Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-04-21, 62 A/26

62 A/26Verfassungsgericht21.04.2026

Regest

1a. Ein Antrag nach § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn der VerfGH die mit dem Erlass begehrte Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte, mithin, wenn sie auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl BVerfG, 13.02.2003, 2 BvQ 3/03 <RIS Rn 20>). (Rn.9) 1b. Er ist außerdem nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 31 Abs 1 VGHG BE genannten Eilfälle vorliegen könnte. Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom VerfGH nach § 31 Abs 1 VGHG BE vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte (vgl VerfGH Berlin, 26.02.2020, 20 A/20 <Rn 9>). Dazu muss er schwere Nachteile, die den Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen, darlegen und glaubhaft machen (vgl VerfGH Berlin, 22.01.2025, 123 A/24 <Rn 6 f>; BVerfG, 14.05.2019, 1 BvQ 35/19 <RIS Rn 2>). (Rn.12) 2. Hier: 2a. Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag die Anordnung der Entfernung des ihn betreffenden "OK-Vermerks" (Organisierte Kriminalität) aus seiner Gefangenenpersonalakte durch den VerfGH. Einen solchen Inhalt könnte eine Entscheidung des VerfGH im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht haben. (Rn.10) 2b. Er zeigt darüber hinaus nicht auf, weshalb ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Entscheidung des VerfGH bestehen sollte. Ein solcher Eilbedarf käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn konkret dargetan wäre, dass dem Antragsteller durch den fortbestehenden OK-Vermerk als solchen eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines verfassungsmäßig geschützten Rechts droht. (Rn.13) 2c. Eine hinreichende Auseinandersetzung des Antragstellers mit den Besonderheiten der Untersuchungshaft im Vergleich zur Strafhaft erfolgte im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von Art 7 iVm Art 6 VvB (RIS: Verf BE) nicht. Er legt insbesondere nicht dar, welche konkrete verfassungsrechtliche Reichweite diesem Grundrecht im vorliegenden Zusammenhang der Untersuchungshaft und der begehrten Entfernung eines OK-Vermerks zukommen soll. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 6. März 2026, 1 Ws 16/26, Beschluss vorgehend LG Berlin I, 7. Januar 2026, 537 KLs 4/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 62 A/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: 62 A/26

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0421.VERFGH62A26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Verf BE, Art 7 Verf BE, § 31 Abs 1 VGHG BE, § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

1a. Ein Antrag nach § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn der VerfGH die mit dem Erlass begehrte Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte, mithin, wenn sie auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl BVerfG, 13.02.2003, 2 BvQ 3/03 <RIS Rn 20>). (Rn.9)

1b. Er ist außerdem nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 31 Abs 1 VGHG BE genannten Eilfälle vorliegen könnte. Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom VerfGH nach § 31 Abs 1 VGHG BE vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte (vgl VerfGH Berlin, 26.02.2020, 20 A/20 <Rn 9>). Dazu muss er schwere Nachteile, die den Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen, darlegen und glaubhaft machen (vgl VerfGH Berlin, 22.01.2025, 123 A/24 <Rn 6 f>; BVerfG, 14.05.2019, 1 BvQ 35/19 <RIS Rn 2>). (Rn.12)

  1. Hier:

2a. Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag die Anordnung der Entfernung des ihn betreffenden "OK-Vermerks" (Organisierte Kriminalität) aus seiner Gefangenenpersonalakte durch den VerfGH. Einen solchen Inhalt könnte eine Entscheidung des VerfGH im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht haben. (Rn.10)

2b. Er zeigt darüber hinaus nicht auf, weshalb ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Entscheidung des VerfGH bestehen sollte. Ein solcher Eilbedarf käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn konkret dargetan wäre, dass dem Antragsteller durch den fortbestehenden OK-Vermerk als solchen eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines verfassungsmäßig geschützten Rechts droht. (Rn.13)

2c. Eine hinreichende Auseinandersetzung des Antragstellers mit den Besonderheiten der Untersuchungshaft im Vergleich zur Strafhaft erfolgte im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von Art 7 iVm Art 6 VvB (RIS: Verf BE) nicht. Er legt insbesondere nicht dar, welche konkrete verfassungsrechtliche Reichweite diesem Grundrecht im vorliegenden Zusammenhang der Untersuchungshaft und der begehrten Entfernung eines OK-Vermerks zukommen soll. (Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 6. März 2026, 1 Ws 16/26, Beschluss vorgehend LG Berlin I, 7. Januar 2026, 537 KLs 4/25, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Mit seinem am 19. März 2026 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Entfernung eines ihn betreffenden sogenannten „OK-Vermerks“ aus seiner Gefangenenpersonalakte.

