projekte
16 S 16126/25•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 2026-02-09, 16 S 16126/25
16 S 16126/25Steuergericht / Division 1609.02.2026
1. Im Rahmen der Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs gegen das FA kann von diesem der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden.(Rn.39) 2. Eine Vervollständigung bzw. Erläuterung der Auskunft ist im Verfahren der Zwangsvollstreckung noch möglich und beachtlich, selbst noch in einem Beschwerdeverfahren. Die Möglichkeit endet erst mit der Rechtskraft einer Zwangsgeldfestsetzung.(Rn.42) 3. Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs wesentlich ist die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist.(Rn.43) 4. Dem Erfüllungseinwand steht bei formal ordnungsgemäßer Vollständigkeitserklärung nicht entgegen, wenn bestimmte einzelne Daten in der Auskunft, ggf. sogar nachweislich, fehlen oder falsch sind. Auf etwaiges Vorbringen des Gläubigers, welche Daten nach seiner Auffassung in der Auskunft fehlen, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die formelle Ordnungsgemäßheit der Auskunft.(Rn.45) (Rn.46) 5. Ist aufgrund einer Beschwerde ein Beschluss des Finanzgerichts durch Beschluss des BFH aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen worden, so ist das Finanzgericht an die Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluss gebunden. Die Bindungswirkung nach beschlussaufhebender Beschwerdeentscheidung entspricht der nach einer Zurückverweisung im Revisionsverfahren.(Rn.38) (Rn.52) (Teilweise inhaltsgleich mit 16 S 16127/25 Beschluss vom 09.02.2026)
Entscheidungsdatum: 2026-02-09
Aktenzeichen: 16 S 16126/25
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0209.16S16126.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 154 FGO, § 132 FGO, § 126 Abs 5 FGO, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 2 EUV 2016/679
Im Rahmen der Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs gegen das FA kann von diesem der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden.(Rn.39)
Eine Vervollständigung bzw. Erläuterung der Auskunft ist im Verfahren der Zwangsvollstreckung noch möglich und beachtlich, selbst noch in einem Beschwerdeverfahren. Die Möglichkeit endet erst mit der Rechtskraft einer Zwangsgeldfestsetzung.(Rn.42)
Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs wesentlich ist die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist.(Rn.43)
Dem Erfüllungseinwand steht bei formal ordnungsgemäßer Vollständigkeitserklärung nicht entgegen, wenn bestimmte einzelne Daten in der Auskunft, ggf. sogar nachweislich, fehlen oder falsch sind. Auf etwaiges Vorbringen des Gläubigers, welche Daten nach seiner Auffassung in der Auskunft fehlen, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die formelle Ordnungsgemäßheit der Auskunft.(Rn.45) (Rn.46)
Ist aufgrund einer Beschwerde ein Beschluss des Finanzgerichts durch Beschluss des BFH aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen worden, so ist das Finanzgericht an die Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluss gebunden. Die Bindungswirkung nach beschlussaufhebender Beschwerdeentscheidung entspricht der nach einer Zurückverweisung im Revisionsverfahren.(Rn.38) (Rn.52)
(Teilweise inhaltsgleich mit 16 S 16127/25 Beschluss vom 09.02.2026)
Der materielle Anspruch auf ergänzende Auskunft bei Unvollständigkeit der Auskunft ist in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen eines Verfahrens der Zwangsvollstreckung.(Rn.47) (Rn.49)
Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 15/26).
Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2026 - 16 S 16127/25.
Verfahrensgang
vorgehend BFH, 11. Dezember 2025, VII B 129/25, Beschluss vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 5. Juni 2025, 16 S 16126/25, Beschluss nachgehend BFH, kein Datum verfügbar, IV B 15/26, Beschwerde eingelegt
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Beschwerdeverfahrens VII B 129/25, trägt die Gläubigerin.
1 A. Die Gläubigerin begehrt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Senats gegen das Finanzamt – FA –, den Schuldner. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
I.1.
