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41 K 17/25•VG Berlin 41. Kammer, 2026-02-26, 41 K 17/25
41 K 17/25Verwaltungsgericht / Chamber 4126.02.2026
1. § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV bildet nicht nur die Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten Vergütung durch Bescheid, sondern auch für die (ggf. isolierte) Rücknahme einer zuvor durch Festsetzung in der entsprechenden Höhe gewährten Vergütung. (Rn.33) 2. Zu der Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV schriftliche oder elektronische Bestätigungen der getesteten Person oder ihrer gesetzlichen Vertreter über die Durchführung der abgerechneten Tests. Die Vorlage nur einer Liste der getesteten Personen, die lediglich eine Spalte mit der Mitteilung des Ergebnisses an Probanden enthält, ist nicht ausreichend. (Rn.44) (Rn.45) 3. Abgerechnete Leistungen sind unter anderem dann nicht ordnungsgemäß erbracht worden im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV, wenn die die Testungen durchführenden Personen nicht hinreichend geschult worden sind. (Rn.51)
Entscheidungsdatum: 2026-02-26
Aktenzeichen: 41 K 17/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0226.41K17.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 TestV, §7a Abs 5 TestV, § 7 Abs 9 S 2 TestV, § 7a Abs 5 TestV, § 7 Abs 5 CoronaTestV ... mehr
§ 7a Abs. 5 Satz 2 TestV bildet nicht nur die Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten Vergütung durch Bescheid, sondern auch für die (ggf. isolierte) Rücknahme einer zuvor durch Festsetzung in der entsprechenden Höhe gewährten Vergütung. (Rn.33)
Zu der Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV schriftliche oder elektronische Bestätigungen der getesteten Person oder ihrer gesetzlichen Vertreter über die Durchführung der abgerechneten Tests. Die Vorlage nur einer Liste der getesteten Personen, die lediglich eine Spalte mit der Mitteilung des Ergebnisses an Probanden enthält, ist nicht ausreichend. (Rn.44) (Rn.45)
Abgerechnete Leistungen sind unter anderem dann nicht ordnungsgemäß erbracht worden im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV, wenn die die Testungen durchführenden Personen nicht hinreichend geschult worden sind. (Rn.51)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin betrieb während der Coronavirus-Pandemie drei Teststellen zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV). Sie wendet sich gegen die Rücknahmen von Bescheiden, mit denen die Beklagte auf Grundlage der TestV für diese Teststellen Vergütung festgesetzt hatte, und begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung weiterer Vergütung.
2 Am 27. Mai 2021 registrierte die Klägerin bei der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (im Folgenden: Senatsverwaltung) drei Teststellen in Form von mobilen Testwagen. Mit E-Mails vom 31. Mai 2021 wurde sie von der Senatsverwaltung für diese drei Teststellen mit der Bürgertestung beauftragt und ihr hierfür die ID 6...zugewiesen. Am 1. Juni 2021 meldete die Klägerin der Senatsverwaltung unter dieser einzigen ihr zugewiesenen ID eine monatliche Testkapazität von 8.500 Tests. Die Beklagte bestätigte der Klägerin die Registrierung durch Bescheide vom 3. September 2021, mit denen sie der Klägerin zugleich die Abrechnungsnummern 731276...(„Mobiler Testwagen 3“), 731276...(„Mobiler Testwagen 2“) sowie 731276...(„Mobiler Testwagen 1“) zuwies.
3 Die Klägerin rechnete bei der Beklagten für die Teststelle „Mobiler Testwagen 3“ für die Durchführung von Testungen sowie für angefallene Sachkosten für die Abrechnungsmonate August 2021, September 2021, November 2021, Dezember 2021, Januar 2022, April 2022 sowie Mai 2022 Vergütung in einer Gesamthöhe von 480.426,54 Euro ab. Für die Teststelle „Mobiler Testwagen 1“ rechnete sie für die Abrechnungsmonate September 2021, Dezember 2021, Januar 2022, April 2022 sowie Mai 2022 Vergütung in einer Gesamthöhe von 451.636,22 Euro ab.
4 Mit Bescheiden vom 12. Mai 2022 und 11. November 2022 setzte die Beklagte die Vergütung für die Teststelle „Mobiler Testwagen 3“ für die Abrechnungsmonate November 2021, Dezember 2021 sowie Januar 2022 wie von der Klägerin abgerechnet fest; ebenso geschah dies mit Bescheiden der Beklagten vom 12. Mai 2022, 15. September 2022 und 11. November 2022 für die Teststelle „Mobiler Testwagen 1“ hinsichtlich der Abrechnungsmonate Dezember 2021 und Januar 2022.
5 Wegen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Abrechnungen festgestellter Auffälligkeiten – unter anderem hätten die abgerechneten Tests die bei der Beklagten erfasste Testkapazität überstiegen, zudem sei die Zahl der gemeldeten positiven Tests ohne fehlerhaft positive Tests auffällig niedrig gewesen – leitete die Beklagte gezielte vertiefte Prüfungen ein. Für die Teststelle „Mobiler Testwagen 3“ betrafen diese – soweit hier von Bedeutung – die Leistungsmonate August 2021, September 2021, Januar 2022 sowie März 2022, für die Teststelle „Mobiler Testwagen 1“ bezogen sich diese auf die Leistungsmonate August 2021, September 2021, Januar 2022 sowie März 2022.
6 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021, 13. Dezember 2021, 14. Januar 2022 sowie 17. November 2022 teilte das Inkassobüro K..., an das die Beklagte die gezielten vertieften Prüfungen ausgelagert hatte, der Klägerin dies mit und bat um Übermittlung der Tageszahlen der in den genannten Leistungsmonaten durchgeführten Testungen. Dem kam die Klägerin jeweils nach. Darüber hinaus reichte sie Zertifikate über die Schulung zur Durchführung der Testungen von – sie selbst eingeschlossen – neun Personen ein, die sämtlich ihren Familiennamen tragen. Außerdem übermittelte sie einen (ausschließlich von ihr unterschriebenen) Vertrag mit der Y... über die Anbindung der Teststellen an das System der Corona-Warn-App. Auf Nachfrage teilte sie hierzu mit, dass ihre Teststellen bis August 2021 nicht an die Corona-Warn-App angebunden gewesen seien und sich der Vertragsschluss verzögert habe, nachdem sie auf die Verpflichtung zur Nutzung der App aufmerksam geworden sei. Nachweise zu der Einführung habe sie bereits per E-Mail übersandt. Die getesteten Personen hätten allerdings die Übermittlung der Ergebnisse an die App in keiner der Testungen gewünscht.
