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16 S 16127/25•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 2026-02-09, 16 S 16127/25
16 S 16127/25Steuergericht / Division 1609.02.2026
1. Für den Umfang einer Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist zwar - als rückwärtige Grenze - grundsätzlich der Datenbestand zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens maßgeblich. Jedenfalls wenn die Auskunft nicht innerhalb der Fristen des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erteilt wird, ist eine dem Auskunftsverlangen nachfolgende Datenverarbeitung jedoch einzubeziehen.(Rn.79) (Rn.80) 2. Im Rahmen der Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs gegen das FA kann von diesem der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden.(Rn.54) 3. Eine Vervollständigung bzw. Erläuterung der Auskunft ist im Verfahren der Zwangsvollstreckung noch möglich und beachtlich, selbst noch in einem Beschwerdeverfahren. Die Möglichkeit endet erst mit der Rechtskraft einer Zwangsgeldfestsetzung.(Rn.56) 4. Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs wesentlich ist die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist.(Rn.58) (Rn.77) 5. Eine Auskunft, bei der bewusst bestimmte Arten von Daten nicht mit aufgenommen wurden, ist nur dann formal vollständig erklärt, wenn in der Auskunft nicht nur angedeutet wird, dass Daten nicht beauskunftet wurden, sondern dann auch angegeben wird, welche Arten von Daten (welchen Kategorien von Auskunftsgegenständen) nicht beauskunftet wurden.(Rn.71) 6. Dem Erfüllungseinwand steht bei formal ordnungsgemäßer Vollständigkeitserklärung nicht entgegen, wenn bestimmte einzelne Daten in der Auskunft, ggf. sogar nachweislich, fehlen oder falsch sind. Auf etwaiges Vorbringen des Gläubigers, welche Daten nach seiner Auffassung in der Auskunft fehlen, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die formelle Ordnungsgemäßheit der Auskunft.(Rn.57) 7. Ist aufgrund einer Beschwerde ein Beschluss des Finanzgerichts durch Beschluss des BFH aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen worden, so ist das Finanzgericht an die Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluss gebunden. Die Bindungswirkung nach beschlussaufhebender Beschwerdeentscheidung entspricht der nach einer Zurückverweisung im Revisionsverfahren.(Rn.47) (Rn.52) (Teilweise inhaltsgleich mit 16 S 16126/25 Beschluss vom 09.02.2026)
Entscheidungsdatum: 2026-02-09
Aktenzeichen: 16 S 16127/25
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0209.16S16127.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 154 FGO, § 132 FGO, § 126 Abs 5 FGO, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 2 EUV 2016/679 ... mehr
Für den Umfang einer Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist zwar - als rückwärtige Grenze - grundsätzlich der Datenbestand zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens maßgeblich. Jedenfalls wenn die Auskunft nicht innerhalb der Fristen des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erteilt wird, ist eine dem Auskunftsverlangen nachfolgende Datenverarbeitung jedoch einzubeziehen.(Rn.79) (Rn.80)
Im Rahmen der Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs gegen das FA kann von diesem der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden.(Rn.54)
Eine Vervollständigung bzw. Erläuterung der Auskunft ist im Verfahren der Zwangsvollstreckung noch möglich und beachtlich, selbst noch in einem Beschwerdeverfahren. Die Möglichkeit endet erst mit der Rechtskraft einer Zwangsgeldfestsetzung.(Rn.56)
Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs wesentlich ist die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist.(Rn.58) (Rn.77)
Eine Auskunft, bei der bewusst bestimmte Arten von Daten nicht mit aufgenommen wurden, ist nur dann formal vollständig erklärt, wenn in der Auskunft nicht nur angedeutet wird, dass Daten nicht beauskunftet wurden, sondern dann auch angegeben wird, welche Arten von Daten (welchen Kategorien von Auskunftsgegenständen) nicht beauskunftet wurden.(Rn.71)
Dem Erfüllungseinwand steht bei formal ordnungsgemäßer Vollständigkeitserklärung nicht entgegen, wenn bestimmte einzelne Daten in der Auskunft, ggf. sogar nachweislich, fehlen oder falsch sind. Auf etwaiges Vorbringen des Gläubigers, welche Daten nach seiner Auffassung in der Auskunft fehlen, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die formelle Ordnungsgemäßheit der Auskunft.(Rn.57)
Ist aufgrund einer Beschwerde ein Beschluss des Finanzgerichts durch Beschluss des BFH aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen worden, so ist das Finanzgericht an die Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluss gebunden. Die Bindungswirkung nach beschlussaufhebender Beschwerdeentscheidung entspricht der nach einer Zurückverweisung im Revisionsverfahren.(Rn.47) (Rn.52)
(Teilweise inhaltsgleich mit 16 S 16126/25 Beschluss vom 09.02.2026)
Der materielle Anspruch auf ergänzende Auskunft bei Unvollständigkeit der Auskunft ist in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen eines Verfahrens der Zwangsvollstreckung.(Rn.60) (Rn.62)
Weder aus Art. 15 DSGVO noch aus Art. 23 DSGVO ergibt sich eine Beschränkung dahingehend, dass Daten eines Auskunftsanspruchstellers, die Gegenstand des Besteuerungsverfahrens eines Dritten sind, nicht zu beauskunften wären.(Rn.74)
Verfahrensgang
vorgehend BFH, 11. Dezember 2025, VII B 12/25, Beschluss vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 5. Juni 2025, 16 S 16127/25, Beschluss
Dem Schuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht, falls er die Verpflichtung aus dem Urteil 16 K 16078/23 vom 12.02.2025 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses erfüllt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Beschwerdeverfahrens VII B 128/25, trägt der Schuldner.
