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L 1 AS 1182/23 KL•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-04-24, L 1 AS 1182/23 KL
L 1 AS 1182/23 KLSozialversicherungsgericht / 1. Abteilung24.04.2026
Personalkosten eines zugelassenen kommunalen Trägers zwecks Durchsetzung des interkommunalen Erstattungsanspruchs nach § 36a SGB II sind als Aufwendungen (Verwaltungskosten) der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Bund in Höhe der gesetzlich geregelten Pauschale zu tragen. (Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2026-04-24
Aktenzeichen: L 1 AS 1182/23 KL
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0424.L1AS1182.23KL.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 3 SGB 2, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 6b Abs 2 S 1 SGB 2, § 6b Abs 2 S 2 SGB 2, § 6b Abs 5 S 1 SGB 2 ... mehr
Personalkosten eines zugelassenen kommunalen Trägers zwecks Durchsetzung des interkommunalen Erstattungsanspruchs nach § 36a SGB II sind als Aufwendungen (Verwaltungskosten) der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Bund in Höhe der gesetzlich geregelten Pauschale zu tragen. (Rn.40)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Bundesmitteln in Höhe von 2.567,38 Euro, die die Beklagte, eine sogenannte Optionskommune, im Haushaltsjahr 2020 für die Kosten einer – soweit hier streitig – ausschließlich mit der Geltendmachung von interkommunalen Erstattungsansprüchen nach § 36a SGB II befassten Mitarbeiterin abgerufen hat.
2 Die Beklagte ist ein nach § 6a SGB II i.V.m. der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern (Kommunalträger-Zulassungsverordnung) für die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zugelassener kommunaler Träger (zkT). Für das Haushaltsjahr 2020 rief die Beklagte wegen der hierdurch angefallenen Verwaltungskosten im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) Bundesmittel in Höhe von 2.166.325,39 Euro ab, von denen die Klägerin nach Prüfung 2.163.431,50 Euro anerkannte (Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – BMAS – vom 2. September 2022 zur Prüfung der Jahresabrechnung 2020 nach § 6b Abs. 4 SGB II). Wegen der Abrechnung für Personalaufwendungen in tatsächlicher Höhe für eine für die Beklagte tätige Mitarbeiterin beanstandete die Klägerin eine Abrechnung in tatsächlicher Höhe, die sie mit 2.578,57 Euro unter Berücksichtigung des bereits von der Beklagten getragenen kommunalen Finanzierungsanteils (KFA) von 15,2 % (462,20 Euro) bezifferte. Zur Begründung führte sie aus, die Abrechnung der Personalaufwendungen könne im vorliegenden Fall grundsätzlich im Rahmen des Personalgemeinkostenzuschlags erfolgen. Im Zuge der Abrechnung der Verwaltungsaufwendungen sei der Personalgemeinkostenzuschlag jedoch bereits voll ausgeschöpft. Nach Saldierung mit weiteren IST-Verwaltungskosten nach Abzug des KFA in Höhe von 11,16 Euro forderte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 2.567,38 Euro (Schreiben des BMAS vom 2. September 2022). Dies lehnte die Beklagte ab. Es handele sich insoweit um „spitz“ abrechenbare Personalkosten.
3 Soweit die Verwaltungskosten im Streit stehen, war die bei der Beklagten tätige Mitarbeiterin ausschließlich mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen auf der Grundlage von § 36a SGB II beschäftigt, d.h. für Leistungen, welche die Beklagte gegenüber Leistungsberechtigten anlässlich deren Aufenthalts in dem Frauenhaus K erbracht hatte. Träger des in K befindlichen Frauenhauses war der S. Die Beklagte finanzierte das Frauenhaus zusammen mit dem Landkreis O im Rahmen einer Leistungsvereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II. Auf den Vertrag zum Betrieb des Frauenhauses vom 30. April 2009 wird ergänzend Bezug genommen. In dem Frauenhaus fanden und finden Frauen (und ggf. die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder) als Selbstzahlerinnen oder Empfängerinnen von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG Zuflucht, die von Gewalt bedroht sind.
4 Die Klägerin hat am 21. Dezember 2023 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage erhoben. Sie habe einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe, da diese insoweit Bundesmittel ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Verwendung der Mittel durch die Beklagte sei rechtswidrig gewesen. Die Ermittlung der von der Klägerin zu erstattenden Verwaltungskosten erfolge auf Grundlage der von der Bundesregierung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes vom 25. April 2008 in der Fassung vom 17. Dezember 2019 (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift – KoA-VV). An diese sei die Beklagte gebunden, weil sie als Rechtsvorschrift des Bundes i.S.d. § 6b Abs. 2a SGB II anzusehen sei. Die KoA-VV solle nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig angewendet werden, da sie nach der Gesetzesbegründung zur Implementierung des § 6b Abs. 2a SGB II unberührt bleiben solle und auch zur Konkretisierung der Verwaltungskosten geeignet sei. Insofern sei die KoA-VV nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die erkennenden Gerichte verbindlich.
