KG Berlin Senat für Familiensachen, 2026-01-21, 16 UF 137/25

16 UF 137/25Obergericht21.01.2026

Regest

1. Die Beschwer des mit einem Auskunftsbegehren unterlegenen Beteiligten bestimmt sich entsprechend §§ 113 Abs. 1 FamFG, 9 ZPO nach einem Bruchteil des von ihm in 42 Monaten begehrten (höheren) Unterhalts. 2. Auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch einer deutschen Staatsangehörigen, die seit der Scheidung in Frankreich lebt, gegen ihren unterhaltspflichtigen, im Inland lebenden früheren Ehemann mit italienischer Staatsangehörigkeit kann nach Art. 5, 12 HUP das deutsche (Sach-) Recht anwendbar sein, weil das auf Unterhaltspflichten grundsätzlich anwendbare (Sach-) Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten auf Unterhaltspflichten zwischen früheren Ehegatten keine Anwendung findet, sobald ein Beteiligter sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der früheren Ehegatten, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. 3. In Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige über sogenannte „Mischeinkünfte“ - eine Kombination aus Einkünften u.a. aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Altersrenteneinkünften, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Urheberrechts-/Verwertungsrechtstantiemen - verfügt, erstreckt sich eine zu erteilende Auskunft regelmäßig nur auf die für die jeweilige Einkunftsart anerkannten Zeiträume, so dass hinsichtlich der Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung oder aus Altersrente Auskunft nur über die während eines Jahres erzielten Einkünfte zu erteilen ist, wohingegen hinsichtlich desjenigen Teiles der Einkünfte, die aus selbständiger Tätigkeit resultieren, regelmäßig ein Drei-Jahres-Zeitraum zu beauskunften ist. 4. Eine Verbesserung der Einkommenssituation ist vom Unterhaltspflichtigen nur dann ungefragt zu offenbaren, wenn das Verschweigen der Einkommensverbesserung evident unredlich wäre. Davon ist regelmäßig nur auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund eines vorangegangenen Tuns des Unterhaltspflichtigen Veranlassung hatte, auf den unveränderten Fortbestand der Einkommensverhältnisse des Pflichtigen zu vertrauen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Unterhaltsberechtigten, vom Unterhaltspflichtigen rechtzeitig eine neue Auskunft einzufordern. 5. Wenn der Unterhaltspflichtige im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens bereits eine vollständige Auskunft nebst allen Belegen erteilt hat, kommt eine Antragserweiterung in zweiter Instanz mit dem Ziel, den Unterhaltsschuldner zu verpflichten, Auskunft und Belege für ein weiteres Jahr zu erteilen, regelmäßig nur in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte glaubhaft macht, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners gekommen ist. Verfahrensgang vorgehend AG Pankow, 3. September 2025, 200 F 2749/25

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin Senat für Familiensachen — 16 UF 137/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-21

Aktenzeichen: 16 UF 137/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0121.16UF137.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 5 UhPflProt Haag, Art 12 UhPflProt Haag, § 9 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG, § 826 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Beschwer des mit einem Auskunftsbegehren unterlegenen Beteiligten bestimmt sich entsprechend §§ 113 Abs. 1 FamFG, 9 ZPO nach einem Bruchteil des von ihm in 42 Monaten begehrten (höheren) Unterhalts.
  2. Auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch einer deutschen Staatsangehörigen, die seit der Scheidung in Frankreich lebt, gegen ihren unterhaltspflichtigen, im Inland lebenden früheren Ehemann mit italienischer Staatsangehörigkeit kann nach Art. 5, 12 HUP das deutsche (Sach-) Recht anwendbar sein, weil das auf Unterhaltspflichten grundsätzlich anwendbare (Sach-) Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten auf Unterhaltspflichten zwischen früheren Ehegatten keine Anwendung findet, sobald ein Beteiligter sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der früheren Ehegatten, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist.
  3. In Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige über sogenannte „Mischeinkünfte“ - eine Kombination aus Einkünften u.a. aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Altersrenteneinkünften, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Urheberrechts-/Verwertungsrechtstantiemen - verfügt, erstreckt sich eine zu erteilende Auskunft regelmäßig nur auf die für die jeweilige Einkunftsart anerkannten Zeiträume, so dass hinsichtlich der Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung oder aus Altersrente Auskunft nur über die während eines Jahres erzielten Einkünfte zu erteilen ist, wohingegen hinsichtlich desjenigen Teiles der Einkünfte, die aus selbständiger Tätigkeit resultieren, regelmäßig ein Drei-Jahres-Zeitraum zu beauskunften ist.
  4. Eine Verbesserung der Einkommenssituation ist vom Unterhaltspflichtigen nur dann ungefragt zu offenbaren, wenn das Verschweigen der Einkommensverbesserung evident unredlich wäre. Davon ist regelmäßig nur auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund eines vorangegangenen Tuns des Unterhaltspflichtigen Veranlassung hatte, auf den unveränderten Fortbestand der Einkommensverhältnisse des Pflichtigen zu vertrauen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Unterhaltsberechtigten, vom Unterhaltspflichtigen rechtzeitig eine neue Auskunft einzufordern.
  5. Wenn der Unterhaltspflichtige im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens bereits eine vollständige Auskunft nebst allen Belegen erteilt hat, kommt eine Antragserweiterung in zweiter Instanz mit dem Ziel, den Unterhaltsschuldner zu verpflichten, Auskunft und Belege für ein weiteres Jahr zu erteilen, regelmäßig nur in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte glaubhaft macht, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners gekommen ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Pankow, 3. September 2025, 200 F 2749/25