2 Der Antragsteller befindet sich seit dem 26. Juli 2025 nach der Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses und der (Wieder-)Invollzugsetzung eines Haftbefehls des Landgerichts Berlin I vom 22. April 2025 durch das Kammergericht in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M. Mit Urteil vom 1. Juli 2025 - 537 KLs 4/25 - verurteilte die 37. große Strafkammer des Landgerichts Berlin I den Antragsteller wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Mai 2022 - 570 Ns 37/22 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie weiterhin wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Neben dem Antragsteller legte auch die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten Revision ein.

3 Nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin am 28. Juli 2025 gemäß Nr. 7.2. der Gemeinsamen Richtlinien der Senatsverwaltungen für Inneres sowie für Justiz über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität an die Justizvollzugsanstalt M. die Mitteilung übermittelt hatte, dass der Angeklagte der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sei, versah die Justizvollzugsanstalt M. die Gefangenenpersonalakte des Antragstellers anstaltsintern mit einem entsprechenden Vermerk (sogenannter „OK-Vermerk“). Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. September 2025 beantragte der Antragsteller, den OK-Vermerk aus seiner Personalakte zu entfernen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Vermerk wirke wie ein faktisches Arbeitsverbot, weil für Gefangene mit einem solchen Vermerk nur eingeschränkt Arbeitsplätze zur Verfügung stünden. Die Justizvollzugsanstalt lehnte dies mit Schreiben vom 30. September 2025 ab und führte aus, der Antragsteller befinde sich auf der Bewerberliste für die von ihm beantragten Arbeitsbereiche; derzeit seien dort jedoch keine Arbeitsplätze - auch nicht für andere Gefangene - frei. Es bestünden aber gute Aussichten, dass er trotz des OK-Vermerks und der begrenzten Anzahl an Arbeitsplätzen künftig zur Arbeit eingesetzt werden könne.

4 Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Maßnahme der Justizvollzugsanstalt M. vom 30. September 2025 verwarf das Landgericht Berlin I mit Beschluss vom 7. Januar 2026 - 537 KLs 4/25 -. Unter Hinweis auf den eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang stellte es darauf ab, dass die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung während der Untersuchungshaft stellenweise geringer sein könnten als bei Strafgefangenen, und hielt die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt M. noch für rechtmäßig. Die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt M. in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 22. Dezember 2025, die an den Inhalt von Haftbefehl und Anklage, die konkreten Umstände des Tatvorwurfs unter Nutzung kryptierter Mobiltelefone des Anbieters EncroChat sowie an das Verhalten des Antragstellers im Vollzug anknüpften, trügen die Entscheidung jedenfalls im Ergebnis. Die Justizvollzugsanstalt habe insbesondere dem Umstand nachvollziehbar besonderes Gewicht beigemessen, dass bei dem Antragsteller in kurzem zeitlichem Abstand drei Mobiltelefone in der Haftanstalt aufgefunden worden seien.

5 Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluss vom 6. März 2026 - 1 Ws 16/26 - zurück. Dabei verwies es zur Begründung auf die als zutreffend angesehene Begründung des Beschlusses des Landgerichts und die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Februar 2026. Zudem nahm es auf seinen Beschluss vom 25. Juli 2025 - 1 Ws 26/25 - Bezug, mit dem es den von der Strafkammer zuvor außer Vollzug gesetzten Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt hatte und nach dem der Antragsteller im Bereich der organisierten Betäubungsmittelkriminalität national und international gut vernetzt sei.

