VG Berlin 42. Kammer, 2026-03-11, 42 K 13/25

42 K 13/25Verwaltungsgericht / Chamber 4211.03.2026

Regest

1. Der Vorwurf einer Datenschutzverletzung ist keine zwingende Voraussetzung eines Auskunftsverlangens. (Rn.23) 2. Die Parteienfreiheit wird nicht grenzenlos gewährt. Eine ihrer Grenzen sind die Datenschutzvorschriften und hier insbesondere die Datenschutzgrundverordnung. (Rn.29) 3. Der Inhalt des Verwaltungsakts muss aus sich heraus verständlich sein, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Es muss klar sein, von wem was und wann verlangt wird. (Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 42. Kammer — 42 K 13/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 42 K 13/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0311.42K13.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 57 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 58 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 77 EUV 2016/679, § 40 Abs 4 BDSG, § 383 Abs 1 Nr 1 bis 3 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Vorwurf einer Datenschutzverletzung ist keine zwingende Voraussetzung eines Auskunftsverlangens. (Rn.23)

  2. Die Parteienfreiheit wird nicht grenzenlos gewährt. Eine ihrer Grenzen sind die Datenschutzvorschriften und hier insbesondere die Datenschutzgrundverordnung. (Rn.29)

  3. Der Inhalt des Verwaltungsakts muss aus sich heraus verständlich sein, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Es muss klar sein, von wem was und wann verlangt wird. (Rn.32)

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin, der Bundesverband einer bundesweit tätigen politischen Partei, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer datenschutzrechtlichen Auskunft.

2 Im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 schalteten mehrere Parteien personalisierte Werbung auf Facebook. Auch die Klägerin warb damals auf Facebook mit einem TV-Spot zur Bundestagswahl. Diesen TV-Spot blendete Facebook am 20. September 2021 einer Person ein, die sich daraufhin bei der Beklagten beschwerte. Der Beschwerdeführer trug vor, der TV-Spot sei auf männliche Wähler ausgerichtet gewesen, zu denen es Daten gegeben hätte, dass diese in Deutschland wohnten, im Alter von 11 bis 48 Jahren waren und ein Interesse an der Freien Demokratischen Partei hatten. Er rügte die unrechtmäßige Datenverarbeitung.

3 Die Beklagte trat daraufhin an die Klägerin sowie an vier weitere Parteien mit Sitz in Berlin heran und forderte diese zur Auskunft auf, um deren Werbepraxis auf Facebook und anderen sozialen Medien weiter aufzuklären und datenschutzrechtlich zu untersuchen. Sie bat die Klägerin und die vier anderen Parteien im April 2023 um die Beantwortung von 10 Fragen. Frage 7 lautete: "Bitte übersenden Sie die vollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu der o. g. Anzeige durch Meta bzw. facebook." Frage 10 besagte: "Wurden im Laufe des Jahres 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet? Bitte listen Sie insbesondere Inhalte, Reichweiten und Merkmale der Zielgruppen der einzelnen Anzeigen auf."

4 Der externe Datenschutzbeauftragte der Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 14. Juni 2023. Zu den Fragen 7 und 10 gab er an, der Export der Daten sei sehr aufwendig. Deswegen bot er der Beklagten einen Zugang über einen eigens dafür eingerichteten Account an.

5 Ein Vermerk der Beklagten vom 19. Juni 2023 nahm Bezug auf den angebotenen Zugang, von dem Gebrauch gemacht werden solle. Von dem Erlass eines Auskunftsheranziehungsbescheides werde abgesehen, da die geforderten und nicht übersandten Informationen nicht zwingend erforderlich seien. Bereits anhand der vorliegenden Informationen könne eine abschließende Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle an der Datenverarbeitung und dem berechtigten Interesse oder den Grundrechten oder Grundfreiheiten der betroffenen Person im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Datenschutzgrundverordnung vorgenommen werden.

6 Den angebotenen Zugang zu den gewünschten Daten realisierte die Klägerin jedoch trotz ausdrücklicher Bitte der Beklagten nicht.

