des Berufsvergehens und der persönlichen Verhältnisse des Kammermitglieds (§ 81 Abs. 5, § 85 Abs. 2 Satz 4 BlnHKG; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 118). Hiernach war die Gebühr unter Zugrundelegung der Zumessungserwägungen in dem Urteil vom 15. April 2026 auf die im Tenor genannte Höhe festzusetzen.
71 Eine Abänderung der durch das Berufsgericht für den ersten Rechtszug festgesetzten Gebühr ist im Rahmen der Gebührenfestsetzung für den zweiten Rechtszug mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung des Berufsobergerichts nicht statthaft (anders bspw. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Das Berufsobergericht braucht mangels Beschwerdeerhebung im Hinblick auf die höhere Gebührenfestsetzung erster Instanz nicht zu entscheiden, ob eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 2 und 4 BlnHKG möglich (gewesen) wäre.
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