projekte
OVG 90 H 4/23•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 2026-04-15, OVG 90 H 4/23
OVG 90 H 4/23Verwaltungsgericht15.04.2026
1. Die ärztliche Aufklärungspflicht bezweckt nicht allein, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihr verbundenen Risiken zu verdeutlichen. Sie dient auch und nicht zuletzt dazu, bei den Patienten das Gefühl der Ohnmacht zu vermeiden.(Rn.50) 2. Ärzte dürfen das Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen. Sie müssen zu ihren Patienten die notwendige Distanz sowohl in körperlicher als auch in kommunikativer Hinsicht wahren.(Rn.56) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 29. März 2023, 90 K 10.19 T, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: OVG 90 H 4/23
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0415.OVG90H4.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 92 Abs 1 HeilBKG BE, § 17 Abs 1 ÄKammerG BE, § 2 Abs 3 ÄBerufsO BE, § 7 ÄBerufsO BE, § 8 Abs 1 ÄBerufsO BE ... mehr
Die ärztliche Aufklärungspflicht bezweckt nicht allein, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihr verbundenen Risiken zu verdeutlichen. Sie dient auch und nicht zuletzt dazu, bei den Patienten das Gefühl der Ohnmacht zu vermeiden.(Rn.50)
Ärzte dürfen das Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen. Sie müssen zu ihren Patienten die notwendige Distanz sowohl in körperlicher als auch in kommunikativer Hinsicht wahren.(Rn.56)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 29. März 2023, 90 K 10.19 T, Urteil
Auf die Berufung der Einleitungsbehörde wird das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 29. März 2023 geändert und gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro verhängt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Beschuldigte ist am 19 in geboren, ein deutscher Staatsangehöriger und Mitglied der Ärztekammer Berlin (Einleitungsbehörde).
2 Er schloss am 2016 mit der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G... einen Vertrag über die von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin geförderte Beschäftigung als Weiterbildungsassistent in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin beschwerte sich erstmals am 6. Dezember 2016 bei der Ärztekammer Berlin und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales und stellte die Fachkompetenz des Beschuldigten infrage. Unter dem 19. Dezember 2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Zur Begründung hielt sie dem Beschuldigten die eigenmächtige Erstellung der Bescheinigungen zur Erschleichung der Approbation, die Behandlung von Patientinnen ohne die ausreichende Distanz und inkompetentes ärztliches Handeln vor. Zeitgleich beschwerte sie sich erneut bei der Ärztekammer Berlin und der Approbationsbehörde und erstattete Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Die Kündigungsschutzklage des Beschuldigten hatte Erfolg. Mit Urteil vom 27. März 2018 stellte das Arbeitsgericht Berlin – 36 Ca 373/17 – fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung vom 19. Dezember 2016 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern bis zum 31. Januar 2017 fortbestand. Die weitergehende Klage wies das Arbeitsgericht ab. In dem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung – (259 Cs) 285 Js 3197/17 (391/17) – erließ das Amtsgericht Tiergarten am 19. November 2018 einen Strafbefehl, gegen den der Beschuldigte Einspruch einlegte. In der Hauptverhandlung am 20. März 2019 hörte das Amtsgericht Tiergarten die Fachärztin für Allgemeinmedizin als Zeugin und stellte im Anschluss mit Zustimmung aller Beteiligten das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. In den Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs u.a. – 284 Js 357/19 ff. – stellte die Staatsanwaltschaft Berlin die Verfahren im April 2019 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil dem Beschuldigten Straftaten nicht nachzuweisen seien. Die Approbationsbehörde sah von der zunächst beabsichtigten Rücknahme der Approbation ab.
3 Berufsrechtlich wurden gegen den Beschuldigten bislang keine Maßnahmen verhängt. Der Vorstand der Ärztekammer Berlin hat auf der Grundlage der berufsrechtlichen Vorermittlungen nach weiteren Beschwerden von Patienten und Patientinnen über das Verhalten des Beschuldigten mit Beschluss vom 13. März 2017 das förmliche Untersuchungsverfahren eingeleitet und den Untersuchungsführer mit den berufsrechtlichen Ermittlungen beauftragt. Dieser hat Zeugen gehört, Unterlagen beigezogen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seinem Abschlussbericht vom 26. September 2020, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, kam der Untersuchungsführer zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte Berufsvergehen begangen habe. Auf dieser Grundlage beschloss der Vorstand der Ärztekammer Berlin am 14. Oktober 2019, das berufsgerichtliche Verfahren zu beantragen. Die Anschuldigungsschrift ist am 18. Dezember 2019 beim Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangen.
4 Die Ärztekammer Berlin leitete nach Beschwerden von zwei weiteren Patientinnen des Beschuldigten mit Beschluss ihres Vorstands vom 2. Juli 2021 ein weiteres förmliches Untersuchungsverfahren ein und beauftragte den Untersuchungsführer mit den berufsrechtlichen Ermittlungen. Dieser hat die Beschwerdeführerinnen als Zeuginnen gehört, Unterlagen beigezogen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf der Grundlage seines Abschlussberichts beschloss der Vorstand am 13. Dezember 2021, die Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Die Nachtragsanschuldigungsschrift ist am 16. Februar 2022 beim Berufsgericht für Heilberufe eingegangen.
5 Die Ärztekammer Berlin hat dem beschuldigten Kammermitglied zur Last gelegt, in Berlin zwischen dem 1. Juni 2016 und dem 14. Dezember 2016 in sieben Fällen seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen zu haben, wobei er in fünf Fällen medizinische Behandlungen nicht unter Achtung der Persönlichkeit der Patientinnen durchgeführt habe und in einem Fall bei der ärztlichen Behandlung seine Pflicht zur erforderlichen Aufklärung über die Vornahme einer körperlichen Untersuchung verletzt habe, und mit Nachtragsanschuldigungsschrift zusätzlich, in vier Fällen am 13. April 2021, am 5. Mai 2021, am 18. Mai 2021 und an einem nicht näher bestimmten Tag in der Zeit zwischen dem 18. Mai 2021 und dem 30. Juni 2021 vorsätzlich oder fahrlässig seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen zu haben, indem er medizinische Behandlungen nicht unter Achtung der Persönlichkeit seiner Patientinnen durchgeführt sowie als Arzt gegenüber Patientinnen unangemessene und distanzlose Äußerungen getätigt und die Patientinnen in zwei Fällen am Körper berührt habe, obwohl dies medizinisch nicht erforderlich gewesen sei und die Berührungen teilweise außerhalb der Untersuchungssituation erfolgten, und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben.
6 Im Einzelnen hat die Ärztekammer Berlin dem beschuldigten Kammermitglied unter anderem den folgenden Sachverhalt vorgeworfen (hier nur wiedergegeben, soweit Gegenstand der Berufung – mit der ursprünglichen Nummerierung): 3. Am 26. September 2016 habe der Beschuldigte das Gesäß der Patientin Z... anlässlich einer körperlichen Untersuchung berührt, ohne dass die Berührung erforderlich gewesen sei. 4. Im Rahmen der Behandlung vom 26. September 2016 habe der Beschuldigte der Patientin Z... in unangemessener Weise eine Untersuchung ihres Unterleibes angeboten. 8. Am 3. November 2016 oder am 7. November 2016 habe der Beschuldigte an der Patientin W... eine Untersuchung des Urogenitaltraktes vorgenommen, ohne diese zuvor über die Vornahme und Indikation der Untersuchung aufzuklären. 9. Am 13. April 2021 habe der Beschuldigte während der Behandlung der Patientin U..., die in einer logopädischen Praxis tätig sei und sich dem Beschuldigten wegen einer Impfung gegen COVID-19 vorgestellt habe, gesagt, sie könnte „mit diesen preußischen Augen auch noch ganz andere Jobs machen“. Für die Patientin U... habe die Äußerung so geklungen, als wolle der Beschuldigte damit zum Ausdruck bringen, dass sie auch in einer Sparte, die sexuelle Dienste anbietet, arbeiten könne. Die Patientin U... habe die Bemerkung daher als ungehörig verstanden. Im Verlauf des weiteren Gesprächs habe der Beschuldigte mehrfach gesagt, dass er die Patientin U... sehr hübsch fände, und gefragt, ob alle Logopädinnen so hübsch seien. Der Beschuldigte habe der Patientin U... im Rahmen des weiteren Gesprächsverlaufs angeboten, ihr neuer Hausarzt zu sein, als diese erklärt habe, ihre bisherige Hausärztin sei in den Ruhestand gegangen. 10. Am 5. Mai 2021 habe der Beschuldigte im Rahmen der Besprechung von Blutwerten gegenüber der Patientin U... geäußert, sie solle, wenn die durch ihn veranlasste nuklearmedizinische Untersuchung gut ausgehe, nochmal zu ihm kommen und sie würden zusammen einen Schnaps trinken. Als die Patientin U... die Tür des Behandlungszimmers öffnen wollte, habe der Beschuldigte eine Hand auf die der Patientin gelegt und sie mit der anderen Hand an der Schulter berührt. Bei den Berührungen sei der Beschuldigte der Patientin U... sehr nah gekommen. Die Patientin U... habe die Berührungen als lang andauernd empfunden. 11. Am 18. Mai 2021 habe der Beschuldigte die aus Nordrhein-Westfalen nach Berlin zugezogene Patientin Y... während der Behandlung als „hübsche Frau“ bezeichnet, und sie gefragt, ob alle Frauen aus Nordrhein-Westfalen so hübsch seien. Danach habe er sich nach der Herkunft des Vornamens der Patientin erkundigt. Als die Patientin Y... sich für eine Blutdruckmessung setzen wollte, habe der Beschuldigte sie ohne medizinische Notwendigkeit an der Schulter berührt. Während der anschließenden Messung des Blutdrucks der Patientin habe er ihre Haut als „zart“ bezeichnet und geäußert, angesichts des erhöhten Blutdrucks der Patientin, dass dies der „weiße-Kittel-Effekt“ sei. Während dieser oder einer weiteren Blutdruckmessung am selben Tag habe der Beschuldigte gegenüber der Patientin geäußert, der erhöhte Blutdruck könne an ihm persönlich liegen. Als die Patientin nach der ersten Blutdruckmessung aufstand, habe der Beschuldigte die Patientin ohne Notwendigkeit an der Hüfte und den Schultern berührt, woraufhin die Patientin ihm gegenüber äußerte: „Sie müssen mich nicht anfassen“. 12. An einem bisher nicht genau bekannten Tag zwischen dem 18. Mai 2021 und Ende Juni 2021 habe der Beschuldigte gegenüber der Patientin Y... im Wartezimmer der Praxis geäußert, diese würde wie ein „Topmodel“ aussehen und er hätte sie trotz der durch sie getragenen Maske gleich erkennen müssen.
7 Das Berufsgericht für Heilberufe hat mit Beschluss vom 30. Juni 2022 wegen sämtlicher Vorwürfe das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Es handele sich (in Bezug auf sämtliche Vorwürfe) um angebliche Verstöße gegen § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 8 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO).
8 Die Ärztekammer Berlin hat erstinstanzlich beantragt, gegen den Beschuldigten eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe sie in das Ermessen des Berufsgerichts für Heilberufe gestellt hatte. Das Berufsgericht für Heilberufe hat den beschuldigten Arzt durch Urteil vom 29. März 2023 insgesamt freigesprochen.