7 Für alle der vertieften Prüfung unterzogenen Leistungsmonate forderte das Inkassobüro im Folgenden von der Klägerin die Übermittlung der Auftrags- und Leistungsdokumentation für ausgewählte Tage. Für den Leistungsmonat September 2021 reichte die Klägerin keine Dokumentation ein. Soweit sie für die Leistungsmonate August 2021, Januar 2022 sowie März 2022 die Dokumentation übermittelte, beinhaltete diese über die bereits zuvor übermittelten Nachweise hinaus Übersichten über die eingesetzten Mitarbeiter, die sämtlichst nicht den Familiennamen der Klägerin trugen, die Öffnungszeiten an den jeweiligen Tagen sowie Listen der getesteten Personen. Mit E-Mail vom 25. Januar 2023 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, Einwilligungserklärungen der getesteten Personen postalisch versandt zu haben.
8 Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 nahm die Beklagte die Bescheide vom 12. Mai 2022 und 11. November 2022 hinsichtlich der Teststelle „Mobiler Testwagen 3“ für die Abrechnungsmonate Dezember 2021 und Januar 2022 zurück (Ziffer 1 des Bescheidtenors) und setzte die Vergütung für die Abrechnungsmonate August 2021, September 2021, Dezember 2021, Januar 2022, April 2022 sowie Mai 2022 neu bzw. erstmalig fest (Ziffer 2 des Bescheidtenors). Zur Begründung führte sie an, dass die Festsetzung der Vergütung auf Grundlage der von der Klägerin übermittelten fehlerhaften Angaben erfolgt sei, weshalb sie sich nicht auf Vertrauen in den Bestand der Festsetzungen berufen könne. Aufgrund von Dokumentationsfehlern setzte die Beklagte die Vergütung für den Leistungsmonat September 2021 auf Null Euro fest und kürzte sie für die Leistungsmonate August 2021, Januar 2022 sowie März 2022 in einem ersten Schritt um jeweils 75 Prozent. Für den Leistungsmonat Dezember 2021, für den keine gezielte vertiefte Prüfung erfolgt war, kürzte sie die Vergütung zunächst nicht. Für den Leistungsmonat Februar 2022 kürzte sie die Vergütung ebenfalls um 75 Prozent, obwohl für diesen keine vertiefte Prüfung durchgeführt worden war. In einem zweiten Schritt setzte sie die Vergütung für die Teststelle „Mobiler Testwagen 3“ – unter Berücksichtigung der von der Klägerin für die Teststelle „Mobiler Testwagen 2“ gemeldeten und bereits vergüteten Abstriche und Sachkosten – nur bis zur Grenze der monatlichen Testkapazität von 8.500 Abstrichen auf insgesamt auf 15.331,00 Euro fest.
9 Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 nahm die Beklagte die Bescheide vom 12. Mai 2022, 15. September 2022 und 11. November 2022 hinsichtlich der Teststelle „Mobiler Testwagen 1“ für die Abrechnungsmonate Dezember 2021 und Januar 2022 zurück (Ziffer 1 des Bescheidtenors) und setzte die Vergütung für die Abrechnungsmonate September 2021, Dezember 2021, Januar 2022, April 2022 sowie Mai 2022 neu bzw. erstmalig fest (Ziffer 2 des Bescheidtenors). Zur Begründung verwies sie auch insoweit auf die von der Klägerin übermittelten fehlerhaften Angaben. Aufgrund von Dokumentationsfehlern setzte die Beklagte die Vergütung für den Leistungsmonat September 2021 auf Null Euro fest und kürzte sie für die Leistungsmonate August 2021, Januar 2022 sowie März 2022 zunächst um jeweils 75 Prozent. Für die Leistungsmonate, in denen keine gezielte vertiefte Prüfung erfolgt war (Dezember 2021 und Februar 2022), kürzte sie die Vergütung nicht. Bei der abschließenden Festsetzung der Vergütung berücksichtigte die Beklagte sodann wiederum die von der Klägerin für die Teststellen „Mobiler Testwagen 2“ sowie „Mobiler Testwagen 3“ bereits gemeldeten und vergüteten Abstriche und Sachkosten und setzte die Vergütung nur insoweit, als die monatliche Testkapazität nicht bereits überschritten war, auf insgesamt 62.382,06 Euro fest.
10 Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 legte die Klägerin jeweils Widerspruch gegen die Bescheide vom 27. und 29. Mai 2024 ein und wandte sich im Wesentlichen gegen die Kürzung der Vergütung wegen der Überschreitung der monatlichen Testkapazität, die ihrer Auffassung nach rechtswidrig sei.
11 Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 3. September 2024 zurück. Neben der Überschreitung der Testkapazitäten begründete sie dies mit schwerwiegenden Verstößen der Klägerin gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auftrags- und Leistungsdokumentation. Da die Klägerin nach Einleitung der gezielten vertieften Prüfung zu der Teststelle „Mobiler Testwagen 1“ für den Monat September 2021 keinerlei Dokumentation eingereicht habe und die durch sie für die Monate August 2021, Januar 2022 sowie März 2022 eingereichte Dokumentation jeweils keinerlei Bestätigung über die Durchführung der Testung enthalten habe, stehe der Klägerin prinzipiell überhaupt kein Vergütungsanspruch für diese Abrechnungsmonate zu. Gleiches gelte für die im Rahmen der gezielten vertieften Prüfung zu der Teststelle „Mobiler Testwagen 3“ eingereichte Dokumentation für die Monate August 2021, September 2021, Januar 2022 und März 2022. Gleichwohl verbiete sich eine Verböserung im Widerspruchsverfahren.
12 Mit ihrer am 10. Oktober 2024 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rücknahmen der Festsetzungsbescheide und verfolgt ihr Begehren weiter, eine über die bislang erfolgte Festsetzung hinausgehende Vergütung zu erlangen. Gegen die Kürzungen infolge der festgestellten Dokumentationsmängel wendet sie sich in diesem Rahmen ausdrücklich nicht. Vielmehr wendet sie sich einzig gegen die Kappung der danach ermittelten Vergütung infolge der Überschreitung der Testkapazität.