2 | | | | | --- | --- | --- | | Die Gläubigerin erwirkte im Verfahren 16 K 2086/23 gegen den Schuldner das Urteil vom 12.02.202511Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 2086/23 –, juris Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 2086/23 –, juris mit folgendem Tenor: | | | | | | | | | 1. | Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen. | | | 2. | Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags vom 02.11.2022 auf Akteneinsicht in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht vom 02.11.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. | | | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. | | | 3. | Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 75 % und der Klägerin zu 25 % auferlegt. | | | 4. | Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar. Es ist wegen 2/3 der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar. | | | 5. | Das Urteil ist wegen 1/3 der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. | | | 6. | Die Revision zum Bundesfinanzhof wird beschränkt auf die Klage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zugelassen. |
3 Das Urteil wurde der hiesigen Gläubigerin, dortigen Klägerin, am 26.04.2025 und dem hiesigen Schuldner, dortigen Beklagten, am 24.04.2025 zugestellt. Mitteilungen des Bundesfinanzhofs – BFH – über eingegangene Rechtsmittel liegen nicht vor.
4 Mit Schreiben vom 28.05.2025 (nebst Anlagen 1 bis 4), bei der Gläubigerin eingegangen am 03.06.2025, erteilte der Schuldner der Gläubigerin eine Auskunft unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil. In der Auskunft heißt es einleitend, „in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.“ Beigefügt waren u. a. eine Grunddaten-Übersicht, eine Bescheiddaten-Übersicht und eine eDaten-Übersicht. Der Schuldner führte aus, die Daten seien von der B… Krankenkasse und der C… Bank AG übermittelt worden. Eine Datenübermittlung in Drittländer finde nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auskunft wird auf das Schreiben vom 28.05.2025 nebst Anlagen2E-Akte Bl. 17-25E-Akte Bl. 17-25 verwiesen.
5 Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 hat die Gläubigerin die Vollstreckung des Urteils nach § 888 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 151 FGO beantragt und angeregt, den Schuldner in Erzwingungshaft zu nehmen.
6 Mit Schriftsatz vom 03.06.2025 hat die Gläubigerin unter Bezugnahme auf die Auskunft vom 28.05.2025 ausgeführt, der Schuldner habe bisher lediglich eine Übersicht über die eDaten und die Bescheiddaten zur Verfügung gestellt. Damit sei die Auskunft nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht vollständig erbracht. Der Schuldner berufe sich zwar auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO, benenne jedoch keine konkreten Rechtsgrundlagen. Es werde insofern auf das zu vollstreckende Urteil verwiesen. Danach habe der Schuldner im dem dem zu vollstreckenden Urteil zugrunde liegenden Verfahren keine Gründe dargetan, die auf §§ 32a bis 32c AO Bezug genommen hätten. Art. 23 Abs. 1 DSGVO fordere jedoch ausdrücklich entsprechende Normen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, welche die spezifischen Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DSGVO erfüllen müssten. Solche Normen seien in der AO nicht ersichtlich. Nach dem Urteil sei es dem Schuldner somit verwehrt, sich auf Verweigerungsgründe zu berufen; jede andere Auffassung würde den Rechtsschutz faktisch leerlaufen lassen. Der Schuldner habe daher nicht vollständig geleistet.
7 Mit Beschluss vom 05.06.20253E-Akte Bl. 37-42; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 16 S 16126/25 –, jurisE-Akte Bl. 37-42; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 16 S 16126/25 –, juris hat der Senat den Antrag abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Zwangsvollstreckung richte sich, da es sich bei dem zu vollstreckenden Urteilsausspruch nicht um einen Verpflichtungsausspruch (§ 151 Abs. 3 FGO), sondern um die Verurteilung zu einer Leistung handele, nach § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Zwangsvollstreckung stehe jedoch der Erfüllungseinwand entgegen. Mit dem Schreiben vom 28.05.2025 habe das FA den Auskunftsanspruch erfüllt. Bei einer formal ordnungsgemäßen und abschließend gemeinten Auskunft – wie hier – könne die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO überprüft bzw. durchgesetzt werden. Zwar bestehe bei unvollständigen Auskünften ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft. Ein solcher wäre aber in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats Bezug genommen.