9 Zur Begründung des Urteils wird im Wesentlichen ausgeführt, anzuwenden sei das Berliner Kammergesetz. Dem Verfahren der Ärztekammer Berlin hafte kein Mangel an, der das Berufsgericht für Heilberufe an einer Entscheidung in der Sache hindere. Die Anschuldigungsschrift und die Nachtragsanschuldigungsschrift seien unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 18. Mai 2020 im Ergebnis noch hinreichend bestimmt. Durch Auslegung lasse sich hinreichend sicher bestimmen, was die Ärztekammer Berlin dem Beschuldigten zur Last lege. Im Schriftsatz vom 18. Mai 2020 stelle die Anschuldigungsbehörde klar, dass sie zu Ziffer 3 die von dem Beschuldigten vorgenommenen Berührungen des Gesäßes als medizinisch nicht indiziert darstelle, woraus folge, er habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Berührungen in der von ihm vorgenommenen Art und Weise (zwei flache Schläge auf das Gesäß einer Patientin) erheblich grenzüberschreitend gewesen seien. Zu Ziffer 4 erläutere sie, dass sich dem Vorwurf, der Beschuldigte hätte, sofern er eine Untersuchung des Unterleibs der Zeugin Z... für medizinisch indiziert erachtet hätte, ihr diese in einer professionellen und fachlichen Art und Weise anbieten müssen, eine zumindest fahrlässige Handlung entnehmen lasse. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 8 wolle sie nach ihrer Klarstellung dem Beschuldigten mit der Beschreibung, er habe mit der von ihm vorgenommenen Diagnostik ohne weitere Begründung begonnen, eine vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last legen. Dem oben genannten Schema folge auch die Nachtragsanschuldigungsschrift. Dort werde zunächst der wesentliche Inhalt der Anschuldigungen auf den Punkt gebracht und dies im Anschluss unter Würdigung der vom Untersuchungsführer erhobenen Beweise näher erläutert.
10 Es heißt weiter im Urteil, der Beschuldigte habe sich schon ausgehend von den von der Ärztekammer Berlin dargelegten Handlungen und jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keines einheitlich zu würdigenden und nach § 17 Abs. 1 KammerG zu ahndenden Berufsvergehens schuldig gemacht, da die Anschuldigungen auch in der Gesamtschau teilweise nicht erwiesen und jedenfalls berufsrechtlich nicht relevant seien.
11 Zu den Vorwürfen zu 3 und 4 wird im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt: Die Zeugin Z... sei zumindest seit Oktober 2008 Patientin bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin gewesen. Am 26. September 2016 habe sie in die Behandlung durch den Beschuldigten eingewilligt. Nachdem sie ihn über ihre beiderseitigen Hüftbeschwerden sowie über ihre kurz zuvor erfolgte Entbindung unterrichtet habe, habe der Beschuldigte eine körperliche Untersuchung der Hüften durch Abtasten vorgenommen, wobei er die Zeugin gebeten habe, ihre Hose auszuziehen. Die Zeugin, die bei ihrer Vernehmung einen auffälligen Belastungseifer gezeigt und sich verwundert darüber geäußert habe, dass der Beschuldigte noch seinen ärztlichen Beruf ausübe, habe sich nur noch daran erinnern können, dass der Beschuldigte wegen der von ihr angegebenen Hüftbeschwerden nach der Geburt ihres Sohnes eine Untersuchung begonnen habe. Auf seine Aufforderung habe sie ihre Oberhose ausgezogen und sich mit dem Rücken zu ihm gewandt vornübergebeugt. In dieser Situation habe der Beschuldigte ihr einen Klaps versetzt, wobei sie betont habe, dass es sich um einen leichten Klaps gehandelt habe. Insoweit lasse sich dem Beschuldigten nicht widerlegen, dass es sich bei der von der Zeugin als Klaps beschriebenen Berührung um medizinisch indiziertes Verhalten gehandelt habe. Auch wenn es sich bei dem leichten Schlag nicht um einen in jeder Hinsicht fachgerecht ausgeführten Druck- und Klopfpalpationsmechanismus zur Lokalisierung der Beschwerden gehandelt haben sollte, gingen die in dieser Hinsicht fachkundigen ehrenamtlichen Richter des Berufsgerichts für Heilberufe davon aus, dass bei den von der Patientin geschilderten Hüftbeschwerden eine körperliche Untersuchung geboten gewesen sei, die zu intensiven und teilweise schmerzhaften Berührungen führen könne. An vorangegangene tastende Untersuchungen im Hüftbereich habe die Zeugin auf einen entsprechenden Vorhalt ihrer Angaben bei der Vernehmung durch den Untersuchungsführer der Ärztekammer keine Erinnerung mehr gehabt. Das Berufsgericht für Heilberufe gehe insoweit zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass die von der Patientin als unangemessen empfundene Berührung im Rahmen von weiteren Untersuchungshandlungen erfolgt sei. Die Wahrnehmung der Patientin, die allein von dem Schmerz ausgehe, ohne die Bewegung, die dazu geführt habe, wegen ihrer Haltung wahrnehmen zu können, und die den Gesamtzusammenhang nicht mehr erinnern könne, sei daher nicht geeignet, den Vorwurf aus der Anschuldigungsschrift zu tragen. Die Annahme der Anschuldigungsbehörde, der Beschuldigte hätte jede einzelne Handlung als notwendig kennzeichnen müssen, gehe an der konkreten Situation einer Untersuchung zur Schmerzlokalisation vorbei. Die Patientin habe erkennen müssen, dass der Beschuldigte eine körperliche Untersuchung vornehmen würde, um die Ursache für die von ihr geschilderten Beschwerden zu ermitteln. Es habe nahegelegen, dass sie die Untersuchung gerade dann als schmerzhaft empfinden würde, falls es dem Beschuldigten gelänge, die nach ihren Schilderungen unklare Ursache zu finden. Die Zeugin Z... habe bei ihrer Vernehmung bestätigt, dass der Beschuldigte sie im Anschluss gefragt habe, ob er sie untenrum untersuchen solle, woraufhin sie die Behandlung durch ihn abgebrochen habe. Dieses umgangssprachlich formulierte Angebot einer weiteren Untersuchung sei ebenfalls berufsrechtlich nicht relevant. Die Zeugin habe erkennbar verstanden, was der Beschuldigte meinte. Sie habe sich an den Hinweis des Beschuldigten erinnert, sie könne sich an ihre Gynäkologin wenden, der sich nach dem Gesamtzusammenhang nur auf diese von ihr abgelehnte gynäkologische Untersuchung beziehen könne. Eine derartige Untersuchung habe nach der Einschätzung der fachkundigen ehrenamtlichen Richter des Berufsgerichts für Heilberufe angesichts der von der Patientin dem Beschuldigten mitgeteilten Geburt erst wenige Tage zuvor nahegelegen, da im Hüftbereich nicht genau lokalisierbare Schmerzen auf eine Verletzung bei dem Geburtsvorgang zurückzuführen sein könnten. Eine weniger umgangssprachliche Formulierung dürfte bei der Patientin einen professionelleren Eindruck hinterlassen haben. Die vom Beschuldigten gewählte Wortwahl überschreite jedenfalls die für ein Berufsvergehen notwendige Erheblichkeitsschwelle noch nicht.
12 Das Berufsgericht für Heilberufe schreibt zum Vorwurf zu 8: Die in der Anschuldigungsschrift dargestellten Tatsachenbehauptungen führten, selbst wenn sie als wahr unterstellt würden, nicht zu einem Berufsvergehen. Das Berufsgericht für Heilberufe habe daher davon abgesehen, die Zeugin zu hören. Die folgende Sachverhaltsschilderung werde von dem Beschuldigten nicht bestritten: Die Zeugin sei zumindest seit Juli 2012 Patientin in der Praxis gewesen. Aufgrund von Schmerzen im Blasenbereich habe sie die Praxis am 3. Juli 2016 und am 7. November 2016 aufgesucht. Nachdem die Untersuchung einer Urinprobe keine Auffälligkeiten ergeben habe, sei die Patientin dem Beschuldigten an einem der beiden vorbenannten Tage zur Behandlung vorgestellt worden. Sie habe den Beschuldigten zunächst darüber unterrichtet, dass sie seit ihrer Kindheit unter wiederkehrenden Blasenentzündungen leide und diffuse Schmerzen im Blasen- und Harnbereich verspüre. Da eine Blasenentzündung aufgrund einer unauffälligen Urinprobe aus Sicht des Beschuldigten ausgeschieden sei, habe dieser bekundet, herausfinden zu wollen, woher die von der Patientin beschriebenen Beschwerden stammten. Hierzu habe er die Patientin aufgefordert, ihre Hose auszuziehen und sich auf die Liege des Behandlungszimmers zu legen, was diese getan habe. Der Beschuldigte, der zwischenzeitlich das Behandlungszimmer verlassen habe, um Handschuhe für die Untersuchung zu holen, sei in das Behandlungszimmer zurückgekehrt. Er habe die Zeugin W... gebeten, auch ihre Unterhose auszuziehen. Sie sei der Bitte nachgekommen. Der Beschuldigte bestreite zwar substantiiert die folgende Schilderung in der Anschuldigungsschrift: „Ohne vorherige Aufklärung über die Vornahme und den Zweck der von ihm beabsichtigten Untersuchung des Urogenitaltraktes führte der Beschuldigte sodann zwei Finger seiner behandschuhten Hand in die Scheide der auf dem Rücken liegenden Zeugin W... ein. Da die Zeugin nicht klar auf seine Frage, ob und wo sie während des Abtastens Schmerzen empfinde, antworten konnte, zog der Beschuldigte seine Finger aus der Scheide der Patientin W... heraus und bat sie, sich mit angezogenen Beinen auf die Seite zu legen. Nachdem sie auch dieser Bitte nachgekommen war, führte der Beschuldigte erneut zwei Finger in die Scheide der Zeugin ein. Auch dieses Vorgehen kündigte er nicht an.“ Insoweit sei keine weitere Aufklärung durch Vernehmung der Zeugin geboten gewesen, da nach Auffassung des Berufsgerichts für Heilberufe die vom Beschuldigten behaupteten zusätzlichen Erläuterungen angesichts der für die Patientin erkennbaren Gesamtumstände des Verhaltens des Beschuldigten bei dieser zu keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn hätten führen können, so dass die Unterlassung, wenn die Darstellung in der Anschuldigungsschrift als wahr unterstellt werde, jedenfalls berufsrechtlich nicht relevant wäre. Nach der Einschätzung der in dieser Hinsicht fachkundigen ehrenamtlichen Richter des Berufsgerichts für Heilberufe sei die vom Beschuldigten durchgeführte Untersuchung angesichts des diffusen Beschwerdebildes und des Ausschlusses von möglichen Ursachen durch eine Urinprobe und äußerliches Abtasten geboten gewesen, um mögliche Ursachen der Schmerzen durch weiteres Abtasten zu lokalisieren. Insoweit habe sich aus dem Verhalten des Beschuldigten aus einer neutralen Sicht offensichtlich ergeben, dass er eine Untersuchung im Genitalbereich der Patientin habe vornehmen wollen, die Schmerzen im dort angesiedelten Blasen- und Harnbereich geschildert habe. Darauf habe schon seine Aufforderung an die Patientin hingewiesen, sie möge sich auf die Liege legen und ihre Hose ausziehen. Zusätzlich unterstrichen sei dies dadurch worden, dass er das Behandlungszimmer verlassen habe, um Handschuhe zu holen, und diese dann angezogen habe. Spätestens bei der Aufforderung, die Unterhose auszuziehen, hätten angesichts der Gesamtumstände objektiv keine Zweifel mehr daran bestehen können, wo der Beschuldigte die Untersuchung vornehmen werde. Es sei auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass er die Patientin zu einer Verlagerung aufgefordert habe, nachdem diese in der ersten Position keine klaren Angaben dazu habe machen können, ob die Schmerzen von der vom Beschuldigten berührten Stelle stammten. Nachdem auch dies nicht weitergeführt habe, habe er die Untersuchung beendet und eine medikamentöse Behandlung begonnen. Angesichts des erkennbaren Ziels der Untersuchung und des fehlenden Widerspruchs habe der Beschuldigte auch von einer Einwilligung der Patientin ausgehen können.
