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OVG 7 S 8/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2026-04-29, OVG 7 S 8/26
OVG 7 S 8/26Verwaltungsgericht / Division 729.04.2026
1. § 48 Abs 2, 52 Abs. 1 Satz 2 WHG sind nicht drittschützend, wenn sich der Antragsteller als Sachwalter des öffentlichen Interesses sieht. (Rn.16) 2. Gefahren durch Eiswurf, ungenügenden Brandschutz von Windenergieanlagen und durch Altlasten und Kampfmittel sind bei einer Entfernung zwischen den Windenergieanlagen und dem Wohnort des Antragstellers von etwa 1600 Metern nicht erkennbar. (Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: OVG 7 S 8/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0429.OVG7S8.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 42 Abs 2 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 48 Abs 2 WHG 2009 ... mehr
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf Windenergieanlagen in 5....
2 Die Antragstellerin wohnt in ca. 1600 Meter Entfernung der geplanten Windenergieanlagen. Sie ist Horstbetreuerin des Seeadlers und vom Dachverband Deutscher Avifaunisten mit der Kartierung von Brutvögeln und dem Monitoring der Kleineulen beauftragt.
3 Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 16. Dezember 2025 erhob die Antragstellerin am 21. Januar 2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Am 24. Februar 2026 hat die Antragstellerin bei dem Oberverwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
4 Die Antragstellerin macht mit ihrem Eilantrag im Wesentlichen folgende Argumente geltend: Es sei rechtsfehlerhaft, dass der bereits veröffentlichte Entwurf des Sachlichen Teilregionsplans Windenergienutzung nicht für eine Standortalternativprüfung herangezogenen worden sei. Konkrete Standortalternativen im näheren Umkreis hätten bestanden. Das geplante Vorhaben verstoße gegen arten- und naturschutzrechtliche Vorschriften. Durch den Baubeginn drohe die Rodung von ca. 6 Hektar Wald. Dies bedeute einen massiven Eingriff in geschützte Biotope. Nachgewiesene Horst-, Ruhe- und Quartierbäume würden zerstört. Dies betreffe den Schutz von Schwarzmilan, Wanderfalke, Rotmilan, Wespenbussard, Fischadler, Turmfalke, Mäusebussard, Seeadler, Kranich, Fledermäusen, tagaktiver Falter Trauermantel, scharlachroter Plattkäfer, nachtaktive Arten (Ziegenmelker, Eulen), Sperber, Waldameisen und Zauneidechsen. Ihre eigenen Beobachtungen zu den genannten Tierarten ständen im Widerspruch zu den Gutachten der Beigeladenen. Zudem zeigten aktuelle Beobachtungen, dass der Reptilien-Schutzzaun funktionslos sei und Waldameisennester nicht ausreichend geschützt würden. Auch die Rodung junger Buchenschonungen sei rechtswidrig. Auf Grund der artenschutzrechtlichen Verstöße sei die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft, was die Antragstellerin als betroffene Öffentlichkeit rügen dürfe. Die wasserrechtliche Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG sei wegen des Eingriffs in die Trinkwasserschutzzone und die durch den Bau und Betrieb der Windenergieanlagen entstehenden wassergefährdenden Stoffe rechtswidrig. Das hydrogeologische Gutachten weise methodische Mängel auf. In der intensiven Bauphase werde es zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen kommen und die Grundwassermessstelle werde erst nach dem Bau errichtet. Es werde gegen den Besorgnisgrundsatz nach § 48 Abs. 2 WHG verstoßen. Daneben läge auch eine persönliche Betroffenheit der Antragstellerin durch Schallimmissionen und Schattenwurf vor. Es bestehe eine Diskriminierung, da für unterschiedliche Wohnorte unterschiedliche Immissionsrichtwerte festgelegt seien. Dies sei willkürlich und stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG dar. An ihrem Wohnort sei ein Schallimmissionswert von 38 dB(A) prognostiziert. Dieser liege zwar noch unter dem zulässigen Grenzwert von 40 dB(A), komme diesem jedoch nahe. Die kumulative Belastung der fünf Windenergieanlagen sei hierbei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Weiterhin sei die Antragstellerin Nutzerin der W... sowie des V.... Als Patientin und Erholungssuchende habe sie ein besonderes Schutzbedürfnis. Der Erholungs- und Genesungswert werde durch die geplanten Windenergieanlagen erheblich gemindert. Die Antragstellerin sei außerdem durch den Schattenwurf der Windenergieanlagen beeinträchtigt. Das Wohnhaus der Antragstellerin sei im Vergleich zur Nachbarbebauung ein zweigeschossiges, hohes Gebäude mit einer Photovoltaikanlage und es sei unklar, welche Auswirkungen die Windenergieanlagen auf den Ertrag hätten. Die Zuverlässigkeit der Abschaltautomatik sei fraglich. Der periodische Schattenwurf könne epileptische Anfälle auslösen, Schlafstörungen verstärken und psychische Belastungen erhöhen. Es sei unklar, aus welchen Gründen das ehemalige Forsthaus G... neben IO1 auch als IO40 eingetragen sei. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit nach Art. 2 GG sei betroffen. Es liege eine direkte Beeinträchtigung der Beobachtungs- und Monitoringarbeit als ehrenamtliche Horstbetreuerin, Kartiererin, Kitzretterin und Naturschutzaktivistin vor. Zudem bestehe eine Gefahr durch Eiswurf. Die öffentliche Landesstraße L19 liege in gefährlicher Nähe zu den Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 2. Zwingende Sicherheitsvorschriften zu Altlasten und Kampfmittel nach § 14 AltlastenV Brandenburg seien nicht eingehalten. Die Brandschutzvorkehrungen seien insbesondere wegen einer fehlenden Löschwasserversorgung, unzureichenden Zufahrtswegen, einer Reduktion des natürlichen Feuerschutzes durch Rodung und einer ungenügenden Feuerwehr-Ausstattung nicht ausreichend. Das Vorhaben gefährde die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch ein erhöhtes Brandrisiko.
