LG Berlin II 51. Zivilkammer, 2026-02-18, 51 T 527/25

51 T 527/25Kantonsgericht18.02.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 51. Zivilkammer — 51 T 527/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-18

Aktenzeichen: 51 T 527/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0218.51T527.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, § 762 ZPO, § 882b ZPO, § 882c ZPO ... mehr

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.10.2025 - 34 M 1125/25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aufgrund zweier Kostenrechnungen des Verwaltungsgerichts xxxxxx und des Amtsgerichts xxxx (vgl Seite 2 der Sonderakte der Obergerichtsvollzieherin xxxxx,,Azxxxx) Mit Vollstreckungsauftrag vom 30.06.2025 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin unter anderem mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners.

2 Mit Schreiben vom 16.07.2025 - dem Schuldner zugestellt am 18.07.2025 - lud die Obergerichtsvollzieherin xxxxx den Schuldner zum Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft am 13.08.2025. Zu diesem Termin ist der Schuldner nicht erschienen. Am 14.08.2025 ordnete die Obergerichtsvollzieherin Xxxxx die Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis an.

3 Wegen des weiteren Inhalts der Eintragungsanordnung, die nicht mit einer Unterschrift, sondern mit einem Faksimile-Stempel versehen ist, und die dem Schuldner am 15.08.2025 zugestellt wurde, wird auf den Inhalt des Schreibens der Obergerichtsvollzieherin vom 21.08.2025 verwiesen.

4 Gegen die Eintragungsanordnung legte der Schuldner am 29.08.2025 Widerspruch ein, den das Amtsgericht xxxxx mit Beschluss vom 13.10.2025 - dem Schuldnervertreter zugestellt am 14.10.2025 - zurückwies. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwer-de vom 28.10.2025. Er ist der Ansicht, die Eintragungsanordnung sei unwirksam, da diese nicht durch die Obergerichtsvollzieherin unterschrieben sei. Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht xxxx hat den Widerspruch des Schuldners zu Recht zurückgewiesen. Die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin Xxxxx vom 21.08.2025 wurde wirksam erlassen. Die Eintragungsanordnung ist insbesondere nicht dadurch unwirksam, dass die Obergerichtsvollzieherin diese nicht eigenhändig unterschrieben, sondern nur einen Faksimile-Stempel darunter gesetzt hat. Eine eigenhändige Unterschrift ist kein Wirksamkeitserfordernis.

6 Eine Formvorschrift, nach welcher eine Urkunde eines Gerichtsvollziehers stets von diesem unterschrieben sein muss, um Wirksamkeit zu entfalten, ergibt sich nicht aus der ZPO. Sie ergibt sich weder aus § 7 GVGA Bln (1) noch aus § 762 ZPO (2). Dem steht auch keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (3). Insoweit weicht das hiesige Gericht von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart (vgl. Beschluss vom 26.06.2014 – 10 T 82/14 – DGVZ 2014, 260) ab.

7 Bei der GVGA Bln handelt es sich lediglich um interne Richtlinien für Gerichtsvollzieher, die das Land Berlin gemäß § 154 GVG erlassen hat und an die ein Gericht bei der Beurteilung von zivilprozessualen Fragen nicht gebunden ist (vgl. LG Limburg Beschluss vom 29.06.1987 – 7 T 17/87 – NJW-RR 1988, 704).

8 Bereits der Wortlaut gibt darüber Aufschluss, dass es sich bei der GVGA Bln um eine „Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher“ handelt, die hiernach gerade für diese gelten und nicht zwangsläufig Rechtsfolgen für andere Personen normieren soll. Gestützt wird dies durch den in § 1 GVGA Bln ausdrücklich normierten Zweck, der in einer „Erleichterung des Verständnisses der gesetzlichen Vorschriften“ liegt, während ebenfalls ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die wesentlichen Verfahrensvorschriften nicht aus der GVGA Bln ergeben, sondern aus Bundes- und Landesgesetzen.

9 Systematisch ist festzustellen, dass sich in der gesamten GVGA Bln ausschließlich solche Rechtsfolgen finden, die ein bestimmtes Verhalten des Gerichtsvollziehers vorsehen. Schließlich ist auch aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung ersichtlich, dass die GVGA Bln der ZPO keine neuen Tatbestände für eine Formunwirksamkeit hinzufügen kann. Denn würde man dies annehmen, wäre die GVGA Bln formell verfassungswidrig. Das Land Berlin hätte hierfür keine Gesetzgebungskompetenz, weil diese gemäß Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dem Bund zusteht. Dieser hat das gerichtliche Verfahren durch verschiedene Prozessgesetze – vorliegend für das Zivilprozessrecht durch die ZPO – umfangreich geregelt und insoweit von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht.

10 Ein Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unter der Eintragungsanordnung besteht nicht gemäß § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO, weil es sich bei der Eintragungsanordnung nicht um ein Protokoll handelt. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil bereits keine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Die Unterschrift unter einem Protokoll ist deshalb erforderlich, weil dieses tatsächliche Vorgänge bekundet und insoweit eine Beweiskraft entfaltet. Eine derartige Beweiskraft kommt einer Eintragungsanordnung nicht zu.

11 Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1980 (VII ZR 147/79 – BGHZ 76, 236) und vom 17.10.1985 (III ZR 105/84 – NJW-RR 1986, 412), auf welche sich das LG Stuttgart in der oben zitierten Entscheidung bezogen hat, widersprechen dem Ergebnis der hiesigen Entscheidung nicht. Denn in den dortigen Fällen bezog sich der Bundesgerichtshof auf die Unterschriftserfordernisse für Richter gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 a.F. ZPO beziehungsweise gemäß § 315 ZPO. Diese Erfordernisse sind nicht analog auf eine Unterschrift durch einen Gerichtsvollzieher anwendbar. Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat an verschiedenen Stellen Formanforderungen gestellt, die sich spezifisch an Gerichtsvollzieher richten. So sieht § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO die Unterschrift unter ein Protokoll vor. Insbesondere für die Eintragungsanordnung ist durch §§ 882c Abs. 3 Satz 1, 882b Abs. 2 ZPO ausdrücklich normiert, welche Daten diese Anordnung enthalten muss. An dieser Stelle wäre es dem Gesetzgeber problemlos möglich gewesen, ein Unterschriftserfordernis einzufügen.

III.

12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

13 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob eine fehlende eigenhändige Unterschrift einer Eintragungsanordnung zu deren Unwirksamkeit führt, um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Zum anderen erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn das erkennende Gericht weicht mit der hiesigen Entscheidung von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart ab.

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