1 A. Der Gläubiger begehrt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Senats gegen das Finanzamt – FA –, den Schuldner. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
I.1.
2 | | | | | --- | --- | --- | | Der Gläubiger erwirkte im Verfahren 16 K 16078/23 gegen den Schuldner das Urteil vom 12.02.202511Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16078/23 –, juris Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16078/23 –, juris mit folgendem Tenor: | | | | | | | | | 1. | Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen. | | | 2. | Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. | | | 3. | Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar. | | | 4. | Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. |
3 Das Urteil wurde dem hiesigen Gläubiger, dortigen Kläger, am 29.04.2025 und dem hiesigen Schuldner, dortigen Beklagten, am 24.04.2025 zugestellt. Mitteilungen des Bundesfinanzhofs – BFH – über eingegangene Rechtsmittel liegen nicht vor.
4 Mit Schreiben vom 28.05.2025 (nebst Anlagen 1 bis 3) erteilte der Schuldner dem Gläubiger eine Auskunft unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil. In der Auskunft heißt es einleitend, „in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.“ Beigefügt waren u. a. eine Grunddaten-Übersicht und eine eDaten-Übersicht. Der Schuldner führte aus, die Daten seien vom B… übermittelt worden. Eine Datenübermittlung in Drittländer finde nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auskunft wird auf das Schreiben vom 28.05.2025 nebst Anlagen2E-Akte Bl. 16-17E-Akte Bl. 16-17 verwiesen.
5 Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 hat der Gläubiger die Vollstreckung des Urteils nach § 888 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 151 FGO beantragt und angeregt, den Schuldner in Erzwingungshaft zu nehmen.
6 Mit Schriftsatz vom 31.05.2025 hat der Gläubiger unter Bezugnahme auf die Auskunft vom 28.05.2025 ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH seien die Daten nicht vollständig. Der BFH habe mit Urteil vom 14.01.2025 IX R 25/22 … den Umfang der Auskunft umrissen und festgestellt, dass die Übersichten keine vollständige Auskunft darstellten. Die „Vollziehung“ sei daher weiterhin durchzuführen.
7 Mit Beschluss vom 05.06.20253E-Akte Bl. 24-28; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 16 S 16127/25 –, jurisE-Akte Bl. 24-28; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 16 S 16127/25 –, juris hat der Senat den Antrag abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Zwangsvollstreckung richte sich, da es sich bei dem zu vollstreckenden Urteils-ausspruch nicht um einen Verpflichtungsausspruch (§ 151 Abs. 3 FGO), sondern um die Verurteilung zu einer Leistung handele, nach § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Zwangsvollstreckung stehe jedoch der Erfüllungseinwand entgegen. Mit dem Schreiben vom 28.05.2025 habe das FA den Auskunftsanspruch er-füllt. Bei einer formal ordnungsgemäßen und abschließend gemeinten Auskunft – wie hier – könne die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO überprüft bzw. durchgesetzt werden. Zwar bestehe bei unvollständigen Auskünften ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft. Ein solcher wäre aber in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats Bezug genommen.
10 Auf die Beschwerde des Gläubigers hat der Bundesfinanzhof – BFH – mit Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 12/25 –4E-Akte Bl. 70-77; nicht veröffentlichtE-Akte Bl. 70-77; nicht veröffentlicht den Beschluss des Senats vom 05.06.2025 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BFH im Wesentlichen ausgeführt:
11 Der Senat habe den Erfüllungseinwand zu Unrecht als gegeben angesehen. Da es sich bei einer Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH um eine Verpflichtungsklage handele (BFH, Urteil vom 6. Mai 2025 – IX R 2/23 –, BFHE nn, BStBl II nn, BFH/NV 2025, 1147, DStR 2025, 1342, juris), erfolge die Zwangsvollstreckung gemäß § 154 FGO, nicht gemäß § 888 ZPO. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Gläubiger sei erforderlich. Zwar könne auch im Rahmen des § 154 FGO der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Erfüllungseinwand sei aber, dass die Finanzbehörde angehört werde und eine angemessene Frist seit Rechtskraft verstrichen sei. Materiell-rechtlich sei nach der Rechtsprechung des BFH ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellten. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setze voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken solle. Daran fehle es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt habe, etwa weil er irrigerweise davon ausgehe, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Erfolgen Schwärzungen, müsse im Rahmen der Vollständigkeitserklärung des Verantwortlichen dargelegt werden, warum diese vorgenommen worden seien. Denn mit Blick auf die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO folge, dass der Auskunftsschuldner die Gründe darlegen müsse, aus denen er Teile der personenbezogenen Daten nicht mitteile. Fehle es hieran, könne der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Nach diesen Maßstäben könne sich das FA nicht auf Erfüllung berufen. Zum einen habe der Senat vor Ablauf der dem FA eingeräumten Frist zur Stellungnahme entschieden. Zum anderen habe das FA in seinem Schreiben vom 28.05.2025 eine Einschränkung der Auskunft vorgenommen, indem es eingangs formuliert habe: „in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.“ Da jegliche weitere Ausführungen hierzu fehlten, habe der Senat nicht annehmen dürfen, die Auskunft sei vollständig erteilt worden.