13 Das Urteil hält zum Vorwurf zu 9 und 10 fest, der Sachverhalt habe sich nach Auffassung der Ärztekammer Berlin so zugetragen: „Die Patientin wurde im Zeitraum zwischen April und Juni 2021 in der Praxis von q..., unter anderem durch den Beschuldigten, behandelt. Die Patientin suchte am 13. April 2021 nach telefonischer Terminvereinbarung die Praxis auf, um sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Sie wurde zu diesem Zweck durch eine Arzthelferin dem Beschuldigten vorgestellt, der in dieser Praxis als Arzt arbeitete. Nachdem der Beschuldigte einen Blick in den von der Patientin übergebenen Impfausweis und in das von ihr ausgefüllte Aufklärungsformular geworfen hatte, entwickelte sich ein von dem Beschuldigten ausgehendes Gespräch über die Herkunft (gebürtige Berlinerin) und den Beruf (Logopädin) der Patientin, das inhaltlich nichts mit der Impfung zu tun hatte. In dem Gespräch erwähnte der Beschuldigte mehrmals, dass er die Patientin sehr hübsch fände und fragte, ob alle Logopädinnen so hübsch seien. Wörtlich erklärte er in diesem Zusammenhang auch: ‚Mit diesen preußischen Augen könnten Sie auch noch ganz andere Jobs machen‘. Für die Patientin brachte der Beschuldigte mit diesem Satz zum Ausdruck, dass sie aufgrund ihres Aussehens auch in der Sexbranche arbeiten und dort mehr Geld verdienen könnte. Sie empfand diese Bemerkung deshalb als ungehörig, sagte dies dem Beschuldigten aber nicht. Nach der Impfung, die beanstandungsfrei durchgeführt wurde, erklärte die Patientin dem Beschuldigten auf dessen Nachfrage, um sie zu ihm gekommen sei und nicht zu ihrer Hausärztin gegangen sei, dass sie derzeit keinen Hausarzt habe, weil ihre Hausärztin vor Kurzem aus Altersgründen ihre Praxis aufgegeben habe. Der Beschuldigte bot der Patientin daraufhin an, dass die Praxis, in der er tätig sei, auch ihre neue Hausarztpraxis sein könnte. Die Patientin damit einverstanden. Der Beschuldigte bat eine Arzthelferin, der Patientin einen Termin für eine Blutuntersuchung zu geben. An dem vereinbarten Termin in der Woche vor dem 5. Mai 2021 wurde der Patientin in Abwesenheit des Beschuldigten von einer Arzthelferin Blut abgenommen. Der Patientin wurde mitgeteilt, sie solle sich zu Beginn der kommenden Woche zwecks Auswertung der Untersuchungsergebnisse in der Praxis melden. Da telefonische Versuche einer Terminvereinbarung erfolglos verliefen, suchte die Patientin am 5. Mai 2021 nach ihrem Feierabend zu diesem Zweck etwa gegen 15:30 Uhr die noch geöffnete Praxis auf. Der Beschuldigte bot ihr an, die Auswertung sofort vorzunehmen. Weil die Schilddrüsenwerte nicht im Normalbereich lagen, stellte er der Patientin eine Überweisung für die Nuklearmedizin aus. Beim gemeinsamen Verlassen des Behandlungszimmers erklärte er der Patientin, dass sie, wenn die Untersuchung gut ausgehe, noch mal zu ihm kommen solle und dass sie dann gemeinsam einen Schnaps trinken würden. Als die Patientin mit der einen Hand die Tür des Behandlungszimmers öffnen wollte, legte der Beschuldigte eine seiner Hände auf diese Hand und fasste mit der anderen Hand auf die Schulter der Patientin. Die Patientin empfand diese Situation, bei der der Beschuldigte ihr sehr nahe kam, auch als lang andauernd. Nach der zweiten Impfung durch den Praxisinhaber am 3. Juni 2021, wurde die Patientin in der Praxis nicht mehr behandelt.“
14 Wie im Urteil weiter ausgeführt, habe der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren den Behauptungen der Patientin widersprochen und angegeben, die Patientin sei am 5. Mai 2021 unangemeldet in die Praxis gekommen und habe um einen Überweisungsschein an die Nuklearmedizin gebeten. Durch seine Fachangestellte sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Praxis bereits geschlossen sei und sie sich deshalb an ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin wenden möge. Auf ihre inständige Bitte, ihr einen Überweisungsschein auszustellen, sei dieser ihr „nach Prüfung der Erforderlichkeit“ auch ausgestellt worden. Danach habe sich die Patientin überschwänglich bedankt und angekündigt, beim nächsten Besuch eine Flasche Wein mitzubringen, was der Beschuldigte abgelehnt habe. Die Patientin habe nach der vorgenommenen Impfung darum gebeten, auch noch eine Blutuntersuchung bezüglich einer Stoffwechselstörung vorzunehmen. Dem habe der Beschuldigte ausnahmsweise zugestimmt, weil die Patientin mit einer Mitarbeiterin der Praxis bekannt gewesen sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie sich anschließend an ihren Hausarzt wenden solle. Die Patientin sei entgegen ihrer Aussagen mindestens viermal in der Praxis gewesen und habe geäußert, in der Praxis Patientin bleiben zu wollen, was abgelehnt worden sei. Der Beschuldigte bestreite, den Begriff „preußische Augen“ verwendet und die Patientin dazu aufgefordert zu haben, mit ihm einen Schnaps zu trinken sowie eine Hand auf ihre Hand oder Schulter gelegt zu haben, als die Patientin das Behandlungszimmer verlassen habe. Allenfalls habe er die Patientin zufällig, beim gleichzeitigen Ergreifen der Türklinke berührt, woran er sich aber nicht erinnere. Schnaps trinke er nicht, weshalb das Wort nicht zu seinem Vokabular gehöre. Die Zeugin habe bei ihrer Vernehmung durch das Berufsgericht für Heilberufe die Sachverhaltsdarstellung in der Anschuldigungsschrift im Wesentlichen bestätigt. Nach ihrer Einlassung habe sie sich mit ihrer Kollegin Y... über das Verhalten des Beschuldigten ausgetauscht, bevor beide sich dann mit ihrer Beschwerde an die Ärztekammer Berlin gewandt hätten. Es müsse nicht vertieft werden, ob es dadurch zu einer gewissen Überlagerung ihrer Erinnerung gekommen sein könne, so dass die Angaben der Zeugin möglicherweise nicht in jeder Hinsicht zutreffend gewesen seien. Denn jedenfalls könnten auch nicht in jeder Hinsicht passende, aber nicht anzügliche Bemerkungen des Beschuldigten bei einem Anamnesegespräch und eine Berührung an der Hand, selbst wenn diese nach der Einschätzung der Zeugin nicht zufällig gewesen sein sollte, die gebotene professionelle Distanz nicht so weit überschritten haben, dass eine berufsgerichtliche Maßnahme erforderlich wäre. Dies gelte auch für das von der Patientin abgelehnte Angebot eines Getränks bei einer späteren Vorsprache. Die dem Beschuldigten von der Ärztekammer Berlin zugeschriebenen Äußerungen seien inhaltlich eher nichtssagend und insbesondere nicht in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise aufdringlich. Auch in diesem Fall seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AGG nicht erfüllt.
15 Zu den Vorwürfen zu 11 und 12 schreibt das Berufsgericht für Heilberufe, die Ärztekammer Berlin gehe von folgendem Sachverhalt aus: „Die Patientin Y... wurde im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2021 in der Praxis von q..., unter anderem durch den Beschuldigten behandelt. Am 18. Mai 2021 suchte die Patientin nach telefonischer Vereinbarung die Praxis für Allgemeinmedizin auf, um sich wegen einer Impfung gegen COVID-19 beraten und ggf. auch impfen zu lassen. Sie erst vor kurzem aus Essen nach Berlin gezogen. Ihr Arbeitgeber hatte erkennen lassen, dass er sich die Impfung seiner Mitarbeitenden wünsche und diese auch organisieren würde. Der Beschuldigte holte die Patientin im Wartezimmer ab und begleitete sie in das Behandlungszimmer. Die Patientin erklärte dem Beschuldigten, dass sie Angst vor möglichen Nebenwirkungen einer Impfung habe und dass sie sich deshalb nicht ganz sicher wegen einer Impfung sei und deshalb noch Besprechungsbedarf habe. Der Beschuldigte beruhigte sie. Er erklärte ihr, dass sie einen sehr guten Impfstoff, nämlich ‚Biontech‘ erhalte, der gerade für junge Frauen gut sei. In diesem Gespräch ließ der Beschuldigte auch die Frage einfließen, ob alle Frauen aus NRW so hübsch seien wie sie. Wie die Patientin darauf reagierte, konnte nicht geklärt wer- den. Danach erkundigte sich der Beschuldigte nach der Herkunft des Vornamens der Patientin, woraufhin die Patientin antwortete, es handele sich um einen italienischen Vornamen. Die Patientin bat den Beschuldigten, ihren Blutdruck zu messen, weil sie sehr aufgeregt war. Der Beschuldigte bat die Patientin, zu diesem Zweck auf einem Stuhl Platz zu nehmen. Dabei fasste der Beschuldigte die Patientin an der Schulter an — ob es die rechte oder die linke Schulter war, konnte nicht geklärt werden — ohne, dass dazu ein Anlass bestand. Er streifte den Ärmel der Strickjacke, mit der die Patientin bekleidet war, hoch und kommentierte, das Anlegen des Blutdruckmessgerätes mit der Bemerkung, dass die Patientin eine zarte Haut hätte. Der Blutdruck lag mit 138/82 deutlich über dem normalen Blutdruck der Patientin von 120/80. Der Beschuldigte erklärte dies mit dem sogenannten ‚Weiße-Kittel-Effekt‘. Die Patientin entschied sich danach für eine Impfung, die der Beschuldigte dann auch vornahm. Als die Patientin sich im Anschluss an die Impfung wieder aus dem Stuhl erhob, fasste der Beschuldigte sie ohne medizinischen Grund mit der einen Hand an der Schulter und mit der anderen Hand an der Hüfte an. Die Patientin erklärte ihm, dass er sie nicht anfassen soll, da sie die Berührungen als unangenehm empfand. Ob der Beschuldigte schon vorher oder erst nach der Bemerkung der Patientin seine Hände von der Patientin entfernt hatte, konnte nicht geklärt werden. Anschließend wartete die Patientin im Wartezimmer der Praxis, wo der Beschuldigte nochmals ihren Blutdruck maß. Der Beschuldigte sagte auch, dass der erhöhte Blutdruck an ihm (als Person) liegen könnte. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschuldigte dies im Rahmen der ersten oder der zweiten Messung zu der Patientin sagte. Der Beschuldigte bot der Patientin im Rahmen ihres Besuchs an, ihr Hausarzt zu werden. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Mai 2021, möglicherweise am 25. Mai 2021, begab sich die Patientin Y... erneut in die Praxis, um die Impfung in ihrem Impfpass, den sie bei ihrem ersten Besuch nicht bei sich hatte, dokumentieren zu lassen. In dem Wartezimmer begrüßte der Beschuldigte die Patientin, die eine Maske trug, und erklärte, dass er diese wegen der Maske zunächst nicht erkannt habe, obwohl er sie auch so gleich hätte erkennen müssen, da sie aussehe wie ein Topmodel. Der Beschuldigte bot der Patientin erneut an, ihr neuer Hausarzt zu sein. Die zweite Impfung erfolgte durch den Praxisinhaber.“