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3. September 2025 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Pankow - 200 F 2749/25 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.680 € zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin, die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners, eines italienischen Staatsangehörigen, wendet sich gegen den am 3. September 2025 verkündeten Teilbeschluss des Familiengerichts, mit dem der von ihr geltend gemachte Auskunfts- und Beleganspruch über sämtliche, vom Antragsgegner im Zeitraum Januar 2021 bis einschließlich Dezember 2023 erzielten Einkünfte und den Stand seines Vermögens per 31. Dezember 2023 zurückgewiesen wurde.

2 Die Beteiligten waren von 1979 bis zum 1. Juni 1992 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die im Januar 1980 geborene, gemeinsame Tochter A…hervorgegangen. Seit Ende 2008 lebt die Antragstellerin in P…/Frankreich. Am 24. Januar 2012 haben die Beteiligten - in Abänderung einer früheren familiengerichtlichen Entscheidung - einen gerichtlich protokollierten Unterhaltsvergleich geschlossen, in dem sich der Antragsgegner verpflichtet hat, an die Antragstellerin einen Unterhalt in Höhe von 1.430 €/Monat zu zahlen (Kammergericht, 17 UF 139/11). Sie haben u.a. weiter vereinbart, dass der Vergleich vor Eintritt des Rentenfalls nur unter bestimmten, im Vergleich näher umschriebenen Bedingungen abgeändert werden kann. Schließlich haben sie für den Fall, dass für einen Antrag aus familienrechtlichen Streitigkeiten kein inländischer Gerichtsstand gegeben sein sollte, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kreuzberg vereinbart. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. April 2018 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner seit dem 1. September 2023. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Februar 2024 hat die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, für die Jahre 2021 bis einschließlich 2023 Auskunft über sämtliche Einkünfte sowie über den Stand seines Vermögens am 31. Dezember 2023 zu erteilen und die Auskunft zu belegen. Dem Verlangen ist der Antragsgegner teilweise nachgekommen und hat Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Jahr 2023, aus Renteneinkünften ab Rentenbeginn im September 2023 bis Dezember 2023 und aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 erteilt. Weiter hat er Auskunft über seine Steuerzahlungen und -erstattungen in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 erteilt und Auskunft über den Stand seines Vermögens zum 31. Dezember 2023 gegeben und die entsprechenden Belege vorgelegt.

3 Das weitergehende Auskunfts- und Belegverlangen der Antragstellerin hinsichtlich der Einkünfte des Antragsgegners aus nichtselbständiger Tätigkeit in den Jahren 2021 und 2022 hat das Familiengericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Anspruch durch Erfüllung erloschen sei, weil der Antragsgegner die Auskunft im geschuldeten Umfang erteilt und die entsprechenden Belege vorgelegt habe. Auskunft sei nur für diejenigen Zeitabschnitte zu erteilen, die für die Bemessung von Unterhalt aus der entsprechenden Einkommensart jeweils maßgeblich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

