KG Berlin 25. Zivilsenat, 2026-04-29, 25 AR 11/26

25 AR 11/26Obergericht / Civil Chamber 2529.04.2026

Regest

Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands für die Beschwerdeinstanz entsteht grundsätzlich nicht, wenn ihm gleichzeitig mit der Beschwerde der gerichtliche Hinweis zugeht, dass die Beschwerde unzulässig ist.(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 25. Zivilsenat — 25 AR 11/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 25 AR 11/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0429.25AR11.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 158b FamFG, § 158c FamFG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands für die Beschwerdeinstanz entsteht grundsätzlich nicht, wenn ihm gleichzeitig mit der Beschwerde der gerichtliche Hinweis zugeht, dass die Beschwerde unzulässig ist.(Rn.9)

Orientierungssatz

  1. Hinsichtlich der Kosten eines Rechtsanwalts gilt, dass dann, wenn das Rechtsmittelgericht auf eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinweist, der Rechtsmittelgegner bei Kenntnis dessen in der Regel keine Veranlassung hat, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen (Anschluss BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VIII ZB 60/09). Dieser Rechtsgedanke ist auf die Konstellation eines Verfahrensbeistands entsprechend anzuwenden, sofern nicht die Aufgaben des Verfahrensbeistands eine abweichende Bewertung rechtfertigen.(Rn.10)

  2. Nicht notwendige Tätigkeiten eines Verfahrensbeistandes reichen nicht aus, um die Vergütung zur Entstehung zu bringen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 26. November 2024 - 11 WF 1069/24 e).(Rn.11)

Tenor

Auf die Erinnerung der Mutter wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. März 2026 aufgehoben, soweit er die Vergütung des Verfahrensbeistandes betrifft.

Gründe

1 Die Erinnerung der Mutter ist begründet. Entgegen der von der Rechtspflegerin geäußerten Ansicht ist die Rechtmäßigkeit der Zahlung an den Verfahrensbeistand im Rahmen der Erinnerung gegen die Kostenrechnung zu prüfen (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 11 WF 548/19 –, FamRZ 2019, 1733; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, 6. Aufl. 2025, FamGKG § 57 Rz. 2; BeckOGK/Fuchs FamFG § 158c Rz. 29; BeckOK KostR/von Bülow FamFG § 158c Rn. 49). Gemäß Nr. 2013 FamGKG-KV sind Auslagen "an den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge". Voraussetzung ist also, dass eine Zahlungspflicht der Justizkasse gegenüber dem Verfahrensbeistand bestand. Dies ist hier – zumindest auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse – nicht feststellbar.

2 Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands entsteht zwar grundsätzlich in dem Moment, in dem er mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 b FamFG begonnen hat. Es genügt, dass er "in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist" (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 – XII ZB 400/10, FamRZ 2011, 558; BGH, 15. September 2010, XII ZB 268/10, FamRZ 2010, 1896). Dies ist hier aber nicht ersichtlich.

3 Die Verfahrensbeiständin hat erklärt, sie habe "nach ihrer Bestellung" folgende Tätigkeiten vorgenommen:

4 • Einsichtnahme in die Verfahrensakte und deren Auswertung

5 • Prüfung der bisherigen Beschlusslage,

6 • Telefongespräch mit der Mutter

7 • Vorbereitung weitere Verfahrensschritte zur Wahrnehmung der Kindesinteressen.

8 Diese Auflistung lässt bereits nicht hinreichend erkennen, dass es sich um – für die hier gegenständliche Vergütung allein maßgebende – Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren gehandelt hat. Die Auflistung bezieht sich nach den eigenen Angaben der Verfahrensbeiständin auf Tätigkeiten "nach ihrer Bestellung". Da diese durch das Amtsgericht vorgenommen wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Tätigkeiten angeführt hat. Dafür spricht, dass ausweislich der Akte im Beschwerdeverfahren durch sie keine Einsichtnahme in die Verfahrensakte genommen worden ist. Es erscheint auch wenig glaubhaft, dass sie die aufgelisteten Tätigkeiten in der kurzen Zeit zwischen Zustellung der Beschwerde (23. Januar 2026) und Zustellung des verwerfenden Beschlusses (6. Februar 2026) entfaltet hat. Zumindest die Angabe von konkreten Daten, an denen die Verfahrensbeiständin die Tätigkeiten vorgenommen haben will, wäre angesichts dieser kurzen Zeitspanne hier erforderlich.

9 Sofern die Verfahrensbeiständin nach Zustellung der Beschwerde tatsächlich Tätigkeiten entfaltet haben sollte, ist zum anderen nicht ersichtlich, dass sie insoweit im Kindesinteresse tätig geworden ist. Zusammen mit der Zustellung der Beschwerde ist die Verfahrensbeiständin mit Schreiben des Vorsitzenden des 3. Zivilsenats des Kammergerichts darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Senat nach Vorberatung die Beschwerde als unzulässig erachtet hatte. Daher waren irgendwelche Tätigkeiten im Kindesinteresse nicht erforderlich, da eine Sachentscheidung nicht zu erwarten war. Der Verfahrensbeistand soll eine Vergütung für die Rechtsmittelinstanz auch nach dem Willen des Gesetzgebers nur erhalten, wenn er in dieser zur Unterstützung des Kindes tätig wird (BT-Drucks. 16/12717, S. 61).

10 Hinsichtlich der Kosten eines Rechtsanwalts ist anerkannt, dass dann, wenn das Rechtsmittelgericht auf eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinweist, der Rechtsmittelgegner bei Kenntnis dessen in der Regel keine Veranlassung hat, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – VIII ZB 60/09 –, FamRZ 2010, 123). Dieser Rechtsgedanke ist auf die hier vorliegende Konstellation entsprechend anzuwenden, sofern nicht die Aufgaben des Verfahrensbeistands eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Kind diese Rechtslage zu erläutern war. Entsprechende Tätigkeiten sind hier aber durch die Verfahrensbeiständin weder dargetan noch sonst ersichtlich.

11 Nicht notwendige Tätigkeiten eines Verfahrensbeistandes genügen aber nicht, um die Vergütung zur Entstehung zu bringen (OLG München, Beschluss vom 26. November 2024 – 11 WF 1069/24 e –, FamRZ 2025, 461; BeckOGK/Fuchs FamFG § 158c Rz. 16), so z.B. in einem Beschwerdeverfahren betreffend eine Richterablehnung (OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 11 WF 548/19 –, FamRZ 2019, 1733; Prütting/Helms/Hammer, 7. Aufl. § 158c FamFG Rz. 4) oder in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Beschwerde (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 7 UF 85/24 –, MDR 2024, 1206; Prütting/Helms/Hammer, 7. Aufl. § 158c FamFG Rz. 4).

12 Die Kostenrechnung kann daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben, soweit in ihr die Kosten für die Verfahrensbeiständin in Höhe von 690 € angesetzt worden sind. Sollten ggf. weitere Ermittlungen ein Tätigwerden der Verfahrensbeiständin im Kindesinteresse auch in der Beschwerdeinstanz ergeben, steht diese Entscheidung einem (erneuten) Ansatz der Kosten nicht entgegen.

13 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 57 Abs. 8 FamGKG.

14 Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 57 Abs. 7 FamGKG.

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