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L 2 SF 11/25 F•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2025-07-10, L 2 SF 11/25 F
L 2 SF 11/25 FSozialversicherungsgericht / 2. Abteilung10.07.2025
1. In der GOÄ (juris: GOÄ 1982) genannte ärztliche Leistungen sind dann abrechenbar, wenn sie sich unter die Voraussetzungen der Anlage 2 zu § 10 Abs 1 JVEG subsumieren lassen (Ausnahme: § 10 Abs 2 JVEG). (Rn.11) 2. Für die Ausfüllung der teilweise sehr weit gespannten Rahmen der Anlage 2 können die Gebührentatbestände der GOÄ, und zwar deren einfache Sätze, herangezogen werden. (Rn.11) 3. Danach nicht abrechnungsfähige GOÄ-Ziffern bleiben nicht unvergütet, sondern werden nach dem angemessenen Zeitaufwand (§ 8 JVEG) entschädigt. (Rn.13) 4. Für abrechenbare Fremdleistungen nach § 12 JVEG gilt das Prinzip des Aufwendungsersatzes. Allerdings sind sowohl die Notwendigkeit der Zuziehung als auch die Angemessenheit der Vergütung Voraussetzung der Erstattung. (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: L 2 SF 11/25 F
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0710.L2SF11.25F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 1 JVEG, § 10 Abs 2 JVEG, § 8 JVEG, § 12 Abs 1 S 2 Nr 1 JVEG, Anl 2 JVEG ... mehr
Rechtskraft: ja
In der GOÄ (juris: GOÄ 1982) genannte ärztliche Leistungen sind dann abrechenbar, wenn sie sich unter die Voraussetzungen der Anlage 2 zu § 10 Abs 1 JVEG subsumieren lassen (Ausnahme: § 10 Abs 2 JVEG). (Rn.11)
Für die Ausfüllung der teilweise sehr weit gespannten Rahmen der Anlage 2 können die Gebührentatbestände der GOÄ, und zwar deren einfache Sätze, herangezogen werden. (Rn.11)
Danach nicht abrechnungsfähige GOÄ-Ziffern bleiben nicht unvergütet, sondern werden nach dem angemessenen Zeitaufwand (§ 8 JVEG) entschädigt. (Rn.13)
Für abrechenbare Fremdleistungen nach § 12 JVEG gilt das Prinzip des Aufwendungsersatzes. Allerdings sind sowohl die Notwendigkeit der Zuziehung als auch die Angemessenheit der Vergütung Voraussetzung der Erstattung. (Rn.24)
Die Erstattung der Aufwendungen für Hilfskräfte ist durch die Höhe des Anspruchs begrenzt, die ein ernannter Sachverständiger selbst für die gleiche Leistung geltend machen könnte. (Rn.25)
Für den Gutachter empfiehlt sich, die Einbeziehung von Hilfskräften dem Gericht vorab anzuzeigen, soweit hiermit erhebliche Mehrkosten verbunden sind. Das Gericht wird abwägen, ob statt der Hinzuziehung von Hilfskräften durch den Sachverständigen nicht weitere Personen als gerichtliche Sachverständige bestellt werden, die dann unzweifelhaft nach den Vorschriften des JVEG zu entschädigen sind. (Rn.24)
Zur Erstattung eines geltend gemachten (höheren) Aufwendungsersatzes in tatsächlicher Höhe aus Vertrauensschutzgründen, wenn das dem Gutachter übersandte Merkblatt zur Abrechnung die Rechtslage nicht ausreichend darlegt. (Rn.28)
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 3. September 2024 im Verfahren L 11 SB 27/21 wird 7809,49 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
1 Der Antragsteller begehrt für das oben genannte Gutachten die Festsetzung von 8985,65 Euro. Streitig sind die Höhe der Vergütung und die Abrechnung von Nebenleistungen.