4 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, der Antragsgegner schulde ihr über die bereits erteilte Auskunft für das Jahr 2023 hinaus auch Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in den Jahren 2021 und 2022 nebst Vorlage der zugehörigen Belege. Das mit dem Auskunftsanspruch verfolgte Ziel, dem Unterhaltsberechtigten zu ermöglichen, Kenntnis von dem in einem längeren Zeitraum erzielten Gesamteinkommen zu erlangen, um in einer Prognose das künftige Einkommen zu ermitteln, ließe sich nur erreichen, wenn das vollständige Einkommen aus allen Einkommensarten in den drei, dem Auskunftsverlangen vorangegangenen Jahren bekannt sei, so dass daraus ein Jahres- bzw. Monatsdurchschnitt gebildet werden könne. Die ab September 2023 mit dem Bezug von Altersrente eingetretene Veränderung sei zu berücksichtigen. Die Antragstellerin meint weiter, die begehrte Auskunft auch deshalb verlangen zu können, weil die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs - im Gegensatz zu der Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung - verfahrensrechtlich keiner Zeitschranke unterliege und der Antragsgegner eine grundlegende Verbesserung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit verschwiegen habe. Dazu trägt sie vor, der Antragsgegner habe im Jahr 2022 nicht nur 4.366,64 € netto/Monat verdient, die Grundlage des Vergleichs gewesen sei, sondern tatsächlich mehr als das Doppelte erlangt, nämlich 9.272 € netto/Monat. Diese Steigerung sei so erheblich, dass sie ungefragt hätte offenbart werden müssen. Das Unterlassen führe zu einem Anspruch des Unterhaltsgläubigers nach § 826 BGB und zu einer Vorverlagerung des Zeitpunkts, ab dem der Vergleich rückwirkend abgeändert werden könne. Da sie mindestens seit dem Jahr 2021 Abänderung verlangen könne, stünde ihr auch ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Seite. Erstmals in der Beschwerdeinstanz begehrt sie Auskunft und Belegvorlage auch für das Jahr 2024. Sie beantragt,

5 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | der Antragsgegner hat der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in den Jahren 2021 und 2022 durch Vorlage geschlossener Verzeichnisse zu erteilen; |

6 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | der Antragsgegner hat der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines geschlossenen Verzeichnisses für das vorgenannte Jahr, gegliedert nach den einzelnen Einkommensarten des Einkommensteuergesetzes; |

7 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | der Antragsgegner hat die nachfolgend genannten Belege vorzulegen: |

8 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar 2021 bis Dezember 2022, |

9 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | die Steuererklärung für 2024 mit sämtlichen Anlagen, |

10 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bayerischen Versorgungskammer aus dem Jahr 2024. |

11 Der Antragsgegner beantragt,

12 die Beschwerde zurückzuweisen.

13 Er meint, Auskunft nur entsprechend den Zeiträumen und Einkommensarten erteilen zu müssen, die der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen seien und damit - soweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Raum stünden - lediglich für den Zeitraum von einem Jahr. Richtig sei, dass sich sein Einkommen in den zwölf Jahren seit Vergleichsabschluss verbessert habe. Auskunft darüber sei von ihm jedoch nur auf Verlangen zu erteilen und eine solche Forderung sei - insoweit unstreitig - vor dem jetzigen Auskunftsverlangen nie geltend gemacht worden. Nachdem er unter dem 22. Januar 2025 die geschuldete Auskunft erteilt habe, könne vor Ablauf von zwei Jahren keine erneute Auskunft gefordert werden.

14 Der Senat hat die Sache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zu Informationszwecken wurden die Akten des Verfahrens beigezogen, in dem der abzuändernde Vergleich geschlossen wurde (Familiengericht Kreuzberg 182 F 5853/10 = Kammergericht 17 UF 139/11). Die Beteiligten wurden auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden; ihnen wurde eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt.

II.

15 1. Die Beschwerde ist zulässig:

16 a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners und des Wohnsitzes der Antragstellerin in Frankreich fraglich sein könnte und die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur KG, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 UF 16/18, IPRspr 2018, 317 Nr. 138 [Rz. 23], aber auch die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung KG, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 UF 1732/00, in der Beiakte Amtsgericht Kreuzberg 182 F 5853/10, I/9), folgt aus Art. 3 lit. a EU-UnterhaltsVO: Für Entscheidungen in Unterhaltssachen sind danach die Gerichte des Ortes zuständig, an dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und damit die B… Familiengerichte. Die von den Beteiligten mit Ziff. 5 des Vergleichs vom 24. Januar 2012 abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung kommt insoweit nicht zum Tragen, weil sie dem Wortlaut zufolge nur gelten soll, soweit kein inländischer Gerichtsstand gegeben ist und hier der Gerichtsstand am Wohnsitz des Antragsgegners eröffnet ist.