10 Auf die Beschwerde der Gläubigerin hat der Bundesfinanzhof – BFH – mit Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 129/25 –4E-Akte Bl. 85-92; nicht veröffentlichtE-Akte Bl. 85-92; nicht veröffentlicht den Beschluss des Senats vom 05.06.2025 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BFH im Wesentlichen ausgeführt:
11 Der Senat habe den Erfüllungseinwand zu Unrecht als gegeben angesehen. Da es sich bei einer Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH um eine Verpflichtungsklage handele (BFH, Urteil vom 6. Mai 2025 – IX R 2/23 –, BFHE nn, BStBl II nn, BFH/NV 2025, 1147, DStR 2025, 1342, juris), erfolge die Zwangsvollstreckung gemäß § 154 FGO, nicht gemäß § 888 ZPO. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Gläubiger sei erforderlich. Zwar könne auch im Rahmen des § 154 FGO der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Erfüllungseinwand sei aber, dass die Finanzbehörde angehört werde und eine angemessene Frist seit Rechtskraft verstrichen sei. Materiell-rechtlich sei nach der Rechtsprechung des BFH ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellten. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setze voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken solle. Daran fehle es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt habe, etwa weil er irrigerweise davon ausgehe, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Erfolgen Schwärzungen, müsse im Rahmen der Vollständigkeitserklärung des Verantwortlichen dargelegt werden, warum diese vorgenommen worden seien. Denn mit Blick auf die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO folge, dass der Auskunftsschuldner die Gründe darlegen müsse, aus denen er Teile der personenbezogenen Daten nicht mitteile. Fehle es hieran, könne der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Nach diesen Maßstäben könne sich das FA nicht auf Erfüllung berufen. Zum einen habe der Senat vor Ablauf der dem FA eingeräumten Frist zur Stellungnahme entschieden. Zum anderen habe das FA in seinem Schreiben vom 28.05.2025 eine Einschränkung der Auskunft vorgenommen, indem es eingangs formuliert habe: „in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.“ Da jegliche weitere Ausführungen hierzu fehlten, habe der Senat nicht annehmen dürfen, die Auskunft sei vollständig erteilt worden.
12 Dem FA werde im zweiten Rechtsgang Gelegenheit gegeben, sich zu den Einschränkungen der am 28.05.2025 erteilten Auskunft zu erklären, dies jedoch unter der Maßgabe, dass ein Vollstreckungsantrag jedenfalls keinen Erfolg haben könne, wenn keine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO vorliege.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des BFH verwiesen.
II.1.
14 Im zweiten Rechtsgang hat die Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils im Original5eingescannt E-Akte Bl. 199-216, Vollstreckungsklausel auf Bl. 216eingescannt E-Akte Bl. 199-216, Vollstreckungsklausel auf Bl. 216 übersandt.
2.a)
15 Der Schuldner hat sich zu der vom BFH in Bezug genommenen Einschränkung der Auskunft mit Schriftsatz vom 23.01.2026 wie folgt erklärt (Unterstreichung durch den Senat, nicht im Original):
16 „Erklärung zur Bedeutung des Einleitungssatzes
17 Der Einleitungssatz beruht auf dem Hinweis des Gerichts, dass bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich Inhalt und Umfang die bestehenden Beschränkungen des Art. 23 Buchstabe e und i DSGVO zu beachten seien, die sich zum Beispiel aus § 88 AO ergeben könnten (vgl. unter III. 2. e) der Entscheidungsgründe). Mit der Formulierung des Einleitungssatzes sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Hinweis zur Kenntnis genommen und bei der Auskunftserteilung beachtet wurde. Eine Beschränkung des Auskunft aufgrund des Hinweises ist nicht erfolgt, da sich aufgrund des allgemein formulierten Auskunftsbegehrens vom 02.05.2023 keine derartigen Beschränkungen ergeben haben.“
b)
18 Zur Frage der Vollständigkeit der Auskunft hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 23.01.2026 mitgeteilt: „Erklärung zur Vollständigkeit der Datenauskunft Die erteilte Datenauskunft vom 28.05.2025 ist strukturiert und übersichtlich; sie entspricht damit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO sowie des BMF-Schreibens vom 13.01.2020 (BStBl I S. 143) geändert durch BMF-Schreiben vom 17.06.2021 (BStBl I S. 809, Rnr. 30, 32) und deckt das allgemein formulierte Auskunftsbegehren vom 02.05.2023 ab.“
