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502 Qs 6/26•LG Berlin I 2. Große Strafkammer, 2026-02-02, 502 Qs 6/26
502 Qs 6/26Kantonsgericht02.02.2026
1. Der an dem durch den Beschuldigten einer Unfallflucht verursachte Schaden an dem durch ihn geführten Car-Sharing Fahrzeug ist bei der Berechnung des Fremdschadens nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht zu berücksichtigen.(Rn.18) (Rn.19) 2. Der Verzicht der Car-Sharing Firma zum Zwecke der effektiven Durchführung des Mietverhältnisses auf die Kontrolle des Fahrzeuges auf Schäden bei Beendigung des Mietverhältnisses führt nicht dazu, dass sich das daraus ergebene Interesse der Car-Sharing Firma an der Feststellung des Verursachers eines solchen Schadens unter das von § 142 StGB zivilrechtlich geschützte Feststellungsinteresse fällt, wenn der Schaden durch den Beschuldigten, der zugleich Nutzer des Car-Sharing Fahrzeuges war, verursacht worden ist.(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2026-02-02
Aktenzeichen: 502 Qs 6/26
ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2026:0202.502QS6.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 111a Abs 1 S 1 StPO, § 69 Abs 1 StGB, § 69 Abs 2 Nr 3 StGB, § 142 Abs 1 Nr 1 StGB, § 241 BGB
Der an dem durch den Beschuldigten einer Unfallflucht verursachte Schaden an dem durch ihn geführten Car-Sharing Fahrzeug ist bei der Berechnung des Fremdschadens nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht zu berücksichtigen.(Rn.18) (Rn.19)
Der Verzicht der Car-Sharing Firma zum Zwecke der effektiven Durchführung des Mietverhältnisses auf die Kontrolle des Fahrzeuges auf Schäden bei Beendigung des Mietverhältnisses führt nicht dazu, dass sich das daraus ergebene Interesse der Car-Sharing Firma an der Feststellung des Verursachers eines solchen Schadens unter das von § 142 StGB zivilrechtlich geschützte Feststellungsinteresse fällt, wenn der Schaden durch den Beschuldigten, der zugleich Nutzer des Car-Sharing Fahrzeuges war, verursacht worden ist.(Rn.19)
Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 1989 - 1 Ss 1051/89.(Rn.18)
Zitierung zu Leitsatz 2: entgegen AG Tiergarten, Beschluss vom 21. März 2018 - (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18).(Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 13. Oktober 2025, 295 Gs 81/25
Auf die Beschwerde des Beschuldigten H. P. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2025 wird dieser aufgehoben.
Der Führerschein des Beschuldigten mit der Führerscheinnummer C. ist an den Beschuldigten umgehend herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
I.
1 Die Amtsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschuldigen ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Konkret wird dem Beschuldigten zur Last gelegt gegen 11:00 Uhr am 1. Juli 2025 bei der Ausfahrt vom Parkplatz des Baumarktes B. als Fahrzeugführer des PKW A4 der Firma M. mit dem amtlichen Kennzeichen B-XX die Vorfahrt missachtet und hierdurch mit dem Fahrzeug O mit dem amtlichen Kennzeichen B-XX, der durch die Zeugin F. geführt worden ist, zusammengestoßen zu sein. Hierdurch soll an dem PKW der Zeugin ausweislich eines entsprechenden Schadensgutachtens vom 9. Juli 2025 ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden sein. Der Reparaturaufwand betrage 2.722,16 Euro. Abzüglich eines Restwertes des PKW der Zeugin in Höhe von 130 Euro betrage der tatsächliche Schaden unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes von 1.100 Euro 970 Euro. An dem PKW der Firma M., bei der es sich um eine Car-Sharing Firma handelt, soll nach Auskunft der Halterin ein Schaden in Höhe von etwa 3.500 Euro entstanden sein. Der Beschuldigte soll nach dem Zusammenstoß kurz gehalten, dann jedoch sehr schnell den Unfallort verlassen haben, ohne das er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person ermöglicht haben soll, strafbar gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
2 Die Zeugin F. gab im Rahmen ihrer schriftlichen Befragung an, dass es bei dem Zusammenstoß laut geknallt habe und das gegnerische Fahrzeug, dessen Kennzeichen und Marke sie mitteilte, ein Teil verloren habe. Auch der Zeuge G, der das Geschehen beobachtet hatte, gab an einen lauten Knall wahrgenommen zu haben. Ferner habe er beobachtet, dass der Fahrer noch einmal zurückgeschaut habe und dann mit sehr hoher Geschwindigkeit geflüchtet sei.