17 b) Der Beschwerdewert ist - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - unproblematisch gewahrt. Denn die Beschwer des mit einem Auskunftsbegehren unterlegenen Beteiligten bestimmt sich entsprechend § 9 ZPO nach einem Bruchteil des von ihm in 42 Monaten begehrten, zusätzlichen (höheren) Unterhalts (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2024 - 16 UF 60/23, FamRZ 2024, 1932 [Rz. 7] sowie Zöller/Feskorn, ZPO [36. Aufl. 2026], FamFG Anh. Rn. 1.9, Stichwort „Auskunft“). Das sind, nachdem die Antragstellerin unter dem 3. Mai 2024 vorgetragen hat, sich von ihrem Stufenantrag eine Unterhaltserhöhung von mindestens 200 €/Monat zu erhoffen, 1.680 € (20% aus 8.400 €, nämlich 200 €/Monat x 42 Monate). Dieser Betrag übersteigt die für die Zulässigkeit erforderlichen 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG).

18 2. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet:

19 a) (aa) Der Auskunfts- und Beleganspruch der Antragstellerin folgt als Hilfsanspruch, dessen Durchsetzung er vorbereitet, dem Unterhaltsanspruch als dem Hauptanspruch (vgl. nur Henrich, Internationales Scheidungsrecht [5. Aufl. 2023], Rn. 146). Auch wenn die Antragstellerin bereits im Verlauf des Vorverfahrens, in dem der Vergleich abgeschlossen wurde, von B… nach P…/Frankreich verzogen ist und der Antragsgegner die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin - wovon sowohl die Beteiligten als auch das Familiengericht offenbar wie selbstverständlich ausgegangen sind - aus dem deutschen Recht. Das folgt aus Art. 5, 12 HUP. Danach findet das (Sach-) Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten (Art. 3 Abs. 1, 12 HUP) bei Unterhaltspflichten zwischen früheren Ehegatten keine Anwendung, wenn ein Beteiligter sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes der früheren Ehegatten, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist.

20 (bb) Diese Konstellation ist hier klar gegeben: Die Antragstellerin hat ihr Unterhaltsbegehren von Verfahrensbeginn an und durchweg mit Normen des deutschen materiellen Unterhaltsrechts begründet und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass sie der Anwendung des französischen (Sach-) Rechts, welches aufgrund ihres Wohnsitzes in Frankreich gemäß Art. 3 HUP „eigentlich“ zur Anwendung berufen wäre, widerspricht. Das ist nach Art. 5 HUP zulässig, weil die Beteiligten ihre Ehe, wie sich aus der beigezogenen Akte des Familiengerichts ergibt (Amtsgericht Kreuzberg 182 F 5853/10), in B… gelebt haben und ihr letzter gemeinsamer, gewöhnlicher Aufenthalt während der Ehe sich ebenfalls hier befand mit der Folge, dass dadurch eine engere Verbindung zum deutschen Recht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11, FamRZ 2013, 1366 [Rz. 31, 41ff., 44] sowie Dörner in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 6 Rn. 432), so dass der Unterhaltsanspruch - und damit auch der Auskunfts- und Beleganspruch - nach deutschem (Sach-) Recht zu beurteilen ist.

21 b) (aa) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass der Antragsgegner in Bezug auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit eine Auskunfts- und Belegerteilung nur über das in einem Jahr bezogene Einkommen schuldet:

22 (i ) Der Antragsgegner verfügt über sogenannte „Mischeinkünfte“. Seine Gesamteinkünfte im Jahr 2023, dem jüngsten Jahr, für dass die Antragstellerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag Auskunft gefordert hat, setzen sich aus Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Altersrenteneinkünften (ab September 2023) sowie aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bzw. aus Urheberrechts-/Verwertungsrechtstantiemen zusammen. Für Fälle wie hier, in denen der Unterhaltspflichtige zeitgleich Einkünfte aus selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten bezieht, ist anerkannt, dass der jeweilige Einkommensteilbereich den jeweils dafür geltenden Regeln unterliegt.