19 Die Gläubigerin trägt ergänzend vor:
20 Der Erfüllungseinwand könne nur geltend gemacht werden, wenn die Erfüllung unstreitig sei.
21 Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO beziehe sich auch auf die in internen Vermerken, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerken und interner Kommunikation enthaltenen personenbezogenen Daten. Zu den zu beauskunftenden Daten gehörten auch die Protokoll- und Protokollierungsdaten, SMS, Chatverläufe, alle Gesundheitsdaten, alle Verträge, alle Daten aus Steuerkonten Dritter, alle Pfändungsdaten, sämtliche Informationen von Drittschuldnern, sämtliche Bankverbindungen und Transaktionen, sämtliche Informationen über Transportwege, sämtliche Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern, sämtliche Informationen aus StDAV, die Protokolldaten nach § 76 BDSG, alle Gesprächsprotokolle, Telefonnotizen, Aktenvermerke und Aktennotizen, Realakte und Verwaltungsakte, Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen zu Dritten; alle persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse Versicherungsanträge und -verträge, Abtretungserklärung, Kündigungsschreiben; soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen der Gläubigerin oder über sie festgehalten sind, sämtliche vorhandene Gutachten, personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Verarbeitungszwecke; Angabe, von wem sowie wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden, als auch die Transportwege sowie deren technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen (TOMS) gegen Zugriff von Dritten.
22 Die Herkunft der Daten sei genauso zu benennen wie die Empfänger.
23 Die Berufung auf das Steuergeheimnis zur Begrenzung des Auskunftsausspruchs sei unionsrechtlich unzulässig.
24 Der Auskunftsanspruch umfasse alle Steuerkonten.
25 Der Schuldner könne die Auskunft nicht unter Berufung auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO verweigern.
26 Es sei auch alles offenzulegen, was in vergangenen Steuerzeiträumen liege.
27 Soweit der Schuldner umfangreich automatisierte Entscheidungsfindungen einsetze und diese im Rahmen von Testingverfahren auch bereits identifiziert worden seien, seien auch diese zu beschreiben und vollständig zu beauskunften. Auf das anhängige Verfahren 12 K 12172/25 werde hingewiesen.
28 Der Schuldner habe das bei Art. 23 DSGVO notwendige Auswahl- und Entscheidungsermessen nicht ausgeübt.
29 Es fehlten in der Auskunft Angaben zu Verarbeitungszwecken, Kategorien der Daten, Empfänger der Daten, Datenspeicherdauer, Betroffenen- und Beschwerderechte, Daten über die Herkunft und (verschiedene) automatisierte Entscheidungsfindungen sowie über Datenübermittlung in Drittländer, wie z. B. bei der Verwendung von Suchmaschinen durch das FA.
30 Es fehle der notwendige ausdrückliche Hinweis auf die Vollständigkeit. Gerade der Verweis des Schuldners auf ein anderweit anhängiges Gerichtsverfahren ergebe, dass der Schuldner nicht vollständig beauskunftet habe.
31 Die nunmehr vom Schuldner gegebenen Erläuterungen seien verspätet und daher zurückzuweisen, weil die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO längst abgelaufen sei.
32 Für die Frage, nach welcher Vorschrift zu vollstrecken sei, sei allein der Tenor des zu vollstreckenden Urteils maßgeblich, der eine Verpflichtung zur Leistung, nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes ausspreche. Dem zurückverweisenden, insofern anderslautenden Beschluss des BFH komme insoweit keine Bindungswirkung zu, es handele sich insoweit nur um ein obiter dictum.
33 Die Gläubigerin beantragt, die Vollstreckung bis zur Vollständigkeit durchzuführen 6so hat der BFH das Begehren des Antragstellers verstanden, BA Seite 4, E-Akte Bl. 88so hat der BFH das Begehren des Antragstellers verstanden, BA Seite 4, E-Akte Bl. 88 bzw. die notwendigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung unverzüglich einzuleiten 7Schriftsatz Gläubigerin vom 09.01.2026 Seite 2, E-Akte Bl. 220Schriftsatz Gläubigerin vom 09.01.2026 Seite 2, E-Akte Bl. 220 .
34 Der Schuldner tritt Maßnahmen der Zwangsvollstreckung entgegen. Der mit dem vollstreckungsgegenständlichen Urteil titulierte Auskunftsanspruch sei mit der Auskunft vom 28.05.2025 erfüllt worden. Die erteilte Datenauskunft vom 28.05.2025 entspreche den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO.
35 Der Schuldner merkt an, dass die Datenauskunft Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens 12 K 12080/25 sei.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37 B. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Festsetzung des in § 154 FGO genannten Zwangsmittels der Erfüllungseinwand entgegensteht.
I.
