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39 K 76/25 A•VG Berlin 39. Kammer, 2026-03-25, 39 K 76/25 A
39 K 76/25 AVerwaltungsgericht / Chamber 3925.03.2026
1. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, das heißt es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. (Rn.15) 2. Mit Blick auf die Frontnähe der Oblast Charkiw kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie im Falle einer dortigen Niederlassung als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. (Rn.22) 3. Die Klägerin muss sich jedoch auf internen Schutz verweisen lassen. (Rn.23) 4. In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine besteht für die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens. (Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 39 K 76/25 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0325.39K76.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 AsylVfG 1992, § 3e AsylVfG 1992, Art. 3 MRK, Art 3 MRK, § 4 AsylG ... mehr
Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, das heißt es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. (Rn.15)
Mit Blick auf die Frontnähe der Oblast Charkiw kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie im Falle einer dortigen Niederlassung als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. (Rn.22)
Die Klägerin muss sich jedoch auf internen Schutz verweisen lassen. (Rn.23)
In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine besteht für die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens. (Rn.25)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung internationalen Schutzes.
2 Die 1999 in Khartum, Sudan geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 4. Dezember 2024 in die Bundesrepublik ein und stellte am 17. Dezember 2024 einen Asylantrag. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug sie im Wesentlichen vor, ihre Mutter sei Ukrainerin und ihr Vater Sudanese. Von ihrer Geburt an bis zur Ausreise am 25. April 2023 habe sie im Sudan gelebt. In der Folge habe sie sich rund ein Jahr und sieben Monate in Ägypten aufgehalten, wo sie auf ihren ukrainischen Pass gewartet habe. In die Ukraine könne sie wegen des Krieges nicht, zumal sie kein Ukrainisch spreche. Im Übrigen folgt das Gericht den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab.
3 Mit Bescheid vom 16. Januar 2025, zugestellt am 23. Januar 2025, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Flüchtlingszuerkennung (Ziffer 1.), Asylanerkennung (Ziffer 2.) und subsidiären Schutz Ziffer 3.) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 4.). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihr wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
4 Mit ihrer am 5. Februar 2025 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren teilweise weiter und beantragt,
5 die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Hinblick auf die Ukraine festzustellen und den Bescheid vom 16. Januar 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung.
9 Mit Beschluss vom 4. Juli 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter dieses Verfahren mit dem Verfahren des Bruders der Klägerin (39 K 8 ... A) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Beklagte nicht erschienen, die Klägerin ist informatorisch angehört worden.
10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere das Sitzungsprotokoll, den aktuellen Stand der Erkenntnismittelliste betreffend die Ukraine und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
11 Der Berichterstatter entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG) als Einzelrichter und trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
12 Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
13 Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (I.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Ukraine (II.). Die Nebenentscheidungen sind gerichtlich nicht zu beanstanden (III.).
14 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
15 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, das heißt es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 und 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 34).
16 Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegt ersichtlich nicht vor. Die Todesstrafe ist in der Ukraine abgeschafft (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 27). Ein ernsthafter Schaden droht der Kläger auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund des von Russland in der Ukraine seit dem 24. Februar 2022 geführten Angriffskriegs (1.). Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergibt sich auch nicht in Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (2.).
17 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei ist davon auszugehen, dass die Oblast H ... Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist; ferner kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie dort im Falle einer Rückkehr als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstattlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre (a.). Denn jedenfalls in der Zentral- und Westukraine stehen ihr hinreichende inländische Fluchtalternativen im Sinne von § 4 Abs. 3, § 3e AsylG zur Verfügung (b.).
18 a. Die Oblast H ... ist der Bezugspunkt für die im Rahmen von § 4 Abs. 1 AsylG vorzunehmende Gefahrenprognose.
19 Dieser Bezugspunkt ist grundsätzlich der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr beziehungsweise Abschiebung, das heißt regelmäßig die Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f. m. w. Nachw.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17).
20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff der Herkunftsregion beziehungsweise des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris Rn. 40) ist kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr kommt der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 14).
21 Hieran gemessen stellt die Herkunftsregion der Mutter der Klägerin auch deren Herkunftsregion beziehungsweise den tatsächlichen Zielort ihrer Einreise in die Ukraine dar. Im Fall der Klägerin besteht zwar die Besonderheit, dass sie sich bislang nicht in der Ukraine aufgehalten hat. Die Oblast Charkiw ist gleichwohl die einzige Region in der Ukraine zu der die Klägerin überhaupt eine – wenngleich nur durch die Mutter vermittelte – Bindung im Sinne einer familiären Herkunft hat. Hinzu kommt, dass tatsächlich noch Verwandte der Klägerin, namentlich ihre Großmutter und eine Tante gegebenenfalls Cousins und Cousinen, bei Charkiw leben. Als Herkunfts- und Zuschreibungsmerkmal hat die Region für die Klägerin mithin weiterhin Bedeutung. Von der Bezugnahme auf die Herkunftsregion ist hier auch nicht abzuweichen. Zwar hat sich die Mutter der Klägerin unabhängig von dem russischen Angriffskrieg schon im Jahr 1998 von ihrer Heimatregion gelöst; sie hat sich aber gerade nicht in einem anderen Landesteil der Ukraine niedergelassen und hat mithin auch keinen neuen maßgebenden Bezugspunkt in der Ukraine begründet.
22 Mit Blick auf die Frontnähe der Oblast Charkiw kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie im Falle einer dortigen Niederlassung als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.
23 b. Die Klägerin muss sich jedoch auf internen Schutz im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG verweisen lassen. Nach diesen Vorschriften wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz unter anderem dann nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
24 In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine besteht für die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens (aa.). Die Klägerin kann auch sicher und legal in diese Landesteile reisen und würde dort aufgenommen (bb.). Es kann von ihr vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlässt (cc.).
25 aa. In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine besteht für die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
26 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson beachtlich wahrscheinlich, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie) ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris Rn. 35; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 28). Dies bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris Rn. 36 ff.). Dabei darf eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos – ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet – nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 30 ff.). Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 43). Schließlich besteht auch ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C 465.07 [Elgafaji] –, juris Rn. 35, 39). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine numerisch ermittelte Gefahrendichte von 1 : 800, das heißt ein jährliches Tötungs- und Verletzungsrisiko von 0,125 vom Hundert, „so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt“ sei, dass eine Schutzgewährung auch unter Einbeziehung der an sich stets erforderlichen wertenden Betrachtung nicht in Betracht komme (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 37: „deutlich unter 1 %“).