12 Dem FA werde im zweiten Rechtsgang Gelegenheit gegeben, sich zu den Einschränkungen der am 28.05.2025 erteilten Auskunft zu erklären, dies jedoch unter der Maßgabe, dass ein Vollstreckungsantrag jedenfalls keinen Erfolg haben könne, wenn keine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO vorliege.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des BFH verwiesen.
II.1.
14 Im zweiten Rechtsgang hat der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils im Original5eingescannt E-Akte Bl. 193-208, Vollstreckungsklausel auf Bl. 207eingescannt E-Akte Bl. 193-208, Vollstreckungsklausel auf Bl. 207 übersandt.
15 Bereits während des Laufs des Beschwerdeverfahrens, jedoch erst im zweiten Rechtsgang zur Kenntnis des Gerichts gebracht, hatte der Schuldner die Auskunft mit Schreiben vom 21.08.2025 (nebst Anlage „Übersicht der Rechtsbehelfe“) im Hinblick auf mehrere Gegenstände ergänzt.6E-Akte Bl. 223-226E-Akte Bl. 223-226
3.a)
16 Der Schuldner hat sich zu der vom BFH in Bezug genommenen Einschränkung der Auskunft mit Schriftsatz vom 23.01.2026 wie folgt erklärt:
17 „Erklärung zur Bedeutung des Einleitungssatzes
18 Der Einleitungssatz beruht auf dem Hinweis des Gerichts (vgl. unter IV. 4. der Entscheidungsgründe), dass bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich Inhalt und Umfang die bestehenden Beschränkungen des Art. 23 Buchstabe e und i DSGVO zu beachten seien. Mit der Formulierung des Einleitungssatzes sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Hinweis zur Kenntnis genommen und bei der Auskunftserteilung beachtet wurde.
19 Dem liegt zugrunde, dass der Kläger bzw. Antragsteller beim Beklagten bzw. Antragsgegner steuerlich nicht geführt wird und hier vorrangig der Auskunftsanspruch auf Daten, die bei Dritten erhoben worden sind, geltend gemacht wird (vgl. u.a. Seiten 7 und 42 ff des am Tag der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatzes vom 12.02.2025).“
b)
20 Zur Frage der Vollständigkeit der Auskunft hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 23.01.2026 mitgeteilt:
21 „Erklärung zur Vollständigkeit der Datenauskunft
22 Erfüllt i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch, was auch für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gelten dürfte, grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.
23 Die erteilte Datenauskunft vom 28.05.2025 und die Ergänzung vom 21.08.2025 ist strukturiert und übersichtlich; sie entspricht den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 13.01.2020 (BStBl I S. 143) geändert durch BMF-Schreiben vom 17.06.2021 (BStBl I S. 809, Rnr. 30, 32) und deckt erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens ab.
24 Es wird zudem davon ausgegangen, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO nicht dazu dient, einen materiell-rechtlichen Streit über die Vollständigkeit einer Auskunftsverpflichtung auszutragen. Ein solcher wäre auch nicht erforderlich, da vor dem Finanzgericht bereits Verfahren anhängig sind, in denen über die Reichweite und inhaltliche Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO in diesem konkreten Einzelfall zu entscheiden ist.“
25 Weiter hat er mit Schriftsatz vom 05.02.2026 ausgeführt: „Klarstellend und ergänzend zum Schriftsatz vom 23.01.26 teile ich mit, dass sich die Beschränkung der Auskunft gemäß Art. 23 DSGVO auf Daten bezieht, die Gegenstand des Besteuerungsverfahrens eines Dritten sind. Die Beschränkung ist damit zu Recht erfolgt. Im Übrigen wurde die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt und nach bestem Wissen vollständig erteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der nicht spezifizierte Auskunftsantrag auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht und die bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Daten erfasst. Maßgeblich sind damit, wie in der Auskunftserteilung mitgeteilt, die personenbezogenen Daten bis zum 10.05.2023. In den Ausführungen des Antragstellers vom 29.01.2026 sehe ich daher keine geeigneten Gründe, die zur Annahme führen, dass die erteilte Auskunft unvollständig ist.“
26 Der Gläubiger trägt ergänzend vor:
27 Der Erfüllungseinwand könne nur geltend gemacht werden, wenn die Erfüllung unstreitig sei.
28 Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO beziehe sich auch auf die in internen Vermerken, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerken und interner Kommunikation enthaltenen personenbezogenen Daten. Zu den zu beauskunftenden Daten gehörten auch die Protokoll- und Protokollierungsdaten, SMS, Chatverläufe, alle Gesundheitsdaten, alle Verträge, alle Daten aus Steuerkonten Dritter, alle Pfändungsdaten, sämtliche Informationen von Drittschuldnern, sämtliche Bankverbindungen und Transaktionen, sämtliche Informationen über Transportwege, sämtliche Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern, sämtliche Informationen aus StDAV, die Protokolldaten nach § 76 BDSG, alle Gesprächsprotokolle, Telefonnotizen, Akten-vermerke und Aktennotizen, Realakte und Verwaltungsakte, Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen zu Dritten; alle persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse Versicherungsanträge und -verträge, Abtretungserklärung, Kündigungsschreiben; soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Gläubigers oder über ihn festgehalten sind, sämtliche vorhandene Gutachten, personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Verarbeitungszwecke; An-gabe, von wem sowie wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten über-mittelt wurden, als auch die Transportwege sowie deren technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen (TOMS) gegen Zugriff von Dritten.