16 Der Beschuldigte bestreite die Grenzüberschreitungen gegenüber der Patientin und meine, diese habe eine unrichtige Anzahl von Praxisbesuchen genannt. Bei der Patientin seien vor der Impfung zwei Blutdruckmessungen durchgeführt worden, nach der Impfung habe keine Messung stattgefunden. Er gebe an, die Patientin habe selbst ihren Arm für die Messung freigemacht. Er habe gegenüber der Patientin nicht gesagt, diese habe eine zarte Haut. Er halte es für möglich, dass er gegenüber der Patientin erklärt habe, dass durch das Anlegen der Blutdruckmanschette bei einer zarten Haut Hautirritationen auftreten könnten, woran er sich indes nicht konkret erinnere. Der Beschuldigte halte es für möglich, dass er gegenüber der Patientin geäußert habe, dass ein hoher Blutdruck mit einem „Weißkittelsyndrom“ im Zusammenhang stehen könne. Dabei handele es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Reaktion, hervorgerufen durch Angst im Zusammenhang mit der Anwesenheit eines Arztes. Er habe nicht angedeutet, dass die Reaktion an ihm liegen könne. Der Beschuldigte bestreite, die Patientin an der Hüfte angefasst zu haben. Er halte es für möglich, die Patientin bei der Impfung in den Deltamuskel, an der Schulter berührt zu haben. Er bestreite, zu der Patientin gesagt zu haben, diese würde wie ein „Topmodel“ aussehen, und ihr mehrfach angeboten zu haben, sie als Patientin aufzunehmen. Auch diese Zeugin habe bei ihrer Vernehmung durch das Berufsgericht für Heilberufe die Sachverhaltsdarstellung in der Anschuldigungsschrift im Kern bestätigt. Soweit sie sich mit ihrer Kollegin U... über das Verhalten des Beschuldigten ausgetauscht habe, bevor beide sich dann mit ihrer Beschwerde an die Ärztekammer Berlin gewandt hätten, müsse auch bei ihr nicht vertieft werden, ob es dadurch zu einer gewissen Überlagerung ihrer Erinnerung gekommen sein könne. Die in der Anschuldigungsschrift dargestellten Bemerkungen und Verhaltensweisen bewegten sich ganz überwiegend noch in einem professionellen Behandlungskontext, wenn berücksichtigt werde, dass die Patientin bei der Impfung wegen der von ihr befürchteten Nebenwirkungen aufgeregt gewesen sei und deswegen einen erhöhten Blutdruck gehabt habe. Insoweit gehe die Ärztekammer Berlin in der Anschuldigungsschrift selbst davon aus, dass der Beschuldigte auf die Patientin beruhigend eingewirkt habe. In diesem Zusammenhang könnten auch Bemerkungen zum Aussehen von Frauen aus Nordrhein-Westfalen und die Frage nach der Herkunft ihres Vornamens noch als Ausdruck empathischer Zuwendung und ablenkender Beruhigung verstanden werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei der Blutdruckmessung von dem „Weiße-Kittel-Effekt“ gesprochen habe, gebe keinen Hinweis auf ein unprofessionelles Verhalten des Beschuldigten. Es handele sich nach Einschätzung der fachkundigen ehrenamtlichen Richter des Berufsgerichts für Heilberufe um einen Fachbegriff, der zutreffend die Aufregung bei einer ärztlichen Untersuchung umschreibe. Wenn die Zeugin meine, die Bemerkung hätte die persönlichen Wirkungen des Beschuldigten auf sie, und nicht die allgemeine Arzt-Patienten-Situation umschreiben sollen, dann deute das darauf hin, dass sie in der Reflexion mit ihrer Kollegin über unangemessenes Verhalten des Beschuldigten auch neutralen Äußerungen einen anzüglichen Beiklang zugeschrieben habe, ohne dass sich dies bei einer objektiven Betrachtung nachvollziehen lasse. Ähnliches könne bei Bemerkungen des Beschuldigten angenommen werden, die in einem weiten Sinne Hautirritationen bei der Blutdruckmessung beträfen. Die Zeugin habe bei ihrer Vernehmung durch das Berufsgericht für Heilberufe ihre Wahrnehmung selbst relativiert und einen zwiespältigen Eindruck wiedergeben. Auf der einen Seite habe sie das Verhalten als Grenzüberschreitung wahrgenommen, auf der anderen Seite habe sie gedacht, dass er sie vielleicht nur habe beruhigen wollen. Insoweit sei bei mehreren in Betracht kommenden Einschätzungen zugunsten des Beschuldigten die für ihn günstigste Variante anzunehmen. Zu den Berührungen bei der Blutdruckmessung habe die Zeugin bei ihrer Vernehmung durch das Berufsgericht für Heilberufe erläutert, dass sie es undenklich gefunden habe, dass der Beschuldigte sie an der Schulter angefasst habe. Erst gegen die Berührung an der Hüfte über ihrem Beckenknochen beim Hinsetzen habe sie sich verwahrt. Insoweit gehe das Berufsgericht für Heilberufe auch hinsichtlich der letzten Berührung zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass sie der Führung der Patientin gedient haben könne, und insbesondere nach den gesamten Umständen nicht auf eine sexuelle Motivation hindeute. Letztlich bleibe noch die zusammenhanglose Bemerkung zu der Patientin, sie sehe wie ein Topmodell aus, die sicherlich bestenfalls überflüssig gewesen, aber jedenfalls berufsrechtlich nicht relevant sei. Insgesamt könne angenommen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen Patientinnen nicht immer und in jeder Hinsicht der korrekten Distanz entsprochen habe, aber jedenfalls in zu geringfügigem Maße beanstandungswürdig sei, um die Schwelle zu überschreiten, ab der eine berufsrechtliche Ahndung geboten sei. Der Beschuldigte sollte allerdings sein Verhalten einer Prüfung unterziehen und berücksichtigen, dass sich das Verständnis von einem professionellen Umgang zwischen Männern und Frauen im beruflichen Umfeld gewandelt habe und ein lockerer Umgangston insoweit deutlich kritischer als in der Vergangenheit gesehen werde. Auch bei zur Behandlung nicht erforderlicher Berührungen könnte es angebracht sein, mehr Zurückhaltung zu üben.
17 Das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe vom 29. März 2023 ist der Ärztekammer Berlin am 5. Mai 2023 zugestellt worden. Die Ärztekammer Berlin hat am 31. Mai 2023 bei dem Berufsgericht für Heilberufe Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 20. Juni 2023, bei demselben Gericht eingelegt am 22. Juni 2023, samt Antragstellung begründet. Die Ärztekammer Berlin hat die Freistellung des beschuldigten Arztes von den Vorwürfen zu 3, 4 und 8 bis 12 durch das Berufsgericht für Heilberufe beanstandet und die Berufung ausdrücklich auf diese Fälle begrenzt.
18 Die Ärztekammer Berlin begründet ihre Berufung mit der Einschätzung, es liege ein einheitlich zu würdigendes und nach §§ 92, 94 Abs. 2 Nr. 1 BlnHKG, § 17 Abs. 1 KammerG zu ahndendes Berufsvergehen vor. Wegen der Vielzahl der berufsrechtlichen Pflichtverstöße sei die Verhängung einer Geldbuße gegen den Beschuldigten erforderlich, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
19 Die Ärztekammer Berlin führt zum Vorwurf zu 3 an, die Ausführungen des Berufsgerichts für Heilberufe überzeugten nicht. Zunächst ergebe sich aus der Aussage der Patientin Z..., dass der Beschuldigte keinen „Druck- und Klopfpalpationsmechanismus“ angewandt habe. Wie die Wortwahl der Zeugin („Schlag“) sowie auch die Urteilsgründe („Klaps“) verdeutlichten, habe es sich um eine Berührung mit der flachen Hand gehandelt. Es komme nicht darauf an, ob aufgrund der Beschwerden der Patientin eine ggf. auch schmerzhafte körperliche Untersuchung als solche indiziert gewesen sei, sondern ob der konkrete leichte Schlag bzw. Klaps auf das Gesäß der bückend und ohne Oberhose vor dem Beschuldigten stehenden Patientin medizinisch indiziert gewesen sei. Dazu treffe das Berufsgericht für Heilberufe keine Feststellung. Ohne eine solche verbleibe für die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes aus hiesiger Sicht kein Raum. Entgegen der Einschätzung des Berufsgerichts für Heilberufe sei die Schilderung der Zeugin glaubhaft gewesen. Die Zeugin habe Entsprechendes hinsichtlich des Schlages auf das Gesäß bereits in ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsführer bekundet, auch wenn sie dort angegeben habe, der Beschuldigte habe ihr zweimalig einen Klaps auf den Hintern gegeben. Es sei nicht zutreffend, dass die Zeugin in der mündlichen Verhandlung einen auffälligen Belastungseifer gezeigt habe. Zwar habe sie ihr Unverständnis darüber ausgedrückt, dass der Beschuldigte weiterhin die ärztliche Tätigkeit ausüben dürfe. Allerdings habe dies nicht zu einer einseitigen, negativ verzerrten Schilderung der Zeugin geführt. Vielmehr habe sie auf verschiedene Nachfragen angegeben, keine Erinnerungen mehr zu haben, anstatt ihre Darstellung zulasten des Beschuldigten zu ergänzen oder auszuschmücken. Auch habe sie Details zu Gunsten des Beschuldigten angeben, zum Beispiel, dass er ihr geraten habe, ihre Gynäkologin aufzusuchen. Zudem sei kein Motiv der Zeugin erkennbar, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Die Einlassung des Beschuldigten sei widersprüchlich. So berufe er sich einerseits auf die genannten „Druck- und Klopfpalpationsmechanismen“. In seiner im Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 284 Js 357/19 abgegebenen Stellungnahme jedoch, welche er mit Schriftsatz vom 24. März 2020 ausdrücklich auch zum Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens gemacht habe, habe er auf einen auszugsweise übermittelten Leitfaden zu klinischen Untersuchungen von Becken und Hüftgelenk verwiesen. Aus diesem ergebe sich jedoch nicht, dass ein leichter Schlag auf das Gesäß der stehenden Patientin indiziert wäre. Es bleibe daher kein Raum für eine pauschale Unterstellung der medizinischen Indikation. Schließlich irre das Berufsgericht, wenn es auf die Wahrnehmung eines Schmerzes durch die Zeugin abstelle. Weder sei in der Anschuldigungsschrift ein schmerzhafter Schlag dargestellt noch habe die Zeugin einen solchen in der mündlichen Verhandlung geschildert. Vielmehr habe sie wiederholt geschildert, dass sie den Schlag auf ihr Gesäß (nur) als unangemessen empfunden habe.
20 Zum Vorwurf zu 4 räumt die Ärztekammer Berlin ein, sie teile grundsätzlich die Ansicht, dass ein im Rahmen der hausärztlichen Versorgung erfolgtes Angebot, eine Patientin „untenherum zu untersuchen“, nicht per se als übergriffig und berufswidrig zu bewerten sei. Es komme insoweit entscheidend auf den Gesamtzusammenhang und die konkrete Formulierung sowie ggf. auch auf die ein solches Angebot begleitende Gestik und Mimik an. Im vorliegenden Fall sei der Vorwurf vor dem Hintergrund und im Zusammenhang mit dem zu 3 genannten Vorwurf (als zeitlich unmittelbar vorgelagertes Geschehen) zu sehen. Soweit es zutreffe, dass der Beschuldigte das Gesäß der in Unterhose vor ihm stehenden Patientin ohne einen medizinischen Grund durch einen leichten Schlag (Klaps) berührt habe, ist auch das unmittelbar nachfolgende Angebot, er könne die Patientin jetzt auch noch „unten herum“ (d. h. wie von ihm gemeint und wie von der Patientin verstanden: gynäkologisch) untersuchen, aus hiesiger Sicht als unangemessen zu bewerten. Das treffe insbesondere für die angeschuldigte und von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung in den Grundzügen bestätigte Formulierung des Beschuldigten zu, ob „untenherum alles in Ordnung sei und ob er mal nachschauen solle“.