5 Bei den streitigen Kosten für die Geltendmachung der interkommunalen Erstattungsansprüche handle es sich nicht um Personalkosten nach § 10 KoA-VV, die grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen (angemessenen) Aufwendungen abrechenbar wären („Spitzabrechnung“), sondern allenfalls als Personalgemeinkosten nach § 13 KoA -VV. Ausweislich der amtlichen Begründung der in § 13 Abs. 1 Satz 2 KoA-VV enthaltenen Legaldefinition der Personalgemeinkosten liege der Abgrenzung zu den Personalkosten eine Produktbetrachtung zugrunde, die auf die unmittelbare Erfüllung der in § 1 Abs. 3 SGB II genannten Leistungen gegenüber den Leistungsberechtigten abstelle. Nach den zwischen dem BMAS und den kommunalen Spitzenverbänden konsentierten Anwendungshinweisen zur KoA-VV sei das Produkt nach der Kosten-Leistungsrechnung maßgeblich (Nr. 13.1. Abs. 2). Im Hinblick auf die sogenannte Produkttheorie bedeute dies, dass die Aufgaben dann „nicht fachspezifisch“ seien, wenn sie nicht zur Fertigung der Hauptprodukte führten, sondern den Prozess der Erstellung der Hauptprodukte nur unterstützten. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Tätigkeiten keinen fachlichen Bezug zu den nach außen wirkenden Hauptprodukten des SGB II hätten, d.h. weder ihrer rechtmäßigen Bereitstellung noch Rückabwicklung dienten (Nr. 13.1 Abs. 3).
6 Die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 36a SGB II gehöre nicht der unmittelbaren Leistungserfüllung im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende an und entfalte im Ergebnis auch keine direkte Außenwirkung. Ein beliebiger, aber nicht unmittelbarer sachlicher Zusammenhang einer Tätigkeit mit der Leistungserfüllung reiche ebenso wenig aus wie eine faktische, aber nicht direkte Außenwirkung dieser Tätigkeit, um die Kosten als Personalkosten einzuordnen, wie sich aus § 13 Abs. 1 KoA-VV ergebe. Diese Auslegung werde auch gestützt durch die Beispiele für nicht fachspezifische Aufgabenbereiche in § 13 Abs. 2 KoA-VV wie „Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich dessen Controlling“ sowie „Kämmerei, Kasse, Forderungsmanagement“. Denn diese machten deutlich, dass die der Leistungserbringung gegenüber den Leistungsberechtigten vor- oder nachgelagerte finanzielle Selbstorganisation der zkT (untereinander) als nicht fachspezifisch angesehen werde.
7 Auch die historische Genese spreche für die Einordnung der Aufwendungen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 36a SGB II als Personalgemeinkosten. So stelle die amtliche Begründung zu § 13 KoA-VV einen Zusammenhang her zwischen der Erfüllung der in § 1 Abs. 3 SGB II benannten Leistungen und „entsprechenden Hauptprodukten, die gegenüber den Leistungsberechtigten […] direkte Außenwirkung haben“. Umgekehrt stufe die amtliche Begründung folgerichtig „Aufgaben, die in ihrem Ergebnis nicht zur Fertigung der Hauptprodukte führen“ als nicht fachspezifisch ein. „Hauptprodukte“ seien demnach die in § 1 Abs. 3 SGB II genannten Leistungen, die unabhängig von dem interkommunalen Erstattungsanspruch gewährt werden würden.
8 Aus normsystematischer Sicht lägen ebenfalls keine Personalkosten vor. Die in § 1 Abs. 3 SGB II genannten Leistungen und der interkommunale Erstattungsanspruch beträfen unterschiedliche Regelungsebenen zwischen verschiedenen Rechtsträgern: Die Leistungen nach § 1 Abs. 3 SGB II bezögen sich auf das Verhältnis zwischen der Kommune, in der das Frauenhaus gelegen ist („aufnehmende Kommune“), und den Leistungsberechtigten. Dem interkommunalen Erstattungsanspruch dagegen liege das Rechtsverhältnis zwischen der Herkunftskommune und der aufnehmenden Kommune zugrunde. Die Geltendmachung von interkommunalen Erstattungsansprüchen stelle bei einer produktbezogenen Betrachtung keine Rückabwicklung von Leistungen nach § 1 Abs. 3 SGB II als Hauptprodukte im Sinne der konsentierten Anwendungshinweise dar, nach denen eine Tätigkeit nicht fachspezifisch sei, wenn sie weder der „Bereitstellung noch Rückabwicklung“ der Hauptprodukte dienten (Nr. 13.1. Abs. 3).