23 (ii ) Konkret heißt das: Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist regelmäßig Auskunft über einen Drei-Jahres-Zeitraum zu erteilen und hinsichtlich der Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung ist Auskunft über die Einkünfte lediglich eines Jahres geschuldet (vgl. nur Grüneberg/von Pückler, BGB [85. Aufl. 2026], § 1580 Rn. 3). Um die Prognose im Hinblick auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu treffen, bedarf es - entgegen der Meinung der Antragstellerin (Beschwerdeschrift vom 23. September 2025) - nicht der Kenntnis der Einkünfte aus allen Einkommensarten des Einkommensteuerrechts während eines Drei-Jahres-Zeitraums, sondern die Prognose kann erstellt werden, in dem hinsichtlich des Teilbereichs der Einkünfte, die aus selbständiger Tätigkeit herrühren, die Summe der Einkünfte der drei zurückliegenden Jahre herangezogen wird und dieser Betrag durch 36 Monate geteilt wird, um das monatliche Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu ermitteln. Hinsichtlich der Einkünfte aus Altersrente und aus nichtselbständiger Tätigkeit ist anhand der letzten zwölf Monate der Monatsdurchschnitt zu bilden. Die beiden Teil-Durchschnittsbeträge - Teildurchschnitt Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Teildurchschnitt Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und aus Altersrente - werden addiert; in der Summe bilden sie die Grundlage für die Unterhaltsbemessung (vgl. Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen [5. Aufl. 2017], Rn. 209 mit Berechnungsbeispiel).

24 (iii ) Die entsprechenden Auskünfte hat der Antragsgegner unstreitig erteilt, so dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Antragstellerin durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Eine weitergehende Auskunft ist nicht geschuldet (§ 1580 BGB).

25 (bb) Der Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. August 2025, auf den sie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich rekurriert, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen:

26 (i ) Richtig ist, dass sich das Einkommen des Antragsgegners im Jahr 2023 gegenüber den Einkünften, die dem Vergleich aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegt wurden, nachdrücklich und deutlich verbessert - verdoppelt - hat.

27 (ii ) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antragsgegner jedoch nicht verpflichtet, die Verbesserung seiner Einkommenssituation ungefragt zu offenbaren. Nach der - von der Antragstellerin angeführten - Rechtsprechung (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 9. Februar 1999 - 4 UF 121/98, FamRZ 2000, 256 [LS sowie Rz. 3f.]) kann ein Schadensersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichten nach § 826 BGB - und, zur Vorbereitung der Anspruchsdurchsetzung, auch ein Auskunftsanspruch (vgl. nur Grüneberg/Retzlaff, BGB [85. Aufl. 2026], Einf. § 823 Rn. 24) - in Betracht kommen, wenn der aufgrund eines Titels zur Unterhaltsleistung Verpflichtete in evident unredlicher Weise eine grundlegende Verbesserung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nicht offenbart. Eine evidente Unredlichkeit, die eine Pflicht des Unterhaltspflichtigen nach sich zieht, eine Einkommensverbesserung dem Unterhaltsberechtigten ungefragt mitteilen zu müssen, wird jedoch nur angenommen in Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltspflichtigen Veranlassung hatte, auf den unveränderten Fortbestand der Verhältnisse zu vertrauen. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 18. August 1993 - 5 UF 63/93, FamRZ 1995, 741) hat entschieden, dass nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit nicht im Wege des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung verlangt werden kann, weil der Unterhaltsschuldner eine Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse, die zu einem erhöhten Unterhalt geführt hätten, nicht ungefragt mitgeteilt hat. Eine Offenbarungspflicht besteht vielmehr nur im Falle einer evidenten Unredlichkeit. Denn das Risiko, rechtzeitig eine Aktualisierung des Auskunftsanspruchs einfordern zu müssen, liegt grundsätzlich beim Unterhaltsberechtigten; es darf nicht mittels einer weit ausgedehnten Offenbarungspflicht auf den Unterhaltspflichtigen verlagert werden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. [unter Ziff. 2a]).

