projekte
121/24•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-04-21, 121/24
121/24Verfassungsgericht21.04.2026
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB <RIS: Verf BB 1992>) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 30.10.2024, 104/22 <Rn 16>; stRspr). (Rn.12) 2. Hier: Das AG hat den Streitpunkt des Verfahrens, ob dem Beschwerdeführer vollständige Belegeinsicht gewährt wurde (vgl BGH, 27.10.2021, VIII ZR 102/21 <RIS Rn 17 f>), weder im Urteil noch in der Entscheidung über die Anhörungsrüge erkennbar berücksichtigt oder erwogen. Damit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Spandau, 22. Oktober 2024, 5 C 40/24, Urteil vorgehend AG Spandau, 7. November 2024, 5 C 40/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 121/24
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0421.121.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 259 Abs 1 BGB, § 556 Abs 3 BGB, Art 15 Abs 1 Verf BE
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB <RIS: Verf BB 1992>) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 30.10.2024, 104/22 <Rn 16>; stRspr). (Rn.12)
Hier:
Das AG hat den Streitpunkt des Verfahrens, ob dem Beschwerdeführer vollständige Belegeinsicht gewährt wurde (vgl BGH, 27.10.2021, VIII ZR 102/21 <RIS Rn 17 f>), weder im Urteil noch in der Entscheidung über die Anhörungsrüge erkennbar berücksichtigt oder erwogen. Damit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. (Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend AG Spandau, 22. Oktober 2024, 5 C 40/24, Urteil vorgehend AG Spandau, 7. November 2024, 5 C 40/24, Beschluss
Das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 22. Oktober 2024 - 5 C 40/24 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Spandau zurückverwiesen.
Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 7. November 2024 - 5 C 40/24 - gegenstandslos.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Spandau, mit dem er zur Nachzahlung von Miete und Betriebskosten verurteilt wurde.
2 Dem fachgerichtlichen Verfahren lag ein Wohnraummietverhältnis zwischen der Äußerungsberechtigten zu 2 als Vermieterin und dem Beschwerdeführer zugrunde. Die Äußerungsberechtigte zu 2 nahm den Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Spandau auf Zahlung rückständiger Miete für März 2022 und März 2023 sowie auf Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 in Anspruch. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer gegen die Betriebskostenabrechnung erhobenen Einwendungen seien unsubstantiiert; ihm sei Einsicht in die Rechnungsunterlagen angeboten worden, ohne dass er seine Einwendungen hierauf gestützt konkretisiert habe.
3 Der Beschwerdeführer beantragte Klageabweisung. Hinsichtlich der geltend gemachten Betriebskostennachforderung machte er bereits in der Klageerwiderung ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Gewährung vollständiger Belegeinsicht geltend. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai 2024 führte er aus, eine Belegeinsicht habe erst am 19. September 2023 stattgefunden und sei unvollständig gewesen. Zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung genügten nicht allein Rechnungen; erforderlich seien vielmehr auch die zugehörigen Verträge, Leistungsverzeichnisse und Zahlungsbelege.
4 Dem hielt die Äußerungsberechtigte zu 2 mit Schriftsatz vom 22. April 2024 entgegen, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Rechnungsunterlagen gewährt worden, sodass ihm substantiierter Vortrag möglich gewesen wäre. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Mai 2024 behauptete sie, bei der Einsichtnahme seien sämtliche Unterlagen, Vertragswerke und Leistungsverzeichnisse vorgelegt worden; hierfür bot sie Zeugenbeweis durch einen ihrer Mitarbeiter an.
5 In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2024 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Vortrag des Beschwerdeführers zu mehreren Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung bislang unsubstantiiert sei. Den Parteien wurde Schriftsatznachlass bis zum 8. Oktober 2024 gewährt. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und bekräftigte erneut, bei der Belegeinsicht seien nur Rechnungen, nicht aber Verträge, Leistungsverzeichnisse und Zahlungsbelege vorgelegt worden.
6 Mit Urteil vom 22. Oktober 2024 gab das Amtsgericht der Klage überwiegend statt und verurteilte den Beschwerdeführer unter anderem zur Zahlung einer Betriebskostennachforderung in Höhe von 145,50 Euro. Im Übrigen hielt es die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Betriebskostenabrechnung nicht für durchgreifend und führte unter anderem aus, ihm wäre näherer Vortrag aufgrund gewährter Beleg-einsicht möglich und zumutbar gewesen.
7 Die gegen das Urteil erhobene Anhörungsrüge vom 6. November 2024 wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. November 2024 zurück. Es führte unter anderem aus, dem Beschwerdeführer habe eine Konkretisierung der von ihm gerügten Kostenpositionen oblegen, weil er Einsicht in die Belege der Äußerungsberechtigten zu 2 erhalten habe.