13 Die Klägerin beantragt,
14 1. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 27. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2024 aufzuheben, soweit nicht in Ziffer 2 des Bescheides Vergütung für die Abrechnungsmonate Dezember 2021 und Januar 2022 festgesetzt wurde,
15 und die Beklagte zu verpflichten, Vergütung nach der TestV für den Leistungsmonat August 2021 des Abrechnungsmonats August 2021 auf 13.452,98 Euro, für den Leistungsmonat Februar 2022 des Abrechnungsmonats April 2022 auf 16.816,75 Euro, und für den Leistungsmonat März 2022 des Abrechnungsmonats Mai 2022 auf 6.272,57 Euro festzusetzen.
16 2. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 29. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2024 aufzuheben, soweit nicht in Ziffer 2 des Bescheides Vergütung für die Abrechnungsmonate Dezember 2021 und Januar 2022 festgesetzt wurde,
17 und die Beklagte zu verpflichten, Vergütung nach der TestV für den Leistungsmonat August 2021 des Abrechnungsmonats September 2021 auf 14.459,56 Euro, für den Leistungsmonat Februar 2022 des Abrechnungsmonats April 2022 auf 64.014,24 Euro und für den Leistungsmonat März 2022 des Abrechnungsmonats Mai 2022 auf 13.294,90 Euro festzusetzen.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Sie ist der Auffassung, dass Vergütung nicht gewährt werde, soweit die Testkapazität überschritten sei. Darüber hinaus habe die Klägerin keinerlei Bestätigungen der getesteten Personen über die Durchführung der Testung vorgelegt. Sie habe auch die Anbindung ihrer Teststellen an die Corona-Warn-App nicht nachgewiesen. Ebenfalls nicht nachgewiesen habe sie, dass die zur Testung eingesetzten Mitarbeiter hinreichend geschult gewesen seien.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Akte der Beklagten und Akte der Senatsverwaltung) verwiesen.
22 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
23 I. Die Klage ist zulässig.
24 Soweit die Klägerin die Gewährung einer Vergütung für den Betrieb der Teststellen „Mobiler Testwagen 1“ und „Mobiler Testwagen 3“ begehrt, die über die mit den Bescheiden der Beklagten vom 27. und 29. Mai 2024 in Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 3. September 2024 für die Abrechnungsmonate August 2021, September 2021, April 2022 und Mai 2022 festgesetzte Vergütung hinausgeht, ist die Klage als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Klägerin begehrt zwar im Ergebnis die Auszahlung eines Geldbetrages und damit die Verpflichtung der Beklagten zu einem rein tatsächlichen behördlichen Handeln in der Form eines sogenannten Realaktes, das mit der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen wäre. Voraussetzung für die Auszahlung ist jedoch die vorhergehende Festsetzung der Vergütung durch die Beklagte und damit der Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Denn die Auszahlung öffentlicher Gelder setzt schon aus haushaltsrechtlichen Gründen grundsätzlich eine vorangehende Prüfung und einzelfallbezogene Feststellung des geltend gemachten Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach voraus (zu Ansprüchen aus der TestV vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 – 40 K 7/25 – juris Rn. 35). Auch wenn sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch prinzipiell unmittelbar aus den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ergibt, ohne dass ein Ermessensspielraum der Beklagten besteht (vgl. VG Trier, Urteil vom 31. Januar 2024 – 8 K 3831/23.TR – BeckRS 2024, 20929 Rn. 24), wird aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit erst durch die auf den konkreten Einzelfall bezogene Festsetzung der Vergütung mit regelungsgleicher Wirkung festgestellt, dass und in welcher konkreten Höhe dem Antragsteller der mit der Abrechnung geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Zulässigkeit derartiger feststellender Verwaltungsakte zum Zwecke der verbindlichen Klärung sich prinzipiell bereits aus dem Gesetz ergebender Ansprüche ist, auch wenn in diesem eine ausdrückliche Verwaltungsaktbefugnis fehlt, bereits seit Langem anerkannt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 – 6 C 28/05 – juris Rn. 29). Dass in der TestV ausdrücklich nur die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen mittels Bescheid – also durch formellen Verwaltungsakt – geregelt ist (vgl. § 7a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TestV), bedeutet danach nicht im Umkehrschluss, dass der Verordnungsgeber es ausschließen wollte, die Auszahlung der Vergütung von einer vorherigen Festsetzung durch Verwaltungsakt abhängig zu machen (so aber offenbar VG Trier, a.a.O., Rn. 25).
25 Die Klage ist hingegen als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, soweit die Klägerin sich gegen die jeweils in Ziffer 1) der angegriffenen Bescheide vom 27. und 29. Mai 2024 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. September 2024 verfügte Rücknahme der Bescheide vom 12. Mai 2022, 15. September 2022 und 11. November 2022 wendet, mit denen die Beklagte die Vergütung für die Abrechnungsmonate Dezember 2021 und Januar 2022 hinsichtlich der Teststellen „Mobiler Testwagen 1“ und „Mobiler Testwagen 3“ zunächst wie von der Klägerin abgerechnet festgesetzt hatte. Die – die Klägerin belastende – Rücknahme dieser Bescheide teilt als sog. actus contrarius deren Rechtsnatur als Verwaltungsakt (s.o.). Durch die Erfolgreiche Anfechtung der Rücknahmen würde die Klägerin wieder in den durch die Festsetzung zuvor geschaffenen Zustand versetzt, so dass sich die Anfechtungsklage gegenüber einer auf Verpflichtung zur (erneuten) Festsetzung gerichteten Klage als rechtsschutzintensiver darstellt.
26 II. Die Klage ist unbegründet.
27 Die in Ziffer 1) der Bescheide der Beklagten vom 27. und vom 29. Mai 2024 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. September 2024 verfügten Rücknahmen der Festsetzungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Soweit die Klägerin über die in Ziffer 2) der Bescheide festgesetzte Vergütung hinaus die Festsetzung weiterer Vergütung begehrt, steht ihr ein hierauf gerichteter Anspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (2.).
