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16 K 16221/25•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 2026-01-21, 16 K 16221/25
16 K 16221/25Steuergericht / Division 1621.01.2026
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Er spricht viel dafür, dass seit dem Jahr 2025 nur noch darauf vertraut werden darf, dass Briefsendungen nach drei Tagen zugehen. Allenfalls darf noch auf eine Postlaufzeit von zwei Tagen vertraut werden. In keinem Fall kann seit dem Jahr 2025 noch darauf vertraut werden, dass Briefsendungen schon nach einem Tag zugehen.(Rn.44) (Rn.49) 2. Zur Widerlegung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO reicht ein Eingangsvermerk oder eine dahingehende Versicherung des Steuerpflichtigen nicht aus (gegen BFH VI. Senat neu bei Prozessbevollmächtigten; Festhaltung ständige Rechtsprechung BFH IX. und XI. Senat).(Rn.24) (Rn.25) (Rn.38) 3. Verzögerungen bei der Postbeförderung im Allgemeinen, die sich nicht in konkreten Umständen der verfahrensgegenständlichen Postsendung niedergeschlagen haben, reichen zur Widerlegung der Zugangsvermutung ebenfalls nicht aus.(Rn.27) 4. Offenbleiben konnte, ob bei Übersendung an ein Postfach des Gerichts der Zugang bei Einlegung in das Postfach oder bei Abholung der Sendung aus dem Postfach erfolgt.(Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2026-01-21
Aktenzeichen: 16 K 16221/25
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0228.16K16221.25.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 56 Abs 1 FGO, § 122 Abs 2 Nr 1 AO
Rechtskraft: ja
Er spricht viel dafür, dass seit dem Jahr 2025 nur noch darauf vertraut werden darf, dass Briefsendungen nach drei Tagen zugehen. Allenfalls darf noch auf eine Postlaufzeit von zwei Tagen vertraut werden. In keinem Fall kann seit dem Jahr 2025 noch darauf vertraut werden, dass Briefsendungen schon nach einem Tag zugehen.(Rn.44) (Rn.49)
Zur Widerlegung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO reicht ein Eingangsvermerk oder eine dahingehende Versicherung des Steuerpflichtigen nicht aus (gegen BFH VI. Senat neu bei Prozessbevollmächtigten; Festhaltung ständige Rechtsprechung BFH IX. und XI. Senat).(Rn.24) (Rn.25) (Rn.38)
Verzögerungen bei der Postbeförderung im Allgemeinen, die sich nicht in konkreten Umständen der verfahrensgegenständlichen Postsendung niedergeschlagen haben, reichen zur Widerlegung der Zugangsvermutung ebenfalls nicht aus.(Rn.27)
Offenbleiben konnte, ob bei Übersendung an ein Postfach des Gerichts der Zugang bei Einlegung in das Postfach oder bei Abholung der Sendung aus dem Postfach erfolgt.(Rn.39)
zu LS 2: Es ist unklar, ob die neueren Erwägungen des BFH (siehe Urteil vom 29.07.2025 - VI R 6/23, BFH/NV 2026, 91) zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung durch Versehen der Einspruchsentscheidung mit einem Posteingangsstempel des Prozessbevollmächtigten für jedwede Person und auch für formlose (etwa handschriftliche) Eingangsvermerke gelten sollen; der erkennende Senat würde sich dem aber nicht anschließen.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.35)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1 Die Beteiligten streiten um die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs, den das beklagte Finanzamt – FA – als unzulässig, da verspätet, verworfen hat unter Ablehnung von Wiedereinsetzung. Der Kläger hatte auf den elektronisch bereitgestellten Bescheid nicht sogleich Zugriff, weil er seine Elster-Zugangsdaten verlegt hatte und erst neu beantragen musste. Im Veranlagungsverfahren waren insbesondere Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeite streitig (Entfernungspauschale, Tagespauschale, Verpflegungsmehraufwand und häusliches Arbeitszimmer).
2 Vorab ist die Rechtzeitigkeit der Klage zu prüfen.
I.