2 Rechtsgrundlage des Festsetzung sind §§ 8,9,10,12 JVEG.
3 Bei dem erstatteten Gutachten zur Feststellung des GdB nach dem Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) handelt es sich um ein Gutachten, welches der Honorargruppe M 2 zuzuordnen ist. Dies hat der Gesetzgeber in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG festgelegt. Daran ist auch das Gericht gebunden.
4 Ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, welches nach Honorargruppe M 3 vergütet werden könnte, liegt nicht vor. Spezielle Kausalzusammenhänge i.S. der im Sozialrecht herrschenden Theorie von der wesentlichen Bedingung waren nicht zu bearbeiten. Es spielt für die Festsetzung des GdB keine Rolle, welche Ursachen die Erkrankung hat. Die Feststellung der Funktionseinschränkungen ist ganz ohne Zweifel beschreibender Natur entsprechend den gesetzgeberischen Hinweise zur Honorargruppe M 2 in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG.
5 Auch schwierige differentialdiagnostische Probleme i.S. der Honorargruppe M 3 waren nicht zu bearbeiten. Der Senat nimmt zwar zur Kenntnis, dass die Erkrankung ME/CFS noch nicht komplett erforscht ist. Dies kann in anderen Fällen als dem vorliegenden durchaus schwierige Probleme aufwerfen, die eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht es aber letztlich „nur“ um die Beschreibung der bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen i.S. der Zustandsbegutachtung. Für die Feststellung der Erkrankung hat die herrschende Meinung der mit der Frage beschäftigten Fachwissenschaftler Kriterien entwickelt, die im Einzelfall angewandt werden können und müssen. Der Antragsteller selbst nennt solche Konsenskriterien in seinem Gutachten. Deren Anwendung kann aber nicht als differentialdiagnostisch schwierig angesehen werden, auch wenn die Kriterien wissenschaftlich weiterentwickelt werden. Ansonsten wäre jede Diagnose nach einem anerkannten Manual differentialdiagnostisch schwierig. Denn auch diese werden ja weiterentwickelt (z.B. ICD, DSM). Das ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gemeint.
6 Anders könnte die Bewertung z.B. im Krankenversicherungsrecht ausfallen, wenn es um Ansprüche der Versicherten auf bestimmte Therapien geht oder im Rentenversicherungsrecht, wenn schon bei Feststellung des Anspruchs wegen möglicher Befristungen der Rente über Prognosen und Verläufe gestritten werden muss. Dies ist vorliegend bei einer Zustandsbeschreibung zur Feststellung des GdB seit Antragstellung nicht der Fall.
7 Die Stundenvergütung der Honorargruppe M 2 beträgt ohne jeden Zweifel 90,- Euro.
8 Da der Antragsteller die zu vergütende Zeit nach § 8 JVEG auch aus der Sicht des Senats zutreffend mit 38 Stunden angegeben hat, errechnen sich 3420,- Euro.
9 Eigene ärztliche Leistungen nach der GOÄ können nur in den vom JVEG ausdrücklich normierten Fällen vergütet werden (§ 10 JVEG). Eine entsprechende oder analoge Anwendung der GOÄ kommt nicht in Betracht. Eine solche würde dem Wortlaut des Gesetzes (soweit) und dem Charakter der Norm als eng auszulegender Sondervorschrift widersprechen (vgl. z.B. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. November 2015, L 6 JVEG 570/15, Rn. 33, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).
10 Danach kann ein Sachverständiger für Leistungen der in Abschnitt O der GOÄ genannten ärztlichen Leistungen ein Honorar nach dem 1,3-fachen Gebührensatz beanspruchen (§ 10 Abs. 2 JVEG). Solche Leistungen wurden vorliegend nicht erbracht.
11 Weiter sind in der GOÄ genannte ärztliche Leistungen abrechenbar, wenn sie sich unter die Voraussetzungen der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG subsumieren lassen, wobei vorliegend nur die „Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen“ (Nr. 304, von 20-160 Euro) und die in Nr. 302 (5-70 Euro) genannten Untersuchungen in Betracht kommen. Die Vergütung richtet sich nach den dort vorgegebenen Rahmensätzen. Für die Ausfüllung dieser teilweise sehr weit gespannten Rahmen können die Gebührentatbestände der GOÄ, und zwar deren einfache Sätze einen Anhalt bieten (allg. Meinung, vgl. nur Jahnke/Pflüger, JVEG, begründet und fortgeführt von Meyer/Höver/Bach/Oberlack, Kommentar, 28. Auflage, § 10 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, Fußnote 5).