21 Zum Vorwurf zu 8 lautet die Berufungsbegründung, nach § 8 BO sei die Patientin vor der Durchführung über Wesen, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Untersuchung des Genitalbereichs aufzuklären. § 8 BO diene dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Patienten, die in die Lage versetzt werden sollten, eigenständig eine Entscheidung über die Vornahme oder Unterlassung einer ärztlichen Maßnahme zu treffen. Die Ankündigung, der Beschuldigte wolle herausfinden, woher die Beschwerden der Patientin stammten, habe hierfür nicht genügt, denn sie habe keine Information über das von dem Beschuldigten beabsichtigte Einführen der Finger in die Scheide der Patientin und die Untersuchung durch Abtasten des inneren Genitalbereichs enthalten. Aufgrund der besonderen Betroffenheit der Intimsphäre der Patientin sei die Ankündigung dieser Untersuchung und jedenfalls deren grobe Erläuterung durch den Beschuldigten geboten gewesen. Anders als das Berufsgericht für Heilberufe annehme, sei für die Patientin nicht erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, seine Finger in ihre Scheide einzuführen. Es sei bereits zweifelhaft, ob der augenscheinlichen Auffassung des Berufsgerichts für Heilberufe, eine Aufklärung sei vollständig entbehrlich, wenn für die Patientin/den Patienten erkennbar sei, welche ärztliche Untersuchung beabsichtigt sei, gefolgt werden könne. Jedenfalls sei dies bei der Patientin W... nicht der Fall gewesen. Die Patientin, die seit ihrer Kindheit unter häufigen Blasenentzündungen gelitten habe, habe Schmerzen im Blasen- und Harn-, nicht im Genitalbereich verspürt, weshalb sie eine allgemeinmedizinische Praxis und nicht ihre behandelnde gynäkologische Praxis aufgesucht habe. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sich die Patientin auf einer normalen Arztliege befunden und nicht auf einem gynäkologischen Stuhl. Soweit das Berufsgericht für Heilberufe aus den Gesamtumständen folgere, die Patientin hätte offensichtlich mit einer Untersuchung des Genitalbereichs rechnen müssen, treffe das nach dem Ablauf der Geschehnisse nicht zu. Nach der Aufforderung, die Hose auszuziehen und sich auf die Behandlungsliege zu legen, habe der Beschuldigte das Behandlungszimmer verlassen. Als er mit den Handschuhen in das Behandlungszimmer zurückgekehrt sei, habe sich die Patientin auf der Behandlungsliege und weiterhin mit ihrer Unterhose bekleidet befunden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es keinerlei Anhaltspunkte einer Untersuchung der Patientin im inneren Genitalbereich gegeben. In ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsführer vom 15. Juni 2017 habe die Patientin folglich nachvollziehbar bekundet, sie sei davon ausgegangen, der Beschuldigte wolle ihren Unterleib (äußerlich) abtasten; sie habe mitgeteilt, eine gynäkologische Untersuchung durch den Beschuldigten nicht in Erwägung gezogen zu haben, weil sie davon ausgegangen sei, dass es sich nicht um vaginale Beschwerden gehandelt habe. Der Beschuldigte habe die Patientin erst nach seiner Rückkehr in das Behandlungszimmer aufgefordert, auch die Unterhose abzulegen. Die Patientin, die in einer allgemeinmedizinischen Praxis nicht mit einer vaginalen Untersuchung gerechnet und dies – mangels entsprechender Ankündigung des Beschuldigten – auch nicht gemusst habe, sei davon ausgegangen, ihre Unterhose könne den Beschuldigten beim (äußeren) Abtasten des Unterleibs behindern. Der Patientin sei keine Zeit verblieben, über ein mögliches Einführen der Finger und innerliches Abtasten durch den Beschuldigten nachzudenken und ihre Einwilligung dazu zu erteilen. Die Annahme einer konkludenten Einwilligung erscheine nach den Gesamtumständen rechtsfehlerhaft. Es werde daran festgehalten, dass eine ausdrückliche Aufklärung über die vaginale Untersuchung erforderlich sei, so dass der Beschuldigte nach Mitteilung der Patientin gegen diese Aufklärungspflicht verstoßen habe. Der Umstand, dass das Berufsgericht für Heilberufe (ohne nähere Begründung) der Auffassung sei, ein Abtasten des inneren Genitalbereichs sei aufgrund der Beschwerden der Patientin geboten gewesen, sei für die Aufklärung ohne Belang, weil Patienten auch über indizierte medizinische Maßnahmen aufzuklären seien.
22 Zu den Vorwürfen 9 und 10 meint die Ärztekammer Berlin, die Bemerkung zu den „preußischen Augen“ sei von der Patientin objektiv nachvollziehbar als anzüglich verstanden worden. Andere sinnvolle Deutungsmöglichkeiten, welche Tätigkeiten die Patientin aufgrund ihrer Augen, die der Beschuldigte, der die Patientin in der allgemeinmedizinischen Konsultation zum ersten Mal gesehen habe, allein optisch habe beurteilen können, noch ausüben könnte, seien objektiv nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe der Zeugin zudem mehrfach eine Bewertung ihres Aussehens („hübsch“) aufgedrängt, ohne dass dies in dem Behandlungskontext erforderlich oder angemessen gewesen wäre, gepaart mit der Frage, ob alle Logopädinnen so hübsch seien. Das Berufsgericht für Heilberufe übersehe, dass sich Patienten (als Hilfesuchende) und Ärzte (als Helfende) in der Behandlungssituation grundsätzlich nicht auf Augenhöhe begegneten. Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichte Ärzte im Allgemeinen zu einer im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter ihrer Patienten besonders sorgfältigen Vorgehensweise. Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlange u.a., dass Ärzte beim Umgang mit Patienten ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektierten, ihre Privatsphäre achteten und Rücksicht auf die Situation ihrer Patienten nähmen (vgl. § 7 Abs. 1 BO). Das Verhältnis zwischen Ärzten und Patienten müsse von einem generellen professionellen Diskurs geprägt sein. Fachlichkeit und Professionalität stünden im Mittelpunkt dieses Verhältnisses, das aufgrund der spezifischen Rollenverteilung maßgeblich durch ein strukturelles Machtgefälle und eine (unerlässliche) besondere Vertrauensbeziehung bestimmt sei. Zwar sei dem Berufsgericht für Heilberufe insoweit zuzustimmen, als eine Überschreitung der professionellen Distanz hier noch im niederschwelligen Bereich liege. Nach den vorgenannten Maßstäben sei die Schwelle der berufsrechtlichen Erheblichkeit aber bereits überschritten. Unaufgeforderte, nicht im Kontext mit gesundheitlichen Belangen stehende, wertende Beurteilungen über das Aussehen oder die Attraktivität einer Patientin in der ärztlichen Behandlungssituation verletzten die zur Aufrechterhaltung des Vertrauensverhältnisses erforderliche Professionalität und Distanz. Das treffe hier bereits für die (wiederholte) Bewertung der Patientin als „hübsch“ zu. Auch die Bemerkung zu den „preußischen Augen“ sei weder nichtssagend noch hinnehmbar aufdringlich, sondern anzüglich. Körperliche Berührungen dürften keinesfalls missverständlich sein. In jedem Fall seien sie rechtfertigungsbedürftig. Die Patientin habe bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung eine zufällige Berührung ihrer Hand durch die Hand des Beschuldigten nachvollziehbar mit der Begründung abgelehnt, er habe die Hand ja nicht so schnell zurückgezogen, dass man von einem Versehen habe ausgehen können (Protokoll, S. 8). Die Berührung sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Auf der Basis der Mitteilung der Patientin liege deshalb auch darin eine Verletzung der fachlich gebotenen Distanz. Die Aussage der Zeugin sei auch glaubhaft gewesen. Sie habe in der mündlichen Vernehmung überzeugend bekundet, dass sich ihr die Bemerkung des Beschuldigten zu ihren „preußischen Augen“ nachdrücklich eingeprägt habe. Gegenüber den Aussagen in dem Untersuchungsverfahren besteht im Wesentlichen Aussagekonstanz. Die Zeugin habe keine Belastungstendenz gezeigt und auch Erinnerungslücken zugelassen. Zu einer möglichen Absprache mit ihrer Kollegin, der Patientin Y..., habe sie mitgeteilt, dass sie sich nach der Impfung über die unangenehme Erfahrung ausgetauscht hätten, sie aber auch ohne die Patientin Y... eine Beschwerde bei der Ärztekammer eingereicht hätte. Wegen der Erheblichkeit der Vorwürfe hätte das Berufsgericht für Heilberufe die (aus hiesiger Sicht zu bejahende) Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht offenlassen dürfen. Es erschließe sich nicht, weshalb das Gericht die Zeugin geladen und befragt habe, wenn es die (in der Befragung von ihr bestätigten) Vorwürfe per se als unbedeutend einordne. Nicht überzeugend sei ferner, dass das Berufsgericht für Heilberufe zur Beurteilung eines berufsrechtlichen Fehlverhaltens (wohl) den Maßstab des § 3 Abs. 4 AGG heranziehe. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer ärztlichen Berufspflichtverletzung sei eigenständig aufgrund der gesetzlichen Vorgabe (BlnHKG) zu beurteilen, einen Rückgriff auf andere Rechtsquellen bedürfe es grundsätzlich nicht. Die Erheblichkeitsschwelle der berufsrechtlich relevanten Unterschreitung der professionellen Distanz dürfte (deutlich) niedriger angesiedelt sein als die der sexuellen Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG.
23 Schließlich führt die Ärztekammer Berlin zu den Vorwürfen 11 und 12 an, es lägen nach der Schilderung der Patientin mehrere berufswidrige Grenzüberschreitungen des Beschuldigten vor. Zutreffend sei lediglich, dass der Terminus „weiße-Kittel-Effekt“ fachlich hinterlegt sei und dass die Zeugin in der mündlichen Verhandlung keine klaren Angaben dazu gemacht habe, ob ihr der Beschuldigte (zulässigerweise) mitgeteilt habe, der erhöhte Blutdruck liege an diesem allgemeinen Phänomen oder ob er (grenzüberschreitend) erklärt habe, dieser liege an ihm persönlich. Dagegen stelle sowohl die unaufgeforderte Bewertung der Patientin als hübsche Frau (verbunden mit der Frage, ob alle Frauen aus NRW so hübsch seien) als auch die Äußerung, die Patientin sehe aus wie ein „Topmodel“, eine verbale Verletzung der berufsrechtlich gebotenen Professionalität und Distanz dar. Entgegen der Einschätzung des Berufsgerichts wirkten Äußerungen eines Arztes zur persönlichen Einschätzung der Attraktivität einer (deutlich jüngeren) Patientin im Kontext einer Impfaufklärung nicht beruhigend, sondern übergriffig. In diesem Sinne seien die Äußerungen von der Zeugin auch aufgenommen worden. Sollte es allein um eine Beruhigung der Patientin gegangen sein, hätte der Hinweis auf eine Eignung des Impfstoffs von BioNTech für junge Frauen genügt. Ferner stelle die medizinisch nicht indizierte Berührung der Patientin an der Hüfte eine (nicht unerhebliche) Verletzung des Distanzgebots dar. Aus welchen Gründen das Berufsgericht für Heilberufe annehme, dass die Berührung der Führung der Patientin gedient haben könne, sei nicht ansatzweise verständlich. Da weder von der Patientin noch vom Beschuldigten entsprechende körperliche Einschränkungen der Patientin vorgetragen worden seien, sei nicht ersichtlich, weshalb die zum Zeitpunkt der Behandlung 30-jährige Patientin beim Hinsetzen der Führung des Arztes, zumal an der Hüfte, bedurft hätte. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sei es auch unerheblich, ob die Gesamtumstände auf eine „sexuelle Motivation“ des Beschuldigten hindeuteten, weil eine verbale oder körperliche Unterschreitung der gebotenen professionellen Distanz auch ohne (nachweisbare) sexuelle Motivation berufswidrig sei. Die Aussage der Patientin Y... sei aus hiesiger Sicht glaubhaft. Sie weise gegenüber ihrer Zeugenaussage im Untersuchungsverfahren inhaltliche Konstanz auf und lege den von ihr wahrgenommenen Sachverhalt nachvollziehbar dar. Die Zeugin zeige keine erkennbare Belastungstendenz. Allein die Abstimmung mit der Zeugin U... vor Einlegung der Beschwerde lasse nicht auf eine Überlagerung der Erinnerung schließen. Da der Beschuldigte den Schilderungen der Patientin, nach denen ein Berufsvergehen vorliege, entgegengetreten sei, hätte das Berufsgericht für Heilberufe auch hier eine Beweiswürdigung vornehmen müssen.
24 Die Ärztekammer Berlin beantragt,
25 das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin vom 29. März 2023 abzuändern und gegen den Beschuldigten eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
26 Der Vertreter des Beschuldigten beantragt,
27 die Berufung zurückzuweisen.
28 Der Beschuldigte stimmt den Bewertungen des Verwaltungsgerichts zu. Er hält die Aussage Frau Z...nicht für glaubhaft. Er meint dies an der Aussageentwicklung festmachen zu können und an einer Beeinflussung durch die Ärztin Frau Dr. G..., die bewusst und zielgerichtet Zeuginnen gesucht habe. Die Konflikte mit dieser Ärztin gehörten zur Geschichte dazu. Der Beschuldigte rügt auch eine Absprache zwischen den Zeuginnen U... und Y....