27 In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine herrscht jedenfalls zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Überzeugung der Kammer kein hinreichend hohes Niveau willkürlicher Gewalt vor. Diese Einschätzung entspricht der weit überwiegenden Auffassung in der jüngeren (veröffentlichten) verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2025 – 39 K 1/24 A –, juris Rn. 29 m. w. Nachw.; Urteil der Kammer vom 21. November 2025 – 39 K 236/25 A –, juris Rn. 67 ff.; siehe zuletzt auch VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2026 – A 6 K 9149/25 –, juris EA S. 10 ff.; VG Minden, Urteil vom 20. Januar 2026 – 6 K 2239/24.A –, juris Rn. 57 ff.).
28 Zwar stellt sich die Sicherheitslage in der Ukraine insgesamt nach der Einschätzung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten als unberechenbar dar. Zudem kommt es im ganzen Land zu Raketen- und Drohnenangriffen, wodurch ein beträchtlicher Schaden an der zivilen Infrastruktur entstanden ist, beispielsweise in Wohngegenden und an Energie- und Industrieanlagen. Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen – vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt. Überall im Land besteht Gefahr durch nicht explodierte Munition, im Küstenbereich zudem durch Seeminen. Die ehemaligen und aktiven Kampfgebiete sind teilweise stark vermint (hierzu vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 6 f. m. w. Nachw.). Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden und anderen zivilen Objekten durch Explosivwaffen sowie zu Todesfällen (BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 6, 15, 53 m. w. Nachw.). Es ist ferner davon auszugehen, dass Russland seine Angriffe mit Raketen und Drohnen gezielt gegen dicht besiedelte Gebiete – auch weit entfernt von der Front – richtet; ein weiteres Ziel der russischen Streitkräfte ist es, systematisch die ukrainische Energieversorgung zu zerstören (Amnesty International, Amnesty Report Ukraine 2024, 29. April 2025, S. 2 f.). Dies zum Trotz war nach Auswertungen des britischen Innenministeriums im Dezember 2024 zu verzeichnen, dass die Zahl der zivilen Opfer des russischen Angriffs nach dem ersten Jahr des Krieges (im Vergleich) zurückgegangen ist (UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 30 f.). Indes erreichte die Zahl der zivilen Opfer im Juli 2025 mit 286 Toten und 1.388 Verletzten den höchsten Monatswert seit drei Jahren (HRW, Ukraine, 26. Januar 2026, S. 2) und das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Hilfe (OCHA) geht davon aus, dass das Jahr 2025 das tödlichste Jahre für die ukrainische Zivilbevölkerung seit Beginn des russischen Angriffskrieges war (OCHA, Ukraine: Humanitarian Situation Response and Funding Snapshot [January - December 2025], online abrufbar unter https://www.unocha.org/publications/report/ukraine/ukraine-humanitarian-situation-response-and-funding-snapshot-january-december-2025-enuk, zuletzt aufgerufen am 25. März 2026).
29 Der weit überwiegende Teil der Kampfhandlungen und sicherheitsrelevanten Vorfälle findet im Süden und im Osten der Ukraine, in den Oblasten Donezk, Charkiw, Saporischschja, Cherson, Sumy, Luhansk, Dnipropetrowsk und Tschernihiw statt (vgl. UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 4). Die besonders stark betroffene Frontlinie verläuft (derzeit) von Cherson im Süden über Saporischschja, Donezk, im Südosten von Dnipropetrowsk, Luhansk bis zu den Grenzregionen zu Russland im Norden von Charkiw und Sumy (vgl. https://live-uamap.com/en, zuletzt aufgerufen am 25. März 2026; UK Home Office, Ukraine: Humanitarian Situation, 28. Januar 2025, S. 4). In den im Westen gelegenen Oblasten sind entsprechend verhältnismäßig wenige sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen; dies betrifft insbesondere die Oblaste Transkarpatien, Tscherniwzi, Ternopil, Riwne, Wolyn, Schytomyr, Iwano-Frankiwsk, Wynnyzja, Chmelnyzkyj und Lwiw (BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 7). Gleichwohl kommt es auch hier zu (Drohnen-) Angriffen durch die russische Armee und auch zu zivilen Opfern.
30 Gemäß den Daten der globalen Datenbank statista forderte der Ukraine-Krieg unter der Zivilbevölkerung im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2026 15.172 Todesopfer und 41.378 Verletzte (https://de.statista.com/statistik/daten/stu-die/1297855/umfrage/anzahl-der-zivilen-opfer-durch-ukraine-krieg/, zuletzt aufgerufen am 3. März 2026). Der Ukraine-Konflikt-Monitor von ACLED weist für die letzten zwölf Monate (Zeitraum vom 20. März 2025 bis zum 20. März 2026) 2.831 Todesopfer in der ukrainischen Zivilbevölkerung aus. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Hilfe (OCHA) geht für das Jahr 2025 von etwa 15.000 getöteten (über 2.500) und verletzten (über 12.000) Zivilpersonen aus (OCHA, Ukraine: Humanitarian Situation Response and Funding Snapshot [January - December 2025], online abrufbar unter https://www.unocha.org/publications/ report/ukraine/ukraine-humanitarian-situation-response-and-funding-snapshot-january-december-2025-enuk, zuletzt aufgerufen am 25. März 2026). Unter Zugrundelegung dieser Zahlen beträgt das Risiko einer Zivilperson binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, bei einer Bevölkerung von 38.000.000 Menschen für die gesamte Ukraine etwa 1 : 2.533 beziehungsweise 0,039 vom Hundert. Wenn man die Zahlen etwa unter Hinweis auf eine hohe Dunkelziffer verdoppelte, läge das Risiko – auf die gesamte Ukraine bezogen – bei etwa 1 : 1.266 beziehungsweise 0,078 vom Hundert.