6 Die gegen den Beschluss des Kammergerichts erhobene Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 18. März 2026 wies das Kammergericht mit Beschluss vom 1. April 2026 zurück.

7 Am 19. März 2026 hat der Antragsteller gegen die Maßnahme der Justizvollzugsanstalt M. vom 30. September 2025, den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 7. Januar 2026 und den Beschluss des Kammergerichts vom 6. März 2026 Verfassungsbeschwerde erhoben und diese mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden, gerichtet auf die Entfernung des ihn betreffenden OK-Vermerks aus seiner Personalakte. Er sieht sich durch die angegriffenen Maßnahmen und Entscheidungen in seiner Berufsfreiheit und in einem Resozialisierungsgrundrecht verletzt.

II.

8 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

9 1. Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8,wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschluss vom 19. November 2025 - VerfGH 101 A/25 - Rn. 5 m. w. N.; st. Rspr.). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof die mit dem Erlass begehrte Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte, mithin, wenn sie auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 2 BvQ 3/03 -, juris Rn. 20).

10 Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag die Anordnung der Entfernung des ihn betreffenden OK-Vermerks aus seiner Gefangenenpersonalakte durch den Verfassungsgerichtshof. Einen solchen Inhalt könnte eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht haben. Wird einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, stellt der Verfassungsgerichtshof fest, welche Bestimmung der Verfassung von Berlin verletzt wurde und durch welche Handlung oder Unterlassung die Verletzung erfolgt ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG); ferner hebt er die angegriffene Entscheidung auf und verweist die Sache an das zuständige Gericht zurück (§ 54 Abs. 3 VerfGHG). Eine eigene Sachentscheidung anstelle der Justizvollzugsbehörde trifft er dagegen nicht. Der begehrte Inhalt der einstweiligen Anordnung geht damit über das hinaus, was im Verfassungsbeschwerdeverfahren als Entscheidungsinhalt regelmäßig erreicht werden kann.

11 2. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG nicht substantiiert dargelegt.

12 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 31 Abs. 1 VerfGHG genannten Eilfälle vorliegen könnte. Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Verfassungsgerichtshof nach § 31 Abs. 1 VerfGHG vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte (Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9). Dazu muss er schwere Nachteile, die den Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen, darlegen und - soweit möglich - glaubhaft machen (Beschlüsse vom 22. Januar 2025 - VerfGH 123 A/24 - Rn. 6 f. und vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 BvQ 35/19 -, juris Rn. 2).

13 Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht. Der Antragsteller zeigt bereits nicht auf, weshalb ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bestehen sollte. Ein solcher Eilbedarf käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn konkret dargetan wäre, dass dem Antragsteller durch den fortbestehenden OK-Vermerk als solchen eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines verfassungsmäßig geschützten Rechts droht. Daran fehlt es. Nach dem im Verfahren vorgelegten Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 30. September 2025 scheiterte die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einem der Betriebe, für die sich der Antragsteller beworben hat, bislang daran, keine Arbeitsplätze frei seien. Dass dem Antragsteller demgegenüber tatsächlich ein verfügbarer Arbeitsplatz allein wegen des OK-Vermerks vorenthalten worden wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch sonstige mit dem OK-Vermerk verbundene schwere Nachteile hat der Antragsteller nicht dargelegt.

14 3. Ungeachtet dessen kann der Eilantrag auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig ist.

15 a) Hinsichtlich der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt und des Landgerichts Berlin I gilt dies schon deshalb, da nur Grundrechte gerügt werden, die im weiteren Beschwerdeverfahren hätten korrigiert werden können (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2024 - VerfGH 10/24 - Rn. 10 und vom 14. Dezember 2022 - VerfGH 84/21 - Rn. 11; st. Rspr).

16 b) Soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 6. März 2026 richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den Anforderungen an die Begründung aus §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG. Die genannten Vorschriften erfordern, dass der Beschwerdeführer bzw. hier Antragsteller hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch eine beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist dabei aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Zu diesen Darlegungsanforderungen zählt, dass dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren bedeutsamen Unterlagen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. Beschluss vom 27. April 2022 - VerfGH 28/21 - Rn. 4).