7 Nach Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 21. September 2023 einen Auskunftsheranziehungsbescheid. Sie forderte die Klägerin auf, die vollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu dem genannten TV-Spot durch Meta bzw. Facebook zu übersenden (Nummer 1a des Bescheides) sowie Auskunft darüber zu erteilen, ob im Laufe des Jahres 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet wurden, mit der Bitte, insbesondere Inhalte, Reichweiten und Merkmale der Zielgruppen der einzelnen Anzeigen aufzulisten (Nummer 1b des Bescheides). Für den Fall, dass die Klägerin dieser Verfügung nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nachkomme, drohte die Beklagte der Klägerin die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro je unbeantworteter Frage an (Nummer 2 des Bescheides) an. Zur Begründung führte die Beklagte an, die Klägerin sei zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde erforderlich seien. Die geforderten Auskünfte seien zudem für die Untersuchung der Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung erforderlich. Es bestehe eine Verpflichtung der Klägerin zur Zusammenarbeit mit der Beklagten. Die Auskunft dürfe nur verweigert werden, wenn die Klägerin sich in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aussetzen würde. Dies müsste sie im Antwortschreiben gesondert kenntlich machen.

8 Mit der am 25. Oktober 2023 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diesen Auskunftsheranziehungsbescheid. Das Auskunftsverlangen sei rechtswidrig. Die geforderten Informationen seien für die Erfüllung der Aufgaben der Beklagten nicht erforderlich. Dies ergebe sich vor allem aus dem internen Vermerk der Beklagten. Daraus sei erkennbar, dass die Beklagte bereits alle für die Bearbeitung der Beschwerde erforderlichen Informationen habe und die weiteren Informationen lediglich "ganz spannend" seien. Es handele sich um eine uferlose Ausforschung. Bezüglich der Forderung in Nummer 1b fehle die Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung der Beklagten offensichtlich. Hier fehle jeder Zusammenhang mit der konkreten Beschwerde; sie beziehe sich gerade auf andere Anzeigen in sozialen Medien. Letzteres sei jedenfalls ein massiver Eingriff in die Parteienfreiheit. Ermessenserwägungen lasse der Bescheid nicht erkennen. Jedenfalls liege aber ein Ermessensfehlgebrauch vor, denn sie habe die Fragen wenigstens teilweise beantwortet. Außerdem mache sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.

9 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Auskunftsheranziehungsbescheid vom 21. September 2023 hinsichtlich der Nummer 1a des Bescheides insoweit aufgehoben, als vollständige Abrechnungen verlangt werden. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.

10 Die Klägerin beantragt zuletzt,

11 den Auskunftsheranziehungsbescheid der Beklagten vom 21. September 2023 aufzuheben, sofern er nicht Gegenstand der Teilerledigungserklärung ist.

12 Die Beklagten beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte meint, die begehrten Informationen seien für die Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben erforderlich. Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sei Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutzgrundverordnung. Die Aufgaben seien wiederum Art. 57 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutzgrundverordnung zu entnehmen. Die Aufsichtsbehörde sei verpflichtet, bei Verantwortlichen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Datenverarbeitungsprozesse zu erforschen und zu untersuchen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Entsprechende Maßnahmen könnten von Beschwerden nach Art. 77 der Datenschutzgrundverordnung ausgelöst werden. Der Aufgabenbereich sei aber im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes so weit gefasst, dass präventive oder anlasslose Untersuchungen rechtlich zulässig und zur wirksamen Überwachung der Anwendung und Durchsetzung der Datenschutzgrundverordnung sogar geboten seien. Die gestellten Fragen seien für die Aufgabenerfüllung auch erforderlich gewesen. Hier verfüge sie über einen Ermessensspielraum, den sie nicht überschritten habe. Die Fragen seien für die Aufklärung des Sachverhalts geeignet gewesen. Gerade beim Einsatz von hier im Raum stehenden Targeting-Techniken sei die Reichweite zunächst kaum zu überblicken, weswegen umfassende Informationen erforderlich seien. Durch die Vorlage weiterer möglicherweise geschalteter Anzeigen könne sie sich ein umfassendes Bild von dem mutmaßlichen Datenschutzverstoß durch den Einsatz von Targeting-Techniken im Wahlkampf machen. Ein Ermessensausfall liege nicht vor. Ebenfalls sei ein Eingriff in den Kernbereich der Parteienfreiheit nicht ersichtlich.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

16 A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

17 B. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg, sowohl hinsichtlich der Auskunftsheranziehung (siehe hierzu unter I.) als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (siehe hierzu unter II.).