3 Der Beschuldigte hat angegeben, dass er in den fraglichen Kreuzungsbereich aufgrund der baulichen Situation mit seinem PKW leicht hineinragen habe müssen, um die Sicht nach links auf die Fahrbahn zu ermöglichen. Plötzlich habe sich von links ein PKW mit hoher Geschwindigkeit genähert, dieser habe ihn aber ohne Veränderung seiner Geschwindigkeit passiert. Er habe zudem auch keine Erschütterung festgestellt und habe daher keinen Unfall wahrgenommen.
4 Am 2. Oktober 2025 hat die Amtsanwaltschaft Berlin beantragt, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig zu entziehen, da er einer Straftat gemäß § 142 StGB dringend verdächtig sei. Dabei hat die Amtsanwaltschaft auch den Schaden am PKW der Firma Miles Mobility, der durch den Beschuldigten geführt worden ist, als fremden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angesehen.
5 Das Amtsgericht Tiergarten hat den Beschluss antragsgemäß am 13. Oktober 2025 erlassen und zugleich die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit der durch seinen Verteidiger am 5. Dezember 2025 eingelegten Beschwerde. Der Beschuldigte hatte bereits zuvor, nach Kenntnis des Beschlusses, am 23. November 2025 seinen Führerschein auf dem A 26 in Verwahrung gegeben.
6 Der Verteidiger des Beschuldigten führt in der Begründung seiner Beschwerde aus, dass der Beschuldigte den Unfall nicht bemerkt habe. Dies einerseits, da ihm die Fahrdynamik und Innenraumgeräusche des durch ihn genutzten PKW nicht vertraut gewesen seien und andererseits, da das gegnerische Fahrzeug seine Fahrt unvermittelt fortgesetzt habe.
7 Zudem lägen die Voraussetzungen des § 111a StPO nicht vor, da dringende Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 111a Abs. 1 S.1 StPO nicht vorlägen. Es fehle an dem für § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erforderlichen bedeutenden Schaden an fremden Sachen.
8 Konkret führt er hierzu aus, dass das Amtsgericht von einem Gesamtschaden in Höhe von 6.200 Euro ausgegangen sei. Dabei habe es zunächst verkannt, dass hinsichtlich des Schadens an dem PKW der Zeugin F., nicht, wie das Amtsgericht ausführt, der Reparaturaufwand in Höhe von 2.722,16 Euro habe Berücksichtigung finden dürfen, sondern aufgrund des wirtschaftlichen Totalschadens nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, mithin lediglich 970 Euro, in die Schadensberechnung hätte einfließen dürfen. Ferner hätte der Schaden an dem durch den Beschuldigten geführten Fahrzeug gar keine Berücksichtigung finden dürfen, da es sich insofern nicht um einen Fremdschaden gehandelt habe.
9 Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Verfügung vom 19. Dezember 2025 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass jedenfalls in Fällen, in denen keine klassische Vermietungssituation - sondern wie vorliegend eine Car-Sharing-Nutzung - vorläge, der Schaden auch an dem durch den Beschuldigten geführten Fahrzeug zu berücksichtigen sei. Dies ergäbe sich aus dem Schutzzweck der Norm (zivilrechtliches Feststellungsinteresse) und dem Umstand, dass bei Car-Sharing eine Kontrolle des Fahrzeuges durch den Vermieter gerade nicht erfolge und deswegen durch den Vermieter die Zuordnung eines später festgestellten Schadens zu einem konkreten Nutzer erschwert sei und daher vom Sinn und Zweck des § 142 StGB ausgehend, eine Einbeziehung gerechtfertigt sei.
