LG Berlin II 56. Zivilkammer, 2026-05-05, 56 S 42/25 WEG

56 S 42/25 WEGKantonsgericht05.05.2026

Regest

Das nach § 49 GKG maßgebliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung über Beschlüsse, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG für einzelne Gegenstände das Umlaufverfahren mit Mehrheit vorsehen, ist regelmäßig mit 500,- € zu bewerten.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 56. Zivilkammer — 56 S 42/25 WEG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: 56 S 42/25 WEG

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 3 S 2 WoEigG, § 49 GKG

Leitsatz

Das nach § 49 GKG maßgebliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung über Beschlüsse, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG für einzelne Gegenstände das Umlaufverfahren mit Mehrheit vorsehen, ist regelmäßig mit 500,- € zu bewerten.(Rn.2)

Orientierungssatz

  1. Für die Anfechtung der Entlastung des Verwaltungsbeirats ist der Streitwert im Regelfall auf 500,- € pro entlastetem Jahr festzusetzen, sofern keine konkreten Ersatzansprüche gegen den Beirat im Raum stehen - welche dem Wert hinzuzurechnen wären - oder ihm besondere Aufgaben übertragen wurden, die über die gesetzlichen Befugnisse hinausgehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 113/16).(Rn.3)

  2. Zitierung zum Leitsatz: Fortführung LG Berlin, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2025 - 56 S 80/24 WEG.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II 56. Zivilkammer, 5. Mai 2026, 56 S 42/25 WEG, Urteil vorgehend AG Schöneberg, 15. Oktober 2025, 771 C 13/25 vorgehend AG Schöneberg, 22. Mai 2025, 771 C 5058/24

Tenor

  1. Der Wert für die Gerichtsgebühren erster Instanz zum Az. 771 C 5058/24 wird - in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 22.05.2025 - auf 2.500,- € festgesetzt.

  2. Der Wert für die Gerichtsgebühren erster Instanz zum Az. 771 C 13/25 wird - in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 15.10.2025 - auf 116.623,50 € festgesetzt.

  3. Der Wert für die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz wird auf 84.401,37 € festgesetzt.

Gründe

1 Die in erster Instanz erfolgten Wertfestsetzungen sind aus Anlass der Entscheidung über die Berufungen des Klägers gegen die am 22.05.2025 und am 15.10.2025 verkündeten Urteile des Amtsgerichts Schöneberg zu den Az. 771 C 5058/24 und 771 C 13/25 gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG zu ändern.

2 Nach Auffassung der Kammer ist der Wert der Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse zu den TOP 2 und 4a der Eigentümerversammlung vom 19.11.2024 mit jeweils 500,- € zu bemessen. Denn mit den Beschlüssen wird gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 WEG lediglich gestattet, dass über einen bestimmten Gegenstand durch Beschluss im Umlaufverfahren mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann. Eine Entscheidung in der Sache wird dadurch nicht getroffen. Der Beschluss beeinträchtigt lediglich die Möglichkeit der Wohnungseigentümer, sich zu dem betreffenden Gegenstand unmittelbar vor der Beschlussfassung in einer Präsenzversammlung auszutauschen und das „Für“ und „Wider“ der Beschlussfassung im Diskurs zu erörtern. Das nach § 49 GKG maßgebliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung bewertet die Kammer mit 500,- € je Beschluss (vgl. Kammerbeschluss vom 28.01.2025 zum Az. 56 S 80/24 WEG, Az. 774 C 32/23 AG Schöneberg).

3 Der Wert der Anfechtungsklage gegen den Beschluss Nr. 143 der Beschlusssammlung, mit dem dem Verwaltungsbeirat für seine Tätigkeit für die Jahre 2022 und 2023 Entlastung erteilt wurde, ist nach Auffassung der Kammer mit jeweils 500,- € pro entlastetem Jahr, insgesamt mit 1.000,- €, festzusetzen. Denn nach überwiegender Ansicht ist das nach § 49 GKG relevante Interesse der Wohnungseigentümer an einer Entscheidung über die Entlastung des Verwaltungsbeirats und an einer künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit diesem regelmäßig mit 500,- € zu bemessen; mögliche Ersatzansprüche gegen den Beirat sind hinzuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 – V ZB 113/16 –, Rn. 10, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, § 3 ZPO, Rn. 16_216; Elzer, StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht, Streitwerte im ABC Rn. 87, beck-online). Da zu Ersatzansprüchen gegen den Beirat nicht vorgetragen wurde, verbleibt es hier bei dem Wert von 500,- € für die jährliche Entlastung. Die Kammer sieht einen Anlass, von diesem Wert abzuweichen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsbeirat der Beklagten besondere Aufgaben übertragen wurden, die über die ihm gesetzlich zustehenden Befugnisse hinausgehen.

4 Im Übrigen folgt die Kammer der vom Amtsgericht vorgenommenen Wertfestsetzung.

5 Der Wert für die Gerichtsgebühren erster Instanz zum Az. 771 C 5058/24 setzt sich wie folgt zusammen:

6 | | | | --- | --- | | Beschluss TOP 1: | 1.000,- € | | Beschluss TOP 2: | 500,- € | | Beschluss TOP 4a: | 500,- € | | Beschluss TOP 4b: | 500,- € | | Gesamt: | 2.500,- € |

7 Der Wert für die Gerichtsgebühren erster Instanz zum Az. 771 C 13/25 bemisst sich wie folgt:

8 | | | | --- | --- | | Beschluss Nr. 140: | 34.222,13 € | | Beschluss Nr. 141: | 81.401,37 € | | Beschluss Nr. 143: | 1.000,00 € (2 x 500,- €) | | Gesamt: | 116.623,50 € |

9 Der Wert für die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz bemisst sich nach § 47 GKG unter Berücksichtigung folgender Einzelwerte:

10 | | | | --- | --- | | Beschluss TOP 1: | 1.000,- € | | Beschluss TOP 2: | 500,- € | | Beschluss TOP 4a: | 500,- € | | Beschluss TOP 4b: | 500,- € | | Beschluss Nr. 141: | 81.401,37 € | | Beschluss Nr. 143: | 500,- € (2023) | | Gesamt: | 84.401,37 € |

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.