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116/03•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2007-12-17, 116/03
116/03Verfassungsgericht17.12.2007
1. Eine Abweichung von dem Geschäftsverteilungsplan in der zu Beginn des Geschäftsjahres beschlossenen Fassung belegt für sich genommen noch nicht die Unzuständigkeit eines Monate später tätig gewordenen Richters und reicht daher - wie hier - nicht aus, um einen auf Willkür beruhenden Fehler bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans darzulegen. (Rn.4) 2. Da der Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Jahres geändert worden sein kann und in der Praxis nicht selten geändert wird (vgl § 21e Abs 3 GV), hat ein Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren darzulegen, dass eine andere Abteilung für sein Verfahren zuständig geworden war.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 18. Juni 2003, (565) 95 Js 3059/02 Ns (89/03), Beschluss vorgehend AG Tiergarten, 9. April 2003, 301 Ds 235/02, Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-17
Aktenzeichen: 116/03
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21e Abs 3 GVG, Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE, § 23 VGHG BE, § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE ... mehr
Rechtskraft: ja
Eine Abweichung von dem Geschäftsverteilungsplan in der zu Beginn des Geschäftsjahres beschlossenen Fassung belegt für sich genommen noch nicht die Unzuständigkeit eines Monate später tätig gewordenen Richters und reicht daher - wie hier - nicht aus, um einen auf Willkür beruhenden Fehler bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans darzulegen. (Rn.4)
Da der Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Jahres geändert worden sein kann und in der Praxis nicht selten geändert wird (vgl § 21e Abs 3 GV), hat ein Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren darzulegen, dass eine andere Abteilung für sein Verfahren zuständig geworden war.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 18. Juni 2003, (565) 95 Js 3059/02 Ns (89/03), Beschluss vorgehend AG Tiergarten, 9. April 2003, 301 Ds 235/02, Urteil
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das er wegen einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt wurde, sowie gegen den seine Berufung gegen dieses Urteil verwerfenden Beschluss des Landgerichts. Er rügt die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - mit der Begründung, erstinstanzlich habe eine nach dem Geschäftsverteilungsplan 2002 unzuständige Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten entschieden.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und wird deshalb gemäß § 23 VerfGHG verworfen. Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde entspricht den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG nur bei konkreter Darlegung der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 und 7. September 1994 - VerfGH 68/94 - LVerfGE 2, 64 <65 f.>. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass dem Verfassungsgerichtshof ein entscheidungsfähiger Sachverhalt unterbreitet wird (vgl. Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2. Aufl., Art. 84, Rn. 29). Das Begründungserfordernis ist an die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (Beschluss vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 <49>).
3 Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Zwar führt der Beschwerdeführer nachvollziehbar an, dass die Zuteilung seiner Sache an die Abteilung 301 auf der Grundlage des - mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten - Geschäftsverteilungsplans 2002 unverständlich ist, weil diese für das maßgebliche Sachgebiet nur zuständig war, soweit der Name der Angeklagten mit den Buchstaben G oder H begann, während für den Buchstaben V die Abteilung 344b zuständig gewesen wäre. Beruhte diese Zuteilung auf einer fehlerhaften Anwendung des Geschäftsverteilungsplans, erschiene ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB - der allerdings nur bei einer willkürlichen Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsregelungen gegeben ist (vgl. zur Verletzung einer Vorlagepflicht: Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 <103>; 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 <54>; zu einem Ablehnungsantrag: Beschluss vom 3. Mai 2001 - VerfGH 53/01, 53 A/01 - NJW-RR 1992, 70 <71> sowie allgemein zum inhaltsgleichen Art. 101 Abs. 1 GG: BVerfGE 29, 45 <48 f.>; 82, 159 <194>; 87, 282 <284 f.>) - zumindest möglich.
4 Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass eine Abweichung von dem Geschäftsverteilungsplan in der zu Beginn des Geschäftsjahres beschlossenen Fassung für sich genommen noch nicht die Unzuständigkeit eines Monate später tätig gewordenen Richters belegt und daher nicht ausreicht, um einen auf Willkür beruhenden Fehler bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans darzulegen. Da der Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Jahres geändert worden sein kann und in der Praxis nicht selten geändert wird (vgl. § 21e Abs. 3 GV), hätte der Beschwerdeführer auch schon im Berufungsverfahren darlegen müssen, dass die Abteilung 301 auch nicht aufgrund einer im Verlauf des Geschäftsjahrs 2002 wirksam gewordenen - möglicherweise nur befristeten - Änderung der Geschäftsverteilung zuständig geworden war. Es war ihm zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch eine entsprechende Anfrage beim Amtsgericht Tiergarten in Erfahrung zu bringen, ob und inwieweit dessen Geschäftsverteilung im Laufe des Jahres 2002 geändert worden ist, und die Ergebnisse seiner Ermittlungen dem Verfassungsgerichtshof mitzuteilen (vgl. für die Besetzungsrüge nach der VwGO: BVerwG, NJW 1982, 2394;DVBl 1981, 493; Buchholz 310 § 132Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9; Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 43; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Mai 2003 - 3 L 70/02 - juris). Informationen zum Stand der Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage und Zuleitung der Sache an die Abteilung 301 (November 2002) oder zum Ergebnis entsprechender Anfragen beim Amtsgericht Tiergarten enthält die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht. Der Hinweis, auch nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2003 wäre die Abteilung 301 des Amtsgerichts nicht für seine Sache zuständig gewesen, ersetzt diese nicht.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
6 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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