28 1. Die Bescheide sind rechtmäßig, soweit mit ihnen die mit den Bescheiden vom 12. Mai 2022, 15. September 2022 sowie vom 11. November 2022 für die Teststellen „Mobiler Testwagen 1“ und „Mobiler Testwagen 3“ für die Abrechnungsmonate Dezember 2021 und Januar 2022 festgesetzte Vergütung zurückgenommen wird.
29 a) Die Rücknahmen sind formell rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte die Klägerin entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG vor der Rücknahme nicht angehört. Dieser Fehler ist jedoch geheilt, weil die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, sich vor der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu den hierfür erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Im Übrigen kann offen bleiben, ob es einen Verfahrensfehler begründet, dass die Beklagte vor der Rücknahme der für die Teststelle „Mobiler Testwagen 1“ für den Abrechnungs- und Leistungsmonat Dezember 2021 festgesetzten Vergütung keine gezielte vertiefte Prüfung durchgeführt hat, weil sie die Kürzung der Vergütung ausschließlich auf die Überschreitung der Testkapazität gestützt hat. Gleiches gilt, soweit die Beklagte im Rahmen der gezielten vertieften Prüfungen nicht die Dokumentation sämtlicher von der Klägerin abgerechneter Leistungen angefordert und geprüft hat (siehe hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 – VG 40 K 15/25 – juris Rn. 96 ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 6. März 2026 – 8 B 1146/25 – juris Rn. 51). Denn selbst wenn hierin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen sollte, ist offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte (§ 46 VwVfG). Die Vergütung sämtlicher durch die Klägerin in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 abgerechneter Testungen erfolgte materiell – siehe hierzu unten unter II. 1. b) bb) – zu Unrecht, weil sie für diese Abrechnungsmonate die ihr obliegende Auftrags- und Leistungsdokumentationspflicht nicht vollständig erfüllt und sie den Nachweis der Anbindung der Teststellen an die Corona-Warn-App sowie der ordnungsgemäßen Erbringung der abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat.
30 b) Die Rücknahmen sind materiell rechtmäßig.
31 aa) Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Festsetzungsbescheide ist § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV.
32 Danach haben die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde.
33 Aus der Verpflichtung zur Rückerstattung ergibt sich in Zusammenschau mit § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV, wonach die Kassenärztliche Vereinigung Rückzahlungsansprüche durch Bescheid geltend macht oder den sich ergebenden Rückerstattungsbetrag mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer verrechnen kann, nicht nur die Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten Vergütung durch Bescheid, sondern auch für die (ggf. isolierte) Rücknahme der zuvor durch Festsetzung in der entsprechenden Höhe gewährten Vergütung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 – VG 40 K 15/25 – juris Rn. 57 m. w. N.).
34 Zwar erfasst die Regelung ihrem Wortlaut nach ausschließlich die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht gewährter Vergütung. Soweit nach dem oben Gesagten allerdings zuvor eine Vergütungsfestsetzung durch feststellenden Verwaltungsakt erfolgte (siehe unter I.), stünde diese (bestandskräftige) Gewährung einer Verpflichtung zur Rückerstattung entgegen, wenn nicht die Regelung zugleich die Ermächtigung beinhaltete, die vorangehende Vergütungsfestsetzung zurückzunehmen. Dabei kann es der Beklagten nach der Auffassung der Kammer nicht verwehrt sein, in einem ersten Schritt die Vergütungsfestsetzung (isoliert) zurückzunehmen, ohne zugleich die von ihr zu Unrecht ausgezahlte Vergütung zurückzufordern. Denn diese Vorgehensweise, bei der zunächst die Frage des Behaltendürfens der ausgezahlten Vergütung rechtssicher geklärt wird, bevor erst in einem zweiten Schritt ein daraus ggf. resultierender Rückforderungsanspruch gegenüber den Betroffenen durchgesetzt wird, belastet diese naturgemäß weniger. Systematisch spricht für die Ermächtigung zur isolierten Rücknahme der Vergütungsfestsetzung auch die in § 7a Abs. 5 Satz 5 Alt. 2 TestV eröffnete Möglichkeit der Verrechnung von Rückerstattungsbeträgen mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer. Denn einer Verrechnung im Sinne einer Aufrechnung stünde – ohne vorherige Rücknahme – die (bestandskräftige) Vergütungsfestsetzung als Rechtsgrund für den Erhalt der ausgezahlten Vergütung entgegen (vgl. näher hierzu Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2025 – VG 41 L 388/25 – juris Rn. 60 m. w. N.). Es liefe auch der erkennbaren Absicht des Verordnungsgebers zuwider, die Möglichkeit der Rückforderung bereits ausgezahlter Vergütung lediglich an die Voraussetzung des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV zu knüpfen, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde, die Aufhebung der zuvor durch Verwaltungsakt festgesetzten Vergütung demgegenüber aber den engeren Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zu unterwerfen, die ansonsten als Rechtsgrundlage alleinig in Betracht kämen. Für ein solches Verständnis spricht schließlich auch der in der TestV geregelte Abrechnungs- und Prüfungsmechanismus. Dieser sieht grundsätzlich vor, dass Auszahlungen (und entsprechende Festsetzungen) zunächst auf der Grundlage der Abrechnungen durch die Leistungserbringer erfolgen (auch wenn während der Plausibilitätsprüfung sowie der gezielten vertieften Prüfung die Auszahlungen ausgesetzt werden können, vgl. § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV), ermöglicht aber eine nachträgliche vertiefte Prüfung der Abrechnungen, zu deren Zweck die Leistungserbringer zur fortwährenden Speicherung und Aufbewahrung der Auftrags- und Leistungsdokumentation verpflichtet sind (§ 7 Abs. 5 Satz 1 TestV). Dies sowie auch und insbesondere der Umstand, dass die Leistungserbringer gemäß § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV die Darlegungs- und Beweislast für die korrekte Abrechnung der Kosten tragen, verdeutlicht, dass die Leistungserbringer nicht ohne Weiteres in den Fortbestand der zunächst durch feststellenden Verwaltungsakt festgesetzten Vergütung vertrauen durften.