3 Das erkennende Finanzgericht unterhält bei der B… AG, Filiale C…, ein Postfach. Die D… Finanzämter führen in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen bei Einspruchsentscheidungen sowohl die Postfachanschrift als auch die Hausanschrift des Gerichts1vgl. E-Akte Bl. 16 = Einspruchsentscheidung vom 18.09.2025 Seite 2vgl. E-Akte Bl. 16 = Einspruchsentscheidung vom 18.09.2025 Seite 2 auf.
4 Das Postfach wird nicht von den Bediensteten des Gerichts geleert, vielmehr hat das Gericht mit der Leerung ein Kurierunternehmen betraut. Dieses leert das Postfach arbeitstäglich um 08.00 Uhr und bringt die Post im Anschluss zur Poststelle des Gerichts.
II.1.
5 Die Einspruchsentscheidung des FA datiert auf den 18.09.2025 (einen Donnerstag). Ein Vermerk über die Aufgabe zur Post hat das FA nicht in den Akten. Die D… Finanzämter verwenden für die im Inland zu übermittelnde Post jedoch die E… AG, die bei der Verarbeitung eingelieferter Postsendungen in ihren Sortierzentren alle Post, auch einfache, nicht förmlich zuzustellende Postsendungen, registriert2vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Zwischengerichtsbescheid vom 19. April 2023 – 16 K 16130/22 –, EFG 2023, 1191, juris Rn. 5vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Zwischengerichtsbescheid vom 19. April 2023 – 16 K 16130/22 –, EFG 2023, 1191, juris Rn. 5 (wobei die Daten bei einfacher Post nur für drei Monate gespeichert bleiben).
6 Auf Nachfrage des FA hat die E… AG mit Email vom 17.12.2025 mitgeteilt, dass sie eine Sendung des beklagten FA für den Kläger am 18.09.2025 abends im Sortierzentrum im Eingang hatte3vgl. E-Akte Bl. 73vgl. E-Akte Bl. 73. Über den nachfolgenden Sendeverlauf und den Zeitpunkt der Zustellung konnten, da es sich um eine einfache Sendung handelte, wie üblich keine weiteren Angaben gemacht werden.
7 Der Kläger hat seiner Klage eine Kopie der Einspruchsentscheidung beigefügt, die rechts oben den handschriftlichen Vermerk enthält „Eingang 23.09.2025“, wobei die Ziffer 3 jedoch optisch so aussieht, als sei eine vorher vorhandene Ziffer 2 überschrieben worden.4vgl. E-Akte Bl. 15vgl. E-Akte Bl. 15 Der Kläger erwähnt in der Klageschrift am Rande, er habe die Einspruchsentscheidung am 23.09.2025 (einem Dienstag) erhalten5vgl. E-Akte Bl. 2, Klageschrift Seite 2, 2. Absatzvgl. E-Akte Bl. 2, Klageschrift Seite 2, 2. Absatz.
8 Die Klageschrift datiert vom 20.10.2025 (einem Montag) und wurde vom Kläger per Einwurf-Einschreiben durch die B… AG an die Postfachanschrift des Gerichts gesendet. Im Internet ist folgender Sendungsverlauf6vgl. E-Akte Bl. 44vgl. E-Akte Bl. 44 einsehbar:
9 | | | --- | | Brief mit Einschreiben | | RT127713816DE200 | | | | Di, 21.10.2025 | | Die Sendung wurde am 21.10.2025 eingeliefert. | | Mi, 22.10.2025 | | Ihre Sendung wurde am 22.10.2025 in unserem Logistikzentrum bearbeitet. | | Do, 23.10.2025 | | Ihre Sendung wurde am 23.10.2025 in unserem Logistikzentrum bearbeitet und hat die Zielregion erreicht. | | Do, 23.10.2025 | | Die Sendung hat das Postfach des Empfängers erreicht und wird am 23.10.2025 dort eingelegt. | | Do, 23.10.2025 | | Die Sendung wurde am 23.10.2025 über das Postfach ausgeliefert. |
10 Die Klageschrift wurde von der Poststelle des Gerichts mit dem Eingangsstempel 24.10.2025 (einem Freitag) versehen.
III.