28 (iii ) Im Fall des Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 9. Februar 1999 - 4 UF 121/98, FamRZ 2000, 256 [Rz. 4]) wurde eine evidente Unredlichkeit bejaht, weil das unterhaltsberechtigte, volljährige, studierende Kind auf eine Nachfrage des unterhaltspflichtigen Elternteils Ende 1996 diesem gegenüber noch versichert hat, weiter zu studieren, aber bereits im Januar 1997 das Studium abgebrochen und eine bezahlte Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 96/86, FamRZ 1988, 270 [Rz. 17]) nimmt eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, den Unterhaltsberechtigten ungefragt über eine grundlegende, den Unterhaltsanspruch ersichtlich beeinflussende Änderung der Verhältnisse zu informieren, nur an, wenn ein Verschweigen evident unredlich erscheint. Das könne angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltspflichtigen keine Veranlassung hatte, sich über eine eventuelle Änderung der Verhältnisse durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern und der Unterhaltspflichtige sodann trotz einer für den Berechtigten nicht erkennbaren Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Unterhalt unverändert weiter bezahlt und dadurch beim Berechtigten der Irrtum befördert wird, dass sich in den Verhältnissen des Pflichtigen nichts Wesentliches geändert habe. Eine evidente Unredlichkeit seitens des Unterhaltspflichtigen liegt dabei nicht schon dann vor, wenn dieser eine Verbindlichkeit, die bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt und zu einer Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts geführt hat, nicht mehr bedient mit der Folge, dass sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit dadurch verbessert hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311 [Rz. 28f.]) oder wenn der Unterhaltspflichtige eine im Unterhaltsverfahren leistungsfähigkeitsmindernd berücksichtigte, zusätzliche eigene Altersvorsorge nicht mehr weiter fortführt und ihm dadurch rechnerisch mehr Mittel für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04, BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 [Rz. 29ff.] sowie Dose in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis [11. Aufl. 2026], § 1 Rn. 1200).

29 (iv ) Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur (vgl. Dose; Siebert beide in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis [11. Aufl. 2026], § 1 Rn. 1201 und § 6 Rn. 237; vgl. weiter Roßmann in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021]), Kap. 3 Rn. 1547; Strohal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht [9. Aufl. 2008], Rn. 661; Büte in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1580 Rn. 9) darauf verwiesen, dass eine Pflicht zur Selbstoffenbarung für den Unterhaltspflichtigen nur bei mehr oder weniger „betrügerischem Verhalten“ (so Dose a.a.O.) besteht. Auch bei Wever (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 740 und Überschrift vor Rn. 739), auf den sich die Antragstellerin für ihre Rechtsauffassung beruft, ist von „falschen Angaben“ (Rn. 740) - also einem aktiven Tun - bzw. ausdrücklich von „Verfahrensbetrug“ (Zwischenüberschrift vor Rn. 739) die Rede. Damit ist klar: Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich eines nachträglich stark verbesserten Einkommens besteht für den Unterhaltsschuldner, der sich in einem Vergleich zur Unterhaltsleistung verpflichtet hat, nur im Fall von Ingerenz, also bei einem vorausgegangenen positiven Tun, durch dass der Unterhaltsberechtigte davon abgehalten wurde, den ihm zustehenden Auskunftsanspruch geltend zu machen oder durch das dem Unterhaltsberechtigten sonst die falsche Sicherheit vermittelt wurde, an den für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnissen habe sich nichts Wesentliches geändert.

30 (v ) Ein derartiges Tun - eine wie auch immer geartete Handlungsweise -, durch die der Antragsgegner die Antragstellerin davon abgehalten haben könnte, den ihr zustehenden Auskunftsanspruch früher geltend zu machen, wird von der Antragstellerin nicht behauptet. Aus der Akte geht ein derartiges Verhalten auch nicht hervor. Vielmehr ergibt sich daraus, dass beide Beteiligten seit Abschluss des Vergleichs im Jahr 2012 mehr oder weniger „stillgehalten“ haben, bis der Antragsgegner, nachdem er zum 1. September 2023 das Rentenalter erreicht und Regelaltersrente bezog, sich mit Anwaltsschreiben vom 8. September 2023 an die Antragstellerin gewandt und behauptet hat, dass seine Unterhaltspflicht infolge der Berentung erloschen sei: Damit hat es an der vom Antragsgegner bereits erteilten Auskunft sein Bewenden; eine weitergehende Auskunft oder Belegvorlage (Beschwerdeanträge Ziff. 1 und Ziff. 3a) ist von ihm nicht geschuldet.