31 In den Oblasten der Zentral- und Westukraine ist dieses quantitativ ermittelte Risiko angesichts der weitgehenden Konzentration der Kampfhandlungen und sicherheitsrelevanten Vorfälle auf den Süden und den Osten der Ukraine ungleich geringer. Nach den auf der Webseite von ACLED veröffentlichten Daten wurden in den genannten zehn Oblasten der Zentral- und Westukraine in den letzten zwölf Monaten insgesamt 81 zivile Todesopfer Krieges gemeldet. Bei einer Gesamteinwohnerzahl dieser Oblasten von etwa 11.000.000 lag das quantitative Risiko, dort während der letzten zwölf Monate Opfer der russischen Angriffskrieges zu werden, bei etwa 1 : 22.633 beziehungsweise 0,0044 vom Hundert, wobei entsprechend den von dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Hilfe (OCHA) zuletzt veröffentlichten Zahlen von etwa fünf Mal so vielen Verletzten wie Toten auszugehen ist. Betrachtet man diese Oblaste einzeln, ergibt sich für die letzten zwölf Monate jeweils das nachfolgend dargestellte quantitative Risiko, als Zivilperson durch den russischen Angriffskrieg getötet oder verletzt zu werden:
32 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Oblast | Einwohner | Todesopfer | Verletzte | Risiko in % | | Chmelnyzkyj | 1.200.000 | 10 | 50 | 0,005 | | Schytomyr | 1.100.000 | 19 | 95 | 0,01 | | Lwiw | 700.000 | 6 | 30 | 0,005 | | Wolyn | 1.000.000 | 2 | 10 | 0,0012 | | Iwano-Frankiwsk | 1.300.000 | 1 | 5 | 0,0004 | | Ternopil | 1.000.000 | 38 | 190 | 0,0228 | | Transkarpatien | 1.200.000 | 0 | 0 | 0 | | Tscherniwzi | 900.000 | 2 | 10 | 0,0013 | | Riwne | 1.100.000 | 1 | 5 | 0,0005 | | Wynnyzja | 1.500.000 | 2 | 10 | 0,0008 |
33 Selbst wenn die Opferzahlen – etwa unter Hinweis auf eine etwaige Dunkelziffer – signifikant erhöht würden, erreichte das quantitative Risiko evident nicht die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, die nach dem Bundesverwaltungsgericht weit höher liegt als 0,125 vom Hundert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23).
34 Es ist nach Auffassung der Kammer schließlich nicht angezeigt, für die Ermittlung des quantitativen Risikos nicht die letzten zwölf Monate, sondern den gesamten Kriegszeitraum in den Blick zu nehmen (so aber VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 59). Denn zum einen lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Anhaltspunkt allein ableiten, dass ein quantitativ ermitteltes jährliches Tötungs- und Verletzungsrisiko von 0,125 vom Hundert weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zielführend, eine quantitative Gefahrendichte zu ermitteln, die sich auf einen anderen Zeitraum bezieht, der sich zudem jeden Tag verlängert. Weil ein so ermitteltes quantitatives Risiko über das von dem Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommene jährliche Risiko nichts aussagt, fehlte es an einem Referenzpunkt, an dem sich der Wert messen lassen könnte. Der ermittelte Wert stünde solitär und sagte für sich genommen nichts aus. Um ihn gleichwohl operabel zu machen, müsste er zumindest auf ein Jahr gemittelt werden. Dagegen spricht zum anderen aber, dass insoweit ignoriert würde, dass das Kriegsgeschehen sich nicht gleichförmig darstellt und das Risiko für die Zivilbevölkerung Schwankungen unterworfen ist. Wie bereits ausgeführt, waren gerade zu Beginn des Krieges die Opfer in der Zivilbevölkerung signifikant höher als etwa Ende 2024 (dazu etwa UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 30 f.). Gegen eine Betrachtung von Opferzahlen weiter zurückliegender Zeiträume spricht entscheidend auch, dass eine möglichst aktuelle Prognose der Gefahrendichte erforderlich ist, da das Ziel die Ermittlung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Gefahr als Folge der Abschiebung ist.
35 Nach alldem indiziert das quantitative Risiko, als Zivilperson in den westlichen Oblasten der Ukraine durch den russischen Angriffskrieg getötet oder verletzt zu werden, keine für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hinreichende Gefahrendichte. Auch die Berücksichtigung der bereits skizzierten von dem Europäischen Gerichtshof identifizierten und weiteren relevanten Umstände des Einzelfalls begründen kein anderes Ergebnis. Zwar mag insoweit anzuführen sein, dass es die russischen Streitkräfte nach den Erkenntnissen der Kammer offenbar bewusst darauf anlegen, zivile Ziele – wie Kranken- und Wohnhäuser – anzugreifen und insgesamt einen hohen Organisationsgrad aufweisen. Es mag auch einzustellen sein, dass der kriegerische Angriff bereits seit knapp gut vier Jahren andauert und ein Ende des Krieges derzeit nicht absehbar scheint. Diese Faktoren können angesichts des dargestellten quantitativen Risikos eine beachtliche Wahrscheinlichkeit als Zivilperson in den westlichen Oblasten Opfer des russischen Angriffskrieges zu werden, in diesem Fall indes nicht belegen. Denn obwohl die russischen Streitkräfte es seit mehr als vier Jahren darauf anlegen, zivile Opfer in der ukrainischen Bevölkerung zu treffen (dazu etwa HRW, Ukraine, 26. Januar 2026, S. 2 f.), sind die Opferzahlen in weiten Teilen der Westukraine in Summe betrachtet vergleichsweise klein. Beispielsweise wurden während des gesamten Krieges (bis einschließlich 20. März 2026) in den Oblasten Tscherniwzi und Transkarpatien jeweils zwei Todesopfer sowie in der Oblast Iwano-Frankiwsk drei zivile Todesopfer gemeldet. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich die hinreichend sichere Westukraine über ein sehr großes Gebiet erstreckt. Die hier näher betrachteten zehn Oblaste sind mit einer (Gesamt-) Fläche von etwa 187.639 km2 größer als Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg zusammen. Dass nach alldem durchaus die Möglichkeit besteht, auch in den westukrainischen Oblasten Opfer eines russischen Militärschlags zu werden, genügt für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung einer Zivilperson im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG schließlich nicht (so aber VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 80). Denn, wie ausgeführt, ist der Prognosemaßstab nicht die Möglichkeit, sondern die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines drohenden ernsthaften Schadens. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die Klägerin aufgrund persönlicher Umstände spezifisch von einer Gefährdung betroffen wäre. Insbesondere übt sie keinen Beruf aus, der eine besondere Gefährdung nach sich ziehen könnte (zu denken wäre etwa an: Mitarbeitende im Rettungswesen, im Zivilschutz oder bei der Feuerwehr).