9 Schließlich sprächen auch Sinn und Zweck der mit Wirkung zum 1. Januar 2019 novellierten Abgrenzung zwischen Personal- und Personalgemeinkosten, welche eine eindeutige Zuordnung habe ermöglichen sollen (Bezugnahme auf BR-Drucks. 494/19, S. 2 ff.), gegen die Zuordnung der streitgegenständlichen Aufwendungen zu den Personalkosten. Denn die Abgrenzung orientiere sich an den konkreten Aufgaben der Beschäftigten der zkT und an der Einordnung dieser Aufgaben als fachspezifisch oder nicht fachspezifisch. Aufgaben seien dann nicht fachspezifisch, wenn sie nicht zur Erfüllung der einzelnen Leistungen nach § 1 Abs. 3 SGB II – den „Hauptprodukten“ – führten. Mit Blick auf das Ziel der eindeutigen Zuordnung seien die Aufwendungen streng daraufhin zu prüfen, ob sie zur Erfüllung der Leistungen nach § 1 Abs. 3 SGB II führten (dann Personalkosten) oder diese nur unterstützten (dann Personalgemeinkosten). Die Geltendmachung der interkommunalen ErstattungsansprücheahAUPT
10 führe aber eben nicht zur Erfüllung der Leistungen nach § 1 Abs. 3 SGB II. Der Gleichheitssatz sei vor diesem Hintergrund bereits nicht berührt.
11 Auch der Einwand der Beklagten, etwaige in der Leistungsvereinbarung mit dem Träger des Frauenhauses getroffene Bestimmungen führten dazu, dass die Aufnahme einer Frau nur bei gesicherter Kostenerstattung erfolgen dürfe, könnten die Zuordnung zu Personalgemeinkosten nicht in Frage stellen. Denn daraus ergäbe sich nicht, dass die interkommunale Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen im Sinne einer produktbezogenen Betrachtung der unmittelbaren Leistungserfüllung gegenüber den Leistungsberechtigten diene und diesen gegenüber direkte Außenwirkung entfalte. Im Vergleich zu den §§ 102 ff. SGB X bestünden bereits systematische und funktionale Unterschiede.
12 Die Klägerin beantragt,
13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.567,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2022 bis zum 20. Dezember 2023 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2023 zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie macht geltend, die streitigen Bundesmittel nicht ohne Rechtsgrund erlangt zu haben. Die Tätigkeiten im Rahmen des Vollzugs des § 36a SGB II seien in tatsächlicher Höhe abzurechnen. Personalgemeinkosten fielen in der Regel für mehrere Einheiten/Kostenträger gleichermaßen an und seien nicht dem SGB II-Einzelfall zuzuordnen. Dafür spreche die beispielhafte Aufzählung in der Kommentierung zu § 13 KoA-VV. Die Einzelfallbearbeitung sei ganzheitlich zu betrachten, und die hiermit zusammenhängenden Arbeiten, wozu auch der Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II gehöre, seien somit spitz abzurechnen.
17 Die Erstattungspflicht des § 36a SGB II erfasse alle Leistungen, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus rechtmäßig erbracht worden seien, also u.a. die Kosten der Unterkunft, Einmalhilfen sowie Leistungen zu Bildung und Teilhabe. Diese Leistungen seien unstreitig „unmittelbare“ Leistungen auf dem Weg zum Hauptprodukt. Unter Beachtung der von der Klägerin angeführten Produkttheorie sei auch die Rückabwicklung gewährter Leistungen eine fachspezifische Aufgabe und damit den Personalkosten zuzuordnen. § 36a SGB II regele lediglich die Kostentragung für den Aufenthalt von Frauen in Frauenhäusern im Sinne einer Erstattungsregelung. Unabhängig von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts habe der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Frau letztlich die Kosten zu tragen, was eine einseitige Belastung der kommunalen Träger am Einrichtungsort durch überbordende Ausgaben vermeiden solle. Die Aufgabenerfüllung nach § 36a SGB II diene dem finanziellen Schutz des Einrichtungsortes und falle daher in den fachspezifischen Bereich.
18 Die Klägerin führe zu Unrecht aus, dass der Erstattungsanspruch nach § 36a SGB II weder eine Voraussetzung für die unmittelbare Erbringung von Leistungen im Frauenhaus sei, noch Art und Umfang der Leistungserbringung von der Erstattungsnorm abhängig seien. Denn ohne die Kostenerstattungsmöglichkeit würde nur eine kurzfristige Überbrückungsaufnahme möglich sein. Der Träger des Frauenhauses K habe sich vertraglich verpflichtet, die Aufnahme einer Frau und ihrer Kinder nur durchzuführen, wenn die Kostentragung durch eine Kostenübernahmeerklärung des für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Leistungsträgers oder anderweitig gesichert sei (bis zu 7 Tagen werde in der Not Aufenthalt auch ohne Kostenklärung gewährt). Die Verfolgung von Kostenerstattungsansprüchen diene daher der unmittelbaren Leistungserfüllung und entfalte Außenwirkung gegenüber den Leistungsberechtigten, da dadurch erst der Aufenthalt ermöglicht werde.
19 Die in § 13 KoA-VV genannte „Außenwirkung“ betreffe nicht ausschließlich das Verhältnis zu den Leistungsberechtigten, wie aus der Kommentierung zu § 10 KoA-VV folge. Dort werde als Beispiel für spitz abzurechnende Personalkosten u.a. die Unterhaltsbearbeitung genannt, obwohl diese ebenfalls keine direkte Außenwirkung gegenüber den Leistungsberechtigten entfalte, sondern gegenüber Dritten, nämlich den Unterhaltsverpflichteten.