29 Der Senat für Heilberufe hat in der mündlichen Verhandlung die früheren Patientinnen des Beschuldigten W..., U... und Y... als Zeuginnen vernommen und den Beschuldigten persönlich gehört. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt, die vom Senat für Heilberufe mit Beschluss in derselben Sitzung abgelehnt worden sind. Wegen der Vernehmungen, der Beweisanträge und der vom Senat gegebenen Begründungen für deren Ablehnung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
30 Die Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer Berlin, die Straf- und die Arbeitsgerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
31 Die Berufung der Ärztekammer Berlin hat Erfolg.
32 Das auf die Fortführung des berufsgerichtlichen Verfahrens anzuwendende Gesetz ergibt sich aus § 92 Abs. 1 BlnHKG in der seit dem 13. Juni 2024 bis heute geltenden Fassung (siehe dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 58), weil das berufsgerichtliche Verfahren noch nicht vor dem 30. November 2018 nach bisherigem Recht eingeleitet worden ist (vgl. § 92 Abs. 2 BlnHKG n.F.).
33 Die danach zulässige Berufung der Ärztekammer Berlin ist im Ergebnis begründet und führt zur Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen das beschuldigte Kammermitglied. Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in der im Tenor ersichtlichen Höhe verhängt.
34 Das von der Ärztekammer Berlin zulässig eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren ist mittels Beschlusses des Berufsgerichts für Heilberufe ordnungsgemäß eröffnet worden. Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens ist das dem Kammermitglied in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegte Berufsvergehen mit den begründenden Tatsachen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG), soweit sie aufgrund der eingeschränkten Berufung noch zu berücksichtigen sind. Der Eröffnungsbeschluss bestimmt den Tatsachenstoff des zur Last gelegten Berufsvergehens mit den begründenden Tatsachen des berufsgerichtlichen Verfahrens, über den das berufsgerichtliche Urteil grundsätzlich nicht hinausgehen darf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 68).
35 Der Senat für Heilberufe hat in der ihm obliegenden Sachverhaltsfeststellung (§ 78 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 5 BlnHKG sowie § 60 Abs. 1 BlnHKG, § 96 Abs. 1 VwGO) davon abgesehen, die Patientin Z... als Zeugin zu den vorgehaltenen Sachverhalten Nrn. 3, 4 zu hören und die angesichts der Bedenken des Berufsgerichts für Heilberufe verbliebenen Einwände tatsächlich aufzuklären. Denn diese vorgehaltenen Sachverhalte, als wahr unterstellt, führen nicht zu einer Berufspflichtverletzung (siehe dazu näher S. 29 ff.). Der Senat für Heilberufe ist im Übrigen in Würdigung der von ihm erhobenen Beweise und der vorgebrachten Einwände und Bedenken davon überzeugt, dass die dem Beschuldigten in zweiter Instanz noch vorgehaltenen Sachverhalte Nrn. 8 bis 12 sich im Wesentlichen so wie im Eröffnungsbeschluss benannt ereignet haben.
36 Der Beschuldigte hat am 3. November 2016 oder am 7. November 2016 an der Patientin W... eine Untersuchung des Urogenitaltraktes vorgenommen, ohne diese zuvor über die Vornahme und Indikation der Untersuchung aufzuklären (Nr. 8). Der Beschuldigte hat am 13. April 2021 während der Behandlung der Patientin U... gesagt, sie könnte „mit diesen preußischen Augen auch noch ganz andere Jobs machen“. Im Verlauf des weiteren Gesprächs hat der Beschuldigte mehrfach gesagt, dass er diese Patientin sehr hübsch finde, und gefragt, ob alle Logopädinnen so hübsch seien. Der Beschuldigte hat dieser Patientin angeboten, ihr neuer Hausarzt zu sein, als diese erklärte, ihre bisherige Hausärztin sei in den Ruhestand gegangen (Nr. 9). Der Beschuldigte hat am 5. Mai 2021 hat gegenüber der Patientin U... geäußert, sie solle, wenn die durch ihn veranlasste nuklearmedizinische Untersuchung gut ausgehe, nochmal zu ihm kommen und sie würden zusammen einen Schnaps (oder einen Sekt) trinken. Er hat dieser Patientin, als sie die Tür des Behandlungszimmers öffnen wollte, seine Hand auf deren Hand gelegt und sie mit der anderen Hand an der Schulter berührt (Nr. 10). Der Beschuldigte hat am 18. Mai 2021 die aus Nordrhein-Westfalen nach Berlin zugezogene Patientin Y... während der Behandlung als „hübsche Frau“ bezeichnet und sie gefragt, ob alle Frauen aus Nordrhein-Westfalen so hübsch seien. Er hat diese Patientin, als sie sich für eine Blutdruckmessung setzen wollte, ohne medizinische Notwendigkeit an der Schulter berührt. Während der anschließenden Messung des Blutdrucks der Patientin hat er ihre Haut als „zart“ bezeichnet und angesichts des erhöhten Blutdrucks der Patientin geäußert, dass dies der „weiße-Kittel-Effekt“ sei. Während dieser oder einer weiteren Blutdruckmessung am selben Tag hat der Beschuldigte gegenüber der Patientin geäußert, der erhöhte Blutdruck könne an ihm persönlich liegen. Als die Patientin nach der ersten Blutdruckmessung aufstand, hat der Beschuldigte die Patientin ohne Notwendigkeit an der Hüfte und den Schultern berührt, woraufhin die Patientin ihm gegenüber äußerte: „Sie müssen mich nicht anfassen“ (Nr. 11). Der Beschuldigte hat an einem nicht genau bekannten Tag zwischen dem 18. Mai 2021 und Ende Juni 2021 gegenüber der Patientin Y... im Wartezimmer der Praxis geäußert, diese sehe wie ein „Topmodel“ aus und er hätte sie trotz ihrer Maske gleich erkennen müssen (Nr. 12).
37 Der Senat für Heilberufe hält die Zeuginnen W..., U... und Y... für glaubwürdig und deren Bekundungen für glaubhaft. Er hat für die Vermutung bzw. Andeutung des Beschuldigten, es läge eine gegen ihn gerichtete, von Frau Dr. G... ausgehende konzertierte Aktion oder zumindest Gruppensuggestion vor, keine hinreichenden Anhaltspunkte gefunden. Eine zusammenhängende Beeinflussung in Bezug auf die Patientinnen der einen Praxis (Jahr 2016) und der anderen Praxis (Jahr 2021) ist weder aufgezeigt worden noch ersichtlich. Die Zeuginnen äußerten sich in unterschiedlicher Weise vorsichtig oder forsch, dabei allesamt authentisch. Der Kern der Vorhaltungen war ihnen trotz der verstrichenen Zeit noch erinnerlich. Handlungen, die als ungewöhnlich oder gar verstörend wahrgenommen werden, bleiben eher im Gedächtnis als Nebensächlichkeiten. Nach den in diesem Verfahren geltenden Beweiserhebungsregelungen ist es zudem unschädlich, wenn sich eine Zeugin vor dem Termin den Sachverhalt anhand ihrer Aufzeichnungen in Erinnerung ruft. Ein solcher „Selbstvorhalt“ entspricht dem vom Bevollmächtigten des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung mehrfach vorgenommenen Drittvorhalt. Die Zeuginnen haben die erlebten Handlungen des Beschuldigten konsistent wiedergegeben. Der Senat für Heilberufe hat die jetzt 53-jährige Zeugin W..., die als einzige Zeugin Frau Dr. G... hausärztlich verbunden ist, als bedachte und reife Persönlichkeit wahrgenommen und keinerlei Anhaltspunkte dafür erkannt, dass ihr Zeugnis unter dem beherrschenden Einfluss der Hausärztin stünde und unwahr wäre. Die von ihr unterschiedlich beschriebene emotionale Verstörung durch das Erlebte lässt bei dem Senat für Heilberufe keine Zweifel daran aufkommen, dass das bezeugte Verhalten tatsächlich geschehen ist. Der Beschuldigte selbst stellt im Übrigen nicht in Abrede, dass er eine vaginale Untersuchung bei der Patientin vorgenommen hat. Das Gespräch der Zeugin mit ihrem Ehemann und der Hausärztin vor dem Entschluss zur Anzeige bei der Ärztekammer Berlin diente ersichtlich der nachvollziehbaren Vergewisserung, ob ein solcher Schritt (im Jahr 2016, vor der sozialen MeToo-Bewegung, die im Jahr 2017 erst ihren Ausgang nahm) angemessen oder überzogen sei.
38 Der Senat für Heilberufe hat nach Maßgabe der § 78 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 5 BlnHKG zu den von ihm erhobenen Beweisen nicht zusätzlich die in den Beweisanträgen des Beschuldigten behaupteten Sachverhalte ermitteln müssen. Wegen der Begründung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. In der die Beweisanträge zu 1 und 6 betreffenden Auffassung, über die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit grundsätzlich selbst entscheiden zu können, ohne ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, lässt sich der Senat für Heilberufe von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 5 StR 12/22 – juris Rn. 7). In der Bewertung als unzulässiger Beweisermittlungsantrag folgt der Senat für Heilberufe ebenfalls dem Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – I ZR 168/24 – juris Rn. 16). Es kommt hinzu, dass die Ermittlung desjenigen Personals, das an den genannten Tagen „Dienst in der Arztpraxis“ gehabt hatte, nichts dafür hergibt und es vom Beschuldigten auch nicht behauptet wird, dass die Diensthabenden jeweils im Behandlungszimmer bzw. im Wartezimmer zum konkreten Zeitpunkt der zur Last gelegten Handlungen auch zugegen waren.
39 Auf der Grundlage der wie vorstehend festgestellten Sachverhalte kommt der Senat für Heilberufe zum Schluss, dass der Beschuldigte ein einheitlich zu bewertendes Berufsvergehen begangen hat. Das Vorliegen eines Berufsvergehens bestimmt sich gemäß § 92 Abs. 3 BlnHKG n.F. nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt. Dem Beschuldigten werden in der Berufungsinstanz noch die Vorgänge aus dem Zeitraum vom 26. September 2016 bis Ende Juni 2021 (Nrn. 3, 4 und 8 bis 12) als Berufspflichtverletzungen vorgeworfen. Sowohl nach dem im Jahr 2016 noch geltenden Kammergesetz wie auch nach dem im Jahr 2021 geltenden Berliner Heilberufekammergesetz begeht ein Kammermitglied ein Berufsvergehen, wenn es seine Berufspflichten schuldhaft verletzt (vgl. § 16 Abs. 1 KammerG, § 57 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG). Dabei kann sich das Berufsvergehen wie ein Dienstvergehen der Beamten aus einer Mehrzahl von Pflichtenverstößen zusammensetzen, die nach Möglichkeit durch eine einheitliche Maßnahme geahndet werden sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 100). Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 75 und Urteil vom 11. August 2022 – OVG 90 H 1.19 – EA S. 10). Die Berufspflichten eines Mitglieds der Ärztekammer Berlin ergeben sich weitgehend auch aus dem ärztlichen Satzungsrecht, das wiederum vielfach unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Das ist generell nicht zu beanstanden (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 31; Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 80). Maßgeblich für die Feststellung von Berufspflichtverletzungen ist in erster Linie die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO) in der zur jeweiligen Begehungszeit geltenden Fassung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 76). Danach gilt die Berufsordnung in der Fassung vom 26. November 2014 (ABI. Berlin 2014 S. 2341) für die Vorwürfe 3, 4 und 8 und in der ab 5. Januar 2019 geltenden Fassung der ersten Änderung vom 10. Oktober 2018 (ABI. Berlin 2019 S. 27) für die Vorwürfe 9 bis 12. Die Fassung der Zweiten Änderung vom 14. April 2021 (ABl. Berlin 2022 S. 2156) ist nicht anzuwenden, weil sie erst am 13. August 2022 in Kraft trat. Die im Eröffnungsbeschluss des Berufsgericht für Heilberufe als möglicherweise verletzt genannten § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 8 BO sind allerdings seit dem Jahr 2014 unverändert geblieben.
40 Diese Vorschriften der Berufsordnung lauten auszugsweise:
41 § 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten (1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können. (2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen. (3) Eine gewissenhafte Ausübung des Berufes erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. … (5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten. …
42 II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln (1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. (2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind - von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen - auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen. … (5) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und mit deren Kritik sowie mit Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt umzugehen. …
43 § 8 Aufklärungspflicht Die ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen. Die Aufklärung hat der Patientin oder dem Patienten insbesondere vor operativen Eingriffen Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihr verbundenen Risiken in verständlicher und angemessener Weise zu verdeutlichen. Insbesondere vor diagnostischen oder operativen Eingriffen ist soweit möglich eine ausreichende Bedenkzeit vor der weiteren Behandlung zu gewährleisten. Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführlicher und eindrücklicher sind Patientinnen und Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.