36 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass auf der Ebene der Europäischen Union der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahmen verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erlassen wurde und die getroffenen Regelungen weiterhin gültig sind (so aber zuletzt VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 90 m. w. Nachw.). Denn das Recht des internationalen Schutzes einerseits und § 24 AufenthG in Verbindung mit der Massenzustrom-Richtlinie und den hierzu ergangenen Durchführungsbeschlüssen andererseits, verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Die Regelungen des Asylrechts sind auf eine individuelle Prüfung und bei positivem Ergebnis grundsätzlich unbefristete Schutzgewährung angelegt, während die Massenzustrom-Richtlinie bei Zustrom einer großen Zahl Vertriebener sofort vorübergehenden Schutz von beschränkter Dauer gewähren soll, um die EU-weit koordinierte Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgründe 2 und 8 sowie Art. 1 der Massenzustrom-Richtlinie). Die Schutzsysteme sind bei Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission (vgl. Art. 5 der Massenzustrom-Richtlinie) parallel anwendbar. Die Massenzustrom-Richtlinie erweitert den Schutz für individuell betroffene Flüchtlinge oder Schutzsuchende, der ansonsten nur nach Einzelfallprüfung in einem aufwendigen Anerkennungsverfahren gewährt werden kann, beschleunigt das Aufnahmeverfahren durch die generelle Festlegung des begünstigten Personenkreises und entlastet damit die für die Einzelfallprüfung zuständigen Behörden und Gerichte. Damit geht zwangsläufig einher, dass die im Falle einer Einzelfallprüfung erforderliche Klärung der Frage, ob der Betroffene in einem Teil seines Herkunftslands hinreichend sicher ist, im Rahmen der Schutzgewährung nach der Massenzustrom-Richtlinie nicht zu prüfen ist. Als nicht justiziable politische Entscheidung nimmt der Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes keine regionale Einschränkung vor (vgl. Erwägungsgrund 2 des Durchführungsbeschlusses). Vor diesem normativen Hintergrund hat das Gericht keine Zweifel, dass der Durchführungsbeschluss – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – nicht geeignet ist, die Auslegung der Qualifikationsrichtlinie beziehungsweise der nationalen Vorschriften zum Recht des subsidiären Schutzes verbindlich dahin zu prädeterminieren, dass Asylsuchende grundsätzlich nicht auf internen Schutz verwiesen werden können (so i.E. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. September 2024 – 11 ZB 24.30203 –, juris EA S. 6 m. w. Nachw.). Denn dem Durchführungsbeschluss kann bereits die – der Rechtsauffassung der Klägerin offenbar zugrunde liegende – Wertung, wegen des russischen Angriffskrieges könne niemand in die Ukraine zurückkehren, nicht entnommen werden. Als (bloßes) Instrument zum Schutz der europäischen Asylsysteme und zur Koordinierung der Aufnahmekapazitäten sieht der Durchführungsbeschluss zunächst selbst eine Beschränkung der Personen vor, für die der vorübergehende Schutz gilt (Art. 2 Abs. 1 a) des Durchführungsbeschlusses); Personen, die vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine ihren Aufenthalt hatten, erhalten keinen vorübergehenden Schutz, sondern werden (unausgesprochen) auf das allgemeine Asylrecht verwiesen. Auch an anderen Stellen wird deutlich, dass der Rat die grundsätzliche Trennung von vorübergehendem Schutz einerseits und internationalem Schutz andererseits nicht aufheben wollte: Ersichtlich hat der Rat bei Fassung des Durchführungsbeschlusses gesehen, dass Schutzsuchenden aufgrund der militärischen Aggression Russlands unter Umständen nicht die Rückkehr in das gesamte Herkunftsland, sondern lediglich in die Herkunftsregion unmöglich gemacht werden könnte. Dieses Verständnis legt sowohl der Erwägungsgrund 2 („beträchtliche Teile des ukrainischen Hoheitsgebietes“) als auch der Erwägungsgrund 7 („nicht in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können“) des Durchführungsbeschlusses nahe. Darüber hinaus belegt die Regelung des Art. 19 Abs. 2 der Massenzustrom-Richtlinie, dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes und die Gewährung internationalen Schutzes nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgt und auseinanderlaufen kann. Schließlich fehlt es dem Rat an der Kompetenz, die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (fortan: Qualifikationsrichtlinie) und damit mittelbar die zu deren Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze zur Regelung des internen Schutzes zu ändern oder deren Auslegung verbindlich vorzugeben. Die Kompetenz zur (EU-weit einheitlichen) Regelung des internen Schutzes liegt bei dem Europäischen Parlament und dem Rat (vgl. Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV); zur verbindlichen Auslegung der Rechtsakte der Europäischen Union ist allein der Europäische Gerichtshof berufen (vgl. Art. 267 Abs. 1 AEUV). Das geltende Asylrecht verlangt aber auch bei ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts die Prüfung, ob der Betreffende in einem Teil seines Herkunftslands hinreichend sicher ist (vgl. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie). Das Gericht folgt der klägerischen Anregung, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV vorzulegen, nicht.
37 bb. Die Klägerin kann auch sicher und legal in die hinreichend sicheren Landesteile reisen und würde dort aufgenommen, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
38 Tatsächliche Erreichbarkeit setzt voraus, dass es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können. Legal erreichbar ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Er muss aber die Transportmittel oder die Reiseroute selbst nicht rechtlich völlig frei wählen und nutzen können; Anmeldungs- oder Genehmigungsvorbehalte sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie aus legitimen Gründen (etwa Sicherheitszwecken) aufgestellt sind und der Ausländer eine tatsächliche, reale Möglichkeit hat, die entsprechenden Genehmigungen auch zu erhalten. Sicher ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 18 ff.).
39 Gemäß der ukrainischen Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 26. Januar 2026, S. 56). Die Klägerin kann auch ohne weiteres legal ihren Aufenthalt innerhalb der Ukraine selbst wählen. Aufgrund der Tatsache, dass sie die ukrainische Staatsangehörigkeit innehat und ihr per Gesetz in der Ukraine ein Freizügigkeitsrecht zusteht, welches neben der freien Wahl des Wohnortes auch die Wiederansiedelung nach zwischenzeitlicher, aber dauerhaft geplanter Ausreise umfasst (siehe etwa BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 26. Januar 2026, S. 39, 56 f.), kann sie sich in jedem Teil des Landes und somit auch in einer Oblast der Westukraine, niederlassen.
40 cc. Von der Klägerin kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in einer Oblast der Zentral- oder Westukraine niederzulassen, § 4 Abs. 3, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
41 Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüberhinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung. Denn sie zielt nicht darauf, die in völker- und unionsrechtlichen Kodifikationen enthaltenen Grund- oder Menschenrechte umfassend zu verwirklichen; jenseits der Missachtung grundlegender Menschenrechtsstandards scheidet ein Gebiet nicht schon dann als Ort internen Schutzes aus, wenn dort irgendein bürgerliches, politisches oder sozioökonomisches Menschenrecht vorenthalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 26 ff. m. w. Nachw.). Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris Rn. 32). Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem sicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 B 128/02 –, juris Rn. 2 m. w. Nachw.). Im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung könnte dies etwa angenommen werden, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar dem baldigen Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 20). Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13A ZB 13.30185 –, juris Rn. 5), wobei die individuellen Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
42 Dies zugrunde gelegt, kann von der Klägerin erwartet werden, sich in einem der hinreichend sicheren Teile der Ukraine in der Westukraine niederzulassen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Ukraine muss sie nicht damit rechnen, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer menschenunwürdigen Situation konfrontiert zu werden. Die allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in eine extreme Notsituation geriete. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten ihrer Situation.