38 Ist aufgrund einer Beschwerde ein Beschluss des Finanzgerichts durch Beschluss des BFH aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen worden, so ist das Finanzgericht an die Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluss gebunden (BFH, Beschluss vom 27. März 1991 – IV B 30/90 –, juris Rn. 15; Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 132 Rn. 11 m. w. N.). Die Bindungswirkung nach beschlussaufhebender Beschwerdeentscheidung entspricht der nach einer Zurückverweisung im Revisionsverfahren (vgl. § 126 Abs. 5 FGO).
II.1.
39 Danach steht mit für den Senat bindender Wirkung zunächst fest, dass der Erfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckung vom FA geltend gemacht werden kann.
2.a)
40 Weiter steht fest, dass der Erfüllungseinwand der Vollstreckung zum Zeitpunkt des Beschlusses des BFH nicht entgegenstand, weil das FA die Auskunft eingeleitet hat mit „in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt“ und jegliche weitere Ausführungen hierzu gefehlt haben.
b)
41 Diese Unklarheit ist jedoch nach Auffassung des Senats mit der Erläuterung des Schuldners im Schriftsatz vom 23.01.2026 (vgl. A.II.2.) beseitigt worden. Der Einleitungssatz zur Auskunft steht daher dem Erfüllungseinwand jetzt nicht mehr entgegen.
c)
42 Soweit die Gläubigerin „Verspätung“ rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhängung von Zwangsgeld zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, egal ob sie gemäß § 154 FGO oder gemäß § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO erfolgt, keine Sanktion für ein vergangenes Unterlassen (vgl. hierzu § 890 ZPO), sondern ein Beugemittel zur Herbeiführung (Erzwingung) künftigen Tuns darstellt. Eine Vervollständigung bzw. Erläuterung der Auskunft ist daher im Verfahren der Zwangsvollstreckung, selbst noch im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, möglich und beachtlich (vgl. Seibel in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 888 ZPO Rn. 17; als Beispiel für einen Fall von Ergänzungen und Klarstellungen während des Zwangsvollstreckungsverfahrens vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZB 69/21 –, ZIP 2023, 326, juris Rn. 3 und 5 sowie 29 und 40). Lediglich Erfüllungen bzw. Ergänzungen nach Bestandskraft eines Beschlusses, mit dem Zwangsgeld festgesetzt wird, sind unbeachtlich. Ob der Gläubigerin möglicherweise wegen einer etwaigen Verspätung Ansprüche aus der DSGVO zustehen, wie etwa Schadenersatzansprüche, ist im hiesigen Vollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden.
3.a)
43 Ferner steht aufgrund des rückverweisenden Beschlusses des BFH mit für den Senat bindender Wirkung fest, dass ein Auskunftsanspruch dann erfüllt ist, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet.
b)
44 Jedenfalls nach der ergänzenden Erklärung des Schuldners im Schriftsatz vom 23.01.2026 (oben A.II.2., dort unterstrichen), eine Beschränkung der Auskunft sei nicht erfolgt, kann nach Auffassung des Senats kein Zweifel daran bestehen, dass die Auskunft vom 28.05.2025 die vorgenannten Kriterien erfüllt und daher Erfüllung eingetreten ist. Auch die Formulierung "deckt das allgemein formulierte Auskunftsbegehren vom 02.05.2023 ab" spricht für die Vollständigkeit. Das FA hat mit dem Schriftsatz vom 23.01.2026 hinreichend deutlich erklärt, dass die erteilte Auskunft vollständig ist.
c)
45 Da aus den vorgenannten Gründen Erfüllung eingetreten ist, kommt es auf das (umfangreiche) Vorbringen der Gläubigerin, welche Daten nach ihrer Auffassung in der Auskunft fehlen, nicht an.
aa)
46 Aus den Ausführungen mit Bindungswirkung (vorstehend B.II.3.a)) folgt, dass die inhaltliche Richtigkeit im Vollstreckungsverfahren gerade nicht zu prüfen ist. Denn der rückverweisende Beschluss hat gerade nicht die (objektiven) Zweifel in seine Begründung aufgenommen, sondern explizit nur die zur formalen Ordnungsmäßigkeit („vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24/22, Rz 46“), obwohl die Gläubigerin in ihrer Beschwerde auch solche Zweifel angeführt und das reine Abstellen auf eine formale Ordnungsmäßigkeit angegriffen hat.