18 I. Die gegen die Auskunftsheranziehung gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Nummer 1 des Bescheides der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 21. September 2023 ist – sofern die Beklagte ihn nicht aufgehoben hat – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer dargetan, dass sie nur die Informationen von der Klägerin verlangt, die sie für die Ermittlung des Sachverhaltes benötigt und die der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen. Sie durfte sowohl die Informationen zu der Anzeige bei Facebook als auch zu möglichen weiteren Anzeigen in sozialen Medien im Laufe des Jahres 2021 bei der Klägerin anfordern und insoweit Auskunft von ihr verlangen.

19 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Auskunftsheranziehung ist Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dieser Regelungverfügt die Beklagte als Aufsichtsbehörde (vgl. § 8 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz) über weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Es ist ihr gestattet, den Verantwortlichen anzuweisen, ihr alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ihre zentrale Aufgabe ist es, die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung zu überwachen und durchzusetzen (vgl. Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO).

20 In diesem Rahmen hält sich das Auskunftsverlangen der Beklagten (siehe hierzu unter 1.). Diesem Verlangen muss die Klägerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche nachkommen, da ihr kein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht (siehe hierzu unter 2.) und das Verlangen nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft ist (siehe hierzu unter 3.). Das Auskunftsverlangen ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Bescheid – wie die Klägerin meint – teilweise unbestimmt ist (siehe hierzu unter 4.). Die Kammer durfte im Übrigen in der Sache entscheiden, ohne der Klägerin einen Schriftsatznachlass zu gewähren (siehe hierzu 5.)

21 1. Die Beklagte benötigt die von der Klägerin geforderten Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihr Auskunftsverlangen ist von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DSGVO gedeckt. Es handelt sich nicht um eine uferlose Ausforschung der Klägerin.

22 Die Aufsichtsbehörde wird die in Art. 58 Abs. 1 DSGVO statuierten Untersuchungsbefugnisse regelmäßig für die Prüfung nutzen, ob in dem konkreten Fall eine Datenschutzverletzung vorliegt (Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, 2. Auflage 2025, Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 58 Rn. 12). So hat es die Beklagte auch im vorliegenden Fall getan; ein Anlass der Ermittlungen war die Beschwerde einer betroffenen Person.

23 Der Vorwurf einer Datenschutzverletzung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung eines Auskunftsverlangens. Die Aufsichtsbehörde darf auch dann ermitteln, wenn noch nicht feststeht, ob tatsächlich eine Datenschutzverletzung vorliegt. Die in Art. 58 Abs. 1 DSGVO normierten Befugnisse können unabhängig davon ausgeübt werden, welcher Anlass einer Untersuchung zugrunde liegt. Es ist nicht erforderlich, dass ein Anfangsverdacht einer Datenschutzverletzung, eine Beschwerde im Sinne von Art. 77 DSGVO, ein Hinweis oder ein sonstiger Anlass vorliegt. Vielmehr sind die Aufsichtsbehörden berechtigt, ihre Befugnisse von Amts wegen auszuüben. Dies ist für den Grundrechtsschutz von elementarer Bedeutung, da Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz oft ohne Wissen der Betroffenen erfolgen, so dass sie sich nicht gerichtlich oder durch Eingaben wehren können (vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 58 Rn. 3). Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in diesem Rahmen zum Beispiel verlangen, dass ihr vertragliche Vereinbarungen sowie vorhandene Kommunikation mit Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und betroffenen Personen, Verfahrensdokumentationen einschließlich vorhandener Datenschutz- und Sicherheitskonzepte und Beschreibungen sowie Auswertungen zu technisch-organisatorischen Maßnahmen vorgelegt werden (Polenz in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 12).