8 Mit seiner am 5. Dezember 2024 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Er macht - neben weiteren Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung - geltend, das Amtsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen zu der aus seiner Sicht unzureichenden Belegeinsicht sowohl im Urteil als auch im Beschluss über die Anhörungsrüge übergangen und ohne die erforderliche Beweisaufnahme zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden. Die Frage vollständiger Belegeinsicht, für die die Vermieterin darlegungs- und beweisbelastet sei, sei für das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Betriebskostennachforderung von Bedeutung gewesen. Bei Berücksichtigung seines Vorbringens hätte die Klage abgewiesen werden müssen.
9 Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
10 Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 22. Oktober 2024 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB.
11 Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - VerfGH 26/25 - Rn. 20 und vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9; st. Rspr.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen abrufbar unter gesetze.berlin.de).
12 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 104/22 - Rn. 16, vom 24. September 2024 - VerfGH 34/24 - Rn. 16 und vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9; st. Rspr.).
13 Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht Spandau den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat dessen Vorbringen, eine vollständige Belegeinsicht sei nicht erfolgt, nicht erkennbar berücksichtigt oder erwogen.
14 Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Klageerwiderung vom 27. März 2024 ausgeführt, die Äußerungsberechtigte zu 2 sei zu einer Korrektur der Abrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 sowie zur Gewährung von Belegeinsicht aufgefordert worden, habe dem jedoch nicht entsprochen. Bis zur Gewährung vollständiger Belegeinsicht mache er daher ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Mit Schriftsätzen vom 7. Mai und 2. Oktober 2024 hat er dieses Vorbringen weiter konkretisiert. Die Belegeinsicht habe zwar am 19. September 2023 stattgefunden, anhand der vorgelegten Unterlagen habe die Berechtigung der Forderung jedoch weder qualitativ noch quantitativ nachvollzogen werden können. Zu den erforderlichen Belegen zählten nicht nur Rechnungen, sondern auch die zugehörigen Verträge, Leistungsverzeichnisse und Zahlungsbelege, welche nicht vorgelegt worden seien. Dem ist die Äußerungsberechtigte zu 2 ausdrücklich entgegengetreten. Sie hat behauptet, bei der Einsichtnahme seien sämtliche Unterlagen, Vertragswerke und Leistungsverzeichnisse vorgelegt worden, und hierfür Zeugenbeweis durch einen Mitarbeiter angeboten. Damit war die Frage, ob dem Beschwerdeführer vollständige Belegeinsicht gewährt worden war (vgl. zum Umfang des Belegeinsichtsrechts BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21 -, juris Rn. 17 f.), zwischen den Parteien streitig.
15 Gleichwohl hat das Amtsgericht diesen Streitpunkt weder im Urteil noch im Beschluss über die Anhörungsrüge ausdrücklich aufgegriffen. Es hat im Wesentlichen lediglich darauf abgestellt, dem Beschwerdeführer wäre aufgrund der Belegeinsicht näherer und substantiierterer Vortrag möglich gewesen beziehungsweise er habe Einsicht in die Belege erhalten und deshalb einzelne Positionen näher konkretisieren können. Darauf beschränkte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch gerade nicht. Vielmehr hat er ausdrücklich geltend gemacht, dass ihm wegen nicht vollständiger Belegeinsicht ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Betriebskostennachforderung zustehe. Auf diesen selbständigen rechtlichen Ansatz geht das Amtsgericht weder im Urteil noch im Anhörungsrügebeschluss erkennbar ein.
16 Damit hat das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen.
17 Wäre dies geschehen, hätte das Amtsgericht dem streitigen Vortrag zur vollständigen Belegeinsicht nachgehen und näher aufklären müssen, etwa durch eine Nachfrage bei einer Prozesspartei oder durch Vernehmung des von der Äußerungsberechtigten zu 2 angebotenen Zeugen. Bei einer Feststellung, dass vollständige Belegeinsicht nicht gewährt worden war, wäre eine Abweisung der Klage insoweit in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17 -, juris Rn. 27 f.). Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
18 Der Gehörsverstoß ist auch nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts Spandau über die Anhörungsrüge geheilt, weil sich auch dieser mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zur vollständigen Belegeinsicht und dem daraus hergeleiteten Zurückbehaltungsrecht nicht auseinandersetzt.
19 Auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen gegen das Urteil sowie auf die Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot kommt es danach nicht mehr an.
III.
20 Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und an das Amtsgericht Spandau zurückverwiesen.
21 Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 7. November 2024 gegenstandslos.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.