12 Für die in der Abrechnung vom 23. Juli 2024 geltend gemachten GOÄ-Ziffern gilt Folgendes:
13 Die Nummern 600 und 602 der GOÄ sind auch über die Anlage 2 nicht abrechenbar, da es sich nicht um die elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen handelt. Dies bedeutet nicht, dass die erbrachte Leistung überhaupt nicht vergütet wird. Die Vergütung erfolgt aber allein nach der aufgewandten Zeit i.S. des § 8 JVEG. Der vom Gutachter geltend gemachte Zeitaufwand ist vollständig berücksichtigt worden. Darin ist die Zeit für „Untersuchung und Befragung“ nach der eigenen Rechnung des Antragstellers enthalten.
14 Die Ziffer 652 kann mit dem 1-fachen GOÄ-Satz berücksichtigt werden. Geltend gemacht sind 178,98 Euro (2,3-facher Satz). Der 1-fache Satz nach GOÄ beträgt 25,94 Euro, der Höchstsatz 90,78 (3,5-fach). Wie der Antragsteller auf den geltend gemachten Betrag kommt, erschließt sich nicht.
15 Die Ziffer 657 kann ebenfalls mit dem 1-fachen Satz berücksichtigt werden (14,75 Euro).
16 Die Ziffer 659 ist ebenfalls abrechnungsfähig, der 1-fache Satz beträgt 23,31 Euro.
17 Die Ziffer 831 (vegetative Funktionsdiagnostik) ist mangels elektrophysiologischer Untersuchung nicht vergütungsfähig. Die Abrechnung erfolgte nach Zeit (s.o.)
18 Die Ziffer 838 kann wie beantragt 6-mal, allerdings zum 1-fachen Satz, abgerechnet werden (6 x 32,06 = 192,36 Euro).
19 Die Ziffer 842 (Muskelfunktionsdiagnostik) ist mangels elektrophysiologischer Untersuchung nicht abrechnungsfähig. Die Vergütung erfolgte nach Zeit (s.o.).
20 Die Ziffer 827 kann wie beantragt 2 x abgerechnet werden, allerdings auch nur nach dem 1-fachen Satz (2 x 35,26 = 70,52 Euro).
21 Die GOÄ-Ziffern 3781 (Laktat photometrisch) und 4072 (Adrenalin/Noradrenalin/Dopamin) sind abrechnungsfähig, da unter die Nummer 302 der Anlage 2 zu § 10 JVEG subsumierbar. Die Ziffern können jeweils 4 x abgerechnet werden, allerdings ebenfalls nur mit dem 1-fachen Satz (4 x 12,82 = 51,28 Euro; 4 x 33,22 = 132,88 Euro).
22 Damit kann der Senat die von der Urkundsbeamtin vorgenommenen Festsetzung der Leistungen nach § 10 JVEG nur bestätigen.
23 Für die nach § 12 JVEG abrechenbaren Fremdleistungen gelten folgende Grundsätze:
24 Die Kosten der Hilfskraft (dabei kann es sich auch um eine qualifizierte Fachkraft wie einen Arzt handeln) werden im Prinzip als Aufwendungsersatz erstattet. Allerdings sind sowohl die Notwendigkeit der Zuziehung als auch die Angemessenheit der Vergütung Voraussetzung der Erstattung. Deshalb empfiehlt es sich für den Gutachter, die Einbeziehung von Hilfskräften dem Gericht vorab anzuzeigen, soweit hiermit erhebliche Mehrkosten verbunden sind. Das Gericht wird dann abwägen, ob statt der Hinzuziehung von Hilfskräften durch den Sachverständigen nicht weitere Personen als gerichtliche Sachverständige bestellt werden, die dann unzweifelhaft nach den Vorschriften des JVEG zu entschädigen sind. Daraus folgt letztlich, dass die Höhe der Vergütung für dieselbe Leistung nicht davon abhängig sein kann, ob sie von einem ernannten Sachverständigen oder einer hinzugezogenen Hilfskraft erbracht wird (vgl. a.a.O, Kommentar, 28. Auflage, § 12 JVEG Rn. 19, unter Hinweis auf LSG Niedersachen, Nds.Rpfl. 1988, 283 zur Vorgängerregelung im ZSEG, Fußnote 63 ).