24 Im Ergebnis musste die Beklagte – anders als die Klägerin meint – ihr Auskunftsverlangen nicht einstellen, als sie ausweislich ihres im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks vom 19. Juni 2023 genügend Informationen erlangt hatte, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Falle des Beschwerdeführers zu beurteilen. Sie durfte darüber hinaus ermitteln und die damalige, datenschutzrechtlich umstrittene Werbepraxis der Parteien im Bundestagswahlkampf 2021 weiter aufklären, um so ihrer zentralen Aufgabe der Überwachung der Datenschutzgrundverordnung nachzukommen.

25 2. Die Auskunftsheranziehung ist auch nicht dadurch nachträglich rechtswidrig geworden, weil sich die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat.

26 In Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde eine Auskunft in Form der Beantwortung konkreter Fragen verlangt und nicht nur die Vorlage näher bezeichneter Unterlagen, kann dem Verpflichteten ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen. Die Klägerin hat sich knapp ein Jahr nach Klageerhebung erstmals auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) berufen. Danach kann der nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsheranziehungsbescheids ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – VG 1 K 607/22 –, EA S. 8, a. A. wohl VG Bremen, Urteil vom 27. November 2023 – 4 K 1160/22 –, juris Rn. 47), denn verwaltungsrechtliche Auskunftsverweigerungsrechte können bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren und nicht erst dessen Durchsetzung entgegenstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 –, juris Rn. 32 m. w. N.).

27 Die Auskunftsverweigerung durch die Klägerin geht ins Leere, denn ihr droht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein – hier allenfalls in Betracht gekommenes – Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Die Verfolgung ist bereits verjährt, da seit der Schaltung der Anzeige im Jahr 2021 mehr als drei Jahre vergangen sind (vgl. § 31 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

28 3. Das Auskunftsverlangen der Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft.

29 Der Verhältnismäßigkeit steht nicht entgegen, weil es – wie die Klägerin meint – die durch Art. 21 des Grundgesetzes (GG) verbürgte Parteienfreiheit der Klägerin berührt. Sofern diese Parteienfreiheit im vorliegenden Fall wegen des Vorrangs europäischer Grundrechte überhaupt anwendbar ist, wird diese zumindest nicht grenzenlos gewährt. Eine ihrer Grenzen sind die Datenschutzvorschriften und hier insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (vgl. zur Anwendbarkeit der DSGVO auf den Kernbereich der parlamentarischen Tätigkeiten: EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-33/22 –, juris Rn. 43). Vor dem Hintergrund, dass gerade die von der Klägerin im Jahr 2021 betriebene Werbepraxis in sozialen Medien umstritten ist, muss es der Beklagten mittels Auskunftsverlangen möglich sein, dieses Vorgehen zu untersuchen und in diesem Zuge eine entsprechende Auskunft von der Beklagten zu verlangen. Nur so kann sie eventuelle weitere Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung aufdecken und gegebenenfalls ahnden. Abgesehen davon bestimmt Art. 21 GG nur, dass Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Ohne die Art und Weise der Werbung der Klägerin im konkreten Fall rechtlich zu beurteilen, dient Art. 21 GG jedenfalls nicht dem Zweck, dass sich Parteien unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften über die Datenmengen der Betreiber der sozialen Medien und personalisierte Wahlwerbung politischen Einfluss verschaffen dürfen (vgl. Caspar, Politische Meinungsbildung – Extremismus und Microtargeting, ZRP 2024, 90, 91).

30 Die Erforderlichkeit der Heranziehung zur Auskunft hat die Beklagte im Übrigen hinreichend begründet. Sofern die Klägerin dies für ermessensfehlerhaft hält, folgt die Kammer dem nicht. Es liegt weder ein Ermessensausfall noch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Bescheid lässt auf Seite 3 deutlich erkennen, dass die Beklagte die von der Klägerin bereits getätigte Auskunft als unvollständig einstuft, und die vollständige Auskunft begehrt, weil dies für die Untersuchung erforderlich sei. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erwägungen die Beklagte noch hätte anstellen und darlegen sollen. Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte ihr Ermessen entgegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gleichförmig ausgeübt hätte; schließlich hat sie die von der Klägerin geforderten Informationen auch von den vier weiteren angeschriebenen Parteien mit Sitz in Berlin gefordert.