35 Als damit speziellere Norm sperrt § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV innerhalb ihres Anwendungsbereichs einen Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die behördliche Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung in §§ 48, 49, 49a VwVfG, die einen demgegenüber deutlich weitergehenden Schutz des Vertrauens von Empfängern staatlicher Geldleistungen in deren Bestand bezwecken, welcher der hier vorliegenden Situation nicht gerecht würde (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 – VG 40 K 15/25 – juris Rn. 57 m. w. N.).
36 bb) Voraussetzung für die Rücknahme der Vergütungsfestsetzung gemäß § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV ist, dass im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung nach § 7a Abs. 1 TestV oder einer gezielten vertieften Prüfung i. S. d. § 7a Abs. 2 TestV festgestellt wird, dass die Festsetzung der Vergütung zu Unrecht erfolgte.
37 Diese Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen vor. Im Rahmen der gezielten vertieften Prüfungen hat die Beklagte festgestellt, dass die Festsetzung der Vergütung für die Teststellen „Mobiler Testwagen 1“ und „Mobiler Testwagen 3“ für die Abrechnungsmonate Dezember 2021 und Januar 2022 zu Unrecht erfolgte.
38 (1) Der Annahme, dass die Beklagte die Erkenntnis von der Unrichtigkeit der Vergütungsfestsetzung i. S. d. § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV „im Rahmen“ der gezielten vertieften Prüfung erlangte, steht zunächst nicht entgegen, dass für den Abrechnungsmonat Dezember 2021 für die Teststellen „Mobiler Testwagen 1“ und „Mobiler Testwagen 3“ keine vertiefte Prüfung durchgeführt worden ist. Der Wortlaut der Regelung lässt schon nicht erkennen, dass die Feststellung, dass die Vergütung für einen Abrechnungsmonat zu Unrecht gewährt wurde, ausschließlich auf Grundlage einer Prüfung dieses konkreten Abrechnungsmonats zu erfolgen hat. Vielmehr verweist § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV – in den hier maßgeblichen Fassungen – allgemein auf die „Prüfung nach den Absätzen 1 und 2“. Der Wortlaut von Absatz 1 stellt dabei (im Plural) auf „die Plausibilität der Abrechnungen“ ab; Absatz 2 spricht von „vertiefte(n) Prüfungen der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen“. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit der Rückforderung von für einen Abrechnungsmonat gewährter Vergütung von der vorherigen Durchführung einer konkreten Einzelfallprüfung dieses Monats abhängig machen wollte, liegen damit nicht vor. Ergeben gezielte vertiefte Prüfungen mehrerer Monate, dass die Vergütung für diese Monate aus einem gleichförmig bleibenden Grund vollständig zu Unrecht gewährt worden ist, hält die Kammer es daher nicht für erforderlich, von der Beklagten zu verlangen, dennoch eine gezielte vertiefte Prüfung auch für weitere Abrechnungsmonate durchzuführen, wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung der durch die TestV zugewiesenen Darlegungs- und Beweislastverteilung hinreichend sicher feststeht, dass auch in diesen weiteren Abrechnungsmonaten der gleiche Grund vorlag, der in den gezielt geprüften Monaten zu der Feststellung führte, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Denn in diesen Fällen würde es sich als bloße unsinnige Förmelei darstellen, auch für diese weiteren Monate eine gezielte Prüfung durchzuführen, deren Ergebnis der Sache nach bereits feststeht. So aber verhält es sich im vorliegenden Fall (dazu näher unten II. 1. b) bb) (2) (a)).
39 (2) Die Festsetzung der Vergütung für die Abrechnungsmonate Dezember 2021 und Januar 2022 erfolgte zu Unrecht.
40 Die von den nach § 6 Abs. 1 TestV berechtigten Leistungserbringern gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnete Vergütung (vgl. § 7 Abs. 1 TestV) wurde zu Unrecht gewährt und damit zu Unrecht festgesetzt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben (§ 7a Abs. 5 Satz 3 TestV). Darüber hinaus erfolgte die Festsetzung von Vergütung zu Unrecht, soweit die TestV in der zum (für die Vergütungsansprüche maßgeblichen, vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 – VG 40 K 15/25 – juris Rn. 45 f.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – VG 41 L 388/25 – juris Rn. 45 m.w.N.) Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung ausdrücklich einen Ausschluss der Gewährung von Vergütung vorsah. So regelte § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV in der jeweils maßgeblichen Fassung im Zeitraum vom 1. August 2021 bis 30. März 2022, dass eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a TestV nur gewährt wird, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auch über die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Personen über die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts übermittelt.
41 Die der Abrechnung der Klägerin uneingeschränkt entsprechende Festsetzung der Vergütung erfolgte danach zu Unrecht. Denn die Klägerin hat die ihr obliegenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt (a). Darüber hinaus hat sie nicht den Nachweis erbracht, dass sie in den Abrechnungsmonaten Dezember 2021 und Januar 2022 die Ergebnismitteilung und die Erstellung des Testzertifikats über die Corona-Warn-App angeboten und auf Wunsch hierüber übermittelt hat (b). Ferner sind die Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht worden, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass das von ihr zur Testung eingesetzte Personal zur Durchführung der Testungen geschult war (c). Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob, wovon die Beklagte ausgegangen ist, die Rücknahme auch auf die Überschreitung der Testkapazität gestützt werden kann, die die Klägerin im Rahmen der Zertifizierung der Teststellen angegeben hatte (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 – VG 40 K 15/25 – juris Rn. 65 f.).
42 (a) Die Klägerin hat die ihr nach § 7 Abs. 5 TestV obliegenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt.
43 Bereits die Nichteinhaltung der anspruchsbegründenden Dokumentationspflichten begründet – ohne dass damit der Vorwurf verbunden wäre, die Leistungen seien zu Unrecht oder gar in betrügerischer Absicht abgerechnet worden – den Ausfall der Vergütung und das selbst dann, wenn die Leistungen erbracht wurden (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2025 – VG 41 L 388/25 – juris Rn. 47 m. w. N.).