20 Der Erstattungsanspruch nach § 36a SGB II gegenüber bestimmten gleichrangigen Sozialleistungsträgern sei vergleichbar mit den Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X, sofern Leistungen, die vom zuständigen Grundsicherungsträger erbracht worden sind, im Nachhinein von der Verwaltung wieder dem richtigen Kostenträger zugeordnet werde und ein finanzieller Ausgleich unter den Kostenträgern ermöglicht werde. Diese seien den Personalkosten zuzuordnen. Für die Kostenerstattung nach § 36a SGB II könne nichts Abweichendes gelten. Sie sei nicht unter den Begriff der „Unterstützungsfunktion“ zu subsumieren. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II sei auch nicht mit einem der in § 13 Abs. 2 KoA-VV aufgeführten Aufgabenbereiche gleichzusetzen. Vielmehr sei er mit der Erstattung von Kindergeld, Renten, SGB III-Leistungen, Unterhalt oder Grundsicherung im Rahmen des SGB II vergleichbar.
21 Da § 6b Abs. 5 SGB II der Klägerin bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Übrigen ein „Kompetenz-Kann“ einräume, dürfte sie, die Beklagte, im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes und der damit verbundenen einheitlichen Rechtsanwendung nicht schlechter gestellt werden, als andere zkT bzw. gemeinsame Einrichtungen. Es könne nicht darauf ankommen, ob eine Mitarbeiterin aus organisatorischen Gründen (Synergieeffekte) ausschließlich die gegenständliche Tätigkeit ausübe oder nur neben anderen . Der derzeitige Vertrag zum Betrieb und zur Finanzierung des Frauenhauses K sei zum 31. Dezember 2026 von Stadt und Landkreis gekündigt worden. Nach Inkrafttreten des Gewalthilfegesetzes seien die Länder ab dem 1. Januar 2027 für die Sicherstellung von Schutz und Beratungsangeboten zuständig und ab 1. Januar 2032 seien Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus (§ 36a Abs. 2 SGB II n.F.) nicht mehr erstattungsfähig unter den kommunalen Trägern.
22 Die Gerichtsakten, auf die wegen des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
23 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
24 I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zwischen den Beteiligten nicht zu ergehen hatte (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 2025 – B 4 AS 4/24 R – juris Rn. 9).
25 Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Das Landessozialgericht ist für die Klage erstinstanzlich zuständig, da es sich um eine Angelegenheit der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b SGB II handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG.
26 II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
27 Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, 2755). Danach kann das BMAS von dem zkT die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der Erstattungsanspruch ist verschuldensunabhängig (BSG, Urteil vom 12. März 2025 – B 7 AS 1/24 R – juris Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2024 – L 29 AS 2214/18 KL – juris Rn. 137ff).
28 Die Voraussetzungen des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin geltend gemachten und im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel hat die Beklagte nicht ohne Rechtsgrund erlangt.
29 Die klagende Bundesrepublik Deutschland ist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aktivlegitimiert. Soweit nach dem Wortlaut des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II das BMAS von dem zkT die Erstattung der rechtgrundlos erhaltenen Bundesmittel verlangen kann, handelt es sich um ein „Kompetenz-Kann“ (König, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Bundes gegen Optionskommunen, NZS 2022, 927, 929). Anspruchsinhaberin des Erstattungsanspruchs ist nicht das BMAS, sondern der Bund (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2024 – L 29 AS 2214/18 KL – juris Rn. 124; davon ausgehend auch BSG, Urteil vom 26. März 2025 – B 4 AS 4/24 R – juris Rn. 10 ff.). Hierfür spricht zum einen die Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 16 und 19) und zum anderen eine systematische Auslegung, da es sich um die Rückforderung von Bundesmitteln handelt (König, a.a.O.).
30 Die Beklagte hat im Haushaltsjahr 2020 für Verwaltungskosten im HKR-Verfahren die hier streitigen Bundesmittel in Höhe von 2.578,57 Euro unstreitig erlangt.
31 Dies erfolgte mit Rechtsgrund. Denn die abgerufenen Mittel sind der Beklagten auch in dieser Höhe vermögensrechtlich endgültig zuzuordnen. Das folgt aus § 6b Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II (nachfolgend 1.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der KoA-VV (nachfolgend 2.).
32 1. Gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Satz 2 der Vorschrift regelt, dass § 46 Abs. 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend gilt. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II beträgt der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen 84,8 %. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte zutreffend den kommunalen Finanzierungsanteil von 15,2 % für die gegenständlichen Verwaltungskosten getragen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung steht der Klägerin nicht zu.
33 a) Prüfungsmaßstab für die „Rechtsgrundlosigkeit“ der Mittelverschiebung ist, ob der Mitteleinsatz durch die Optionskommune von den Finanzbeziehungen zwischen Bund und Optionskommunen gedeckt ist, welche (finanz-)verfassungsrechtlich in Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG geregelt sind und einfachgesetzlich in § 6 b Abs. 2 SGB II. Die dort angeordnete Kostentragung durch den Bund bildet den Rechtsgrund für ein „Behaltendürfen“ der vom zkT abgerufenen Mittel, der einem auf § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II gestützten Erstattungsverlangen des BMAS, bzw. der Klägerin, entgegengehalten werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 2025 – B 4 AS 4/24 R – juris Rn. 12; vgl. auch König, a.a.O., S. 928).