43 Die aktuellen Erkenntnismittel liefern keine Anhaltspunkte, dass die Regionen in der Westukraine von Versorgungsengpässen bei der Trinkwasser- und Nahrungsmittelsituation betroffen wären. Selbst in deutlich stärker vom Kriegsgeschehen – einschließlich kriegsbedingter Zerstörungen – beeinträchtigten Regionen der Ukraine (Osten und Süden des Landes) ist oft immer noch von einer sehr geringen Nahrungsmittelunsicherheit auszugehen; so stellt sich die Nahrungsmittelsicherheit ausweislich des UN-Welternährungsprogramms in den Regionen Charkiw, Sumy und Saporischschja sogar als zufriedenstellend dar (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 45). In der Zentral- und Westukraine ist die regionale Wasser- und Hygienesituation allgemein entspannt beziehungsweise unkritisch (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 44). Der Krieg hat die Wirtschaft der Ukraine hart getroffen, dennoch ist die Wirtschaft aufgrund der breit angelegten finanziellen Unterstützung westlicher Staaten widerstandsfähig. Viele Unternehmen, die in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt. Auch sind die wirtschaftlichen Schäden in der Westukraine geringer als im Osten des Landes. Die Unternehmen haben sich an die schwierigen Bedingungen angepasst (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 49 m. w. Nachw.). In den Oblasten der Westukraine ist von einer Arbeitslosigkeitsquote unter den Binnenvertriebenen (Stand 15. November 2024) zwischen drei bis fünf vom Hundert (Chmelnyzkyj) und elf bis 15 vom Hundert (Iwano-Frankiwsk) auszugehen; Unternehmen, die Vertriebene beschäftigen, erhalten finanzielle Unterstützung vom Staat (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 41). Es ist aber auch eine erhöhte Nachfrage nach Arbeitskräften zu verzeichnen, wobei der Arbeitsmarkt auch von informeller Arbeit geprägt wird (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 49; Schweizer Staatsekretariat für Migration [SEM], Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 34). Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt hat abgenommen, bleibt aber weiterhin ein Problem. Die Nachfrage nach flexiblen Arbeitsmöglichkeiten ist hoch, doch mangelt es an entsprechenden Arbeitsplätzen, die etwa für Mütter mit familiären Betreuungsaufgaben eine Lösung wären (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 43). Es zeigt sich auch, dass Frauen aufgrund des Mangels an Arbeitskräften mittlerweile häufiger in traditionell männlich dominierte Berufe wechseln (SEM, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 33). Insgesamt gibt es in den Städten mehr offene Stellenangebote als auf dem Land. Außerdem haben Arbeitssuchende in den westlichen Regionen und in der Hauptstadt Kiew bessere Chancen, eine Stelle zu finden, weil der Krieg zu einer ungleichmäßigen geographischen Verteilung von Stellenangeboten geführt hat. Im ukraineweiten Vergleich lassen sich vier Bereiche definieren, in denen ein besonderer Bedarf an Arbeitskräften besteht: Dienstleistung und Handel: beispielsweise Verkaufspersonal, Verwaltungsangestellte, Köche und Köchinnen, Kellner und Kellnerinnen; qualifizierte Fachkräfte: Berufe, die eine berufsspezifische Ausbildung erfordern, wie etwa Elektriker und Elektrikerinnen, Chauffeure und Chauffeurinnen oder Schneider und Schneiderinnen; Spezialisten und Spezialistinnen: Berufe, die einen Hochschulabschluss erfordern, wie etwa Ärzte und Ärztinnen, Ökonomen und Ökonominnen oder Ingenieure und Ingenieurinnen; ungelernte Arbeitskräfte wie etwa Reinigungskräfte, Logistikmitarbeitende oder Umzugshelfer und Umzugshelferinnen. Einwohnerinnen und Einwohner der Ukraine haben gemäß dem Gesetz „Über die Erwerbstätigkeit der Bevölkerung“ das Anrecht auf staatliche Unterstützung bei der Stellensuche. Dafür wenden sich arbeitslose Personen an ein Arbeitsvermittlungszentrum. Dort erhalten sie Beratung für die Stellensuche oder für Umschulungen. Es existiert eine Liste aller staatlichen Arbeitsvermittlungszentren in der Ukraine mit Adresse und Öffnungszeiten (vgl. SEM, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 32 m. w. Nachw.).
44 In der Ukraine kann mehr als die Hälfte der Bevölkerung mit ihrem monatlichen Durchschnittseinkommen die Mindestausgaben nicht decken. Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt 8.000 Ukrainische Hrywnja (etwa 167 Euro). Arbeitssuchende Ukrainer können Arbeitslosengeld von mindestens 1.500 Ukrainische Hrywnja beziehen, das zu Kriegszeiten grundsätzlich bis zu 90 Tage lang ausbezahlt wird. In der Praxis sind sehr viele erwerbslose Personen auf ihre Ersparnisse sowie auf Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde und freiwillige Helfer angewiesen, um ihren Bedarf abzudecken (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 48). Gleichzeitig konnte das ukrainische Sozialschutzsystem auch aufgrund ausländischer Gelder aufrechterhalten werden; Sozialunterstützungen werden von den zuständigen Behörden auch während des Krieges ohne nennenswerte Verzögerungen ausgezahlt (BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 47), wenngleich die hohe Fluchtmigration den Druck auf das Sozialsystem erhöht (SEM, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 36). Das ukrainische Sozialhilfesystem basiert auf den drei Elementen Sozialhilfe, Sozialversicherung und soziale Dienstleistungen. Mehr als die Hälfte der ukrainischen Bevölkerung bezieht eine Art von Sozialhilfe; im Westen der Ukraine lag die durchschnittliche monatliche Höhe der Sozialleistung im April 2024 bei 2.459 Ukrainische Hrywnja (vgl. SEM, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 37). Zielgruppe der Sozialhilfe sind ukrainische Staatsangehörige, ausländische Staatsangehörige mit permanentem Aufenthalt in der Ukraine sowie offiziell anerkannte Staatenlose, deren Einkommen unter dem gesetzlich festgelegten Mindesteinkommen liegt. Das gesetzlich festgelegte monatliche Mindesteinkommen betrug im Jahr 2025 im Schnitt 2.920 Ukrainische Hrywnja beziehungsweise etwa 60 Euro (für erwerbsfähige Personen 3.028 Ukrainische Hrywnja, für Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben, und für Menschen mit Beeinträchtigungen 2.361 Ukrainische Hrywnja, für Kinder bis zum Alter von 6 Jahren 2.563 Ukrainische Hrywnja, für Kinder zwischen 6 bis 18 Jahren 3.196 Ukrainische Hrywnja, für Personen im Alter von 18 bis 23 Jahren in Ausbildung 3.028 Ukrainische Hrywnja). Anträge für Sozialhilfe sind persönlich bei lokalen Sozialdiensten oder Zentren für administrative Dienstleistungen, per E-Mail oder über das Portal Diia einzureichen. Die so genannten Sozialdienstleistungen umfassen insbesondere die Pflege und Unterstützung von Erwachsenen zu Hause. Dazu kommen betreutes Wohnen und die Unterstützung von Familien in schwierigen Lebensumständen, was seit 2022 immer mehr auch die Betreuung von intern Vertriebenen betrifft. Das Gesetz über Sozialdienstleistungen listet folgende 17 Dienstleistungen auf: häusliche Pflege, Tagespflege; betreutes Wohnen; soziale Anpassung; soziale Integration und Reintegration; Bereitstellung von Unterkünften; Krisenintervention; Beratung; soziale Begleitung; Interessenvertretung; Vermittlung; soziale Prävention; Sachleistungen; physische Begleitung von Personen mit Erkrankungen des Bewegungsapparates, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, sowie von Personen mit Verhaltensstörungen oder intellektuellen, sensorischen, physischen, motorischen und psychischen Störungen; Übersetzung in Gebärdensprache; Betreuung und Erziehung von Kindern in familienähnlichen Verhältnissen; Begleitung während des inklusiven Unterrichts; Mediation (SEM, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 36 ff.; BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 47).