10 Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 5. Januar 2026 beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
II.
11 Die Beschwerde hat Erfolg.
12 Sie ist gemäß §§ 304 Abs. 1 i.V.m. 305 Satz 2 StPO zulässig und begründet.
13 Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 69 StGB liegen nicht vor. Es liegen keine dringenden Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB entzogen werden wird.
14 Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt allein nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Betracht. Dafür müsste die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte eine Straftat nach § 142 StGB begangen hat und er gewusst hat, dass bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt oder getötet worden ist oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden eingetreten ist.
15 Zwar besteht vorliegend die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat nach § 142 StGB begangen hat, jedoch fehlt es an einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen bzw. einem Personenschaden.
16 Der Zusammenstoß vom 1. Juli 2025 stellt ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr dar, bei dem der Beschuldigte als Fahrzeugführer des PKA A. auch Unfallbeteiligter war. Er hat, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, den Unfallort verlassen. Dies steht nach vorläufiger Würdigung der Kammer aufgrund der Angaben der Zeugen G. und F. zum Unfallgeschehen fest. Dass der Beschuldigte insoweit auch vorsätzlich handelte, folgt nach vorläufiger Würdigung der Kammer ebenfalls aus den Angaben der Zeugen F. und G., die beide einen lauten Knall schilderten. Die Kammer schließt aus, dass der Beschuldigte, der sich langsam in den Kreuzungsbereich herein tastete, diesen Knall nicht wahrgenommen hat. Hinzutritt, dass der Beschuldigte nach Angaben des Zeugen G. nach dem Zusammenstoß zurückgeschaut und dann den Unfallort schnell verlassen hat. Ein anderer Grund für ein Zurückschauen, außer dass der Beschuldigte den Zusammenstoß bemerkt hat, ist nicht ersichtlich. Zudem war der Zusammenstoß derart stark, dass der durch den Beschuldigten geführte PKW ein Bauteil verloren hat. Dass er dies nicht bemerkt haben möchte, erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Damit aber liegt nach vorläufiger Bewertung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschuldigte eine Straftat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat.
17 Es fehlt aber insoweit an den weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Ein Personenschaden ist nicht eingetreten. Es fehlt zudem an einem erheblichen Sachschaden an fremden Sachen. Ob ein bedeutender Schaden iSd Abs. 2 Nr. 3 vorliegt, ist nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, um den das Vermögen des Geschädigten als unmittelbare Folge des Unfalls gemindert wird (Huber in Müko 5. Auflage 2025 § 142 StGB RN 71). Bei der Bewertung eines Schadens als bedeutend iSd Abs. 2 Nr. 3 sind die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen. Dabei ist die Wertgrenze auch deshalb nicht zu niedrig zu bemessen, weil sonst die Relation zu dem anderen Merkmal der "nicht unerheblichen" Verletzung nicht gewahrt ist. Die Schadensgrenze ist mit der neueren Rechtsprechung der Tatgerichte und unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung gegenwärtig bei 1.500 Euro anzusetzen (Huber a.a.O). Nach diesen Maßstäben ist der bei der Zeugin F. zu berücksichtigende Schaden auf 970 Euro anzusetzen, da ihr wirtschaftlicher Schaden in den Kosten der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren PKW abzüglich des Restwertes des PKW zu sehen ist.