bb)
47 Der Senat verweist ergänzend auf die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 14.01.2025 IX R 25/22, NJW 2025, 995, BFH/NV 2025, 543, juris Rn. 53, und vom 11.03.2025 IX R 24/22, juris Rn. 47. Danach besteht bei unvollständigen Auskünften ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft. Ein materieller Anspruch ist aber in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen eines Verfahrens der Zwangsvollstreckung, das nur der Durchsetzung eines zuvor in einem Hauptsacheverfahren durch Urteil titulierten materiellen Anspruchs dient. Ein solches neues Hauptsacheverfahren (das nach dem Vorbringen des Schuldners im Übrigen bereits schwebt), nicht das Vollstreckungsverfahren, ist daher der richtige Ort, um zu klären, ob die Auskunft vollständig war bzw. ob und ggf. welchen weiteren Anspruch auf (ergänzende) Auskunft ein Gläubiger hat.
cc)
48 Der Senat verweist auch auf die Struktur der Titulierung und Vollstreckung anderer Auskunftsansprüche als solcher aus der DSGVO im zivilprozessualen Bereich: Im Zivilrecht steht dem Gläubiger eines Auskunftsanspruchs bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der erteilten Auskunft der Sekundäranspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB als allgemeinem Rechtsgrundsatz bei Auskunftsansprüchen) zur Seite. Daher konkurriert im Zivilrecht die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und ggf. dessen Zwangsvollstreckung. Insoweit ist dort anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZB 69/21 –, ZIP 2023, 326, juris Rn. 21 f.), dass das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, über das mit der Auskunftserteilung zu erreichende Ziel hinausgeht, weil im Rahmen der Auskunftserteilung und deren Zwangsvollstreckung nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann.
49 Für den Bereich der DSGVO dürfte zwar bisher noch nicht geklärt sein, ob die aus dieser resultierenden Auskunftsansprüche überhaupt durch einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit flankiert sind (vgl. für eine Versicherung an Eides statt wohl BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 -, BAGE 177, 13; offengelassen durch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, NJW 2021, 2726), noch, falls dem allgemein so sein sollte, ob dies auch im Bereich hoheitlich tätiger Behörden gilt (verneinend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16076/23 –, EFG 2025, 1721, juris, Rev. anhängig, Az. des BFH: IX R 2/25; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2025 – 16 K 16077/22 –, EFG 2025, 1569, juris, Rev. anhängig, Az. des BFH: IX R 3/25). Sollte ein materieller Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nicht bestehen, kann dies nach Auffassung des Senats aber nicht dazu führen, dass unter Durchbrechung der sonst üblichen Struktur nunmehr im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nicht mehr nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Dies hätte zur Folge, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren nur die (allgemeine) Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausspricht und der (ggf. detailreiche und schwierige) Streit über den Umfang der zu beauskunftenden Sachverhalte ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden würde. Dies würde das Vollstreckungsverfahren vollkommen überfrachten und ihm eine Rolle zuweisen, nämlich die Klärung des materiellen Rechts, die ihm nicht zugedacht ist. Ein solcher Streit bedarf daher eines neuen Hauptsacheverfahrens.
III.
50 Offen bleiben kann, ob die Vollstreckung gemäß § 154 FGO oder gemäß § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO erfolgt.