31 c) Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, über die mit Schriftsatz vom 22. Januar 2025 bereits erteilte Auskunft hinaus auch Auskunft über alle seine Einkünfte im Jahr 2024 zu erteilen und die Auskunft zu belegen (Beschwerdeanträge Ziff. 2, 3b, 3c) ist unbegründet:

32 (aa) Das ergibt sich aus §§ 1580 Satz 2, 1605 Abs. 2 BGB: Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner bereits eine vollständige Auskunft nebst allen Belegen erteilt; der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ist, wie das Familiengericht bereits zutreffend festgestellt hat und oben, unter Ziff. II.2b, ausgeführt wurde, erloschen. Eine erneute Auskunft - und um nichts anderes handelt es sich bei dem Begehren, die vorliegende Auskunft in Bezug auf die Angaben für das Jahr 2024 zu aktualisieren - ist nach dem Gesetz (§§ 1580 Satz 2, 1605 Abs. 2 BGB) nur geschuldet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Auskunftspflichtige später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Dafür, dass dieser Fall vorläge, ist weder etwas ersichtlich noch ist das von der Antragstellerin behauptet worden.

33 (bb) Die Zwei-Jahresfrist beginnt mit dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bzw., wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wird, mit dem entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2024 - 16 UF 60/23, FamRZ 2024, 1932 [LS 2 und Rz. 12] sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [85. Aufl. 2026], § 1605 Rn. 11; Dose in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis [11. Aufl. 2026], § 1 Rn. 1172). Da die Beschwerdeinstanz Tatsacheninstanz ist und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht; die Zwei-Jahresfrist hat noch nicht zu laufen begonnen.

34 (cc) Dass die von der Antragstellerin genutzte Möglichkeit, den für die Jahre 2021 bis einschließlich 2023 geltend gemachten Auskunfts- und Beleganspruch auf eine Auskunft auch über die Einkommensverhältnisse im Jahr 2024 zu erweitern, nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 264 Nr. 2 ZPO verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässig ist (vgl. Sternal/Weber, FamFG [22. Aufl. 2025], § 115 Rn. 10), rechtfertigt keine andere Beurteilung:

35 (i ) Die gesetzliche Regelung in §§ 1580 Satz 2, 1605 BGB bezweckt, das prinzipiell instabile Unterhaltsrechtsverhältnis - nicht selten verändern sich die Einkommensverhältnisse, wie die vorgelegte Auskunft klar belegt, von Monat zu Monat - für einen gewissen Zeitraum zu stabilisieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. März 2016 - 5 UF 213/15, NZFam 2016, 424 [Cirullies] (Rz. 13]): Nach der Vorstellung des Gesetzgebers stellt der Zeitraum von zwei Jahren eine Zeitspanne dar, in dem sich Löhne und Gehälter sowie sonstige Einkünfte auf der einen Seite und andererseits die allgemeinen Kosten der Lebenshaltung nicht in einem solchen Maße verändern, dass dies zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse führen würde. Eine erneute Auskunft ist daher im Allgemeinen nicht erforderlich. Sollte dieser Fall dennoch einmal eintreten, eröffnet das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten mit § 1605 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, bei einer wesentlichen Verbesserung der Einkünfte eine weitere, neue Auskunft zu verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O. [Rz. 13]; Senat, Beschluss vom 9. April 2024 - 16 UF 60/23, FamRZ 2024, 1932 [Rz. 21]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2005 - 2 UF 249/04, BeckRS 2006, 9433 [Rz. 10] sowie Dose in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis [11. Aufl. 2026], § 1 Rn. 1172; Niepmann, NZFam 2024, 852).

36 (ii ) Für dieses Normverständnis streitet auch die Verfahrensökonomie: Der Auskunftsanspruch ist nur ein Hilfsanspruch; er dient der Vorbereitung des Unterhaltsanspruchs. Sobald dieser anhand der mitgeteilten Daten ohne übermäßige Mühe ermittelt werden kann, ist der Auskunftsanspruch erfüllt. Dabei verbietet sich jegliche Kleinlichkeit oder Engstirnigkeit. Vielmehr ist alles daran zu setzen, die Auskunftsstufe rasch zu beenden und zügig in die Leistungsstufe überzugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2024 - 16 UF 60/23, FamRZ 2024, 1932 [Rz. 22]; KG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 17 WF 18/12, FamRZ 2012, 1243 [Rz. 3] sowie mit deutlichen Worten Niepmann, NZFam 2024, 852 [am Ende]). Aus einer derartigen, straffen Verfahrensführung resultieren für den Unterhalts- bzw. Auskunftsberechtigten keine Nachteile. Denn der Unterhalts- bzw. Auskunftsschuldner ist, sobald sich seine Einkommensverhältnisse im laufenden Verfahren wesentlich ändern sollten, verpflichtet, dies ungefragt zu offenbaren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 - XII ZR 210/97, FamRZ 2000, 153 [Rz. 19] sowie Büte in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1580 Rn. 10). Im Ergebnis ähnliches gilt für den Unterhaltspflichtigen; ihm bleibt es unbenommen - insbesondere dann, wenn sich seine Einkommensverhältnisse verschlechtert haben sollten - freiwillig eine (vollständige) neue Auskunft vorzulegen.