31 4. Anders als die Klägerin meint, ist die Nummer 1b des streitgegenständlichen Bescheides nicht unbestimmt und deswegen rechtswidrig.

32 Gemäß § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Inhalt des Verwaltungsakts aus sich heraus verständlich ist. Es muss klar sein, von wem was und wann verlangt wird (Schröder in: Schoch/Schneider, Stand: Mai 2025, § 37 Rn. 35f.; Tiedemann in: BeckOK VwVfG, Stand 1. Januar 2026, § 37 Rn. 19).

33 Gemessen hieran ist nach Auffassung der Kammer klar, was die Beklagte mit Nummer 1b des Bescheides von der Klägerin verlangt. Sofern ihr die Vorlage der geschalteten Anzeigen in "sozialen Medien" uferlos erscheine, macht das die Forderung nicht unbestimmt. Die Klägerin hat selbst mit Hilfe des Internets recherchiert, was der Begriff der sozialen Medien beinhaltet. Unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses kann sie durchaus erkennen, welche Anzeigen sie vorlegen soll, selbst wenn diese möglicherweise zahlreich sind. Im Übrigen hat sie das rechtliche Argument der Unbestimmtheit erst über zwei Jahre nach Erlass des angefochtenen Bescheides vorgebracht. Dies spricht dafür, dass ihr zuvor durchaus bewusst gewesen zu sein schien, was von ihr verlangt wird. So konnte sie auch in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2023 auf die Frage 10 teilweise antworten, ohne die Verwendung des Begriffs der sozialen Medien in Zweifel zu ziehen.

34 5. Die Kammer durfte in der Sache entscheiden, ohne dem Klägervertreter einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Weder mit Blick auf § 173 Satz 1 1. Hs. VwGO i. V. m. § 283 der Zivilprozessordung (ZPO) noch angesichts des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, war diesem Antrag zu entsprechen. Der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung angesprochenen und im Internet veröffentlichten Jahrespresseberichts der Beklagten aus dem Jahr 2024 war für die Kammer nicht entscheidungserheblich. Er enthält im Übrigen lediglich solche Informationen, die der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat und dem der Klägervertreter inhaltlich nicht entgegengetreten ist.

35 II. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die in Nummer 2 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Zwangsmittelandrohung richtet, ist sie bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Von der mit einer Fristsetzung versehenen Zwangsgeldandrohung gehen nämlich keine Rechtswirkungen mehr aus. Die der Klägerin gesetzte Frist ist dadurch gegenstandslos geworden, dass sie abgelaufen ist, ohne dass die Klägerin sie zu befolgen hatte. Sie war von der Fristbefolgung befreit, da ihre Klage gegen den Heranziehungsbescheid gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Eine abgelaufene Frist, die nicht befolgt zu werden braucht, erfüllt ihren Zweck, es dem Betroffenen zu ermöglichen, die von ihm geforderte Handlung freiwillig zu erfüllen, nicht mehr. Ist die Fristsetzung gegenstandslos, so gilt dies auch für die Zwangsmittelandrohung, da diese nach § 13 Abs.1 Satz 2 VwVG mit einer Fristsetzung verbunden sein muss (VGH Kassel, Urteil vom 28. April 2005 – 9 UE 372/04, juris Rn. 29; zu den – umstrittenen – Rechtsfolgen des Ablaufs der Frist zur Befolgung des Grundverwaltungsaktes siehe auch: Weber, NVwZ 2020, 1313).

36 C. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen des für erledigt erklärten Teils folgt sie aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht hier billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da diese den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben und sich dadurch in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2022 – BVerwG 1 C 28.22 –, juris Rn. 3).

37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der ZPO.

38 BESCHLUSS

39 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

40 5.000,00 Euro

41 festgesetzt.

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