29 Die Herkunft der Daten sei genauso zu benennen wie die Empfänger.
30 Die Berufung auf das Steuergeheimnis zur Begrenzung des Auskunftsausspruchs sei unionsrechtlich unzulässig.
31 Der Auskunftsanspruch umfasse alle Steuerkonten.
32 Der Schuldner könne die Auskunft nicht unter Berufung auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO verweigern.
33 Es sei auch alles offenzulegen, was in vergangenen Steuerzeiträumen liege.
34 Soweit der Schuldner umfangreich automatisierte Entscheidungsfindungen einsetze und diese im Rahmen von Testingverfahren auch bereits identifiziert worden seien, seien auch diese zu beschreiben und vollständig zu beauskunften. Auf das anhängige Verfahren 12 K 12172/25 werde hingewiesen.
35 Jedenfalls beim C… Landesamt für Steuern und beim Technischen Finanzamt D… lasse der Schuldner automatisiert Daten verarbeiten. Dazu fehlten Angaben.
36 Die Herkunft der Lohndaten sei falsch angegeben, sie stammten jedenfalls nicht vom B…, sondern vom E… bzw. von einer Ärztin des Gläubigers.
37 Auch die weitere Auskunft vom 21. August 2025 sei unvollständig. Im Hinblick auf das Verfahren gegen die F… fehlten mehrere Daten.
38 Die nunmehr vom Schuldner gegebenen Erläuterungen seien verspätet und daher zurückzuweisen, weil die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO längst abgelaufen sei.
39 Die Ausführungen des Schuldners im Schriftsatz vom 23.01.2026 zu Art. 23 DSGVO seien ungenügend.
40 Der Schuldner verhalte sich nicht zur Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Eine klare Aussage dazu, ob die Auskunft vollständig sei – und falls nicht, welche Datenkategorien, Verarbeitungen oder Empfängerangaben ggf. fehlten – unterbleibe. Stattdessen weiche der Schuldner auf Ausführungen zu vermeintlich einschlägigen BMF-Schreiben aus. Diese könnten jedoch schon im Ansatz keine tragfähige Begründung ersetzen, weil ihnen keine rechtliche Bindungswirkung zukomme und sie insbesondere nicht geeignet seien, die im Einzelfall gebotene rechtliche Würdigung, Ermessensausübung sowie Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu tragen. Damit bleibe das zentrale Thema – die überprüfbare Erklärung zur Vollständigkeit der Auskunft – unbeantwortet.
41 Soweit der Schuldner ausführe, dass ein Streit über die Vollständigkeit der Auskunft anhängig sei, werde dies bestritten. Damit erkläre der Schuldner gerade nicht, dass die Auskunft vollständig sei. Vielmehr führe der Schuldner damit lediglich aus, dass er sich über den Umfang der Auskunft ersichtlich nicht im Klaren sei bzw. insoweit Unsicherheit bestehe. Dies stehe der Vollständigkeit der Auskunft entgegen.
42 Für die Frage, nach welcher Vorschrift zu vollstrecken sei, sei allein der Tenor des zu vollstreckenden Urteils maßgeblich, der eine Verpflichtung zur Leistung, nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes ausspreche. Dem zurückverweisenden, insofern anderslautenden Beschluss des BFH komme insoweit keine Bindungswirkung zu, es handele sich insoweit nur um ein obiter dictum.
43 Der Gläubiger beantragt, die Vollstreckung bis zur Vollständigkeit durchzuführen 7so hat der BFH das Begehren des Antragstellers verstanden, BA Seite 4, E-Akte Bl. 73so hat der BFH das Begehren des Antragstellers verstanden, BA Seite 4, E-Akte Bl. 73 bzw. die notwendigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung unverzüglich einzuleiten 8Schriftsatz Gläubiger vom 09.01.2026 Seite 2, E-Akte Bl. 212Schriftsatz Gläubiger vom 09.01.2026 Seite 2, E-Akte Bl. 212 .
44 Der Schuldner tritt Maßnahmen der Zwangsvollstreckung entgegen. Der mit dem vollstreckungsgegenständlichen Urteil titulierte Auskunftsanspruch sei mit der Auskunft vom 28.05.2025, ergänzt mit Auskunft vom 21.08.2025, erfüllt worden. Die erteilte Datenauskunft entspreche den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO.
45 Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
46 B. Dem Antrag war stattzugeben, weil die Voraussetzungen des § 154 FGO gegeben sind.
I.
47 Ist aufgrund einer Beschwerde ein Beschluss des Finanzgerichts durch Beschluss des BFH aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen worden, so ist das Finanzgericht an die Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluss gebunden (BFH, Beschluss vom 27. März 1991 – IV B 30/90 –, juris Rn. 15; Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 132 Rn. 11 m. w. N.). Die Bindungswirkung nach beschlussaufhebender Beschwerdeentscheidung entspricht der nach einer Zurückverweisung im Revisionsverfahren (vgl. § 126 Abs. 5 FGO).
II.
48 Danach steht mit für den Senat bindender Wirkung fest, dass die Vollstreckung gemäß § 154 FGO und nicht gemäß § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO erfolgt.