34 Gemäß Art. 91e Abs. 1 GG wirken bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. Nach Abs. 2 Satz 1 kann der Bund zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind (Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Träger der Leistungen nach diesem Buch:
35 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
36 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). Letzteres ist hier in Bezug auf den beklagten zkT der Fall.
37 b) Der Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der Bundesmittel folgt aus der in § 6b Abs. 2 Satz 2 SGB II angeordneten entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II (offengelassen in BSG, Urteil vom 26. März 2025 – B 4 AS 4/24 R – juris Rn. 20).
38 Den streitigen Verwaltungskosten liegen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern für solche nach Nummer 2 der Vorschrift zugrunde. Denn die Erstattungspflicht des § 36a SGB II erfasst alle diejenigen Leistungen, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II an die leistungsberechtigten Personen für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus rechtmäßig erbracht wurden, insbesondere etwa Ermessensleistungen für eine psychosoziale Betreuung gemäß § 16a Nr. 3 SGB II, Kosten der Unterkunft, Einmalhilfen sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe.
39 aa. Hierbei handelt es sich um Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 1 Abs. 3 SGB II.
40 Eine Kostentragung durch den Bund setzt voraus, dass es sich um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt und eine echte Ausgabe zulasten des zkT entstanden ist, dieser also Geld für Personal bezahlt hat, das im Vollzug des SGB II eingesetzt ist (BSG, Urteil vom 26. März 2025 – B 4 AS 4/24 R – juris Rn. 13). Die Aufwendungen sind entstanden. Der Begriff der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist dabei im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 104a Abs. 1, 91e GG zu verstehen und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, aufgaben- und nicht maßnahmebezogen auszulegen unter Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele in § 1 SGB II unter Beachtung der sich aus §§ 2, 3 SGB II ergebenden Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 72/12 R – juris Rn. 41 und 46; Luik in BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2021, SGB II § 6b Rn. 33). Es kommt also darauf an, ob sich die strittige Mittelverwendung im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2023 – L 18 AS 1532/21 KL – juris Rn. 17 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R – juris Rn. 18). Danach sind im Verhältnis zwischen dem Bund und dem zkT als Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende jedenfalls diejenigen Leistungen anzusehen, die im Außenverhältnis den Leistungsempfängern nach dem SGB II gewährt werden (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2024 – L 29 AS 2214/18 KL – juris Rn. 151) und die dabei anfallenden Verwaltungskosten. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insbesondere auch die Kosten der Widerspruchssachbearbeitung im Zusammenhang mit dem SGB II, die sich als Teil eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens an den Erlass des Verwaltungsaktes anschließt, und die Aufwendungen für die Bearbeitung von Rechtsmitteln in diesen Angelegenheiten (BSG, Urteil vom 26. März 2025 – B 4 AS 4/24 R – juris Rn. 14f.). Demgegenüber sind Aufwendungen, die über den Leistungsbereich des zkT hinausgehen, sogenannte „eigene Aufgaben“ des zkT, keine Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 2025 – B 4 AS 4/24 R – juris Rn. 14).
41 Die streitigen Aufwendungen für die Mitarbeiterin der Beklagten, die im maßgeblichen Haushaltsjahr 2020 ausschließlich für die Geltendmachung des interkommunalen Erstattungsanspruchs nach § 36a SGB II zuständig war, sind Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und nicht solche für „eigene Aufgaben“ des zkT. Denn die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 36a SGB II steht mit dem Leistungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in unmittelbarem Zusammenhang. Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik, denn § 36a SGB II ist eine gegenüber den §§ 102 ff. SGB X spezialgesetzliche Erstattungsregelung im SGB II bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des kommunalen Trägers durch den Einzug in das Frauenhaus (Aubel/Öhlenschläger in jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, Stand: 8. Oktober 2025, § 36a SGB II Rn. 3). Dabei begründet § 36a SGB II keine eigene örtliche Zuständigkeit (BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 156/11 R – juris Rn. 17), sondern reagiert auf die mit dem Einzug in das Frauenhaus verbundenen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit durch die Begründung eines gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 oder 4 SGB II). Sinn und Zweck des § 36a SGB II ist eine gerechte Lastenverteilung zwischen den kommunalen Trägern, indem der Träger, der ein Frauenhaus in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich finanziert und damit auch Frauen aus anderen Gemeinden Zuflucht bietet, nicht mit den Kosten einseitig belastet wird („Schutz des Einrichtungsortes“, vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 190/11 R – juris Rn. 22 und Urteil vom 8. März 2023 – B 7 AS 7/22 R – juris Rn. 22f.; BT-Drs. 15/5607, S. 6). Da durch die Verteilung der Kostenlast die Bereitschaft der Kommune am Ort der Einrichtung erhöht wird, auch Frauen aus anderen Gemeinden aufzunehmen, dient die Erstattungsregelung auch dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder (Aubel/Öhlenschläger in jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, Stand: 8.10.2025, § 36a SGB II Rn. 6) und letztlich auch der Zugänglichmachung von Leistungen nach § 1 Abs. 3 SGB II. Durch diese Wechselwirkung fällt der Erstattungsanspruch nicht aus dem Leistungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, sondern ist unter die Aufgaben und Ziele nach § 1 SGB II (Sicherung des Lebensunterhalts Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3, Beendigung und Verringerung der Hilfebedürftigkeit Abs. 3 Nr. 2) zu fassen. Es geht dagegen nicht um über den Leistungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinausgehende „eigene Aufgaben“ des zkT.