51 Der BFH hat in dem zurückverweisenden Beschluss ausgesprochen, dass die Vollstreckung gemäß § 154 FGO erfolgt, weil die richtige Klageart die Verpflichtungsklage gewesen wäre, was wiederum aus BFH, Urteil vom 6. Mai 2025 – IX R 2/23 –, BFHE nn, BStBl II nn, BFH/NV 2025, 1147, DStR 2025, 1342, juris, folge. Der BFH hat jedoch unerörtert gelassen, ob für die Frage, ob sich die Vollstreckung nach der Vorschrift für Verpflichtungsklagen (§ 154 FGO) oder nach der für (allgemeine) Leistungsklagen (§ 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO) richtet, entscheidend ist, was das zu vollstreckende Urteil ausgesprochen hat oder was es richtiger Weise hätte aussprechen müssen. Er hat zutreffend ausgeführt, dass das zu vollstreckende Urteil (vom 12.02.2025 und damit vor Ergehen des die Frage klärenden Urteils des BFH vom 06.05.2025) einen Leistungsausspruch vorgenommen hat, wie sich sowohl aus der Fassung seines Tenors wie auch aus seinen – die Frage ausdrücklich erörternden – Gründen (es wurde deswegen sogar die Revision zugelassen, die aber nicht eingelegt wurde) zweifelsfrei ergibt, ist dann aber einfach davon ausgegangen, dass die Vollstreckung wie ein Verpflichtungsurteil, gerichtet auf Erlass eines Verwaltungsaktes, zu erfolgen habe. Dies erscheint nicht frei von Bedenken. Grundsätzlich ist für jede Vollstreckung das zu vollstreckende Urteil bindend. Es ist zwar auszulegen, wenn sein Ausspruch nicht eindeutig ist, der Ausspruch kann aber nicht im Rahmen der Vollstreckung geändert werden. Für die vergleichbaren Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 172 VwGO entspricht, mit Ausnahme des Höchstbetrages, § 154 FGO) wird in der dortigen Literatur daher auch zutreffend von „Leistungsurteilen“ gesprochen (z. B. Wilfried J. Bank, Zwangsvollstreckung gegen Behörden, Kiel 1982, Kapitel B „Die Zwangsvollstreckung aus allgemeinen Leistungsurteilen gegen einen Verwaltungsträger“; Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, b) Nach § 172 VwGO vollstreckbare Titel, Rn. 89: „sonstige Leistungsurteile“). Schon der Ausdruck „Leistungsurteil“ impliziert aber, dass sich die Unterscheidung nach dem richtet, was das Urteil ausgesprochen hat, nicht nach dem, was es vielleicht hätte aussprechen müssen bzw. sollen.
52 Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Senat ist an die Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluss, die Vollstreckung erfolge gemäß § 154 FGO, gebunden, unabhängig davon, ob diese Auffassung richtig oder falsch ist. Die Bindung besteht nach ihrem Sinn und Zweck gerade dann, wenn der BFH (möglicherweise) falsch entschieden hat (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – XI R 12/16 –, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 2. Mai 1997 – I B 117/96 –, juris; Ratschow in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 126 Rn. 25).
53 Zwar besteht keine Bindungswirkung, wenn es sich nicht um tragende Gründe, sondern nur um obiter dicta handelt (Ratschow in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 126 Rn. 24 m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Gläubigerin war die Rechtsauffassung, die Vollstreckung erfolge gemäß § 154 FGO, jedoch tragend. Denn im rückverweisenden Beschluss ist ausgeführt, weil § 154 FGO Anwendung finde, sei Voraussetzung für den Erfüllungseinwand, dass die Finanzbehörde angehört worden sei (II.3.a) des Aufhebungsbeschlusses, dort erster Absatz, BA Seite 6), und weil die Anhörung des FA unterblieben sei, sei zurückzuverweisen zur Durchführung der Anhörung (II.4. des Aufhebungsbeschlusses, BA Seite 7 unten). Die Bindungswirkung besteht aber auch für die den unmittelbaren Aufhebungsgründen logisch vorausgehenden Gründe (Ratschow in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 126 Rn. 23 m. w. N.).
54 Auch die vorgenannte Bindungswirkung kann wiederum dahingestellt bleiben. Denn der Erfüllungseinwand wäre zu prüfen und zu bejahen bei einer Vollstreckung sowohl gemäß § 154 FGO als auch gemäß § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO.
IV.
55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
56 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der endgültigen Kostenentscheidung. Das Finanzgericht entscheidet einheitlich über die Kosten des gesamten (hier: Vollstreckungs-)Verfahrens nach Maßgabe des endgültigen Obsiegens und Unterliegens. Unterliegt ein Beteiligter endgültig, hat er auch die Kosten des (erfolgreichen) Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 143 Rn. 25, allgemeine Meinung).
Fußnoten
1) Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 2086/23 –, juris
2) E-Akte Bl. 17-25
3) E-Akte Bl. 37-42; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 16 S 16126/25 –, juris
4) E-Akte Bl. 85-92; nicht veröffentlicht
5) eingescannt E-Akte Bl. 199-216, Vollstreckungsklausel auf Bl. 216
6) so hat der BFH das Begehren des Antragstellers verstanden, BA Seite 4, E-Akte Bl. 88
7) Schriftsatz Gläubigerin vom 09.01.2026 Seite 2, E-Akte Bl. 220
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.