49 Gemäß § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO wird das Zwangsmittel unmittelbar festgesetzt, eine vorherige Androhung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Es besteht die Wahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 25.000 €.
50 Hingegen ist gemäß § 154 FGO eine vorherige Androhung unter Fristsetzung zwingend. Zwangshaft ist nicht möglich. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 1.000 €.
51 Der BFH hat in dem zurückverweisenden Beschluss ausgesprochen, dass die Vollstreckung gemäß § 154 FGO erfolgt, weil die richtige Klageart die Verpflichtungsklage gewesen wäre, was wiederum aus BFH, Urteil vom 6. Mai 2025 – IX R 2/23 –, BFHE nn, BStBl II nn, BFH/NV 2025, 1147, DStR 2025, 1342, juris, folge. Der BFH hat jedoch unerörtert gelassen, ob für die Frage, ob sich die Vollstreckung nach der Vorschrift für Verpflichtungsklagen (§ 154 FGO) oder nach der für (allgemeine) Leistungsklagen (§ 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO) richtet, entscheidend ist, was das zu vollstreckende Urteil ausgesprochen hat oder was es richtiger Weise hätte aussprechen müssen. Er hat zutreffend ausgeführt, dass das zu vollstreckende Urteil (vom 12.02.2025 und damit vor Ergehen des die Frage klärenden Urteils des BFH vom 06.05.2025) einen Leistungsausspruch vorgenommen hat, wie sich sowohl aus der Fassung seines Tenors wie auch aus seinen – die Frage ausdrücklich erörternden – Gründen (es wurde deswegen sogar die Revision zugelassen, die aber nicht eingelegt wurde) zweifelsfrei ergibt, ist dann aber einfach davon ausgegangen, dass die Vollstreckung wie ein Verpflichtungsurteil, gerichtet auf Erlass eines Verwaltungsaktes, zu erfolgen habe. Dies erscheint nicht frei von Bedenken. Grundsätzlich ist für jede Vollstreckung das zu vollstreckende Urteil bindend. Es ist zwar auszulegen, wenn sein Ausspruch nicht eindeutig ist, der Ausspruch kann aber nicht im Rahmen der Vollstreckung geändert werden. Für die vergleichbaren Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 172 VwGO entspricht, mit Ausnahme des Höchstbetrages, § 154 FGO) wird in der dortigen Literatur daher auch zutreffend von „Leistungsurteilen“ gesprochen (z. B. Wilfried J. Bank, Zwangsvollstreckung gegen Behörden, Kiel 1982, Kapitel B „Die Zwangsvollstreckung aus allgemeinen Leistungsurteilen gegen einen Verwaltungsträger“; Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, b) Nach § 172 VwGO vollstreckbare Titel, Rn. 89: „sonstige Leistungsurteile“). Schon der Ausdruck „Leistungsurteil“ impliziert aber, dass sich die Unterscheidung nach dem richtet, was das Urteil ausgesprochen hat, nicht nach dem, was es vielleicht hätte aussprechen müssen bzw. sollen.
52 Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Senat ist an die Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluss, die Vollstreckung erfolge gemäß § 154 FGO, gebunden, unabhängig davon, ob diese Auffassung richtig oder falsch ist. Die Bindung besteht nach ihrem Sinn und Zweck gerade dann, wenn der BFH (möglicherweise) falsch entschieden hat (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – XI R 12/16 –, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 2. Mai 1997 – I B 117/96 –, juris; Ratschow in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 126 Rn. 25).
53 Zwar besteht keine Bindungswirkung, wenn es sich nicht um tragende Gründe, sondern nur um obiter dicta handelt (Ratschow in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 126 Rn. 24 m. w. N.). Entgegen der Ansicht des Gläubigers war die Rechtsauffassung, die Vollstreckung erfolge gemäß § 154 FGO, jedoch tragend. Denn im rückverweisenden Beschluss ist ausgeführt, weil § 154 FGO Anwendung finde, sei Voraussetzung für den Erfüllungseinwand, dass die Finanzbehörde angehört worden sei (II.3.a) des Aufhebungsbeschlusses, dort erster Absatz, BA Seite 6), und weil die Anhörung des FA unterblieben sei, sei zurückzuverweisen zur Durchführung der Anhörung (II.4. des Aufhebungsbeschlusses, BA Seite 7 unten). Die Bindungswirkung besteht aber auch für die den unmittelbaren Aufhebungsgründen logisch vorausgehenden Gründe (Ratschow in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 126 Rn. 23 m. w. N.).
III.
54 Zwar steht mit bindender Wirkung auch fest, dass der Erfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckung vom FA geltend gemacht werden kann. Im vollstreckungsrechtlichen Sinne liegt jedoch keine Erfüllung vor, weil es dazu an der Vollständigkeitserklärung zur gegebenen Auskunft fehlt.
55 Zwar steht dem Erfüllungseinwand nicht entgegen, dass die Erläuterungen des FA in dessen Schriftsatz vom 23.01.2026 verspätet sind, wie der Gläubiger meint.