18 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist bei der weiteren Prüfung des Sachschadens, der an dem durch den Beschuldigten geführten Car-Sharing Fahrzeug entstandene Schaden nicht zu berücksichtigen. Rechtsgut des § 142 StGB ist allein die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen. Damit sind solche Unfälle nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 142 StGB, die ausschließlich selbstschädigend sind. Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Rahmen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zunächst, dass nur solche Fremdschäden erfasst sein sollen, an denen überhaupt ein fremdes Feststellungsinteresse besteht. Dies ist vor allem bei Schäden am Fahrzeug anzunehmen, das vom Täter unerlaubt benutzt wurde (vgl. etwa HansOLG Hamburg, Urteil vom 04.02.1987 – 1 Ss 166/86, NStZ 1987, 288, beck-online). Ein Schaden an dem vom Täter selbst berechtigt geführten Fahrzeug reicht hingegen grds. nicht aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.1989 - 1 Ss 1051/89, NJW 1990, 1925, beck-online zum Leasing-Fahrzeug). Etwas anderes kann sich im konkreten Fall daraus ergeben, ob und inwiefern durch den Unfall Rechtsbeziehungen entstanden sind, aufgrund derer der Täter der Feststellungspflicht des § 142 StGB unterliegt (vgl. (Huber in Müko, 5. Aufl. 2025, StGB § 69 Rn. 71). Dafür ist die vertragliche Abrede bei Überlassung des Fahrzeuges maßgebend (Zopfs in Müko, 5. Aufl. 2025, StGB § 142 Rn. 30). Ist das geschädigte Fahrzeug Gegenstand eines gewerblichen Mietvertrages besteht kein Bedürfnis an einer Beweissicherung am Unfallort, da der Täter dem Eigentümer gegenüber in der Regel für jede Beschädigung verantwortlich ist und die Existenz von Vorschäden vertraglich festgehalten wird (Zopfs a.a.O).
19 Zwar führt das Amtsgericht zutreffend aus, dass beim Carsharing der Vermieter nach dem Ende der Mietzeit keine Kontrolle des Fahrzeugs durchführt. Vielmehr wird das Fahrzeug durch den Mieter an einem beliebigen Ort abgestellt und dort irgendwann durch einen späteren Mieter übernommen. Das Amtsgericht Tiergarten hat daher vorliegend und bereits in einer Entscheidung im Jahre 2018 (AG Tiergarten, Beschluss vom 21.03.2018 - 297 Gs 3012 Js 1679/18 47/18, BeckRS 2018, 7882) in solchen Fällen argumentiert, dass die Zuordnung eines (irgendwann) festgestellten Schadens zu einem bestimmten Mieter dem Vermieter nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich ist, sodass sich der Schutzbereich des § 142 StGB in Fällen des Carsharings auch auf den Vermieter des Fahrzeugs erstrecke. Diese Entscheidung verkennt aber, dass bei der Miete von Carsharing-Fahrzeugen der nachfolgende Mieter Vorschäden zu melden hat, sodass der Vormieter, der einen Schaden vertragswidrig nicht gemeldet hat, dem Eigentümer des Fahrzeugs hierdurch als Verursacher bekannt wird (Zopf a.a.O.). Aus § 241 BGB ergibt sich zudem das Recht des Vermieters, nach Rückgabe der Mietsache eine Sichtkontrolle vorzunehmen. Bei einem Verzicht auf dieses Recht, wie es im Carsharing zur effektiven Durchführung des Geschäfts erfolgt, liegt das zivilrechtliche Risiko dann aber beim Vermieter. Daher ist dieser eines Schutzes von § 142 StGB nicht bedürftig (so Quarch, NZV 2018, 437, beck-online zu AG Tiergarten, Beschluss vom 21.03.2018 - 297 Gs 3012 Js 1679/18 47/18, BeckRS 2018, 7882), sodass der Schaden an dem durch den Beschuldigten geführten Fahrzeug bei der Ermittlung des erheblichen Sachschadens keine Berücksichtigung finden darf.
20 Gründe, die aus einer Gesamtschau heraus trotz Unterschreitung der Wertgrenze eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
III.
21 Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sonst niemand dafür haftet. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 3, Abs. 4 StPO.
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