44 Gemessen an den angeführten Bestimmungen der Berufsordnung begründet der im Eröffnungsbeschluss unter Nr. 3 fixierte Vorwurf nicht die angebliche Berufspflichtverletzung, selbst wenn der Vorgang sich wie behauptet abgespielt hätte.
45 Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Einreichung einer Anschuldigungsschrift (so noch § 29 Abs. 1 KammerG) bzw. Klageschrift (so inzwischen § 66 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG) gestellt. Die Klageschrift hat das zur Last gelegte Berufsvergehen mit den begründenden Tatsachen, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel darzustellen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BlnHKG). In Ausfüllung dieser Bestimmungen hat die Ärztekammer Berlin dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26. September 2016 das Gesäß der Patientin Z... anlässlich einer körperlichen Untersuchung berührt, ohne dass die Berührung erforderlich gewesen sei, und darin einen Verstoß gegen die Berufspflicht aus § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BO gesehen. Insoweit ist das berufsgerichtliche Verfahren von der Kammer für Heilberufe wie beantragt eröffnet worden.
46 Der Senat für Heilberufe ist davon überzeugt, dass eine vom Arzt vorgenommene körperliche Untersuchung, die nicht erforderlich wäre, keinen Verstoß gegen die genannte Berufspflicht ergibt, sondern allenfalls eine andere, hier nicht zur Last gelegte Berufspflichtverletzung bedeutet. Zu denken wäre an die Erfordernisse einer notwendigen fachlichen Qualifikation und der Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse aus § 2 Abs. 3 BO oder eher noch an die Berufspflicht zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungsmethoden aus § 11 Abs. 1 BO. Hinter solchen speziellen Vorschriften tritt in der Regel die Grundpflicht aus § 2 Abs. 2 BO, den ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, zurück. Wegen der hinzugefügten Vorschrift aus § 7 Abs. 1 BO ist anzunehmen, dass die Ärztekammer Berlin den Vorgang eher als unangemessen, wenn nicht gar anstößig bewertet hat, wie auch Begründungselemente im Eröffnungsantrag vermuten lassen. Eine solche Bewertung wird indes mit dem Begriff der Erforderlichkeit nicht erfasst. Die Erforderlichkeit bezeichnet eine Relation zwischen Mittel und Zweck. Das Mittel muss geeignet, es darf zumindest nicht ungeeignet sein, das Ziel zu erreichen. Ist die Untersuchung nicht erforderlich, betrifft das jedenfalls den Zweck der Diagnose. Womöglich haftet dem umgangssprachlichen Begriff der Erforderlichkeit auch noch der Aspekt an, dass es nicht ein weniger eingreifendes, gleichwohl ebenso wirksames Mittel gibt. Die Wirksamkeit wäre wieder mit Blick auf den Zweck der Untersuchung zu betrachten.
47 Sollte entgegen der Rechtsauffassung des Senats für Heilberufe die Erforderlichkeit der Untersuchung auch an § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BO zu messen sein, wäre eine schuldhafte Berufspflichtverletzung gleichfalls zu verneinen. Selbst wenn ein Sachverständigengutachten ergäbe, dass die – im Eröffnungsbeschluss als Behauptung festgehaltene – Untersuchungsmethode in der konkreten Art und Weise der Durchführung ungeeignet, mithin nicht erforderlich gewesen wäre, kommt dem Beschuldigten, der sich auf die Relevanz seines Vorgehens zu Untersuchung weiterhin beruft, die Einschätzung der ärztlichen Beisitzer im Berufsgericht für Heilberufe zugute. Denn es heißt im erstinstanzlichen Urteil, die in dieser Hinsicht fachkundigen ehrenamtlichen Richter des Berufsgerichts gingen davon aus, dass bei den von der Patientin geschilderten Hüftbeschwerden eine körperliche Untersuchung geboten gewesen sei, die zu intensiven und teilweise schmerzhaften Berührungen führen könne. Vor diesem Hintergrund dürfte ein schuldhaftes Verhalten nicht erweislich sein.
48 Auch der im Eröffnungsbeschluss unter Nr. 4 fixierte Vorwurf, der Beschuldigte habe im Rahmen der Behandlung vom 26. September 2016 der Patientin Z... in unangemessener Weise eine Untersuchung ihres Unterleibes angeboten, ist nicht als Berufspflichtverletzung zu bewerten. Immerhin ist die im Eröffnungsbeschluss als verletzt angesehene Berufspflicht aus § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BO einschlägig. Allerdings teilt der Senat für Heilberufe nicht die Einschätzung der Ärztekammer Berlin, die Frage, ob „unten herum alles in Ordnung sei und ob er mal nachschauen solle“, verstieße gegen das Distanzgebot vor und sei in der gewählten Form unangemessen gewesen. Mit dem Berufsgericht geht auch der Senat für Heilberufe davon aus, dass dieses umgangssprachlich formulierte Angebot einer weiteren Untersuchung berufsrechtlich nicht relevant ist. „Unten herum“ ist an sich eine eher verschämte Ausdrucksweise, weil sie verschweigt, worum es eigentlich geht. Auch die Ärztekammer Berlin führt in ihrer Berufungsbegründung aus, eine derartige Wortwahl sei nicht per se als übergriffig und berufswidrig zu bewerten, es komme jedoch entscheidend auf den Gesamtzusammenhang und die konkrete Formulierung sowie ggf. auch auf die ein solches Angebot begleitende Gestik und Mimik an. Dazu enthält der im Eröffnungsbeschluss fixierte Vorwurf allerdings keine konkreten Behauptungen. Der Vorwurf geht im Übrigen nicht dahin, dass eine derartige Untersuchung im Intimbereich nach Lage der Dinge abwegig erschiene, weswegen das Untersuchungsangebot schon deswegen an sachfremde Motive denken ließe.
49 Der Vorwurf Nr. 8 begründet hingegen nach dem festgestellten Sachverhalt eine schuldhaft begangene Berufspflichtverletzung. Der Beschuldigte hat, wie ihm im Eröffnungsbeschluss vorgehalten worden ist, gegen § 8 BO verstoßen.
50 Diese Vorschrift stellt nicht allein eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf die ärztliche Behandlung im engeren Sinn auf. Im Unterschied zu § 11 BO, der zwischen ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unterscheidet, ist die in § 8 Satz 1 BO gemeinte ärztliche Behandlung umfassend zu verstehen und schließt ärztliche (ärztlich veranlasste) diagnostische Untersuchungen ein. Ein weites Verständnis der Aufklärungspflicht ist aus § 8 Satz 4 BO zu schließen, der ausdrücklich diagnostische und operative Eingriffe benennt und diese zudem nicht als abschließend versteht, wie das den Satz einleitende Wort „insbesondere“ zeigt. Der Zweck der Aufklärungspflicht besteht auch nicht allein darin, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihr verbundenen Risiken zu verdeutlichen. Diesem in Satz 3 der Vorschrift als „insbesondere vor operativen Eingriffen“ gebotenen Gehalt steht das Selbstbestimmungsrecht der Patientin oder des Patienten zur Seite, das nach Aufklärung verlangt und in § 7 Abs. 1 BO besonders hervorgehoben wird. Das Selbstbestimmungsrecht klingt in Satz 4 der Vorschrift an, wenn „insbesondere“ auch „vor diagnostischen“ Eingriffen soweit möglich eine ausreichende Bedenkzeit zu gewährleisten ist. Die Einwilligung der Patienten ist mithin nicht nur zur eigenverantwortlichen Entscheidung gefordert, ob sie die Lasten und Risiken einer Behandlung tragen wollen. Zur Selbstbestimmung der Patienten gehört auch das Recht, eine „alternativlose“ Untersuchung oder eine dringend gebotene Behandlung abzulehnen, selbst wenn die Untersuchung harmlos und die Behandlung ungefährlich ist. Was nach den Regeln ärztlicher Kunst unbedingt geboten ist, ist gleichwohl aufgrund des Selbstbestimmungsrechts für den Einzelnen nicht unabdingbar. Die von der Vorschrift geschützte Bedenkzeit der Patienten dient auch deren Entschließung, ob sie die Maßnahme von dem betreffenden Arzt bzw. erst nach Einholung einer zweiten Meinung vornehmen lassen wollen. Das korrespondiert mit § 7 Abs. 2 Satz 1 BO, wonach Ärztinnen und Ärzte das Recht ihrer Patientinnen und Patienten achten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Die so beschriebene umfassende Aufklärungspflicht soll die Patienten in die Lage versetzen, die Herrschaft über das Geschehen zu behalten und sich nicht als Objekt einer Untersuchung oder Behandlung zu empfinden. Das Verhältnis zwischen Ärzten und Patienten zeichnet sich bedingt durch den medizinischen Wissens- und Erfahrungsvorsprung der einen und der Behandlungsbedürftigkeit der anderen durch ein strukturelles Machtgefälle aus (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 83 m.w.N.). Die ärztliche Aufklärungspflicht dient auch und nicht zuletzt dazu, bei den Patienten das Gefühl der Ohnmacht zu vermeiden.
51 Wie deutlich und detailgenau eine Aufklärung vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nimmt ein Allgemeinmediziner eine Untersuchung im Intimbereich vor, ist nach dem Normzweck des § 8 BO eine ausdrückliche Aufklärung über die Notwendigkeit sowie Art und Weise der Maßnahme geboten, die nicht lediglich das ärztliche Vorgehen eindeutig ankündigt, sondern zugleich verdeutlicht, dass die Patientin das Vorgehen des Arztes auch ablehnen darf. Die Option einer jeden Frau, sich überhaupt nicht, noch nicht oder jedenfalls nicht durch einen bzw. durch diesen Mann in der Scheide untersuchen zu lassen, muss ihr stets klar sein. Würde einer Patientin ausdrücklich erklärt, dass sie nunmehr zu einer bestimmten Abklärung in ihrer Scheide untersucht werden müsste und dass dazu zwei Finger zum Abtasten eingeführt werden sollten, dann hat sie angesichts einer derartigen Formulierung erkennbar die Wahl, ob sie das Verfahren zulassen will oder nicht. Eine ausdrückliche Ergänzung, dass die Behandlung zwar für notwendig gehalten werde, aber natürlich abgelehnt werden dürfe, oder aber die Frage des Arztes, ob er so vorgehen dürfe, scheint nur ausnahmsweise geboten zu sein bei erkennbar konkret verunsicherten oder generell unsicheren Patientinnen. Der Senat für Heilberufe hält hingegen eine „Aufklärung“ für ungenügend, die mit einer Aufforderung, sich „unten herum freizumachen“, nur ahnen lässt, was folgen könnte. Die Einlassung des Beschuldigten, es sei der Zeugin doch klar gewesen, was daraufhin kommen solle, hat sich in der Vernehmung der Zeugin gerade nicht bestätigt. Die Einlassung geht zudem an dem hier entscheidenden Umstand vorbei, dass die Anordnung, sich „unten herum freizumachen“, der Patientin keine Option aufzeigt oder auch nur andeutet, die Untersuchung selbstbestimmt abzulehnen.
52 Nach Ansicht des Senats für Heilberufe ist es sowohl unerheblich, ob objektiv keine Zweifel mehr daran bestehen konnten, welche Untersuchung folgen sollte, als auch bedeutungslos, ob die Untersuchung medizinisch sinnvoll war, worauf allerdings das Berufsgericht für Heilberufe in seinem Urteil abgestellt hat. Es kommt nicht auf eine abstrakte weibliche Person, sondern stets auf die konkrete Patientin an und wie ausgeführt auf die Verdeutlichung der Möglichkeit, die Maßnahme abzulehnen. Des Weiteren gilt die Aufklärungspflicht selbstverständlich auch und gerade bei medizinisch sinnvollen Untersuchungen und Behandlungen. Die Aufklärungspflicht soll allenfalls nebenbei die Patienten in die Lage versetzen zu erkennen, dass ein Arzt Unsinniges vorhat. Das ist aber sicherlich nicht der Regelfall des § 8 BO.