56 Die Verhängung von Zwangsgeld zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, egal ob sie gemäß § 154 FGO oder gemäß § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO erfolgt, stellt keine Sanktion für ein vergangenes Unterlassen (vgl. hierzu § 890 ZPO), sondern ein Beugemittel zur Herbeiführung (Erzwingung) künftigen Tuns dar. Eine Vervollständigung bzw. Erläuterung der Auskunft ist daher im Verfahren der Zwangsvollstreckung, selbst noch im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, möglich und beachtlich (vgl. Seibel in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 888 ZPO Rn. 17; als Beispiel für einen Fall von Ergänzungen und Klarstellungen während des Zwangsvollstreckungsverfahrens vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZB 69/21 –, ZIP 2023, 326, juris Rn. 3 und 5 sowie 29 und 40). Lediglich Erfüllungen bzw. Ergänzungen nach Bestandskraft eines Beschlusses, mit dem Zwangsgeld festgesetzt wird, sind unbeachtlich. Ob dem Gläubiger möglicherweise wegen einer etwaigen Verspätung Ansprüche aus der DSGVO zustehen, wie etwa Schadenersatzansprüche, ist im hiesigen Vollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden.
57 Dem Erfüllungseinwand stünde auch nicht entgegen, falls bestimmte einzelne Daten in der Auskunft, ggf. sogar nachweislich, fehlten oder falsch sein sollten. Auf das (umfangreiche) Vorbringen des Gläubigers, welche Daten nach seiner Auffassung in der Auskunft fehlen, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die formelle Ordnungsgemäßheit der Auskunft.
a)
58 Aufgrund des rückverweisenden Beschlusses steht mit dem Senat bindender Wirkung fest, dass ein Auskunftsanspruch dann erfüllt ist, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet.
b)
59 Daraus folgt (ebenfalls mit Bindungswirkung), dass die inhaltliche Richtigkeit im Vollstreckungsverfahren gerade nicht zu prüfen ist. Denn der rückverweisende Beschluss hat gerade nicht die (objektiven) Zweifel in seine Begründung aufgenommen, sondern explizit nur die zur formalen Ordnungsmäßigkeit („vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24/22, Rz 46“), obwohl der Gläubiger in seiner Beschwerde auch solche Zweifel angeführt und das reine Abstellen auf eine formale Ordnungsmäßigkeit angegriffen hat.
c)
60 Der Senat verweist ergänzend auf die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 14.01.2025 – IX R 25/22 –, NJW 2025, 995, BFH/NV 2025, 543, juris Rn. 53, und vom 11.03.2025 – IX R 24/22 –, juris Rn. 47. Danach besteht bei unvollständigen Auskünften ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft. Ein materieller Anspruch ist aber in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen eines Verfahrens der Zwangsvollstreckung, das nur der Durchsetzung eines zuvor in einem Hauptsacheverfahren durch Urteil titulierten materiellen Anspruchs dient. Ein solches neues Hauptsacheverfahren (das nach dem Vorbringen des Schuldners im Übrigen bereits schwebt), nicht das Vollstreckungsverfahren, ist daher der richtige Ort, um zu klären, ob die Auskunft vollständig war bzw. ob und ggf. welchen weiteren Anspruch auf (ergänzende) Auskunft ein Gläubiger hat.
d)
61 Der Senat verweist auch auf die Struktur der Titulierung und Vollstreckung anderer Auskunftsansprüche als solcher aus der DSGVO im zivilprozessualen Bereich: Im Zivilrecht steht dem Gläubiger eines Auskunftsanspruchs bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der erteilten Auskunft der Sekundäranspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB als allgemeinem Rechtsgrundsatz bei Auskunftsansprüchen) zur Seite. Daher konkurriert im Zivilrecht die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und ggf. dessen Zwangsvollstreckung. Insoweit ist dort anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZB 69/21 –, ZIP 2023, 326, juris Rn. 21 f.), dass das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, über das mit der Auskunftserteilung zu erreichende Ziel hinausgeht, weil im Rahmen der Auskunftserteilung und deren Zwangsvollstreckung nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann.
62 Für den Bereich der DSGVO dürfte zwar bisher noch nicht geklärt sein, ob die aus dieser resultierenden Auskunftsansprüche überhaupt durch einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit flankiert sind (vgl. für eine Versicherung an Eides statt wohl BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 -, BAGE 177, 13; offengelassen durch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, NJW 2021, 2726), noch, falls dem allgemein so sein sollte, ob dies auch im Bereich hoheitlich tätiger Behörden gilt (verneinend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16076/23 –, EFG 2025, 1721, juris, Rev. anhängig, Az. des BFH: IX R 2/25; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2025 – 16 K 16077/22 –, EFG 2025, 1569, juris, Rev. anhängig, Az. des BFH: IX R 3/25). Sollte ein materieller Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nicht bestehen, kann dies nach Auffassung des Senats aber nicht dazu führen, dass unter Durchbrechung der sonst üblichen Struktur nunmehr im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nicht mehr nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Dies hätte zur Folge, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren nur die (allgemeine) Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausspricht und der (ggf. detailreiche und schwierige) Streit über den Umfang der zu beauskunftenden Sachverhalte ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden würde. Dies würde das Vollstreckungsverfahren vollkommen überfrachten und ihm eine Rolle zuweisen, nämlich die Klärung des materiellen Rechts, die ihm nicht zugedacht ist. Ein solcher Streit bedarf daher eines neuen Hauptsacheverfahrens.
63 Es fehlt jedoch an der für die formale Ordnungsgemäßheit der Auskunft essentiell notwendigen Erklärung der Vollständigkeit der Auskunft durch den Schuldner.
64 Wie unter B.III.2.a) bereits dargestellt, ist für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs wesentlich die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist.