42 bb. Die streitigen Verwaltungskosten sind nicht von der Beklagten zu erstatten, die diese vielmehr in zutreffender Höhe unter Berücksichtigung ihres KFA von 15,2 % abgerechnet hat.
43 Grundsätzlich gilt bei Verwaltungskosten im Leistungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dass die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II zuständigen Träger jeweils die Verwaltungskosten in ihrem Aufgabenkreis zu tragen haben (Wendtland in BeckOGK, Großkommentar [Gagel] Hrsg. Rolfs, SGB II, Stand: 1. Februar 2025, § 46 Rn. 34; Harich in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 46 Rn. 14; Luik in BeckOGK, SGB II, Stand: 1. Dezember 2021, § 6b Rn. 29 mit Verweis auf BT-Drs. 17/1554, S. 5). Dies ergibt sich aus § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach der Bund, wie ausgeführt, die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten trägt mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Soweit im 2. Halbsatz der Vorschrift nicht ebenfalls der Begriff der Verwaltungskosten genannt wird, ist daraus nicht zu schließen, dass Verwaltungskosten generell – also auch diejenigen Verwaltungskosten, die den Bereich der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II betreffen – ebenfalls unter die Kostentragungsvorschrift im ersten Satzteil des § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II fallen. Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen wollte, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/3495). Eine solche Auslegung widerspräche auch der Regelung in § 46 Abs. 1 SGB II, wonach der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten trägt, und zwar nur, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Außerdem wäre eine solche Auslegung mit der Verweisung in § 6b Abs. 2 Satz 2 SGB II auf § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II (dazu sogleich) nicht vereinbar, da dort eine Quote des Bundesanteils an den Gesamtverwaltungskosten von 84,8 % geregelt wird. Diese Verweisungsregelung wäre obsolet, hätte der Bund ohnehin für sämtliche Verwaltungskosten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (also im Bereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II) aufzukommen.
44 cc. Von diesem Grundsatz abweichend wird in § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II zur Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich der Aufteilung der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben (vgl. BT-Drs. 17/1555, S. 29) festgelegt, dass der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung 84,8 % beträgt, was über § 6b Abs. 2 Satz 2 SGB II ausdrücklich entsprechend für die zkT gilt. Gesamtverwaltungskosten umfassen dabei die personellen, sächlichen und sonstigen Aufwendungen im Aufgabenkreis von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II (vgl. die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II ergangenen und zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Verwaltungskostenfeststellungsverordnung – VKFV).
45 Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, handelt es sich bei den hier gegenständlichen Verwaltungskosten um personelle Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Denn über den Erstattungsanspruch nach § 36a SGB II sind in sachlicher Hinsicht nur diejenigen Leistungen zu ersetzen, die die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 8. März 2023 – B 7 AS 7/22 R – juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 190/11 R – juris Rn. 23; Aubel/Öhlenschläger in jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, Stand: 8. Oktober 2025, § 36a SGB II Rn. 15), er gilt also nur für die Leistungen, für die der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6b Abs. 2 SGB II nicht trägt („mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“).
46 Gemäß § 6b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II beträgt der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen 84,8 Prozent. Bei den streitigen Verwaltungskosten handelt es sich um Gesamtverwaltungskosten – nicht der gemeinsamen Einrichtungen, sondern des zkT, für den die Vorschrift entsprechend gilt – in vorstehendem Sinn. Entsprechend hat die Beklagte den kommunalen Anteil von 15,2 % selbst getragen.
47 2. Aus den Vorschriften der KoA-VV folgt nichts Abweichendes. Deren Bindungswirkung für die Gerichte kann daher dahinstehen (vgl. auch BSG, Urteil vom 26. März 2025 – B 4 AS 4/24 R – juris Rn. 20). Denn auch auf Grundlage der KoA-VV sind die hier umstrittenen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abzurechnen und insofern endgültig von der Klägerin zu tragen.
48 a) Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Anwendungsbereich der KoA-VV überhaupt eröffnet ist bzw. ob sich die Klägerin auf der Grundlage von § 48 Abs. 3 SGB II, wonach das BMAS mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeit erlassen kann, zumindest im Rahmen der Selbstbindung auf diese Verwaltungsvorschrift stützen durfte. Denn § 1 KoA-VV beschränkt den Anwendungsbereich dahingehend, dass die Regelungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen kommunalen Träger gegenüber dem Bund gelten, soweit der Bund diese Aufwendungen nach § 6b Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tragen hat. Hier sind indes, wie ausgeführt, Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gegenständlich (vgl. auch §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 2 KoA-VV, die ebenfalls nur auf vom Bund zu tragende Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II Bezug nehmen).