45 Mit Blick auf die Wohnsituation sind gerade Binnenvertriebene unverhältnismäßig von hohen Wohnkosten und dem Risiko von Zwangsräumungen betroffen. Sozialwohnungsprogramme existieren – obwohl gesetzlich vorgesehen – praktisch nicht (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 45). Seit dem Zerfall der Sowjetunion war die ukrainische Wohnungspolitik vor allem auf Eigentums- und weniger auf Mietverhältnisse ausgerichtet. Aufgrund der großen Fluchtbewegung im Rahmen des russischen Angriffskrieges sank die Zahl der Bevölkerung, die im eigenen Wohnraum lebt auf etwa 80 vom Hundert, während die der Mietenden auf 14 vom Hundert stieg. Zusätzlich kommt es auch im Westen zu Zerstörung von Wohnraum durch die russische Luftwaffe, wenngleich diese deutlich geringer ausfällt als in anderen ukrainischen Regionen. Im Ergebnis ist die Finanzierung von Unterbringung eine der größten Herausforderungen für intern Vertriebene (SEM, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 12 ff.). Gemäß einer IOM-Umfrage auf dem ukrainisch kontrollierten Gebiet geben 54 vom Hundert der befragten Mietenden an, mehr als die Hälfte ihres gesamten Haushaltseinkommen für die Miete auszugeben. 31 vom Hundert der Befragten verwenden mehr als 70 vom Hundert ihres gesamten Haushaltseinkommens für die Wohnungsmiete. Die Mietpreise in der Westukraine sind im landesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch; die durchschnittliche Monatsmiete für eine Einzimmerwohnung in den westlichen Oblasten lag im April / Mai 2025 zwischen 7.700 Ukrainische Hrywnja (Ternopil) und knapp 19.000 Ukrainische Hrywnja (im Hauptort von Transkarpatien). Der gesamtukrainische Durchschnittslohn lag im vierten Quartal 2024 bei 21.473 Ukrainische Hrywnja, wobei der tiefste erfasste Lohn bei 13.142 Ukrainische Hrywnja und der höchste erfasste Lohn bei 52.450 Ukrainische Hrywnja lag (SEM, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 12 ff.).
46 In der Ukraine gibt es rund 1.900 so genannte Kollektivunterkünfte für Menschen, die wegen des russischen Angriffskrieges nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Oft sind es ehemalige Schulgebäude, Wohnheime, Sanatorien oder andere öffentliche Gebäude, die zu Unterkünften umfunktioniert wurden. Betrieben und betreut werden sie vom Staat beziehungsweise lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen oder internationalen Organisationen wie dem UNHCR. In Kollektivunterkünften leben häufig besonders vulnerable intern Vertriebene – vornehmlich ältere Menschen oder Menschen mit Beeinträchtigungen, die keine andere Unterkunftsmöglichkeit finden. Gemäß Global Protection Cluster bedürften 60 vom Hundert dieser Unterkünfte einer Sanierung, insbesondere damit sie den Bedürfnissen der besonders vulnerablen intern Vertriebenen Rechnung tragen könnten. Besonders problematisch sei die fehlende Barrierefreiheit. Ein Monitoring von über 1.200 Kollektivunterkünften durch das UN-Analyse-Team REACH im letzten Quartal 2024 ergab, dass rund 70 vom Hundert der Zentren die gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards erfüllten. Es gibt in allen ukrainisch kontrollierten Oblasten Kollektivunterkünfte. Die Mehrheit befindet sich in den westlichen und zentralen Landesteilen der Ukraine (SEM, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 21 f.). Die Unterstützung obdachloser Menschen durch staatliche und nichtstaatliche Organisationen fokussiert sich auf die grundlegendsten Bedürfnisse von Obdachlosen, also Übernachtung und Verpflegung.
47 Bei dieser Erkenntnislage hat die Kammer keine Bedenken, dass sich die Klägerin in der Westukraine niederlassen und das „menschenrechtlich zumutbare Mindestniveau“ (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 31) wahren kann.