65 Nach Auffassung des Senats fehlt es hieran.
a)
66 Der Schuldner hat ausdrücklich erklärt, dass die Auskunft „erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens“ abdeckt. Dies impliziert, dass das Auskunftsbegehren auch einen nicht berechtigten Teil hat, bezüglich dessen keine Auskunft erteilt wurde. Bezüglich welcher Daten aber keine Auskunft erteilt wurde, bleibt unklar. Es handelt sich der Sache nach um eine Art Vorbehalt, mit der der Schuldner mitteilt, er habe bestimmte Daten nicht beauskunftet, weil er das Auskunftsverlangen insoweit für unberechtigt halte, ohne aber anzugeben, bezüglich welcher Daten (welcher Kategorie von Auskunftsgegenständen) dies der Fall sein soll.
b)
67 In die gleiche Richtung geht der vom Schuldner gemacht Zusatz, es werde davon ausgegangen, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht dazu diene, einen materiell-rechtlichen Streit über die Vollständigkeit einer Auskunftsverpflichtung auszutragen; ein solcher wäre auch nicht erforderlich, da vor dem Finanzgericht bereits Verfahren anhängig seien, in denen über die Reichweite und inhaltliche Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO in diesem konkreten Einzelfall zu entscheiden sei.
68 Daraus lässt sich entnehmen, dass der Schuldner davon ausgeht, dass zwischen Gläubiger und Schuldner Meinungsverschiedenheiten bestehen über die Reichweite der zu erteilenden Auskunft, und dass der Schuldner, soweit er der Meinung ist, zur Auskunft nicht verpflichtet zu sein, Daten nicht beauskunftet hat. Dies steht der Erklärung der Vollständigkeit aber entgegen, wenn nicht zugleich mitgeteilt wird, welche Auskunftsgegenstände aus diesem Grunde nicht beauskunftet wurden. Ohne eine solche Angabe wird der Zusatz zu einem allgemeinen, unspezifischen Unvollständigkeitsvorbehalt.
c)
69 Schließlich hat der Schuldner erklärt, der erteilten Auskunft liege zugrunde, dass der Gläubiger beim die Auskunft schuldenden FA steuerlich nicht geführt werde und vorrangig der Auskunftsanspruch auf Daten, die bei Dritten erhoben worden seien, geltend gemacht werde.
70 Die Verwendung des Wortes „vorrangig“ lässt zumindest offen, ob Daten, die nicht bei Dritten erhoben worden sind, nicht beauskunftet worden sind. Dem zu vollstreckenden Urteil wohnt jedoch keine grundsätzliche Beschränkung auf Daten, die bei Dritten erhoben worden sind, inne.
d)
71 Nach Auffassung des Senats ist eine Auskunft, bei der bewusst bestimmte Arten von Daten nicht mit aufgenommen wurden, aber nur dann formal vollständig erklärt, wenn in der Auskunft auch angegeben wird, welche Arten von Daten (welchen Kategorien von Auskunftsgegenständen) nicht beauskunftet wurden.
72 Entweder der Schuldner hat keine Daten in der Auskunft weggelassen, dann könnte er die Vollständigkeit ohne die Einschränkungen vorstehend a) bis c) erklären. Oder er hat Daten weggelassen, dann müsste er ausführen, welche Arten, und den jeweiligen Grund für die Nichtbeauskunftung angeben. Denn dem Gläubiger muss ermöglicht werden, falls er die Nichtbeauskunftung für unberechtigt hält, eine neue Klage auf ergänzende Auskunft zu erheben und in dieser sein Klageziel hinreichend bestimmt anzugeben (§ 65 Abs. 1 FGO), also anzugeben, bezüglich welcher Art von Daten er ergänzend Auskunft verlangt. Dies ist ihm nicht möglich, solange der Schuldner in der Auskunft nur vage andeutet, dass er nicht alle Daten beauskunftet hat.
e)
73 Schließlich führt auch die Stellungnahme im Schriftsatz des Schuldners vom 05.02.2026, die Beschränkungen der Auskunft gemäß Art. 23 DSGVO bezögen sich auf Daten, die Gegenstand des Besteuerungsverfahrens eines Dritten sind, nicht dazu, dass eine Vollständigkeit der Auskunft erklärt wurde.
74 Denn damit erklärt der Schuldner gerade, dass er nicht alle über den Gläubiger vorhandenen Daten beauskunftet hat, es handelt sich also nicht um eine Vollständigkeits-, sondern um eine Unvollständigkeitserklärung. Im Übrigen ergibt sich weder aus Art. 15 DSGVO noch aus Art. 23 DSGVO eine Beschränkung dahingehend, dass Daten eines Auskunftsanspruchstellers, die Gegenstand des Besteuerungsverfahrens eines Dritten sind, nicht zu beauskunften wären. Zwar kann die Auskunft verweigert werden, wenn durch die Beauskunftung der Daten, die Gegenstand des Besteuerungsverfahrens eines Dritten sind, das Steuergeheimnis verletzt wird. Es ist aber nicht zwingend, dass durch die Beauskunftung von Daten, die Gegenstand des Besteuerungsverfahrens eines Dritten sind, das Steuergeheimnis verletzt wird, z. B. wenn eine Entbindung des Schuldners von der Wahrung des Steuergeheimnisses durch den Dritten erfolgt.