44 Zu der Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV (sowohl in der bis einschließlich zum 10. Oktober 2021 geltenden Fassung vom 24. Juni 2021 als auch in der vom 11. Oktober 2021 bis Mai 2022 geltenden Fassung vom 21. September 2021) schriftliche oder elektronische Bestätigungen der getesteten Person oder ihrer gesetzlichen Vertreter über die Durchführung der abgerechneten Tests (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2025 – VG 41 L 388/25 – juris Rn. 49 f., 56 f. m. w. N.). Der Bestätigung der getesteten Person über die Durchführung der Testung kommt für die nachträgliche Prüfung, ob die abgerechnete Testung tatsächlich durchgeführt worden ist, eine besonders große Bedeutung zu (VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 7 L 2016/24.WI – juris Rn. 139). Denn durch die Bestätigung der an der Testung zwar beteiligten, aber nicht im Lager des beauftragten Dritten stehenden getesteten Person wird gewährleistet, dass nicht unter Heranziehung beliebiger Angaben (negative) Testungen abgerechnet werden, die tatsächlich nicht durchgeführt wurden.
45 Die Klägerin hat jedoch für die Teststellen „Mobiler Testwagen 1“ und „Mobiler Testwagen 3“ im Rahmen der für den Abrechnungsmonat Januar 2022 durchgeführten vertieften Prüfungen keine schriftlichen oder elektronischen Bestätigungen der getesteten Person oder ihrer gesetzlichen Vertreter über die Durchführung der abgerechneten Tests vorgelegt. In den vertieften Prüfungen hat sie vielmehr nur eine Liste der getesteten Personen übermittelt, die lediglich eine Spalte mit der Mitteilung des Ergebnisses an Probanden enthält (worin ggf. die Dokumentation des Mitteilungswegs gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV liegt), nicht aber, beispielsweise in Form von eigenhändigen Unterschriften der getesteten Personen (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2025 – VG 41 L 388/25 – juris Rn. 52 m. w. N.), deren Bestätigung über die Durchführung der Testung i. S. d. § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren hat sich die Klägerin inhaltlich auch nicht gegen die Kürzungen auf Grundlage der festgestellten Dokumentationsmängel, sondern allein gegen die Kürzung infolge des Überschreitens der Testkapazität gewandt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin selbst nicht anwesend war, erklärt, die Klägerin habe ihm gegenüber angegeben, stets schriftliche Bestätigungen der getesteten Personen eingeholt und veraktet zu haben. Es lägen auch Einlieferungsbelege über schwere Postsendungen an das Inkassobüro vor, die vermutlich die Bestätigungen enthalten hätten, auch wenn sich genauer nicht nachvollziehen lasse, was damit übersandt worden sei. Zudem erwähnte die Klägerin in einer E-Mail an die Beklagte vom 25. Januar 2023, sie habe „Einwilligungserklärungen“ per Post übersandt (Verwaltungsvorgang der Beklagten – VV S. 335). Es kann offen bleiben, ob hiermit tatsächlich Bestätigungen über die Durchführung der Testungen i. S. d. § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV gemeint gewesen sein sollten, denn solche sind jedenfalls weder zu den seitens der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen gelangt noch im Laufe des Klageverfahrens von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (§ 7a Abs. 5 Satz 4 TestV) vorgelegt worden, obwohl sie gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV verpflichtet ist, die Auftrags- und Leistungsdokumentation unverändert zu speichern oder aufzubewahren, und sie damit ohne Weiteres in der Lage sein müsste, diese zur Verfügung zu stellen.
46 Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin dem ihr obliegenden Nachweis der vollständigen Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten auch in Bezug auf den Abrechnungsmonat Dezember 2021 nicht nachgekommen ist, obwohl die Beklagte für diesen Monat keine gezielte vertiefte Prüfung durchgeführt hat. Zwar ist nach allgemeinen Erwägungen eine Behörde, die einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt aufhebt, dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. für Rücknahmen nach § 48 VwVfG J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 70. Edition, Stand: 01.07.2025, § 48 Rn. 121); die Klägerin war jedoch seitens der Beklagten gar nicht erst aufgefordert worden, die Auftrags- und Leistungsdokumentation einschließlich der schriftlichen oder elektronischen Bestätigungen der Testungen für den Abrechnungsmonat Dezember 2021 vorzulegen. Die für Rücknahmen allgemein geltende Darlegungs- und Beweislastverteilung wird durch § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV allerdings dahingehend modifiziert, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Auftrags- und Leistungsdokumentation den Leistungserbringern obliegt (vgl. zur Spezialität der Regelung in § 7a Abs. 5 TestV gegenüber den allgemeinen Regelungen in den §§ 48, 49 VwVfG bereits oben unter II. 1. b) aa)). Da die Klägerin für keinen der Leistungsmonate, für die gezielte vertiefte Prüfungen durchgeführt worden sind, schriftliche oder elektronische Bestätigungen der getesteten Person oder ihrer gesetzlichen Vertreter über die Durchführung der abgerechneten Tests vorgelegt hat, und sie sich sowohl im Rahmen des Widerspruchs- als auch des Klageverfahrens (in letzterem in Kenntnis der von der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden angeführten Begründung) allein gegen die Kürzung infolge des Überschreitens der Testkapazität wendete, geht die fehlende Vorlage der Bestätigungen über die Durchführung der Testungen auch für den Abrechnungsmonat Dezember 2021, die von der Klägerin unstreitig nicht an die Beklagte übersandt worden sind, zu ihren Lasten.
47 (b) Vergütung wurde der Klägerin für die Abrechnungsmonate Dezember 2021 und Januar 2022 auch deshalb zu Unrecht gewährt, weil sie nicht den Nachweis darüber erbracht hat, in diesen Abrechnungsmonaten den getesteten Personen die Ergebnismitteilung und die Erstellung des Testzertifikats über die Corona-Warn-App angeboten und auf Wunsch hierüber übermittelt zu haben (vgl. § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV; hierzu bereits oben II. 1. b) bb) (2)).