5 Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
6 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Januar 2026 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Dezember 2025 anzuordnen,
7 hilfsweise, die sofortige Vollziehung des Bescheids auszusetzen.
8 Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
9 den Antrag abzuweisen.
II.
10 Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
11 Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen zur Begründung des Rechtsschutzgesuchs die Mindestanforderungen an einen Anwaltsschriftsatz in einem § 67 Abs. 4 VwGO unterfallenden Verfahren genügen (vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. April 2026 – 5 ME 36/25 – juris Rn. 7 f.) oder den Anwaltszwang umgehen, weil sie weithin eine geordnete Darstellung und Durchdringung vermissen lassen, vielmehr nach Art eines Stichwortkatalogs bruchstückhafte Rügen und Einwände aneinanderreihen, die mutmaßlich von der Antragstellerin selbst stammen („Eigene Situation“) und vom Prozessbevollmächtigten lediglich in die Antragsschrift kopiert wurden.
12 Es fehlt jedenfalls an der Antragsbefugnis.
13 Die Antragstellerin macht nicht geltend, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung zu vertreten, die nach § 2 UmwRG Rechtsbehelfe ohne Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten einlegen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie in ihrer Eigenschaft als Horstbetreuerin und Naturschützerin die Voraussetzungen des § 3 UmwRG erfüllt.
14 Die Antragstellerin muss daher entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtung nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Die gerügten Normen müssen vielmehr drittschützend sein und gerade auch dem Schutz der Antragstellerin dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2.10 – juris Rn. 21, 32; OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2026 – 22 D 169/25.AK – juris Rn. 59, 60). An der Antragsbefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2025 – OVG 7 S 10/25 – juris Rn. 6). So liegt der Fall hier. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin erscheint vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich.
15 Auf eine Verletzung von artenschutzrechtlichen Regelungen kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da diese nicht drittschützend sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2026 – 22 D 198/25.AK – juris Rn. 61, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 – OVG 3a A 13/23 – juris Rn. 62). Gleiches gilt für naturschutzrechtliche Vorschriften (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 22 D 64/21.AK – juris Rn. 78) und die Vorschriften der Regionalplanung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2026 – 22 D 198/25.AK – juris Rn. 61, 84).
16 Die wasserrechtlichen Regelungen sind vorliegend ebenfalls nicht drittschützend. Eine individualisierte Betroffenheit Dritter durch eine wasserrechtliche Befreiung von Festsetzungen eines Wasserschutzgebietes erfordert, dass die Situation des Dritten im Verhältnis zur Allgemeinheit durch eine irgendwie geartete Besonderheit gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 – 3 A 16.15 – juris Rn. 21). Solche Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Nach ihrem Vortrag ist vielmehr davon auszugehen, dass sie sich als Sachwalterin des öffentlichen Interesses sieht.
17 Auch mit ihrem Vortrag zu Gefahren durch Eiswurf, zu einem ungenügenden Brandschutz der Windenergieanlagen und zu der Gefährdung durch Altlasten und Kampfmittel macht die Antragstellerin keine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten geltend. Eine solche ist insbesondere mit Blick auf die Entfernung zwischen den Windenergieanlagen und dem Wohnort der Antragstellerin von etwa 1600 Metern auch nicht erkennbar. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin erscheint ausgeschlossen.