11 Der Kläger begehrt den Ansatz der Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.260 € und macht in der Klageschrift Ausführungen zu den Gründen für die Verspätung des Einspruchs und zum häuslichen Arbeitszimmer. Nach Hinweis des Berichterstatters auf die mögliche Verspätung der Klage weist der Kläger darauf hin, dass die E… AG keine Angaben über den Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung machen könne. Er legt den Briefumschlag7vgl. E-Akte Bl. 65vgl. E-Akte Bl. 65, in dem er die Einspruchsentscheidung erhalten hat, vor, diese weist u. a. das Datum 18.09.2025 im Poststempel und im Übrigen keine Besonderheiten auf. Er bekräftigt, die Einspruchsentscheidung am 23.09.2025 erhalten zu haben.8vgl. E-Akte Bl. 63, Schriftsatz 15.12.2025vgl. E-Akte Bl. 63, Schriftsatz 15.12.2025
12 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 07.01.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2025 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.260 € berücksichtigt werden.
13 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
14 Das FA hält bezüglich des Einspruchs nach wie vor keinen Wiedereinsetzungsgrund für gegeben und verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Zur Rechtzeitigkeit der Klage hat es sich nicht geäußert.
15 Die Klage ist unzulässig, da verspätet.
I.
16 Die Klagefrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
17 Die Einspruchsentscheidung wurde durch die Post übermittelt und gilt daher gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat das FA den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
18 Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass die Einspruchsentscheidung am Do. 18.09.2025 zur Post gegeben wurde. Dies folgt daraus, dass das Postunternehmen die Sendung am 18.09.2025 abends im Sortierzentrum im Eingang hatte. Dem Umstand, dass das FA keinen Postaufgabevermerk erstellt hat, kommt daher keine Bedeutung zu.
19 Die Sendung gilt daher grundsätzlich als am Mo. 22.09.2025 zugegangen.
20 Die Zugangsvermutung ist nicht widerlegt.
21 a) aa)
22 Durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (statt vieler: BFH, Beschluss vom 01.12.2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2011, 410, Juris Rn. 5-6) ist geklärt, dass § 122 Abs. 2 AO eine an den Tag der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post anknüpfende Zugangsvermutung – und darüber hinaus eine Zugangsfiktion – enthält (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824; BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081). Dabei genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht jedes einfache Bestreiten des Zugangszeitpunkts, um die Zugangsvermutung außer Kraft zu setzen. Dies gilt vielmehr nur dann, wenn der Empfänger substantiiert Tatsachen vorträgt, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 28/98, BFH/NV 1999, 905; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389; vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, m. w. N.). Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass ein Steuerpflichtiger, der nicht den Zugang des Verwaltungsakts an sich bestreitet, sondern lediglich behauptet, ihn nicht innerhalb des (früher Drei-Tages-Zeitraums, seit 2025) Vier-Tages-Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren hat, um Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabefiktion zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische – Zugang binnen vier Tage nach Aufgabe zur Post – ernstlich in Betracht zu ziehen ist (statt vieler: BFH, Urteil vom 14.06.2018 III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Juris Rn. 9 m. w. N.). Nur wenn der Steuerpflichtige dieser Substantiierungspflicht nachkommt, hat das FG den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung festzustellen (BFH, Beschluss vom 26.02.2021 X B 108/20, BFH/NV 2021, 929, Juris Rn. 8).
23 Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO generell einen Streit über den genauen Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides weitgehend ausschließen wollte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1081, m. w. N.), geht die Rechtsprechung zudem davon aus, dass eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge besteht, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums erkennen konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1454, m.w.N.).
bb)
24 Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass ein Eingangsvermerk, wie etwa ein Eingangsstempel, oder eine anwaltliche oder steuerberaterliche Versicherung zur Widerlegung der Zugangsvermutung nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht ausreichen (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, Juris Rn. 4 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 30.11.2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, Juris Rn. 10).
b)
25 Die bloße Angabe (Behauptung) des Klägers, die Einspruchsentscheidung erst am 23.09.2025 erhalten zu haben, reicht daher zur Widerlegung der Zugangsvermutung nicht aus, auch nicht die handschriftliche Angabe auf der Einspruchsentscheidung „Eingang 23.09.2025“. Auf den am Wahrheitsgehalt des handschriftlichen Vermerks Zweifel erweckenden Umstand, dass eine Ziffer „übermalt“ aussieht, kommt es nicht mehr entscheidend an.