49 Der Senat konnte ferner offenlassen, ob die in § 6b Abs. 2 Satz 2 SGB II angeordnete entsprechende Geltung des § 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB II nach Systematik und Zweck der Regelung (vgl. BT-Drs. 15/2816 S. 13: „Satz 4 eröffnet die Möglichkeit der Pauschalierung der Mittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltungsaufwand“) Rechtsgrundlage für die Pauschalierung einzelner Kostenarten bei der Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeit (§ 48 Abs. 3 SGB II) sein kann und welche Grenzen hierbei gegebenenfalls zu beachten sind, zumal – abgesehen von der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II geregelten Quote – das einfache Gesetz insoweit schweigt (vgl. Korte/Thie in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 46 SGB II Rn. 5, die vertreten, dass sich aus dem Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB II ergibt, dass eine Pauschalierung je leistungsberechtigter Person [„Fallpauschale“] gemeint ist). Jedenfalls dürfte die KoA-VV als Verwaltungsvorschrift von vornherein nicht geeignet sein, einen gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestehenden Zahlungsanspruch dem Bund gegenüber – insbesondere im Vergleich zu gemeinsamen Einrichtungen – einzuschränken (vgl. auch Harich in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, Rn. 5; Altmann in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 01.03.2026, § 46 Rn. 7 f.).
50 Selbst wenn sich die Klägerin für die Abrechnung der Gesamtverwaltungskosten der Beklagten im Wege der Selbstbindung unter Zugrundelegung von § 48 Abs. 3 SGB II auf die KoA-VV stützen durfte, kann zumindest für das vorliegende Verfahren die Reichweite einer Bindungswirkung der KoA-VV im Verhältnis zu § 6b Abs. 2 SGB II und für Gerichte dahingestellt bleiben (vgl. dazu auch BSG, Urteile vom 26. März 2025 – B 4 AS 4/24 R – juris Rn. 20 und vom 25. April 2023 – B 7/14 AS 69/21 R – juris Rn. 21; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2023 – L 18 AS 1532/21 KL; vgl. zur Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften allgemein BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2025 – 10 CN 3.25 – juris).
51 In diesem Zusammenhang musste der Senat insbesondere nicht entscheiden, ob die von der Klägerin für zutreffend erachtete Auslegung der §§ 10, 13 KoA-VV mit dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot nach Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar ist, obgleich die auf der Grundlage von 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Falle der Wahrnehmung der Aufgaben durch gemeinsame Einrichtungen (vgl. § 44b SGB II) ergangene VKFV wegen der geteilten Finanzierung der Verwaltungskosten eine Entsprechung zur Unterscheidung zwischen Personalkosten in § 10 KoA-VV und Personalgemeinkosten in § 13 KoA-VV nicht in gleicher Weise regelt. Hinsichtlich der Abrechnung der Aufwendungen für gemeinsame Einrichtungen würde vielmehr wegen zu tragender Verwaltungskosten für den Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II, wie von der Klägerin bestätigt, nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II quotiert und verfahren werden. Dagegen hat das BMAS von der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 über die Abrechnung der Aufwendungen der kommunalen Träger für Aufgaben der Bundesagentur nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II noch keinen Gebrauch gemacht (anders dagegen die KoA-VV für die zkT; vgl. auch Wendtland in beck-online. Großkommentar [Gagel] Hrsg. Rolfs, SGB II, Stand 01.02.2025, § 46 Rn. 36 f.).
52 bb. Jedenfalls ist die Beklagte auch auf der Grundlage der KoA-VV berechtigt, die hier streitigen Verwaltungskosten „spitz“ abzurechnen.
53 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV sind Personalkosten Aufwendungen für Bezüge des im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten eigenen Personals. Personalkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV). Demgegenüber sind Personalgemeinkosten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV Kosten, die für die Wahrnehmung nicht fachspezifischer Aufgaben im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anfallen. Nach Satz 2 sind nicht fachspezifische Aufgaben solche mit Unterstützungsfunktion, die nicht der unmittelbaren Leistungserfüllung im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen und in ihrem Ergebnis keine direkte Außenwirkung entfalten. Für Personalgemeinkosten sieht § 22 KoA-VV einen lediglich pauschalen und im Vergleich zur Spitzabrechnung geringeren Zuschlag vor.
54 Der Senat lässt mangels Entscheidung über eine Bindungswirkung der KoA-VV auch offen, ob diese Verwaltungsvorschrift überhaupt nach den Grundsätzen wie Gesetzesnormen ausgelegt werden kann (vgl. Groh in Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, 1. Auflage 2023, III. Auslegung von Verwaltungsvorschriften, Rn. 48 mit Hinweis auf BVerwG, NVwZ 2000, 440 für normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften sowie BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2025 – 10 CN 3.25 – juris Rn. 38 f., wonach Verwaltungsvorschriften nur ausnahmsweise eine normkonkretisierende Wirkung zugebilligt wird mit der Folge, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auf für die Gerichte verbindlich und dann wie Normen auszulegen sind. Denn Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich keine für Dritte verbindlichen Normen, sondern binden nur die Exekutive. Sie sind deshalb Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle). Auch soweit mit der KoA-VV die Abrechnungsmodalitäten gemäß § 48 Abs. 3 SGB II zwischen Bund und zkT konkretisiert werden und sich die Klägerin für Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II mangels Anwendbarkeit der VKFV zutreffend entsprechend hierauf gestützt haben sollte, wären die streitigen Aufwendungen als Personalkosten i.S.d. § 10 Abs. 1 SGB II zu werten.