48 Die Klägerin hat weder dargelegt noch nachgewiesen, ab wann ihre Teststationen „Mobiler Testwagen 3“ und „Mobiler Testwagen 1“ an die Corona-Warn-App angebunden waren. Soweit sie im Rahmen der vertieften Prüfung des Leistungsmonats Januar 2022 einen (wenn auch allein von ihr unterschriebenen) Vertrag mit der Y... sowie Screenshots eines Zugangs zum Schnelltestportal vorgelegt hat, ließe sich hiermit im Grundsatz zwar die Anbindung der Teststellen der Klägerin an die Corona-Warn-App nachvollziehen (anders im Fall fehlender Listung im Schnelltestportal, vgl. VG München, Urteil vom 10. November 2025 – M 26a K 24.76 – juris Rn. 71). Aus dem im Klageverfahren vorgelegten Kündigungsschreiben der Y... vom 9. März 2023 folgt auch zumindest, dass ein den Zugang zu dem Schnelltestportal vermittelnder Vertrag mit der Klägerin geschlossen worden ist und dass das der Firma von der Klägerin insoweit unterbreitete Angebot, das sie mit der Vorlage des von ihr unterschriebenen Vertragsexemplars allein nachgewiesen hat, schließlich auch angenommen wurde. Allerdings bleibt unklar, ob der Vertrag zustande kam, bevor die Testungen in den Leistungsmonaten erbracht wurden, die die Klägerin in den Abrechnungsmonaten Dezember 2021 und Januar 2022 abgerechnet hat. Im Verwaltungsverfahren hat sie hierzu auf Nachfrage angegeben, dass ihre Teststellen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung in § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV im August 2021 nicht an die Corona-Warn-App angebunden gewesen seien, und dass sich der Vertragsschluss, nachdem sie (offenbar: erst zu einem späteren Zeitpunkt) auf die entsprechende Verpflichtung aufmerksam geworden sei, aufgrund des sehr zeitaufwendigen Verfahrens verzögert habe (vgl. VV S. 167). Wann genau dies der Fall gewesen sein soll, lässt sich der an die Beklagte gerichteten Nachricht der Klägerin jedoch nicht entnehmen. Soweit sie zugleich vorgetragen hat, Nachweise zu der Einführung habe sie der Beklagten bereits per E-Mail übersandt, sind diese weder im Verwaltungsvorgang enthalten noch von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Selbst wenn der Vertrag zuvor geschlossen worden sein sollte, ist angesichts des Umstands, dass zwischen Vertragsschluss und Zugang zum Schnelltestportal im Einzelfall eine erhebliche Zeit liegen kann (zu einem Sachverhalt, in dem zwischen den beiden Zeitpunkten über vier Monate lagen vgl. VG München, Urteil vom 10. November 2025 – M 26a K 24.76 – juris Rn. 42, 55), nicht dargelegt, ab wann die Teststellen der Klägerin Zugang zum Schnelltestportal hatten. Die von ihr vorgelegten Screenshots über den Zugang zum Schnelltestportal (VV S. 177, 237, 338, 509, 600, 686) sind undatiert und vermögen den Zeitpunkt der Anbindung damit nicht nachzuweisen. In der mündlichen Verhandlung konnte auch ihr Prozessbevollmächtigter hierzu keine weiteren Angaben machen.
49 Es kommt hinzu, dass, selbst wenn man von einer Anbindung der Teststellen der Klägerin an die Corona-Warn-App ausginge, erhebliche Zweifel daran bestehen, ob den getesteten Personen die Übermittlung des Testergebnisses sowie die Erstellung eines Testzertifikates über die App überhaupt tatsächlich angeboten worden sind. Soweit die von der Klägerin im Rahmen der gezielten vertieften Prüfungen übermittelten Listen teilweise Spalten enthalten, in denen angeblich die Zustimmung der getesteten Personen zur Übermittlung der Testergebnisse an die Corona-Warn-App dokumentiert wurde, erscheint es der Kammer bei lebensnaher Betrachtung äußerst unwahrscheinlich, dass danach angeblich keine der getesteten Personen die Mitteilung des Ergebnisses sowie die Erstellung eines Testzertifikates über die Corona-Warn-App begehrt haben soll. Diese Zweifel ließen sich zwar ggf. durch Vorlage der Bestätigung der getesteten Personen über die Durchführung des Tests ausräumen. Hieran fehlt es indes (siehe oben unter II. 1. b) bb) (2) (a)).
50 (c) Schließlich erfolgte die Festsetzung der Vergütung zu Unrecht, weil die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt hat, dass das von ihr zur Testung eingesetzte Personal zur Durchführung der Testungen geschult war.
51 Gemäß § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV wurde die Vergütung zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind. Die abgerechneten Leistungen sind nach Auffassung der Kammer unter anderem dann nicht ordnungsgemäß erbracht worden, wenn die die Testungen durchführenden Personen nicht hinreichend geschult worden sind. Zwar war die Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter in Berlin im Zuge der Zertifizierung der Teststelle und damit nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23 – juris Rn. 4 f.). Auch die Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 TestV beziehen (wenn auch in nicht abschließender Aufzählung) in die Auftrags- und Leistungsdokumentation dementsprechend lediglich den Nachweis der Beauftragung des Leistungserbringers sowie die Anzahl der Tests durchführenden Personen ein, nicht aber einen Nachweis über deren Schulung. Gleichwohl wirkt sich die Schulung der die Tests durchführenden Personen nicht lediglich auf die – im Rahmen der Dokumentation gesondert nachzuweisende – Zertifizierung durch die Senatsverwaltung, sondern auch auf die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen aus. Denn ohne die entsprechende Schulung ist nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit gewährleistet, dass die Durchführung einer Testung ein aussagekräftiges Ergebnis hervorbringt. Dem steht auch nicht die Bindungswirkung der von der zuständigen Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes – hier der Senatsverwaltung – vorgenommenen Zertifizierung bzw. Beauftragung der Klägerin als weiterer Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV entgegen. Zwar stellt diese einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, durch welchen der beauftragte Dritte seine Berechtigung erlangt, Leistungen nach der TestV zu erbringen und gegenüber der Beklagten abzurechnen. Die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes reicht indes nur so weit, wie sein Regelungsgehalt geht, der sich aus der behördlichen Entscheidung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 C 6/13 – juris Rn. 18; VGH Bayern, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 23 ZB 20.858 – juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2023 – 1 B 20/23 – juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2025 – 5 S 654/24 – juris Rn. 45). Dass mit der Zertifizierung der Teststellen der Klägerin zugleich eine verbindliche Entscheidung über die ausreichende Qualifizierung aller von ihr (zukünftig) eingesetzter Mitarbeiter verbunden wäre, lässt sich der E-Mail der Senatsverwaltung vom 31. Mai 2021 jedoch nicht ausdrücklich entnehmen. Gegen die Annahme, dass eine dementsprechende Regelung getroffen werden sollte, spräche im Übrigen, dass Personalwechsel nach der Zertifizierung – wie sie im vorliegenden Fall augenscheinlich auch stattgefunden haben – nicht ausgeschlossen erschienen, sondern im Gegenteil in der volatilen Situation des Pandemiegeschehens eher der Regelfall gewesen sei dürften.