53 Nach diesen Maßstäben verstößt das festgestellte Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Patientin W... gegen die genannte Berufspflicht (Nr. 8). Es fehlte eine ausdrückliche Ankündigung, dass ihr nach ärztlicher Einschätzung zur Untersuchung Finger in die Scheide eingeführt werden müssten, und Beschuldigte verdeutlichte der Patientin durch sein Vorgehen auch nicht, dass sie die Untersuchung ablehnen könnte.
54 Der Vorwürfe Nrn. 9 bis 12 begründen nach den festgestellten Sachverhalten ebenfalls schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen. Die im Eröffnungsbeschluss angeführten Berufspflichten aus § 2 Abs. 2 und § 7 BO sind vom Beschuldigten verletzt worden.
55 Die im Abschnitt „I. Grundsätze“ verortete und alle Ärztinnen und Ärzte betreffende Pflicht aus § 2 Abs. 2 BO, ihren ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei der Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, erfährt durch § 7 BO eine Ausrichtung, die über unmittelbar medizinische Aspekte hinausweist. Diese im Abschnitt „II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten“ befindliche Regelung mit der Überschrift „Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln“ schreibt unter anderem vor, jede medizinische Behandlung habe unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit der Patientinnen und Patienten zu erfolgen. Dabei verdeutlichen die Überschriften des II. Abschnitts wie auch des § 7 BO, dass die Behandlung in einem umfassenden Sinn zu verstehen ist und – wie in § 8 BO – jede Untersuchung einschließt sowie darüber hinaus den gesamten Rahmen der Behandlung. Denn geregelt wird nicht nur die Behandlung, sondern auch das Verhalten im Ganzen („… und Verhaltensregeln“). Im Lichte des § 7 BO betrifft die gewissenhafte und vertrauenswürdige Berufsausübung, die § 2 Abs. 2 Satz 1 BO als ärztliche Grundpflicht statuiert, also nicht nur die Qualität der Untersuchung und Behandlung im engeren Sinne, sondern das gesamte Arzt-Patienten-Verhältnis. Insoweit sind die Berufspflichten aus § 2 Abs. 2 und § 7 BO nicht je einzeln, sondern im Zusammenhang zu sehen (vgl. schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 79).
56 Wie der Senat für Heilberufe bereits entschieden hat, muss das Verhältnis zwischen Ärzten und Patienten von einem generellen professionellen Diskurs geprägt sein. Fachlichkeit und Professionalität stehen im Mittelpunkt dieses Verhältnisses, das maßgeblich durch eine spezifische Rollenverteilung (Ärzte als Helfende und Patienten als Hilfesuchende), ein damit verbundenes erhebliches strukturelles Machtgefälle sowie eine (unerlässliche) besondere Vertrauensbeziehung bestimmt ist. Zu einer professionellen Gestaltung der zwischen Ärzten und ihren Patienten bestehenden Beziehung gehört es nicht nur, dass Ärzte das Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen (vgl. zum Abstinenzgedanken Jakl/Gutmann, MedR 2011, S. 259, 260; im Anschluss daran Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 13 E 494/12.T – juris Rn. 37). Fachlichkeit und Professionalität des Arztes als bedeutsame Maximen bei der Behandlung eines Patienten erfordern es darüber hinaus, dass Ärzte zu ihren Patienten die notwendige Distanz sowohl in körperlicher als auch in kommunikativer Hinsicht wahren (so insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 82 bis 85 m.w.N.).
57 Das nach den genannten Berufspflichten von Gewissenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit getragene Arzt-Patienten-Verhältnis wird gestört, wenn es überlagert wird durch Erscheinungsformen des Geschlechterverhältnisses. Der vom Berufsgericht für Heilberufe aus § 3 Abs. 4 AGG entnommene Maßstab der sexuellen Belästigung ist insoweit zu eng. Die in diesem Gesetz zu findende Definition erfasst ein näher bestimmtes Verhalten, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Den Ärzten wird durch § 2 Abs. 2 und § 7 BO eine weit darüber hinausgehende Abstinenz und körperliche sowie kommunikative Distanz abverlangt. Denn § 7 Abs. 1 BO verbietet nicht nur die Verletzung der Menschenwürde. Das Arzt-Patienten-Verhältnis soll nicht allein von den in § 3 Abs. 4 AGG beispielhaft genannten negativen Umständen freigehalten werden, sondern vielmehr im positiven Sinne durch Gewissenhaftigkeit und Vertrauen bestimmt und durch ein professionelles Setting geprägt sein. Dem wurde der Beschuldigte in den Fällen Nrn. 9 bis 12 nicht gerecht. Sein festgestelltes Verhalten gegenüber den Patientinnen lässt sich nicht darauf reduzieren, dass „ein lockerer Umgangston“ mit „zur Behandlung nicht erforderlichen Berührungen“ vorgekommen sei, wie es indes das Berufsgericht für Heilberufe in seinem Urteil getan hat. Zwischen einem lockeren Umgangston auf der einen Seite und sexueller Belästigung auf der anderen Seite ist eine Bandbreite von Verhaltensweisen im Geschlechterverhältnis denkbar, die erotisch konnotiert sind und mit Schlagworten wie Komplimenten, Flirt, Anbändelei und Anbaggern belegt werden könnten. Im hier relevanten therapeutischen Verhältnis zwischen einem Arzt und einer Patientin darf sich der Arzt von sich aus nicht der Patientin mit erotisch konnotierten (assoziierten) Bemerkungen zuwenden. Denn in dem strukturellen Machtgefälle ist es die Patientin, die sich hilfsbedürftig an den Arzt wendet und einen Schutzraum erwarten darf, in welchem sie sich öffnen und mit persönlichen, vielleicht intimen oder schambesetzten Merkmalen und Makeln zeigen kann. Was im Geschlechterverhältnis bei Begegnungen im Café oder auf der Straße vielleicht charmant, verlockend, anzüglich, plump, distanzlos oder übergriffig erscheinen mag, ohne die Schwelle der sexuellen Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG zu erreichen, ist im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung zu vermeiden.
58 Nach diesen Maßstäben verstößt das festgestellte Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Patientinnen U... und Y... (Nrn. 9 bis 12) gegen die genannten Berufspflichten. Der Beschuldigte betätigte sich mit seinen nach der Überzeugung des Senats für Heilberufe erotisch konnotierten (assoziierten) Äußerungen und Berührungen im Geschlechterverhältnis. Es gab für sein Verhalten gegenüber den beiden Frauen keine medizinische Notwendigkeit. Die Ahndung des Berufsvergehens ist nicht durch Verjährung ausgeschlossen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 BlnHKG in der seit 2018 bis heute unverändert geltenden Fassung (vgl. zur Anwendbarkeit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 95) beträgt die Frist zur Ahndung von Berufsvergehen fünf Jahre. Die Frist ist nach § 59 Abs. 4 BlnHKG unterbrochen worden durch die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens, die Erweiterung der Ermittlungen, den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens oder den Antrag auf Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens, hat also jeweils neu zu laufen begonnen. Die Frist ist nach § 59 Abs. 3 Satz 1 BlnHKG für die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens gehemmt.
59 Die als Ahndung des Berufsvergehens festzulegende berufsgerichtliche Maßnahme bestimmt sich, wie es in § 92 Abs. 3 BlnHKG n.F. heißt, nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt. Mit Blick auf die vom Beschuldigten begangenen Berufspflichtverletzungen in den Jahren 2016 und 2021 lässt sich der Senat für Heilberufe insoweit von § 17 KammerG leiten (entsprechend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 101). Dieses Gesetz ist im Hinblick auf die bis zur Höhe von 50.000 Euro mögliche Geldbuße auch das mildere Gesetz im Sinn von § 92 Abs. 4 BlnHKG n.F. im Vergleich mit § 76 BlnHKG n.F., der eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vorsieht.
60 Der Senat für Heilberufe hält angesichts des aus den festgestellten Berufspflichtverletzungen zusammengesetzten, einheitlich zu bewertenden Berufsvergehens des Beschuldigten eine Geldbuße (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG) in Höhe von 15.000 Euro für notwendig, aber auch ausreichend, um auf den Beschuldigten angemessen einzuwirken.
61 Bei der Auswahl und der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme ist grundsätzlich das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzungen, die Persönlichkeit des Beschuldigten, das Ausmaß seiner Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen. Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts nicht repressiv und damit tatbezogen. Vielmehr ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung zu würdigen; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist dabei die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten und hierbei die Frage entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 102). Ist danach eine Geldbuße zu verhängen, so ist ihre Höhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KammerG).
62 Nach diesen Maßstäben hält der Senat für Heilberufe das Gewicht der Berufspflichtverletzung Nr. 8 für höher als die jeweiligen Gewichte der Berufspflichtverletzungen Nrn. 9 bis 12. Zum Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit gehört der diagnostische und therapeutische Bereich im Verhältnis zwischen Arzt und Patienten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 107). Die Aufklärung des Arztes über eine diagnostische Maßnahme fällt in diesen Kernbereich. Dass die Patientin von der für sie unerwarteten Maßnahme in ihrem Intimbereich betroffen war, erhöht das Gewicht der Berufspflichtverletzung. Die Patientin hat in ihrer Zeugenaussage dem Senat für Heilberufe eindrucksvoll verdeutlicht, wie unangenehm berührt und verstört sie aufgrund der Maßnahme gewesen war. Die Berufspflichtverletzungen Nrn. 9 bis 12 rechnen ebenfalls noch zum diagnostischen und therapeutischen Bereich im Arzt-Patienten-Verhältnis. Die festgestellten Vorkommnisse haben die davon betroffenen Patientinnen nach Ansicht der Senat für Heilberufe nicht ebenso stark getroffen wie im Fall Nr. 8. Bei der Maßnahmebestimmung kommt auch zum Tragen, dass der Beschuldigte dem Senat für Heilberufe nicht eine Einsichtsfähigkeit zu erkennen gegeben hat. Dabei stellt der Senat für Heilberufe nicht darauf ab, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen bestritten hat. Denn das ist sein gutes Recht und darf nicht gegen ihn verwendet werden. Der Beschuldigte hat jedoch in der Berufungsverhandlung nicht zu erkennen gegeben, dass er die von ihm bestrittenen Vorgänge – wenn ein Arzt sich so betätigen würde – als berufspflichtwidrig oder zumindest als unangemessen ansehen würde. Angesichts dessen hält der Senat für Heilberufe eine empfindliche Geldbuße für unerlässlich. Der Beschuldigte hat, befragt zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, erklärt, derzeit in einer Arztpraxis vollbeschäftigt tätig zu sein und in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben.
63 Die Verfahrensdauer hat bei der Bestimmung der angemessenen Maßnahme keine Bedeutung (vgl. im Übrigen zum Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer § 84 BlnHBKG). Das Bundesverwaltungsgericht hat einer Maßnahmenmilderung im Disziplinarverfahren wegen unangemessen langer Dauer des Verfahrens eine Absage erteilt und sich vom Bundesgerichtshof abgegrenzt wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 C 16.23 – juris Rn. 60 ff.). Das Heilberufsrecht zielt wie das Disziplinarrecht auf die positive Beeinflussung der Berufsträger im Dienst einer angemessenen Aufgabenerfüllung, weswegen der Senat für Heilberufe die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auf seinen Bereich überträgt.
64 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 60 Abs. 1 BlnHKG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 BlnHKG. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 85 Abs. 1 BlnHKG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Soweit der Beschuldigte von einem Teil der gegen ihn von der Ärztekammer Berlin erhobenen Tatvorwürfe aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Urteils des Berufsgerichts für Heilberufe freigestellt ist, kommt wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens nach der Rechtsprechung des Senats eine Kostenteilung nach den Umständen des Falles nicht in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. Januar 2019 – OVG 90 H 3.18 – juris Rn. 54 sowie vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 113). Dem entspricht auch die Regelung des § 85 Abs. 2 BlnHKG. Die Gebühren hat danach das Kammermitglied zu tragen. Gebühren werden in diesem Fall festgesetzt, weil dem beschuldigten Kammermitglied eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 17 Abs. 1 KammerG auferlegt wird (entsprechend schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 113).
65 Das Urteil ist unanfechtbar, weil das Berliner Heilberufekammergesetz für das berufsgerichtliche Verfahren eine Revisionsinstanz nicht eröffnet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 90 H 1/21 – juris Rn. 114 m.w.N.).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.