75 Im Übrigen hat der Gläubiger vorgetragen (Schriftsatz 27.12.2025 Seite 6) "Damit umfasst der Auskunftsanspruch alle Steuerkonten. Dies gilt insbesondere, da im Verfahren 16 K 2059/21 bereits von Frau G… eine Befreiung vom Steuergeheimnis erteilt worden ist.". Demgemäß hätte der Schuldner dann wenigstens prüfen und angeben müssen, ob ihm eine solche Befreiung vom Steuergeheimnis vorliegt und ob daher das Steuergeheimnis des Dritten nicht entgegensteht.
f)
76 Durch die Auskunft ist jedoch insbesondere deswegen keine Erfüllung eingetreten, da der Schuldner mit Schriftsatz vom 05.02.2026 angibt: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der nicht spezifizierte Auskunftsantrag auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht und die bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Daten erfasst. Maßgeblich sind damit, wie in der Auskunftserteilung mitgeteilt, die personenbezogenen Daten bis zum 10.05.2023. In den Ausführungen des Antragstellers vom 29.01.2026 sehe ich daher keine geeigneten Gründe, die zur Annahme führen, dass die erteilte Auskunft unvollständig ist.“
77 Für mit für den Senat bindender Wirkung steht fest, dass wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs die Erklärung des Auskunftsschuldners ist, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet.
78 Der Schuldner geht nach Auffassung des Senats irrigerweise davon aus, dass er nicht zur Beauskunftung von Daten verpflichtet ist, die zwischen dem ursprünglichen Antrag vom 10.05.2023 bis zum Ergehen seiner (letzten) Auskunft angefallen sind.
79 Nach Auffassung des Senats ist für den Umfang des Auskunftsverlangens grundsätzlich der Datenbestand zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens maßgeblich (Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Bienemann, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 15 Rn. 29, beck-online; Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 22, beck-online; Hans-Jürgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Dezember 2025, Art. 15 EUV 2016/679, Rn. 7; Schwartmann/Klein/Peisker in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2024, Art. 15 EUV 2016/679, Rn. 26; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18 –, Rn. 47, juris).
80 Dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch zumindest in den Fällen nicht, in denen der Auskunftsverpflichtete die Auskunft nicht rechtzeitig erteilt hat. So ist zwar für den Umfang des Auskunftsverlangens - als rückwärtige Grenze - grundsätzlich der Datenbestand zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens maßgeblich. Dies bedeutet aber nicht, dass die Auskunft darauf zu beschränken ist. Vielmehr ist eine dem Auskunftsverlangen nachfolgende Datenverarbeitung einzubeziehen, jedenfalls wenn die Auskunft nicht innerhalb der Fristen des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erteilt wird. Eine Säumnis des Auskunftsschuldners kann nicht zu seinem Vorteil gereichen. Dieses umfassendere Verständnis entspricht auch dem im Präsens gehaltenen Wortlaut sowie dem Zweck des Art. 15 DSGVO, der dem Betroffenen ermöglichen will, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu prüfen und die Rechte aus Art. 12 ff. DSGVO geltend zu machen (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18 –, Rn. 63, juris; Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 41a, beck-online; vgl. Veith/Gräfe/Lange/Rogler PHdB-VersProz/Lange, 5. Aufl. 2023, § 1 Rn. 51, beck-online).
IV.1.
81 Der Senat droht das Zwangsgeld in der maximalen in § 154 Satz 1 FGO vorgesehenen Höhe an. Diese erscheint unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für beide Seiten, dem Umfang der zu gebenden Auskunft, dem mit der Ermittlung der Daten seitens des Schuldners mutmaßlich verbundenen erheblichen Arbeitsaufwand (vgl. das zu vollstreckende Urteil: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16078/23 –, juris Rn. 75: 40 Stunden) und insbesondere der bereits seit der Rechtskraft verstrichenen Zeit und der damit für den Schuldner verbundenen Möglichkeit zur Erfüllung, angemessen.
82 Die Fristsetzung von zwei Wochen ist ebenfalls angemessen. Das Urteil ist schon lange rechtskräftig, die Problematik ist dem Schuldner seit geraumer Zeit bekannt, auch seit der Rückverweisung durch den BFH ist bereits wieder Zeit verstrichen. Der Schuldner hatte daher schon ausreichend Gelegenheit, die Vollständigkeit der Auskunft zu bedenken und diesbezügliche Erklärungen vorzubereiten oder sonst die Auskunft zu ergänzen.
V.
83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
84 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der endgültigen Kostenentscheidung. Das Finanzgericht entscheidet einheitlich über die Kosten des gesamten (hier: Voll-streckungs-)Verfahrens nach Maßgabe des endgültigen Obsiegens und Unterliegens. Unterliegt ein Beteiligter endgültig, hat er auch die Kosten des (erfolgreichen) Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 143 Rn. 25, allgemeine Meinung).
Fußnoten
1) Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16078/23 –, juris
2) E-Akte Bl. 16-17
3) E-Akte Bl. 24-28; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 16 S 16127/25 –, juris
4) E-Akte Bl. 70-77; nicht veröffentlicht
5) eingescannt E-Akte Bl. 193-208, Vollstreckungsklausel auf Bl. 207
6) E-Akte Bl. 223-226
7) so hat der BFH das Begehren des Antragstellers verstanden, BA Seite 4, E-Akte Bl. 73
8) Schriftsatz Gläubiger vom 09.01.2026 Seite 2, E-Akte Bl. 212
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