26 Darüber hinausgehende weitere Umstände, die Zweifel am Zugang innerhalb der Zugangsvermutung begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht.
c)
27 Verzögerungen bei der Postbeförderung im Allgemeinen, die sich nicht in konkreten Umständen der hier fraglichen Postsendung niederschlagen, reichen zur Widerlegung der Zugangsvermutung ebenfalls nicht aus.
28 Zwar ist dem Senat durch Erfahrung bekannt, dass in D… schon seit längerem die Postzustellung unregelmäßig ist. Insbesondere wird nicht mehr an jedem Tag zugestellt, sondern nur noch an einzelnen Tagen. Postlaufzeiten von fünf oder sechs Tagen auch bei Post innerhalb D… sind (leider) keine Seltenheit.
29 Würden jedoch solche allgemeinen Gegebenheiten, die sich nicht auf eine bestimmte einzelne, konkrete Postsendung beziehen, ausreichen, um die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfallen zu lassen, dann würde die Zugangsvermutung jedenfalls in D… grundsätzlich nicht mehr gelten.
30 Der Senat ist aber der Auffassung, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist, die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO an die Veränderungen der Realität des deutschen Postwesens anzupassen. Der Gesetzgeber hat auch reagiert, indem er zum 01.01.2025 die davor geltende Dreitagesvermutung durch eine Viertagesvermutung ersetzt hat. Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Zugangsvermutung in der Ausprägung, die sie durch die Rechtsprechung gefunden hat, aber, abgesehen von der Verlängerung von drei auf vier Tage, gerade bekräftigt.
31 Eine weitere Verlängerung der Zugangsvermutung, etwa auf fünf oder sechs Tage, mag zwar rechtspolitisch erwägenswert sein, wäre aber allein Sache des Gesetzgebers.
32 d) aa)
33 Der VI. Senat des BFH hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 29.07.2025 VI R 6/23, DStR 2025, 2670, BFH/NV 2026, 91, juris Rn. 26, veröffentlicht am 13.11.2025) allerdings ausgeführt, dass die Bekanntgabevermutung auch dadurch entkräftet werde, dass die Einspruchsentscheidung, die der dortigen Klage in Kopie beigefügt war, mit einem Posteingangsstempel des Prozessbevollmächtigten von einem späteren Tag versehen war. Umstände, die Zweifel an der "Richtigkeit" des Eingangsstempels begründen könnten, habe das FG weder festgestellt noch seien solche aus den Akten ersichtlich. Vielmehr weise der dortige Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt des Eingangs der Einspruchsentscheidung keinerlei Anlass gehabt habe, ein unzutreffendes Zugangsdatum auf der Entscheidung anzubringen. Das FA habe anderes auch nicht behauptet oder geltend gemacht.
bb)
34 Es ist zunächst unklar, ob sich diese Erwägungen auf Rechtsanwälte und Steuerberater beschränken sollen oder für jedwede Personen gelten sollen. Weiter ist unklar, ob sie allein für Posteingangsstempel oder auch für formlose, etwa handschriftliche, Eingangsvermerke, gelten sollen.
35 Sollten sie auch für Eingangsvermerke von Privatpersonen gelten, so würde der Senat ihnen nicht folgen.
36 Der Senat hält die Erwägungen für grundsätzlich bedenklich. Soweit Eingangsstempeln und ggf. auch Eingangsvermerken (nur) Glauben geschenkt werden soll, wenn keine Umstände vorliegen, die Zweifel begründen, ist darauf hinzuweisen, dass es selten je konkrete Umstände geben wird, die solche Zweifel begründen könnten, da Einzelheiten der (Büro-)Organisation dem Gericht regelmäßig nicht bekannt sind. Diese Einschränkung wäre daher in der Praxis weitestgehend leerlaufend und damit nahezu irrelevant. Auch das FA wird kaum je substantiiert die Richtigkeit bestreiten können (es kann allenfalls die Richtigkeit eines Eingangsstempels oder Eingangsvermerks mit Nichtwissen bestreiten).