55 Hierfür spricht zum einen Wortlaut und Systematik der KoA-VV. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV sind Personalkosten die Aufwendungen für Bezüge des im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzten eigenen Personals sowie für Beiträge und Steuern, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Bezüge stehen. Die Mitarbeiterin der Beklagten, die interkommunale Erstattungsansprüche für diese geltend macht, ist im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende im vorstehenden Sinn eingesetzt.
56 Es handelt sich bei den Aufwendungen auch nicht um Personalgemeinkosten nach § 13 KoA-VV, da die Mitarbeiterin keinesfalls „nicht fachspezifische Aufgaben im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ wahrnimmt. Denn durch die oben beschriebene Wechselwirkung zwischen der Erstattungsregelung in § 36a SGB II (Schutz des Einrichtungsortes durch Vermeidung einseitiger Kostenbelastung) und der Gewährleistung des Schutzes der hilfesuchenden Frauen (und ggf. ihrer Kinder) und somit auch der Zugänglichmachung der Leistungen nach dem SGB II handelt es sich nicht nur um „Aufgaben mit Unterstützungsfunktion“, die „nicht der unmittelbaren Leistungserfüllung (…) dienen“ und „in ihrem Ergebnis keine direkte Außenwirkung entfalten“ (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KoA-VV). Nichts Abweichendes folgt aus den in § 13 Abs. 2 KoA-VV aufgelisteten und nicht abschließenden („insbesondere“) Regelbeispielen, die – anders als die Mitarbeiterin der Beklagen – sämtlich dem nichtfachspezifischen Aufgabenbereich des zkT zuzuordnen sind (z.B. Personalvertretung, EDV, interne Revision). Auch bei dem von der Klägerin angeführte Regelbeispiel „Forderungsmanagement“ handelt es sich um eine nichtfachspezifische Aufgabe, da es dabei vom Begriffssinn her maßgeblich um das allgemeine Debitorenmanagement geht (Einzug offener Rechnungen, bzw. „Forderungssachbearbeitung nach Ende des Leistungsbezugs“, vgl. BR-Drucks. 494/19, S. 12) und nicht um die Geltendmachung materiell-rechtlicher und ausdrücklich im SGB II geregelter Ansprüche. Auch die Begriffe in dem Regelbeispiel „Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich dessen Controlling“ stellen keinen fachspezifischen Bezug zu den SGB II-Leistungen dar und sind somit nicht mit der Geltendmachung des in § 36a SGB II geregelten Erstattungsanspruchs vergleichbar.
57 Eine solche Auslegung widerspricht nicht der Begründung der Bundesregierung zur Neufassung der KoA-VV, wonach „alle Aufgaben, die in ihrem Ergebnis nicht zur Fertigung der Hauptprodukte führen bzw. dem Prozess der Erstellung der Hauptprodukte nur unterstützend dienen“ als „nicht fachspezifische Aufgaben“ bezeichnet werden (BR-Drucks. 494/19, S.11). Denn durch die zuvor beschriebene Wechselwirkung zwischen der Leistung selbst und ihrer Kostentragung gehört die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 36a SGB II „in ihrem Ergebnis“ zu der Fertigung der Hauptprodukte, nämlich der Gewährung der Leistungen gegenüber den leistungsberechtigten Frauen und den mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft schutzsuchenden Kindern. Dafür dass nicht nur die die Leistungsgewährung direkt umsetzende Sachbearbeitung unter die Personalkosten fallen sollte, spricht auch die Begründung zur Abgrenzung des Regelbeispiels „allgemeine Sekretariatsaufgaben“, wonach kein Bezug zu den Hauptprodukten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gegeben sein darf (BR-Drucks, a.a.O., S. 12).
58 Die Auslegung der streitigen Aufwendungen als Personalkosten steht schließlich im Einklang mit Sinn und Zweck der mit Wirkung zum 1. Januar 2019 erfolgten Novellierung der KoA-VV, die eine eindeutige Zuordnung sämtlicher Tätigkeiten zu den Personal- oder Personalgemeinkosten ermöglichen sollte. Vielmehr sind hiernach entsprechend der vorgenommen Auslegung alle Kosten, die durch Tätigkeiten im Aufgabengebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anfallen und die nicht den Personalgemeinkosten zuzuordnen sind, Personalkosten (vgl. BT-Drucks. 494/19, S. 6 f.).
59 Da der Klägerin der geltend gemacht Erstattungsanspruch insofern nicht zusteht, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten ab dem 6. Oktober 2022 bis zur Rechtshängigkeit der Klage (vgl. § 6b Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB II) bzw. in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 291 BGB BSG, Urteil vom 12. März 2025 – B 7 AS 1/24 R – juris Rn. 18ff.).
60 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
61 Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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