52 Den Nachweis über die Schulung der bei der Testung eingesetzten Mitarbeiter konnte die Klägerin nicht zu der Überzeugung der Kammer erbringen. Gegenüber der Beklagten hat die Klägerin im Rahmen der vertieften Prüfung des Leistungsmonats August 2021 der Teststelle „Mobiler Testwagen 3“ zwar neun Zertifikate der Bundesgeschäftsstelle der O... von Personen vorgelegt, die sämtlich ihren Familiennamen tragen (VV S. 137-145). Aus der für die Leistungsmonate September 2021 und Januar 2022 übermittelten Dokumentation folgt allerdings, dass – zumindest an den im Rahmen der vertieften Prüfung in den Blick genommenen Tagen – wiederum Personen die Testungen durchgeführt haben, die nicht den Familiennamen der Klägerin tragen. Für die Teststelle „Mobiler Testwagen 1“ waren in den Leistungsmonaten August 2021 und Januar 2022 ebenfalls Personen anderen Namens zur Durchführung der Testungen eingesetzt. Der im Klageverfahren geäußerten Bitte der Beklagten, sich hierzu zu erklären, kam die Klägerin nicht nach. Eine von der Beklagten an die Bundesgeschäftsstelle des O... gerichtete Anfrage ergab zudem, dass dort lediglich die Daten dreier von der Klägerin benannter Personen bekannt sind. Die Daten der sechs weiteren Personen, für welche die Klägerin bei der Beklagten Zertifikate einreichte, konnten in der Datenbank der Bundesgeschäftsstelle des O... nicht gefunden werden. Dies spricht dem ersten Anschein nach dafür, dass diese Personen – entgegen den durch die Klägerin bei der Beklagten eingereichten Zertifikaten – tatsächlich nicht durch den O... geschult wurden und es sich dementsprechend bei den von der Klägerin vorgelegten Zertifikaten um Fälschungen handelt. Hierauf deutet auch hin, dass sämtliche von der Bundesgeschäftsstelle übermittelten Zertifikate im unteren Drittel einen Hinweistext enthalten, der auf den von der Klägerin vorgelegten Zertifikaten fehlt. Hierzu vermochte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung abzugeben. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verwies, dass die Klägerin einen Großteil der Testungen nicht selbst organisiert, sondern an drei Subunternehmen weitergegeben habe, und die Schulung der eingesetzten Mitarbeiter sodann von dem hierfür beauftragten Unternehmen durchgeführt worden sein müsse, lässt dies unberücksichtigt, dass nach dem oben Gesagten eine ausreichende Schulung des eingesetzten Personals Voraussetzung für die seitens der Klägerin begehrte Vergütung ist und daher ihr selbst die unmittelbare Erbringung eines entsprechenden Nachweises obliegt.
53 cc) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme durch Bescheid festgesetzter Vergütung vor, hat als Rechtsfolge zwingend eine Rücknahme zu erfolgen. Der Wortlaut des § 7a Abs. 5 Satz 2, 5 und 6 TestV verdeutlicht, dass der Beklagten kein Ermessen dahingehend eröffnet ist, ob sie zu Unrecht ausgezahlte Vergütung zurückfordert. Die Leistungserbringer „haben die […] Vergütung […] zurückzuerstatten“, die Kassenärztlichen Vereinigungen „macht Rückzahlungsansprüche durch Bescheid geltend“ und „zahlt die Rückerstattungsbeträge […] an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds“. Angesichts des Umstands, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen im Regelungsgefüge der TestV öffentliche Gelder auszahlen und diese zurückzufordern haben, soweit sich herausstellt, dass die Gewährung zu Unrecht erfolgte, stellt die Rücknahme zu Unrecht festgesetzter Vergütung eine gebundene Entscheidung dar.
54 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Festsetzung weiterer Vergütung nach der TestV für die Abrechnungsmonate August 2021, September 2021, April 2022 sowie Mai 2022 zu.
55 a) Anspruchsgrundlage für die Vergütung der Leistungen ist § 7 Abs. 1, Abs. 3 TestV.
56 Die Entstehung eines Vergütungsanspruchs für Leistungen sowie für die Erstattung von zur Durchführung von Testungen entstandenen Sachkosten nach § 7 Abs. 1, Abs. 3 TestV setzt voraus, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind, der Leistungserbringer die ihm obliegenden Dokumentationspflichten vollständig erfüllt hat und geltend gemachte Kosten tatsächlich entstanden sind. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV in den Fassungen ab dem 24. Juni 2021, der unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung zu Unrecht gewährter Vergütung ermöglicht (s.o.), denn dies zeigt, dass in diesen Fällen eine Auszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt, mithin der Vergütungsanspruch gar nicht erst erstanden ist (näher hierzu Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2025 – VG 41 L 388/25 – juris Rn. 47 m. w. N.).
57 Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. b) aa) verwiesen.
58 b) Nach der Überzeugung der Kammer fehlt es auch für die oben genannten Abrechnungszeiträume an der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Darüber hinaus steht einem Anspruch auf Vergütung der Klägerin entgegen, dass sie den Nachweis nicht erbracht hat, ab dem Leistungsmonat August 2021 die Ergebnismitteilung und die Erstellung des Testzertifikats über die Corona-Warn-App angeboten und auf Wunsch hierüber übermittelt zu haben. Schließlich hat die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass das von ihr zur Testung eingesetzte Personal zur Durchführung der Testungen geschult war und damit die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden.
59 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zur Begründung insoweit auf die obigen Ausführungen unter II. 1. b) bb).
60 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
61 4. Da sich die Frage nach der Statthaftigkeit von Klagen gegen nach der TestV ergangene Festsetzungs- und Rücknahmebescheide, nach der hierfür einschlägigen Rechtsgrundlage und nach dem Umfang der Dokumentationspflichten von Leistungserbringern voraussichtlich in einer Vielzahl bereits anhängiger und auch weiterhin anhängig werdender Verfahren stellen wird, hat die Kammer gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
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