37 Grundsätzlich kann ein Eingangsstempel oder Eingangsvermerk aber inhaltlich falsch sein. Er kann nachträglich angebracht worden sein, etwa wenn bei Klageerhebung eine Fristüberschreitung bemerkt wird.
38 Der Senat hält daher an der bisherigen ständigen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 17. Juni 1997 – IX R 79/95 –, juris Rn. 10; BFH, Beschluss vom 27. Februar 1998 – IX B 29/96 –, juris Rn. 13; BFH, Beschluss vom 30. November 2006 – XI B 13/06 –, juris Rn. 10; BFH, Beschluss vom 25. Februar 2010 – IX B 149/09 –, juris Rn. 4) fest.
39 Die Klagefrist lief daher am Mi. 22.10.2025 ab. Die Klage war somit verfristet, unabhängig davon, ob sie am 23.10.2025 oder am 24.10.2025 beim Gericht eingegangen ist (zur Frage des Zugangs bei Postfächern vgl. einerseits für Zugang bei Einlegung in das Postfach BSG, Urteil vom 02.09.1977 12 Rar 46/76, HFR 1978, 173, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2012 10 U 102/11, NJW 2012, 2360, juris Rn. 55; BPatG, Beschluss vom 02.01.2019 20 W (pat) 1/17, GRUR 2019, 870, juris Rn. 10,11; andererseits für Zugang bei Abholung der Sendung aus dem Postfach BFH, Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFH/NV 2007, 1016, juris Rn. 31; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2008 14 K 2450/07 Kg, EFG 2008, 1685, juris Rn. 22).
II.
40 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) gegen die Versäumung der Klagefrist ist dem Kläger nicht zu gewähren.
41 Es ist allgemein anerkannt, dass eine Fristversäumung unverschuldet (und daher Wiedereinsetzung zu gewähren) ist, wenn die Versäumung auf ungewöhnlich langen Postlaufzeiten beruht. Der Absender einer Postsendung darf im Hinblick auf die Fristeinhaltung auf übliche Postlaufzeiten vertrauen.
42 Unklar ist derzeit allerdings, ob aktuell darauf vertraut werden darf, dass Post nach einem oder nach zwei Tagen zugeht (für Vertrauen auf Postlaufzeit von maximal zwei Tagen: BFH, Urteil vom 19. Februar 2020 – I R 38/17 –, juris Rn. 19; BFH, Zwischenurteil vom 27. Juli 2022 – II R 30/21 –, juris Rn. 9, 14; für Vertrauen auf Postlaufzeit von nur einem Tag: BFH, Urteil vom 27. November 2024 – IV R 25/22 –, BFHE 286, 484, BStBl II 2025, 184, juris Rn. 21).
43 Die Postsendung mit der Klageschrift, datierend vom 20.10.2025, wurde ausweislich sowohl der Sendungsverfolgung als auch des Labels auf dem Briefumschlag (erst) am 21.10.2025 eingeliefert, so dass je nach Antwort auf die vorgenannte Streitfrage auf einen Zugang am 22.10.2025 oder am 23.10.2025 vertraut werden kann. Aufgrund des Ablaufs der Klagefrist (vgl. oben) am 22.10.2025 hängt die Gewährung der Wiedereinsetzung daher entscheidend von der Frage, auf welche Postlaufzeit als üblich vertraut werden kann, ab.
44 Der Senat vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der derzeit verbreiteten und allgemein bekannten (vgl. oben I.3.c) häufig sogar längeren Postlaufzeiten allenfalls noch auf eine Postlaufzeit von zwei Tagen vertraut werden darf.