48 Die Klägerin hat zwar bislang nicht in der Ukraine gelebt und behauptet, die ukrainische Sprache (die Sprache ihrer Mutter) allenfalls rudimentär zu sprechen. Als Muttersprache spreche sie Arabisch und zudem könne sie Englisch. Weiter ist die Klägerin – naturgemäß – mit den ukrainischen Sitten nicht aus eigener Anschauung vertraut und verfügt insbesondere im Westen der Ukraine nicht über ein eigenes (familiäres) Netzwerk, auf das sie ohne Weiteres zurückgreifen könnte. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin allein und ohne ihre aus der Ukraine stammende Mutter und die weiteren Geschwister in die Ukraine zurückkehrte – was vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 16 ff. m. w. Nachw.; zu volljährigen Kindern: VG Berlin, Urteil vom 4. November 2022 – 5 K 423/18 A –, EA S. 17 f.) –, ist davon auszugehen, dass sie in der Westukraine Obdach und Arbeit findet und – zumindest – mittelfristig ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. Die Klägerin hat Schulbildung bis zum Abitur genossen und im Sudan und in Ägypten Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt machen können. Nach ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt hat sie in beiden Ländern sowohl als Verkäuferin als auch an der Kasse gearbeitet in einem Einkaufszentrum und in einem Supermarkt. Die Klägerin ist zudem im arbeitsfähigen Alter und es ist nicht erkennbar, dass sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert wäre, einer Arbeit nachzugehen. Zwar hat sie sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in diesem Verfahren mitgeteilt, an Depressionen (und Asthma) zu leiden, aussagekräftige Nachweise (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG) hat sie indes nicht vorgelegt. Auch aus dem erst in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Informationsblatt zur Überleitung durch die Psychosoziale Erstdiagnostik- und Verweisberatungsstelle ergeben sich die behaupteten Erkrankungen (und deren Schweregrad) aktuell (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht. Vielmehr wurde bei der Klägerin vorläufig eine bipolare Störung, die gegenwärtig remittiert ist (ICD-10 F31.7), sowie eine gemischte Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) diagnostiziert. Dass die Klägerin angesichts dieser (vorläufigen) Diagnosen nicht in der Lage sein könnte, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht und drängt sich auch sonst nicht auf. Ebenso wenig musste es sich dem Gericht aufdrängen, weitere ärztliche Berichte über den Gesundheitszustand der Klägerin einzuholen, nachdem sie während des gut ein Jahr andauernden Gerichtsverfahrens und auch nach Setzung einer Frist gemäß § 87b VwGO (Fristablauf: 6. März 2026) keine hinreichende ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat. Erforderlichenfalls muss sich die Klägerin – ergänzend – auf soziale Unterstützung durch den ukrainischen Staat verweisen lassen.
49 Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Ukraine kein Obdach wird finden können. Zwar ist der Wohnungsmarkt in der Westukraine, wie ausgeführt, unter Druck. Doch ist der Wohnungsmarkt in der in dem angegriffenen Bescheid in den Blick genommen Oblast Riwne ausweislich einer Untersuchung des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Hilfe (OCHA) lediglich „minimal“ angespannt bis angespannt (Stufen eins und zwei auf einer fünfstufigen Skala von 1 [minimal] bis 5 [katastrophal]); in den übrigen Oblasten der Westukraine ist die Lage vergleichbar (UK Home Office, Ukraine: Humanitarian Situation, 28. Januar 2025, S. 26). Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Rückkehrer in Riwne oder einer anderen Oblast der Westukraine in beachtlicher Zahl obdachlos wären beziehungsweise werden müssten. Vielmehr zeigen Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dass 65 vom Hundert der Rückkehrer in Wohnungen leben, 31 vom Hundert in Häusern, zwei vom Hundert in Zimmern und zwei vom Hundert in Sammelunterkünften; für Binnenvertriebene sind die Zahlen ähnlich (53 vom Hundert, 33 vom Hundert, acht vom Hundert und fünf vom Hundert). Zudem werden Bedürftige in nicht unbeträchtlichem Umfang von Hilfsorganisationen unterstützt, auch im Bereich der Wohnungsversorgung (vgl. (OCHA, Ukraine: Humanitarian Situation Response and Funding Snapshot [January - December 2025], online abrufbar unter https://www.unocha.org/publications/ report/ukraine/ukraine-humanitarian-situation-response-and-funding-snapshot-january-december-2025-enuk, zuletzt aufgerufen am 25. März 2026). Nach der Übersicht des CCCM Cluster gibt es (unter anderem) in den hier in den Blick genommenen westlichen Oblasten ein System, wonach Rückkehrer oder Binnenflüchtige registriert und unter Umständen Unterbringungseinrichtungen zugeteilt werden. Diese Einrichtungen werden von den lokalen Behörden, der ukrainischen Regierung, privaten Initiativen, religiösen Gruppen oder humanitären Organisationen betrieben. Neben Unterkünften gibt es in Tscherniwzi unter anderem Kindergärten, Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Derzeit (Stand 25. März 2026) sind etwa die Unterkünfte in Riwne lediglich zu 60 vom Hundert, die Kindergärten zu 81 vom Hundert, die Schulen zu 42 vom Hundert und die allgemeinen Gesundheitseinrichtungen zu 55 vom Hundert und die Gesundheitseinrichtungen für Menschen mit Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis mit 37 vom Hundert ausgelastet (vgl. https://app.powerbi.com/view?r= eyJrIjoiZDVhNjZkYWItZTk5OS00Yzc2LWI5MTItZjAwODMyY2VkZDg1IiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9, zuletzt aufgerufen am 25. März 2025). In den übrigen Oblasten der Westukraine ist die Situation vergleichbar. Bei dieser allgemeinen Auslastungslage spricht nichts dafür, dass die Klägerin dort nicht würde unterkommen können. Dabei ist schließlich auch zu sehen, dass nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 3 EMRK hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen Rückkehrer zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst – etwa über Hilfsorganisationen – nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung) sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 83).
50 Zur Überzeugung des Gerichts stehen die fehlenden Sprachkenntnisse der Klägerin einem menschenwürdigen Leben in der Westukraine nicht entgegen. Insbesondere für die Stellen für ungelernte Arbeitskräfte, für die in der Ukraine Bedarf besteht (Reinigungskräfte, Logistikmitarbeitende oder Umzugshelfer und Umzugshelferinnen), sind Sprachkenntnisse regelmäßig weitgehend entbehrlich. Weiter ist zu sehen, dass die Klägerin Englisch spricht, was in der Ukraine zwar keine offizielle Sprache, als lingua communae des 21. Jahrhunderts aber jedenfalls in der jüngeren Generation und in städtischen Gebieten verbreitet ist (auf dem EF English Proficiency Index 2025 rangiert die Ukraine auf Platz 45 von 123). Die Webseite des Ministeriums für Sozialpolitik, Familie und Einheit der Ukraine bietet zudem Informationen zur staatlichen Unterstützung auch auf Englisch an (vgl. SEM, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 36). Ferner gibt es mittlerweile leistungsfähige Übersetzungs-Applikationen für Mobiltelefone mit Funktionen wie Text-, Sprach- und Kameraübersetzung, die die Klägerin im Alltag (beispielsweise bei Behördengängen) zur Hilfe heranziehen kann. Auch ist zu erwarten, dass die Klägerin die ukrainische Sprache lernt und Sprachbarrieren so über den Zeitverlauf abbaut.