18 Soweit die Antragstellerin unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG rügt, ist eine Rechtsverletzung zwar grundsätzlich möglich. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vermittelt zugunsten der Nachbarn Drittschutz (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 3.18 – juris Rn.18). Zu den Nachbarn zählen alle Bewohner der im Einwirkungsbereich belegenen benachbarten Grundstücke sowie die dort dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden, die nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen der Anlage für eine gewisse Dauer ähnlich wie Bewohner ausgesetzt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 7 S 7/25 – juris Rn. 11; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50.78 – juris Rn. 13). Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin an ihrer ca. 1600 Meter von den Windenergieanlagen entfernten Wohnadresse Nachbarin ist. Allerdings sind ihre diesbezüglichen Einwände gänzlich substanzlos. Die Antragstellerin macht bereits nicht geltend, dass die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte an ihrem Wohnort nicht eingehalten würden. Ihre pauschale Rüge, bei der Ermittlung des Immissionswertes sei die kumulative Wirkung der fünf Windenergieanlagen nicht berücksichtigt worden, bleibt eine bloße Behauptung und findet im Übrigen in dem Schallschutzgutachten keine Stütze. Aus dem Schallschutzgutachten, unter anderem aus Anhang 4B, ergibt sich vielmehr, dass sich der Beurteilungspegel aus den Teilimmissionsbeiträgen der fünf beantragten Windenergieanlagen zusammensetzt. Der Vortrag der Antragstellerin, sie halte sich zu Therapie- und Erholungszwecken zeitweise in der W... und dem V... auf, reicht nicht aus, um für diese Orte eine Nachbareigenschaft und damit eine individuelle Betroffenheit zu begründen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus allgemein rügt, dass eine „Ungleichbehandlung“ verschiedener Immissionsorte auf Grund der Zuordnung zu unterschiedlichen Gebietsarten vorliege, bleibt unklar, wie aus der immissionsschutzrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit verschiedener Gebietsarten eine subjektive Rechtsverletzung folgen könnte.
19 Der Verweis auf unzulässigen Schattenwurf als schädliche Umwelteinwirkung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist ebenfalls ohne Substanz und zeigt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht auf. Die Antragstellerin setzt sich mit dem Schattenwurfgutachten nicht näher auseinander, sondern stellt mit Verweis auf die Höhe des Hauses pauschal die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und des Ertrages ihrer Photovoltaikanlage in den Raum. Der Antragsgegner hat hierauf erwidert, dass die Höhe des Hauses keinen Einfluss auf den Schattenwurf habe, da die Beschattungsdauer von der Geometrie der Windenergieanlage und dem Sonnenstand abhängig sei und nicht von der Gebäudehöhe möglicher Immissionsorte. Zudem sei unschädlich, dass das Wohnhaus der Antragstellerin nicht als Immissionsort gewählt wurde. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Tabelle 7.1 zum Schattenwurfgutachten ist die Prognose zu entnehmen, dass an den beiden in der Nähe des Wohnhauses der Antragstellerin befindlichen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für die tägliche und jährliche maximal zulässige Schattenwurfdauer eingehalten werden. Im Hinblick auf den Vortrag zu anderen Wohnorten, wie der G..., ist die Antragstellerin mangels Nachbareigenschaft nicht in eigenen Rechten betroffen.
20 Schließlich kann die Antragstellerin auch mit ihrem Vortrag, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, keine Antragsbefugnis herleiten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet lässt und lediglich den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung ausweitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 – 4 B 12.18 – juris Rn. 4; s. auch OVG Münster, Urteil vom 19. Januar 2024 – 22 D 29/23.AK – juris Rn. 113 – 114). Im Übrigen setzt sich die Antragstellerin mit der ausweislich des Genehmigungsbescheids durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung, nach deren Ergebnis keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, überhaupt nicht auseinander.
21 Soweit die Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung und einer Ergänzung zur Widerspruchsbegründung weitere Punkte wie insbesondere die Forstauflagen zu Ausgleichsflächen, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, die Holzfällungs- und Bauzeiten-Regelung, den Eingriff in den Wald, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Rückbausicherung, Gefahren durch Mikroplastik, den Wertverlust ihrer Immobilie, die Dauer-Nachtbeleuchtung der Windenergieanlagen, die Abfallwirtschaft und den Bodenschutz, eine Verletzung des Denkmalschutzrechts sowie einen Verstoß gegen das seit Februar 2026 in Kraft getretene Moratorium – § 2c RegBkPlG Novelle – rügt, hat sie diese Argumentation weder in ihre Antragsbegründung aufgenommen noch in der Antragsschrift auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Bei der Prüfung des Antrags ist das Gericht auf die binnen der Frist nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgebrachten Gründe beschränkt (vgl. VGH Kassel Beschluss vom 26. November 2025 – 11 B 1862/25 – juris Rn. 23; Morath, in: BeckOK UmweltR/Morath, 77. Ed. 1.1.2026, BImSchG § 63 Rn. 18).
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 19.2, Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2025.
24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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