a)
45 In den vorgenannten Entscheidungen des BFH, sowohl in denen mit Vertrauen in zwei Tage Postlaufzeit als auch in denen mit Vertrauen in einen Tag Postlaufzeit, wird jeweils entscheidend darauf abgestellt, dass nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung – PUDLV – in der seinerzeit bis 2024 geltenden Fassung von den an einem Werktag eingelieferten inländischen (normalen) Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Sie unterscheiden sich aber hinsichtlich der Schlussfolgerung, nämlich ob die übliche Postlaufzeit diejenige ist, in der 95 % der Briefsendungen ankommen (dann Vertrauen auf zwei Tage Postlaufzeit) oder diejenige, in der 80 % ankommen (dann Vertrauen auf einen Tag Postlaufzeit), anders gesagt, ob der Normalfall das beschreibt, was in 95 % der Fälle eintritt, oder schon das, was in 80 % der Fälle eintritt.
b)
46 Allerdings muss die B… AG seit 01.01.2025 ohnehin nur noch geringere Vorgaben gemäß § 18 Abs. 1 Postgesetz – PostG – einhalten, nämlich im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.9vgl. die Website der Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html, abgerufen am 16.01.2026vgl. die Website der Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html, abgerufen am 16.01.2026
c)
47 Die durchschnittlichen Brieflaufzeiten der B… AG haben sich wie folgt entwickelt:
48 Die durchschnittlichen Brieflaufzeiten der B… AG werden dabei – in Einklang mit dem europäischen Messstandard – in der Betriebssicht ausgewiesen. Das bedeutet, dass die Laufzeitmessung erst mit der Entnahme einer Sendung aus dem Briefkasten bzw. mit der Abholung in einer Filiale beginnt.10vgl. die Website der Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html, abgerufen am 16.01.2026vgl. die Website der Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html, abgerufen am 16.01.2026
d)
49 Der erkennende Senat teilt die Auffassung des I. und II. Senats des BFH, dass „normal“ und daher verlässlich das ist, was in 95 % der Fälle eintritt, nicht schon das, was in 80 % der Fälle eintritt. Dies spricht dafür, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben seit dem Jahr 2025 nur noch darauf vertraut werden darf, dass Briefsendungen nach drei Tagen zugehen. In keinem Fall darf seit dem Jahr 2025 noch darauf vertraut werden, dass Briefsendungen schon nach einem Tag zugehen.
III.1.
50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
2.a)
51 Die Zulassung der Revision folgt zum einen aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist aufgrund der hohen Praxisrelevanz von grundsätzlicher Bedeutung, auf welche Postlaufzeit im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (noch) vertraut werden darf.
b)
52 Die Zulassung der Revision ergibt sich auch aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO wegen Abweichung von dem Urteil des BFH, Urteil vom 27. November 2024 – IV R 25/22 –, BFHE 286, 484, BStBl II 2025, 184, denn der BFH hat sich dort (juris Rn. 23) nicht nur auf die gesetzlichen Vorgaben gestützt, die sich seitdem geändert haben, so dass ein anderer Sachverhalt vorläge, sondern auch auf die tatsächlichen Brieflaufzeiten. Es ist aber denkbar, dass sich diese trotz der Änderung der gesetzlichen Mindestanforderungen im Jahr 2025 nicht wesentlich verändert haben. Sollte die Veröffentlichung der durchschnittlichen Brieflaufzeiten des Jahres 2025 im Laufe des Jahres 2026 ergeben, dass immer noch mehr als 80 % der von der B… AG beförderten Postsendungen nach einem Tag ankamen, könnte nach der Argumentation der genannten Entscheidung immer noch auf eine Postlaufzeit von einem Tag vertraut werden.
53 Der Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 1 FGO, weil von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Erhellung der Sache zu erwarten ist.
Fußnoten
1) vgl. E-Akte Bl. 16 = Einspruchsentscheidung vom 18.09.2025 Seite 2
2) vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Zwischengerichtsbescheid vom 19. April 2023 – 16 K 16130/22 –, EFG 2023, 1191, juris Rn. 5
3) vgl. E-Akte Bl. 73
4) vgl. E-Akte Bl. 15
5) vgl. E-Akte Bl. 2, Klageschrift Seite 2, 2. Absatz
6) vgl. E-Akte Bl. 44
7) vgl. E-Akte Bl. 65
8) vgl. E-Akte Bl. 63, Schriftsatz 15.12.2025
9) vgl. die Website der Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html, abgerufen am 16.01.2026
10) vgl. die Website der Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html, abgerufen am 16.01.2026
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