25 Mit anderen Worten ist die Erstattung der Aufwendungen für die Hilfskräfte durch die Höhe des Anspruchs begrenzt, die ein ernannter Sachverständiger selbst für die gleiche Leistung geltend machen könnte.
26 Daraus folgt, dass Leistungen von Hilfskräften, die i.V.m. der Anlage 2 zu § 10 JVEG grundsätzlich nach der GOÄ abgerechnet werden können, ebenfalls nur mit dem 1-fachen Satz Berücksichtigung finden können. Denn nur diese Vergütung könnte auch der ernannte Sachverständige erhalten (s.o.). Damit ist die Hinzuziehung einer Hilfskraft kostenrechtlich nur dann unbedenklich, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen, d.h. wenn die Entschädigung der sachverständigen Hilfskraft nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG nicht über die Vergütung eines Sachverständigen hinausgeht (a.a.O. Kommentar, 28. Auflage, § 12 JVEG Rn. 19 unter Hinweis auf die Rechtsprechung, siehe dort Fußnote 65).
27 Danach wären die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen für sachverständige Fremdleistungen zu kürzen, soweit sie abrechenbare GOÄ-Ziffern betreffen, die mit mehr als dem 1-fachen Satz geltend gemacht worden sind.
28 Allerdings ist vorliegend zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass das übersandte Merkblatt zur Abrechnung diese Rechtslage nicht ausreichend darlegt. Vielmehr wird unter 4.1.1 (am Ende) Leistungen nach § 12 JVEG betreffend ausgeführt, dass Aufwendungen für ärztliche Hilfskräfte oder Laboreinrichtungen außerhalb der eigenen Praxis in der Höhe ersetzt werden, wie sie der Sachverständige hat leisten müssen. Diese Belehrung ist nach dem eben dargestellten geltenden Recht zumindest unvollständig, was dem Antragsteller nicht angelastet werden kann. Die Ausführung im Merkblatt enthält eine klare Zusage. Darüber hinaus ist die Verwaltung auch in vergleichbaren Fällen bisher so verfahren, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für GOÄ-Leistungen nicht auf den 1-fachen Satz gekürzt wurden. Dies belegt auch die antragsgemäße Festsetzung im vorliegenden Fall. Damit sind auch die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung zu beachten. Dem Antragsteller steht deshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes der geltend gemachte Aufwendungsersatz in tatsächlicher Höhe zu (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. November 2015, L 6 JVEG 570/15, Rn. 34, m.w.N., zitiert nach juris).
29 Festzusetzen waren daher antragsgemäß,
30 | | | | --- | --- | | Biovis Diagnostik | (247,70 Euro, 268,10 Euro, 14,57 Euro), | | fMRT | (641,33 Euro), | | Auswertung diagnostisches fMRT | (938,42 Euro), | | Spiroergometrie | (347,83 Euro), | | IPgD | (1220,00 Euro). |
31 Hinzu kommen Schreibgebühren (193,50 Euro) und Porto (7,- Euro) wie beantragt.
32 Damit ergeben sich auch nach richterlicher Festsetzung die bereits von der Gerichtsverwaltung festgesetzten Einzelbeträge, bei der Addition erfolgte aber ein Rechenfehler zulasten des Antragstellers um einen Euro, so dass 7809,49 Euro festzusetzen waren. Der weitergehende Antrag war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
33 Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
34 Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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