17 Daran fehlt es hier. Der Antragsteller legt bereits nicht sämtliche Unterlagen vor, auf die sich die angegriffene Beschwerdeentscheidung ausdrücklich stützt oder die für die verfassungsrechtliche Nachprüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen ersichtlich von Bedeutung sind. So bleibt offen, welchen Inhalt die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Februar 2026 hat, auf die das Kammergericht in seiner Entscheidung Bezug genommen hat. Dasselbe gilt für den in Bezug genommenen Beschluss des Kammergerichts vom 25. Juli 2025 - 1 Ws 26/25 -, aus dem sich nach der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Kammergerichts Feststellungen zur Einordnung des Antragstellers im Bereich der organisierten Betäubungsmittelkriminalität ergeben sollen. Ferner fehlt die ergänzende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 22. Dezember 2025 sowie der vom Antragsteller in der fachgerichtlichen Beschwerdebegründung selbst in Bezug genommene weitere Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Januar 2026. Auf dieser unvollständigen Grundlage ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich.

18 c) Zuletzt lassen die Ausführungen des Antragstellers aber auch inhaltlich die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Er macht im Kern lediglich geltend, eine Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität lasse sich nicht schon daraus herleiten, dass bei ihm in der Untersuchungshaft drei Mobiltelefone aufgefunden worden seien. Mit den weiteren tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen setzt er sich jedoch nicht auseinander. Insbesondere geht er weder auf die vom Kammergericht in Bezug genommene nationale und internationale Vernetzung im Bereich der organisierten Betäubungsmittelkriminalität noch auf die von der Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 angeführten tatsächlichen Umstände ein, die aus ihrer Sicht für die Einordnung des Antragstellers in das Umfeld Organisierter Kriminalität sprechen. Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem von den Fachgerichten zugrunde gelegten eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab gegenüber vollzuglichen Einschätzungen der Anstalt (vgl. zum Ermessensspielraum: BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 2 BvR 736/11 -, juris Rn. 27). Inwiefern die Fachgerichte bei dieser Ausgangslage der Vollzugsbehörde einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und Bedeutung und Tragweite der vom Antragsteller benannten Grundrechte verkannt haben könnten (vgl. dazu auch für eine Entscheidung nach § 109 StVollzG: BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 2 BvR 2267/18 -, juris Rn. 23), wird weder nachvollziehbar dargelegt noch ist dies hier ersichtlich.

19 Dies gilt auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 18 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Entscheidung über die Eintragung eines OK-Vermerks entfaltet allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme. Der Antragsteller setzt sich bereits nicht damit auseinander, dass nach der Begründung der Justizvollzugsanstalt vom 30. September 2025 eine Arbeitsaufnahme bislang an fehlenden Kapazitäten scheiterte. Zugleich ergibt sich aus diesem Schreiben, dass die Justizvollzugsanstalt den Antragsteller trotz des OK-Vermerks grundsätzlich für Arbeitsstellen in Erwägung zieht. Dass die Anstalt oder die Fachgerichte vor diesem Hintergrund Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit verkannt haben könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

20 Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller die Verletzung seines Resozialisierungsgrundrechts aus Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB rügt. Der Antragsteller setzt sich bereits nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Untersuchungshaft im Vergleich zur Strafhaft auseinander und legt insbesondere nicht dar, welche konkrete verfassungsrechtliche Reichweite diesem Grundrecht im vorliegenden Zusammenhang der Untersuchungshaft und der begehrten Entfernung eines OK-Vermerks zukommen soll (ablehnend für das Ziel der Resozialisierung in der Untersuchungshaft etwa BeckOK Strafvollzug Berlin/Pruin, 19. Ed. 1.6.2025, UVollzG Bln § 5 Rn. 8). Ebenso wenig erläutert er nachvollziehbar, weshalb die von ihm angeführte fehlende Möglichkeit einer Unterbringung im offenen Vollzug für seine gegenwärtige Situation in Untersuchungshaft erheblich sein sollte.

III.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

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