37 (iii ) Sobald eine vollständige Auskunft einmal erteilt und die Auskunftsstufe damit beendet ist, kommt eine Rückkehr in die erste Stufe mit dem Ziel, die bereits vorliegende Auskunft zu aktualisieren oder zu erweitern, lediglich ausnahmsweise und nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht:

38 So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Rückkehr in die Auskunftsstufe im Fall einer güterrechtlichen Auskunft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB jedenfalls dann nicht versagt werden darf, wenn der Auskunftsberechtigte damit in den Genuss der während des laufenden Verfahrens in Kraft getretenen, ihm vorteilhaften Neuregelung der Darlegungs- und Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, FamRZ 2013, 103 [Rz. 9, 17f., 22]). Und das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass in einem Scheidungsverbundverfahren, in dem im Wege des Stufenantrags die Zahlung von nachehelichem Unterhalt begehrt wurde, eine Rückkehr in die Auskunftsstufe und das Verlangen nach einer neuen Auskunft jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Umstand, dass die vorliegende Auskunft bereits mehrere Jahre alt ist, auf die von beiden Beteiligten einvernehmlich geführten, zeitintensiven Vergleichsverhandlungen zurückzuführen ist und weil sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der (zukünftigen) Rechtskraft der Scheidung bemisst (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 13 UF 118/23, FamRZ 2024, 206 [Rz. 3, 10] sowie im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2005 - 2 UF 249/04, BeckRS 2006, 9433 [Rz. 11]).

39 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 1986 - 2 UF 172/86, FamRZ 1987, 297) steht dem nicht entgegen: Dort hat der Auskunftspflichtige, ein selbständig tätiger Unternehmer, die begehrte Auskunft in erster Instanz erteilt. Mit der Beschwerde hat der Unterhaltsberechtigte, der zunächst nur Auskunft für ein Jahr gefordert hatte, die Erweiterung der Auskunft um zwei weitere Jahre verlangt. Das Obergericht hat dem stattgegeben: Der Unterhaltsgläubiger sei, solange das ursprüngliche Auskunftsbegehren noch nicht vollständig erledigt ist, berechtigt, eine Ergänzung der Auskunft auf den vollen Dreijahreszeitraum zu verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O. [Rz. 16, 20]): Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil die Auskunft bereits vollständig in dem geschuldeten Umfang erteilt worden ist. Auch sonst sind besondere Umstände, die nach der dargestellten Rechtsprechung geeignet wären, nach einer einmal vollständig erteilten Auskunft im weiteren (Verfahrens-) Verlauf eine erneute Rückkehr in die Auskunftsstufe zu rechtfertigen und eine neue bzw. erweiterte Auskunft zu fordern, weder vorgetragen noch ersichtlich.

40 Daher hat es bei dem Grundsatz sein Bewenden, dass eine zeitliche Erweiterung des Auskunftsbegehrens nur solange in Betracht kommt, solange das ursprüngliche Auskunftsverlangen noch nicht verfahrensrechtlich erledigt ist (vgl. Dose in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis [11. Aufl. 2026], § 1 Rn. 73; Langeheine in MünchKommBGB [9. Aufl. 2024], § 1605 Rn. 17; Siebert in Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht [47. Aufl. 2025], Teil G Rn. 205). Das ist, nachdem der Antragsgegner im Verlauf der ersten Instanz bereits vollständig Auskunft erteilt hat, hier jedoch der Fall: Das Auskunftsverlangen der Antragstellerin ist erfüllt und verfahrensrechtlich erledigt.

41 3. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht, weil der Senat die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen hat, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Nachdem die Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg bleibt, entspricht es der Billigkeit, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von ihr getragen werden (§ 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 51 FamGKG; die Berechnung im einzelnen ist oben, unter Ziff. II.1b, näher ausgeführt. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 70 FamFG), weil es sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Grundlage einer gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung handelt.

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