51 Schließlich führt auch der multiethnische Hintergrund der Klägerin nicht zu der Annahme, sie würde in der Ukraine kein an den Maßstäben des Art. 3 EMRK gemessen menschenwürdige Leben führen können. Im Ausgangspunkt stehen der Klägerin als ukrainischer Staatsbürgerin die gleichen Rechte zu wie ukrainischen Staatsangehörigen ohne multiethnischen Hintergrund. Eine staatlicherseits orchestrierte Diskriminierung von Minderheiten findet in der Ukraine nicht statt. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Formen von Rassismus und Xenophobie (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Ukraine, 30. Mai 2021, S. 9). Gleichwohl gibt es auch in der Ukraine Misshandlungen Angehöriger von Minderheitengruppen und Belästigung von Ausländern nicht-slawischen Aussehens; so kam es ukraineweit 2019 zu 61 fremdenfeindlichen Vorfällen (Angriffe, Vandalismus und öffentliche Aussagen). Soweit es zu rassistisch motivierten Straftaten kommt, werden diese von Polizei und Staatsanwaltschaften verfolgt. Virulenter stellt sich allein die Diskriminierung von Roma in der Ukraine dar. Zudem haben die Ereignisse rund um den so genannten Euromaidan im Jahr 2014 zu einer Abgrenzung zu Russland geführt (vgl. zum Ganzen BFA, Länderinformation Ukraine, Version 18, 22. Januar 2026, S. 28 f.). Soweit sich die Diskriminierung von Roma auf deren Chance auf den Arbeitsmarkt auswirken, betrifft dies grundsätzlich die Qualität der Arbeitsstelle (formell versus informell, qualifizierte Beschäftigung versus nicht-qualifizierte Beschäftigung), nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt schlechthin (vgl. SEM, Focus Ukraine, Sozioökonomische Lage Westukraine, 31. Oktober 2025, S. 34 f.). Auch ist zu sehen, dass die Klägerin durchaus über ein familiäres Netzwerk in der Ukraine verfügt. In Charkiw leben ihre Großmutter sowie eine Tante. Ihr Bruder I ... und ihre Schwester Q ... haben gegenüber dem Bundesamt zudem von weiteren Verwandten (auch Cousins und Cousinen) berichtet, die teilweise zwischen der Ukraine und Deutschland pendelten. Die Klägerin gibt zwar an, selbst keinen Kontakt zu diesen Verwandten zu haben. Doch besteht jedenfalls Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Es wird der Klägerin zuzumuten sein, erforderlichenfalls auf dieses Netzwerk und dessen Kontakte in die Westukraine zurückzugreifen. Für eine dauerhafte Isolation der Klägerin spricht bei dieser Sachlage nichts. Gleichsam ist nicht erkennbar, dass es für die Klägerin als Person mit multiethnischem Hintergrund eine unerträgliche Härte (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 32) bedeuten könnte, sich in der (West-) Ukraine niederzulassen.
52 Dem in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Antrag, „Beweis zu erheben über den Umstand, dass der Klägerin wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit, die unter anderem daraus resultiert, dass sie nie in der Ukraine gelebt hat, weder der ukrainischen noch der russischen Sprache mächtig ist, über keinen Hochschulabschluss verfügt und wegen ihres äußeren Erscheinungsbilds Gefahr läuft, rassistisch motivierter Diskriminierung in allen Bereichen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sowie bei der Inanspruchnahmen von Leistungen der Daseinsvorsorge ausgesetzt zu sein, ein menschenwürdiges Leben in der Ukraine nicht möglich sein wird, durch Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage von ukrainischen Staatsangehörigen mit afrikanischem Migrationshintergrund, die weder der ukrainischen noch der russischen Sprache mächtig sind“, musste das Gericht nicht nachgehen. Der Antrag ist schon nicht hinreichend substantiiert. Ohne jegliche Anknüpfungstatsachen stellt er sich als bloßer Ausforschungsantrag dar. Zudem erschließt sich nicht, welche konkrete Tatsache mit der abstrakten und wertungsoffenen Wendung „menschenwürdiges Leben“ bezeichnet sein soll. Soweit die Klägerin damit – nach naheliegender Auslegung – auf die Voraussetzungen einer Verletzung des Rechts aus Art. 3 EMRK abhebt, bezeichnet sie keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen, sondern umschreibt lediglich gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen. Im Übrigen ist aus dem Beweisantrag nicht ersichtlich, dass die in das Verfahren eingeführten und in der Erkenntnismittelliste angegebenen Erkenntnismittel ungenügend wären, und ein Sachverständiger über bessere Erkenntnisse verfügt, als sie in den bisher im vorliegenden Verfahren eingeführten Erkenntnissen vorhanden sind. Mithin sind die der rechtlich zu beantwortenden Frage, inwieweit die Klägerin im Falle einer Abschiebung in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, zugrundeliegenden Tatsachen durch die eingeführten Erkenntnismittel, wie vorstehend dargelegt, gerichtskundig.
53 2. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergibt sich auch nicht in Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ihr droht im Falle einer Rückkehr keine Folter oder unmenschliche oder erniedrige Behandlung oder Bestrafung im Sinne dieser Vorschrift.
54 Zwar kann als derartige Behandlung auch ein Leben unter Bedingungen, die den Gewährleistungsinhalten des Art. 3 EMRK nicht gerecht werden, zu subsumieren sein, wenn die katastrophalen humanitären Bedingungen gezielt durch einen Gefährdungsakteur herbeigeführt werden (zum Ganzen vgl. Wittmann in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition Stand 1. Januar 2026, AsylG § 4 Rn. 52.5 m. w. Nachw.). Selbst wenn die russischen Streitkräfte als derartiger Akteur angesehen würden, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer Niederlassung in der Ukraine derart schlechte humanitäre Bedingungen vorfände, dass sie in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt würde. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 1.b.cc. verwiesen werden.
55 II. Die Klägerin kann sich in Hinblick auf die Ukraine auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzte voraus, dass sich die Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Situation ausgesetzt sähe, in der sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Menschenrecht aus Art. 3 EMRK verletzt würde. Dies ist, wie ausgeführt, indes nicht der Fall; auf die Ausführungen unter 1.b.cc. wird verwiesen. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Für die Klägerin besteht in der Ukraine keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift. Insbesondere ist das Gericht auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten medizinischen Dokumente nicht überzeugt, dass die Klägerin an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Ergänzend folgt das Gericht nach eigener Prüfung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG den diesbezüglichen Gründen des angegriffenen Bescheides (dort S. 14) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
56 III. Die in den Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheides getroffenen Nebenentscheidungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die familiären Bindungen der seit fast einem Jahrzehnt volljährigen Klägerin zu ihren sich in Deutschland aufhaltenden Verwandten (Mutter und Geschwister) einer Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen. Die Klägerin und ihre Angehörige müssen sich vielmehr darauf verweisen lassen, die familiäre Gemeinschaft als Begegnungsgemeinschaft zu führen, die durch Besuche, Brief- und / oder Telefonkontakte aufrechterhalten werden kann.
57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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